Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 24.02.2026 – 23 A 166/24.A

23. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0224.23A166.24A.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher in der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich auch in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Dass und warum diese Voraussetzungen gegeben sind, ist im Zulassungsantrag darzulegen, wozu die Ausformulierung der für klärungsbedürftig gehaltenen Rechts- oder Tatsachenfrage gehört.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 3 f., m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Wertung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2026 - 23 A 3400/25.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Hat das Verwaltungsgericht Feststellungen zu einer Tatsachenfrage mit von ihm benannten Erkenntnisquellen begründet, muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fallbezogene Auseinandersetzung mit diesen Erkenntnisquellen erfolgen. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2018

- 4 A 1762/15.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

Danach zeigt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten, zusammenhängenden Fragen,

„1. Besteht nach den aktuellen Erkenntnismitteln eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gegenüber den Personen, die sich im Irak offen zu ihren atheistischen Anschauungen bekennen?

2. Ist der irakische Staat nach den aktuellen Erkenntnismitteln willens und in der Lage im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten?“,

nicht auf. Er legt deren Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger im Fall der Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan, wo er sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise zuletzt aufgehalten hat und auf die daher maßgeblich abzustellen ist, auch - das Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal, wonach er wegen der Veröffentlichung von islam- beziehungsweise religionskritischen Beiträgen im Internet von Islamisten bedroht und angegriffen worden sei, von staatlicher Seite Maßnahmen gegen ihn ergriffen worden seien und sein Vater ihn töten wolle, hat das Verwaltungsgericht insgesamt für unglaubhaft gehalten (S. 11 ff. des Urteils) - keiner Gruppenverfolgung aufgrund seines „etwaigen Atheismus“ (S. 17 des Urteils) ausgesetzt sei (S. 15 ff. des Urteils). Es gebe keine Gruppenverfolgung von Atheisten im Irak. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setze, abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms, wofür es im Irak keine Anhaltspunkte gebe, eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus. Dass eine solche gerade für die Autonome Region Kurdistan nicht festzustellen sei, hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme sowohl auf die eigene Rechtsprechung als auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. September 2019 - 6 K 2413/17.A -, juris, sowie unter Heranziehung verschiedener Erkenntnisquellen im Einzelnen begründet.

Hiermit setzt sich der Kläger in seiner Zulassungsschrift nicht ansatzweise konkret auseinander, sondern beschränkt sich darauf, auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. März 2020 - M 19 K 16.33362 -, juris, das sich wiederum auf zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Hannover vom 29. Oktober 2018 - 6 A 5521/17 - und vom 26. Februar 2018 - 6 A 5109/16 -, jeweils juris, stütze, zu verweisen, wonach „eine Gruppenverfolgung von Atheisten im Irak allgemein bejaht“ werde, und Passagen aus den Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts München schlicht wiederzugeben. In dem Zulassungsantrag fehlt es an einer jeglichen ins Einzelne gehenden Befassung mit den von dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausgewerteten Erkenntnissen und an Ausführungen dazu, warum sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hieraus das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Atheisten, wenn sie sich - irgendwie - offen zu ihren atheistischen Anschauungen bekennen, in der Autonomen Region Kurdistan, insbesondere die insoweit erforderliche Verfolgungsdichte, ergeben soll. Dies gilt vor allem für die von dem Verwaltungsgericht ausgewerteten jüngeren Erkenntnismittel, namentlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak des österreichischen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 9. Oktober 2023 und die dortigen aktuelleren spezifischen Informationen zur Lage von Atheisten im Irak (siehe dort S. 147 ff.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts München, auf das sich der Kläger bezieht, enthält keine an den Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung orientierte Auswertung der dort angeführten Erkenntnismittel; eine klare Feststellung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen (zumal) in Bezug auf jeden Atheisten in der Autonomen Region Kurdistan, der sich irgendwie offen zu seinen atheistischen Anschauungen bekennt, trifft das Urteil nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht München in dem von ihm zu entscheidenden Einzelfall dem dortigen Kläger zu 1., dessen „Sendungsbewusstsein und […] Bedürfnis, seine Meinung und Auffassung zur Religion deutlich und auch öffentlich zu äußern, […] unverkennbar“ seien (juris Rn. 25), die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil es „aufgrund der insgesamt glaubhaften und substantiierten Ausführungen […] zu der Überzeugung gelangt [ist], dass [d]er [Kläger zu 1.] aufgrund seiner öffentlichen religionskritischen und atheistischen Äußerungen im Falle der Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein“ werde (juris Rn. 25). Das Verwaltungsgericht Hannover hat in seinem mit dem Zulassungsantrag benannten Urteil vom 29. Oktober 2018 - 6 A 5521/17 - eine an den diesbezüglichen Voraussetzungen orientierte klare Feststellung hinsichtlich des Vorliegens einer Gruppenverfolgung von Atheisten in der Autonomen Region Kurdistan, die sich irgendwie offen zu ihren atheistischen Anschauungen bekennen, ebenfalls nicht getroffen, sondern hat in dem zu entscheidenden Verfahren dem dortigen Kläger die Flüchtlingseigenschaft mit der Begründung zugesprochen, dass dieser bereits vor seiner Ausreise aus dem Irak „von Angehörigen der irakischen Sicherheitskräfte mit Verhaftungen bzw. Gewaltmaßnahmen bedroht wurde, weil er seine atheistische, islamkritische Weltanschauung offen propagierte sowie öffentlich forderte, dass die islamische Religion keinen Einfluss auf den irakischen Staat haben dürfe“ (juris Rn. 26); ihm drohe auch im Fall der Rückkehr aufgrund seiner religionskritischen Äußerungen Verfolgung durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte (juris Rn. 37). Eine klare Feststellung des Vorliegens einer Gruppenverfolgung von sich zu ihren diesbezüglichen Anschauungen irgendwie offen bekennenden Atheisten in der Autonomen Region Kurdistan enthält schließlich auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Februar 2018 - 6 A 5109/16 - nicht. Es hat vielmehr in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Einzelfall dem dortigen, aus der Provinz Bagdad stammenden Kläger (juris Rn. 4, 98) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, weil es aufgrund seiner „insgesamt glaubhaften und substantiierten Ausführungen […] zu der Überzeugung gelangt [ist], dass er aufgrund seiner öffentlichen religionskritischen bzw. atheistischen Äußerungen im Falle einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG ausgesetzt sein“ werde (juris Rn. 91). Kann demnach den Urteilen des Verwaltungsgerichts München und des Verwaltungsgerichts Hannover gerade nicht entnommen werden, dass darin, wie der Kläger meint, „eine Gruppenverfolgung von Atheisten in Irak allgemein bejaht wird“, genügt die schlichte Bezugnahme auf diese Entscheidungen hier nicht, um hinreichend aufzuzeigen, dass nicht die Annahmen des Verwaltungsgerichts betreffend das Nichtvorliegen einer Gruppenverfolgung von ihre diesbezüglichen Anschauungen irgendwie offen bekennenden Atheisten in der Autonomen Region Kurdistan, sondern die gegenteiligen Einschätzungen des Klägers zutreffend sein könnten.

Sollten die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen dahingehend zu verstehen sein, dass mit ihnen solche Atheisten in den Blick genommen würden, die ihre atheistischen Anschauungen nicht nur - irgendwie - offen bekennen, sondern sich zudem in einer qualifizierten Art und Weise öffentlich religionskritisch äußern, fehlte es im Übrigen - ungeachtet dessen, ob und inwieweit die Fragen bei einem solchen Verständnis überhaupt einer allgemeinen Klärung zugänglich wären - schon an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat, wie vorstehend bereits ausgeführt, das Vorbringen des Klägers, er habe sich vor seiner Ausreise aus dem Irak im Internet islam- beziehungsweise religionskritisch geäußert und sei deshalb verfolgt worden, nicht für glaubhaft erachtet. Die diesbezügliche Bewertung des Verwaltungsgerichts greift der Kläger - wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt - nicht erfolgreich mit einem Zulassungsgrund an. Irgendwelche Feststellungen dazu, dass und - insbesondere - in welcher Art und Weise der Kläger sich im Fall der Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan dort öffentlich religionskritisch äußern werde, hat das Verwaltungsgericht nicht getroffen. Der Kläger trägt hierzu auch mit seinem Zulassungsantrag, mit dem er lediglich die Beurteilung seines Vorbringens zu der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung durch das Verwaltungsgericht kritisiert, nichts Substantiiertes vor.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO normierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt unter anderem, dass der Beteiligte Gelegenheit hat, das aus seiner Sicht für seine Rechtsverfolgung Notwendige in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht vorzutragen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 - 2 BvR 2600/95 -, juris Rn. 22; BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2023 - 1 B 45.23 -, juris Rn. 10, und vom 12. März 2009 - 3 B 2.09 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2025 - 9 A 1817/23.A -, juris Rn. 3.

Für den Fall, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht des Beteiligten auf Äußerung in dieser Verhandlung. Inwieweit diese Gelegenheit wahrgenommen wird, ist Sache des Beteiligten. Durch seine prozessuale Mitverantwortung wird der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2017 - 5 C 5.17 D -, juris Rn. 8, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 4 A 2430/19.A -, juris Rn. 13.

Das Recht auf rechtliches Gehör begründet überdies keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht, was von dem betreffenden Beteiligten im Einzelnen darzulegen ist. Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2022 - 9 A 432/21.A -, juris Rn. 22, m. w. N.

Art. 103 Abs. 1 GG begründet insbesondere keine Pflicht des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachvortrag des Klägers hinzuweisen und bei solchen Mängeln des Vortrags eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen. Dies gilt auch für den Sachvortrag des Asylsuchenden, der selbst für die Darlegung seiner Asylgründe verantwortlich ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2025 - 1 B 12.25 -, juris Rn. 6, und vom 15. August 2003 - 1 B 107.03, 1 PKH 28.03 -, juris Rn. 5, sowie Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 26. Februar 2019 - 13 A 4476/18.A -, juris Rn. 6 ff.

Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe ihm nicht ausreichend die Möglichkeit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu äußern und die erst in dem angefochtenen Urteil - im Zusammenhang der Würdigung seines Vorbringens zu der von ihm geltend gemachten Vorverfolgung als unglaubhaft - dargelegten Widersprüche zu klären und Zweifel auszuräumen, nicht auf.

Mit dem Zulassungsantrag wird nicht substantiiert dargetan und es ist auch nicht sonst erkennbar, dass der Kläger keine Gelegenheit gehabt hätte, das aus seiner Sicht zur Begründung seiner Klageanträge Notwendige vorzutragen. Er wurde vielmehr in der - insgesamt mit kurzen Unterbrechungen über drei Stunden andauernden - mündlichen Verhandlung ausweislich des vorliegenden Protokolls durch die Einzelrichterin ausführlich befragt. Auch seine Prozessbevollmächtigte hatte Gelegenheit, dem Kläger Fragen zu stellen. Eines vorherigen Hinweises des Verwaltungsgerichts auf die mögliche Würdigung seines Vorbringens bedurfte es nach dem Vorstehenden nicht. Das Verwaltungsgericht musste dem Kläger nicht die Gelegenheit einräumen, Widersprüche in seinen Angaben zu beseitigen, denn es ist seine Sache, dem Gericht eine in sich stimmige Schilderung seines behaupteten Verfolgungsschicksals zu geben.

Auch der abschließende - ohnehin gänzlich pauschale - Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe, wie sich aus dem Protokoll ergebe, den Sachverhalt nicht ausreichend erforscht und den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, ist nicht geeignet, einen die Zulassung der Berufung rechtfertigenden Verfahrensfehler aufzuzeigen. Ein damit geltend gemachter Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - und so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Oktober 2022 - 10 A 2049/22.A -, juris Rn. 4 f., und vom 13. Juli 2021 - 9 A 879/20.A -, juris Rn. 5 f., jeweils m. w. N.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).