Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 04.03.2026 – 12 E 76/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0304.12E76.25.00
G r ü n d e
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Ausweislich ihrer zuletzt vorgelegten Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 9. Februar 2026 und der beigefügten Nachweise erfüllt die Klägerin die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Festsetzung der tenorierten Monatsraten. Unter Berücksichtigung der Angaben und Unterlagen der Klägerin zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich bei dieser ein anrechenbares Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 2 ZPO i. H. v. 232,24 Euro. Von den Einkünften in Geld oder Geldeswert i. H. v. 1.561,09 Euro (Renteneinnahmen i. H. v. 1.290,09 Euro und Wohngeld i. H. v. 271,00 Euro) sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a ZPO i. V. m. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII die bei der Rentenzahlung einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 156,41 Euro (94,17 Euro + 15,80 Euro + 46,44 Euro), nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO der Grundfreibetrag für die nicht erwerbstätige Klägerin i. H. v. 619,00 Euro und nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die von der Klägerin getragenen Kosten der Unterkunft und Heizung i. H. v. 553,44 Euro in Abzug zu bringen. Weitere Abzugsbeträge hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Der festzusetzende auf volle Euro abgerundete Ratenbetrag von 116,00 Euro ergibt sich gemäß § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO aus der Hälfte des vorstehend dargestellten einzusetzenden Einkommens.
Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.
Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 4, vom 26. Januar 2012 - 12 E 21/12 -, vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 - und vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 -, jeweils n. v.
Nach diesen Maßgaben hat die Klage eine (noch) hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Nach Aktenlage erscheint es zwar zweifelhaft, aber jedenfalls mehr als nur entfernt möglich, dass die im Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld wiederkehrenden Überweisungen des Sohnes der Klägerin an diese in Höhe von monatlich 700,00 Euro entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts und der Beklagten nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind. In diesem Fall dürfte der Klägerin der mit der Klage verfolgte Wohngeldanspruch zustehen.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zwar zugrunde gelegt, dass gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 19 Halbs. 1 WoGG die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihr oder ihm von einer natürlichen Person, die kein Haushaltsmitglied ist, oder von einer juristischen Person gewährt werden, zum wohngeldrechtlich maßgeblichen Jahreseinkommen gehören. Dass die im Zeitpunkt der Beantragung von Wohngeld wiederkehrenden Überweisungen des Sohnes der Klägerin an diese in Höhe von monatlich 700,00 Euro darunter fallen, ist nach Aktenlage aber offen.
Nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG sind wiederkehrende Bezüge dann nicht dem Empfänger zuzuordnen, wenn sie freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden. In allen genannten Fällen setzt dies voraus, dass die wiederkehrenden Bezüge ohne Gegenleistung gezahlt werden.
Vgl. BFH, Urteile vom 8. Juli 2020 - X R 6/19 - juris Rn. 33, und vom 27. September 1973 - VIII R 71/69 -, juris Rn. 14; Wernsmann/Neudenberger in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, 319. Lieferung (Stand: November 2021), § 22 Rz. B 114; Thum, in: Kirchhof/Kulosa/Ratschow, BeckOK EStG, 23. Edition (Stand: November 2025), § 22 Rn. 237.
Sofern entsprechend dem Vortrag der Klägerin die ihr von ihrem Sohn monatlich überwiesenen Zahlungen i. H. v. 700,00 Euro einen Aufwendungsersatz für Fahrten darstellten, die sie zur - im Übrigen unentgeltlichen - Betreuung der Kinder ihres Sohnes, also ihrer Enkelkinder, unternommen hat, erscheint eine Einordnung der Zahlungen des Sohnes als freiwillige oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbrachte Leistungen als fraglich. Denn wenn die Klägerin gegenüber der Familie ihres Sohnes tatsächlich ein Schuldverhältnis eingegangen sein sollte, aufgrund dessen sie ihrem Sohn als Dienstleistung eine Betreuung der Kinder schuldete, im Gegenzug aber auch ohne Vereinbarung einer (sonstigen) Vergütung einen Aufwendungsersatzanspruch etwa nach den §§ 662, 670 BGB geltend machen kann, würden die auf entsprechende Aufwendungsersatzforderungen - wie etwa die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen - geleisteten Zahlungen auf einer Gegenleistung beruhen und nicht im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erfolgen.
Soweit das Verwaltungsgericht dem Grunde nach zutreffend angeführt hat, dass eine bestimmte Zweckvereinbarung hinsichtlich der Verwendung der Zahlungen der Berücksichtigung regelmäßigen Zahlungen als Einkommen nicht entgegensteht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 12 E 618/18 -, juris Rn. 4,
geht dies an der hier maßgeblichen Frage, ob den gewährten Bezügen eine Gegenleistung gegenübersteht, vorbei.
Kein Fall freiwilliger und ohne Gegenleistung erfolgender Bezüge, dürfte hier anzunehmen sein, wenn der Sohn der Klägerin berechtigt ist, die Zahlungen an sie steuerlich als Sonderausgaben in Form von Kinderbetreuungskosten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG) abzusetzen. Eine Dienstleistung i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG 2015 umfasst jede Tätigkeit, die aufgrund einer öffentlich- oder bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung erbracht wird. Dies setzt ein Schuldverhältnis voraus, aufgrund dessen der Steuerpflichtige berechtigt ist, die Betreuung des Kindes zu fordern und der oder die "Betreuende" die vereinbarte Vergütung oder aber auch nur einen Aufwendungsersatzanspruch (z.B. nach §§ 662, 670 BGB) geltend machen kann. Gerade im Bereich der Aufwendungen zur Kinderbetreuung sind Betreuungsleistungen auf familiärer Basis oder aus Gefälligkeit durchaus üblich, so dass das Vorliegen eines ernstgemeinten, gegenseitig berechtigenden und verpflichtenden Schuldverhältnisses schon deshalb erforderlich ist, um der Gefahr einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs begegnen.
Vgl. BFH, Urteil vom 4. Juni 1998 - III R 94/96 -, juris Rn. 9; FG Nürnberg, Urteil vom 30. Mai 2018 - 3 K 1382/17 -, juris Rn. 32.
Das Vorliegen eines solchen ernsthaften Schuldverhältnisses ist nach Aktenlage zwar zweifelhaft, aber jedenfalls nicht mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich in dieser beträchtlichen Höhe angefallen sind. Beides erscheint zwar fragwürdig. Bloße Zweifel genügen insoweit aber nicht, um eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage i. S. v. § 114 Abs. 1 ZPO zu verneinen. Da die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht diesbezüglich keine weiteren Erklärungen oder Nachweise zur Glaubhaftmachung gefordert haben, geben die Vorgänge und die Gerichtsakte dazu bislang nichts Hinreichendes her. Die Einordnung der Zahlungen wird demgemäß im Hauptsacheverfahren zu klären sein.
Auch ist nach dem Vorstehenden als offen zu betrachten, ob die Zahlungen des Sohnes der Klägerin an diese i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG als Bezüge anzusehen sind, die der Klägerin als unterhaltsberechtigter Person gewährt werden. Im Falle der Entgeltlichkeit wären sie ungeachtet des grundsätzlichen Bestehens einer Unterhaltsverpflichtung des Sohnes der Klägerin für diese (§ 1601 BGB) nicht durch die Unterhaltspflicht veranlasst.
Vgl. Bauschatz in: Korn/Carlé/Stahl/Strahl, EStG, 165. Ergänzungslieferung, (Stand: Dezember 2025), § 22 EstG Rn. 62.
Die Entscheidung über die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2 ZPO. Die Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt erscheint geboten.
Die Kostenentscheidung für das gemäß § 188 Satz 2 Halb. 1 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren folgt aus § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.