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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 09.02.2026 – 11 A 1276/24

11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0209.11A1276.24.00

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des unter der Anschrift „F. 18“ belegenen Grundstücks (Gemarkung G. II, Flur 000, Flurstück 372).

Bei der Straße „F.“ handelt es sich um eine Gemeindestraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h, die von beiden Seiten befahren werden kann. Unter der Anschrift „F. 4“ befindet sich eine Kindertagesstätte. Die auf der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Seite der Straße gelegenen Grundstücke besitzen jeweils eine eigene Zufahrt. Der Gehweg dort ist durchgängig abgesenkt. Auf der Straßenseite, auf der das Grundstück der Kläger liegt, verfügen lediglich die Grundstücke „F. 10“ und „F. 28“ über Zufahrten zu Garagen. Im Bereich der Bebauung zwischen diesen Grundstücken, zu dem auch das Grundstück der Kläger gehört, befinden sich parallel zur Straße durchgängig öffentliche Stellplätze, auf denen unter Inanspruchnahme des Gehweges geparkt werden darf (sog. „halbhüftiges“ Parken). Der Gehweg hat eine Breite von etwa 2,15 m.

Das Grundstück der Kläger weist von der Hauswand bis zum angrenzenden Gehweg eine Tiefe von 4,00 m auf. Die Breite des Grundstücks an der Straßenfront beträgt insgesamt ca. 5,30 m. Die Breite des Grundstücks zwischen der -von der Straße aus betrachtet - linken Grundstücksgrenze und dem Zugang zum Haus der Kläger beträgt 2,86 m. In diesem Bereich beabsichtigen die Kläger die Anlegung eines Stellplatzes.

Unter dem 2. Mai 2021 stellten die Kläger bei der Beklagten einen „Antrag auf Herstellung einer Grundstückszufahrt“. Zur Begründung gaben sie an, es sei beabsichtigt, ein Elektroauto anzuschaffen. Zum Laden des Fahrzeugs werde eine Stellfläche auf ihrem Grundstück benötigt. Nachdem geklärt sei, dass dort eine Wallbox installiert werden dürfe, werde darum gebeten, dem Antrag stattzugeben. Auf der gewünschten Zufahrt befänden sich keine Bäume, Laternen, Schächte, Hydranten etc.

Mit Bescheid vom 11. Mai 2021 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger im Wesentlichen unter Verweis auf die aus ihrer Sicht zu geringen Abmessungen des geplanten Stellplatzes, die zu Einschränkungen der Sichtverhältnisse führten und damit die Verkehrssicherheit beeinträchtigten, sowie den mit der Bordsteinabsenkung entfallenden Stellplatz im öffentlichen Raum ab. Bezüglich der erforderlichen Größe des Stellplatzes verwies sie auf die Vorgaben der „Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs“ (EAR) und die „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen“ (RASt).

Die Kläger haben am 21. Mai 2021 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Herstellung der geplanten Gehwegüberfahrt führe nicht zu der von der Beklagten befürchteten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit. Eine Parallelaufstellung von Fahrzeugen sei nicht geplant. Der Ladeplatz solle, wie sich der Skizze entnehmen lasse, in Senkrechtstellung errichtet werden. Die Einfahrt in das Grundstück sei ohne Weiteres ohne größeren Rangieraufwand möglich. Die Verweigerung der Erlaubnis verstoße gegen ihre Anliegerrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die von der Beklagten herangezogenen Planungsregelwerke für Verkehrsanlagen seien nicht einschlägig, da sie sich nur auf den öffentlichen Raum bezögen. Die EAR enthielten überdies nur Vorgaben für große Fahrzeuge über 5,00 m Länge. Sie würden demgegenüber die Anschaffung eines Fahrzeugs von unter 3,65 m Länge favorisieren. Die Fläche auf ihrem Grundstück habe eine Tiefe von 4,00 m. Die Forderung der Beklagten, dass ein Fahrzeug nicht in den öffentlichen Raum hineinragen dürfe, könne daher erfüllt werden. Ferner sei der Wechsel zu elektrisch angetriebenen Fahrzeugen im Rahmen der Energiewende politisch gewollt. Vor diesem Hintergrund erschließe sich die Entscheidung der Beklagten nicht.

Die Beklagte ist dem zunächst entgegengetreten. Auf die Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2024, wonach sich die Ablehnungsentscheidung der Beklagten voraussichtlich als ermessensfehlerhaft erweise, hob die Beklagte ihren Bescheid vom 11. Mai 2021 mit Bescheid vom 1. März 2024 auf und lehnte gleichzeitig den Antrag der Kläger auf Herstellung einer Gehwegüberfahrt erneut ab.

Zur Begründung führte sie nunmehr aus: Die mit der Herstellung der Grundstückszufahrt verbundene Gehwegabsenkung stelle eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar, deren Erteilung in ihrem Ermessen stehe. Bei dieser Entscheidung seien einerseits die privaten Interessen der Kläger an einer adäquaten Nutzung des Grundstücks, andererseits aber auch die berechtigten Interessen der sich aus dem Gemeingebrauch der öffentlichen Straße ergebenden Anforderungen zu berücksichtigen. Die behördliche Ermessensentscheidung habe sich dabei an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße aufweisen. Hierzu zählten insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger.

Die Entfernung von der Hauswand bis zur Grundstücksgrenze betrage ausweislich der Feststellungen im Ortstermin 4,00 m Länge. Die verfügbare Breite zwischen dem Treppenpodest des Hauseingangs und der von der Straße aus gesehen linken Grundstücksgrenze betrage 2,86 m. Bei einer Senkrechtstellung auf dem Grundstück der Kläger weise die Stellfläche somit eine Länge von unter 4,00 m auf, da nicht unmittelbar an der Hauswand geparkt werden könne. Die Länge dieser Fläche entspreche nicht den für den öffentlichen Raum gültigen Richtlinien (RASt, EAR). Wenngleich die Vorgaben nicht auf private Flächen Anwendung fänden, könnten sie dennoch zur Beurteilung der erforderlichen Abmessungen eines privaten Stellplatzes hilfsweise herangezogen werden. Gleiches gelte für die Regelung in § 125 Abs. 1 der Sonderbauverordnung (SBauVO NRW) für notwendige Stellplätze, auch wenn es vorliegend nicht um einen notwendigen Stellplatz in diesem Sinne gehe. Den genannten Regelwerken lasse sich entnehmen, dass für einen Stellplatz im öffentlichen Raum eine Mindestlänge von 5,00 m erforderlich sei. Die aktualisierte Richtlinie EAR gehe sogar inzwischen von 5,20 m aus und trage damit der Entwicklung in der Autoindustrie zu immer größeren Fahrzeugabmessungen Rechnung.

Der geplante Stellplatz befinde sich zwar nicht im öffentlichen Raum und stelle auch keinen notwendigen Stellplatz dar. Es zeige sich jedoch, dass eine Stellplatzlänge von effektiv unter 4,00 m deutlich von den Standardwerten abweiche. Daher sei der mögliche Raum zum Abstellen eines handelsüblichen PKW zu gering, da bereits zahlreiche Kleinwagen eine Länge von ca. 4,00 m aufwiesen. Unter Beachtung eines Sicherheitsabstands zwischen PKW und Hauswand reduziere sich die nutzbare Stellplatzlänge auf dem Grundstück auf etwa 3,90 m.

Selbst wenn die Kläger den Erwerb eines Fahrzeugs mit entsprechenden Abmessungen anstrebten oder über ein solches bereits verfügten, befände sich das Fahrzeug mit dem Heck oder der Front unmittelbar an der Grenze des öffentlichen Gehwegs. Die angestrebte Stellplatzlösung erzwinge ein rückwärtiges Aus- oder Einfahren, wobei keine gute Sichtbeziehung zum Gehwegnutzer und fließenden Verkehr aufgebaut werden könne, zumal die Sicht zusätzlich durch heckenartige Bepflanzung der Nachbarvorgärten beeinträchtigt werde. Aufgrund der Straßenverhältnisse und der schmalen Stellplatzsituation sei bei Ein- und Ausfahrmanövern ein Rangiervorgang auf der Straße bzw. dem Gehweg hinreichend wahrscheinlich. Da zwischen dem öffentlichen Gehweg und der Ausfahrt kein bzw. sehr wenig Abstand herrsche, stoße das Fahrzeug direkt in den Gehweg hinein, was eine deutliche Gefährdung der Fußgänger, insbesondere von Kindern darstelle, welche bis zum achten bzw. zehnten Lebensjahr den Gehweg auch mit dem Fahrrad befahren sollten bzw. dürften. Da die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Rad fahrenden Kindes i. d. R. über der durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit liege, sei das abstrakte Gefährdungspotential weiter erhöht.

Auf der gegenüberliegenden Straßenseite der Straße „F.“ sei der Gehweg durchgehend abgesenkt. Die dortigen Grundstückszufahrten seien genehmigt worden, da auf dieser Straßenseite die Vorgärten deutlich größer seien und Rangiervorgänge auf die Privatgrundstücke verlagert würden.

Durch die Genehmigung der beantragten Zufahrt entfalle zudem ein Stellplatz im öffentlichen Raum, da vor einer Zufahrt nicht geparkt werden dürfe. Dies würde den bestehenden Parkdruck erhöhen, mit der Folge stärkeren Parksuchverkehrs. Bei einer Ortsbesichtigung am 28. Februar 2024 um 7:40 Uhr seien alle „halbhüftigen“ Parkplätze im Bereich des vor dem Grundstück der Kläger verlaufenden Straßenabschnitts belegt vorgefunden worden.

Die Wertung in § 2 EEG führe nicht dazu, dass allen Maßnahmen, welche in irgendeiner Weise mit erneuerbaren Energien verbunden seien, „Vorfahrt“ gebühre. Insbesondere dann nicht, wenn es um geringfügige Einzelmaßnahmen gehe, da das EEG auf Güterabwägungen im Rahmen großer Planungsmaßnahmen abziele. Die Möglichkeit der Aufladung eines privaten Fahrzeugs mit selbst produziertem Strom sei jedoch nicht geeignet, dem Ziel des EEG entscheidend Vorschub zu leisten, sodass die Abwägung hierdurch nicht erheblich beeinflusst werde. Im Übrigen sei die Nutzung des selbst produzierten Stroms auch ohne den in Rede stehenden Stellplatz möglich. Insoweit sei es nach vorheriger Stellung eines Antrags auf Sondernutzung möglich, temporär ein Ladekabel verkehrssicher auf dem Gehweg zu verlegen. Ein expliziter Stellplatz im öffentlichen Raum könne hierfür jedoch nicht ausgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 19. März 2024 haben die Kläger den Bescheid der Beklagten vom 1. März 2024 in das Klageverfahren einbezogen.

Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe weiterhin ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt. Im Ortstermin habe sich gezeigt, dass keinerlei Gefährdung von der beabsichtigten Sondernutzung für den allgemeinen Straßenverkehr ausgehe. Die Örtlichkeit eigne sich für einen Stellplatz. Es sei nicht erkennbar, dass für Kfz-Abstellflächen ein Maß von 5,00 m rechtwinklig zum öffentlichen Straßenraum erforderlich sei. Vorliegend gehe es um privaten Raum, welcher als Parkfläche genutzt werden solle, nicht um die Beseitigung öffentlichen Verkehrsraumes. Das Abstellen auf Vorgaben für öffentlichen Parkraum sei ermessenswidrig. Es möge zwar annähernd zutreffen, dass durch die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis ein Stellplatz im öffentlichen Raum entfalle. Allerdings hätten sie ihr Fahrzeug bislang im öffentlichen Raum abgestellt. Diese Notwendigkeit würde mit dem geplanten privaten Stellplatz entfallen. Im Übrigen müsse die Beklagte ermitteln, welche Auswirkungen der Entfall eines öffentlichen Stellplatzes auf die Sicherheit im öffentlichen Raum habe.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger mitgeteilt, sie hätten nunmehr ein Elektroauto mit einer Länge von 3,60 m angeschafft, welches über eine Rückfahrkamera verfüge.

Die Kläger haben sinngemäß beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. März 2024 zu verpflichten, die beantragte Sondernutzungserlaubnis in Form einer Grundstückszufahrt „F. 18“ in G. zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 17. April 2024 unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. März 2024 verpflichtet, über den Antrag der Kläger vom 2. Mai 2021 auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für eine Grundstückszufahrt zum Grundstück „F. 18“ in G. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe zwar hinsichtlich der begehrten Verpflichtung zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis keinen Erfolg, da das der Beklagten eingeräumte Ermessen nicht zu Gunsten der Kläger auf Null reduziert sei. Die Beklagte sei jedoch zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet, weil sie das ihr zukommende Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe und die ablehnende Entscheidung daher rechtswidrig sei.

Ihre vom Senat mit Beschluss vom 23. Juni 2025 zugelassene Berufung begründet die Beklagte wie folgt:

Eine Bordsteinabsenkung zur Verwirklichung des Stellplatzes gefährde wegen dessen geringer Größe die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Die von ihr insoweit herangezogenen Planungs- und Regelwerke habe sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zur Prüfung einer dahingehenden Gefährdung berücksichtigt, diese jedoch nicht als normativ verbindliche Vorgabe für das Mindestmaß eines Stellplatzes bewertet. Im Hinblick auf die erforderliche Größe sei ferner zu berücksichtigen, dass die effektiv nutzbare Stellplatzfläche noch dadurch reduziert werde, dass üblicherweise ein gewisser „Sicherheitsabstand“ von der Hauswand eingehalten werde. Durch die geringe Stellplatztiefe grenze das geparkte Fahrzeug unmittelbar an den Gehweg. Passierenden Fußgängern und Radfahrern verbliebe so nur ein kurzes Stück für ein Ausweichmanöver, zumal der Gehweg schmaler sei als die aktuelle Empfehlung von 2,50 m. Durch das hier erforderliche schräge Überfahren des Fußweges werde die Gefahr weiter erhöht. Hinzu komme eine Sichtbeeinträchtigung beim Herausfahren aufgrund der vorhandenen Bepflanzung in Form von zum Teil personengroßen Bäumen und Heckenpflanzen. Die heckenartige Bepflanzung in den Vorgärten der Nachbarn führe aufgrund ihrer Höhe denklogisch zu einer Beeinträchtigung der Sichtbeziehung, ohne dass es auf die exakte Lage der Bepflanzung ankomme. Mit dem Abstellen auf den Entfall eines Stellplatzes im öffentlichen Raum verstoße sie - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht gegen den Gleichheitssatz. Die Ermessensrichtlinie der Beklagten vom 19. Juli 2022 („Bewertungskriterien für die Entscheidung zur Genehmigung / Ablehnung einer durch (private) Dritte beantragten Herstellung einer Grundstückszufahrt“) sei nicht dahingehend auszulegen, dass die Parkraumsituation bei der ersten Grundstückszufahrt keine Rolle spiele. Auch handele es sich bei der allgemeinen Parkraumsituation um einen öffentlichen Belang mit Bezug zur Straße, der berücksichtigungsfähig sei. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite bestünden wegen des durchgängig abgesenkten Bordsteins bereits keine öffentlichen Stellplätze mehr. Das private Interesse der Kläger an einem gesichert zur Verfügung stehenden Ladeplatz für das Elek­troauto und auch deren wirtschaftliches Interesse an der Aufladung des Fahrzeugs mit selbsterzeugtem Strom habe sie gesehen. Dieses habe jedoch hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurückzutreten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger treten der Berufung unter Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung entgegen und machen unter Vorlage angefertigter Lichtbilder geltend, dass die Beklagte die von ihr vorgetragene Verwaltungspraxis nicht beachte. In benachbarten Straßen (u. a. „Z.“) habe die Beklagte offenbar entweder zahlreiche Grundstückszufahrten genehmigt, obwohl auch dort vergleichbare Verhältnisse anzutreffen seien oder es handle sich um ungenehmigte Stellplätze, gegen die sie nicht einschreite. Zudem handle es sich bei den Ausführungen der Beklagten lediglich um allgemeine Erwägungen, die nicht auf den hier vorliegenden Fall zuträfen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der von den Klägern begehrten Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

1. Die von den Klägern beabsichtigte Herstellung einer Grundstückszufahrt stellt - zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Sondernutzung dar, da mit dem hierzu erforderlichen Absenken des Bordsteins in den Straßenkörper eingegriffen würde, was nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt wäre.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 - juris, Rn. 7.

2. Die Beklagte hat den Antrag der Kläger auf Herstellung der Grundstückszufahrt vom 2. Mai 2021 durch Bescheid vom 1. März 2024 ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.

Die Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle auf Rechtsfehler verbietet es dem Gericht demgegenüber, an Stelle der Behörde zu entscheiden und der aus gerichtlicher Sicht vermeintlich besten Lösung zum Durchbruch zu verhelfen.

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2015, VwGO, § 114, Rn. 51.

Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Entscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.

Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris, Rn. 48 ff., m. w. N.

Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer „Übermöblierung“ des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches).

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. April 2017 - 11 A 2068/14 -, juris, Rn. 54, und Beschlüsse vom 2. August 2006 - 11 A 2642/04 -, juris, Rn. 21, und vom 1. Juli 2014 - 11 A 1081/12 -, juris, Rn. 8 f., m. w. N.

In Anbetracht dessen sind die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen zur Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden.

a. Die Erwägung, ein Stellplatz in sog. „Senkrechtaufstellung“, d. h. rechtwinklig zur Fahrbahn, wie auch von den Klägern angestrebt, müsse - auch auf privatem Grund - in der Regel eine Länge von mindestens fünf Metern aufweisen, um zu verhindern, dass wesentliche Fahrzeugteile in den öffentlichen Raum hineinragen und hier insbesondere den Fußgängerverkehr behindern bzw. gefährden, weist einen sachlichen Bezug zur Straße auf. Sie dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- und - soweit zulässig (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) - Fahrradverkehrs auf dem Gehweg, welcher nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) StrWG NRW ebenfalls zur öffentlichen Straße gehört. Dabei ist die von der Beklagten geforderte Mindesttiefe der Stellplätze von 5,00 m nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat diese in Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift des § 125 Abs. 1 SBauVO NRW sowie an Planungsregelwerke für Verkehrsanlagen (RASt und EAR) festgelegt. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die dort jeweils gemachte Vorgabe einer Mindestlänge von 5,00 m für den auf dem Grundstück der Kläger angestrebten Stellplatz nicht unmittelbar Geltung beansprucht. Sie hat vielmehr die aus den genannten Regelwerken abgeleiteten Mindestmaße für Stellplätze im öffentlichen Raum ausdrücklich hilfsweise zur Beurteilung der erforderlichen Abmessungen privater Stellplätze herangezogen und sich nicht etwa hierdurch rechtlich gebunden gesehen. Dabei hat sie sich davon leiten lassen, dass bereits zahlreiche Kleinwagen eine Länge von über 4,00 m aufwiesen und der Trend in der Autoindustrie zu immer größeren Fahrzeugabmessungen bereits dazu geführt habe, dass die Empfehlungen der EAR in ihrer aktualisierten Fassung nunmehr sogar eine Mindestlänge von 5,20 m für senkrecht zum Straßenverkehr angeordnete Stellplatzflächen im öffentlichen Raum vorsähen. Die Annahme der Mindestlänge von 5,00 m diente mithin dazu, sicherzustellen, dass zumindest eine nennenswerte Anzahl handelsüblicher Fahrzeuge vollständig auf dem Stellplatz abgestellt werden kann. Dies ist mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und das damit im Einklang stehende Ziel, ein Hineinragen von Fahrzeugteilen auf den Gehweg zu verhindern, nicht zu beanstanden. Unerheblich ist insoweit der Einwand der Kläger, sie verfügten über ein Fahrzeug mit geringeren Ausmaßen, welches vollständig auf der auf ihrem Grundstück zur Verfügung stehenden Fläche abgestellt werden könne. Denn zum einen besteht die jederzeitige Möglichkeit der Anschaffung eines größeren Fahrzeugs und zum anderen ist auch die Nutzung des Stellplatzes durch andere Fahrzeuge, etwa von Besuchern, Handwerkern oder Lieferanten, denkbar.

Auch soweit die Beklagte mit Blick auf die (geringe) Stellplatzgröße darauf abstellt, dass das Fahrzeug bei Ein- und Ausparkvorgängen unmittelbar auf den Gehweg stoße und hierdurch ebenfalls der Fußgänger- und Radverkehr auf dem Gehweg gefährdet werde, weist dies einen sachlichen Zusammenhang zur Straße auf und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg haben weniger Reaktionszeit, sich auf das vom Stellplatz ausfahrende Fahrzeug einzustellen, als im Falle eines größer dimensionierten Stellplatzes, da das Fahrzeug unmittelbar nach Beginn des Ausparkvorgangs in den Gehweg hineinstößt. Bei einem längeren Stellplatz ist hingegen mit größerem zeitlichem Vorlauf erkennbar, dass sich das Fahrzeug in Richtung des Gehweges in Bewegung setzt, sodass die dortigen Verkehrsteilnehmer entsprechend früher auf diese Situation reagieren können, was die Gefahr einer möglichen Kollision grundsätzlich reduziert. Dass im konkreten Fall die Sichtbeziehung zum Gehweg durch heckenartige Bepflanzungen parallel zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zusätzlich erschwert wird, insbesondere mit Blick auf Fußgänger und Radfahrer, die quer zur Ausparkrichtung den Gehweg passieren, liegt dabei nahe. Für eine insoweit fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens der Beklagten ist nichts ersichtlich. Denn ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen (Bl. 12 BA1) befindlichen Lichtbildes von der Örtlichkeit besteht dort eine entsprechende Bepflanzung, teilweise auch auf den benachbarten Grundstücken.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass aufgrund der aus ihrer Sicht zu geringen Stellplatzlänge möglicherweise Rangiervorgänge auf der Straße bzw. auf dem Gehweg notwendig würden und dass es zu einer „schrägen“ Überfahrt des Gehwegs komme, weisen auch diese Belange einen sachlichen Bezug zur Straße auf. Es ist auch hier nicht erkennbar, dass die Beklagte insoweit von tatsächlich falschen Annahmen ausgegangen ist. Denn jedenfalls wenn die Straße „F.“ auf der dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrbahnseite befahren wird und von dort aus auf den Stellplatz eingebogen werden soll, drängt sich dies auf.

b. Die weitere Erwägung der Beklagten, durch die Absenkung des Bordsteins entfalle in diesem Bereich eine Parkmöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO), wodurch zusätzlicher „Parkdruck“ und ein entsprechend höherer Suchverkehr entstehe, weist ebenfalls einen sachlichen Bezug zur Straße auf, namentlich zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wozu auch der ruhende Verkehr - mithin das Parken - sowie der Parkplatzsuchverkehr zählen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 - juris, Rn. 11, und Urteil vom 16. Juni 2014 - 11 A 1097/12 -, juris, Rn. 65, 80, 87.

Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger im Falle der Herstellung der Grundstückszufahrt und des PKW-Stellplatzes ihr eigenes Fahrzeug künftig auf privatem Grund abstellen würden, denn dieser Stellplatz ist, wenn er nicht durch die Kläger benutzt wird, anders als Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum, nicht für andere Verkehrsteilnehmer nutzbar, sodass von einer Verknappung des Parkraums auszugehen ist.

Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Parkraumsituation durch Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verschlechtern würde. Auf der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Seite der Straße „F.“ befinden sich nur vereinzelt öffentliche Stellplätze, da dort ganz überwiegend Grundstückszufahrten mit abgesenktem Bordstein vorhanden sind. Der Großteil der öffentlichen Stellplätze befindet sich demgegenüber auf der Straßenseite, auf der das klägerische Grundstück belegen ist. Würde die hier streitige Sondernutzungserlaubnis erteilt, entfiele hierdurch zunächst unmittelbar (mindestens) ein öffentlicher Stellplatz. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die weiteren Grundstückseigentümer im Sinne einer „Vorbildfunktion“ ggf. auf die (dann geänderte) Verwaltungspraxis der Beklagten berufen könnten und infolgedessen weitere Stellplätze im hier relevanten Straßenabschnitt entfallen könnten. Dies ginge zu Lasten der Verkehrsteilnehmer, die nicht über einen privaten Stellplatz verfügen, darunter auch solche, die sich ggf. zu der nahegelegenen Kindertagesstätte begeben. Dass im hier streitgegenständlichen Bereich der Straße „F.“ ein gewisser „Parkdruck“ besteht, hat die Beklagte zum einen dadurch ermittelt, dass sie bei einem Ortstermin am 28. Februar 2024 um 7:40 Uhr festgestellt hat, dass alle dort befindlichen Parkplätze belegt gewesen seien. Zum anderen liegt dies auch deshalb nahe, da die Parkplätze in diesem Bereich im Wesentlichen lediglich ausreichen dürften, um die PKW der Anwohner aufzunehmen. Ob (daneben) zu bestimmten Tageszeiten - wie die Kläger meinen - ein entsprechender „Parkdruck“ nicht bestehe, ist unerheblich, da es für einen sachlichen Bezug zur Straße auch ausreichend ist, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs zeitweise beeinträchtigt wird. In Anbetracht dessen waren hier weitere bzw. detailliertere Sachverhaltsermittlungen seitens der Beklagten nicht veranlasst.

c. Der Beklagten war es auch nicht aufgrund ihrer Verwaltungsvorschriften und des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes verwehrt, zur Ablehnung des Antrages auf die Parkraumsituation im näheren Umfeld zurückzugreifen. Eine ausdrückliche Regelung hierzu findet sich in den sog. „Bewertungskriterien für die Entscheidung zur Genehmigung / Ablehnung einer durch (private) Dritte beantragten Herstellung einer Grundstückszufahrt“ der Beklagten vom 19. Juli 2022 schon nicht. Soweit es darin im Hinblick auf die Genehmigung einer „zweiten Grundstückszufahrt“ heißt, diese hänge davon ab, wie sich die allgemeine Parkraumsituation im engeren und weiteren Umfeld gestalte, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, dass dieses Kriterium bei der Genehmigung einer „ersten Zufahrt“ außer Betracht zu bleiben habe. Vielmehr ist das Kriterium ausdrücklich auf die zweite Zufahrt bezogen und kann im Hinblick auf diese - anders als bei der ersten Zufahrt - die Ablehnung alleine tragen. Zudem handelt es sich bei den vorgenannten Bewertungskriterien - wie dort eingangs ausdrücklich ausgeführt wird - nicht um einen abschließenden Katalog. Die abschließende Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages (auch für eine „erste Zufahrt“) werde danach stets im Rahmen einer Einzelfallentscheidung getroffen und unterliege einem Abwägungsprozess auf Grundlage der aktuellen baulichen und verkehrlichen Situation. In Anbetracht dessen lässt die gesonderte Erwähnung der „Parkraumsituation“ im Zusammenhang mit der Genehmigung von „zweiten Zufahrten“ keinen Rückschluss auf die im Zusammenhang mit „ersten Zufahrten“ zu berücksichtigenden Kriterien zu. Auch sonst lässt sich den genannten Bewertungskriterien nichts dafür entnehmen, dass die Parkraumsituation - als ein Aspekt der verkehrlichen Situation - im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für „erste Zufahrten“ nicht berücksichtigt werden dürfte.

d. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an der Nutzung des Stellplatzes und der damit verbundenen einfacheren Möglichkeit, eigenen mit einer Photovoltaikanlage produzierten Strom zum Laden eines Elektrofahrzeugs zu nutzen, als gegenüber den vorstehend genannten öffentlichen Interessen nachrangig gewichtet hat. Denn das Ermessen der Beklagten war nicht dahingehend auf Null reduziert, dass sich die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis insoweit als einzig fehlerfreie Entscheidung der Beklagten erwiese.

Die Beklagte hat hier zunächst das private Interesse der Kläger an der Errichtung des Stellplatzes auch zum Zweck des Aufladens ihres Elektrofahrzeugs gesehen und dies in ihre Ermessenserwägungen einbezogen.

Sodann hat sie darauf abgestellt, dass etwa aus der gesetzlichen Wertung in § 2 Satz 1 und 2 EEG keine „Vorfahrt“ für alle Maßnahmen, welche in irgendeiner Weise mit erneuerbaren Energien verbunden sind, herzuleiten sei, insbesondere, wenn es sich um geringfügige Einzelmaßnahmen handle.

Schließlich verweist die Beklagte die Kläger auf die Möglichkeit, nach Einholung einer diesbezüglichen Sondernutzungserlaubnis ihr Fahrzeug mittels eines entsprechend langen Ladekabels aufzuladen, welches verkehrssicher über den Gehweg zu verlegen sei.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris, Rn. 21.

Hierdurch sei das Aufladen des Elektrofahrzeugs - auch mit selbstproduziertem Strom - auch ohne Erteilung der Sondernutzungserlaubnis möglich, wenngleich den Klägern kein expliziter Stellplatz im öffentlichen Raum zugewiesen werden könne.

Damit hat die Beklagte sinngemäß das private Interesse der Kläger an einem Stellplatz auf ihrem eigenen Grundstück hinter den zuvor genannten öffentlichen Belangen zurücktreten lassen, was sie in ihrer Berufungsbegründung zusätzlich klargestellt hat („Dieses private Interesse muss jedoch hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurücktreten.“).

Dies ist hier nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten angestellten Erwägungen stehen zumindest auch in sachlichem Zusammenhang mit der Sicherheit des Personen- und Radverkehrs auf dem Gehweg und dienen damit hochrangigen Schutzgütern (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Nachrang dieser Belange, für die auch eine grundrechtliche Schutzpflicht besteht,

vgl. etwa Kämmerer, in: Maunz/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 2, Rn. 101 ff.,

gegenüber den Belangen des Klima- bzw. Umweltschutzes sind nicht ersichtlich.

In der vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass den Klägern weder die Erzeugung eigenen Solarstroms noch das Laden der Batterie ihres Elektrofahrzeuges verwehrt wird.

e. Die Beklagte war schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu entsprechen. Dabei kann hier zunächst dahinstehen, ob die von den Klägern benannten Grundstückszufahrten in der näheren Umgebung überhaupt bzw. zu dem Zweck genehmigt wurden, einen PKW-Stellplatz auf einem Privatgrundstück zu errichten. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte ggf. zwischenzeitlich ihre Verwaltungspraxis bezüglich der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Grundstückszufahrten geändert hat. Hierfür mag sprechen, dass die diesbezüglichen „Bewertungskriterien“ der Beklagten, die nunmehr ausdrücklich darauf abstellen, ob der geplante Stellplatz die erforderliche Mindestgröße von 5,00 m Länge und 3,00 m Breite (im Einzelfall auch 4,75 m Länge und 2,30 m Breite) aufweise, vom 19. Juli 2022 datieren. Die von den Klägern angeführten Bordsteinabsenkungen bestanden indes jedenfalls teilweise schon vor diesem Zeitpunkt. Die Kläger haben diesbezügliche Lichtbilder erstmals im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 24. Februar 2022 vorgelegt. Zudem zeigen die gefertigten Lichtbilder teils Stellplätze mit Abmessungen, die diejenigen des von den Klägern geplanten Stellplatzes übersteigen. Ungeachtet dessen können sich die Kläger hier jedenfalls deshalb nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen, da wegen eines anderen räumlichen Zusammenhangs kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2017 - 11 A 2758/15 -, juris, Rn. 14.

Denn die Beklagte hat bei dem hier zu überprüfenden Verwaltungshandeln ausdrücklich auf die örtlichen Gegebenheiten in dem Abschnitt der Straße „F.“ im näheren Bereich des klägerischen Grundstücks abgestellt (durchgehende Bordsteinabsenkung auf der gegenüberliegenden Straßenseite, bisher keine Bordsteinabsenkung auf der Straßenseite der Kläger mit Ausnahme von zwei Garagenzufahrten, „halbhüftiges“ Parken auf dem Gehweg, Gehwegbreite von weniger als 2,50 m, Einschränkung der Sichtbeziehungen durch Bepflanzung). Dass diese Voraussetzungen bei den klägerseits angeführten Fällen von Bordsteinabsenkungen ebenfalls vorlägen, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Auch soweit die Beklagte in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger Sondernutzungserlaubnisse für Grundstückszufahrten erteilt hat (insbesondere auf der gegenüberliegenden Straßenseite und für die Grundstücke „F. 10“ und „F. 28“), führt dies nicht zu einem Anspruch der Kläger auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis, da die dortigen Gegebenheiten nicht mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt vergleichbar sind. Dort, wo die Beklagte in räumlicher Nähe zum Grundstück der Kläger entsprechende Erlaubnisse erteilt hat, bestehen größere Abstellflächen bzw. Garagen auf den jeweiligen Grundstücken.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.