Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.02.2026 – 12 B 1434/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0218.12B1434.25.00

Gründe

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen. Da die Antragsgegnerin Rechtsmittelführerin ist, ist zwar nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung die Antragstellerin hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Allerdings hat die Antragstellerin nicht - wie erforderlich - die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe dargetan.

Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Die Antragstellerin hat zwar eine entsprechende Erklärung vom 23. Januar 2026 vorgelegt. Diese ist indes unzutreffend (Abschnitt C) bzw. unvollständig (Abschnitte D bis J) ausgefüllt. Der Senat konnte davon absehen, der Antragstellerin Gelegenheit zur Berichtigung bzw. Ergänzung der fehlenden Angaben zu geben. Denn vor dem Hintergrund der getroffenen Kostenentscheidung ist ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ohnehin entfallen.

2. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den von der Antragsgegnerin angeführten Gründen, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, "der Antragstellerin vorläufig, vom Zeitpunkt der Entscheidung an, bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache, längstens bis zum 30. Juni 2026, Hilfe für junge Volljährige durch Gewährung von Vollzeitpflege […] in dem bis zur Volljährigkeit bewilligten Umfang sowie unter Betreuung durch einen geeigneten Träger zu bewilligen".

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin durch Bescheid vom 16. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Oktober 2025 einen Anspruch der Antragstellerin aus § 41 Abs. 1 i. V. m. § 35a SGB VIII abgelehnt habe und diese Bescheide bestandskräftig seien; dies habe indes zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren auch kein Anspruch aus diesen Normen zu prüfen sei. Von dieser Bestandskraft sei nicht der Anspruch der Antragstellerin aus § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII erfasst. Denn mit den Bescheiden solle nach dem ausdrücklichen Willen der Antragsgegnerin keine Entscheidung über einen Hilfeanspruch der Antragstellerin aus § 41 i. V. m. § 33 SGB VIII getroffen werden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin ausgeführt, die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs im Nachgang prüfen zu wollen. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bestehe ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe für junge Volljährige in Form der begehrten Vollzeitpflege nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2, § 33 Satz 2 SGB VIII nebst Begleitung durch einen qualifizierten Träger zustehe. Die Antragsgegnerin sei die richtige Anspruchsgegnerin. Sie sei zuständig für den Anspruch nach §§ 41, 33 SGB VIII. Ihre Zuständigkeit sei nach summarischer Prüfung insbesondere nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen. Ein möglicher Nachrang der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch habe keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen der Antragstellerin als Hilfebegehrender und der Antragsgegnerin als Leistungsträgerin, sondern sei erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Träger der Eingliederungshilfe relevant. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei auch voraussichtlich nicht nach § 14 Abs. 1 SGB IX entfallen. Es könne offenbleiben, ob diese Vorschrift auch auf den vorliegenden Fall eines (allein zur Prüfung verbleibenden) Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 41, 33 SGB VIII anwendbar sei, weil die Zuständigkeit der Antragsgegnerin hier nach summarischer Prüfung auch bei Anwendung von § 14 SGB IX nicht entfallen wäre. Denn die Antragsgegnerin habe den Antrag des damaligen Ergänzungspflegers der Antragstellerin, Herrn Z., vom 12. Februar 2025 aller Voraussicht nach nicht fristgerecht an den Träger der Eingliederungshilfe, den wohl nach dem Geburtsort der Antragstellerin gemäß § 101 Abs. 4 SGB IX örtlich zuständigen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL), weitergeleitet. Die Weiterleitung des Antrags am 20. Mai 2025 sei voraussichtlich verspätet erfolgt, weil die Frist wohl mit Ablauf des 12. Februar 2025 begonnen und mit Ablauf des 26. Februar 2025 geendet habe. Der Antragsgegnerin sei spätestens mit dem Eingang des Antrags am 12. Februar 2025, der sich ausdrücklich auf § 35a SGB VIII gestützt habe, bewusst gewesen, dass eine seelische Behinderung der Antragstellerin geltend gemacht werde. Wenn daneben auch eine körperliche oder geistige Behinderung vorgelegen hätte, hätte dies die (insoweit nachrangige) Zuständigkeit der Antragsgegnerin gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII - wie dargelegt - nicht entfallen lassen. Die Voraussetzungen der §§ 41, 33 SGB VIII lägen nach summarischer Prüfung ebenfalls vor. Die Beurteilung der begehrten Maßnahme durch die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung sei voraussichtlich fachlich nicht vertretbar. Indem sie einem Anspruch nach §§ 33, 41 SGB VIII mit der Begründung entgegentrete, dass Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII nicht zu gewähren sei, wenn eine Verselbständigung nicht bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres erreicht werden könne, verkenne sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Hilfegewährung. Nach den oben dargelegten Maßstäben sei nicht Voraussetzung für die Geeignetheit der Hilfe, dass der junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres seine Verselbständigung erreichen könne, sondern es genüge, wenn die Hilfe eine erkennbare Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung erwarten lasse. Unabhängig hiervon stelle im Einzelfall die begehrte Fortsetzung der vollstationären Hilfe in Form der Fortführung der seit dem fünften Lebensjahr der Antragstellerin bewilligten Vollzeitpflege in der Erziehungspflegestelle mit Betreuung durch einen Träger aller Voraussicht nach derzeit die einzige geeignete und notwendige Hilfemaßnahme dar, um die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin zu fördern. Im Falle einer Herausnahme der Antragstellerin aus dem Haushalt ihrer langjährigen Pflegeeltern sei der Prozess der Verselbständigung voraussichtlich gefährdet. Dass die Hilfe weiterhin notwendig sei, sei vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen, der Angaben der Antragstellerin selbst sowie der Ausführungen der Pflegeeltern nicht zweifelhaft. Wenn die Antragstellerin in einigen Bereichen schon gute lebenspraktische Fertigkeiten entwickelt habe (beispielsweise eigene Busfahrten unternehme, allein zum Bogenschießtraining gehe, dort guten Kontakt zu Jugendlichen habe), könne hieraus nicht geschlossen werden, dass sie nicht in zahlreichen anderen alltäglichen Abläufen weiterhin auf Hilfe angewiesen sei. Es deute auch nichts darauf hin, dass sie über kein weiteres Potential zur Persönlichkeitsentwicklung mehr verfüge. Die Hilfe zur Erziehung sei nach hier allein gebotener summarischer Prüfung auch in dem bisherigen Umfang weiter zu gewähren. Darauf, dass weniger als der bislang gewährte siebenfache Erziehungssatz ausreichend sei, deute nichts hin. Es sei auch nicht zweifelhaft, dass weiterhin Bedarf für eine beratende Begleitung durch einen Träger bestehe. Sofern der bisherige Träger auch mit Blick auf den vorliegenden Beschluss zu keiner weiteren Zusammenarbeit bereit sein sollte, sei gegebenenfalls ein neuer Träger zu finden. Es sei ferner ein Anordnungsgrund zu bejahen. Die vorläufige Regelung sei zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nötig. Es sei dieser nicht zumutbar, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache keine Rechtssicherheit über künftige Leistungen zu haben bzw. keine oder nur deutlich reduzierte Leistungen zu erhalten.

Die Richtigkeit dieser näher begründeten Annahmen des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin nicht durchgreifend in Frage gestellt.

Der Einwand der Antragsgegnerin, die getroffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts, "die Beschwerdeführerin zu verpflichten, die Hilfe bis zur Entscheidung über eine noch zu erhebende Klage weiterzuführen, längstens bis zum 30.06.2026", werde "als unzulässig erachtet", weil "eine derartige Hauptsache" von der Antragstellerin "bisher nicht anhängig gemacht worden" sei, verfängt nicht. Bereits nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung "auch schon vor Klageerhebung" treffen. Dass eine zulässige Klageerhebung nicht mehr möglich ist, legt die Antragsgegnerin nicht dar.

Das Vorbringen der Antragsgegnerin, das Verwaltungsgericht sei "von einem unzureichenden Prüfungsmaßstab ausgegangen", indem es "lediglich eine offene Interessenabwägung durchgeführt" habe, lässt sich anhand der Gründe des angefochtenen Beschlusses ebenfalls nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht hat ersichtlich keine "offene Interessenabwägung" durchgeführt, sondern anhand der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen gesteigerten Anforderungen geprüft, ob die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Beides hat es bejaht.

Soweit die Antragsgegnerin mit unvollständiger Fundstellenangabe Literaturmeinungen anführt, die sich gegen eine nur summarische Prüfung im Eilverfahren aussprechen, übersieht sie, dass eine Eilentscheidung - angesichts der in der Natur des Eilverfahrens liegenden sachlich und zeitlich beschränkten Erkenntnismöglichkeiten - vielfach nur nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage getroffen werden kann.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 122c und 93 f.; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 123 Rn. 87 ff.

Dass im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO eine über diesen Maßstab hinausgehende Prüfung geboten war,

vgl. zu solchen Fällen etwa: BVerfG, Beschlüsse vom 7. August 2024 - 2 BvR 418/24 -, juris Rn. 32, und vom 12. März 2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.,

erscheint fernliegend und wird von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert aufgezeigt.

Das weitere Vorbringen der Antragsgegnerin, nach ihrer Rechtsansicht habe die Antragstellerin keinen Rechtsanspruch "auf die beanspruchten Jugendhilfeleistungen", verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg.

Dem Einwand, die erstinstanzliche Entscheidung lasse "außer Acht, dass die Aufenthaltssituation" der Antragstellerin "nicht geklärt" sei, "seitdem diese die Volljährigkeit erreicht" habe, hat bereits keinen rechtlichen Anknüpfungspunkt. Die Antragsgegnerin legt auch nicht hinreichend konkret dar, was sie aus ihrem aus ihrem in diesem Zusammenhang angebrachten Verweis auf die Vorschrift des § 38 SGB VIII rechtlich zu ihren Gunsten herleiten möchte. Sie macht geltend, der Jugendhilfeträger müsse "über § 38 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VIII sicherstellen, dass die Leistungserbringer die Gewähr dafür bieten, dass die Rechtsvorschriften des aufnehmenden Staates einschließlich des Aufenthaltsrechts einhalten und mit den entsprechenden Behörden im Ausland zusammenarbeiten". Die erstinstanzliche Entscheidung greife "leider das Problem des fehlenden Aufenthaltsrechts in F. in keiner Weise auf". Es könne "nicht sein", dass sie, die Antragsgegnerin, "hier den Lebensunterhalt der Beschwerdegegnerin unter Verletzung der zugrundeliegenden Konsultationsentscheidung und § 38 Abs. 2 Nr. 2 b) SGB VIII i. V. m. Art. 2 KSÜ erbringen" solle.

Auch davon ausgehend, dass im Falle eines Umzugs einer Pflegefamilie im Rahmen eines bestehenden Pflegeverhältnisses ins (europäische) Ausland gemeinsam mit dem Pflegekind eine Auslandsmaßnahme im Sinne des § 38 SGB VIII vorliegt,

vgl. bejahend DIJuF-Rechtsgutachten vom 1. Februar 2022, JAmt 2022, 399,

greift das vorgenannte Vorbringen der Antragsgegnerin nicht durch.

Denn die Antragsgegnerin verweist mit ihrem Vorbringen selbst darauf, dass sie bzw. das damals noch zuständige Jugendamt in O. das Konsultationsverfahren im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug der Antragstellerin nach F. im Jahr 2017 eingeleitet und sowohl die Zustimmung F. eingeholt als auch die dortige Aufenthaltssituation der Antragstellerin geklärt hat. Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin trotz fortbestehender Leistungsverpflichtung der Antragsgegnerin etwas anderes gelten sollte, wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, die Antragstellerin halte sich nach Erreichen ihrer Volljährigkeit "unerlaubt in F. auf", kann dieses Vorbringen im Übrigen deshalb nicht nachvollzogen werden, weil die Antragstellerin als EU-Bürgerin Freizügigkeit genießt und sich zudem mehr als fünf Jahre rechtmäßig in F. aufhält (vgl. Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG - "Freizügigkeitsrichtlinie").

Auch dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin, aus ihrer Sicht sei "die Klärung der Betreuungssituation" bei der Antragstellerin erforderlich, fehlt ein Bezugspunkt zum Inhalt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Gleiches gilt hinsichtlich ihres Einwands, nach dem Erreichen der Volljährigkeit der Antragstellerin seien "bisher keine Schritte unternommen worden, um die Betreuungssituation im dänischen System zu klären". Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass nach Eintritt der Volljährigkeit der Antragstellerin das "dänische System" zur Gewährleistung ihres Hilfebedarfs verpflichtet sein sollte, sind dem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise zu entnehmen. Vielmehr trägt die Antragsgegnerin selbst vor, dass aus der am 21. Oktober 2019 von der Kommune Aabenraa für das dänische "Ministerium für Kinder und soziale Angelegenheiten in Kopenhagen" erstellten Genehmigungsprüfung hervorgehe, dass "die Handlungskompetenz in deutscher Regie" verbleibe. Nach der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Übersetzung eines Schreibens des dänischen "Ministeriums für soziale Angelegenheiten und des Inneren" vom 31. Oktober 2019 bleiben die "deutschen Behörden verantwortlich für die Vermittlung in der Pflege, auch hinsichtlich der Weiterverfolgung, Betreuung und Zahlung".

Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass aus der "bekannten fachärztlichen Diagnostik" für die Antragstellerin "eine Intelligenztestung mit einem IQ in Höhe von 67 ermittelt" worden sei, der "eine fachärztliche Stellungnahme vom 12.05.2025 des FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie I. H. zugrunde" gelegen habe, und aus "dieser fachärztlichen Einschätzung" werde von der Antragsgegnerin eine Betreuung der Antragstellerin "für geboten erachtet, die aktuell nicht besteht", ist dieses Vorbringen ersichtlich unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, im Fall der Antragstellerin dürfte die begehrte Fortsetzung der vollstationären Hilfe in Form der Fortführung der seit dem fünften Lebensjahr bewilligten Vollzeitpflege in der bestehenden Erziehungspflegestelle mit Betreuung durch einen Träger derzeit die einzige geeignete und notwendige Hilfemaßnahme darstellen, um die Persönlichkeitsentwicklung der Antragstellerin zu fördern, dezidiert begründet. Eine Fehlerhaftigkeit dieser Würdigung zeigt die Antragsgegnerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise auf.

Soweit die Antragsgegnerin meint, durch diese "fachärztliche Einschätzung zu dem Gesamtverhalten" der Antragstellerin dränge sich "auch deren fehlende Prozessfähigkeit i.S.v. § 62 Abs. 1 VwGO auf, die das erhobene Verwaltungsverfahren unzulässig erscheinen" lasse, entbehrt auch dieser Vortrag einer hinreichenden Grundlage.

Stichhaltige Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin - entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgericht - prozessunfähig ist, sind dem Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zu entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der in der psychiatrischen Stellungnahme vom 12. Mai 2025 gestellten Diagnosen sei nichts dafür ersichtlich, dass die freie Willensbildung der Antragstellerin ausgeschlossen wäre, zumal nicht jede geistige Behinderung zur Geschäftsunfähigkeit bzw. einer fehlenden Prozessfähigkeit führe. Dem setzt die Beschwerde mit ihren Ausführungen, die Antragstellerin sei "geistig behindert" und habe bei der "fachärztlichen Untersuchung 'emotional und kognitiv und sozial unreif, eher einem Kind von 10-12 Jahren entsprechend'" gewirkt, "woraus eine erhebliche Störung der Geistestätigkeit geschlossen werden" könne, nicht an Substanz entgegen. Insbesondere gibt dieser Vortrag nichts Stichhaltiges dafür her, dass die Antragstellerin an einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 104 Nr. 2 BGB leidet, welche zu einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand führt.

Das hieran anknüpfende Vorbringen der Antragsgegnerin, die Einschätzung gebiete "bei den getroffenen Diagnosen jedoch eine umfassende Amtsermittlung durch das entscheidende Gericht, die hier unterblieben" sei, zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts ebenso wenig auf. Sofern die Antragsgegnerin mit diesem Vorbringen konkludent einen Verfahrensmangel in Form der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO geltend macht, kann die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutzverfahren damit allein nicht erfolgreich geführt werden, da es allein darauf ankommt, ob die Beschwerde in der Sache begründet ist.

Dem im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag der Antragsgegnerin, die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin "durch Einholung eines Gutachtens prüfen zu lassen", war schon insofern nicht weiter nachzugehen. Bereits vor diesem Hintergrund verfängt auch die weitere Rüge hinsichtlich der rechtlichen "Wirksamkeit der vorgenommenen Bevollmächtigung der Erziehungsstelleneltern" nicht.

Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, bei ihr bestehe aufgrund "des Vorliegens einer geistigen Behinderung […] keine sachliche Zuständigkeit", übergeht sie die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihre Zuständigkeit sei nach summarischer Prüfung nicht nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ausgeschlossen, da ein möglicher Nachrang der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis zwischen der Antragstellerin als Hilfebegehrender und der Antragsgegnerin als Leistungsträgerin hätte, sondern erst für die Frage der Kostenerstattung zwischen dem Jugendhilfeträger und dem Träger der Eingliederungshilfe (EGHT) relevant sei. Dass diese Argumentation des Verwaltungsgerichts unrichtig ist, zeigt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert auf. Der bloße Hinweis, das Verwaltungsgericht habe zudem "unterlassen, den Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) beizuladen, so wie es bereits […]am 15.10.2025 beantragt" worden sei, verhilft der Beschwerde ersichtlich nicht zum Erfolg.

Die Antragsgegnerin rügt weiter, von der ersten Instanz sei "nicht berücksichtigt" worden, "dass es sich hierbei um einen Fall mit Auslandsbezug" handele und "die Fragen zu einer Antragsweiterleitung nach § 14 SGB IX durch die fehlende Anknüpfung eines dänischen EGHT nicht relevant" seien. Die "versuchte Involvierung des LWL" sei "nicht an einer nicht fristgerechten Weiterleitung, sondern an der örtlichen Unzuständigkeit des EGHT" gescheitert. "Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen nach § 113 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 80 SGB IX" richte "sich nach § 98 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt SGB IX und damit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt" der Antragstellerin, "der in F." liege. Hierbei sei "zudem der Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung nach § 108 Abs. 1 SGB IX bezogen auf die Geltendmachung von Eingliederungsleistungen relevant". Dadurch liege "hier schon keine Möglichkeit für die" Antragsgegnerin vor, "die verauslagten Kosten einem Eingliederungsträger zum Ausgleich vorzulegen, so wie das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen dies" vorschlage. "Durch den Auslandsbezug" entstehe für die Antragsgegnerin "vielmehr die Situation, als unzuständiger Träger und Ausfallbürge eine nicht refinanzierbare und ungeeignete Hilfe zu gewähren". Es "wäre hier seitens des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen angezeigt gewesen", die Antragsgegnerin "auf das dänische Hilfesystem für behinderte Menschen zu verweisen, was unterlassen" worden sei. Auch diesem Vorbringen ist ein rechtlicher Bezug zur verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht ansatzweise zu entnehmen. Erst recht ergeben sich daraus keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit der Antragsgegnerin sei aller Voraussicht nach nicht nach § 14 Abs. 1 SGB IX entfallen, denn sie habe den Antrag des damaligen Ergänzungspflegers der Antragstellerin vom 12. Februar 2025 nicht fristgerecht an den Träger der Eingliederungshilfe weitergeleitet. Gleiches gilt für den Einwand der Antragsgegnerin, auch fehle "für eine Hilfeerbringung aktuell ein Träger für die Erziehungsstelle", bei der die Antragstellerin untergebracht worden sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass - sofern der bisherige Träger auch mit Blick auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss zu keiner weiteren Zusammenarbeit bereit sein sollte - gegebenenfalls ein neuer Träger zu finden wäre. Konkrete diesbezügliche Hindernisse ergeben sich aus der Beschwerdebegründung nicht.

Soweit die Antragsgegnerin rügt, auch "an der einseitigen Art und Weise der Durchführung der Interessenabwägung" beständen von ihrer Seite "erhebliche Zweifel", ist dieses Vorbringen ebenfalls unsubstantiiert.

Der Antragsgegnerin macht geltend, der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts begründe "die bloße Durchführung einer Interessenabwägung mit dem Überwiegen der Beschwerdegegnerin an der Schaffung einer Rechtsposition", es sei "jedoch nicht erkennbar, dass eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen Fragestellungen im erforderlichen Umfang überhaupt stattgefunden" habe. Auch dieses Vorbringen geht am Inhalt der Beschlussgründe vorbei. Das Verwaltungsgericht hat die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dezidiert geprüft und bejaht.

Soweit die Antragsgegnerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Rechtsschutzbedürfnis könne auch aus der fehlenden Bescheidung erwachsen, für "nicht nachvollziehbar" hält, ist ihr diesbezüglicher Einwand gleichermaßen unsubstantiiert. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, ein Rechtschutzbedürfnis für den Eilantrag sei weiterhin gegeben. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin mit dem der Antragstellerin übersandten internen Protokoll über das am 5. November 2025 geführte Fachgespräch oder sonst einen Bewilligungsbescheid an die Antragstellerin gerichtet habe, der ihr die nötige Rechtssicherheit über den Umfang einer Hilfebewilligung oder dafür biete, dass die bisher bereits und gegebenenfalls zukünftig geleisteten Zahlungen nicht als rechtsgrundlos zurückgefordert würden. Auch der Höhe nach entsprächen die in Aussicht gestellten Zahlungen ab dem 1. November 2025 hinsichtlich des drei- statt bisher siebenfachen Satzes nicht dem vollständigen Begehren der Antragstellerin, was sie im Schriftsatz vom 27. November 2025 klargestellt habe. Dem setzt die Beschwerde nichts an Substanz entgegen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, es "dürfte auch dem Verwaltungsgericht bekannt sein, dass begünstigende Sozialleistungen nur unter strengen Voraussetzungen überhaupt zurückgefordert werden können (vgl. §§ 45, 47 und 48 SGB X) und daher eine rechtsgrundlose Rückforderung, wie das Verwaltungsgericht in dessen Entscheidung ausführt, fernliegend" sei, zeigt eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum Fortbestehen des Rechtsschutzbedürfnisses nicht ansatzweise auf.

Auch dem weiteren Vorbringen der Antragsgegnerin, die "in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorgenommene Betrachtung, dass die Zahlungen ab 01. November 2025 nicht über ein Protokoll (hier vom 05.11.2025) auf den 3-fachen Satz angepasst werden dürfen", werde von ihr, der Antragsgegnerin, "als unzulässige Einflussnahme in deren Ermessensausübung aufgefasst", mangelt es an einer hinreichenden Substantiierung. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die weitere Notwendigkeit der Hilfe sei vor dem Hintergrund der gestellten Diagnosen, der Angaben der Antragstellerin selbst sowie der Ausführungen der Pflegeeltern nicht zweifelhaft. Die Antragstellerin sei gerade 18 Jahre alt geworden und befinde sich noch in ihrer Schulausbildung. Ihre Pflegeeltern unterstützten sie seit dem fünften Lebensjahr dabei durch die Gewährleistung des vertrauten häuslichen Umfeldes und alltäglicher Hilfe. Diese Stabilität sei auch nach Eintritt der Volljährigkeit mit Blick auf ihre Biographie (vielfältige Probleme in der Ursprungsfamilie, Alleingelassenwerden, Traumatisierung, Beziehungsabbrüche) wesentliche Voraussetzung für die weitere Verselbständigung der Antragstellerin. Diese habe überzeugend dargelegt, es durch die traumapädagogische Arbeit ihrer Pflegeeltern zu schaffen, sich im Rahmen ihrer Traumafolgestörungen - insbesondere Hyperarousal (Übererregung), Hypervigilanz (Überwachsamkeit) sowie Flashbacks (Wiedererleben) und Dissoziationen (Abtauchen oder aggressives Ausagieren) mit sog. Filmrissen - bestmöglich zu stabilisieren. Wenn die Antragstellerin in einigen Bereichen schon gute lebenspraktische Fertigkeiten entwickelt habe (beispielsweise eigene Busfahrten unternehme, allein zum Bogenschießtraining gehe, dort guten Kontakt zu Jugendlichen habe), könne hieraus nicht geschlossen werden, dass sie nicht in zahlreichen anderen alltäglichen Abläufen weiterhin auf Hilfe angewiesen sei. Es deute auch nichts darauf hin, dass sie über kein weiteres Potential zur Persönlichkeitsentwicklung mehr verfüge. Die Hilfe zur Erziehung sei nach hier allein gebotener summarischer Prüfung auch in dem bisherigen Umfang weiter zu gewähren. Darauf, dass weniger als der bisher gewährte siebenfache Erziehungssatz ausreichend wäre, deute nichts hin.

Dem setzt die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts an Durchgreifendes entgegen. Sie trägt lediglich vor, das Verwaltungsgericht erkenne selbst, dass die Antragstellerin "gute lebenspraktische Fertigkeiten entwickelt hätte (eigene Busfahrten unternimmt, allein zum Bogenschießtraining geht und dort guten Kontakt zu Jugendlichen hätte), woraus jedoch keine Hilfestellung zu alltäglichen Abläufen geschlossen werden könnte". Andersherum könne "daraus aber auch nicht geschlossen werden, dass eine finanzielle Unterstützung der Erziehungsstelle mit einem 7-fachen-Satz, materiellen Aufwendungen und Trägerkosten erforderlich" sei. Eine Fehlerhaftigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es deute nichts darauf hin, dass weniger als der bisher gewährte siebenfache Erziehungssatz ausreichend wäre, legt die Antragsgegnerin - auch unter Berücksichtigung ihres übrigen Beschwerdevorbringens - nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dar. Auch ihr weiteres Vorbringen, in diesem Kontext werde "es nochmals als sehr fragwürdig angesehen, wie bei insgesamt 3 betreuten Pflegekindern" mit den für diese gewährten Pflegesätzen "die Pflegemutter selbst in Deutschland eine Teilzeitstelle mit entsprechenden Pendelzeiten ausüben könne" und "dann eine 1:1-Betreuung in diesem Umfang überhaupt möglich" erscheine, erschöpft sich in Spekulationen Eine Fehlerhaftigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist dem nicht ansatzweise zu entnehmen.

Soweit die Antragsgegnerin erneut meint, der "Verweis in der erstinstanzlichen Entscheidung auf ein nicht bestehendes Hauptverfahren" sei "unzulässig", weil es grundsätzlich unzulässig sei, "eine Prozesshandlung von außerprozessualen Bedingungen abhängig zu machen (sog. Bedingungsfeindlichkeit)", geht dieses Vorbringen - wie dargelegt - an der Rechtslage vorbei. Würde die Zulässigkeit des Eilantrags contra legem von der Anhängigkeit eines Hauptsacheverfahrens abhängig gemacht, verstieße die verwaltungsgerichtliche Entscheidung (als Rechtsschutzverweigerung) gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 106.

Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen verfängt auch die weitere Rüge der Antragsgegnerin nicht, das Verwaltungsgericht habe "unzutreffende Erwägungen in der Interessenabwägung" angestellt. Sie trägt vor, gerade "eine Hilfe für junge Volljährige entsprechend § 41 SGB VIII soll den jungen Menschen in die Lage versetzen, eine selbstständige Lebensweise zu führen". Aufgrund "der erwiesenen und stark ausgeprägten Beeinträchtigungen bei der Antragstellerin" könne "von einer selbstständigen Lebensführung weder bis zum Erreichen des 21. Lebensjahrs, noch im Rahmen einer Nachbetreuung (§ 41a SGB VIII) ausgegangen werden". Dass "die Erziehungsstelleneltern offensichtlich selbst von einer eigenständigen Lebensführung der Antragstellerin nicht ausgehen", erkenne die Antragstellerin "aufgrund der vollumfänglich eingeräumten Vollmacht" In diesem Zusammenhang wäre es "erwartbar gewesen, dass die bisherigen Pflegeeltern" die Antragstellerin "begleiten und bei der Suche von Unterstützungsmöglichkeiten im Dänischen System für geistig behinderte junge Volljährige behilflich zu sein". Dieser Aufgabe seien "die bisherigen Pflegeeltern nicht nachgekommen".

Ohne Entscheidungserheblichkeit merkt der Senat Folgendes an: Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass die Hilfe für die Antragstellerin "in Abstimmung mit dem LWL zum 01.01.2026 eingestellt wird (vgl. Bescheid vom 17.12.2025)", und zur Begründung ausführt, es könne nicht sein, dass sie "vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verpflichtet werden soll, eine rechtswidrige Hilfe zu gewähren", verhält sie sich gesetzeswidrig. Aus § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Beschwerde grundsätzlich - so auch hier - keine aufschiebende Wirkung entfaltet, d. h. sie hemmt nicht die materielle Bindungswirkung der Gerichtsentscheidung. Durch die Einlegung der Beschwerde wird also weder der Fortgang des Verfahrens noch die Vollstreckung der angefochtenen Entscheidung gehindert.

Vgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 149 Rn. 3; Rudisile, in: Schoch/Schnei­der, VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 149 Rn. 2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).