Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.03.2026 – 12 A 1907/25

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0302.12A1907.25.00

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.

1. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor bzw. sind nicht dargelegt.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.

Das Verwaltungsgericht hat das mit der Klage zur Entscheidung gestellte Begehren gemäß § 88 VwGO als Antrag ausgelegt, das beklagte Förderungswerk unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2024 zu verpflichten, dem Kläger ab April 2023 Leistungen auf Ausbildungsförderung in gesetzlich zulässiger Höhe zu bewilligen (vgl. S. 8 f. des Urteils). Es hat hiernach angenommen, der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides sei zwar rechtswidrig, verletze den Kläger aber nicht in seinen Rechten. Dieser habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für sein im April 2023 aufgenommenes Studium an der Hochschule S. im Bachelor-Studiengang Architektur (vgl. S. 9 ff. des Urteils).

Mit seinem dagegen gerichteten Zulassungsvorbringen vermag der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung nicht zu begründen.

a) Gegen die Verneinung des Förderungsanspruchs wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. Dabei mag dahinstehen, ob dies bereits deshalb gilt, weil das Verwaltungsgericht "hinsichtlich der materiell-rechtlichen Erwägungen zunächst auf die Ausführungen des beklagten Ausbildungsförderungsamts in der Klageerwiderung vom 3. Dezember 2024 Bezug genommen" hat (vgl. S. 11 des Urteils) und der Kläger die dortigen Ausführungen mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend angreift. Dort hat das Förderungswerk nämlich u. a. vorgetragen, die begehrte Ausbildungsförderung wäre auch dann zu versagen, wenn der Kläger mit der Beendigung des zuvor betriebenen dualen Studiums der Architektur an der IU Internationale Hochschule und der Aufnahme des Studiums an der Hochschule S. keinen Fachrichtungswechsel vollzogen hätte. Denn dann wäre dem Kläger entgegenzuhalten, dass er den für eine Förderung ab dem fünften Fachsemester nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweis nicht beigebracht habe. Dass dieser Standpunkt fehlerhaft sei, trägt der Kläger mit seiner Zulassungsbegründung nicht vor.

Letztlich kommt es hierauf nicht entscheidend an, weil der Kläger die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, seinem Förderungsbegehren stehe § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG (in der der bis zum 24. Juli 2024 gültig gewesenen Fassung) entgegen, jedenfalls nicht ernstlich in Zweifel zieht. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, der Kläger habe keinen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift für den nach Beginn des dritten Fachsemesters vollzogenen Fachrichtungswechsel anführen können. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar sei. Dies sei unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt würden, zu ermitteln. Maßgebliches Gewicht komme der bereits verstrichenen Dauer der Ausbildung zu. Je länger sie dauere, desto größer müsse das Gewicht der für eine Unzumutbarkeit sprechenden Umstände sein. Außerdem müsse der Auszubildende unverzügliche Konsequenzen ziehen, wenn ihm Umstände offenbar würden, die einen wichtigen Grund tragen sollten. Aus dem Unverzüglichkeitsgebot folge im Umkehrschluss, dass ein wichtiger Grund nicht auf Umstände gestützt werden könne, die dem Auszubildenden bereits vor Aufnahme der Ausbildung bekannt gewesen seien. Die Aufnahme in die Architektenliste der Architektenkammer setze nach den Ausführungen zum Fachrichtungswechsel und dem unstreitigen Beteiligtenvorbringen ein vierjähriges Studium der Architektur voraus. Das von dem Kläger betriebene Studium an der IU sei mit einer Regelstudienzeit von sieben Fachsemestern für das Ziel der Aufnahme in die Architektenliste unzureichend ausgestaltet. Dies wäre für den Kläger bei hinreichender Information vor Aufnahme des dualen Studiums erkennbar gewesen. Dass ein achtsemestriges Vollzeitstudium (240 ECTS) eine von mehreren Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste sei, folge für den Wohnsitz des Klägers in Nordrhein-Westfalen aus § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a BauKaG NRW. Auch eine Interessenabwägung zwischen den am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen und den Interessen des Auszubildenden führe nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Die Ausbildungsförderung sei, wie das Nachrangigkeitsprinzip in § 1 BAföG belege, von einem öffentlichen Interesse an einer rechtmäßigen und effizienten Vergabe der nur beschränkt vorhandenen Förderungsmittel getragen. Dieses Interesse erlange im vorliegenden Fall beachtliches Gewicht. Der Kläger habe den Wechsel vollzogen, nachdem er bereits über die Hälfte des Studiums absolviert habe. Er sei nach dem vierten Semester in seinem dualen Studium an der IU mit sieben Fachsemestern Regelstudienzeit an die Hochschule S. gewechselt. Einen Neigungswandel habe er gerade nicht vorgetragen, auch keine sonstige auf die Studieninhalte bezogenen Unzumutbarkeit. Vielmehr sehe er es in der Sache als unzumutbar an, das Studium an der IU zu Ende zu führen und nicht in die Architektenliste einer Architektenkammer aufgenommen zu werden. Im Zeitpunkt des überhälftig absolvierten dualen Studiums vermöge dies keinen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel zu begründen. Die Fortführung des Studiums an der IU wäre nicht deshalb unzumutbar gewesen, weil der Kläger nach einem Abschluss das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" nicht hätte erlangen können. Mit dem erworbenen Abschluss hätte er in dem angestrebten Aufgabenfeld erwerbstätig sein und die in seinem Studium erlernten Fähigkeiten anwenden können.

Gegen diese Würdigung wendet der Kläger nichts Durchgreifendes ein. Auch mit seinem Zulassungsvorbringen zeigt er nicht substantiiert auf, dass er seiner Obliegenheit, sich alsbald Gewissheit über das Vorliegen eines der Fortführung der bisherigen Ausbildung entgegenstehenden Grundes zu verschaffen, sobald ernsthafte Zweifel an der Tragfähigkeit der Ausbildungsplanung entstehen,

vgl. entsprechend zu einem Eignungsmangel: BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1986 - 5 C 138.83 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 23. Mai 1989 - 5 B 117.88 -, juris Rn. 2; OVG Saarl., Beschluss vom 19. April 2024 - 1 A 184/23 -, juris Rn. 7, Sächs. OVG, Urteil vom 23. Oktober 2014 - 1 A 131/11 -, juris Rn. 20,

hier adäquat nachgekommen ist. Auf das vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte Argument, es wäre für ihn bei hinreichender Information vor Aufnahme des dualen Studiums an der IU erkennbar gewesen, dass dieses Studium mit einer Regelstudienzeit von sieben Fachsemestern für das Ziel der Aufnahme in die Architektenliste unzureichend ausgestaltet sei, geht der Zulassungsvortrag nicht hinreichend substantiiert ein. Das gilt schon deshalb, weil der Kläger keine Belege für seine nur pauschale Behauptung aufzeigt, es sei "ihm von der IU Internationalen Hochschule jedoch vor und in den ersten Semestern des Studiums stets verbindlich zugesichert" worden, dass er "nach dem Abschluss des Studiums […] als Architekt arbeiten oder die Berufsbezeichnung "Architekt" führen" könne. Er trägt auch nicht vor, wie die Hochschule solche Zusicherungen konkret formuliert und kommuniziert haben soll. Soweit in dem mit der Zulassungsbegründung vorgelegten Presseartikel auf die Einlassung einer anderen betroffenen Studentin Bezug genommen wird, wonach die IU den Studiengang "mit der Möglichkeit beworben" habe, "zum Beispiel als Angestellte in einem Architekturbüro im öffentlichen Dienst zu arbeiten", deckt sich dies nicht einmal inhaltlich mit der zuvor benannten Zusicherung, welche die Hochschule nach dem Vortrag des Klägers abgegeben haben soll. Mit dem Verweis des Verwaltungsgerichts auf die erkennbare landesrechtliche Gesetzeslage, die neben weiteren Voraussetzungen ein achtsemestriges Vollzeitstudium (240 ECTS) für die Eintragung in die Architektenliste erforderte (vgl. auch bereits § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a BauKAG NRW in der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 16. Dez. 2003, GV. NRW. S. 786, wonach u. a. "ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit" als Eintragungsvoraussetzung normiert war), setzt sich der Kläger nicht auseinander. Sein Vortrag, er habe erst "Mitte des Studiums […] die sichere Kenntnis" erlangt, "dass er nach Studienabschluss nicht in die Architektenliste einer Architektenkammer aufgenommen werden kann", stellt nicht in Frage, dass er sich eine entsprechende Gewissheit bei Beachtung der angesprochenen Obliegenheiten frühzeitiger hätte verschaffen können. Gleiches gilt für den Zulassungseinwand, "Studienbewerberinnen und Bewerber der IU Internationalen Hochschule hätten deutlich und transparent darauf hingewiesen werden müssen, dass die akademischen Voraussetzungen für eine Eintragungsfähigkeit bei den Architektenkammern mit den Studienprogrammen der IU Internationalen Hochschule nicht gegeben sind".

Auf den Vortrag in der Zulassungsbegründung dazu, dass das vom Verwaltungsgericht angesprochene Ergänzungsangebot "Bachelor Architektur Plus" im "streitbefangenen Zeitraum 2022/2023) für den Kläger noch nicht angeboten" worden sei, kommt es hiernach nicht mehr an. Im Übrigen übersieht der Kläger, dass das Verwaltungsgericht auf dieses Ergänzungsangebot lediglich im Kontext des Fachrichtungswechsels eingegangen ist (vgl. S. 15 f. des Urteils); den Entscheidungsgründen ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Kläger von dem Angebot seinerzeit hätte Gebrauch machen können.

b) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen greift auch der Zulassungsvortrag des Klägers betreffend die vom Verwaltungsgericht verneinte Rechtsverletzung nicht durch. Vermag er nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht einen Förderungsanspruch für das an der Hochschule S. aufgenommene Studium zutreffend ausgeschlossen hat, so kann er auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die mit dem Bescheid des beklagten Förderungswerks vom 12. Dezember 2023 getroffene Entscheidung, den "Antrag auf Förderung nach einem Fachrichtungswechsel" abzulehnen, ihn in seinen Rechten verletzt. Der Einwand des Klägers, es habe "dem beklagten Ausbildungsförderungsamt dafür verfahrensrechtlich überhaupt keine Bescheidungsbefugnis zugestanden", und infolge dieser Ablehnung habe er "auch zukünftig keinen Antrag mehr auf Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortführung des Studiums (B.A.) Architektur an der Hochschule S. stellen" können, gibt eine Rechtsverletzung nicht zu erkennen, wenn ohnehin davon auszugehen ist, dass ein Förderungsanspruch insoweit nicht besteht.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift habe, legt dies jedoch nicht den Anforderungen entsprechend dar.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 10 A 2667/19 -, juris Rn. 14, und vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung schon deshalb nicht, weil der Kläger eine konkrete klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage nicht formuliert. Eine solche Frage ist seinem Vorbringen auch sinngemäß nicht mit hinreichender Eindeutigkeit zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).