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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.02.2026 – 12 E 562/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0209.12E562.25.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Mit Verfügung des Senats vom 9. Dezember 2025, auf die Bezug genommen wird, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass die bisher vorliegende - auf einem veralteten Formular abgegebene - Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin lediglich auf den eingereichten Bescheid über Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zur Sicherung des Lebensunterhalts vom 20. März 2025 verweist, der zum einen nicht mehr aktuell ist und zum anderen - anders als eine Bewilligung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Angaben in den Abschnitten E bis J des Prozesskostenhilfeformulars nicht entbehrlich macht. Der Klägerin ist Gelegenheit gegeben worden, bis zum 23. Dezember 2025 aktuelle und vollständige Angaben zu machen, verbunden mit dem weiteren Hinweis, dass sie bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage mit einer Zurückweisung der Beschwerde rechnen müssten. Auf ihre mit Schriftsatz vom 6. Januar 2026 formulierte Bitte um Übersendung "eines dem Gericht genehmen aktuellen Prozesskostenhilfeformulars" und ihren Hinweis, dass sich ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "nicht verbessert" hätten, hat der Senat der Klägerin mit Verfügung vom 7. Januar 2026 einen Link zum Download des aktuellen Prozesskostenhilfeformulars übersandt und eine weitere Frist zur Nachreichung einer vollständigen und aktuellen Erklärung bis zum 23. Januar 2026 gesetzt sowie erneut auf die Möglichkeit der Ablehnung im Falle einer Nichtvorlage hingewiesen. Innerhalb der gesetzten weiteren Frist hat die Klägerin weiterhin keine aktuellen Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Soweit sie mit Schriftsatz vom 4. Februar 2026 darauf mitgeteilt hat, dass die Frist nicht habe eingehalten werden können, ergibt sich daraus nicht hinreichend klar ein Ersuchen um Fristverlängerung. Vielmehr schlägt die Klägerin selbst vor, dass "der Vorgang an das Verwaltungsgericht zurückgesandt werden" möge, soweit das Gericht nicht bereit sei, "noch zwei Wochen zu warten". Mangels konkreten Inaussichtstellens der zeitnahen Nachreichung aktueller Prozesskostenhilfeunterlagen und mangels Angabe von Gründen für die Verzögerung der Einreichung sieht der Senat von einem weiteren Zuwarten ab.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Rechtsverfolgung der Kläger die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Insoweit merkt der Senat aber folgendes an:

Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 WoGG haften die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder neben der wohngeldberechtigten Person als Gesamtschuldner, wenn Wohngeld nach § 50 SGB X zu erstatten ist. Eine Erstattung nach § 50 Abs. 1 SGB X kommt indes nur in Betracht, wenn der bewilligende Wohngeldbescheid aufgehoben worden ist. Eine Aufhebung der Bewilligung für den maßgeblichen Zeitraum kann aber nur wirksam erfolgt sein, wenn sie dem Wohngeldberechtigten, also dem Ehemann der Klägerin bekannt gegeben worden ist (§ 39 Abs. 1 SGB X). Dies erscheint hier fraglich, da der Ehemann der Klägerin den an die von ihm nicht mehr bewohnte Anschrift übersandten Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 12. April 2024 nach eigenen Angaben nicht erhalten hat. Der weitere, an seine zwischenzeitlich genannte neue Anschrift in Deutschland übersandte Bescheid vom 23. Mai 2024 ist als Postrückläufer zurückgekehrt und ihm demgemäß nicht zugegangen. Zwar galt gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X in der hier maßgeblichen bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Diese Fiktion tritt aber nicht ein, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen (Satz 3). Solche Zweifel dürften aufgrund der Aussage des Ehemannes der Klägerin hinsichtlich des Bescheids vom 12. April 2024 und wegen des nachweislich ausgebliebenen Zugangs des Bescheids vom 23. Mai 2024 bestehen.

Sollte es mangels Bekanntgabe an einer wirksamen Aufhebung der Wohngeldbewilligung gegenüber dem Ehemann der Klägerin fehlen, dürfte eine Mithaftung der Klägerin für eine Rückerstattungsforderung der Beklagten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 WoGG nur in Betracht kommen, wenn eine Erstattungspflicht des Ehemannes nach § 50 Abs. 2 SGB X besteht. Dies könnte der Fall sein, wenn die Wohngeldbewilligung für den maßgeblichen Zeitraum gemäß § 28 Abs. 3 WoGG kraft Gesetzes - etwa mit Blick auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch an die Klägerin - unwirksam geworden ist.

Vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, WoGG, Lieferung 90, Oktober 2025, § 29 Rn. 5.

Unabhängig davon, ob eine Erstattungspflicht des Ehemannes der Klägerin nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB X besteht, dürfte folgendes zu berücksichtigen sein: Aus der Formulierung "neben der wohngeldberechtigten Person" bzw. aus Teil A Nr. 29.11 Abs. 1 Satz 3 WoGVwV wird allgemein gefolgert, dass das Ermessen zur Auswahl anderer Gesamtschuldner als der wohngeldberechtigten Person erst dann eröffnet ist, wenn eine Erstattung von der wohngeldberechtigten Person selbst nicht erfolgt bzw. - wegen Verweigerung oder Zahlungsunfähigkeit - nicht zu erwarten ist.

Vgl. Schaefer, in: jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, § 29 WoGG (Stand: 22. April 2025) Rn. 26 f.; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, 78. Edition (Stand: 1. September 2025), § 29 WoGG Rn. 4.

Ob ohne den Versuch der Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die griechische Adresse des Ehemannes ein solcher Fall anzunehmen ist, kann im vorliegenden Verfahren mangels Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit der Klägerin dahinstehen.

Ob die Klägerin in dem beklagtenseits als Anhörung betrachteten Telefonat vom 18. Juni 2024 in einer den Anforderungen des § 24 Abs. 1 SGB X genügenden Weise angehört worden oder ob ein etwaiger Anhörungsmangel im weiteren Verfahrensverlauf geheilt worden ist, bedarf hier ebenfalls keiner Vertiefung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.