Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 23.02.2026 – 22 D 70/25.AK

22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0223.22D70.25AK.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen durch den Beklagten unter Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172 in J. südlich des Ortsteils Y. an der Stadtgrenze zu L. (Gemarkung Y., Flur 7, Flurstücke 10, 16, 19 und 21). Der Vorhabenstandort liegt außerhalb einer Konzentrationszone des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windenergie“ der Klägerin und eines Windenergiebereichs des Regionalplans.

Unter dem 11. (Az.: N03) bzw. 14. März 2024 (Az.: N04 und N05), jeweils am Folgetag eingegangen, beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten im Rahmen von - nach Absprache mit dem Beklagten und aufgeteilt nach Standortgemeinden bzw. nach der Lage innerhalb oder außerhalb eines möglichen Windenergiebereichs - drei Anträgen die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit für insgesamt 21 Windenergieanlagen im Rahmen des Projekts „Windpark L.-J.“. Dies betraf namentlich jeweils die Fragestellungen „Planungsrecht, also § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ sowie „Schall- und Schattenwurfemissionen“. Dabei schlossen der Antrag für die hier in Rede stehende Anlage (WEA S 01/1; N04) zwei weitere Anlagen (WEA S 03 und S 04) sowie die beiden anderen Anträge sechs (Az.: N03) bzw. zwölf (Az.:  N05) Windenergieanlagen ein. Die von der Beigeladenen eingereichten Prognosen der Z. GmbH zu Schallimmissionen vom 18. Dezember 2024 (Bericht-Nr. WICO N06; vgl. zuvor Schallimmissionsprognose der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N07)) sowie zum Schattenwurf vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N08; vgl. zuvor Schattenwurfprognose der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N09)) samt Ergänzung vom 19. Dezember 2024 (Bericht-Nr. N08-NT01) beziehen sich - nach Antragsrücknahme hinsichtlich der WEA S 03 am 11. September 2024 - auf insgesamt 20 Anlagen.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde für die in Rede stehende WEA S 01/1 zusammen mit der WEA S 04 unter dem 10. September 2024 eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt und entschieden, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 versagte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das gemeindliche Einvernehmen, weil aus ihrer Sicht sowohl die in Aufstellung befindliche 19. Regionalplanänderung Arnsberg für den Teilabschnitt Kreis F. und X. als auch das „vorläufige städtische Standortkonzept“ die Windenergienutzung in dem vorgesehenen Bereich ausschlössen. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin - nach vorheriger Aussetzung des Verfahrens mit Bescheid vom 16. August 2024, die wiederum mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 aufgehoben wurde - unter dem 13. November 2024 zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens an. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Der Beklagte bestätigte in allen drei Verfahren unter dem 30. September 2024 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zum 12. September 2024, nachdem er einzelne Unterlagen zuvor unter dem 16., 17. und 25. April sowie 12. Juni 2024 nachgefordert hatte.

Unter dem 23. Dezember 2024 beantragte die Beigeladene die Umstellung der drei Vorbescheidsverfahren von einem Antrag nach § 9 Abs. 1 BImSchG bei unveränderter Fragestellung im Übrigen auf einen solchen nach - dem mit Gesetz vom 3. Juli 2024 eingefügten und seit dem 9. Juli 2024 geltenden (BGBl. I Nr. 225) - § 9 Abs. 1a BImSchG und erklärte ferner die Aufteilung der drei Vorbescheidsverfahren (Az.: N03; N04 und N05) in insgesamt sechzehn Anträge (Az.: N03 (WEA K 03 und K 05); N04 (WEA S 01/1); N05 (WEA M 01, M 03, M 05 und M 07); N10 (WEA K 04); N11 (WEA K 07); N12 (WEA K 08); N13 (WEA M 06); N14 (WEA K 01); N15 (WEA K 10); N16 (WEA M 02); N17 (WEA M 04); N18 (WEA M 08); N19 (WEA M 09); N20 (WEA M 10); N21 (WEA M 11) sowie N22 (WEA S 04)).

Am 31. Januar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid „gemäß § 9 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)“ für die WEA S 01/1 mit folgendem Tenor (dort Ziffer I.):

Die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 mit einer Nabenhöhe von 199 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7.200 kW im Stadtgebiet J. in der Gemarkung Y. Flur 7, Flurstücke 10, 16, 19, 21

ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert,

ist mit den sich aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Stadt J. ergebenden öffentlichen Belangen vereinbar, sowohl solche nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, als auch solche nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB (sog. Ausschlusswirkung),

hält die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen von Schall und periodischem Schattenwurf ein.

Eingeschlossen ist nach Ziffer II.2. des Bescheides die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin. Ferner enthält dieser detaillierte Regelungen unter Ziffer II.3 zum „Betrieb-Schall“ einschließlich der Betriebsmodi, wobei dort für den Nachtbetrieb der Modus SO5 mit den zugehörigen Parametern festgelegt wird, und unter Ziffer II.4 zum „Betrieb-Schattenwurf“ sowie „Zukünftige Nebenbestimmungen“ unter Ziffer III. In der Bescheidbegründung wiederholt der Beklagte die von der Beigeladenen zur Entscheidung gestellten Fragestellungen des Planungsrechts. Ferner führt er aus, dass das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen gewesen sei, weil die Klägerin es ohne hinreichende Gründe und damit rechtswidrig versagt habe. In dem Vorbescheid seien der Standort und der Typ der geplanten Windenergieanlage, die Betriebsweisen bezüglich Schallimmissionen sowie die Bedingungen für die Einhaltung der Schattenwurfrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten und die zukünftigen Nebenbestimmungen festgeschrieben worden.

Hinsichtlich der weiteren 19 Windenergieanlagen erteilte der Beklagte Vorbescheide unter N03 für WEA K 03 und K 05 am 24. Februar 2025, unter N05 für WEA M 01, M 03, M 05 und M 07 am 31. Januar 2025, unter N10 für WEA K 04 am 27. Februar 2025, unter N11 für WEA K 07 am 27. Februar 2025, unter N12 für WEA K 08 am 24. Februar 2025, unter N13 für WEA M 06 am 27. Februar 2025, unter N14 für WEA K 01 am 31. Januar 2025, unter N15 für WEA K 10 am 31. Januar 2025, unter N16 für WEA M 02 am 31. Januar 2025, unter N17 für WEA M 04 am 5. Februar 2025, unter N18 für WEA M 08 am 31. Januar 2025, unter N19 für WEA M 09 am 31. Januar 2025, unter N20 für WEA M 10 am 31. Januar 2025, unter N21 für WEA M 11 am 4. Februar 2025 sowie unter N22 für WEA S 04 am 31. Januar 2025. Dagegen sind Klageverfahren bei dem Senat unter den Aktenzeichen 22 D 71/25.AK, 22 D 81/25.AK bis 22 D 87/25.AK, 22 D 141/25.AK bis 22 D 149/25.AK, 22 D 151/25.AK sowie 22 D 174/25.AK bis 22 D 178/25.AK anhängig.

Die Klägerin hat am 27. Februar 2025 Klage gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2025 für die WEA S 01/1 erhoben, der auch in einem weiteren Klageverfahren vor dem Senat mit dem Aktenzeichen 22 D 150/25.AK angefochten wird.

Unter dem 18. Februar 2026 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, wonach er den unter Ziffer II.3. „Betrieb-Schall“ des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 aufgeführten Betriebsmodus dahingehend korrigierte, dass für die Nachtzeit nicht der irrtümlich benannte Modus SO5, sondern Modus SO6 entsprechend der Schallimmissionsprognose der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 (Bericht-Nr. WICO N06) mit den entsprechenden frequenzabhängigen Schallleistungspegeln maßgeblich sei.

Die Klägerin trägt vor: Die zulässige Klage sei auch begründet. Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich zunächst nach dem Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetz, weil die erforderliche UVP weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetzes sei eröffnet. Hierfür genüge die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung. Auch in persönlicher Hinsicht finde das Umwelt-Rechtsbe­helfsgesetz auf eine Gemeinde Anwendung. Ferner stehe der Pflicht zur Durchführung einer UVP § 9 Abs. 1a Satz 3 BImSchG nicht entgegen, wonach eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht stattfinde. Denn schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift entfalle eine UVP nur hinsichtlich der vorläufigen positiven Gesamtprognose und damit hinsichtlich derjenigen Genehmigungsvoraussetzungen, die nicht Gegenstand des Vorbescheides seien. Im Umkehrschluss entfalle die abschließende UVP nicht für diejenigen Genehmigungsvoraussetzungen, über die der Vorbescheid eine abschließende Entscheidung treffe. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen für diese Lesart. Ferner folge aus den systematischen Zusammenhängen, dass es bei einem Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG, der wie hier abschließend über umweltrelevante Belange entscheide, einer UVP bedürfe. Ohne eine solche könne er nämlich seinen gesetzgeberischen Zweck der Schaffung von Planungssicherheit durch frühzeitige Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllen und auch keine rangsichernde Wirkung entfalten. Eine UVP sei hier bezüglich des Schalls und des Schattenwurfs erforderlich gewesen. Die in Rede stehende Windenergieanlage bilde schon mit den 19 weiteren Windenergieanlagen, die ebenfalls von der Beigeladenen beantragt worden seien, den „Windpark L.-J.“, so dass sich hieraus die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergebe. Die Darstellung der Zusatzbelastung im Schallgutachten der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 belege die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche. Dieses Gutachten gehe selbst insofern von einem Windpark aus. Zudem dürfte die WEA S 01/1 mit zahlreichen der gut 120 Vorbelastungsanlagen kumulieren. Entsprechendes gelte für den Schattenwurf. Ferner rufe der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit seiner unter „3. Betrieb-Schall“ getroffenen Regelungen hervor. Er nehme dort insbesondere falsche Gutachten in Bezug und führe die frequenzabhängigen Schallleistungspegel eines Betriebsmodus auf, der nach der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 nicht maßgeblich sei. Auch beziehe sich diese Prognose selbst auf ein Gutachten vom 5. September 2024, das nicht vorliege. Eine Regelung zum Ausschluss der Ton- und Impulshaltigkeit der Anlage fehle in dem Vorbescheid. Ferner werde unter „4. Betrieb-Schatten­wurf“ die „eingereichte Schattenwurfprognose“ zum Bestandteil des Vorbescheides erklärt, obwohl mehrere Schattenwurfprognosen eingereicht worden seien. Die positive Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen für den Schattenwurf unter einer bestimmten Annahme genüge ebenso wenig. Schließlich verstoße der Vorbescheid gegen Bauplanungsrecht. Dies gelte zum einen in Bezug auf den Schall, weil die Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 die Vorbelastung durch die C.-Brauerei nicht korrekt berücksichtigt habe. Die Prognose missinterpretiere den von ihr herangezogenen schalltechnischen Bericht Nr. 22-49 des Ingenieurbüros V. vom 8. September 2022. Zum anderen bestünden auch zum Schattenwurfgutachten der Z. GmbH vom 5. September 2024 Fragen bezüglich dessen Plausibilität. Dies gelte namentlich mit Blick auf die Immissionsorte IO076, IO093, IO248, IO388 und IO389 bei einem Vergleich mit der früheren Schattenwurfprognose der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024.

Die Klägerin beantragt,

den Vorbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheids vom 18. Februar 2026 (Az. N04) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Vorbescheides nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz seien nicht gegeben. Die Klägerin sei insofern schon nicht klagebefugt. Im Übrigen sei der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, weil die Klägerin nicht in ihren Planungsinteressen berührt sei. Ohnehin handele es sich bei der in Rede stehenden WEA S 01/1 nicht um den Bestandteil einer Windfarm, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Die Klägerin habe allein zu dem Kriterium der sich überschneidenden Einwirkungsbereiche vorgetragen, aber den gesetzlich geforderten funktionalen Zusammenhang außer Acht gelassen. Soweit sie sich auf eine mangelnde Bestimmtheit des in Rede stehenden Vorbescheides berufe, ergebe sich weder aus ihrem Vortrag noch aus sonstigen Umständen, inwieweit sie hierdurch in ihren eigenen subjektiven Rechten betroffen sei. Zulässiger Grund für eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens könne allein der von der Klägerin für eine Rechtswidrigkeit des Vorbescheides angeführte Verstoß gegen Bauplanungsrecht sein. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien jedoch weder durch Schall noch durch Schattenwurf zu befürchten.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Der Vorbescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Für diesen sei weder eine UVP noch eine UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen. Das ergebe sich aus § 9 Abs. 1a Satz 3 BImSchG sowie dem integrativen und damit auf eine Unteilbarkeit gerichteten Ansatz der UVP. Eine UVP sei mit dem Sinn und Zweck der Beschleunigung des Verfahrens nach § 9 Abs. 1a BImSchG unvereinbar. Zudem spreche auch die nur beschränkte Bindungswirkung des Vorbescheides nicht für eine UVP. Die Gesetzgebungshistorie zu der Neuregelung ergebe keine klare Auslegung. Jedenfalls könne die entsprechende Umweltprüfung hier noch nachgeholt werden und entfalle eine Aufhebung des gesamten Vorbescheides. Überdies könne sich die Klägerin als Gemeinde nicht allgemein auf den Grundsatz der Bestimmtheit berufen. Unzumutbare Schallimmissionen seien nicht zu erwarten. Allein der Umstand einer möglicherweise unzureichend berücksichtigten Vorbelastung durch die C.-Brauerei könne noch nicht begründen, dass es zu einer Überschreitung der zulässigen Schallpegel an den zu berücksichtigenden Immissionsorten komme. Auch könne der Nachtbetrieb nach Ziffer III.1. Abs. 3 des Vorbescheides erst aufgenommen werden, wenn ein positiver schalltechnischer Nachweis zu dem Betriebsmodus nach dem vorgelegten Schallgutachten - also dem Modus SO6 - eingereicht werde. Schließlich komme die eingereichte Schattenwurfprognose zu Recht zu dem Ergebnis, dass insoweit keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten seien. Die Unterschiede zu dem mit der gleichen Standard-Software erstellten früheren Schattenwurfgutachten seien gering und ohne Weiteres mit abweichenden Höhen und Anlagenzahlen erklärbar. Eine Relevanz für die hier in Rede stehende Anlage erschließe sich ohnehin nicht, zumal der Vorbescheid für die Zukunft nach Ziffer III.7 eine gemeinsame Schattenwurfabschaltung vorsehe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - auch aus dem Parallelverfahren 22 D 71/25.AK - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber nur teilweise begründet (dazu II.).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit ge­setzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den angefochtenen Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 18. Februar 2026, der dem Vorbescheid automatisch anwächst,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 7 B 1.22, 7 B 2.22 und 7 B 3.22 -, jeweils juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK -, BauR 2025, 465 = juris Rn. 25, und vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 42,

ist hier mit Blick auf ihr Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 BauGB zumindest möglich.

II. Die Klage ist teilweise begründet.

Nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen der Vorschrift genügenden Klagevortrag bestimmten Prozessstoffs (dazu 1.) leidet der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 18. Februar 2026 an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG wegen einer weder durchgeführten noch nachgeholten UVP (dazu 2.). Dagegen ist die Klägerin durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in diesem Vorbescheid nicht in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 3.). Infolge des festgestellten Rechtsverstoßes ist der Vorbescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar, unterliegt allerdings nicht der Aufhebung (dazu 4.).

1. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substanziiert vorgebracht wurden.

Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG - dessen tatbestandliche Voraussetzungen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, vorliegen - hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Ge­richtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grund­sätzlich den Prozessstoff festzulegen, was späteren lediglich vertiefenden Tat­sachenvortrag nicht ausschließt.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21 ff.; Be­schlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11 m. w. N., vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK -, juris Rn. 25, und vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 44 ff.

Der erforderliche Tatsachenvortrag muss dabei zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzugehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 46, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.

2. Der angefochtene Vorbescheid ist aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig. Es besteht für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP, was hier zu einem Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG führt.

a) Die im Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 18. Februar 2026 in Rede stehende WEA S 01/1 bildet zusammen mit den 19 weiteren Windenergieanlagen des Projekts „Windpark L.-J.“ kumulierende Vorhaben und unterliegt als solches einer UVP-Pflicht für hinzutretende kumulierende Vorhaben nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG.

aa) Nach § 6 Satz 1 UVPG besteht für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden, vgl. § 6 Satz 2 UVPG. Dementsprechend ist Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zu entneh­men, dass eine UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 20 oder mehr Windkraftanlagen besteht.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG besteht eine Windfarm im Sinne dieses Gesetzes bei drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 16; BT-Drs. 18/11499, S. 75.

Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Ein enger Zusammenhang liegt nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG vor, wenn 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.

In Abgrenzung zu §§ 11, 12 UVPG ist die Vorschrift des § 10 UVPG nur auf die Behandlung von mehreren gleichzeitig beantragten kumulierenden Vorhaben anwendbar.

Vgl. dazu Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mit­schang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 10 UVPG Rn. 3, 12 und § 11 UVPG Rn. 2.

Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt, vgl. § 11 Abs. 1 UVPG. Dabei differenzieren §§ 11, 12 UVPG danach, ob zu einem bereits zugelassenen Vorhaben ein weiteres Vorhaben hinzutritt (§ 11 UVPG) oder ob das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren bzw. ohne Zulassung faktisch verwirklicht ist (§ 12 UVPG).

§ 12 UVPG unterscheidet im Rahmen seines Anwendungsbereichs wiederum danach, ob das frühere Vorhaben UVP-pflichtig (Abs. 1) oder ob es nicht UVP-pflichtig (Abs. 2 bis 4) ist. Für nicht UVP-pflichtige frühere Vorhaben richten sich die Rechtsfolgen in diesem Rahmen danach, ob im früheren Verfahren bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden sind (Abs. 2 i. V. m. Abs. 4) oder ob dies nicht der Fall ist (Abs. 3 i. V. m. Abs. 4).

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG ist, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils eine UVP durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 UVPG erreichen oder überschreiten.

bb) Nach diesen Maßgaben ist die WEA S 01/1 zusammen mit den 19 weiteren Windenergieanlagen des Projekts „Windpark L.-J.“ ein kumulierendes Vorhaben und unterliegt als solches einer UVP-Pflicht für hinzutretende kumulierende Vorhaben nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG.

Die Beigeladene hat die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die WEA S 01/1 zunächst mit einem einheitlichen Antrag mit Datum14. März 2024 für insgesamt drei Windenergieanlagen im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen N04 begehrt. Dieses Vorhaben bildet zusammen mit den ebenfalls unter dem 14. März 2024 im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen N05 beantragten weiteren zwölf Windenergieanlagen kumulierende Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG. Die kumulierenden Vorhaben für insgesamt 15 Windenergieanlagen stellen im Verhältnis zu dem unter dem 11. März 2024 gestellten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für sechs Windenergieanlagen mit dem Aktenzeichen N03 ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 1 UVPG dar.

Die Anträge in den Verfahren N04 und N05 wurden gleichzeitig gestellt, wie es § 10 UVPG verlangt, da sie jeweils am 15. März 2024 beim Beklagten eingegangen sind. Der weitere Antrag im Verfahren N03 ging demgegenüber schon am 12. März 2024 beim Beklagten ein und ist mit Blick auf die insoweit allein maßgebliche Antragstellung ein früheres Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 1 UVPG. Alle (zunächst 21 und sodann nach Antragsrücknahme hinsichtlich der WEA S 03) 20 Windenergieanlagen stehen in einem engen Zusammenhang. Die vorgelegte Projektkurzbeschreibung verdeutlicht, dass alle Anlagen gemeinsam den „Windpark L.-J.“ bilden. So werden dort ausdrücklich etwa der „geplante Windpark“ (Seite 1) sowie „Lage und Beschreibung des geplanten Windparks“ (Seite 3) in den Blick genommen. Ein planvoll-koordiniertes Vorgehen ist demnach ohne Weiteres feststellbar. Hierfür sprechen nicht zuletzt die einheitlichen Schall- und Schattenwurfgutachten sowie der Inhalt des gemeinsamen Kartenmaterials (vgl. etwa Beiakte Heft 1, Blatt 15). Dass schließlich die 20 Anlagen sogar mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen - etwa hinsichtlich des Netzanschlusses oder der Überwachung des Betriebs - verbunden sind, liegt bei einem Windpark auf der Hand.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG vor. Für das frühere Vorhaben (Az.: N03) war zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben (Az.: N04 und N05) am 15. März 2024 noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden. Das sechs Windenergieanlagen umfassende frühere Verfahren N03 begründet auch allein keine UVP-Pflicht nach § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG. Zudem waren die Antragsunterlagen für dieses frühere Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben (Az.: N04 und N05) noch nicht vollständig eingereicht. Denn jedenfalls ist gegen die Nachforderung von „Unterlagen zur Prüfung der naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belange“ mit Schreiben des Beklagten vom 12. Juni 2024 im Verfahren N03 - wie auch im Verfahren N04 für die hiesige WEA S 01/1 erfolgt - mit Blick auf das seinerzeit für einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG (i. V. m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 4 der 9. BImSchV) noch uneingeschränkt geltende Erfordernis der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung („Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können“) nichts zu erinnern. Schließlich erreichen die kumulierenden Vorhaben mit ihren insgesamt 20 Windenergieanlagen zusammen die maßgeblichen Größenwerte nach § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG, was dazu führt, dass jeweils eine UVP durchzuführen ist.

b) Auch der Umstand, dass hier lediglich ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG und keine Vollgenehmigung in Rede steht, ändert nichts daran, dass ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG vorliegt.

Die letztgenannte Vorschrift ist jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG anwendbar, wonach das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer solchen bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG ist auch der Vorbescheid eine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG allein geforderte Möglichkeit der UVP-Pflicht besteht bereits dann, wenn das Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung unterliegt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 -, NVwZ 2017, 1717 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2021 - 10 S 141/20 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 80; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 1 UmwRG Rn. 18; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 1 UmwRG Rn. 39.

Im Übrigen kann sich auch die Klägerin als juristische Person (des öffentlichen Rechts) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG auf einen solchen absoluten Verfahrensfehler berufen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, UPR 2017, 314 = juris Rn. 23, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 41; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 22.

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Gegenstand des Bescheides vom 31. Januar 2025 in der Fassung des Bescheides vom 18. Februar 2026 eine besondere Form des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach dem seit dem 9. Juli 2024 geltenden § 9 Abs. 1a BImSchG ist.

Gemäß des seinerzeitigen Satz 2 von § 9 Abs. 1a BImSchG - nach dem Gesetz vom 24. Februar 2025 mit Wirkung vom 28. Februar 2025 nunmehr Satz 3 (BGBl. I Nr. 58) - findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt.

Die Vorschrift setzt eine bestehende UVP-Pflicht - wie hier - mit der Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG voraus, nach dem sich die UVP in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheides vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken hat und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Sie soll danach den Umfang der UVP im Vorbescheidsverfahren lediglich insoweit modifizieren, als die vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht stattfindet. Es bleibt aber jedenfalls bei der abschließenden UVP hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die Gegenstand des Vorbescheides sind.

Vgl. Baars, NVwZ 2025, 389, 390; van den Berg, NuR 2025, 462, 467; Enders, in: BeckOK Umweltrecht, 77. Edition, § 9 BImSchG Rn. 18d ff., dort auch zu unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der vorläufigen UVP; ähnlich Duventäster/Hoffmann, ZUR 2025, 291, 292 ff.

Dies ergibt sich schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Denn er adressiert lediglich den 1. Halbsatz des § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG, jedoch gerade nicht dessen 2. Halbsatz. Im Übrigen ist auch dem Gesetzgebungsverfahren nichts an­deres zu entnehmen. Vielmehr wurde in dessen Verlauf klargestellt, dass auch „in den Fällen des § 9 Absatz 1a Satz 2“ eine „vollständige Prüfung der Umweltauswirkungen bezogen auf den Gegenstand des Vorbescheides“ stattfindet und lediglich die „darüberhinausgehende vorläufige Prüfung der Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens entfällt“. Damit erfolgte eine klare gesetzgeberische Absage an eine anderslautende Stellungnahme des Bundesrates, der bereits zuvor eine Gegenäußerung der Bundesregierung „UVP-rechtlich“ und unter Bezugnah­me auf die unionsrechtlichen Vorgaben („mit der UVP-Richtlinie nicht vereinbar“) nicht zugestimmt hatte.

Vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 28, 47 und 20/11657, S. 36.

Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass - anders als die Beigeladene meint - das abgeschichtete Modell der Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG a. F. (jetzt Satz 3) - ungeachtet etwaiger unionsrechtlicher Bedenken - auch nicht von vornherein systemwidrig ist. Denn es geht nicht um eine fragmentierende oder gar atomistische Betrachtung einzelner Schutzgüter, sondern darum, welche Folgen einzelne Umweltauswirkungen - hier konkret: Schall und Schattenwurf - für diese umfassend zu betrachtenden Schutzgüter haben. Dass abschließend dann noch eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss, liegt in der Natur des abgeschichteten Vorgehens und ist schon deshalb hinzunehmen, weil die Klägerin auch in diesem frühen Stadium eine diese Gesamtbetrachtung einschließende und damit überschießende UVP beantragen könnte.

Ist der angefochtene Vorbescheid demnach aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig, erübrigt sich im Weiteren auch eine Prüfung seiner Erheblichkeit nach § 46 VwVfG NRW. Denn diese Vorschrift ist auf Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG nicht anwendbar,

vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 41 f, und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 = juris Rn. 17, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, NWVBl. 2016, 409 = juris Rn. 5, und vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 -, NVwZ 2018, 830 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 -, NWVBl. 2020, 519 = juris Rn. 44 ff.,

wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG ergibt.

3. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid verletzt die Klägerin dagegen nicht - wie von ihr geltend gemacht - durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB.

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechts­widrig ver­sag­tes Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen bzw. hat dies nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zu tun.

Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde bei einem Außen­be­reichsvorhaben - wie hier - die Versagung ihres Einvernehmens auf sämtliche Ge­­nehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB stützen.

Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14, und vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, juris Rn. 49, und Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, juris Rn. 11; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 6.

Eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn die Genehmigungsbehörde die erforderliche Prüfung nicht oder nicht hinreichend vorgenommen hat. Vielmehr müsste eine materielle Unvereinbarkeit, also die objektive Unrichtigkeit der Regelung vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 82.

b) Dies zugrunde gelegt, dringt die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durch.

aa) Soweit sie sich darauf beruft, dass der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 unter „3. Betrieb-Schall“ falsche Gutachten in Bezug nehme und schon insofern nicht hinreichend bestimmt sein könne, dringt sie damit nicht durch.

Zwar sind die dortigen Bezugnahmen auf die Nachberechnung vom 19. Dezember 2024 Nr. WICO N23, die Schallimmissionsprognosen vom 27. Februar und 24. April 2024 Nr. N24 Rev. 01 und Rev. 02 sowie vom 30. August 2024 Nr. WICO N25 in der Tat nicht zutreffend und gehen vermutlich auf die versehentliche Übernahme aus einem anderen der zahlreichen Parallelverfahren zurück. Die Klägerin räumt im Rahmen ihrer Klagebegründung (dort Seite 27) aber selbst ein, dass unter Ziffer IV. des Vorbescheides in der Auflistung der zum Bestandteil der Entscheidung gemachten Antragsunterlagen die korrekten Gutachten benannt seien. Dies gilt namentlich für die Schallimmissionsprognose der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 (Bericht-Nr. WICO N06) sowie diejenige der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N07), die auch als solche mit entsprechenden Etiketten („Anlage Nr. 11“, „Anlage Nr. 12“ - jeweils „zur Entscheidung gem. § 9 Abs. 1a des T. … vom 31.01.2025“) versehen sind. Insofern ist dem Vorbescheid durch die gebotene Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79,

bei verständiger Lesart zu entnehmen, dass nicht die als solche erkennbaren Fehlverweise, sondern allein die mit entsprechenden Etiketten zum Bestandteil des Vorbescheides gemachten Gutachten maßgeblich sind.

Im Übrigen hat der Beklagte mit seinem Bescheid vom 18. Februar 2026 eine umfassende, ohne Weiteres zulässige -

vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79 ff. -

Klarstellung hinsichtlich der im Vorbescheid vom 31. Januar 2025 unter Ziffer II.3. enthaltenen Ausführungen vorgenommen. Dies schließt konkret die korrekte Bezugnahme auf die für den „Betrieb-Schall“ maßgebliche Schall­immissionsprognose der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 (Bericht-Nr. WICO N06) ein.

Schon mit Blick auf diesen klarstellenden Bescheid vom 18. Februar 2026 verfangen auch die von der Klägerin ins Feld geführten Ungereimtheiten hinsichtlich der im Vorbescheid unter „3. Betrieb-Schall“ angeführten Betriebsmodi - namentlich des dort mit einzelnen Schallleistungspegeln aufgeführten Betriebsmodus SO5, der von der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 abweicht (dort für die Nachtzeit allein: SO6, vgl. Seiten 36 f.) - nicht. Der Beklagte hat vielmehr nunmehr ausführliche Angaben zu dem nachts einzuhaltenden Betriebsmodus SO6 einschließlich der dazugehörigen Schallleistungspegel gemacht. Bedenken insoweit hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich nicht erhoben.

Ungeachtet dessen wäre eine etwaige im Sinne der Klägerin zu verstehende fehlerhafte Regelung des nächtlichen Betriebsmodus im Vorbescheid vom 31. Januar 2025 jedenfalls deshalb unschädlich gewesen, weil dieser - worauf auch die Beigeladene hingewiesen hat - unter Ziffer III.1. Abs. 3 regelt, dass der Nachtbetrieb erst aufgenommen werden könne, wenn ein positiver schalltechnischer Nachweis zu dem Betriebsmodus nach dem vorgelegten Schallgutachten - also dem Modus SO6 - eingereicht werde. Ein Nachtbetrieb ist damit nämlich erst einmal ausgeschlossen und seine Aufnahme richtet(e) sich eindeutig und ausschließlich nach der vorgelegten Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 und dem dort angenommenen nächtlichen Betriebsmodus SO6. Diese ist insoweit auch für den „Nachtbetrieb in der Übergangzeit“ maßgeblich, wie Ziffer III.2. Abs. 1 des Vorbescheides („zuvor genannten Schallprognose“) verdeutlicht.

Auch bleibt die Klägerin mit ihrem Einwand erfolglos, dass die Schallimmissionsprognose der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 auf deren Seite 5 auf ein weiteres schalltechnisches Gutachten vom 5. September 2024 Bezug nehme, das aber selbst nicht in den Verwaltungsvorgängen auffindbar sei. Inwiefern dies zu einer fehlenden Plausibilität der nach der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 eigenständig ermittelten Werte führen können sollte, macht die Klägerin nicht einmal ansatzweise deutlich und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf die bloße „Frage, warum dieses Gutachten nicht in der Akte zu finden ist“, vgl. Klagebegründung Seite 29.

Entsprechendes gilt für den Hinweis der Klägerin, dass allein in der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 (dort Seite 22) und nicht im Vorbescheid selbst von einer fehlenden Ton- oder Impulshaltigkeit ausgegangen werde. Warum dies angesichts der Einbeziehung der Schallimmissionsprognose in den Vorbescheid schädlich sein könnte, ist ebenso weder von der Klägerin vorgetragen noch anderweitig erkennbar.

bb) Auch zu der von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellung, welche der beiden vorgelegten Schattenwurfprognosen nach dem Vorbescheid maßgeblich sei, genügt der Hinweis auf die verständige Lesart bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont.

Nach Ziffer IV. des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 sind sowohl die Berechnung der Schattenwurfdauer der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N09) als auch die Schattenwurfprognose der Z. GmbH vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N08) samt Ergänzung vom 19. Dezember 2024 (Bericht-Nr. N08-NT01) Bestandteil dieser Entscheidung. Die Schattenwurfprognose vom 5. Sep­tember bzw. 19. Dezember 2024 ist dabei nicht nur nach den zeitlichen Abläufen maßgeblich, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 um Ergänzung der Schall- und Schattenwurfgutachten gebeten sowie die Beigeladene am 12. September 2024 die „geänderten Gutachten zu Schall und Schattenwurf“ bei ihm eingereicht hatte. Vielmehr weist diese Prognose vom 5. September 2024 im Rahmen der Einführung unter Ziffer 1 (dort Seite 4) selbst darauf hin, dass die Berechnung vom 26. Februar 2024 „aufgrund einer Reduzierung der zu betrachtenden WEA der Zusatzbelastung, der Berücksichtigung weiterer WEA der Vorbelastung und einer veränderten Nabenhöhe der WEA des Typs Vestas V172-7.2 MW überarbeitet“ werden musste.

Dass zudem die unter Ziffer II.4.2 zum „Betrieb-Schattenwurf“ getroffene Regelung nicht hinreichend bestimmt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr stellt der Vorbehalt einer exakten Ermittlung aller für die Abschalteinrichtung erforderlichen Parameter eine Standardformulierung zum Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen durch Schattenwurf im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Bescheides dar.

Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 185, 334.

Auch lässt sich der von der Klägerin beanstandeten Formulierung eine entsprechende Verpflichtung zur Feinjustierung bzw. zur Vornahme eines Kontrollabgleichs ohne Weiteres entnehmen („eine Abschaltung erfolgt, durch die die oben genannten Richtwerte eingehalten werden. Die Koordinaten und berechneten Zeiten der Schattenwurfprognose geben keine ausreichenden Genauigkeiten für die Programmierung.“).

cc) Ferner verfängt auch der klägerische Vortrag zu einem möglichen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB („zumindest möglich, dass der Vorbescheid aufgrund eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtwidrig ist.“) nicht, soweit sich dieser auf „gewisse Bedenken gegen das Schallgutachten der Z. GmbH vom 18.12.2024“ (Klagebegründung Seite 30) bezieht.

(1) Dies gilt zum einen für die von der Klägerin in den Mittelpunkt ihres Vortrags gerückte Frage der fehlenden Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung durch die C.-Brauerei in der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 (dort Seite 23) und deren Auswirkungen auf die Immissionsorte IO3 bis IO5.

Zwar trifft es zu, dass die Ausführungen in der genannten Schallimmissionsprognose der Z. GmbH zur gewerblichen Vorbelastung durch die C.-Brauerei auf einem Fehlverständnis des nachfolgenden Satzes in dem schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros V. (Bericht Nr. 22-49) vom 8. September 2022 (dort Seite 27) beruhen dürften: „Im Hinblick auf die Richtwerteinhaltung kritische Beiträge zur Geräuschimmission des gesamten Betriebes C. beziehungsweise zur Gesamtbelastung, inklusive der Geräusche weiterer benachbarter Betriebe und Anlagen, können bei solchen deutlichen Richtwertunterschreitungen pauschal ausgeschlossen werden.“ Denn damit sind allein die mit der seinerzeitigen Erweiterung des Sudhauses der Brauerei verbundenen Teilbeurteilungspegel angesprochen und gerade nicht - wie in der Schallimmissionsprognose der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 (dort Seite 23) ausgeführt - die „Gesamtgeräuschsituation der C. Brauerei“.

Die gewerbliche Vorbelastung durch die C.-Brauerei ist für die von der Klägerin geltend gemachte Schallbelastung zur Nachtzeit an den Immissionsorte IO3 bis IO5 aber jedenfalls deshalb unerheblich, weil von den hier in Rede stehenden 20 Windenergieanlagen des Projekts „Windpark L.-J.“ insoweit keine relevante Zusatzbelastung ausgeht. Dies ergibt sich aus Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm, wonach die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden darf, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet.

Die Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 (dort Seite 31) weist für die Immissionsorte IO3 bis IO5 eine Zusatzbelastung aus, die jeweils deutlich unterhalb der angegebenen Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit liegt. So beträgt die Zusatzbelastung am IO3 31,53 dB(A) und am IO4 31,03 dB(A) bei einem Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von jeweils 45 dB(A) sowie am IO5 32,16 dB(A) bei einem Immissionsrichtwert nachts von 40 dB(A). Damit werden die Immissionsrichtwerte jeweils um deutlich mehr als die nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm maßgeblichen 6 dB(A) unterschritten. Die Immissionsorte IO3 und IO4 befinden sich nicht einmal im Einwirkungsbereich der Anlagen im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm, weil die Zusatzbelastung den jeweiligen Immissionsrichtwert sogar um mehr als 10 dB(A) unterschreitet. Anhaltspunkte dafür, warum abweichend von der Regel der Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm die von den 20 Windenergieanlagen ausgehende Zusatzbelastung an den IO3 bis IO5 hier ausnahmsweise nicht irrelevant sein sollte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2025 - 7 C 4.24 -, BVerwGE 184, 299 = juris Rn. 9 ff.

(2) Zum anderen hat die Klägerin im Hinblick auf andere Immissionsorte nicht in einer den Anforderungen des § 6 UmwRG genügenden Weise ausgeführt, dass die fehlende Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung durch die C.-Brauerei im Ergebnis zu der Überschreitung von Immissionsrichtwerten führt. Sie beschränkt sich vielmehr in dem einschlägigen Abschnitt ihrer Klagebegründung (dort Seiten 30 ff.) auf bloße Fragestellungen und Mutmaßungen („Es kann gefragt werden, ob die Vorbelastung - insbesondere die durch die C.-Brauerei - korrekt berücksichtigt wurde.“, „Insofern bedarf es im hiesigen Verfahren möglicherweise keiner Entscheidung, ob die Schlussfolgerung, dass das vorangegangene Gutachten die Vorbelastung überschätzt hat, richtig ist.“), ohne einen konkreten Bezug zum Ergebnis der Schallimmissionsprognose für andere Immissionsorte herzustellen. Zudem erfolgt in der Klagebegründung lediglich die Feststellung, dass nach der Schallimmissionsprognose der Z. GmbH vom 18. Dezember 2024 für die Immissionsorte IO6, IO10 bis IO12, IO21, IO24, IO25 und IO29 bis IO32 sowie IO 35 eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte festgestellt wurde. Dass entgegen dem Ergebnis der Prognose insoweit schädliche Umwelteinwirkungen in Form von unzulässigen Schallimmissionen vorliegen, wird dagegen von der Klägerin nicht geltend gemacht, geschweige denn dargelegt.

Ungeachtet dieses unzureichenden Vortrags in der Klagebegründung wäre selbst bei Berücksichtigung der gewerblichen Vorbelastung durch die C.-Brauerei kein anderes Ergebnis als das sich aus der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 ergebende ersichtlich. Die Immissionsorte IO21, IO24, IO25 und IO29 bis IO32 sowie IO 35 liegen ausweislich der Lagepläne der Schall­immissionsprognose (dort Seiten 10 und 71) bereits derart weit von der C.-Brauerei in L.-W. entfernt, dass sich deren Vorbelastung offenkundig nicht auf die Gesamtbelastung auswirken kann. Im Übrigen befinden sich die Immissionsorte IO6 (B.-straße 21, L.) sowie IO10 bis IO12 (K.-straße 51, O.-straße 7, O.-straße 1, jeweils L.) allesamt in unmittelbarer Randlage zum Außenbereich. Nach der Rechtsprechung ist anerkannt, dass einem in einem Wohngebiet gelegenen Wohnhaus, wenn es unmittelbar am Rande des Außenbereichs liegt, höhere Lärmimmissionen aufgrund einer Zwischenwertbildung entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm zugemutet werden können, die der Eigenart des an die Wohnbebauung angrenzenden Außenbereichs und der dort vorgesehenen privilegierten Zulässigkeit von Windenergieanlagen Rechnung trägt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 170/25.AK -, juris Rn. 72 ff., vom 19. März 2024 - 22 D 147/23.AK -, UWP 2024, 145 = juris Rn. 51 ff., vom 8. September 2022 - 7 D 38/21.AK -, BauR 2022, 1768 = juris Rn. 47 f., vom 20. April 2022 - 8 A 1575/19 -, ZNER 2022, 334 = juris Rn. 149 ff., und vom 17. März 2022 - 7 D 303/20.AK -, BauR 2022, 906 = juris Rn. 79 f., Beschluss vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, BauR 2016, 1760 = juris Rn. 9.

Das lässt es nach den Umständen des Einzelfalls hier gerechtfertigt erscheinen, für die Immissionsorte IO6 sowie IO10 bis IO12 Immissionsrichtwerte von jedenfalls nicht weniger als 57,5 dB(A) tagsüber bzw. 42,5 dB(A) nachts zugrunde zu legen. Diese Werte wären selbst dann um nicht mehr als 1 dB(A) im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm überschritten, wenn man zu der nach der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 (dort Seite 33) ermittelten Gesamtbelastung die die Immissionen der C.-Brauerei zutreffend berücksichtigende Vorbelastung nach dem Schallgutachten der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (dort Seite 33) im Wege der energetischen Addition,

vgl. zur energetischen Addition von Schallpegeln auch das Berechnungsprogramm http://www.sengpielaudio.com/Rechner-spl.htm; OVG NRW, Urteil vom 29. November 2022 - 22 A 1184/18 -, ZNER 2023, 53 = juris Rn. 116 f.,

hinzuzöge. Dies führte etwa für den IO11 bei einer (Gesamt-)Belastung nach der Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 von 42,19 dB(A) sowie einer Vorbelastung nach dem Schallgutachten der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 von 33,8 dB(A) im Wege der energetischen Addition zu einem Wert von 42,777 dB(A), der den Immissionsrichtwert nachts von 42,5 dB(A) um deutlich weniger als 1 dB(A) unterschritte. Dabei ist nicht einmal eingestellt, dass das Gutachten vom 26. Februar 2024 neben der gewerblichen Vorbelastung durch die C.-Brauerei auch weitere, im Gutachten vom 18. Dezember 2024 ebenfalls eingerechnete Windenergieanlagen als Vorbelastung berücksichtigt, welche damit doppelt in Ansatz gebracht worden wären.

Im Übrigen ergäbe sich hinsichtlich der insoweit näher in den Blick zu nehmenden IO11 und IO12 hier aber auch durch Abrundung,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 - 8 D 194/21.AK -, NWVBl. 2025, 206 = juris Leitsatz 2 und Rn. 61 ff., und vom 24. Januar 2024 - 7 D 59/23.AK -, BauR 2024, 622 = juris Rn. 83 ff.

die Einhaltung des Immissionsrichtwerts für die Nachtzeit von 42,5 dB(A).

Dessen ungeachtet kann wegen der doppelten Berücksichtigung diverser Vorbelastungen nach dem dargestellten rechnerischen Ansatz ohnehin hinreichend sicher abgeschätzt werden, dass der nächtliche Immissionsrichtwert auch ohne Rundungen an den in Rede stehenden Immissionsorten unterschritten würde.

dd) Schließlich bleibt der Vortrag der Klägerin ohne Erfolg, soweit aus ihrer Sicht „auch in Bezug auf das Schattenwurfgutachten Fragen bezüglich dessen Plausibilität“ bestehen.

Mindestens zweifelhaft ist bereits, ob die Klägerin in einer den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechenden Weise einen konkreten Verstoß des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgezeigt hat. Sie hat sich darauf beschränkt, bei einem Abgleich der Ergebnisse der Berechnung der Z. GmbH vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N08) und der zuvor erstellten Schattenwurfprognose der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N07) an der Plausibilität des Ergebnisses der Prognose vom 5. September 2024 insofern „Bedenken“ zu äußern, „als die im zweiten Gutachten entfallenden Anlagen K02 und K09 nicht in unmittelbarer Nähe zu den hier fraglichen Immissionsorten liegen“. Zugleich weist sie in diesem Zusammenhang aber auf die zwischenzeitliche „Höhenreduzierung“ der geplanten Windenergieanlagen „von 201,6 auf 199 m“ hin und liefert damit selbst ein - hier sogar durchgreifendes - Argument zur Plausibilisierung.

Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrem Vortrag unerwähnt, dass überwiegend die nach der Schattenwurfprognose der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 an den Immissionsorten IO76, IO93, IO248 sowie IO388 und IO389 ermittelten Richtwertüberschreitungen („Max. Schattendauer in Std/Tag“, dort Seiten 57 ff.) gering sind und die Berechnung der Z. GmbH vom 5. September 2024 insofern lediglich zu geringen Unterschreitungen („Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer / h/d“, dort Seiten 66 ff.) kommt. Lediglich für die Immissionsorte IO388 und IO389 sind Unterschiede der Gutachten von 7 min./Tag (IO388) bzw. 9 min./Tag (IO389) auszumachen.

Jedenfalls aber ist die Berechnung vom 5. September 2024 nicht unplausibel. Denn der Abstand der in Rede stehenden Windenergieanlagen zu den Immissionsorten IO388 und IO389 - allein für die Anlage S 01/1 bei circa 2,5 km - legt einen langgezogenen Schatten nahe. Bei diesem Schattenwurf kann sich die hier erfolgte Verkleinerung der Anlage um wenige Meter ohne Weiteres nachvollziehbar nennenswert auswirken. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass für die Tagesmaximalbelastung die Vorbelastung an einem anderen Tag keine Rolle spielt, da die Tageswerte insoweit - anders als die Jahreswerte - nicht aufaddiert, sondern isoliert betrachtet werden. Schließlich wirft allenfalls die Schattenwurfprognose der M. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 Fragen auf, weil dort entweder Richtwertüberschreitungen oder Nullwerte für die Vorbelastung ausgewiesen sind (vgl. Seiten 27 ff.).

4. Da sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Prüfung allein ein Rechtsverstoß in Form eines absoluten Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG ergibt, ist der angefochtene Vorbescheid nicht aufzuheben, sondern auf die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Der hier festgestellte Mangel der weder durchgeführten noch nachgeholten UVP ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behebbar.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 7 C 24.16 -, NVwZ 2019, 410 = juris Rn. 35 ff., vom 24. Mai 2018 - 4 C 4.17 -, BVerwGE 162, 114 = juris Rn. 35 ff., vom 8. Januar 2014 - 9 A 4.13 -, BVerwGE 149, 31 = juris Rn. 27, vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 35 und 42 f., und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 35; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 85 und 101; zum ergänzenden Verfahren auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 37 ff.

Dem steht auch der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend ins Feld geführte § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nicht entgegen. Denn dieser betrifft allein die Heilung von Verfahrensfehlern (spätestens) noch im gerichtlichen Verfahren. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG behandelt demgegenüber das ergänzende Verfahren nach gerichtlicher Entscheidung und bezieht sich dabei nur auf diejenigen Fehler, die nicht schon vor der gerichtlichen Entscheidung behoben wurden. Umgekehrt schließt allein die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler entsprechend § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nachzuholen, die fortbestehende Möglichkeit, ein ergänzendes Verfahren aufgrund einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung durchzuführen, nicht aus. Beides ergibt sich auch unmittelbar aus § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG, wonach § 45 Abs. 2 VwVfG „unberührt“ bleibt. Der im Jahr 2017 eigens zu diesem Zweck eingefügte § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG ist die Komplementärregelung zu § 7 Abs. 5 UmwRG, der die Heilung materieller Fehler betrifft.

Vgl. nur Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 77, 79.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten (zusammen mit der Beigeladenen) ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist auch die Klägerin an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Denn sie ist mit ihren weiteren materiellen Einwänden erfolglos geblieben, weshalb die Klage - weil auch der vorgenannte absolute Verfahrensfehler behebbar ist - teilweise (mit Blick auf die primär begehrte Aufhebung des angefochtenen Vorbescheides vom 31. Januar 2025) abzuweisen ist. Die Annahme eines lediglich geringfügigen Unterliegens ist insoweit nicht gerechtfertigt, weshalb der Senat von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch macht.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 4. September 2024 - 22 D 137/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 3 f., und vom 30. Mai 2023 - 22 D 31/22.AK -, Beschlussausfertigung S. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 = juris, Tenor mit Rn. 248, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 = juris Rn. 9.

Die Beigeladene ist an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie sich mit ihrem Klageabweisungsantrag einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund sind umgekehrt auch ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit entsprechend der Kostenverteilung erstattungsfähig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.