Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.02.2026 – 12 E 107/26

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0212.12E107.26.00

G r ü n d e :

Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Be­schwerde des beklagten Landes, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Das beklagte Land kann die begehrte Herabsetzung des für das erstinstanzliche Verfahren festgesetzten Gegenstandswerts (von 22.199,00 Euro auf "11.099,55 Euro") nicht beanspruchen. Für die mit der Beschwerde geltend gemachte (analoge) Anwendung der Ziffer 1.4 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtbarkeit,

https://www.bverwg.de/user/pages/03.Rechtsprechung/05.Streitwertkatalog/streitwertkatalog.pdf,

besteht keine Grundlage. Nach dieser Empfehlung kann der Streitwert, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Werts der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen.

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 3. Februar 2026 zutreffend darauf verwiesen, dass im vorliegenden Fall ausweislich der Klageschrift kein Bescheidungsantrag gestellt worden ist. Streitgegenstand einer Bescheidungsklage ist der prozessuale Anspruch des Klägers auf (Neu-)Bescheidung. Demgegenüber ist Streitgegenstand einer Verpflichtungsklage die Rechtsbehauptung des Klägers, er habe einen Anspruch auf Erlass des beantragten Verwaltungsakts.

Vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 6 B 47.06 -, juris Rn. 13.

Der in der Klageschrift vom 21. Januar 2026 formulierte Klageantrag ("Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite auf ihren Antrag vom 06.01.2025 Ausbildungsförderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 09/2025 bis 07/2026 in gesetzlicher Höhe zu gewähren") zielt eindeutig auf den Erlass eines dem Förderantrag stattgebenden Bewilligungsbescheides, so dass es sich um einen "klassischen" Verpflichtungsantrag handelt. Die noch in der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2026 vertretene Auffassung des beklagten Landes, der Kläger habe eine "auf reine Bescheidung des Förderantrags gerichtete Untätigkeitsklage" erhoben, liegt daher ersichtlich neben der Sache.

Soweit das beklagte Land nachfolgend mit seinem Schriftsatz vom 10. Februar 2026 - in Reaktion auf die Hinweisverfügung des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2026 - einwendet, eine "reine Bescheidungsklage" könne "im AFBG […] zulässigerweise nicht erhoben werden, weil es sich um einen gebundenen Förderanspruch handelt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt ist", geht dies an dem im vorliegenden Fall zugrunde liegenden Klageantrag vorbei, der gerade auf eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass des beantragten Verwaltungsaktes zielt. Eine Untätigkeitsverpflichtungsklage, wie sie hier erhoben worden ist, ist bei der Wertbestimmung auch nicht einer Bescheidungsklage gleichzusetzen, wie das beklagte Land offenbar meint. Auf den mit der Beschwerdebegründung weiter thematisierten "Arbeits- und Begründungsaufwand für die Prozessbevollmächtigten" kommt es für die Bemessung des Streit- oder Gegenstandswerts nicht an; dieser richtet sich nach Bedeutung der Sache für den Kläger (vgl. § 52 Abs. 1 GKG, ggf. i. V. m. § 23 Abs. 1 RVG).

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2025 - 18 E 560/24 -, juris Rn. 19, und vom 7. November 2002 - 12 E 864/01 -, juris Rn. 5, m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).