Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.02.2026 – 1 A 1209/25.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0213.1A1209.25A.00

G r ü n d e

I. Der Antrag der Kläger, ihnen unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. C. aus P. Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist unbegründet. Die Kläger haben schon nicht dargelegt, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie haben nämlich bis heute weder einen formgerechten Antrag (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO) noch die diesem beizufügende Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen vorgelegt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 ZPO). Unabhängig davon ist der Antrag auch deshalb unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Aus der gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG maßgeblichen Zulassungsbegründung ergibt sich weder, dass die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) vorliegt (dazu 1.), noch, dass die Rechtssache, wie die Kläger ansonsten nur noch geltend machen, grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat (dazu 2.).

1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen des behaupteten Gehörsverstoßes zuzulassen.

a) Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten kön­nen und mit ihren Ausführungen und Anträgen durch das Gericht gehört werden. Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen. Die Gehörsrüge ist daher nicht geeignet, eine - vermeintlich - fehlerhafte Feststellung oder Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Wür­digung zu beanstanden. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann vielmehr nur dann erfolgreich geltend gemacht werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachge­kommen ist. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Dies gilt unabhängig davon, ob sie sich in den Gründen der Ent­scheidung ausdrücklich hiermit auseinandersetzen. Aus einem Schweigen der Ent­scheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann deshalb noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht beachtet und erwogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daher nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt, dass das Ge­richt tatsächliches Vorbringen der Beteiligten bei seiner Entscheidungsfindung nicht in Erwägung gezogen hat. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Be­deutung ist, in der Begründung seiner Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechts­standpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Oktober 2015 - 2 BvR 1493/11 -, juris, Rn. 45; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2025 - 1 A 2445/24.A -, juris, Rn. 4, und vom 11. August 2023 - 1 A 534/21.A -, juris, Rn. 3 f., m. w. N.

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verlangt ferner, dass die gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris, Rn. 15 bis 17, und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Rn. 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2021 - 1 A 297/21. A -, juris, Rn. 3 f., sowie Bühs, ZAR 2018, 424 ff., 424 und 426, jeweils m. w. N.

Dabei ist rechtliches Gehör nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen (amtliche Auskünfte, Lageberichte, Berichte von NGOs, Zeitungsartikel o. ä.) zu gewähren, sondern zu den tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen, die in ihnen enthalten sind und verwertet werden sollen.

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 21 f., Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 Bf 337/18.AZ -, juris, Rn. 9 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 12 L 2401/96 -, juris, Rn. 7; ebenso Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, Einf. vor § 78 Rn. 26.

b) Gemessen hieran zeigen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung eine Gehörsverletzung nicht auf.

Sie machen insoweit geltend: Das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es sein Urteil „nicht auf Erkenntnisse stützt, die es eingeführt hat in seiner Erkenntnismittelliste vor der mündlichen Verhandlung“. Sowohl die Ausführungen zu § 3 AsylG als auch die zu § 60 Abs. 5 AufenthG seien „ohne jeden Bezug zu nachprüfbaren Erkenntnisquellen getroffen worden“, weshalb sie - die Kläger - schlicht nicht wüssten, woher das Gericht seine Erkenntnisse nehme. Ein verwaltungsgerichtliches Urteil beruhe auf einer Gehörsverletzung, wenn das Gericht seine Entscheidung (sinngemäß wohl: wie hier) auf bestimmte Informationsquellen stütze, ohne diese zuvor ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben. Das gelte auch dann, wenn es als Beleg für tatsächliche Feststellungen andere gerichtliche Entscheidungen zitiere, ohne diese oder die ihnen zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen selbst in das Verfahren eingeführt zu haben.

Dieses Vorbringen greift nicht durch.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das Verfolgungsvorbringen der Kläger, wiederholt von dem früheren Geschäftspartner des Klägers zu 1. persönlich und durch dessen Leute auch mit einem Messer bedroht worden zu sein, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das wird durch die Wiedergabe dieses Vorbringens im Tatbestand des angefochtenen Urteils (UA S. 2, zweiter Absatz) und durch dessen Würdigung in den Entscheidungsgründen (UA S. 5 bis 7) deutlich belegt und von den Klägern wohl auch nicht in Abrede gestellt.

bb) Das Verwaltungsgericht hat ferner, anders als die Kläger wohl meinen, der angefochtenen Entscheidung auch nicht - einen Gehörsverstoß begründend - tatsächliche Angaben oder Einschätzungen aus Erkenntnismitteln zugrunde gelegt, die es nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt hat. Es hat seinen mit der Zulassungsbegründung angesprochenen Bewertungen, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und es bestehe auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, nämlich ausweislich der Entscheidungsgründe (mit Ausnahme des - ordnungsgemäß eingeführten - Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 10. Mai 2023, s. u.) überhaupt keine tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen aus Erkenntnismitteln zugrunde gelegt, und zwar auch nicht durch das Zitat der vier verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen auf S. 5 f. des Urteils. Letzteres gilt deshalb, weil schon nicht dargelegt und unabhängig davon auch nicht ersichtlich ist, dass diese Gerichte die einschlägigen Aussagen ihrerseits durch tatsächliche Angaben aus Erkenntnismitteln belegt haben.

cc) Ein Gehörsverstoß ergibt sich ferner nicht aus dem der Sache nach allein verbleibenden Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht seine o. g. Bewertungen nicht mit tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen aus Erkenntnismitteln belegt bzw. aus solchen hergeleitet habe. Dieses Zulassungsvorbringen ist ungeeignet, eine Gehörsverletzung zu belegen. Mit ihm rügen die Kläger der Sache nach, das angefochtene Urteil leide an einer unzureichenden Sachaufklärung (und die asylrechtliche Prognose des Verwaltungsgerichts finde daher keine hinreichende Grundlage).

Dazu, dass die asylrechtliche Prognose über die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei unterstellter Rückkehr des Asylsuchenden in sein Heimatland eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und methodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer Grundlagen verlangt (Prognosebasis) und daher die vollständige Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen sowie die Bezeichnung der in der Prognose berücksichtigten tatsächlichen Verhältnisse über Vorgänge aus Vergangenheit und Gegenwart sowie die Offenlegung der für die Prognose maßgeblichen Umstände in nachprüfbarer und nachvollziehbarer Weise erfordert, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 72.90 -, juris, Rn. 17, und Hailbronner, in: Hailbronner, Ausländerrecht, Werkstand: 1. Dezember 2025, Art. 16a GG Rn. 281 ff., insb. Rn. 285.

Etwaige, hier im Übrigen schon nicht hinreichend dargelegte Verstöße gegen die gericht­liche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme aus § 96 VwGO sind keine in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängel, wie sie § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG jedoch voraussetzt. Ein Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich auch keinen Gehörsverstoß.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. August 2025 - 1 A 1556/25.A -, juris, Rn. 66, vom 30. August 2023 - 1 A 1460/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 22. April 2020 - 1 A 1406/18.A -, juris, Rn. 8.

Ob ausnahmsweise etwas Anderes zu gelten hat, wenn die Ausführungen des Gerichts, die die angegriffene Entscheidung tragen, handgreiflich von objektiver Willkür geprägt sind, kann hier offenbleiben.

Zu der Frage, ob eine solche Ausnahme anerkannt werden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2016 - 1 A 2199/16. A -, juris, Rn. 33 bis 36, m. w. N. zum Meinungsstand; vgl. aus jüngerer Zeit ferner - bejahend - OVG Saarl., Beschluss vom 23. Januar 2025 - 2 A 126/23 -, juris, Rn. 19 („Umschlagen“ des Aufklärungsmangels in einen Gehörsverstoß), OVG Bremen, Beschluss vom 17. September 2024 - 1 LA 160/23 -, juris, Rn. 12, und Bay. VGH, Beschluss vom 20. Februar 2020 - 15 ZB 20.30194 -, juris, Rn. 10, sowie - verneinend - VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 28. Juli 2020 - A 2 S 873/19 -, juris, Rn. 19.

Dass hier ein solcher Ausnahmefall gegeben ist, ist nämlich nicht einmal ansatzweise dargelegt und - unabhängig davon - auch sonst nicht erkennbar.

Letzteres gilt zunächst in Bezug auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (und - in der Zulassungsbegründung nicht erwähnt, aber im Urteil argumentativ gleichlaufend behandelt - subsidiären Schutzes). Es erweist sich nämlich nicht als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht beiden Ansprüchen entgegengehalten hat, dass „die Kläger sich der befürchteten Gefahr durch die Inanspruchnahme einer inländischen Fluchtalternative hätten entziehen können und dies auch im Falle ihrer Rückkehr könnten“ (so zu dem Anspruch nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG, UA S. 6; zu dem Anspruch nach § 4 AsylG im Wege der Bezugnahme, vgl. UA S. 7, dritter Absatz, letzter Satz), ohne dies auf irgendwelche tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen aus Erkenntnismitteln zu stützen. Es ist vielmehr ersichtlich nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht seine Bewertung in dem angefochtenen Urteil, die Kläger seien auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen, gesamthaft mit den folgenden Argumenten begründet hat:

Mit den allgemeinkundigen, in Lexika und Wikipedia verfügbaren Tatsachen der Einwohnerzahl Algeriens von mehr als 45 Millionen Einwohnern und der Größe der dortigen Städte (vgl. nur die Einwohnerzahlen von Algier, Oran und Constantine: mehr als 2,3 Millionen, 800.000 bzw. fast 500.000 Einwohner),

mit dem eigenen Vortrag der Kläger in der jeweiligen persönlichen Anhörung (Beiakte 001, Bl. 209 bzw. Bl. 220 f.), bereits in dem (nur) 30 km von ihrem früheren Wohnort El-Harrach/Algier entfernten Douera, in das sie vor ihrer Ausreise ausgewichen waren, nicht mehr von dem Geschäftspartner des Klägers zu 1. kontaktiert worden zu sein, und

mit der Möglichkeit der (noch recht jungen, nämlich aktuell 40 Jahre bzw. fast 31 Jahre alten) gesunden Kläger, die eigene Existenz am Ort der inländischen Fluchtalternative durch Erwerbstätigkeit sowie durch (anfängliche) Unterstützung ihrer Verwandten zu sichern.

Nicht mehr erheblich ist hier die Frage, ob es rechtsfehlerhaft und sogar willkürlich sein könnte, dass das Verwaltungsgericht seine den Ansprüchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes weiter entgegengehaltenen Annahmen, es sei davon auszugehen, dass der algerische Staat gegen die behaupteten Bedrohungen Schutz gewähren könne und wolle, und es sei nicht damit zu rechnen, dass die algerischen Sicherheitskräfte bei möglichen Misshandlungen durch Dritte gleichsam die Augen verschließen und ihren Schutz verweigern würden, in tatsächlicher Hinsicht nicht - auch nicht durch die bereits angesprochenen Rechtssprechungszitate auf S. 5 f. des Urteils - mit Belegen versehen hat. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der beiden Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes nämlich nicht nur mit der behaupteten Schutzfähigkeit und -willigkeit des algerischen Staates begründet (UA S. 5, letzter Absatz, bzw. UA S. 7, dritter Absatz), sondern zugleich auch - selbständig tragend - mit der weiteren, nach dem Vorstehenden indes beanstandungsfreien Erwägung, dass den Klägern interner Schutz bzw. eine inländischen Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Dass die anspruchsausschließende Erwägung der Möglichkeit internen Schutzes die Verneinung beider Ansprüche selbständig trägt, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass das Verwaltungsgericht seine bereits zitierte Erwägung zu dem Anspruch nach § 3 AsylG mit der Wendung „darüber hinaus besteht jedenfalls auch deswegen kein Anspruch nach § 3 AsylG“ eingeleitet hat.

Ein Ausnahmefall einer handgreiflich von objektiver Willkür geprägten Entscheidung liegt auch nicht insoweit vor, als das Verwaltungsgericht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG verneint hat.

Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht seine entsprechende Bewertung nicht auf tatsächliche Angaben oder Einschätzungen aus ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln gestützt hat. Seine Annahme, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Algerien keine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums zu befürchten hätten, hat es nämlich zunächst - die allgemeine Lage in Algerien betreffend - mit Ausführungen in dem „Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Volksrepublik Algerien“ vom 10. Mai 2023 begründet. Dass es dies getan hat, ergibt sich aus seiner Bezugnahme (UA S. 7, vorletzter Absatz) auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 16. Mai 2024 (S. 5 ff.), auf dessen S. 6 der erwähnte Lagebericht ausgewertet worden ist. Diesen Lagebericht hat das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen, dass er als Bescheidinhalt schon Gegenstand des Verfahrens war, auch (zusätzlich) ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung (S. 2 Mitte) hat es nämlich die Auskünfte und Erkenntnisse zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, auf die es mit der Ladung vom 20. Februar 2025 hingewiesen hatte. Dieser Ladung aber hatte es die „Erkenntnismittelliste Algerien (Stand:04.02.2025)“ (elektronische Gerichtsakte VG, Bl. 78 ff.) beigefügt, in der u. a. auch der Lagebericht vom 10. Mai 2023 aufgeführt ist.

Ferner hat es seiner Einschätzung die - den Klägern bekannten - Fakten zugrunde gelegt, dass diese ihre eigene wirtschaftliche Situation in Algerien selbst als überdurchschnittlich eingeschätzt haben, dass sie in der Lage waren, mehr als 12.000,00 Euro für die Reise auszugeben und sich in Frankreich zwei Wochen lang einen Hotelaufenthalt zu leisten, dass angesichts ihrer Berufe davon auszugehen sei, dass sie die Lebensgrundlage für sich erwirtschaften könnten und dass sie nicht zuletzt auf die Unterstützung ihrer Verwandten zurückgreifen könnten.

Dass diese Erwägungen in ihrer Gesamtheit nicht geeignet sein könnten, die angegriffene Bewertung zu tragen, oder dass die Bewertung gar als willkürlich einzustufen sein könnte, ist nicht erkennbar. Lediglich ergänzend sei insoweit zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 1. ausweislich seiner Angabe in der mündlichen Verhandlung vom 1. April 2025, er gehe arbeiten, in Deutschland ein Arbeitseinkommen erzielt, was regelmäßig auch die Bildung von Rücklagen ermöglicht, und dass den Klägern - vor allem - im Falle einer freiwilligen Rückkehr nach Algerien Rückkehrhilfen zur Verfügung stehen.

Zu Letzterem vgl. das den Klägern mit dem angefochtenen Bescheid übermittelte „Merkblatt zur geförderten freiwilligen Rückkehr“ in deutscher und arabischer Sprache (Beiakte Heft 001, Bl. 348 f., 350 f. und 381) sowie den „Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der demokratischen Volksrepublik Algerien (Stand: März 2025)“ des Auswärtigen Amtes vom 25. April 2025 (S. 19, Gliederungspunkt „Rückkehr und Reintegrationsprojekte im Herkunftsland“), der sich im Übrigen auch zu der allgemeinen wirtschaftlichen Lage Algeriens (S. 5) verhält und nach dem die Grundversorgung von Rückkehrenden grundsätzlich und auch in medizinischer Hinsicht gewährleistet ist (S. 19 f.).

2. Die Berufung kann auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugelassen werden.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wenn sie eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat sowie klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Klärungsbedürftig in einem Berufungsverfahren ist die aufgeworfene Frage, wenn sie noch nicht höchst- oder obergerichtlich geklärt ist und auch nicht ohne weiteres beantwortet werden kann. Klärungsfähig im anhängigen Verfahren ist sie, wenn ihre Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch voraussichtlich für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird. Eine hinreichende Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt neben der Formulierung einer Rechts- und/oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2026 - 1 A 976/25.A -, juris, Rn. 3 f., mit umfangreichen Nachweisen zur Senatsrechtsprechung und zur Literatur.

Wird eine Grundsatzrüge i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, so ist den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung insbesondere der Klärungsbedürftigkeit und allgemeinen Bedeutung nicht schon dadurch genügt, lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils zu äußern oder nur zu behaupten, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen.

Vgl. etwa Bay. VGH, Beschluss vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; ferner etwa - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.

Erforderlich ist insoweit vielmehr ein substantiierter fall- und entscheidungsbezogener Vortrag des Inhalts, dass und aus welchen Gründen die für die Entscheidung erheb­lichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder Rechtsprechung einer abweichenden Würdigung zugänglich sind. Insoweit obliegt es dem Rechtsmittelführer, anderslautende Erkenntnisquellen - z. B. Auskünfte oder Presseberichte - zu benennen und zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsge­richts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind. Es ist nicht Aufgabe des Senats, (neue) Erkennt­nisse einzuholen, um anstelle des Rechtsmittelführers die für diesen günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.

Vgl. aus der Senatsrechtsprechung zuletzt etwa den Beschluss vom 6. Februar 2026 - 1 A 3565/25.A -, juris, Rn. 5 f., m. w. N. zur Senatsrechtsprechung; ferner etwa Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. März 2024 - 24 ZB 24.30079 -, juris, Rn. 5, und vom 14. Dezember 2023 - 6 ZB 23.30882 -, juris, Rn. 3, sowie Hamb. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 Bf 145/17.AZ -, juris, Rn. 19; aus der Literatur vgl. etwa Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 28 und 37 bis 39, Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AsylG § 78 Rn. 23 f., und - zu der wortgleichen Vorschrift des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 214.

Gemessen an diesen Vorgaben ist schon nicht hinreichend dargelegt i. S. v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die Kläger werfen als grundsätzlich bedeutsam allein die Frage auf,

„ob der algerische Staat schutzfähig und schutzwillig ist, Zivilpersonen wie den Klägern hier Schutz vor Misshandlungen durch Dritte landesweit zu gewähren oder ob der algerische Staat davor gleichsam die Augen verschließt und Betroffenen den Schutz verweigert.“

Zur Begründung machen sie (sinngemäß) geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf der (nur mit Rechtsprechungszitaten belegten) Annahme des Verwaltungsgerichts, dass davon auszugehen sei, dass der algerische Staat fähig und willig sei, seinen Bürgern und damit auch ihnen Schutz gegen von Dritten drohende Misshandlungen zu gewähren. Die aufgeworfene Frage würde sich auch in einem Berufungsverfahren so stellen, weil sie, wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt habe, vor Misshandlungen Dritter geflohen seien. Auch betreffe die Frage eine Vielzahl von vor oder nach ihrer Ausreise aus Algerien politisch aktiven Asylbewerbern aus Algerien und sei noch nicht geklärt. Das Bild, das das Verwaltungsgericht von dem algerischen Rechtsstaat gezeichnet habe, werde nicht von aktuellen Erkenntnissen gestützt. In dem „Amnesty Report“ vom 29. April 2025, „Regionalkapitel Naher Osten und Nordafrika 2024“ sei in dem Abschnitt „Straflosigkeit“ ausgeführt, dass die algerischen Behörden die Rechte auf Meinungs-, Versammlungs-, Vereinigungs- und Pressefreiheit unterdrückten, „indem sie häufig auf konstruierte Terrorismusvorwürfe zurückgriffen, um Menschen, die friedlich abweichende Meinungen äußerten, zum Schweigen zu bringen“ (Zulassungsbegründung, S. 3).

Mit diesem Vortrag ist - jedenfalls - nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Frage im anhängigen Verfahren klärungsfähig ist.

Ist das angegriffene Urteil hinsichtlich eines Klagebegehrens auf eine weitere selbstständig tragende Begründung gestützt (sog. Mehrfachbegründung), hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht (erfolgreich) geltend gemacht wird, scheidet eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung mangels Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage bzw. wegen ihrer mangelnden Kausalität für das Entscheidungsergebnis aus.

Vgl. etwa Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 16, und - jeweils zu der mit § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wortgleichen Regelung des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 151 und 153, und Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 48. EL Juli 2025, VwGO § 124 Rn. 25 und 35.

Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der behaupteten Ansprüche (Klagebegehren) auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes nicht nur mit der von den Klägern im vorliegenden Zusammenhang allein gerügten Annahme der Schutzfähigkeit und -willigkeit des algerischen Staates verneint (UA S. 5, letzter Absatz, bzw. UA S. 7, dritter Absatz). Es hat den beiden Ansprüchen vielmehr, wie der Senat schon weiter oben ausgeführt hat, zugleich auch - selbständig tragend - entgegengehalten, dass die Kläger auf internen Schutz zu verweisen seien. Diese Ausführungen haben die Kläger aber mit ihrer ansonsten nur noch erhobenen Gehörsrüge ausweislich des Vorstehenden nicht erfolgreich angegriffen.

Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass sich aus dem von den Klägern herangezogenen „Amnesty Report“ vom 29. April 2025 nichts zu der Frage ergibt, ob die algerischen Sicherheitsbehörden willens und in der Lage sind, ihre Bürger gegen kriminelle Übergriffe in Form von Misshandlungen durch private Dritte zu schützen. Die angebliche, oben wiedergegebene Äußerung von Amnesty International betrifft diese Frage schon nicht, weil sie nur politische Verfolgung durch die algerischen Behörden in den Blick nimmt. Zudem findet sich, wie eine Lektüre des Reports belegt, das angebliche Zitat dort auch nicht, namentlich nicht in dem in dem von den Klägern angegebenen Abschnitt „Straflosigkeit“.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrag wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).