Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.02.2026 – 12 E 22/26
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0211.12E22.26.00
G r ü n d e
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat und über die nach § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist begründet.
Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Betrag in Höhe von 5.016 Euro entspricht lediglich dem Gesamtbetrag der bewilligten Nachzahlung des Unterhaltsbeitrags für die Monate September bis Dezember 2015 (1.254 Euro x 4). Damit bleibt der mit der Klage ausweislich des Verpflichtungsantrags offensichtlich auch geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung der Leistung für die weiteren Monate zumindest des mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2025 festgelegten Bewilligungszeitraums unberücksichtigt, der bis Juli 2026 reicht. Insoweit sind gemäß § 10 Abs. 2 AFBG gleichfalls monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von 1.254 Euro anzusetzen, so dass sich ein für die Gegenstandswertfestsetzung maßgebender Gesamtbetrag von 13.794 Euro (1.254 Euro x 11) ergibt.
Auf die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Differenzierung zwischen dem Förderungshöchstsatz und dem "Betrag, der dem Kläger von Gesetzes wegen zusteht", kommt es hier nicht an. Dem Kläger ist der volle Unterhaltsbeitrag nach § 10 Abs. 2 AFBG ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen bewilligt worden. Ob nach dem in der Klageschrift vom 12. Dezember 2025 angekündigten Verpflichtungsantrag Veranlassung bestanden hätte, weitere streitgegenständliche Leistungen für die Festsetzung des Gegenstandswerts zu berücksichtigen, mag dahinstehen, weil im vorliegenden Verfahren jedenfalls nicht über das - konkret auf 13.794 Euro bezifferte - Beschwerdebegehren hinauszugehen ist.
Vgl. zur Geltung des Grundsatzes "ne ultra petita" bei der Gegenstandswertbeschwerde: BPatG München, Beschluss vom 2. September 2008 - 5 W (pat) 10/07 -, juris Rn. 31; LAG Nürnberg, Beschluss vom 18. Januar 2021 - 2 Ta 152/20 -, juris Rn. 16; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 - 4 Ta 634/16 -, juris Rn. 13; a. A. für die Gegenstandswertfestsetzung nach § 37 RVG: BVerfG, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 BvR 2310/06 -, juris Rn. 5.
Insofern unterscheiden sich Beschwerdeverfahren betreffend die Gegenstandswertfestsetzung von Streitwertbeschwerden. Bei diesen findet der Grundsatz "ne ultra petita", wonach nicht über das Begehren hinaus entschieden werden kann, keine Anwendung, weil die Streitwertfestsetzung antragsunabhängig erfolgt und durch das Rechtsmittelgericht gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen geändert werden kann.
Vgl. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 15. November 2018 - 1 E 996/18 -, juris Rn. 27, m. w. N.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).