Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 02.03.2026 – 12 E 455/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0302.12E455.25.00
G r ü n d e
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Kläger hat bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).
Dem Kläger war bereits mit der Verfügung des Senats vom 18. August 2025 aufgegeben worden, aktuelle Erklärungen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Mutter mit den notwendigen Belegen einzureichen. In der Verfügung war ausführlich dargelegt worden, dass zu dem nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 115 Abs. 3 ZPO einzusetzenden Vermögen auch ein aus § 1610 Abs. 2, § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB abgeleiteter Anspruch des volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses gehören kann und es deshalb auch der Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Klägers bedürfe.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, ist ihm mit den Verfügungen vom 30. Januar 2026 und 4. Februar 2026 nochmals Gelegenheit gegeben worden, die Erklärungen bis zum 20. Februar 2026 einzusenden, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei nicht fristgerechter oder unvollständiger Vorlage damit gerechnet werden müsse, dass die Beschwerde schon deshalb zurückgewiesen werde.
Daraufhin hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 17. Februar 2026 Prozesskostenhilfeerklärungen für sich und seine Mutter eingereicht. Beide Erklärungen sind indes - ungeachtet der unzutreffenden Angabe des Klägers, dass er keine Unterhaltsleistungen erhalte - offensichtlich unzureichend.
Für die auf den 11. Februar 2026 datierte Erklärung der Mutter gilt dies schon deshalb, weil in dem Feld "Einnahmen aus Selbständiger Arbeit/Gewerbebetrieb/Land- und Forstwirtschaft" des Abschnitts E unter anderem monatliche Einkünfte in Höhe von 1.000 Euro angegeben, aber keine konkreten Belege dazu vorgelegt worden sind. Soweit die von der Mutter des Klägers beigefügten Kontoauszüge der Aachener Bank eG vom 28. November 2025 und 30. Januar 2026 Überweisungsgutschriften für den 26. November 2025 und den 28. Januar 2026 in Höhe von 1.200 Euro bzw. 1.100 Euro ausweisen, ist daraus nicht ansatzweise zu ersehen, dass diese Gutschriften auf eine Erwerbstätigkeit im o. a. Sinne zurückgehen; davon abgesehen stimmen auch die Beträge nicht mit der betreffenden Angabe im Erklärungsformular überein. Die im Abschnitt F angegebenen Abzüge für "Sonstige Versicherungen" sind ebenfalls nicht belegt. Entsprechendes gilt für die Angaben im Abschnitt G zu den Nummern 2, 3 und 5.
Die Erklärungen des Klägers und seiner Mutter sind auch deshalb ersichtlich unvollständig, weil die jeweils im Abschnitt H unter Nummer 6 benannten "Darlehen privat" nicht belegt worden sind. Es ist auch nicht auf bereits anderweitig eingereichte Belege Bezug genommen worden. In einem solchen Fall ist es nicht Aufgabe des Senats, den Aktenbestand - insbesondere auch die Streitakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge - nach für das Prozesskostenhilfeverfahren möglicherweise relevanten Unterlagen zu durchsuchen. Insofern gelten entsprechende Maßstäbe wie bei einer Mehrzahl anhängiger Verfahren, in denen jeweils Prozesskostenhilfeanträge eines Beteiligten gestellt worden sind.
Vgl. dazu, dass das Gericht in dieser Konstellation nicht von Amts wegen gehalten ist, seinen Verfahrensbestand daraufhin zu überprüfen, ob und in welchen Verfahren geeignete PKH-Anträge aufzufinden sind: BSG, Beschluss vom 21. Januar 2025 - B 1 KR 30/24 BH -, juris Rn. 14.
Dass die Prozesskostenhilfeerklärungen des Klägers und seiner Mutter aus den vorgenannten Gründen defizitär sind, erscheint offensichtlich. Es gab daher keine Veranlassung, Gelegenheit zu einer weiteren Nachbesserung zu gewähren. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass die Mutter des Klägers auch unter Zugrundelegung der von ihr in der Prozesskostenhilfeerklärung gemachten Angaben über ein hinreichendes Einkommen verfügen dürfte, um einen unterhaltsrechtlichen Prozesskostenvorschussanspruch ihres Sohnes bedienen zu können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.