Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 23.02.2026 – 22 D 69/25.AK
22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.22D69.25AK.00
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen durch den Beklagten unter Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172 in X. südöstlich des Ortsteils F. (G01). Der Vorhabenstandort liegt außerhalb einer Konzentrationszone des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Klägerin und eines Windenergiebereichs des Regionalplans.
Unter dem 11. März 2024, eingegangen am 12. März 2024, beantragte die Beigeladene, vertreten durch die W. D. GmbH, bei dem Beklagten im Rahmen von vier Anträgen (Az.: N01; N02; N03 und N04) die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit für insgesamt 17 Windenergieanlagen im Rahmen des Projekts „Windpark S. Pot 1-2“. Dies betraf namentlich jeweils die Fragestellungen „Planungsrecht, also § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ sowie „Schallemission“ und „Schattenwurf“. Dabei wurde die hier in Rede stehende Anlage (WEA 13 - Pot 1; Los 2b; Az.: N04) ausweislich der Projektkurzbeschreibung (dort Seite 2) mit elf Windenergieanlagen (Los 2a) zusammen betrachtet. Daher beziehen sich die von der Beigeladenen eingereichten Schallimmissionsprognosen (schalltechnisches Gutachten Y. GmbH & Co. KG vom 24. April 2024 (Bericht-Nr. V.-SCH-2023-168 Rev. 02), Schallimmissionsprognose der U. GmbH vom 30. August 2024 (Bericht-Nr. T. 264SC724-02)) sowie Schattenwurfprognosen (Berechnung der Schattenwurfdauer Y. GmbH & Co. KG vom 24. April 2024 (Bericht-Nr. V.-SCHATTEN-2023-138 Rev. 02), Schattenwurfprognose der U. GmbH vom 30. August 2024 (Bericht-Nr. T. 265FB724-02)) auf insgesamt zwölf Windenergieanlagen. Die weiteren fünf Anlagen (Los 1a: zwei und Los 1b: drei) wurden ausweislich der Projektkurzbeschreibung (dort Seite 2) im Rahmen der Prognosen als Vorbelastung berücksichtigt.
Im Verlauf des weiteren Verfahrens wurde für die in Rede stehende WEA 13 - Pot 1 - wie der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 (dort Seite 1) klarstellte - weder eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) noch eine diesbezügliche Vorprüfung durchgeführt.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 versagte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das gemeindliche Einvernehmen, weil aus ihrer Sicht sowohl die in Aufstellung befindliche 19. Regionalplanänderung L. für den Teilabschnitt Kreis G. und O. als auch das „vorläufige städtische Standortkonzept“ die Windenergienutzung in dem für die WEA 13 - Pot 1 vorgesehenen Bereich ausschlössen. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin - nach vorheriger Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 16. August 2024, die wiederum mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 aufgehoben wurde - unter dem 13. November 2024 zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens an. Eine Reaktion erfolgte nicht.
Der Beklagte bestätigte - im hiesigen Verfahren N04 wie in den Verfahren N01; N02 und N03 - unter dem 30. September 2024 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zum 12. September 2024, nachdem er einzelne Unterlagen zuvor unter dem 25. April sowie 12. Juni 2024 nachgefordert hatte.
Unter dem 23. Dezember 2024 reichte die W. D. GmbH für die Beigeladene bei dem Beklagten eine ergänzende Stellungnahme der U. GmbH vom 19. Dezember 2024 (Bericht-Nr. T. 264SC724-02-NT01) zu ihrer Schallimmissionsprognose vom 30. August 2024 ein. Gleichzeitig beantragte sie die Umstellung der vier Vorbescheidsverfahren von einem Antrag nach § 9 Abs. 1 BImSchG bei unveränderter Fragestellung im Übrigen auf einen solchen nach - dem mit Gesetz vom 3. Juli 2024 eingefügten und seit dem 9. Juli 2024 geltenden (BGBl. I Nr. 225) - § 9 Abs. 1a BImSchG und erklärte schließlich die Aufteilung der weiteren drei Vorbescheidsverfahren (Az.: N01; N02 und N03) in insgesamt sechs Anträge (Az.: N01; N02; N03; N05; N06 und N07).
Am 31. Januar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid „gemäß § 9 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)“ für die WEA 13 - Pot 1 mit folgendem Tenor (dort Ziffer I.):
Die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 mit einer Nabenhöhe von 199 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7.200 kW im Stadtgebiet X. in der Gemarkung F. Flur 29, Flurstück 26
ist mit den sich aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans der Stadt X. ergebenden öffentlich-rechtlichen Belangen des städtebaulichen Planungsrechts vereinbar. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen.
kann keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BlmSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 1. Alt. BauGB).
trifft Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BlmSchG).
Eingeschlossen ist nach Ziffer II.2. des Bescheides die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin. Ferner enthält dieser detaillierte Regelungen unter Ziffer II.3 zum „Betrieb-Schall“ und unter Ziffer II.4 zum „Betrieb-Schattenwurf“ sowie „Zukünftige Nebenbestimmungen“ unter Ziffer III. In der Begründung des Bescheides wiederholt der Beklagte die von der Beigeladenen zur Entscheidung gestellten Fragestellungen des Planungsrechts. Ferner führt er aus, dass für eine (einzelne) Windenergieanlage keine UVP-Vorprüfung erforderlich sei, so dass das Vorhaben keine UVP-Pflicht auslöse. Das gemeindliche Einvernehmen sei zu ersetzen gewesen, weil die Klägerin es ohne hinreichende Gründe und damit rechtswidrig versagt habe. In dem Vorbescheid seien der Standort und der Typ der geplanten Windenergieanlage, die Betriebsweisen bezüglich Schallimmissionen sowie die Bedingungen für die Einhaltung der Schattenwurfrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und die zukünftigen Nebenbestimmungen festgeschrieben worden.
Hinsichtlich der weiteren 16 Windenergieanlagen erteilte der Beklagte Vorbescheide unter N01 für zwei Windenergieanlagen am 1. April 2025, unter N02 für zwei Windenergieanlagen am 24. Februar 2025, unter N06 für eine Windenergieanlage am 27. Februar 2025 sowie unter N07 für drei Windenergieanlagen am 1. April 2025. Das Verfahren N05 wurde durch Antragsrücknahme beendet. Gegen den im Verfahren N03 ergangenen Ablehnungsbescheid des Beklagten für sieben Windenergieanlagen vom 7. Oktober 2025 ist ein Klageverfahren der Beigeladenen unter dem Aktenzeichen 22 D 369/25.AK beim Senat anhängig.
Die Klägerin hat am 27. Februar 2025 Klage gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2025 für die WEA 13 - Pot 1 erhoben.
Unter dem 26. Januar 2026 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, wonach die letzten beiden Punkte des Tenors des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 durch die Feststellung
hält die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen von Schall und periodischem Schattenwurf ein
ersetzt wurden.
Die Klägerin trägt vor: Die zulässige Klage sei auch begründet. Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich zunächst nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, weil die erforderliche UVP weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes sei eröffnet. Hierfür genüge die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung. Auch in persönlicher Hinsicht finde das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf eine Gemeinde Anwendung. Ferner stehe der Pflicht zur Durchführung einer UVP § 9 Abs. 1a Satz 3 BImSchG nicht entgegen, wonach eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht stattfinde. Denn schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift entfalle eine UVP nur hinsichtlich der vorläufigen positiven Gesamtprognose und damit hinsichtlich derjenigen Genehmigungsvoraussetzungen, die nicht Gegenstand des Vorbescheides seien. Im Umkehrschluss entfalle die abschließende UVP nicht für diejenigen Genehmigungsvoraussetzungen, über die der Vorbescheid eine abschließende Entscheidung treffe. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen für diese Lesart. Ferner folge aus den systematischen Zusammenhängen, dass es bei einem Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG, der wie hier abschließend über umweltrelevante Belange entscheide, einer UVP bedürfe. Ohne eine solche könne er nämlich seinen gesetzgeberischen Zweck der Schaffung von Planungssicherheit durch frühzeitige Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllen und auch keine rangsichernde Wirkung entfalten. Eine UVP sei hier bezüglich des Schalls und des Schattenwurfs erforderlich gewesen. Die in Rede stehende Windenergieanlage bilde schon mit den elf weiteren Windenergieanlagen, die ebenfalls von der Beigeladenen beantragt worden seien, einen Windpark, so dass sich hieraus zumindest die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung ergebe. Die Darstellung der Zusatzbelastung im Schallgutachten der U. GmbH vom 30. August 2024 belege die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche. Dieses Gutachten gehe selbst insofern von einem Windpark aus. Zudem dürfte die WEA 13 - Pot 1 mit zahlreichen der insgesamt 61 Vorbelastungsanlagen kumulieren. Auch diesbezüglich sei auf das Schallgutachten vom 30. August 2024 - insbesondere die dortige Darstellung von Vorbelastung und Gesamtbelastung - zu verweisen. Entsprechendes gelte für den Schattenwurf. Ferner rufe der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 insofern allgemeine Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit hervor, als der vorletzte Satz der Begründung auch eine „vorzeitige positive Prognose“ im Sinne einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung enthalte. Auch werde unter „4. Betrieb-Schattenwurf“ die „eingereichte Schattenwurfprognose“ zum Bestandteil des Vorbescheides erklärt, obwohl zwei Schattenwurfgutachten eingereicht worden seien. Schließlich verstoße der Vorbescheid gegen Bauplanungsrecht. Dies gelte zum einen in Bezug auf den Schattenwurf, weil der Bescheid für den Immissionsort IO04 keine Regelung enthalte, obwohl nach der Schattenwurfprognose der U. GmbH vom 30. August 2024 die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer dort den zulässigen Wert von 30 Minuten pro Tag überschreite. Zum anderen gehe die Tenorierung im Bescheid vom 31. Januar 2025 hinsichtlich der insgesamt fehlenden schädlichen Umwelteinwirkungen und einer diesbezüglichen getroffenen Vorsorge über den Antrag der Beigeladenen hinaus, der sich insoweit allein auf Schall und Schattenwurf bezogen habe.
Die Klägerin beantragt,
den Vorbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheids vom 26. Januar 2026 (Az. N04) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Vorbescheides nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz seien nicht gegeben. Die Klägerin sei insofern schon nicht klagebefugt. Im Übrigen sei der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, weil die Klägerin nicht in ihren Planungsinteressen berührt sei. Ohnehin handele es sich bei der in Rede stehenden WEA 13 - Pot 1 nicht um den Bestandteil einer Windfarm, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Die Klägerin habe allein zu dem Kriterium der sich überschneidenden Einwirkungsbereiche vorgetragen, aber den gesetzlich geforderten funktionalen Zusammenhang außer Acht gelassen. Soweit sie sich auf eine mangelnde Bestimmtheit des in Rede stehenden Vorbescheides berufe, ergebe sich weder aus ihrem Vortrag noch aus sonstigen Umständen, inwieweit sie hierdurch in ihren eigenen subjektiven Rechten betroffen sei. Zulässiger Grund für eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens könne allein der von der Klägerin für eine Rechtswidrigkeit des Vorbescheides angeführte Verstoß gegen Bauplanungsrecht sein. Der Schutz vor periodischem Schattenwurf sei bereits durch die der Einhaltung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dienenden Formulierungen in dem Vorbescheid sichergestellt. Allein der Umstand, dass ein einzelner Immissionsort (IO04) nicht in die Auflistungen der Ziffern II.4.1 und II.4.2 des Bescheides aufgenommen worden sei, ändere daran nichts.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor: Der Vorbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für diesen sei weder eine UVP noch eine UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen. Das ergebe sich aus § 9 Abs. 1a Satz 3 BImSchG sowie dem integrativen und damit auf eine Unteilbarkeit gerichteten Ansatz der UVP. Eine UVP sei mit dem Sinn und Zweck der Beschleunigung des Verfahrens nach § 9 Abs. 1a BImSchG unvereinbar. Zudem spreche auch die nur beschränkte Bindungswirkung des Vorbescheides nicht für eine UVP. Die Gesetzgebungshistorie zu der Neuregelung ergebe keine klare Auslegung. Jedenfalls könne die entsprechende Umweltprüfung hier noch nachgeholt werden und entfalle eine Aufhebung des gesamten Vorbescheides. Überdies könne sich die Klägerin als Gemeinde nicht allgemein auf den Grundsatz der Bestimmtheit berufen. Schließlich treffe der Vorbescheid unter Einbeziehung des Fachgutachtens hinreichende Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Schattenwurf. Auch sei der Tenor des Vorbescheides klargestellt worden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - auch aus dem bei dem Senat anhängigen Verfahren 22 D 369/25.AK - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber nur teilweise begründet (dazu II.).
I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den angefochtenen Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 26. Januar 2026, der dem Vorbescheid automatisch anwächst,
vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 7 B 1.22, 7 B 2.22 und 7 B 3.22 -, jeweils juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK -, BauR 2025, 465 = juris Rn. 25, und vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 42,
ist hier mit Blick auf ihr Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 BauGB zumindest möglich.
II. Die Klage ist teilweise begründet.
Nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen der Vorschrift genügenden Klagevortrag bestimmten Prozessstoffs (dazu 1.) leidet der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 26. Januar 2026 an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG wegen einer weder durchgeführten noch nachgeholten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls (dazu 2.). Dagegen ist die Klägerin durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in diesem Vorbescheid nicht in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 3.). Infolge des festgestellten Rechtsverstoßes ist der Vorbescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar, unterliegt allerdings nicht der Aufhebung (dazu 4.).
1. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substanziiert vorgebracht wurden.
Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG - dessen tatbestandliche Voraussetzungen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, vorliegen - hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.
Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grundsätzlich den Prozessstoff festzulegen, was späteren lediglich vertiefenden Tatsachenvortrag nicht ausschließt.
Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21 ff.; Beschlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11 m. w. N., vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK -, juris Rn. 25, und vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 44 ff.
Der erforderliche Tatsachenvortrag muss dabei zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzugehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 46, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.
2. Nach diesen in der Rechtsprechung geklärten Maßgaben ist der angefochtene Vorbescheid aufgrund eine absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig. Zwar besteht für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer UVP, so dass ein Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG zu verneinen ist (dazu a)). Die Klägerin dringt allerdings mit ihrem Einwand durch, dass „zumindest die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Umweltverträglichkeitsvorprüfung“ (vgl. Klagebegründung vom 7. Mai 2025, Seite 16) besteht, die im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (dazu b)).
a) Mangels UVP-Pflicht scheidet ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG in Bezug auf den in Rede stehenden Vorbescheid aus.
aa) Nach § 6 Satz 1 UVPG besteht für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden, vgl. § 6 Satz 2 UVPG. Dementsprechend ist Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zu entnehmen, dass eine UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 20 oder mehr Windkraftanlagen besteht.
Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG besteht eine Windfarm im Sinne dieses Gesetzes bei drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 16; BT-Drs. 18/11499, S. 75.
Das Merkmal des funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhangs in § 10 Abs. 4 UVPG knüpft an das Verbot an, eine UVP eines Vorhabens durch die Aufsplitterung in Einzelvorhaben zu umgehen. Mehrere benachbarte kleinere Vorhaben sollen bei wertender Betrachtung als ein einziges Vorhaben anzusehen sein, wenn sie funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind und nicht lediglich beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden. Ein solcher Zusammenhang kann nach der Gesetzesbegründung in Anlehnung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 - z. B. in einem gemeinsamen betrieblichen oder wirtschaftlichen Zweck liegen und etwa darin zum Ausdruck kommen, dass der oder die Vorhabenträger ihr Vorgehen durch ineinandergreifende Betriebsabläufe oder in sonstiger Weise planvoll und koordiniert durchführen.
Eine Regelung wie § 10 Abs. 4 Satz 3 UVPG, die für einen solchen Zusammenhang bzw. Zweck fordert, dass technische und sonstige Anlagen zusätzlich mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sein müssen, ist dagegen nicht mit dem Unionsrechts vereinbar.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. Februar 2023 - C-596/22 -, NuR 2023, 399 = juris Rn. 34; VG Minden, Urteil vom 1. September 2023 - 1 K 4856/18 -, juris Rn. 44 ff., und Beschluss vom 17. Juni 2022 - 1 K 4856/18 -, juris.
Allein aus der Überschneidung von Einwirkungsbereichen lässt sich aber nicht schließen, dass damit auch ein Mindestmaß an technischer, organisatorischer, betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Koordination vorliegt, aus denen sich ein funktionaler Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 5 UVPG ergeben kann.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 75, sowie Beschlüsse vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 18 f., und vom 20. November 2020 - 8 A 4256/19 -, juris Rn. 20 f.
bb) Dies zugrunde gelegt, ist aus dem Vortrag der Klägerin in der insoweit nach § 6 Satz 1 UmwRG maßgeblichen Klagebegründung vom 7. Mai 2025 nichts dafür ersichtlich, dass die hiesige WEA 13 - Pot 1 jenseits der zusätzlichen 16 Windenergieanlagen des Projekts „Windpark S. Pot 1-2“ mit weiteren Anlagen in einem solchen funktionalen Zusammenhang stehen und damit Bestandteil einer Windfarm mit 20 oder mehr Windkraftanlagen im Sinne von Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG sein könnte.
Die Klägerin beruft sich im Rahmen ihrer Klagebegründung lediglich pauschal darauf, dass in dem Schallgutachten bzw. dem Schattenwurfgutachten der U. GmbH vom 30. August 2024 jeweils zahlreiche Vorbelastungsanlagen aufgeführt seien und sich hiernach überschneidende Einwirkungsbereiche (dort Seiten 18, 23 f.) ergäben. Dies genügt aber nach den aufgezeigten Maßstäben gerade nicht zur Bejahung eines funktionalen Zusammenhangs. Hierauf hat auch der Beklagte in seiner Klageerwiderung vom 14. Juli 2025 (dort Seite 5) ausdrücklich hingewiesen. Soweit die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 20. Februar 2026 diesbezüglich ferner allgemein auf den „Windpark Meschede-X.“ verweist, ist das nicht nur außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG, sondern auch ohne die erforderliche Substanziierung erfolgt.
Auch besteht kein funktionaler Zusammenhang nach § 2 Abs. 5 Satz 2 UVPG. Die WEA 13 - Pot 1 liegt, wie festgestellt, außerhalb einer Konzentrationszone für Windenergie der Klägerin.
b) Der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 26. Januar 2026 ist allerdings aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig, weil im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG eine erforderliche allgemeine UVP-Vorprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist.
aa) Die Voraussetzungen für eine Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung gemäß Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG, wonach eine solche für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen besteht, sind hier im Rahmen kumulierender Vorhaben erfüllt.
(1) Dies ergibt sich vorliegend bereits aus § 10 Abs. 2 Satz 1 UVPG. Nach dieser Vorschrift ist die allgemeine Vorprüfung bei kumulierenden Vorhaben durchzuführen, wenn sie zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten.
Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Ein enger Zusammenhang liegt nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG vor, wenn 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.
Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt, vgl. § 11 Abs. 1 UVPG. Dabei differenzieren §§ 11, 12 UVPG danach, ob zu einem bereits zugelassenen Vorhaben ein weiteres Vorhaben hinzutritt (§ 11 UVPG) oder ob das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren bzw. ohne Zulassung faktisch verwirklicht ist (§ 12 UVPG).
Nach diesen Maßgaben bildet die hier in Rede stehende WEA 13 - Pot 1 zusammen mit den 16 weiteren Windenergieanlagen des Projekts „Windpark S. Pot 1-2“ kumulierende Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 UVPG. Die - ursprünglich vier - Anträge für die insgesamt 17 Windenergieanlagen wurden am 12. März 2024 gleichzeitig bei dem Beklagten eingereicht. Die vorgelegte Projektkurzbeschreibung (dort Seite 2) verdeutlicht, dass die WEA 13 - Pot 1 nicht nur gemeinsam mit elf weiteren Anlagen des Windparkprojekts geplant wurde, sondern auch „im Zusammenhang mit den fünf beantragten WEA Windpark S. Pot 1-2 Los 1a und Los 1b“ steht. Dass die weiteren fünf Anlagen im Rahmen der hiesigen Schall- und Schattenwurfgutachten als Vorbelastung berücksichtigt wurden, ändert nichts an der gleichzeitigen Antragstellung im Sinne des § 10 UVPG. Insgesamt erweisen sich schon begrifflich alle 17 Windenergieanlagen als Teil eines Windparks. Hierfür spricht auch der Inhalt des gemeinsamen Kartenmaterials (vgl. etwa Beiakte Heft 1, Blatt 16) sowie das erkennbar planvoll-koordinierte Vorgehen. Auch eine Aufteilung des Windparkprojekts nach den Kategorien „Pot 1“ und „Pot 2“ erscheint schon deshalb nicht sachgerecht und den tatsächlichen Verhältnissen angemessen, weil im Vorbescheidsverfahren mit dem Aktenzeichen N03 Windenergieanlagen beider Kategorien Gegenstand der Antragstellung waren und geplant wurden. Dass schließlich die 17 Anlagen sogar mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen - etwa hinsichtlich des Netzanschlusses oder der Überwachung des Betriebs - verbunden sind, liegt bei einem Windpark auf der Hand und schlägt sich auch in der Projektkurzbeschreibung (dort Seite 4) unter „5. Sonstiges“ („Der Netzanschlusspunkt ist von der Westnetz GmbH erteilt worden.“) nieder.
(2) Selbst wenn man hier eine Gleichzeitigkeit der vier Anträge verneinen und jeweils zwei Anträge als früheres Vorhaben (Az.: N01 und N02) bzw. hinzutretendes kumulierendes Vorhaben (Az.: N03 und N04) einstufen wollte, bestünde eine allgemeine UVP-Vorprüfungspflicht, die sich aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 UVPG ergäbe. Nach dieser Vorschrift ist, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die Prüfwerte für eine allgemeine Vorprüfung erstmals oder erneut erreichen oder überschreiten. Für das frühere Vorhaben war zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden. Das kumulierend im Sinne des § 10 UVPG fünf Windenergieanlagen umfassende frühere Vorhaben begründet auch allein keine UVP-Pflicht nach § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG. Zudem waren die Antragsunterlagen für dieses frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch nicht vollständig eingereicht. Denn jedenfalls ist gegen die Nachforderung von „Unterlagen zur Prüfung der naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belange“ mit Schreiben des Beklagten vom 12. Juni 2024 - wie auch im Verfahren N04 für die hiesige WEA 13 - Pot 1 erfolgt - mit Blick auf das seinerzeit für einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG (i. V. m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 4 der 9. BImSchV) noch uneingeschränkt geltende Erfordernis der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung („Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können“) nichts zu erinnern.
(3) Schließlich ergäbe sich eine Überschreitung der maßgeblichen Größenwerte nach § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG und damit eine Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung ohnehin auch für den Fall, dass hier nur die zwölf Windenergieanlagen der jedenfalls gleichzeitig gestellten und funktional aufeinander bezogenen Anträge mit den Aktenzeichen N03 und N04 als kumulierende Vorhaben nach § 10 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 UVPG in den Blick zu nehmen wären.
bb) Auch der Umstand, dass lediglich ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG und keine Vollgenehmigung in Rede steht, ändert nichts daran, dass ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG vorliegt.
Die letztgenannte Vorschrift ist jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG anwendbar, wonach das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer solchen bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG ist auch der Vorbescheid eine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG allein geforderte Möglichkeit der UVP-Pflicht besteht bereits dann, wenn - wie hier - das Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung unterliegt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 -, NVwZ 2017, 1717 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2021 - 10 S 141/20 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 80; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 1 UmwRG Rn. 18; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 1 UmwRG Rn. 39.
Im Übrigen kann sich auch die Klägerin als juristische Person (des öffentlichen Rechts) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG auf einen solchen absoluten Verfahrensfehler berufen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, UPR 2017, 314 = juris Rn. 23, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 41; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 22.
Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Gegenstand des Bescheides vom 31. Januar 2025 eine besondere Form des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach dem seit dem 9. Juli 2024 geltenden § 9 Abs. 1a BImSchG ist.
Gemäß des seinerzeitigen Satz 2 von § 9 Abs. 1a BImSchG - nach dem Gesetz vom 24. Februar 2025 mit Wirkung vom 28. Februar 2025 nunmehr Satz 3 (BGBl. I Nr. 58) - findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt. Diese Vorschrift hat aber schon deshalb keine Auswirkungen auf die hier in Rede stehende Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen UVP-Vorprüfung nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1, 3 und 5 bis 7 UVPG, weil § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine bestehende UVP-Pflicht voraussetzt, was bei einer bloßen Vorprüfungspflicht gerade nicht der Fall ist. Die UVP-Pflicht kann sich bei den vorprüfungspflichtigen Vorhaben vielmehr erst aufgrund der Durchführung einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung ergeben.
Vgl. Dix, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 29 UVPG Rn. 30 („Unausgesprochen setzt § 29 die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben nach den §§ 5 ff. voraus. Der eigentlichen Anwendung von § 29 Abs. 1 kann daher auch die Durchführung einer Vorprüfung nach Maßgabe des § 7 vorgeschaltet sein.“); Enders, in: BeckOK Umweltrecht, 77. Edition, § 9 BImSchG Rn. 18d; Baars, NVwZ 2025, 389, 390 f. („Die Regelung des § 9 Ia 2 BImSchG modifiziert allein die Umweltverträglichkeitsprüfung.“); ausführlich van den Berg, NuR 2025, 462 ff.
Ungeachtet dessen gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG, dass sich die UVP in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheides vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken hat und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG a. F. (jetzt Satz 3) soll danach den Umfang der UVP im Vorbescheidsverfahren lediglich insoweit modifizieren, als die vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht stattfindet. Es bleibt aber jedenfalls bei der abschließenden UVP hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die Gegenstand des Vorbescheides sind.
Vgl. Baars, NVwZ 2025, 389, 390; van den Berg, NuR 2025, 462, 467; Enders, in: BeckOK Umweltrecht, 77. Edition, § 9 BImSchG Rn. 18d ff., dort auch zu unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der vorläufigen UVP; ähnlich Duventäster/Hoffmann, ZUR 2025, 291, 292 ff.
Dies ergibt sich schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Denn er adressiert lediglich den 1. Halbsatz des § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG, jedoch gerade nicht dessen 2. Halbsatz. Im Übrigen ist auch dem Gesetzgebungsverfahren nichts anderes zu entnehmen. Vielmehr wurde in dessen Verlauf klargestellt, dass auch „in den Fällen des § 9 Absatz 1a Satz 2“ eine „vollständige Prüfung der Umweltauswirkungen bezogen auf den Gegenstand des Vorbescheides“ stattfindet und lediglich die „darüberhinausgehende vorläufige Prüfung der Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens entfällt“. Damit erfolgte eine klare gesetzgeberische Absage an eine anderslautende Stellungnahme des Bundesrates, der bereits zuvor eine Gegenäußerung der Bundesregierung „UVP-rechtlich“ und unter Bezugnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben („mit der UVP-Richtlinie nicht vereinbar“) nicht zugestimmt hatte.
Vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 28, 47 und 20/11657, S. 36.
Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass - anders als die Beigeladene meint - das abgeschichtete Modell der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG a. F. (jetzt Satz 3) - ungeachtet etwaiger unionsrechtlicher Bedenken - auch nicht von vornherein systemwidrig ist. Denn es geht nicht um eine fragmentierende oder gar atomistische Betrachtung einzelner Schutzgüter, sondern darum, welche Folgen einzelne Umweltauswirkungen - hier konkret: Schall und Schattenwurf - für diese umfassend zu betrachtenden Schutzgüter haben. Dass abschließend dann noch eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss, liegt in der Natur des abgeschichteten Vorgehens und ist schon deshalb hinzunehmen, weil die Klägerin auch in diesem frühen Stadium eine diese Gesamtbetrachtung einschließende und damit überschießende UVP beantragen könnte.
Schließlich kommt es auf die Frage, ob ausnahmsweise keine UVP-Vorprüfungspflicht im Vorbescheidsverfahren besteht, wenn der Vorbescheid - anders als hier - keine abschließende Entscheidung über Umweltauswirkungen beinhaltet, nicht an.
Vgl. dies befürwortend Baars, NVwZ 2025, 389, 391; kritisch dagegen Enders, in: BeckOK Umweltrecht, 77. Edition, § 9 BImSchG Rn. 18d; van den Berg, NuR 2025, 462, 465.
Ist der angefochtene Vorbescheid demnach aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig, erübrigt sich im Weiteren auch eine Prüfung seiner Erheblichkeit nach § 46 VwVfG NRW. Denn diese Vorschrift ist auf Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG nicht anwendbar,
vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 41 f., und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 = juris Rn. 17, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, NWVBl. 2016, 409 = juris Rn. 5, und vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 -, NVwZ 2018, 830 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 -, NWVBl. 2020, 519 = juris Rn. 44 ff.,
wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG ergibt.
3. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid verletzt die Klägerin dagegen nicht - wie von ihr geltend gemacht - durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB.
a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen bzw. hat dies nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zu tun.
Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde bei einem Außenbereichsvorhaben - wie hier - die Versagung ihres Einvernehmens auf sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB stützen.
Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14, und vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, juris Rn. 49, und Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, juris Rn. 11; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 6.
Eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn die Genehmigungsbehörde die erforderliche Prüfung nicht oder nicht hinreichend vorgenommen hat. Vielmehr müsste eine materielle Unvereinbarkeit, also die objektive Unrichtigkeit der Regelung vorliegen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 82.
b) Dies zugrunde gelegt, dringt die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durch.
aa) Soweit sie sich darauf beruft, dass nicht hinreichend klar sei, ob der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 auch ein vorläufiges positives Gesamturteil beinhalte, und in diesem Zusammenhang den vorletzten Satz der Begründung des Bescheides unter VI. („Die Antragsunterlagen lassen eine vorzeitige positive Prognose hinsichtlich der beantragten Genehmigungsvoraussetzungen der geplanten WEA zu …“) heranzieht, besteht eine solche Unklarheit des Bescheides bei der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont,
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79,
nicht.
Bei dem herangezogenen vorletzten Satz der Begründung des Bescheides handelt es sich ersichtlich nach dem Gesamtzusammenhang um einen versehentlich eingefügten oder beibehaltenen Textbaustein, der noch an § 9 Abs. 1 BImSchG angelehnt ist. Dass der Beklagte hier eine Entscheidung nach § 9 Abs. 1a BImSchG getroffen hat, machen nicht nur die Bezeichnung des Vorhabens im Rubrum des Bescheides („Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für…“) und die Eingangsformel des Bescheides („ergeht gemäß § 9 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) folgender Vorbescheid: …“), sondern auch die Konkretisierung unter Ziffer II. („Der Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BlmSchG wird im Umfang entsprechend der aufgeführten Antragsunterlagen für folgende Windenergieanlage erteilt: …“) unmissverständlich deutlich. Auch die Begründung des Bescheides nimmt unter Ziffer VI. Bezug auf § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (a. F.; dort Seite 8). Im Übrigen hatte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 ausdrücklich ihre seinerzeitigen vier Vorbescheidsanträge auf solche nach § 9 Abs. 1a BImSchG umgestellt und die Antragsunterlagen und damit das Prüfmaterial entsprechend reduziert.
bb) Auch zu der von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellung, welche der beiden vorgelegten Schattenwurfprognosen nach dem Vorbescheid maßgeblich sei, genügt der Hinweis auf die verständige Lesart bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont.
Nach Ziffer IV. des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 sind sowohl die Berechnung der Schattenwurfdauer Y. GmbH & Co. KG vom 24. April 2024 (Bericht-Nr. V.-SCHATTEN-2023-138 Rev. 02) als auch die Schattenwurfprognose der U. GmbH vom 30. August 2024 (Bericht-Nr. T. 265FB724-02) Bestandteil dieser Entscheidung. Die Schattenwurfprognose vom 30. August 2024 ist dabei nicht nur nach den zeitlichen Abläufen maßgeblich, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 um Ergänzung der Schall- und Schattenwurfgutachten gebeten sowie die Beigeladene am 12. September 2024 die „geänderten Gutachten zu Schall und Schattenwurf“ bei ihm eingereicht hatte. Vielmehr weist diese Prognose vom 30. August 2024 im Rahmen der Einführung unter Ziffer 1 (dort Seite 4) selbst darauf hin, dass die Berechnung vom 24. April 2024 „aufgrund der Berücksichtigung weiterer WEA der Vorbelastung überarbeitet“ werden musste.
cc) Im Übrigen gilt mit Blick auf die von der Klägerin beanstandete Regelung des Vorbescheides unter Ziffer II.4. zum „Betrieb-Schattenwurf“, dass der Beklagte dort den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen eingehend behandelt hat („Die Windenergieanlage ist so zu unterhalten und zu betreiben, dass durch Abschaltmaßnahmen erhebliche Belästigungen der Nachbarschaft durch periodischen Schattenwurf verhindert werden. Nur dann wird die Genehmigungsvoraussetzung zur Vermeidung und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sowie § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3. 1. Alt. BauGB eingehalten.“). Dies beinhaltet die konkrete Festschreibung von Immissionsrichtwerten („Eine Beschattungsdauer von maximal 30 h/a (worst case) beziehungsweise real 8 h/a und 30 min/d ist dabei zumutbar. Werden diese Richtwerte an Immissionsaufpunkten aufgrund einer Vorbelastung bereits überschritten, darf kein zusätzlicher periodischer Schattenwurf mehr verursacht werden.“). Auch wird die maßgebliche Schattenwurfprognose der U. GmbH vom 30. August 2024 einbezogen („Die positive Feststellung zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzung hinsichtlich des Schattenwurfs beschränkt sich auf Betrieb der Windenergieanlagen laut Antragsunterlagen… Die eingereichte Schattenwurfprognose ist Bestandteil dieses Vorbescheids.“).
Angesichts dieser detaillierten Regelungen kann der Umstand, dass der Immissionsort IO04 im Vorbescheid unter Ziffer II.4.1 bzw. II.4.2 nicht ausdrücklich aufgeführt ist, obwohl für ihn eine Richtwertüberschreitung in der Schattenwurfprognose festgestellt wurde, insoweit nicht zur Rechtswidrigkeit des Vorbescheides führen. Hierauf hat auch der Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung vom 14. Juli 2025 (dort Seite 2) hingewiesen. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Richtwerte für diesen Immissionsort ergibt sich vielmehr schon aus dem Vorbescheid selbst verbunden mit der zu dessen Bestandteil gemachten Schattenwurfprognose vom 30. August 2024.
Vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Angabe der Schallleistungspegel von Windenergieanlagen allein in der Geräuschimmissionsprognose OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 = juris Rn. 44.
dd) Schließlich hat der Senat zu dem von der Klägerin erhobenen Einwand der überschießenden Tenorierung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG bereits unter dem 22. Dezember 2025 einen Hinweis erteilt und den Beklagten insoweit um Klarstellung gebeten. Dieser hat sodann schriftsätzlich ausgeführt, dass der Vorbescheid nicht die Feststellung habe beinhalten sollen, dass gemäß § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden könnten sowie gemäß § 5 Abs.1 Nr. 2 BImSchG insoweit Vorsorge getroffen werde. Vielmehr solle er ausschließlich Feststellungen zu Schall und Schattenwurf beinhalten. Eine solche Klarstellung entspricht der Einschätzung des Senats im Hinweis vom 22. Dezember 2025, auf den hier zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, und ist ohne Weiteres zulässig.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79 ff.
Auch der sodann ergangene Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2026 ist vor diesem Hintergrund als reine Klarstellung zu verstehen. Bedenken insoweit hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht erhoben.
4. Da sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Prüfung allein ein Rechtsverstoß in Form eines absoluten Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG ergibt, ist der angefochtene Vorbescheid nicht aufzuheben, sondern auf die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Der hier festgestellte Mangel der weder durchgeführten noch nachgeholten UVP-Vorprüfung ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behebbar.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 42, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 33 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 85 und 101; zum ergänzenden Verfahren auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 37 ff.
Dem steht auch der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend ins Feld geführte § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nicht entgegen. Denn dieser betrifft allein die Heilung von Verfahrensfehlern (spätestens) noch im gerichtlichen Verfahren. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG behandelt demgegenüber das ergänzende Verfahren nach gerichtlicher Entscheidung und bezieht sich dabei nur auf diejenigen Fehler, die nicht schon vor der gerichtlichen Entscheidung behoben wurden. Umgekehrt schließt allein die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler entsprechend § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nachzuholen, die fortbestehende Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung durchzuführen, nicht aus. Beides ergibt sich auch unmittelbar aus § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG, wonach § 45 Abs. 2 VwVfG „unberührt“ bleibt. Der im Jahr 2017 eigens zu diesem Zweck eingefügte § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ist insoweit die Komplementärregelung zu § 7 Abs. 5 UmwRG, der die Heilung materieller Fehler betrifft.
Vgl. nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 77, 79.
Eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten (zusammen mit der Beigeladenen) ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist auch die Klägerin an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Denn sie ist mit ihren weiteren verfahrensrechtlichen und materiellen Einwänden erfolglos geblieben, weshalb die Klage - weil auch der vorgenannte absolute Verfahrensfehler behebbar ist - teilweise (mit Blick auf die primär begehrte Aufhebung des angefochtenen Vorbescheides vom 31. Januar 2025) abzuweisen ist. Die Annahme eines lediglich geringfügigen Unterliegens ist insoweit nicht gerechtfertigt, weshalb der Senat von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch macht.
Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2024 - 22 D 137/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 3 f., und vom 30. Mai 2023 - 22 D 31/22.AK -, Beschlussausfertigung S. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 = juris, Tenor mit Rn. 248, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 = juris Rn. 9.
Die Beigeladene ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund sind umgekehrt auch ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit entsprechend der Kostenverteilung erstattungsfähig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.