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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 04.02.2026 – 12 A 116/24

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0204.12A116.24.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Bescheide des Beklagten vom 3. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. September 2021, mit dem die Leistungen von Unterhaltsvorschuss für die vier Kinder der Klägerin eingestellt worden seien, seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie habe im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides - keinen Anspruch auf die weitere Gewährung von Unterhaltsvorschuss. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin für ihre vier Kinder nicht alleinerziehend im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sei, sondern dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung mit dem Vater ihrer Kinder in einer Weise zusammengelebt habe, die faktisch eher einer vollständigen Familie gleichkomme. Hierzu habe das Gericht alle Tatsachen, welche von den Beteiligten vorgetragen worden seien, sowie die aus den beigezogenen Akten ersichtlichen Umstände umfassend gewürdigt. Hierbei falle zunächst ins Gewicht, dass die Klägerin, obwohl sie angebe, für alle finanziellen Aufwendungen für ihre Kinder allein aufzukommen und vom Vater ihrer Kinder keinen Unterhalt zu erhalten, mit ihm in verschiedener Art und Weise finanziell verbunden sei. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindlichen Kontenabrufe des Bundesamtes für Steuern, unterhalte die Klägerin bei der Sparkasse P. Y. seit dem 19. September 2008 unter anderem ein Konto mit der Kontonummer: N01, welches sie unstreitig bei dem Beklagten als Konto für die Überweisung von Unterhaltsvorschussleistungen angegeben habe. Für dieses Konto bestehe seit dem 19. Oktober 2015 und auch noch am 31. Mai 2021, dem Tag des letzten Kontenabrufes des Beklagten, eine Verfügungsberechtigung für den Vater der Kinder der Klägerin. Jedenfalls seit dem 19. Oktober 2015 sei damit dem - nach Angaben der Klägerin keinen Unterhalt leistenden - Kindesvater der Zugriff auf die für seine Kinder geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen möglich gewesen. Wenn die Klägerin tatsächlich keine wirtschaftliche Gemeinschaft mit dem Vater ihrer Kinder unterhalten würde, erschließe es sich nicht, warum sie ihm eine Verfügungsmöglichkeit über die für seine Kinder geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen eingeräumt habe. Die Klägerin habe hierzu in der mündlichen Verhandlung lediglich angegeben, im Zusammenhang mit den Unterhaltsvorschussleistungen hätte sie gar nicht darüber nachgedacht, dass dort eine Verfügungsbefugnis bestehe. Diese Einlassung sei nicht überzeugend, denn obwohl die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben habe, keine weiteren Konten mit ihrem Mann unterhalten zu haben, ergebe sich aus dem erfolgten Kontenabruf zum Stand 31. Mai 2021 Gegenteiliges. Es gebe diverse - vom Verwaltungsgericht näher bezeichnete - weitere Konten für die neben der Klägerin auch der Vater der Kinder verfügungsberechtigt sei. Dies lege nahe, dass die Klägerin mit ihren Kindern und deren Vater gemeinsam finanziell wirtschafte und plane, da andernfalls keine Notwendigkeit bestanden hätte, dem Zeugen G. die Verfügungsrechte an den Konten seiner Kinder und der Klägerin einzuräumen. Die Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe in Bezug auf die Verfügungsbefugnisse nur an ihre Kinder gedacht und habe diese für den Fall absichern wollen, dass ihr mal etwas passiere, sei eine bloße Schutzbehauptung, die bereits in sich nicht schlüssig sei, da man eine derartige Absicherung ohne eine fortlaufend bestehende Verfügungsbefugnis erreichen könne. Als weiteres Indiz trete hinzu, dass die Klägerin und der Vater ihrer Kinder auch im Hinblick auf verschiedene Immobilienerwerbe und den Betrieb von Imbissen der B. UG miteinander in Verbindung ständen. So sei die Klägerin unter anderem Eigentümerin des Gebäudes, in dem sich der Imbiss des G. und auch dessen Wohnung befinden sollten. Zudem spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie noch in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, sie selbst habe für wenige Monate die Geschäftsführung der B. UG innegehabt, diese nachfolgend an den zwischenzeitlich verstorbenen Herrn S. übertragen und sei von ihm im Imbiss O. angestellt worden, wobei dies kein Scheingeschäft zur Verschleierung der faktischen Geschäftsführung des Herrn G. gewesen sei. Denn nach den Feststellungen des Amtsgerichts P. im gegen Herrn G. geführten Strafverfahren solle dieser durchgängig faktischer Geschäftsführer der beiden Imbisse gewesen sein, die die B. UG betreibe, was dieser mit seiner Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch im Strafverfahren zweiter Instanz zwischenzeitlich auch eingeräumt habe. Die Behauptung der Klägerin, sie habe nie mit dem Vater ihrer Kinder zusammengelebt, eine Beziehung habe nur vor dem Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen bestanden und sie übernehme den ganz überwiegenden Teil der Erziehung und Betreuung der Kinder, stelle sich aufgrund unterschiedlicher Anhaltspunkte ebenfalls als insgesamt unglaubhaft dar. Es sei bereits nicht überzeugend, dass - obwohl nach dem Vortrag der Klägerin keine Beziehung mehr zwischen ihr und dem Vater ihrer Töchter bestanden habe - noch zwei Söhne in der Folgezeit geboren worden seien, wobei jedenfalls der Letztgeborene im Zeitraum des Bezuges von Unterhaltsvorschussleistungen zur Welt gekommen sei. Ebenso wenig überzeugend sei die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe den Vater ihrer Kinder nur zu deren Zeugung (aus)genutzt, da sie Kinder hätte haben wollen. Eine Beziehung mit ihm sei immer mal für drei Tage möglich gewesen, dann sei er wieder zum Monster ihr gegenüber geworden und so habe sie nicht leben können. Sofern diese Angaben zutreffend wären, erschließe es sich nicht, warum sie dann mit ihm sowohl in geschäftlicher Hinsicht verbunden geblieben sei und ihm zudem umfassende Verfügungsbefugnisse über ihre Konten und die ihrer Kinder eingeräumt habe. Außerdem habe die Klägerin voneinander abweichende Angaben zum Umfang der Betreuungsleistungen des Vaters ihrer Kinder gemacht. Im Hinblick auf die Annahme des Hauptzollamtes J. nach einer Durchsuchung im April 2018, dass die Klägerin mit ihren Kindern und deren Vater in der D.-straße 60a in Y. zusammenwohne, stelle die Klägerin die Feststellungen der die Durchsuchung durchführenden Beamten zwar in Abrede und bestreite den Umfang der in ihrer Wohnung vorgefundenen Fotos, sowie dass in den Schränken befindliche Herrenbekleidung und Rasierzeug sowie Kosmetikartikel für Herren in ihrem Badezimmer dem Vater ihrer Kinder gehörten. Sie habe die Feststellungen der die Durchsuchung durchführenden Beamten, die in einem Aktenvermerk vom 7. Mai 2018 in der Nebenakte niedergelegt seien, jedoch nicht entkräftet bzw. sie habe keine plausible Erklärung geliefert, wem die betreffenden Gegenstände gehörten. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung erstmals angegeben habe, dass die Herrenbekleidungsstücke, ebenso wie Kleidungsstücke, die sich auch heute in ihrer Wohnung befänden, ihrem Bruder Z. gehörten, sei diese Einlassung in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft. Insbesondere hätte es nahegelegen, dies bereits auf die Gelegenheit zur Stellungnahme als sie entlastende Umstände vorzutragen. Dass dies auch während der Dauer dieses Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung nicht erfolgt sei, lege den Schluss nahe, dass der Klägerin mit dieser nunmehr erstmals geäußerten Einlassung hauptsächlich daran gelegen sei, einen möglichen strafrechtlich relevanten Verdacht im Lichte laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen von sich und dem Vater ihrer Kinder abzulenken. Soweit die Klägerin vortrage, der Vater ihrer Kinder wohne in der Ostertorstraße 1, decke sich dies nicht mit den Feststellungen der Hauptzollamts J. vom 26. April 2018. Ausweislich eines Aktenvermerkes zur Durchsuchung an der Meldeadresse des F. G. sei ausgeführt worden, dass nichts auf eine Bewohnung der Zimmer durch den G. hindeute. Soweit verschiedene Personen im Rahmen der Ermittlungen des Hauptzollamtes bei ihren Vernehmungen die Klägerin als Frau oder Lebensgefährtin des Herrn G. bezeichnet hätten, stelle es zumindest ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrages der Klägerin dar. Die in die Sphäre der Klägerin fallenden Umstände der tatsächlich praktizierten Betreuungsaufteilung zwischen ihr und dem Vater ihrer Kinder seien zudem im gesamten Verfahren in wesentlichen Punkten auffallend detailarm und vage geblieben. Ihre Antworten seien überwiegend oberflächlich gewesen und hätten kaum individuelle Aspekte enthalten; im Gegensatz dazu habe sie sich in der mündlichen Verhandlung zu ihrer früheren Lebenssituation (vor Kennenlernen des Vaters ihrer Kinder) ausführlich eingelassen. Auch wenn die genannten Aspekte von unterschiedlichem Gewicht seien, ergebe sich jedenfalls in der Gesamtschau der Eindruck, dass das Vorbringen der Klägerin bezüglich einer Alleinerziehung ihrer vier Kinder insgesamt nicht glaubhaft sei. Vielmehr sei unter Berücksichtigung der von dem Beklagten ins Feld geführten Indizien davon auszugehen, dass sich der Vater der Kinder in wesentlichem Maße an den Betreuungsleistungen beteilige und auch in finanzieller Hinsicht gemeinsam geplant bzw. gewirtschaftet werde. Angesichts dessen habe keine Veranlassung zur weiteren Sachaufklärung bestanden.

Diese - vom Verwaltungsgericht näher begründete - Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Die Klägerin wendet ein, die Begründung sei "sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht nicht haltbar". Das Verwaltungsgericht habe "einige Darlegungen in Form von Indizien gemacht, die vermeintlich für Betreuungsleistungen in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht" sprechen könnten. Diese Darlegungen ließen "jedoch größtenteils eine ausreichende Qualität eines Indizes vermissen". Zusammengenommen fügten "sich die einzelnen Indizien nicht zu einem schlüssigen Beweis aneinander". Die Schlussfolgerungen blieben "oberflächlich und teilweise ohne jegliche, möglicherweise gegenteilige Überprüfung".

Mit diesem und ihrem diesbezüglichen weiteren Vorbringen zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel auf. Vielmehr setzt sie lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts.

Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht werte eine "Verfügungsberechtigung, die zwischen der Klägerin und dem Kindesvater, Herrn G." bestehe, "als ausschlaggebend für die finanzielle Verbundenheit der Eltern". Dies müsse "so nicht unbedingt sein". Ihr sei nicht einmal nachgewiesen worden, dass "Herr G. von seiner Verfügungsberechtigung Gebrauch gemacht" habe oder habe machen wollen. "Allein hierauf" komme es an. "Die Möglichkeit des Gebrauchmachens der Verfügungsberechtigung" sei "zwar ein Indiz dafür, dass die Verfügungsberechtigung auch ausgeübt" werde, dieses Indiz könne "jedoch die Qualität eines Vollbeweises nicht erreichen". Zwar könne "eine Absicherung auch ohne eine bestehende Verfügungsbefugnis erreicht werden", das Verwaltungsgericht habe "jedoch nicht schlüssig dargelegt, dass die durchgeführte Verfügungsberechtigung ein Mittel der Absicherung" darstelle. "Allein das Aufzeigen einer anderen Möglichkeit" reiche nicht aus, "um die Entscheidung der Klägerin als falsch oder sogar zugunsten des Herrn G. zu erkennen". Auf den ersten Blick könnte man auch eine wirtschaftliche Verbandelung der Klägerin und des Herrn G. aufgrund der Eigentumsverhältnisse erkennen. Richtig sei hierbei, dass rechtskräftig festgestellt worden sei, "dass Herr G. zum Zeitpunkt der Geschäftsführung durch Herrn S. tatsächlicher Geschäftsführer" gewesen sei. Dies gelte "jedoch nicht für den Zeitraum, als die Klägerin die Geschäfte" geführt habe und als Geschäftsführerin eingetragen gewesen sei. Die Geschäftsführung der Klägerin habe nicht lange gedauert, nur wenige Monate, sie sei durch Herrn Notar W. aus Y. Herrn S. übertragen worden. "Die Übertragung" sei "tatsächlicher Natur" gewesen, habe "jedoch in der Folgezeit den tatsächlichen Gegebenheiten" widersprochen. Das Festgestellte könne "den objektiven Betrachter jedoch nicht überzeugen, dass die Klägerin mit Herrn G. geschäftlich verbandelt" gewesen sei. Dass die Klägerin Eigentümerin der Immobilie gewesen sei, in der sich der Imbiss befinde, weise "nicht auf eine intensive Geschäftstätigkeit im Hinblick auf die Klägerin und Herrn G. hin". Dass ein Anstellungsverhältnis "im Innenverhältnis mit Herrn S. nicht begründet" worden sei, sei "lediglich ein Indiz dafür, die tatsächliche Geschäftsführung des Herrn G. zu verschleiern". "Auswirkungen auf die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin mit Herrn G. eheähnlich oder familienähnlich" zusammenlebe, könne "dies nicht haben". Auch vollständig getrennte Partner könnten "Geschäfte miteinander betreiben, ohne dass sich hieraus eine familiäre Verbandelung" ergebe oder erkennen lasse. Der "Umkehrschluss, dass aus einer intakten Familienorganisation unbedingt auf ein geschäftliches Zusammenwirken schließen" lasse, sei "nicht zwingend und auch nicht tägliches Gebaren". Es sei "durchaus nicht ungewöhnlich", "dass Kinder gezeugt werden, obwohl eine intensive Beziehung zwischen den Eltern" nicht bestehe. Das "beste Beispiel hierfür" sei "die Möglichkeit der künstlichen Befruchtung, die überwiegend vor dem Hintergrund" erfolge, "dass die Elternteile sich nicht" kennten. Zwar seien die Klägerin und Herr G. "nach wie vor bekannt, sie mögen auch eine freundschaftliche Beziehung pflegen, eine familiäre Verbandelung" sei jedoch nicht gegeben. Dieses Konstrukt sei "in unserer modernen und fortschrittlichen Gesellschaft durchaus üblich und anerkannt". Die Einlassung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass sie "den Kindesvater, also Herrn G., nur für die Zeugung der Kinder (aus-)genutzt hätte", sei "zwar moralisch bedenklich", schließe "jedoch die Realität nicht aus". Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der geschäftliche Kontakt und auch die Verfügungsberechtigung über die Konten einer solchen Zweckgemeinschaft widersprechen würden, sei "nicht zwingend" und unterliege "allein den persönlichen Vorstellungen der eigenen Lebensgestaltung". Die abweichenden Angaben zum Umfang der Betreuungsleistungen des Vaters könnten ebenso aufgeklärt werden. Dem objektiven Betrachter erschließe sich nicht, "warum das Verhältnis des Herrn G. gegen die Alleinerziehung seitens der Klägerin" spreche. Es sei "keinem Vater verboten, seine Kinder ab und an zu sehen", es sei "sogar wünschenswert". Die Darlegungen in dem Sicherstellungsprotokoll der zuständigen Beamten des Hauptzollamtes seien "in Bezug auf die aufgefundenen Gegenstände äußerst lückenhaft" gewesen. So seien "nicht einmal Größenangaben zu den Kleidungsgegenständen gemacht" worden, "auch nicht zu der Ausgestaltung des Rasierzeuges und der Kosmetikartikel". Rasierzeug müsse "nicht unbedingt einer männlichen Person zugeordnet werden", gleiches gelte für Kosmetikartikel. Es hätte nahegelegen, "von Amts wegen zu erforschen, ob die Kleidungsstücke überhaupt der Größe nach Herrn G. zuzuordnen" gewesen seien. Demzufolge reiche "die bloße Feststellung, dass sich dererlei Gegenstände in der Wohnung der Klägerin" befunden hätten, "nicht, um auf eine ständige Anwesenheit des Herrn G. zu schließen". Das Verwaltungsgericht sei "zu keinem Zeitpunkt, spätestens nach dem Vortrag der Klägerin gehindert gewesen, sich ein Bild von der Behinderung des Bruders zu machen, um selbst zu entscheiden, ob eine Aussagefähigkeit vorläge". Das Argument, dass die Klägerin bestrebt gewesen sei, durch ihre nunmehr erstmalig geäußerte Einlassung von einem strafrechtlich relevanten Verdacht abzulenken, sei "reine Spekulation". Das oder "die Ermittlungsverfahren hätten beigezogen werden können und müssen, um die Argumentation in dem Urteil schlüssig zu machen". Die Ausführungen im Vermerk des Hauptzollamtes seien "vorliegend ohne Relevanz". Ein von einer Person bewohntes Zimmer könne "verschiedentlich ausgestattet werden, es mögen auch Gegenstände einer anderen Person, namentlich des Herrn Q. I., dort liegen". Nichts spreche "demzufolge gegen eine Bewohnung des Zimmers durch Herrn G.". Die Klägerin sei "nicht dafür verantwortlich, ob andere Personen von einem Getrenntleben nicht ausgehen, da diese Wahrnehmung den anderen Personen als Vermutung zugeordnet werden" könne. "Fakten für ein Zusammenleben" seien "von diesen anderen Personen nicht genannt" worden. Der "objektive Betrachter" müsse sich auch fragen, "welche Details vorzutragen gewesen wären, um eine mangelhafte Ausübung des Betreuungsauftrags darzulegen". Das Verwaltungsgericht meine erkannt zu haben, "dass die Klägerin auffallend zurückhaltend auf Fragen geantwortet habe, die darauf zielten, ob Herr G. für sie gearbeitet habe". Es sei durchaus legitim darzulegen, "dass ein Arbeitsverhältnis nicht bestand und sich dann daran zu erinnern, dass Herr G. in der Zeit von Corona bei ihr eine Hausmeistertätigkeit ausgeführt hätte". Diese Einlassung stehe zwar "im Widerspruch zu den Angaben des Herrn G.", der in seiner Hauptverhandlung angegeben habe, "als Hausmeister 600,00 € von der Klägerin zu beziehen". Die Klägerin könne Einlassungen des Herrn G. in seinem Ermittlungsverfahren nicht beeinflussen. Sie sei "nie ein Teil dieses Ermittlungsverfahrens" gewesen.

Das gesamte Vorbringen der Klägerin erschöpft sich letztlich in Spekulationen darüber, dass etwas "so nicht unbedingt sein" müsse. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der Indizien wird dadurch nicht ansatzweise in Zweifel gezogen. Weder macht die Klägerin substantiierte und schlüssige Angaben zur Frage eines tatsächlichen Gebrauchmachens von der Verfügungsberechtigung durch Herrn G. noch legt sie sonst eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts substantiiert dar, die Gesamtschau der Indizien ergebe, dass der Vater der Kinder sich in wesentlichem Maße an den Betreuungsleistungen beteilige und auch in finanzieller Hinsicht gemeinsam geplant bzw. gewirtschaftet werde.

Die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. November 2025 sind weit nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vortrag nichts anderes. Die Klägerin teilt "der guten Ordnung halber" mit, dass ein gegen sie eingeleitetes Strafverfahren u. a. wegen Betrugs zu Lasten des Jugendamts gegen Zahlung von 4.200,00 Euro zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung gemäß § 153a StPO eingestellt worden sei und warum sie sich damit einverstanden erklärt habe. Da eine Anwendung des § 153a StPO einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne der hohen Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung voraussetzt,

vgl. Peters, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2024, § 153a Rn. 8 m. w. N.,

sind hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auch insofern nicht ansatzweise gegeben.

Soweit das Vorbringen der Klägerin, es hätte nahegelegen, "von Amts wegen zu erforschen, ob die Kleidungsstücke überhaupt der Größe nach Herrn G. zuzuordnen" gewesen seien und das Verwaltungsgericht sei "zu keinem Zeitpunkt, spätestens nach dem Vortrag der Klägerin gehindert gewesen, sich ein Bild von der Behinderung des Bruders zu machen, um selbst zu entscheiden, ob eine Aussagefähigkeit vorläge, führt dies auch nicht auf einen (hiermit konkludent geltend gemachten) Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO. Gleiches gilt für die Rüge der Klägerin, es hätten "die Ermittlungsverfahren […] beigezogen werden können und müssen, um die Argumentation in dem Urteil schlüssig zu machen".

Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO muss der Rechtsmittelführer substantiiert ausführen, hin­sichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tat­sachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 -, juris Rn. 19, und vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 4.

Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Die Klägerin hat ausweislich des Sitzungsprotokolls in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2023 einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt. Sie hat damit bereits selbst nicht auf die von ihr nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Dass sich dem Verwaltungsgericht eine entsprechende Aufklärung hätte aufdrängen müssen, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen und ist auch sonst nicht erkennbar.

2. Die von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind ebenfalls nicht dargelegt. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen. Das ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen zu 1.

3. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraus­setzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforder­lich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Be­deutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil die Klägerin keine konkrete klärungsbedürftige und -fähige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).