Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 05.03.2026 – 20 D 10/23.AK

20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0305.20D10.23AK.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung, mit welcher der Beklagte statt ihrer die Beigeladenen zu 2., 3. und 4. zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem von der Beigeladenen zu 1. betriebenen Verkehrsflughafen Düsseldorf auf der Grundlage der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen (im Folgenden: BADV) ausgewählt und zugelassen hat.

Die Beigeladene zu 1., die am Flughafen Düsseldorf selbst als Bodenabfertigungsdienstleister tätig ist, schrieb am 11. Februar 2022 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2022/S 030-078111) drei Zulassungen für Drittabfertiger zur gebündelten Erbringung von beschränkten Bodenabfertigungsdiensten für Luftfahrzeuge am Flughafen Düsseldorf voraussichtlich beginnend ab dem 1. April 2023 mit einer vorgesehenen Laufzeit von 84 Monaten öffentlich aus. Laut Ausschreibung sollten im Los 1 zwei gebündelte Volllizenzen für Vorfelddienste, Gepäckabfertigung und Frachtbeförderung vergeben werden. Im Los 2 sollte laut Ausschreibung eine dritte gebündelte, allerdings als um die Beförderung der Fluggäste zwischen Flugzeug und Abfertigungsgebäude reduzierte Teillizenz für Vorfelddienste, Gepäckabfertigung und Frachtbeförderung vergeben werden. Zu den diesbezüglichen Zuschlagskriterien hieß es in der Ausschreibung für beide Lose jeweils unter Abschnitt II.2.5) gleichlautend:

„Die Konzession wird vergeben auf der Grundlage der nachstehenden Kriterien:

Kriterium: Mustermengenkalkulation und Preise 50 %

Kriterium: Personalkonzept 30 %

Kriterium: Gerätekonzept 10 %

Kriterium: Organisationskonzept 10 %.“

Überdies machte die Beigeladene zu 1. mit der Ausschreibung die maßgeblichen Teilnahmebedingungen bekannt, zu denen namentlich die Vorlage im Einzelnen näher bezeichneter Erklärungen und Nachweise über die Befähigung zur Berufsausübung, zur wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit sowie zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit gehörte. Auf die Angaben in der Ausschreibung wird Bezug genommen. Das Verfahren sollte als Teilnahmewettbewerb mit anschließendem Auswahlverfahren unter den für geeignet befundenen Bewerbern durchgeführt werden.

Die Klägerin, die bereits in der Vergangenheit auf der Grundlage einer ihr bis zum 31. März 2023 erteilten Zulassung als Drittabfertiger Bodenabfertigungsdienstleistungen auf dem Flughafen Düsseldorf erbracht hatte, bekundete innerhalb der in der Ausschreibung bestimmten Abgabefrist ihr Interesse an einer Teilnahme im Auswahlverfahren. Dabei gab sie entsprechend der geforderten Erklärungen und Nachweise in ihrem Teilnahmeantrag an, die ausgeschriebenen Leistungen bei Konzessionserteilung mit der E. X. GmbH & Co. KG als Nachunternehmerin erbringen zu wollen. Bei der E. X. GmbH & Co. KG handelt es sich um eine gemeinsame Tochtergesellschaft der Klägerin als Kommanditistin und der E. Handling GmbH als Komplementärin. Die Klägerin und die E. Handling GmbH sind wiederum ihrerseits jeweils hundertprozentige Tochtergesellschaften der E. Holding Deutschland GmbH. Überdies legte die Klägerin die mit der Ausschreibung geforderten Eignungsnachweise für das vorgesehene Leitungs- und Aufsichtspersonal, darunter auch für den bei der E. X. GmbH & Co. KG beschäftigten Stationsleiter, vor. Neben der Klägerin bekundeten fünf weitere Unternehmen, unter anderem die Beigeladenen 2., 3. und 4, ihr Interesse an einer Teilnahme am Auswahlverfahren.

Die Klägerin und die übrigen fünf Interessenten wurden für das anschließende Auswahlverfahren zugelassen. Mit jeweiligem Schreiben vom 13. Mai 2022 (Aufforderungsschreiben) forderte die Beigeladene zu 1. die insgesamt sechs zugelassenen Interessenten zur Einreichung einer Bewerbung für die Vergabe der vorgenannten Zulassungen für die gebündelte Erbringung von im Einzelnen näher benannten Bodenabfertigungsdiensten durch einen Dienstleister am Flughafen Düsseldorf bis zum 24. Juni 2022, 12.00 Uhr - mit Schreiben vom 13. Juni 2022 verlängert bis zum 8. Juli 2023, 12.00 Uhr - auf.

Das Aufforderungsschreiben enthielt dabei unter Nr. 4 den folgenden Hinweis für Bewerbergemeinschaften:

„Bewerbergemeinschaften haben mit ihrer Bewerbung die von allen Mitgliedern rechtsverbindlich unterschriebene Bewerbergemeinschaftserklärung gemäß dem in den Bewerbungsunterlagen enthaltenen Formblatt „Erklärung der Mitglieder der Bewerbergemeinschaft“ (lfd. Nr. 26) innerhalb der Bewerbungsfrist abzugeben.

Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften, die sich im konkreten Bestand ihrer Mitglieder nicht im Teilnahmewettbewerb (erste Verfahrensstufe) qualifiziert haben, werden ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen werden Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften, die sich nicht bereits als solche erfolgreich im Teilnahmewettbewerb (erste Verfahrensstufe) qualifiziert haben.“

Unter Nr. 5. des Aufforderungsschreibens wurde in Bezug auf Nachunternehmer überdies auf Folgendes hingewiesen:

„Beabsichtigen Sie, Teile der Dienstleistung von Nachunternehmern ausführen zu lassen, müssen Sie mit Ihrer Bewerbung das Formblatt „Verzeichnis der Nachunternehmer (lfd. Nr. 27) ausgefüllt abgeben. Auf die Inhalte des Nutzungsvertrages zum nachträglichen Nachunternehmereinsatz wird hingewiesen.

Werden mit der Bewerbung Nachunternehmer namentlich benannt, sind der Bewerbung alle benannten Nachunternehmer und Angaben zu allen Inhalten gemäß Anlage 3 zur BADV sowie die danach erforderlichen Nachweise beizufügen, sofern dies noch nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag erfolgt ist. Sollte sich bei der Prüfung dieser Inhalte ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Tätigkeitsaufnahme durch einen Nachunternehmer nicht gegeben sind, darf dieser nicht eingesetzt werden.“

Ferner wurde in dem Aufforderungsschreiben unter Nr. 9a darauf hingewiesen, dass die Entscheidung, welche der geeigneten Bewerber ausgewählt werden, durch die zuständige Luftfahrtbehörde erfolge und diese die Auswahlentscheidung nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrats des Flughafenunternehmers auf Basis der folgenden Zuschlagskriterien treffe:

„a) Mustermengenkalkulation und Preise (Gewichtung: 50 % 0 max. 500 von 1.000 Punkten)

b) Personalkonzept (Gewichtung: 30 % 0 max. 300 von 1.000 Punkten)

c) Kriterium: Gerätekonzept (Gewichtung: 10 % 0 max. 100 von 1.000 Punkten)

d) Kriterium: Organisationskonzept (Gewichtung: 10 % 0 max. 100 von 1.000 Punkten)“

Ferner wurde ausgeführt:

„Die Bewerbungen werden in jedem Zuschlagskriterium mit 0 bis 10 Wertungspunkten bewertet. Diese Wertungspunkte werden dann mit der jeweiligen Gewichtung des Zuschlagskriteriums multipliziert. Das Gesamtergebnis des Bewerbers ergibt sich aus der Addition der in allen Zuschlagskriterien erreichten Punkte….

Die Voten des Nutzerausschusses, des Flughafenunternehmers und des Betriebsrats des Flughafenunternehmers werden durch die Luftfahrtbehörde im Rahmen der Wertung der Bewerbungen gemäß den bekannt gegebenen Wertungskriterien berücksichtigt…“

Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Bewertung anhand der einzelnen Zuschlagskriterien nach Maßgabe näher dargelegter Grundsätze erfolgt. Für das Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ waren die Bewertungsgrundsätze wie folgt ausgeführt:

„a) Mustermengenkalkulation und Preise

Den Unterlagen ist ein positionierter Flugplan einer ausgewählten Woche des Jahres 2019 (Flugplanwoche vom 16.09.22.09.2019) als ExcelDatei beigefügt (lfd. Nr.11).

Auf dieser Datenbasis sind von jedem Bewerber zwingend (bei einer Bewerbung auf beide Lose je Los) die Tabellen der lfd. Nr. 03 bis 10 „Musterpreise der Abfertigung/Mustermengen- und Musterkostenkalkulation“ auszufüllen (Anhänge A bis VI). Musterpreise sind ohne Umsatzsteuer anzugeben. Zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Bewerbungen sind ausschließlich die in den Bewerbungsunterlagen - insbesondere im Flugplan - aufgeführten Daten zugrunde zu legen.

Erforderlich sind ferner Erläuterungen zur Berechnung der Gesamtumsätze (zu den Angaben der lfd. Nr. 04, Anhang A) und Erläuterungen der Grundannahmen für die Herleitung der Gesamtpersonalmenge pro Tätigkeit/Qualifikation (zu den Angaben der lfd. Nr.06, Anhang A II.).

Nähere Erläuterungen zur Kalkulation der Musterkosten pro Jahr (zu den Angaben der lfd. Nr. 10, Anhang A VI) sowie zur Kalkulation der Mustermengen- und Musterpreisen insgesamt sind für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Angaben innerhalb der Bewerbung anzugeben.

Die vorgenannten Angaben werden in Verbindung mit den Vorgaben des Pflichtenheftes im Rahmen der Bewertung der Bewerbung auf Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs geprüft. Bezüglich der Verlässlichkeit wird zunächst im Sinne einer Plausibilitätsprüfung gewürdigt, ob für die zu erbringenden Dienstleistungen ausreichend Personal und/oder Sachmittel angesetzt sind und die für deren Einsatz zu veranschlagenden Kosten in einer realistischen Höhe berücksichtigt sind. Damit soll gewährleistet werden, dass auskömmliche Ressourcen für die zuverlässige Erbringung der Abfertigungsleistungen zur Verfügung stehen und die Kalkulation der angegebenen Gesamtkosten und der darauf basierenden Musterpreise realistisch ist. Führt diese Prüfung zum Ergebnis, dass der Abfertigungsbetrieb nicht auskömmlich ist bzw. die Verlässlichkeit nicht mehr als ausreichend bewertet werden kann, wird die Bewerbung ausgeschlossen. Sodann wird gewürdigt, welchen Grad an Verlässlichkeit die geplanten Ressourcen erwarten lassen. Im Rahmen dieser weiteren Bewertung wird auch gewürdigt, inwieweit die angesetzten Mengen Flexibilität bei üblichen Planänderungen gewährleisten (Reserveplanung). Dafür sind realistische Annahmen für die Reserveplanung für Personal und Sachmittel zu treffen.

In wirtschaftlicher Hinsicht sollen die Musterpreise angemessen niedrig sein, um einen auch für die Nutzer wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten. Auch insoweit erfolgt ein Ausschluss, wenn die Wirtschaftlichkeit nicht mindestens als ausreichend bewertet werden kann.

Der Kalkulation der Musterpreise sind aus Gründen der Vergleichbarkeit der Bewerbungen ausschließlich die in den Bewerbungsunterlagen insbesondere im Musterflugplan - aufgeführten Daten zu Grunde zu legen.

Die Höhe der veranschlagten Kosten muss im Einklang mit den Angaben zu den qualitativen Bewerbungsinhalten (Konzepte, siehe nachfolgend unter (b) bis (d)) stehen.

Die Bewertung erfolgt nach vorgenannten Anforderungen anhand der nachfolgenden Bewertungsmethode:

10 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit optimalen Abfertigungsbetrieb erwarten

9 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit optimalen und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit sehr guten Abfertigungsbetrieb erwarten ODER lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit sehr guten und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit optimalen Abfertigungsbetrieb erwarten

8 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit sehr guten Abfertigungsbetrieb erwarten

7 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit mindestens sehr guten (= sehr gut oder besser) und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit guten Abfertigungsbetrieb erwarten ODER lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit guten und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit mindestens sehr guten (= sehr gut oder besser) Abfertigungsbetrieb erwarten

6 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit guten Abfertigungsbetrieb erwarten

5 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit mindestens guten (= gut oder besser) und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit befriedigenden Abfertigungsbetrieb erwarten ODER lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit befriedigend und hin-sichtlich Wirtschaftlichkeit mindestens guten (= gut oder besser) Abfertigungsbetrieb erwarten

4 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit befriedigenden Abfertigungsbetrieb erwarten

3 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit mindestens befriedigenden (= befriedigend oder besser) und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit ausreichenden Abfertigungsbetrieb erwarten ODER lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit ausreichenden und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit mindestens befriedigenden (= befriedigend oder besser) Abfertigungsbetrieb erwarten

2 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit noch ausreichenden Abfertigungsbetrieb erwarten

1 Wertungspunkt lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit mindestens ausreichenden (= ausreichend oder besser) und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit mangelhaften Abfertigungsbetrieb erwarten ODER lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit mangelhaften und hinsichtlich Wirtschaftlichkeit mindestens ausreichenden (= ausreichend oder besser) Abfertigungsbetrieb erwarten = Ausschluss

0 Wertungspunkte lässt einen hinsichtlich Verlässlichkeit und/oder Wirtschaftlichkeit mangelhaften Abfertigungsbetrieb erwarten ODER die Preise sind nicht auskömmlich = Ausschluss

Die Anzahl der erreichten Wertungspunkte wird mit 50 multipliziert, um das Endergebnis (Punkte) zu ermitteln. Bei 0 bis 1 erreichten Wertungspunkten erfolgt ein Ausschluss.

Die Bewerber können daher von einer hohen Bewertung der Verlässlichkeit nur profitieren, soweit die Wirtschaftlichkeit nicht signifikant (um mehr als eine Notenstufe) abweicht und umgekehrt. Flughafen und Nutzer verfolgen damit das Ziel, ein ausgewogenes Verhältnis von Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu honorieren. Es soll kein Anreiz gesetzt werden, einseitig die Verlässlichkeit zulasten der Wirtschaftlichkeit zu vernachlässigen oder umgekehrt.“

Unter Nr. 9b des Aufforderungsschreibens wurde darauf hingewiesen, dass maximal eine Zulassung je Bewerber erteilt werde (sog. Zuschlagslimitierung), ggf. nur für das vom Bewerber präferierte Los. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das Aufforderungsschreiben Bezug genommen, das Gegenstand der Verwaltungsvorgänge ist.

Die Klägerin reichte fristgerecht eine Bewerbung zum Auswahlverfahren für Los 1 und Los 2 mit der Präferenz für Los 1 ein. In ihrem Bewerbungsschreiben vom 5. Juli 2022 gab sie durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Formularvordruck an, sich an dem Auswahlverfahren als bevollmächtigter Vertreter einer Bewerbergemeinschaft zu beteiligen. Überdies waren sowohl der Bewerbung für das Los 1 als auch der Bewerbung für das Los 2 jeweils das unter dem 5. Juli 2022 ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Nr. 26 „Erklärung über die Mitgliedschaft der Bewerbergemeinschaft“ beigefügt. Auszugweise lautete dies jeweils wie folgt:

„Wir, die nachstehend aufgeführten Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft,

Geschäftsführendes Mitglied:

E. GmbH,

S.-Z.-Straße 00 in 00000 X.

HRB 00000 Amtsgericht Düsseldorf

Mitglied:

E. X. GmbH & Co. KG

S.-Z.-Straße 00 in 00000 Düsseldorf

HRA 00000

[…]

beschließen, uns im Fall der Auftragserteilung zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen.

Wir erklären, dass

das oben bezeichnete geschäftsführende Mitglied die Mitglieder gegenüber der Flughafen Düsseldorf GmbH rechtsverbindlich vertritt,

das geschäftsführende Mitglied berechtigt ist, mit uneingeschränkter Wirkung für jedes Mitglied Zahlungen anzunehmen,

alle Mitglieder für die Erfüllung des Vertrages als Gesamtschuldner haften. …“

Beigefügt war der Bewerbung ferner eine von der Klägerin und der E. X. GmbH & Co. KG unter der Befreiung von § 181 BGB drei namentlich benannten Personen unter dem 28. Juni 2022 erteilte Vollmacht, für „die E. GmbH / E. X. GmbH & Co. KG alle erforderlichen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag (Teilnahmewettbewerb) und der Bewerbung (Auswahlverfahren) der E. GmbH / E. X. GmbH & Co. KG für eine Zulassung für Bodenabfertigungsdienste Los 1 und Los 2 (EU-Ausschreibung/S 030 078111) abzugeben und entgegenzunehmen“.

Bestandteil der Bewerbung sowohl für Los 1 als auch Los 2 war zudem das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Nr. 27 „Verzeichnis der Nachunternehmer“. Darin war jeweils für den Leistungsbereich bzw. die Dienstleistung „Ausführung der BADV-Leistungen“ als „Nachunternehmer (Firma)“ die E. X. GmbH & Co. KG angegeben. Außerdem wurde in den Bewerbungsunterlagen näher erläutert, dass die Klägerin selbst die „länderspezifischen Shared Services für Deutschland“ erbringen, bei „einer Konzessionserneuerung die Trägerin der Abfertigungskonzession“ sein und die E. X. GmbH & Co. KG „die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf (DUS)“ erbringen solle.

Auch die übrigen im Teilnahmewettbewerb zugelassenen Unternehmen - darunter die Beigeladenen zu 2., 3. und 4. - gaben fristgerecht ihre Bewerbungen im Auswahlverfahren ab.

Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 wurde die Klägerin wie die übrigen Bewerber zu einem Bietergespräch mit dem Beklagten, der Beigeladenen zu 1., deren Betriebsrat und dem Nutzerausschuss eingeladen. Das einstündige Bietergespräch mit der Klägerin fand am 8. August 2022 statt. Dabei wurde der Klägerin nachgelassen, Klarstellungen und Antworten auf die ihr im Termin gestellten Fragen schriftlich nachzureichen. Davon machte sie mit Schreiben vom 11. August 2022 Gebrauch. Im Anschluss nahmen der Nutzerausschuss des Flughafens mit Schreiben vom 15. August 2022, der Betriebsrat der Beigeladenen zu 1. mit Schreiben vom 18. August 2022 und die Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 19 August 2022 Stellung und empfahlen jeweils bestimmte Bewerber auszuwählen.

Mit einem an die Beigeladene zu 1. adressierten Bescheid des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 2022 traf der Beklagte eine Auswahlentscheidung hinsichtlich der unter dem Los 1 zu vergebenden Zulassung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zugunsten der Beigeladenen zu 2. und entsprechend ihrer erklärten Präferenz zugunsten der Beigeladenen zu 3. sowie hinsichtlich der unter dem Los 2 zu vergebenden Zulassung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten entsprechend der von dieser zuvor erklärten Präferenz zugunsten der Beigeladenen zu 4. (im Folgenden: Auswahlentscheidung). Zur Begründung der Auswahlentscheidung verwies der Beklagte maßgeblich auf eine dem Bescheid beigefügte fachliche Stellungnahme der J. GmbH vom 19. Dezember 2022 (im Folgenden: fachliche Stellungnahme oder Gutachten), derer er sich für Durchführung des Auswahlverfahrens bedient hatte und deren fachliche Stellungnahme er sich nunmehr mit der Auswahlentscheidung vollständig zu eigen machte. Die Bewerbung der erstplatzierten Beigeladenen zu 2. wurde demnach mit 825 Gesamtpunkten, diejenige der Beigeladenen zu 3. mit 800 Gesamtpunkten, diejenige der Beigeladenen zu 4. ebenfalls mit 800 Gesamtpunkten und diejenige der Klägerin mit 715 Gesamtpunkten bewertet. Die Bewerbungen der beiden übrigen Bewerber erzielten Bewertungen jeweils mit geringerer Gesamtpunktzahl. Wegen der weiteren Einzelheiten der Auswahlentscheidung wird auf dieselbe sowie auf den Inhalt der fachlichen Stellungnahme der J. GmbH Bezug genommen.

In der den Bewerbern auf dem Postweg zusammen mit einem Doppel der Auswahlentscheidung nachrichtlich überlassenen Stellungnahme der J. GmbH hatte der Beklagte Teile der Ausführungen der J. GmbH geschwärzt, weil es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bewerber handele. Im gerichtlichen Verfahren hat die Klägerin später überdies eine ungeschwärzte Version der Stellungnahme der J. GmbH zu den Akten gereicht, die auf einer ihr durch das Ministerium zusätzlich auch per E-Mail zur Verfügung gestellten digitalen Version der Stellungnahme beruhte. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob - so die Klägerin - die in der Datei enthaltenen, aber offenbar nicht hirneichend geschützten Schwärzungen auf bestimmten digitalen Endgeräten gar nicht angezeigt wurden oder ob die Klägerin die Schwärzungen in Gänze aktiv rückgängig gemacht.

Die Klägerin hat gegen die Auswahlentscheidung am 19. Januar 2023 Klage erhoben, mit der sie unter deren Aufhebung eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten, hilfsweise eine Neubescheidung ihrer Bewerbung erstrebt. Ihren am gleichen Tag gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat der Senat mit Beschluss vom 2. März 2023 - 20 B 71/23.AK - abgelehnt. Während des gerichtlichen Verfahrens eröffnete das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 1. November 2025 über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Der eingesetzte Sachwalter zeigte in jenem Verfahren unter dem 3. November 2025 die Masseunzulänglichkeit an.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin zuletzt unter näherer Darlegung im Einzelnen vor: Die Klage sei zulässig und begründet. Die Auswahlentscheidung sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Dem geltend gemachten Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG eröffnet worden sei und diese Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit inzwischen eingestellt habe. Die Klägerin selbst sei finanziell leistungsfähig. Sie sei willens und in der Lage im Fall ihrer Auswahl die ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste selbst bzw. durch einen anderen Nachunternehmer zu erbringen. Auch liege keine Bewerbergemeinschaft mit der E. X. GmbH & Co. KG vor. Die ihr in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen gegenteiligen Erklärungen aus ihrer Bewerbung seien „im Eifer des Gefechts“ abgegeben worden; auch der Beklagte sei offenbar davon ausgegangen, dass allein die Klägerin selbst Bewerberin sei. Selbst wenn von einer Bewerbergemeinschaft auszugehen sein sollte, könne die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nach der Insolvenz der E. X. GmbH & Co. KG als allein verbleibender Teil der vormaligen Bewerbergemeinschaf mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen. Überdies sei anzuzweifeln, ob dem Ministerium eine Auswahlentscheidung überantwortet werden dürfe. Es spreche Vieles dafür, dass § 7 Abs. 1 Satz 2 BADV mit Unionsrecht, namentlich mit Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (im Folgenden: Richtlinie 96/67/EG) unvereinbar sei, weil wegen der Aufsichtsbefugnisse eines Landesministeriums gegenüber der Landeshauptstadt Düsseldorf als Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1. ein zu großes Näheverhältnisse zwischen dem Ministerium und der Beigeladenen zu 1. als Flughafenbetreiberin in Betracht komme. Bei der gerichtlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs dürfe Senat im Übrigen auf die ungeschwärzte Version der fachlichen Stellungnahme der J. GmbH abstellen. Ein Verwertungsverbot bestehe insoweit nicht. Die geschwärzten Inhalte der übermittelten PDF-Datei seien ihr zufällig kenntlich geworden. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich im Übrigen sowohl aus Verfahrensverstößen als auch aus einer Verletzung des Beurteilungsspielraums in Form von Fehlern der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“. Verfahrensfehlerhaft sei die Auswahlentscheidung erst vier Monate vor dem vorgesehenen Lizenzbeginn getroffen worden. Zu ihren Lasten diskriminierend und rechtsfehlerhaft sei ferner das Verfahren zur Durchführung des Bietergesprächs gewesen. Insbesondere seien die ihr nachgelassenen schriftlichen Klarstellungen zum Teil nicht berücksichtigt worden. Die Auswahlentscheidung sei aufgrund eines Dokumentationsmangels hinsichtlich der Lose nicht hinreichend nachvollziehbar und plausibel, weil das Gutachten des Verwaltungshelfers in der Wertung nicht zwischen Los 1 und Los 2 differenziere. Bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ habe der Beklagte sich nicht an den von ihm aufgestellten Beurteilungsmaßstab und an die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten. Im Rahmen dieses Kriteriums habe ihre - die der Klägerin - Bewerbung besser, insbesondere hinsichtlich der Verlässlichkeit mit optimal, bewertet werden müssen, die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. hingegen schlechter. Unzulässig und fehlerhaft habe der Beklagte bei der Bewertung die Kriterien der Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes vermischt und die Auskömmlichkeit des Abfertigungsbetriebs unter beiden Gesichtspunkten und damit doppelt bewertet. Sowohl der Bewertungsmaßstab als auch die Bewertung litten an erheblichen strukturellen, systematischen und tatsächlichen Mängeln. Im Rahmen der Bewertung der Verlässlichkeit des von ihr angebotenen Abfertigungsbetriebes sei ihre Bewerbung insbesondere im Hinblick auf ihre Personalplanung einschließlich der Reserveplanung, auf ihr Schulungskonzept, auf die fehlende Spitzenkappung und auf ihre Angaben zu den (Schulungs-)Absenzen, zu der Anzahl an FTE für die Personalgruppe „Vorarbeiter Gepäck“, zu den Mitarbeiterparkplätzen und deren Kosten, zu den Ladern (hochqualifiziert) und Ladegruppenführern, zu den Abstellflächen, zu der Kalkulation der Aufenthaltsräume, zu den Fluktuationskosten, zu den Kosten für Zinsen und Bankspesen und zur Disponentenanzahl fehlerhaft bewertet worden. Die Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. und 4. sei hinsichtlich der geforderten Angaben zu den Wegzeiten fehlerhaft. Die Mitarbeiterkapazitäten der Bewerber, insbesondere der Beigeladenen zu 3., seien rechnerisch nicht korrekt zugrunde gelegt worden. Die Bewerbungen der Beigeladenen zu 3. und 4. seien im Hinblick auf die von ihnen angegebene Disponentenanzahl nicht in der Lage, einen ausreichend verlässlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten. Fehlerhaft habe der Beklagte die von den Bewerbern angegebenen Teilzeitkapazitäten bewertet. Die von den Beigeladenen zu 2. bis 4. einkalkulierten Krankheitstage seien zu Unrecht nicht als zu gering erachtet worden. Die Kombination von reduzierten Mitarbeiterzahlen, das Verzichten auf Hot Teams zum Auffangen unvorhersehbarer Ereignisse, die Spitzenkappungen sowie zu gering angesetzte Absenzen führten bei zu pauschalierter Bewertung der Leistungsparameter bei den Beigeladenen zu 2. bis 4. zu einem viel zu hohen Risikofaktor. Es fänden sich in den Rechnungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. zu viele Variablen und Ungenauigkeiten, sodass die Verlässlichkeitsprüfung nicht zu einem „guten“ Ergebnis habe führen können. Die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. und 4. hätten wegen der durchgeführten Spitzenkappungen im Rahmen der Verlässlichkeit abgewertet werden müssen. Gleiches gelte für die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. im Hinblick auf die mangelnde Differenzierung nach gehaltsrelevanten Qualifikationen (Pushback- und Busfahrer/Lader hochqualifiziert, qualifiziert, unqualifiziert/Gepäck Inbound, Outbound, Vorarbeiter) und die mangelnde Reserveeinplanung bei Flugzeugschleppern/Pushbacks. Die Bewerbung der Beigeladenen zu 4. hätte abgewertet werden müssen, weil sie einen Tarifvertrag für die Personalbezahlung zugrunde gelegt habe, der für den Standort Berlin gelte. Der zwischenzeitlich von der Beigeladenen zu 4. aufgenommene Bodenabfertigungsbetrieb zeige, dass sie unauskömmlich kalkuliert habe. Die Bewerbungen seien auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes fehlerhaft bewertet worden. Zu Unrecht sei die Wirtschaftlichkeit des von ihr angebotenen Abfertigungsbetriebs aufgrund der angegebenen Höhe der Sozialabgaben abgewertet worden. Gleiches gelte im Hinblick auf ihre Angaben zu den Disponentenzahlen, zu den Flugzeugschleppern (Pushbacks) und den Ground Power Units (GPUs). Die Margen der Bewerber seien fehlerhaft nicht einheitlich bewertet worden und die Marge der Beigeladenen zu 2. liege nicht mehr im branchenüblichen Bereich. Auch mangels der Einplanung einer Reserve für die Flugzeugschlepper sei die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu gut ausgefallen. Das gelte ebenso für die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 4. Bei dieser hätte zudem das Ansetzen eines Kostenblocks von etwa 90 FTE für eine nicht ausschreibungspflichtige Position zu einem Punktabzug führen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2022 zu verpflichten, sie zur Erbringung der mit Bekanntmachung vom 11. Februar 2022 ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf auszuwählen und zuzulassen,

hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2022 zu verpflichten, ihre Bewerbung auf Auswahl und Zulassung zur Erbringung der mit Bekanntmachung vom 11. Februar 2022 ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Hinsichtlich der der Klägerin nur geschwärzt überlassenen Inhalte der Stellungnahme der J. GmbH bestehe ein Verwertungsverbot. Aber auch unbeschadet dessen sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig. Die dagegen geltend gemachten Einwände der Klägerin griffen nicht durch. Insbesondere beruhe die Auswahlentscheidung auf einer mit dem Unionsrecht vereinbaren Rechtsgrundlage und einer ordnungsgemäßen Ausschreibung. Insbesondere die kommerziellen Bewertungsinhalte seien rechtmäßig formuliert. Es läge keine unzulässige Vermischung der Wertungsaspekte Wirtschaftlichkeit und Verlässlichkeit und keine unrechtmäßige Doppelwertung vor. Der Wertungsaspekt der Verlässlichkeit sei eindeutig und transparent offengelegt worden. Die Kombination der Wertungsaspekte Wirtschaftlichkeit und Verlässlichkeit stehe im Einklang mit langjähriger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung. Der diesbezügliche Bewertungsmaßstab sei hinreichend feingliedrig, die Wertungsstufen seien nicht widersprüchlich. Es stelle keinen Verfahrensfehler dar, dass die Auswahlentscheidung erst vier Monate vor Lizenzbeginn ergangen sei. Die Gestaltung und Durchführung des Bietergesprächs sei rechtmäßig und habe dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung genügt. Die Auswahlentscheidung sei überobligatorisch begründet worden, und zwar insbesondere auch in Bezug auf Abweichungen in der Bewertung der Bewerbungen für Los 1 und Los 2. Die Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bis 4. seien im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ zu dem Wertungsaspekt „Verlässlichkeit“ beurteilungsfehlerfrei gewertet worden. Das gelte insbesondere im Hinblick auf die Reserveplanung und die Anwendung bzw. Nichtanwendung von Spitzenkappungen. Ebenso beurteilungsfehlerfrei seien die Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bis 4. im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ unter dem Aspekt der „Wirtschaftlichkeit“ bewertet worden.

Die Beigeladene zu 1. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG bereits mangels Klagebefugnis der Klägerin unzulässig, mindestens aber unbegründet. Die Klägerin selbst verfüge nicht über die für die Erbringung der ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit. Auch in sonstiger Hinsicht habe die Klägerin nicht dargetan, in Anbetracht der Insolvenz der E. X. GmbH & Co. KG zur Erbringung dieser Dienste in der Lage zu sein. Unbeschadet dessen sei die Auswahlentscheidung rechtmäßig, einen Anspruch auf Zulassung habe die Klägerin nicht. § 7 Abs. 1 Satz 2 BADV sei mit Art. 14 Abs. 1 96/67/EG vereinbar. Die Klägerin könne sich nicht auf eine zu lange Verfahrensdauer bis zur Auswahlentscheidung berufen. Aus dem durchgeführten Bietergespräch ergebe sich für das Rechtsschutzbegehren der Klägerin nichts. Die Auswahlentscheidung differenziere auch konsequent zwischen den beiden Losen. Die Einwendungen der Klägerin gegen die methodischen Bewertungsvorgaben überzeugten nicht. Eine bessere Gesamtbewertung der Bewerbung der Klägerin hinsichtlich der „Mustermengenkalkulation und Preise“ sei bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Bewertung der Wirtschaftlichkeit ihres Abfertigungsbetriebes aufgrund der hohen Abfertigungspreise als „befriedigend“ rechtmäßig sei. Es stehe im Einklang mit der Rechtsprechung, den Abfertigungspreisen bei der Auswahlentscheidung ein hohes Gewicht zu kommen zu lassen. Bewertungsfehler zulasten der Klägerin hinsichtlich der Verlässlichkeit im Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ seien nicht gegeben. Für eine fehlerhafte Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. sei nichts ersichtlich.

Die Beigeladene zu 2. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Die Klägerin verfüge nicht mehr über die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung der Bodenabfertigungsdienste und sei infolge der Insolvenz der E. X. GmbH & Co. KG auch in sonstiger Hinsicht nicht zur Erbringung dieser Dienste imstande. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Im Hinblick auf die der Klägerin geschwärzt überlassenen Inhalte der Anlage 1 der Auswahlentscheidung bestehe ein Verwertungsverbot. Unbeschadet dessen verfingen die Einwendungen der Klägerin nicht. § 7 Abs. 1 Satz 2 BADV verstoße nicht gegen Unionsrecht. Ein Verfahrensverstoß im Hinblick auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung bzw. auf die Verfahrensdauer scheide bereits mangels entsprechender gesetzlicher Vorgaben aus und sei auch nicht im Hinblick auf das Bietergespräch erkennbar. Ebenso wenig leide die Auswahlentscheidung an einem Dokumentationsmangel. Die Konzeption des Bewertungskriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ sei nicht zu beanstanden. Fehler der Bewertung der Bewerbungen seien nicht erkennbar. Insbesondere sei die Bewertung ihrer - der Beigeladenen zu 2. - Bewerbung rechtmäßig. Etwaige Spitzenkappungen durch sie - die Beigeladene zu 2. - hätten keinen Einfluss auf das Bewertungskriterium „Verlässlichkeit“. Sie reduziere einzusetzendes Gerät durch Nutzung von Synergien und Optimierung von Prozessabläufen. Bei Spitzenbedarf nehme sie eine Auffüllung des Ladepersonals durch Mitarbeiter aus dem Bereich der Gepäckabfertigung vor. Ihr Geräteleasing habe keine negativen Auswirkungen auf die Abdeckung des Gerätebedarfs zu Spitzenzeiten. Sie habe zudem eine ausreichende Differenzierung der Personalkosten nach gehaltsrelevanten Qualifikationen vorgenommen.

Die Beigeladene zu 3. stellt keinen Antrag. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die Klage sei unbegründet. Die Auswahlentscheidung sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. § 7 Abs. 1 BADV wie auch § 32 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a LuftVG befänden sich in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Richtlinie 96/67/EG. Der Vorwurf mangelnder Unabhängigkeit der Auswahlbehörden im Sinne des Unionsrechts sei in einem zwar eingeleiteten, aber inzwischen beigelegten Vertragsverletzungsverfahren ausgeräumt worden. Im Übrigen sei deutlich erkennbar, dass die Klägerin unter anderem wegen einer unverhältnismäßigen Reserveplanung ein im Vergleich vollständig überteuerts Angebot abgegeben habe. Eine Auswahl der Klägerin auf der Grundlage dieses Angebotes sei rechnerisch nicht möglich gewesen. Das Auswahlverfahren sei insgesamt ordnungsgemäß durchgeführt worden.

Auch die Beigeladene zu 4. stellt keinen Antrag. Sie ist der Klage nicht entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

A. Sie ist allerdings zulässig.

I. Die Klage ist mit ihrem Haupt- und mit ihrem Hilfsantrag als eine Kombination von Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft (vgl. § 42 Abs. 1 VwGO), da das Rechtsschutzbegehren der Klägerin zum einen auf die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, zum anderen auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist. Sowohl die von der Luftfahrtbehörde nach § 7 Abs. 1 Satz 3 BADV zu Lasten der Klägerin und zugunsten ihrer Mitbewerber getroffene Auswahlentscheidung, deren Aufhebung die Klägerin begehrt, als auch eine gegebenenfalls neu zu treffende Auswahlentscheidung, die die Klägerin im Weiteren anstrebt, stellen Verwaltungsakte dar.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 117, m. w. N.

An der Statthaftigkeit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ändert es nichts, dass im Fall einer Aufhebung der Auswahlentscheidung in Abhängigkeit von der Art eines etwaigen Rechtsfehlers nicht nur die Verpflichtung des Beklagten zum Erlass einer neuen Auswahlentscheidung, sondern darüber hinausgehend auch die Verpflichtung zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens insgesamt in Betracht kommt. Denn Letzteres umfasst gegebenenfalls auch den Erlass eines Verwaltungsaktes, nämlich einer neuen Auswahlentscheidung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 119, m. w. N.

II. Die Klägerin ist gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es ist jedenfalls nicht von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche bestehen und sie durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten verletzt ist, wie sich insbesondere aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 7 und 8 BADV i. V. m. Art. 6, 11, 14 und 21 der Richtlinie 96/67/EG ergeben.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 123, m. w. N.

Ob die von der Klägerin gerügten, nicht offensichtlich auszuschließenden Mängel der Auswahlentscheidung oder des sonstigen Auswahlverfahrens gegeben sind und gegebenenfalls zu einer Verletzung der Rechte der Klägerin geführt haben, bedarf einer eingehenderen Prüfung, die der Beurteilung der Begründetheit der Klage vorbehalten ist. Gleiches gilt für die Frage, ob eine Auswahl und Zulassung der Klägerin zur Erbringung der ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste aus sonstigen Gründen, etwa wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der E. X. GmbH & Co. KG ausgeschlossen ist, wie die Beigeladenen dies teilweise anführen.

B. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Auswahl und Zulassung für die Erbringung der mit Bekanntmachung vom 11. Februar 2022 ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf oder - wie hilfsweise geltend gemacht - auf eine erneute Bescheidung ihrer Bewerbung. Die angefochtene Auswahlentscheidung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO).

Die mit Rücksicht auf die am Flughafen Düsseldorf beschränkte Anzahl von Dienstleistern von Bodenabfertigungsdiensten notwendige Auswahl des Dienstleisters erfolgt gemäß § 7 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 2 bis 5 BADV und Nr. 2 Anlage 2 zu § 7 BADV (Auswahl-Richtlinie) in einem zweistufigen Verfahren. Auf einen durch eine Ausschreibung eröffneten Teilnahmewettbewerb, in dem die Interessenten ihre Eignung nachweisen müssen, folgt das eigentliche Auswahlverfahren.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 5 BADV gelten für die Ausschreibung und das Auswahlverfahren die in der Auswahl-Richtlinie niedergelegten Grundsätze, die die aus der Verordnung selbst folgenden Vorgaben aufgreifen und näher konkretisieren. Nach deren Nr. 1 Abs. 2 müssen die Verfahren sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden. Nr. 2.2 regelt im Hinblick auf den Teilnahmewettbewerb den Inhalt der erforderlichen Ausschreibung. Nr. 2.3 der Auswahl-Richtlinie bestimmt die Einzelheiten der Durchführung des Auswahlverfahrens.

Die für die Bestimmung der im Teilnahmewettbewerb nachzuweisenden Eignung maßgeblichen Kriterien haben ihre Grundlage in den in Anlage 3 zu § 8 BADV niedergelegten Anforderungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten. Zu ihnen gehören insbesondere und nach näherer Maßgabe der dortigen Bestimmungen die Kriterien der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BADV i. V. m. Nr. 2.3 Abs. 3 der Auswahl-Richtlinie erfolgen die Bewertung und die Entscheidung über den Ausschluss nicht geeigneter Bewerber in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer - wie hier - selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, durch die Luftfahrtbehörde. Nicht geeignete Bewerber sind von ihrem Ausschluss zu unterrichten. Als nicht geeignet sind Bewerber anzusehen, die den Kriterien, die bereits in der Vorinformation veröffentlicht sind, nicht genügen oder die offensichtlich nicht die erforderliche Abfertigungsleistung erbringen können oder wollen.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BADV i. V. m. Nr. 2.3 Abs. 5 der Auswahl-Richtlinie eröffnet die Luftbehörde in den Fällen, in denen der Flugplatzunternehmer selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt oder ein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt beherrscht oder an einem solchen Unternehmen beteiligt ist, nach Ablauf der Bewerbungsfrist die eingegangenen Bewerbungen und stellt eine Liste der Bewerber mit eingereichten Unterlagen zusammen. Ein Vertreter des Flughafenunternehmers, ein Vertreter des Nutzerausschusses und ein Vertreter des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens sind zu der Öffnung zuzulassen. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen. Die Luftfahrtbehörde bewertet die Bewerbungen anhand der vorher festgelegten maßgeblichen Bewertungskriterien und trifft nach Anhörung des Nutzerausschusses, des Flugplatzunternehmers und des Betriebsrates des Flugplatzunternehmens die Auswahlentscheidung. Die Auswahlentscheidung ist dem Nutzerausschuss, dem Flugplatzunternehmer sowie den Bewerbern bekanntzugeben.

Den zuständigen Stellen kommt sowohl bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien als auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Das ergibt sich vor allem daraus, dass sich die materiell-rechtlichen Vorgaben für das Auswahlverfahren in der Richtlinie 96/67/EG ebenso wie in der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung im Wesentlichen darin erschöpfen, dass es sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend durchgeführt werden muss (vgl. Art. 11 Abs. 1 Buchst. a Richtlinie 96/67/EG sowie § 7 Abs. 1 BADV i. V. m. Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie). Demgemäß ist die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung darauf beschränkt, ob die Behörde gegen die geltenden Verfahrensbestimmungen verstoßen oder den ihr eingeräumten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum überschritten hat, indem sie von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder sich nicht an den von ihr aufgestellten Beurteilungsmaßstab und die allgemeinen Grundsätze der Sachgerechtigkeit, Transparenz und Nichtdiskriminierung gehalten hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 -, juris, Rn. 20 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 138, m. w. N.

Eine zur Aufhebung der Auswahlentscheidung führende Verletzung der Rechte eines unterlegenen Bewerbers liegt allerdings nicht schon bei jedem Rechtsfehler vor. Vielmehr ist erforderlich, dass dieser Mangel für die Auswahlentscheidung kausal und erheblich ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. März 2016 - 3 B 16.15 -, juris, Rn. 22 f., OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 140.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der hier vorliegenden (verdrängenden) Konkurrentenklage sowohl für das Verpflichtungsbegehren als auch für die Anfechtung der zugunsten der Mitbewerber ausgefallenen Auswahlentscheidung grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 C 26.12 -, juris, Rn. 13, m. w. N., zum Fall der personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklage.

Das hier einschlägige für die Bestimmung des Rechtmäßigkeitszeitpunkts maßgebliche materielle Recht gebietet grundsätzlich keine Verlagerung auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung. Die Auswahlentscheidung ist kein Dauerverwaltungsakt, bei dessen Beurteilung Änderungen der Sach- und Rechtslage während des Verwaltungsprozesses zu berücksichtigen wären; vielmehr handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, der mit seinem Ergehen die ihm entsprechende Rechtslage herstellt. Die auf der Grundlage der innerhalb der vorgegebenen Frist eingereichten Bewerbungen getroffene Auswahlentscheidung wird nicht rechtswidrig, wenn sich nachträglich die Sach- oder Rechtslage ändert. Das gilt grundsätzlich auch für das Vorliegen der für eine Zulassung zum Auswahlverfahren maßgeblichen Eignungskriterien. Dem Umstand, dass für die Leistungserbringung erforderliche Eignungskriterien bei einem ausgewählten Bewerber nachträglich entfallen können, trägt entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 3 BADV auf der Umsetzungsebene der in § 9 Nr. 5 des zum Gegenstand des Auswahlverfahrens gemachten Nutzungsvertrag durch ein Kündigungsrecht für den Fall Rechnung, dass die Zuverlässigkeit, fachliche Eignung oder finanzielle Leistungsfähigkeit des Dienstleisters, und/oder andere für die ordnungsgemäße bzw. sichere Erbringung wesentliche Anforderungen gemäß Anlage 3 zu § 8 BADV während der Vertragslaufzeit entfallen oder wesentlich nachlassen.

Abweichend hiervon müssen allerdings zu Lasten eines nicht ausgewählten und zugelassenen Klägers jedenfalls solche nach Ergehen der Auswahl- und Zulassungsentscheidung eintretenden Umstände Berücksichtigung finden, die dessen Eignung für die Erbringung der Bodenabwertungsdienstleistungen mit der Folge entfallen ließen, dass er nach Maßgabe der einschlägigen Ausschreibungsbedingungen von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen wäre. Es wäre mit dem Zweck dieser Eignungskriterien unvereinbar, den Beklagten auf ein entsprechendes Verpflichtungsbegehren hin zu verurteilen, „sehenden Auges“ eine neue Auswahlentscheidung zugunsten eines Klägers zu treffen, der nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit oder fachliche Eignung für der Erbringung der Bodenabfertigungsdienstleistungen verfügte. Ebenso wenig wäre es sachgerecht, auf dessen Anfechtungsklage hin die zugunsten eines Mitbewerbers getroffene Auswahlentscheidung mit dem Ziel aufzuheben, den Weg für eine Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers freizumachen, obwohl eine solche neue Auswahlentscheidung zugunsten des Klägers wegen dessen nunmehr fehlender Eignung nicht mehr ergehen könnte. Der Kläger wird hierdurch auch nicht benachteiligt, weil er seine Klage in einem solchen Fall ändern und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung beantragen könnte.

Vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 11. September 2025 - 7 C 7.24 -, juris, Rn. 14.

Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen hat die Klage aus drei jeweils selbständig tragenden Gründen weder mit dem Haupt-, noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf Auswahl und Zulassung bzw. eine erneute Bescheidung ihrer Bewerbung und sie wird durch die Auswahl und Zulassung ihrer Mitbewerber schon deshalb nicht in ihren Rechten verletzt, weil der Beklagte die Bewerbung der Klägerin mit der Erklärung, eine Bewerbergemeinschaft mit der E. X. GmbH & Co. KG zu bilden, zwingend vom Auswahlverfahren hätte ausschließen müssen (I.). Entsprechendes gilt, weil die Klägerin mit der von ihr vorgelegten Bewerbung in Folge des über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG nachträglich eröffneten Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine Gewähr für die erforderliche Eignung bietet (II). Überdies ist die angefochtene Auswahlentscheidung auch bei Berücksichtigung der Bewerbung der Klägerin in der Sache frei von Fehlern ergangen (III.).

I. Der Beklagte hätte die Bewerbung der Klägerin zwingend vom Auswahlverfahren ausschließen müssen, weil sie mit dieser erstmals erklärt hat, zusammen mit der E. X. GmbH & Co. KG eine Bewerbergemeinschaft zu bilden.

Die für das Vergabeverfahren in der Auswahl-Richtlinie niedergelegten Grundsätzen gehen im Hinblick auf die aufeinander aufbauenden zwei Stufen des Vergabeverfahrens von einer Bewerberidentität der Teilnehmenden aus. Denn zum Auswahlverfahren werden nur diejenigen Bewerber zugelassen, die sich im vorangegangenen Teilnahmewettbewerb als geeignet erwiesen haben. Dies folgt aus einer Zusammenschau von Nr. 2.3 Abs. 1 und Nr. 2.3 Abs. 3 der Auswahl-Richtlinie. Hiernach stellt der Flugplatzunternehmer für die Durchführung des Auswahlverfahren den geeigneten Bewerbern die Bewerbungsunterlagen zur Verfügung und fordert sie auf, die erforderlichen Nachweise und Angaben innerhalb einer vorgegebenen Frist zu übermitteln. Nicht geeignete Bewerber werden hingegen von der Teilnahme am Auswahlverfahren ausgeschlossen. Diesen Grundsatz der Bewerberidentität hat die Beigeladene zu 1. als Flughafenbetreiberin unter Nr. 4 des Aufforderungsschreibens für die Teilnahme am Auswahlverfahren gegenüber allen Bewerbern für den Fall des Vorliegens einer Bewerbergemeinschaft in zulässiger Weise dahin konkretisiert, dass Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften, die sich im konkreten Bestand ihrer Mitglieder nicht im Teilnahmewettbewerb qualifiziert haben, von einer Teilnahme am Auswahlverfahren ebenso ausgeschlossen werden wie Bewerbungen von Bewerbergemeinschaften, die sich nicht bereits als solche erfolgreich im Teilnahmewettbewerb qualifiziert haben.

Nach dieser Maßgabe war die Klägerin mit ihrer Bewerbung von einer Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen, weil sie ihre Bewerbung für das Auswahlverfahren im Namen und in Vollmacht für eine zusammen mit der E. X. GmbH & Co. KG gebildete Bewerbergemeinschaft erklärt hat, die sich als solche - anders als von der Regelung unter Nr. 4 des Aufforderungsschreibens verlangt - nicht im vorangegangenen Teilnahmewettbewerb qualifiziert hatte. Dort hatte sich die Klägerin vielmehr im eigenen Namen beteiligt und die E. X. GmbH & Co. KG ausschließlich in ihrer Funktion als Nachunternehmerin angeführt.

Dass die Klägerin ihre Bewerbung für die Teilnahme am Auswahlverfahren im Namen und in Vollmacht für eine zusammen mit der E. X. GmbH & Co. KG gebildete Bewerbergemeinschaft erklärt hat, ist den entsprechenden Angaben in der Bewerbung zu entnehmen. Diese lassen nach dem insofern maßgeblichen Verständnis ihres Erklärungsgehaltes für den objektiven Empfänger in der Situation des Beklagten (§ 133, § 157 BGB) nur den Schluss zu, dass die Bewerbung für und namens einer Bewerbergemeinschaft abgegeben worden ist, die aus der Klägerin und der E. X. GmbH & Co. KG bestand. Zwar stammt das Bewerbungsschreiben vom 5. Juli 2022 von der Klägerin. Darin gab diese jedoch ausdrücklich an, sich an dem Auswahlverfahren als bevollmächtigter Vertreter einer Bewerbergemeinschaft zu beteiligen. Die in diesem Schreiben für eine solche Beteiligung als Bewerbergemeinschaft vorgesehene Rubrik ist angekreuzt, während die für eine Beteiligung als Einzelbewerber vorgesehene Rubrik nicht angekreuzt ist. Darüber hinaus war den Bewerbungen zur Auswahl und Zulassung sowohl für die Erbringung der unter dem Los 1 als auch der unter dem Los 2 ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste jeweils das Formblatt Nr. 26 „Erklärung über die Mitgliedschaft der Bewerbergemeinschaft“ vom 5. Juli 2022 für die Klägerin und die E. X. GmbH & Co. KG beigefügt. Darin war jeweils als geschäftsführendes Mitglied der Bewerbergemeinschaft die Klägerin und als (weiteres) Mitglied der Bewerbergemeinschaft die E. X. GmbH & Co. KG aufgeführt. Außerdem war der Bewerbung eine von der Klägerin und der E. X. GmbH & Co. KG unter Befreiung von § 181 BGB drei namentlich benannten Personen unter dem 28. Juni 2022 erteilte Vollmacht beigefügt, für „die E. GmbH / E. X. GmbH & Co. KG alle erforderlichen Erklärungen im Zusammenhang mit dem Teilnahmeantrag (Teilnahmewettbewerb) und der Bewerbung (Auswahlverfahren) der E. GmbH / E. X. GmbH & Co. KG für eine Zulassung für Bodenabfertigungsdienste Los 1 und Los 2 (EU-Ausschreibung/S 030 078111) abzugeben und entgegenzunehmen“.

An diesen Angaben muss sich die Klägerin festhalten lassen. Sie lassen ihrem objektiven Erklärungsgehalt nach allein den Schluss zu, dass die Bewerbung im Namen der besagten Bewerbergemeinschaft abgegeben worden ist. Zwar war Bestandteil der Bewerbung sowohl für Los 1 als auch für Los 2 zudem das Formblatt Nr. 27 „Verzeichnis der Nachunternehmer“ und darin war jeweils für den Leistungsbereich bzw. die Dienstleistung „Ausführung der BADV-Leistungen“ als „Nachunternehmer (Firma)“ die E. X. GmbH & Co. KG angegeben. Der Einsatz der E. X. GmbH & Co. KG als Nachunternehmerin schließt aber weder rechtlich noch tatsächlich die Mitgliedschaft dieses Unternehmens in der Bewerbergemeinschaft aus. Eine Bewerbergemeinschaft ist, soweit - wie hier - im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, als eine außenrechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren.

Vgl. statt vieler nur Lück/Radeloff in Leinemann/Otting/Kirch/Homann, VgV/UVgO, 1. Aufl., § 43 VgV Rn. 14, m. w. N.; Eichler in Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 1. Teil - Einleitung zum Vergaberecht, Rn. 274.

Angesichts der unterschiedlichen Rechtspersönlichkeiten der Bewerbergemeinschaft als GbR einerseits und der Gesellschafter dieser GbR andererseits steht im Fall der Auswahl und Zulassung einer solchen Bewerbergemeinschaft zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten einer entsprechenden Nachunternehmerbeauftragung eines Gesellschafters dieser GbR nichts entgegen. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der unmissverständlichen und eindeutigen Erklärung in der Bewerbung mit Schreiben der Klägerin vom 5. Juli 2022, dass diese als Bewerbergemeinschaft mit der E. X. GmbH & Co. KG abgegeben werde, diente die darin außerdem erfolgte Aufführung der E. X. GmbH & Co. KG als Nachunternehmer ersichtlich dazu, die konkrete Art und Weise der vorgesehenen Erbringung der Bodenabfertigungsdienste im Fall der Auswahl und Zulassung wie im Verfahren erforderlich darzutun. Das findet sich in dem weiteren Hinweis in der Bewerbung bestätigt, dass die Klägerin die „länderspezifischen Shared Services für Deutschland“ erbringe, bei „einer Konzessionserneuerung die Trägerin der Abfertigungskonzession“ sei und die E. X. GmbH & Co. KG „die Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf (DUS)“ erbringe. Auch der Umstand, dass nach den weiteren Angaben in der Bewerbung im Fall einer Konzessionserneuerung (allein) die Klägerin Trägerin der Abfertigungskonzession werden solle, nötigt in Anbetracht der dargestellten Gesamtumstände nicht zu einer hiervon abweichenden Auslegung.

Anderes folgt auch nicht daraus, dass sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung (erstmalig) sinngemäß darauf berufen hat, in der Bewerbung das Formblatt Nr. 26 betreffend die Bewerbergemeinschaft lediglich versehentlich bzw. irrtümlich („im Eifer des Gefechts“) ausgefüllt zu haben, und auch der Beklagte nach seinen Einlassungen in der mündlichen Verhandlung die Bewerbung vor dem Hintergrund des Teilnahmewettbewerbs als eine solche der Klägerin verstanden und im weiteren Verwaltungsverfahren auch so behandelt hat. Maßgeblich für die Auslegung der Bewerbung ist nach den vorstehenden Ausführungen weder die Intention des Erklärenden noch das subjektive Verständnis des Erklärungsempfängers; vielmehr kommt es auf darauf an, wie die Erklärung durch einen objektiven Dritten in der Position des Erklärungsempfängers verstanden werden musste. Überdies ist das Vergabeverfahren gemäß Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung verpflichtet. Hieraus folgt für die Durchführung des Vergabeverfahrens eine besondere Formstrenge, die nicht nur gebietet, dass sich ein Bewerber an den von ihm (objektiv) abgegebenen Erklärungen festhalten lassen muss, sondern - dem korrespondierend - auch ein schützenswertes Vertrauen der Mitbewerber darauf begründet, dass (objektiv) abgegebene Erklärungen nach Ablauf der Bewerbungsfrist Bestand haben und nicht zur Disposition des Erklärenden oder der die Auswahlentscheidung treffenden Stelle stehen.

Ebenfalls ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass sie die Bewerbung selbst bei Annahme einer Bewerbergemeinschaft nach dem insolvenzbedingten Ausscheiden der E. X. GmbH & Co. KG als allein verbleibendes Mitglied mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen könne. Zwar dürfte die E. X. GmbH & Co. KG in der Folge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB aus einer Bewerbergemeinschaft ausgeschieden, eine Bewerbergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne Liquidation gemäß § 712a Abs. 1 Satz 1 BGB beendet worden und die Rechte und Pflichten einer Bewerbergemeinschaft auf die Klägerin als einzig verbliebene Gesellschafterin im Wege der Gesamtrechtsfolge nach § 712a Abs. 1 Satz 2 BGB übergegangen sein. Das änderte zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Auswahlentscheidung jedoch nichts daran, dass es unter den vorliegenden Umständen an einer für den Teilnahmewettbewerb und das Auswahlverfahren geforderten Bewerberidentität fehlte und die Bewerbung der Klägerin bei der Auswahlentscheidung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen.

II. Unabhängig hiervon bietet die Bewerbung der Klägerin in Folge des über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG durch das Amtsgericht am 1. November 2025 eröffneten Insolvenzverfahrens im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat keine Gewähr für die erforderliche Eignung.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG ist als ein nach Erlass der angefochtenen Auswahlentscheidung zulasten der Klägerin eingetretener Umstand berücksichtigungsfähig, obwohl für die Beurteilung der angefochtenen Auswahlentscheidung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Auswahlentscheidung am 19. Dezember 2022 abzustellen ist. Es wäre - wie ausgeführt - mit dem Zweck der für das vorliegende Vergabeverfahren auf der Grundlage der Anlage 3 zu § 8 BADV durch die Ausschreibung vom 11. Februar 2022 konkretisierten Eignungskriterien unvereinbar, diesen Umstand unberücksichtigt zu lassen, wenn und soweit er sich derart auf das Vorliegen dieser Eignungskriterien auswirkt, dass die Klägerin von einer weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren auszuschließen ist.

So liegt es hier. Nach näherer Maßgabe von Nr. 2 Buchst. A der Anlage 3 zu § 8 BADV muss der Erbringer von Bodenabfertigungsdienstleistungen über die für eine ordnungsmäße Leistungserbringung erforderliche Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung verfügen. Die Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen die Gewähr dafür bieten, dass der Betrieb den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geführt wird und die Beschäftigten und die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens vor Schäden und Gefahren bewahrt bleiben. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist gewährleistet, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlichen Mittel verfügbar sind. Das Kriterium der fachlichen Eignung verlangt, dass der Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen über die zur ordnungsgemäßen Führung eines Bodenabfertigungsunternehmens erforderlichen Kenntnisse verfügen. Mit der Ausschreibung vom 11. Februar 2022 hat der Beigeladene zu 1. die über diese Eignungskriterien im Einzelnen zu erbringenden Nachweise näher konkretisiert. Sie waren durch die Bewerber bereits im Teilnahmeverfahren vorzulegen und - wie ausgeführt - durch den Beklagten vor Eintritt in das Auswahlverfahren zu prüfen.

Einer tragfähigen Beurteilung der Bewerbung der Klägerin im Hinblick auf das Vorliegen dieser Eignungskriterien ist durch das über das Vermögen der E. X. GmbH & Co. KG eröffnete Insolvenzverfahren die Grundlage entzogen, sodass eine Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten auf dieser Basis nicht länger möglich ist. Das folgt daraus, dass ihre Bewerbung sachlich und personell auf eine Erbringung der ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste durch die E. X. GmbH & Co. KG als Nachunternehmerin zugeschnitten ist, diese aber in der Folge des über ihr Vermögen eröffneten Insolvenzverfahrens Masseunzulänglichkeit angezeigt und ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, sodass sie die ihr nach dem Bewerbungskonzept der Klägerin bei der Erbringung der Bodenabfertigungsdienste zukommende zentrale Rolle endgültig nicht mehr ausfüllen kann.

Das durch die Klägerin eingereichte Bewerbungskonzept baute maßgeblich auf einer Leistungserbringung durch die E. X. GmbH & Co. KG auf. Sie war - wie dargelegt - sowohl im Hinblick auf das Los 1 als auch im Hinblick auf das Los 2 als Nachunternehmerin in den jeweiligen Formblättern Nr. 27 („Verzeichnis der Nachunternehmer“) benannt und aufgeführt. Ferner wurde in der Bewerbung im Rahmen der Darstellung der Konzepte „Stationsorganisation“ für Los 1 und Los 2 ausdrücklich angegeben, dass die E. X. GmbH & Co. KG die eigentlichen Bodenabfertigungsdienste am Flughafen Düsseldorf erbringen soll. Das findet sich durch weitere Angaben in der Bewerbung bestätigt. Denn darin wurde als „General Manager / Stationsleitung DUS“ Herr I. T. benannt. Seine Funktion wird als direkter Vorgesetzter für die operationellen Führungspositionen und Hauptverantwortlicher für die betriebliche Leitung der Station, für die Aufstellung des Budgets, für die Erreichung der wirtschaftlichen Zielvorgaben, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für die Anpassung und Implementierung aller Betriebsprozesse an die Anforderungen und Merkmale des Flughafens Düsseldorf und für das Beziehungsmanagement zur Flughafenleitung und zu den Fluggesellschaften beschrieben. Nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung war Herr I. T. für die E. X. GmbH & Co. KG tätig. Auch im Übrigen ist den Angaben der Bewerbung zur Betriebsaufnahme zu entnehmen, dass dieser Mitarbeiter der E. X. GmbH & Co. KG die Gesamtverantwortung und Projektleitung innehaben und nach der Betriebsaufnahme die Leitung der Station „DUS“ übernehmen sollte. Der Klägerin selbst sollte demgegenüber allein die Aufgabe verbleiben, die länderspezifischen „Shared Services“ für Deutschland zu erbringen, zu denen nach den näheren Angaben in den Bewerbungsunterlagen namentlich die Leistungen der Rechtsabteilung, der Finanzbuchhaltung, des Finance-Controlling, der Personalleitung und des Business-Controlling zählten. Der sachlich und personell auf eine Leistungserbringung durch E. X. GmbH & Co. KG zugeschnittenen Bewerbung entsprechend hat die Klägerin bereits mit ihrem Teilnahmeantrag im Teilnahmewettbewerb nach übereinstimmenden Angaben der Klägerin und des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die E. X. GmbH & Co. KG als Nachunternehmerin für die Erbringung der Bodenabfertigungsdienstleistungen benannt und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit des als Stationsleiter vorgesehenen Beschäftigten der E. X. GmbH & Co. KG I. T. als Teil des Leistungspersonals nachgewiesen.

Nachdem die E. X. GmbH & Co. KG ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat, ist das sachlich und personell auf die E. X. GmbH & Co. KG zugeschnittene Bewerbungskonzept der Klägerin hinfällig. Sie hat bis zuletzt auch kein neues Bewerbungskonzept vorgelegt, dass eine neue Beurteilung im Hinblick auf die Eignungskriterien der Zuverlässigkeit, finanziellen Leistungsfähigkeit und fachlichen Eignung erlaubte. Dafür genügt es erkennbar nicht, wenn die Klägerin lediglich allgemein und sinngemäß darauf verweist, sie werde im Fall ihrer Auswahl und Zulassung zur Erbringung der ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste die betreffenden Bodenabfertigungsleistungen an einen anderen geeigneten und leistungsfähigen Subunternehmer vergeben, sei es an eine andere Projektgesellschaft aus dem Konzern, dem sie angehöre, sei es an einen externen Drittunternehmer. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 VgV findet im Übrigen im vorliegenden Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Es bedarf daher keiner abschließenden Klärung, ob es der Klägerin überhaupt möglich wäre, nach Ablauf der Bewerbungsfrist eine entsprechend geänderte und einen neuen Nachunternehmer benennende Bewerbung in zulässiger Weise zur Auswahl zu stellen. Eine solche Möglichkeit ergibt sich jedenfalls nicht schon ohne Weiteres daraus, dass die unter Nr. 5 des Aufforderungsschreibens für eine Teilnahme am Auswahlverfahren getroffene Regelung für die Benennung eines Nachunternehmers es nicht grundsätzlich ausschließt, eignungsrelevante Nachweise den Nachunternehmer betreffend erst während des Auswahlverfahrens zur Prüfung vorzulegen, und auch der Nutzungsvertrag einen nachträglichen Nachunternehmereinsatz grundsätzlich erlaubt.

Ebenfalls keiner weiteren Klärung bedarf, ob es nicht nur der E. X. GmbH & Co. KG, sondern auch der Klägerin selbst - wie die Beigeladenen zu 1. und 2. geltend machen - inzwischen an der für die Auswahl und Zulassung als Bodenabfertigungsdienstleister erforderlichen finanziellen Leistungsfähigkeit fehlt.

III. Wiederum unabhängig hiervon ist die angefochtene Auswahlentscheidung aber schließlich auch bei Berücksichtigung der Bewerbung der Klägerin nach näherer Maßgabe von Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und §§ 7 und 8 BADV i. V. m. Art. 6, 11, 14 und 21 der Richtlinie 96/67/EG fehlerfrei ergangen. Der Prüfung liegt dabei die durch die Klägerin in das Verfahren eingeführte ungeschwärzte, der angefochtenen Entscheidung als Anlage 1 beigefügte fachliche Stellungnahme der J. GmbH zugrunde, deren Berücksichtigung nicht durch ein Verwertungsverbot ausgeschlossen, sondern nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geboten ist (1.). Die Auswahlentscheidung ist in zulässiger Weise durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Luftfahrtbehörde getroffen worden (2.). Das Auswahlverfahren weist keine Rechtsfehler auf (3.) Auch die in der Sache getroffene Auswahlentscheidung ist nicht zu beanstanden (4.).

1. Der Berücksichtigung der ungeschwärzten fachlichen Stellungnahme der J. GmbH steht nicht deshalb ein Verwertungsverbot entgegen, weil der Beklagte die Stellungnahme der Klägerin nur in einer Version hat zur Verfügung stellen wollen, in der einige Inhalte mit Rücksicht auf (etwaige) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bewerber geschwärzt waren. Auch kommt es nicht auf die näheren Umstände an, die dazu geführt haben, dass die Klägerin tatsächlich Zugriff auch auf die geschwärzten Inhalte hat erlangen können. Die Stellungnahme ist vielmehr nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO in die Entscheidungsfindung einzubeziehen.

Die Frage, ob der erkennende Senat die ungeschwärzte fachliche Stellungnahme der J. GmbH bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigen darf, ist nach § 99 VwGO und den dieser Vorschrift zu entnehmenden Wertungen zu beantworten, weil es sich bei der Stellungnahme um einen Auszug aus den durch den Beklagten geführten Verwaltungsvorgängen handelt, für deren Einbeziehung in den Verwaltungsgerichtsprozess § 99 VwGO eine spezialgesetzliche Grundlage darstellt. Die Stellungnahme enthält überdies keine durch die Luftfahrtbehörde ihrerseits rechtswidrig erlangten Erkenntnisse, hinsichtlich derer im Verwaltungsverfahren ebenso wie im Verwaltungsgerichtsprozess ausnahmsweise ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommen kann.

Vgl. zu Letzterem etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2026 - 20 B 337/25 -, juris, Rn. 10 ff.

Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind Behörden gegenüber dem Gericht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Das Gesetz löst das sich hieraus ergebende Spannungsverhältnis zwischen der Vorlagepflicht einerseits und schützenswerten Geheimhaltungsinteressen am Inhalt der Verwaltungsvorgänge andererseits durch Schaffung eines Verweigerungsrechts der Exekutive in § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO, das in einem sog. in-camera-Verfahren durch einen Fachsenat nach näherer Maßgabe von § 99 Abs. 2 VwGO überprüft werden kann, ohne dass das Gericht der Hauptsache oder die Beteiligten Kenntnis vom Akteninhalt erhalten. Für die Ausübung des Verweigerungsrechts fordert § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO eine Sperrerklärung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde. Sie kann die Vorlage der Urkunden oder Akten oder die Erteilung der Auskünfte allerdings nur verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten und Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen. Bei der Sperrerklärung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Die Aufsichtsbehörde muss dem Zweck der Regelung entsprechend eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprechenden Offenlegung und den für eine Geheimhaltung sprechenden Gemeinwohlgründen oder Drittinteressen vornehmen und dies im Übrigen auch konkret begründen. Sie muss dabei nicht nur das Vorliegen der Voraussetzungen des Weigerungsrechts darlegen, sondern auch die Erwägungen angeben, weshalb die Vorlage bei Abwägung der Geheimhaltungsbedürftigkeit einerseits und des Gewichts der streitgegenständlichen Rechtsgüter andererseits unterblieben ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 2023 - 20 F 4.23 -, juris, Rn. 24, vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 -, juris, Rn. 28, und vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 -, juris, Rn. 14; zusammenfassend Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 2026, § 99 VwGO Rn. 21 f.

Im Übrigen ist das Gericht der Hauptsache nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, sämtliche vorgelegten entscheidungserheblichen Unterlagen im Rahmen seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu berücksichtigen und der Entscheidungsfindung zugrunde zu legen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Behörde die Sperrerklärung erst nach Vorlage der Verwaltungsgänge an das Gericht der Hauptsache und deren Eröffnung an die Beteiligten abgibt; in diesem Verfahrensstadium ist eine Sperrerklärung grundsätzlich nicht mehr möglich, weil sie ihren Geheimhaltungszweck jedenfalls dann nicht mehr erreichen kann, wenn die Information bereits an den Interessenten übermittelt wurde und damit kein Geheimnis mehr ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2019 - 20 F 11.17 -, juris, Rn. 17; Rudsile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 2025, § 99 Rn. 30b; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 2026, § 99 VwGO Rn. 22.

Vor diesem Hintergrund können eine Pflicht des Gerichts der Hauptsache, ihm durch die Behörde vorgelegte Verwaltungsvorgänge wieder zurückzuschicken und ein dem korrespondierendes Verwertungsverbot allenfalls in Ausnahmefällen angenommen werden. Hierfür genügt es jedenfalls nicht, dass die Behörde versehentlich die Beteiligung der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde zur Prüfung der Abgabe einer Sperrerklärung unterlässt oder sich die oberste Aufsichtsbehörde materiell ermessenswidrig für die Vorlage der Verwaltungsvorgänge an das Gericht der Hauptsache entscheidet. Dem Gericht der Hauptsache kommt grundsätzlich weder eine Prüfungspflicht noch ein Prüfungsrecht im Hinblick auf die Frage zu, ob die ihm übermittelten Verwaltungsvorgänge geheimhaltungsbedürftige Inhalte enthalten, die die Erteilung einer Sperrerklärung nicht nur rechtfertigen, sondern auch erfordern. Anderes kann, wenn überhaupt, nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn sich dem Gericht der Hauptsache unmittelbar aufdrängt, dass die durch die Behörde vorgelegten Inhalte zwingend geheimhaltungsbedürftig sind oder offensichtlich ein Antrag eines von der Behörde bei der Vorlage übergangenen Drittbetroffenen auf Abgabe einer Sperrerklärung analog § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO übergangen wird.

Vgl. Rudsile, in: Schoch/Schneider, VwGO, 2025, § 99 Rn. 60 ff.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 2026, § 99 VwGO Rn. 22 und § 100 Rn. 11, jeweils m. w. N.

Diese Maßgaben sind sinngemäß auch dann heranzuziehen, wenn die Vorlage der Unterlagen - wie hier - nicht auf Anforderung des Gerichts durch die Behörde selbst erfolgt, sondern durch einen Verfahrensbeteiligten zur Verfügung gestellt werden. Der Geheimnisschutz kann in diesem Fall jedenfalls nicht weiterreichen, als er nach § 99 VwGO im Hinblick auf den Verwaltungsgerichtsprozess ausgestaltet worden ist.

Hiernach scheiden unter den vorliegenden Umständen eine Pflicht zur Rücksendung der ungeschwärzten Stellungnahme und ein dieser Pflicht korrespondierendes Verwertungsverbot im Hinblick auf die ursprünglich geschwärzten Inhalte aus. Dem Senat drängt sich nicht auf, dass die ursprünglich geschwärzten Inhalte - was hier ernsthaft allein in Betracht kommt - im Hinblick auf den Grundrechtsschutz Dritter derart geheimhaltungsbedürftig sind, dass die dem entgegenstehenden Rechte eines Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) zwingend zurückzutreten hätten. Es erscheint zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die geschwärzten Passagen der Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der am Auswahlverfahren beteiligten Unternehmen enthalten. Zwar handelt es sich bei diesen Inhalten im Wesentlichen um Kalkulationen und Konzepte, die von den Beigeladenen zu 2. bis 4. auf der Grundlage bloß hypothetisch angenommener Rahmenbedingungen für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Düsseldorf erstellt worden sind. Geheimhaltungsinteressen der Bewerber könnten allerdings jedenfalls insoweit berührt sein, als diese Angaben Rückschlüsse für künftige Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung zulassen. Es drängt sich indes nicht auf, dass der Schutz dieser etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse derart gewichtig wäre, dass die Inhalte der ursprünglich geschwärzten Passagen selbst um den Preis einer Verkürzung effektiven Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgehalten werden dürften und müssten. Dies ist im Übrigen auch weder durch den Beklagten noch durch die von der Preisgabe ihrer etwaigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffenen Beigeladenen auch nur annähernd substantiiert dargelegt worden. Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladenen haben sich vielmehr - soweit sie sich überhaupt zur Problematik eingelassen haben - auf den pauschalen Einwand beschränkt, dass sich die Klägerin in unberechtigter Weise Zugang zu den ihr gegenüber geschwärzten Inhalten verschafft habe und schon aus diesem Grund ein Verwertungsverbot bestehe. Eine Schwärzung bestimmter Inhalte im Verwaltungsverfahren lässt nach den vorstehend wiedergegebenen materiellen Maßstäben für sich genommen noch nicht darauf schließen, dass eine Zurückhaltung der geschwärzten Informationen auch im Verwaltungsgerichtsprozess geboten oder von der Behörde auch nur beabsichtigt wäre. Auch ist bis zuletzt keine Sperrerklärung abgegeben oder durch einen Drittbetroffenen entsprechend § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO beantragt worden.

Aus den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ergibt sich nichts anderes. Das folgt bereits daraus, dass gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen den Regelungen des Gesetzes um Schutz von Geschäftsgeheimnissen vorgehen. Solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften sind insbesondere die hier maßgeblichen Regelungen in §§ 99, 108 VwGO.

2. Die Auswahlentscheidung ist entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin in zulässiger Weise durch das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen als Luftfahrtbehörde getroffen worden.

Dessen Zuständigkeit, anstelle des Flugplatzunternehmers über die Vergabe der Bodenabfertigungsdienste zu entscheiden, folgt - wie ausgeführt - im Ausgangspunkt aus § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 BADV, weil die Beigeladene zu 1. hier selbst gleichartige Bodenabfertigungsdienste erbringt. Zuständige Luftfahrtbehörde ist hier gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4a LuftVG i. V. m. § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt (Zuständigkeitsverordnung Luftfahrt - LuftfahrtZustVO) vom 7. August 2007 (GV. NRW. S. 316), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. März 2017 (GV. NRW. S. 382), das für den Verkehr zuständige Ministerium. Anders als die Klägerin geltend macht, ist diese Regelung auch mit Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 96/67/EG vereinbar, wonach die Mitgliedstaaten die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muss. Der sich hieraus ergebenden Anforderung der Unabhängigkeit wird die Übertragung auf das für den Verkehr zuständige Ministerium gerecht.

Die Klägerin macht zwar geltend, ein Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 96/67/EG widersprechendes Näheverhältnis liege darin, dass die Stadt Düsseldorf einerseits Gesellschafterin der Beigeladenen zu 1. und andererseits derart in das staatsorganisationsrechtliche Gefüge Nordrhein-Westfalens als dem beklagten Land eingebunden sei, dass der Beklagte in Ausübung von „Aufsichts- und Kontrollrechten“ oder zumindest im Rahmen von „Berichtspflichten durch die Behörde der allgemeinen Aufsicht Einfluss“ auf die Stadt Düsseldorf und auf die Ausübung deren Rechte und Pflichten als Gesellschafter der Beigeladenen zu 1. nehmen könnte.

Das verfängt indes nicht. Es ist bereits nichts dafür zu erkennen, dass Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 96/67/EG jedwedes Näheverhältnis zwischen der betreffenden Behörde und dem Leitungsorgan des Flughafens ausschließt. Vorgeschrieben ist dem eindeutigen Wortlaut der Norm allein, dass die betreffende Behörde von dem Leitungsorgan des Flughafens „unabhängig“ sein muss. Die von der Klägerin angeführten Umstände begründen jedoch allenfalls eine Abhängigkeit der Beigeladenen zu 1. als der Flughafenbetreiberin von der Stadt Düsseldorf bzw. mittelbar vom beklagten Land, nicht aber umgekehrt eine Abhängigkeit des beklagten Landes von der Stadt Düsseldorf bzw. der Beigeladenen zu 1. als der Flughafenbetreiberin.

Außerdem handelt es sich bei der Kommunalaufsicht nach §§ 119 ff. GO NRW vor dem Hintergrund der gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG um eine bloße Rechtsaufsicht. Sie gibt dem Beklagten keine über die Einhaltung von Recht und Gesetz hinausgehenden Weisungsbefugnisse und Einwirkungsmöglichkeiten gegenüber der Stadt Düsseldorf. Das geltende Recht hat die Stadt Düsseldorf ohnehin zu beachten, selbst wenn sie nicht als vollziehende Gewalt im Sinne von Art. 20 Abs. 3 GG agiert. Überdies ist in diesem Zusammenhang das Ressortprinzip nach Art. 55 Abs. 2 VerfNRW zu beachten. Für die Kommunalaufsicht nach §§ 119 ff. GO NRW ist nicht das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr, sondern ausschließlich das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung respektive die diesem nachgeordnete Bezirksregierung Düsseldorf zuständig. Sonstige hier relevante Weisungsbefugnisse oder Einwirkungsbefugnisse des Ministeriums bzw. des beklagten Landes auf die Stadt Düsseldorf bzw. die Beigeladene zu 1. bestehen nicht. Die (Gesellschafts-)Beteiligung der Stadt Düsseldorf an der Beigeladenen zu 1. erfolgt im Rahmen ihres eigenen Wirkungskreises als freiwillige Selbstverwaltungsaufgabe. Im Hinblick darauf unterliegt die Stadt Düsseldorf ausschließlich der (allgemeinen) Kommunalaufsicht.

Der Senat sieht vor diesem Hintergrund auch keine Veranlassung, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Ein von der Klägerin angeführtes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, das unter anderem wegen Bedenken im Hinblick auf die erforderliche Gewährleistung der Unabhängigkeit der für die Auswahl der Bodenabfertigungsdienstleister zuständigen Behörde eingeleitet worden ist, ist eingestellt worden, nachdem unter anderem auf die strikte Ressort- und Aufgabentrennung zwischen den für die Organisation der Zivilluftfahrtbehörden zuständigen Fachministerien einerseits und den regelmäßig von den Finanzministerien wahrgenommenen gesellschaftsrechtlichen Eigentümerangelegenheiten der Flughäfen andererseits hingewiesen worden war (vgl. Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 31. Juli 2009 - Verfahren Nr. 2006/4460 -, vorgelegt als Anlage 4 des Schriftsatzes der Beigeladenen zu 3. vom 26. Februar 2025).

3. Das der Auswahlentscheidung vorgelagerte Auswahlverfahren einschließlich der Ausschreibung und der mitgeteilten weiteren Bewertungsvorgaben weisen keine Rechtsfehler auf. Dies ergibt sich insbesondere aus den nachfolgenden Erwägungen:

a) Ausschreibung und Auswahlkriterien

In materiell-rechtlicher Hinsicht genügen insbesondere die in der Ausschreibung bekannt gemachten Auswahlkriterien und Bewerbungsvorgaben in Verbindung mit den den Bewerbern ansonsten zur Erstellung der Bewerbungen zur Verfügung gestellten Informationen sowohl den Anforderungen gebotener Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung (Transparenz- und Gleichbehandlungsgebot) als auch dem Gebot der Sachgerechtigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 5 BADV i. V. m. Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie, Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a sowie die Erwägungsgründe 11, 16 und 21 der Richtlinie 96/67/EG).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber soll die Entwicklung eines fairen und effektiven Wettbewerbs zwischen den Unternehmen, die sich auf eine öffentliche Ausschreibung bewerben, fördern und gebietet, dass die Bewerber bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben. Das setzt voraus, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sind. Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, um durch einen angemessenen Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen, dass ein fairer, unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden kann, ob das Gleichheitsgebot eingehalten worden ist. Das Transparenzgebot soll im Wesentlichen die Gefahr einer Günstlingswirtschaft oder willkürlicher Entscheidungen des öffentlichen Auftraggebers ausschließen. Ausschlaggebend für die Einhaltung dieser Grundsätze sind die aufgestellten Zuschlags- bzw. Auswahlkriterien; sie stellen die Verbindung her zwischen der Ausschreibung, bei der sie nach Nr. 2.2 Satz 2 Buchstabe h und i der Auswahl-Richtlinie zu veröffentlichen sind, und der Auswahlentscheidung, der sie gemäß Nr. 2.3 Abs. 5 Satz 4 der Auswahl-Richtlinie zugrunde zu legen sind. Durch die Kriterien wird das Verfahren objektiviert. Ihre Anwendung stellt sicher, dass die zuständige Stelle bei der Auswahl nicht auf subjektive Präferenzen, sondern allein auf die von den Kriterien erfassten objektiven Gesichtspunkte abstellt. Aus dem Transparenzgebot folgt die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien, da nur so eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Interessenten am Auswahlverfahren gewährleistet werden kann, die ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen ausschließt. Es müssen aber nicht nur die für die Entscheidung maßgeblichen Kriterien transparent sein, auch die konkrete Auswahlentscheidung muss diesen Erfordernissen genügen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 185 f., m. w. N.

Die Erfüllung dieser an die Verfahrensgestaltung zu stellenden Anforderungen ist angesichts dessen, dass bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien wie auch bei der Auswahlentscheidung selbst ein Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum besteht und die Auswahlentscheidung daher nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt, von besonderer Bedeutung, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 187 f., m. w. N.

Die maßgeblichen Kriterien sind ferner so klar, präzise und eindeutig zu formulieren, dass alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Interessenten deren genaue Bedeutung verstehen und sie gleichermaßen auslegen können. Die Bewerber sollen dadurch in die Lage versetzt werden, ein unter Berücksichtigung aller Umstände hinreichend vergleichbares sowie das ihnen bestmögliche Angebot abzugeben, sodass die auswählende Stelle im Stande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob und inwieweit die Angebote die für die betreffende Leistung geltenden Kriterien erfüllen. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für Unterkriterien.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 189 f., m. w. N.

Hilfs- oder Unterkriterien in diesem Sinne sind solche, welche die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Hauptkriterien ausfüllen und näher bestimmen. Bis zu welchem Detaillierungsgrad eine solche weitere Untergliederung von Auswahlkriterien von der zuständigen Stelle vorab festgelegt werden muss, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Sie ist nach Maßgabe der Bedeutung und des Gewichts des jeweiligen Hilfskriteriums für die Auswahlentscheidung sowie nach Sinn und Zweck des Transparenzgebots zu beantworten.

Vgl. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 191 f., m. w. N.

Die Ausschreibung selbst muss zwar noch keine Gewichtung der dort angegebenen Auswahlkriterien enthalten. Eine solche Verpflichtung lässt sich weder der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung noch der Richtlinie 96/67/EG entnehmen. Vor diesem Hintergrund kann sie auch nicht aus allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen, etwa dem Transparenzgebot, hergeleitet werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 193 f., m. w. N.

Zur Wahrung des Transparenzgebotes ist es jedoch erforderlich, dass die Gewichtung der Auswahlkriterien und gegebenenfalls die Festlegung von Unterkriterien und deren Gewichtung jedenfalls vor der Öffnung der Bewerbungen erfolgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 195 f., m. w. N.

Aus dem Gebot der Sachgerechtigkeit folgt schließlich, dass sowohl das Auswahlverfahren als auch die Auswahlentscheidung an in der Sache begründeten Anforderungen auszurichten sind und diesen genügen müssen. Dabei ist insbesondere der Zweck des Auswahlverfahrens einschließlich der Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, entsprechend den Zielsetzungen der Richtlinie 96/67/EG, der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der Auswahl-Richtlinie einen Dienstleister für die Erbringung bestimmter Bodenabfertigungsdienste an einem Flughafen auszuwählen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 197.

Den vorstehenden Grundsätzen wird die vorliegende Ausschreibung gerecht.

Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der den Bewerbern ansonsten zur Erstellung der Bewerbungen vor Öffnung der Bewerbung überlassenen Unterlagen und Informationen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch einzustellen, dass der mit der Ausschreibung angesprochene Kreis potentieller Bewerber einschließlich der Klägerin aufgrund praktischer Erfahrungen aus der Tätigkeit als Drittabfertiger und der Durchführung der zuvor zu absolvierenden Auswahlverfahren typischerweise über fundiertes fachliches Wissen hinsichtlich der Anforderungen bzw. der zweckmäßigen Abläufe von Abfertigungsdienstleistungen verfügt. Dieses Wissen ermöglicht typischerweise die interessengerechte Teilnahme an dem Ausschreibungsverfahren derartiger Leistungen, selbst wenn die Auswahlkriterien nur rahmenartig umschrieben werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 199 f., m. w. N.

Mit der Ausschreibung vom 11. Februar 2022 wurden für beide ausgeschriebenen Lose die Zuschlagskriterien mit ihrer jeweiligen (prozentualen) Gewichtung mitgeteilt. Im Einklang damit ist den zum Auswahlverfahren zugelassenen Bewerbern in dem Aufforderungsschreiben vom 13. Mai 2022 für beide ausgeschriebenen Lose kundgetan worden, dass die Luftfahrtbehörde die Auswahlentscheidung auf Basis näher bezeichneter, mit ihrer jeweiligen Gewichtung mitgeteilten Zuschlagskriterien treffe, wobei deren Bewertung nach einem angegebenen Schema von 0 bis 10 Wertungspunkten erfolge. In Anbetracht dessen ist deutlich zu erkennen und deshalb nicht zweifelhaft, dass damit im Grundsatz diejenige Bewerbung den Zuschlag erhalten bzw. ausgewählt werden sollte, die die höchste - bzw. im Fall des Los 1 auch die zweithöchste - Punktzahl erreicht.

Die dafür maßgeblichen Auswahlkriterien sind den Bewerbern im Aufforderungsschreiben vom 13. Mai 2022 unter Offenlegung ihrer Gewichtung sowie der Art und Weise der Punktbewertung, kundgetan worden. Sie unterliegen unter den Gesichtspunkten der gebotenen Transparenz, Objektivität, Sachgerechtigkeit und Nichtdiskriminierung (§ 7 Abs. 1 Satz 5 BADV i. V. m. Nr. 1 Abs. 2 der Auswahl-Richtlinie, Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a sowie die Erwägungsgründe 11, 16 und 21 der Richtlinie 96/67/EG) keinen rechtlichen Bedenken. Mit Rücksicht auf den weiten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der für die Ausschreibung und Auswahl zuständigen Stellen bedurfte es der Angabe weiterer und/oder ausdifferenzierterer Unterkriterien ebenso wenig wie einer weitergehend ausdifferenzierten bzw. gesonderten Gewichtung verschiedener Wertungsgesichtspunkte. Die vorab bekannt gemachten Kriterien sind hinreichend bestimmt formuliert, sodass alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Interessenten bzw. Bewerber deren genaue Bedeutung verstehen und sie gleichermaßen auslegen konnten. Sie ließen hinreichend sachgerechte, vergleichbare und überprüfbare Angebote erwarten. Dies ist insbesondere unter Berücksichtigung der den Bewerbern mit dem Aufforderungsschreiben mitgeteilten Bewertungsmaßgaben und ihnen darüber hinaus für ihre Bewerbung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen anzunehmen.

aa) Kommerzielles Auswahlkriterium: Mustermengenkalkulation und Preise

Vorstehendes gilt hinsichtlich des den Bewerbern mitgeteilten kommerziellen Auswahlkriteriums der „Mustermengenkalkulation und Preise“.

(1) Darlegung eines verlässlichen und wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs mittels Mustermengen-, Musterkosten- und Musterpreiskalkulation

Mit dem Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ ist in der Ausschreibung i. V. m. den betreffenden Vorgaben im Aufforderungsschreiben für den gebührend informierten Bewerber hinreichend erkennbar die plausible und realitätsnahe Darlegung eines verlässlichen und wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes mittels einer Mustermengen-, Musterkosten- und Musterpreiskalkulation gefordert worden. Das steht im Einklang mit den Geboten der Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung.

Die betreffenden Vorgaben für das Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ ergeben sich zweifelsfrei aus den dazu in der Ausschreibung und im Aufforderungsschreiben getroffenen Maßgaben und hierzu gegebenen Erläuterungen.

Demnach waren auf der Basis der Daten des zur Verfügung gestellten positionierten Flugplans der Flugplanwoche vom 16. bis zum 22. September 2019 näher bezeichnete Tabellen auszufüllen, Musterpreise ohne Umsatzsteuer anzugeben und Erläuterungen zur Berechnung der Gesamtumsätze und Erläuterungen der Grundannahmen für die Herleitung der Gesamtpersonalmenge pro Tätigkeit/Qualifikation gefordert. Außerdem waren laut diesen Vorgaben nähere Erläuterungen zur Kalkulation der Musterkosten pro Jahr sowie zur Kalkulation der Mustermengen- und Musterpreise insgesamt für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Angaben innerhalb der Bewerbung gefordert. Zu den vorstehenden Angaben wurde in dem Aufforderungsschreiben ferner darauf hingewiesen, dass sie in Verbindung mit den Vorgaben des Pflichtenheftes im Rahmen der Bewertung der Bewerbung auf Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs geprüft würden.

Dem ist ohne weiteres und damit transparent zu entnehmen, dass es galt, einerseits einen wirtschaftlichen und andererseits einen verlässlichen Abfertigungsbetrieb darzutun, und dies maßgeblich anhand der in der Kalkulation berücksichtigten Anzahl an eingesetztem Personal und an eingesetzten Geräten einschließlich der dafür veranschlagten Kosten und Musterpreise zu erfolgen hatte. Damit sind erkennbar und transparent die plausible Darlegung einerseits der Verlässlichkeit und andererseits der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes als zwei Unterkriterien bzw. Bewertungsmaßgaben im Hinblick auf das Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ herausgestellt worden. Das findet sich darin bestätigt, dass die Beigeladene zu 1. in ihrem Aufforderungsschreiben weitergehende Ausführungen zu den Anforderungen an die Bewerbungen hinsichtlich der Darlegung der Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes, aber auch zur Gewichtung und Bewertung der diesbezüglichen Bewerbungsangaben gemacht hat.

(2) Erfordernis plausibler und realitätsnaher Angaben

Für den gebührend informierten Bewerber war ferner hinreichend zu erkennen und damit transparent, dass es sowohl im Hinblick auf die Verlässlichkeit als auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes plausibler und realistischer Angaben bedurfte und dies wertungsrelevant sein sollte. Das ist einem solchen Auswahlkriterium im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach der Bodenabfertigungs-Verordnung immanent und ergibt sich vorliegend darüber hinaus zweifelsfrei auch aus den diesbezüglichen Erläuterungen im Aufforderungsschreiben.

In der geforderten Darlegung eines verlässlichen und wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes mittels einer Mustermengen-, Musterkosten- und Musterpreiskalkulation ist es von vornherein angelegt bzw. ist es dem immanent, dass die Plausibilität und Realitätsnähe der betreffenden Angaben wertungsrelevant ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 242.

Sowohl die Plausibilität als auch die Realitätsnähe der betreffenden Angaben sind Voraussetzungen für deren Aussagekraft, Tragfähigkeit und Belastbarkeit. Von der entsprechenden Wertungsrelevanz muss der gebührend informierte Bewerber selbst dann ausgehen, wenn es diesbezüglich an entsprechenden ausdrücklichen bzw. spezifischen Vorgaben in der Ausschreibung oder den ansonsten von den zuständigen Stellen zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlt.

Im Übrigen ergibt sich die Wertungsrelevanz der Plausibilität und Realitätsnähe der im Zuge des Auswahlkriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ geforderten Angaben vorliegend auch zweifelsfrei aus den betreffenden Vorgaben und Festlegungen in der Ausschreibung und dem Aufforderungsschreiben. Denn danach war ersichtlich nicht lediglich die bloße Vorlage der Mustermengen-, Kosten- und Preiskalkulation mit den entsprechenden Daten gefordert. Vielmehr waren ausdrücklich Erläuterungen zu den verschiedenen Positionen zur besseren Nachvollziehbarkeit der Angaben gefordert. So heißt es in dem Aufforderungsschreiben zum Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ ausdrücklich, erforderlich seien „ferner Erläuterungen zur Berechnung der Gesamtumsätze (zu den Angaben der lfd. Nr. 04, Anhang A) und Erläuterungen der Grundannahmen für die Herleitung der Gesamtpersonalmenge pro Tätigkeit/Qualifikation (zu den Angaben der lfd. Nr.06, Anhang A II.)“ und es seien nähere „Erläuterungen zur Kalkulation der Musterkosten pro Jahr (zu den Angaben der lfd. Nr. 10, Anhang A VI) sowie zur Kalkulation der Mustermengen- und Musterpreisen insgesamt“ „für eine bessere Nachvollziehbarkeit der Angaben innerhalb der Bewerbung anzugeben“.

Hinsichtlich der geforderten Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes fand sich die Wertungsrelevanz der Plausibilität und Realitätsnähe der betreffenden Angaben zusätzlich in weiteren Vorgaben des Aufforderungsschreibens bestätigt. So wurde im Hinblick auf das Unterkriterium der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes das Erfordernis der Plausibilität und Realitätsnähe der betreffenden Angaben durch den Hinweis klar herausgestellt, es werde „zunächst im Sinne einer Plausibilitätsprüfung gewürdigt, ob für die zu erbringenden Dienstleistungen ausreichend Personal und/oder Sachmittel angesetzt sind und die für deren Einsatz zu veranschlagenden Kosten in einer realistischen Höhe berücksichtigt sind.“ Bekräftigt wurde diese Vorgabe noch durch den anschließenden zusätzlichen Hinweis im Aufforderungsschreiben, es solle damit „gewährleistet werden, dass auskömmliche Ressourcen für die zuverlässige Erbringung der Abfertigungsleistungen zur Verfügung stehen und die Kalkulation der angegebenen Gesamtkosten und der darauf basierenden Musterpreise realistisch ist.“

Aus der klaren Vorgabe der plausiblen und realitätsnahen Darlegung sowohl eines wirtschaftlichen als auch eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes ergab sich zudem hinreichend transparent, dass (auch) etwaige Defizite hinsichtlich der Plausibilität und Realitätsnähe der Angaben durchschlagen und wertungsrelevant sein können. Bedenken in Hinblick auf die gebotene Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Gleichbehandlung unterliegt dies nicht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2022 - 20 D 299/20.AK -, juris, Rn. 243.

Das schloss es indes erkennbar nicht aus, dass etwaige Defizite im Hinblick auf die plausible Darstellung bei dies sachlich rechtfertigenden Umständen als anderweitig kompensiert erachtet werden können.

(3) Wertungsgesichtspunkte der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs

Nach dem vorstehenden Inhalt des Aufforderungsschreibens war zudem hinreichend erkennbar und damit transparent, dass im Rahmen des Unterkriteriums der plausiblen und realitätsnahen Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes die Auskömmlichkeit des kalkulierten Ressourceneinsatzes sowie die Auskömmlichkeit der betreffenden Kosten- und Preiskalkulation wertungsrelevant sind.

Die Sachgerechtigkeit der Wertungsrelevanz dieser Gesichtspunkte innerhalb des Unterkriteriums der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.

Das Erfordernis der plausiblen Darlegung der Auskömmlichkeit der angesetzten Ressourcen ist im Hinblick auf die Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes ohne weiteres sachlich gerechtfertigt. Für einen verlässlichen Abfertigungsbetrieb ist der Einsatz ausreichender Ressourcen unerlässlich. Mit Rücksicht darauf ist im Hinblick auf das Kriterium der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs ebenfalls das Erfordernis der Plausibilität und Realitätsnäher entsprechender Angaben sachlich gerechtfertigt. Nur dadurch ist gewährleistet, dass die Angaben zu den Ressourcen im Falle der Auswahl des betreffenden Bewerbers auch zum Tragen kommen können.

Nichts anderes gilt insofern für die Auskömmlichkeit der für den Ressourceneinsatz kalkulierten Kosten und Preise. Auch dies bildet eine notwendige Grundlage für einen verlässlichen Abfertigungsbetrieb. Denn durch die auskömmliche Kosten- und Preiskalkulation ist sichergestellt, dass die finanziellen Grundlagen für den vorgesehenen Ressourcenansatz gegeben sind. Ebenso sachlich gerechtfertigt ist es, hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Kostenkalkulation plausible und realitätsnahe Angaben zu verlangen. Nur dadurch ist eine hinreichende Tragfähigkeit der betreffenden Kosten- und Preiskalkulationen in tatsächlicher Hinsicht gewährleistet.

Für den gebührend informierten Bewerber war im Hinblick auf das Unterkriterium der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes ferner zu erkennen, dass auf der Grundlage der Bewerberangaben nicht allein darüber befunden werden sollte, ob die Bewerbung mangels Darlegung eines auskömmlichen Abfertigungsbetriebes ausgeschlossen werden muss. Vielmehr war klar zu ersehen bzw. verstand es sich von selbst, dass die Angaben zum Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ und deren Plausibilität und Realitätsnähe ebenso Grundlage ggf. für die weitere Beurteilung bzw. Bewertung bildeten, in welchem Ausmaß eine Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes mit der Bewerbung dargetan war.

(4) Wertungsgesichtspunkte der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs

Für den gebührend informierten Bewerber erkennbar kam es im Zuge des Kriteriums der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes hingegen allein auf einen angemessen niedrigen Ansatz der Ressourcen, der kalkulierten Kosten und der kalkulierten Preise an. Dies wurde im Aufforderungsschreiben hinsichtlich der kalkulierten Preise besonders deutlich durch den Hinweis herausgestellt, „in wirtschaftlicher Hinsicht sollen die Musterpreise angemessen niedrig sein, um einen auch für die Nutzer wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten“. War demnach klar erkennbar ein Abfertigungsbetrieb mit möglichst geringen Preisen im Rahmen der Bewertung des Unterkriteriums eines dazulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb von Vorteil, galt erkennbar gleiches für die der betreffenden Preiskalkulation zugrunde liegenden Ressourcen- und Kostenkalkulationen. Denn der Ansatz möglichst niedriger Preise setzt ersichtlich einen entsprechend angemessen niedrigen Ressourcen- und Kosteneinsatz voraus. Dieses Verständnis des Unterkriteriums eines darzulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes findet sich im Übrigen durch die Wortbedeutung des zur Umschreibung des darzulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes verwendeten Adjektivs bestätigt. Denn das Wort „wirtschaftlich“ ist seiner Bedeutung nach jedenfalls auch im Sinne von „gut wirtschaften könnend“, „sparsam mit etwas umgehend“ oder „ökonomisch“ und Letzteres ist ebenfalls als „sparsam“ und „mit möglichst großem Nutzen bei möglichst geringem Einsatz oder Verbrauch“ zu verstehen.

Vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/wirtschaftlich#bedeutungen, Nr. 2 a) und https://www.duden.de/rechtschreibung/oekonomisch#bedeutungen, Nr. 2, jeweils abgerufen am 22. Januar 2026.

Ein dementsprechendes Verständnis des Unterkriteriums des darzulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes ergab sich mithin zweifelsfrei aus der Zusammenschau der aufgezeigten Wortbedeutung des Adjektivs „wirtschaftlich“ mit den besagten Erläuterungen im Aufforderungsschreiben, aus denen zumindest schlüssig zu entnehmen war, dass angemessen niedrige Mustermengen-, Musterkosten- und Musterpreiskalkulationen positiv bewertet werden würden. Für den gebührend informierten Bewerber war entsprechend der offenbaren Zweckrichtung der geforderten Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes offenkundig, dass sich hingegen der Ansatz von unnötig vielen Ressourcen nachteilig auswirkt. Erkennbar war demnach auch, dass der Ansatz von überzogenen, nicht leistungsbezogenen Kosten für Personal und Geräte ebenso von Nachteil ist wie ein unangemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Preisen.

Die Sachgerechtigkeit der dargestellten Wertungsgesichtspunkte des Unterkriteriums eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes steht außer Frage. Nicht zuletzt ist es eine Zielsetzung der Richtlinie 96/67/EG, die Kosten für Bodenabfertigungsdienstleistungen zu senken (vgl. Erwägungsgrund 5 der Richtlinie 96/67/EG). Insbesondere den Preisen kommt daher eine entsprechende Bedeutung zu. Zwar kommt der Bewerbung in dieser Hinsicht keine bindende Wirkung zu. Die darin angegebenen Preise entfalten jedoch - wie ausgeführt - eine gewisse faktische Vorwirkung dadurch, dass sie dem Nutzerausschuss und damit potenziellen späteren Kunden bekannt sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 -, juris, Rn. 38.

Es versteht sich von selbst, dass den Preisen und deren Höhe jedoch nur dann Aussagekraft zukommt, wenn sie auf einer realistischen Mustermengen- und Musterkostenkalkulation beruhen. Ein gegenüber den Konkurrenzbewerbungen niedrigerer Preis kann bei einer sachgerechten Betrachtungsweise nur dann zugunsten des Bewerbers ins Gewicht fallen, wenn der betreffende Bewerber ihn nicht dadurch künstlich niedrig gerechnet hat, dass er für die zu erbringenden Dienstleistungen zu wenig Personal und/oder Sachmittel angesetzt oder die für deren Einsatz zu veranschlagenden Kosten nicht in einer realistischen Höhe berücksichtigt hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 3 C 32.11 -, juris, Rn. 39.

Für den gebührend informierten Bewerber war im Hinblick auf das Unterkriterium der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes ebenfalls zu erkennen, dass auf der Grundlage der Bewerberangaben nicht allein darüber befunden werden sollte, ob die Bewerbung mangels Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes ausgeschlossen werden muss. Vielmehr war klar zu ersehen bzw. verstand es sich von selbst, dass die Angaben zum Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ und deren Plausibilität und Realitätsnähe ebenso Grundlage ggf. für die weitere Beurteilung bzw. Bewertung bildeten, in welchem Ausmaß eine Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes mit der Bewerbung dargetan war.

(5) keine unzulässige doppelte Wertungsrelevanz von Gesichtspunkten der Verlässlichkeit und der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs

Tragfähige Anhaltspunkte für eine unzulässige Vermischung oder Doppelberücksichtigung von Wertungsgesichtspunkten sowohl im Rahmen der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs als auch im Rahmen der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für die Wertungsrelevanz der darzulegenden Auskömmlichkeit des Ressourceneinsatzes sowie der betreffenden Kosten- und Preiskalkulation. Dies folgt bereits daraus, dass im Rahmen des Unterkriteriums der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs - für den gebührend informierten Bewerber erkennbar - allein die Auskömmlichkeit der Ressourcen-, Kosten- und Kostenkalkulation geprüft und gewertet werden sollte, ohne dass dies nochmals im Rahmen der Prüfung und Wertung des Kriteriums der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes erfolgen sollte bzw. zu erfolgen hatte. Wie ausgeführt, kam es im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs dagegen auf die Darlegung eines angemessen niedrig kalkulierten Ressourcen-, Kosten- und Preisansatzes an. Tragfähige Anhaltspunkte für eine unzulässige Vermischung oder Doppelberücksichtigung von Wertungsgesichtspunkten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt sowohl für die Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs als auch für die Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs.

Fehlt es aber im Hinblick auf die Vorgaben der Ausschreibung und des Aufforderungsschreibens für das Auswahlkriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ an tragfähigen Anhaltspunkten für eine unzulässige Doppelberücksichtigung bzw. -bewertung von bestimmten Gesichtspunkten sowohl im Rahmen der Bewertung des Unterkriteriums des darzulegenden verlässlichen Abfertigungsbetriebs als auch im Rahmen der Bewertung des Unterkriteriums des darzulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs, kann entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Rede davon sein, dass „preisbezogene Kriterien wie die Auskömmlichkeit sowie die Wirtschaftlichkeit in der Bewertung“ tatsächlich überbewertet würden und sich „der Stellenwert der preisbezogenen Kriterien damit auf schätzungsweise 40 %“ geändert habe, obwohl „die Wirtschaftlichkeit des Angebots absolut einen Stellenwert i. H. v. 25 % an der Ausschreibung einnehmen sollte“.

(6) schulnotenähnliche Wertungssystematik

Den Unterkriterien der Darlegung der Verlässlichkeit und der Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes und den dazu mitgeteilten Anforderungen lässt sich bereits für sich genommen entnehmen, dass deren Bewertung umso besser ausfallen würde, je besser die Anforderungen erfüllt sein würden. Das unterliegt jedenfalls deshalb keinen Bedenken gegen die mit Blick auf die gebotene Transparenz und Diskriminierungsfreiheit zu gewährleistende Bestimmtheit der Ausschreibung einschließlich der den Bewerbern zur Verfügung gestellten Unterlagen, weil im Aufforderungsschreiben neben den Haupt- und Unterkriterien der Auswahl, deren jeweilige Gewichtung und den dafür maßgeblichen Anforderungen bzw. Wertungsgesichtspunkten zudem ein darauf bezogenes, nachvollziehbares Bewertungssystem mitgeteilt worden ist. Demnach sollte das Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ ähnlich einer Schulnotenvergabe abgestuft mit 0 Punkten bis zu 10 Punkten bewertet werden, und zwar in Abhängigkeit davon, in welchem Ausmaß der Bewerber die Anforderungen der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes und der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes erfüllt. Daraus ergab sich klar, dass die Punkte entsprechend abgestuft in Abhängigkeit davon erreicht werden, in welchem Maß die Anforderungen erfüllt werden.

Einer noch weitergehenden Unterlegung der Punktestufen des Bewertungssystems bedurfte es nicht. Dies liefe letztlich auf einen noch weitergehend ausdifferenzierten Kriterienkatalog hinaus. Für die Wertung der Angebote muss jedoch kein bis in letzte einzelne Anforderungen und Wertungsgesichtspunkte und deren Gewichtung gestaffeltes Wertungssystem aufgestellt werden. Der der ausschreibenden bzw. auswählenden Stelle bei der Bestimmung und der Gewichtung der Auswahlkriterien bzw. bei der Auswahlentscheidung zukommende Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum darf nicht dadurch eingeschränkt werden, dass im Voraus in mehrstufige Unterkriterien bzw. Wertungsgesichtspunkte und entsprechende Gewichtungen aufgegliederte Bewertungssysteme aufgestellt werden müssten. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die zuständigen Stellen für einen Restbereich eine freie Wertung vorbehalten. Die Grenze, ab der das Offenlassen konkreter Wertungsmaßstäbe rechtlich unzulässig ist, ist allerdings erreicht, wenn die aufgestellten Wertungsmaßstäbe so unbestimmt sind, dass Bewerber nicht mehr angemessen über die Kriterien und Modalitäten informiert werden, anhand derer das „beste“ Angebot ermittelt wird, und sie infolgedessen auch vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden, d. h. einer die Gebote der Gleichbehandlung und der Transparenz verletzenden Angebotsbewertung nicht mehr effektiv zu schützen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -, juris, Rn. 268 f., m. w. N.

Dies ist hier nicht der Fall. Vielmehr ergänzen sich die mitgeteilten Auswahlkriterien, deren bekannt gegebene Gewichtungen und das veröffentlichte Bewertungssystem nach Art der Schulnotenvergabe und gewährleisten zusammen betrachtet hinreichende Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Diskriminierungsfreiheit des Auswahlverfahrens einschließlich der Auswahlentscheidung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -, juris, Rn. 271 f., m. w. N.

Das stellt den Bewerber nicht schutzlos und setzt ihn, wenn die Ausschreibung, die Bewertungskriterien und deren Gewichtung - wie hier - hinreichend klar und bestimmt sind, sodass er erkennen kann, was von ihm verlangt wird, nicht der Willkür aus. Lediglich hinsichtlich der Anwendung der Bewertungsmethode ist der Bewerber auf die Transparenz der individuellen Wertungsentscheidung im Nachhinein („ex post“) verwiesen, die auch den weiteren Anforderungen nach der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung und der Richtlinie 96/67/EG - insbesondere der Sachgerechtigkeit, Objektivität und Diskriminierungsfreiheit - genügen muss.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -, juris, Rn. 275 f., m. w. N.

Vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der zuständigen Stellen ist es ferner gedeckt, dass nach dem hier den Bewerbern mitgeteilten Punktebewertungssystem die Punkte allein in Abhängigkeit von dem Maß der Erfüllung der Anforderungen vergeben werden und insofern diesbezügliche Defizite (negativ) Berücksichtigung finden sollten, ohne dass es sich in der Bewertung gesondert positiv auswirken konnte - sei es in Form von Zusatz- oder Pluspunkten, sei es in anderer Form -, wenn die Bewerbungsinhalte in bestimmter Hinsicht über die gestellten Anforderungen hinausgehen (sollten). Das genügt dem Transparenzgebot, weil diese Art und Weise der Bewertung der Bewerbungen aufgrund der Darstellung im Aufforderungsschreiben hinreichend klar zu erkennen gewesen ist bzw. sich von selbst verstand. Weder der Ausschreibung noch dem Aufforderungsschreiben war etwas dafür zu entnehmen, dass ggf. eine Übererfüllung der Anforderungen zu Zusatzpunkten führen konnte. Ebenso wenig sind Defizite im Hinblick auf die gebotene Sachgerechtigkeit und Gleichbehandlung zu erkennen. Zum einen sollten diese Bewertungsbedingungen für alle Bewerber ersichtlich gleichermaßen zum Tragen kommen. Zum anderen lässt die Berücksichtigung von Defiziten hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen eine ausreichend sachlich orientierte und zudem eine hinreichend entsprechend differenzierte Bewertung der Bewerbungen zu. Eine zusätzliche positive Berücksichtigung von über die gestellten Anforderungen hinausgehenden Bewerbungsinhalten ist demgegenüber weder der Sache nach noch aus Gründen der Gleichbehandlung zwingend erforderlich. Ein solches liefe auf eine Berücksichtigung von Bewerbungsinhalten hinaus, die das Anforderungsprofil über das von den zuständigen Stellen - wie hier - im Rahmen ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums bestimmte Maß hinaus erfüllten. Das ist jedenfalls nicht zwingend erforderlich.

Entgegen der Auffassung der Klägerin stellen sich die Wertungsstufen des Wertungssystems nicht als widersprüchlich dar. Insbesondere ist klar und widerspruchsfrei geregelt, dass eine Bewerbung auszuschließen ist, die hinsichtlich des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ mit null oder einem Wertungspunkt(en) bewertet wird. Auch die Verknüpfung der Wertung der beiden Unterkriterien „Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs“ und „Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs“ ist im Aufforderungsschreiben durch die Erläuterung transparent gemacht, „die Bewerber könnten „von einer hohen Bewertung der Verlässlichkeit nur profitieren, soweit die Wirtschaftlichkeit nicht signifikant (um mehr als eine Notenstufe) abweicht und umgekehrt“. Diese Wertungssystematik erweist sich ebenfalls als in sich schlüssig und sachlich gerechtfertigt. Die dafür im Aufforderungsschreiben angeführten sachliche Erwägungen, dass Flughafen und Nutzer damit das Ziel verfolgten, „ein ausgewogenes Verhältnis von Verlässlichkeit und Wirtschaftlichkeit zu honorieren“ und es solle „kein Anreiz gesetzt werden, einseitig die Verlässlichkeit zulasten der Wirtschaftlichkeit zu vernachlässigen oder umgekehrt“ sind von dem den zuständigen Stellen zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum gedeckt. Dagegen verfängt der Einwand der Klägerin, es sei „ein optimales Erfüllen des Kriteriums der Verlässlichkeit bei zeitgleicher optimaler Wirtschaftlichkeit (10 Punkte Wertungsskala) unmöglich“, nicht. Die Klägerin legt bereits keine substantiierten Anhaltspunkte dar, die ihr Vorbringen stützen könnten. Dafür genügt es nicht, wenn sie bloß darauf verweist, dass keines der von den Bewerbern eingereichten Angebote im Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ mehr als sieben Punkte erhalten habe. Das ist kein Beleg dafür, dass die Darlegung sowohl eines optimal verlässlichen als auch optimal wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes nicht möglich gewesen wäre. Gleiches gilt für den Verweis der Klägerin darauf, dass sie bei Verzicht auf Volatilitätsreserven günstigere Preise hätte anbieten können.

(7) Keine rechtsfehlerhafte Lückenhaftigkeit des Auswahlkriteriums und der sonstigen diesbezüglichen Bewerbungsvorgaben

Aufgrund der den Bewerbern zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen war unter Berücksichtigung aller Umstände auch eine hinreichend sachgerechte und vergleichbare Mustermengen-, Musterkosten- und Musterpreiskalkulation zu erwarten. Insbesondere bedurfte es zur Gewährleistung dessen keiner weiteren Vorgaben. Gleiches gilt im Hinblick auf die im Übrigen gebotene Transparenz des Auswahlverfahrens und der Auswahlentscheidung.

Bei der Ausschreibung von Bodenabfertigungsdienstleistungen steht es der ausschreibenden Stelle aufgrund ihres Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums bei der Bestimmung und Gewichtung der Auswahlkriterien innerhalb der aufgezeigten Grenzen frei, hinsichtlich der Erstellung einer - wie hier - zur Darlegung eines wirtschaftlichen und verlässlichen Abfertigungsbetriebes geforderten Mustermengen- und Musterkostenkalkulation von einem weitergehenden und detaillierteren Kriterienkatalog abzusehen und die Erarbeitung der diesbezüglich erforderlichen Kalkulationen in bestimmtem Maße den Bewerbern zu überlassen. Dies dürfte den Zielsetzungen der Richtlinie 96/67/EG und der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung, die Qualität der Dienste zu steigern und die diesbezüglichen Kosten zu senken, sogar eher gerecht werden. Durch eine solche Ausschreibung kann die bei den Bewerbern aufgrund ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im einschlägigen Bereich vorhandene Sachkunde und Kompetenz zur Entwicklung kreativer und innovativer Lösungen zur wirtschaftlich effektiven und verlässlichen Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten genutzt und einbezogen werden, ohne auf den Kenntnisstand der ausschreibenden Stelle beschränkt zu sein. Derartige Ausschreibungen bieten sich insbesondere an, wenn - was bei der Erstellung einer Mustermengen- und Musterkostenkalkulation für einen Bodenabfertigungsbetrieb regelmäßig anzunehmen ist - Raum für kreative und innovative Lösungen und Konzepte zur Erbringung auszuschreibender Leistungen besteht und/oder schlechthin geistig-schöpferische Leistungen wie zum Beispiel Planungsleistungen oder Konzeptionen gefordert sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -, juris, Rn. 243 f., m. w. N.

Eine weitgehende Detaillierung von Ausschreibungskriterien liefe in solchen Fällen darauf hinaus, dass der ausschreibenden Stelle entgegen ihren eigentlichen Intentionen eine andere Art der Ausschreibung auferlegt würde und die mit der gewollten Ausschreibungsart zur Erreichung eines unter kommerziellen wie qualitativen Gesichtspunkten bestmöglichen Ergebnisses bezweckte Einbeziehung der Sachkompetenzen der Bewerber unterbliebe.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 2017 - 20 D 4/16.AK -, juris, Rn. 245 f., m. w. N.

Den Bewerbern wurden zudem die zur Erstellung vergleichbarer Angebote notwendigen Informationen in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt. Unter Berücksichtigung der den Bewerbern mit dem Aufforderungsschreiben übermittelten Unterlagen und Informationen war für einen gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bewerber ersichtlich, was gefordert war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben den Anforderungen der Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung nicht genügten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Abgesehen davon, dass mit dem Aufforderungsschreiben - wie ausgeführt - nochmals in inhaltlicher Übereinstimmung mit der Ausschreibung die Bewertungskriterien mitgeteilt worden sind, enthielt dieses weitergehende sachgerechte Vorgaben zur Erstellung insbesondere der geforderten Mustermengen- und Musterkosten- und Musterpreiskalkulation, die eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bewerbungen erwarten ließ.

Dem steht es nicht entgegen, dass die Bewerber zur Erstellung ihrer Bewerbung hinsichtlich der Mustermengen-, Kosten- und -Preiskalkulation eigene Annahmen treffen mussten. Wie ausgeführt, liegt es im Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der ausschreibenden Stelle, bei der Ausschreibung von einem detaillierteren Kriterienkatalog abzusehen und die Erarbeitung der diesbezüglich erforderlichen Kalkulationen und Konzepte in bestimmtem Maße den Bewerbern zu überlassen. Dafür, dass dies vorliegend in einem Maße erfolgt wäre, die eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bewerbungen infrage stellen könnte, ist weder etwas Tragfähiges vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich.

Insbesondere greift der Einwand der Klägerin nicht durch, eine Vergleichbarkeit der Bewerbungen sei nicht gewährleistet, weil von den Bewerbern eigene Annahmen hinsichtlich der Wegzeiten zu treffen gewesen wären. Es trifft zwar zu, dass die Bewerber in dieser Hinsicht eigene Modellierungen vorzunehmen bzw. Annahmen zu treffen hatten. Laut der allen Bewerbern vor Ablauf der Bewerbungsfrist erteilten Antwort auf die Bieterfrage 2 - Stand: 22. Juni 2022 - waren die „Wegezeiten, die nicht Anlage 5, FBO („lfd Nr. 19 Anlage 4_FBO Düsseldorf_01 01 2020“) ab Seite 80 / 108 ff. zu entnehmen sind“, „eigenständig für die entsprechenden Kombinationen mit Hilfe des Vorfeldflächenplans zu berechnen.“ Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten lässt der Vorfeldflächenplan jedoch hinreichend genau auf die anzuwendenden Distanzen schließen, sodass sich der Spielraum der Bewerber hinsichtlich der anzunehmenden Wegzeiten ausschließlich auf die anzusetzende Fahrzeuggeschwindigkeit beschränkte. Das gewährleistete eine hinreichende Vergleichbarkeit der abzugebenden Bewerbungen.

Etwas anderes zeigt die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht auf, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. sich an die diesbezüglichen Vorgaben nicht gehalten hätten. Inwieweit die betreffenden Angaben der Bewerber deshalb oder mit Rücksicht auf etwaige sonstige Defizite hinsichtlich des im Rahmen des Auswahlkriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ darzulegenden verlässlichen Abfertigungsbetriebes einen Punktabzug rechtfertigen oder gebieten, war im Rahmen der Auswahlentscheidung zu beurteilen und zu entscheiden. Etwaige Unzulänglichkeiten der Bewerbungen in dieser Hinsicht stellen nicht infrage, dass die Ausschreibung und die ansonsten den Bewerbern zur Verfügung gestellten Informationen eine hinreichende Vergleichbarkeit der Bewerbungen gewährleisteten.

bb) übrige Auswahlkriterien (qualitative Auswahlkriterien)

Ebenso wenig unterliegen die mit der Ausschreibung bekannt gemachten sonstigen Auswahlkriterien im Hinblick auf die erforderliche Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgreifenden Bedenken. Konkrete Einwendungen erhebt die Klägerin hiergegen nicht.

cc) Ausgewogene Gewichtung kommerzieller wie qualitativer Auswahlkriterien

Im Übrigen wird es der Bedeutung einerseits der kommerziellen Auswahlkriterien bzw. Bewerbungshinhalte und andererseits der qualitativen Auswahlkriterien bzw. Bewerbungshinhalte gerecht und ist es mithin vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum der zuständigen Stellen gedeckt, diese - wie hier - im Verhältnis von 50 zu 50 zu gewichten. Die Klägerin trägt im Übrigen substantiiert nichts Tragfähiges vor, was dies infrage stellt.

b) Zeitpunkt der Auswahlentscheidung/Verfahrensdauer

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch auf Aufhebung der Auswahlentscheidung, weil diese erst etwa vier Monate vor dem (voraussichtlichen) Beginn des Gültigkeitszeitraums der Zulassung (Lizenz) als Bodenabfertigungsdienstleister getroffen worden ist. Es ist nichts Tragfähiges dafür dargetan oder zu ersehen, dass dies einen Verfahrensfehler begründet, auf den sich die Klägerin erfolgreich berufen kann. Konkrete gesetzliche Vorgaben dafür, dass die Entscheidung über die Auswahl und Zulassung eines Bodenabfertigungsdienstleisters nach § 7 Abs. 1 Satz 2 BADV bis zu einem bestimmten Zeitpunkt getroffen werden muss, gibt es nicht. Ebenso wenig ist etwas für eine gewohnheitsrechtlich anerkannten Zeitpunkt, bis zu dem eine solche Entscheidung getroffen werden muss, dargetan oder ersichtlich. Das Bestehen einer entsprechenden verbindlichen Verwaltungspraxis legt die Klägerin nicht dar. Ebenso unbehelflich ist ihr Verweis auf das „Praxishandbuch Auswahlverfahren nach der Bodenabfertigungsdienstverordnung des Bundesverbandes der Deutschen Luftverkehrswirtschaft e.V. (BDL), Stand Juli 2019, S. 16. Zwar enthält dies den Hinweis, dass die Auswahlentscheidung möglichst frühzeitig, „möglichst mindestens sechs Monate vor Lizenzbeginn, besser noch neun Monate vorher, getroffen werden“ sollte.

Vgl. https://www.bdl.aero/wpcontent/uploads/2024/07/2019_Praxishandbuch_Auswahlverfahren-nach-der-Bodenabfertigungsdienstverordnung.pdf.

Dabei handelt es sich jedoch ersichtlich um eine unverbindliche Empfehlung. Im Übrigen ergibt sich zwar aus der Sache heraus, dass die Auswahlentscheidung vor Beginn des Gültigkeitszeitraums der betreffenden Zulassung bzw. Lizenz als Bodenabfertigungsdienstleister ergehen sollte. Dem ist hier indes mit der Auswahlentscheidung vom 19. Dezember 2022 genügt, da der voraussichtliche Gültigkeitszeitraum der Zulassung als Bodenabfertigungsdienstleister erst mit dem 1. April 2023 begann.

c) Bietergespräch

Die Gestaltung des Auswahlverfahrens lässt auch im Hinblick auf die Durchführung von Bietergesprächen keinen erheblichen Rechtsfehler zulasten der Klägerin erkennen. Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bei der Durchführung des Bietergesprächs diskriminiert worden und dies für die Auswahlentscheidung zu ihren Lasten darüber hinaus ursächlich geworden ist. Das gilt bereits deshalb, weil nach den allen Bewerbern mitgeteilten Bewertungsvorgaben allein die schriftlichen Bewerbungsinhalte für die Bewertung der Bewerbungen maßgebend sein sollten. Auf etwaige Bietergespräche und deren Durchführung sollte es für die Auswahlentscheidung nicht ankommen.

Das ergab sich für den gebührend informierten Bewerber unmissverständlich aus den Schreiben vom 14. Juli 2022, mit denen die Klägerin und die anderen Mitbewerber zum Bietergespräch eingeladen worden sind. Darin ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass „Gegenstand der Wertung“ „ausschließlich die schriftlichen Bewerbungen“ seien und „nicht über Inhalte der Bewerbungen oder der Bewerbung- und Vertragsunterlagen verhandelt“ werde. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung des Beklagten sind diese Hinweise der Klägerin und den übrigen Bewerbern eingangs der Bietergespräche nochmals erteilt worden.

Dass es allein auf die schriftlichen Ausführungen in der Bewerbung ankommen sollte, musste sich dem gebührend informierten Bewerber aber auch bereits aufgrund des Aufforderungsschreibens aufdrängen. Dies enthielt unter dem Gliederungspunkt Nr. 11 unter anderem den Hinweis, dass die Bewerbung ausgeschlossen werden kann, wenn die geforderten Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und Unterlagen nicht, nicht ordnungsgemäß oder unvollständig oder nicht in der vorgegebenen Form beigefügt sind. Damit bestand jedoch erkennbar die Möglichkeit, von der Auswahl allein aufgrund von Mängeln der schriftlichen Inhalte der Bewerbung ausgeschlossen zu werden. Erkennbar sollte es dafür auf etwaige sonstige, insbesondere mündliche Ausführungen des Bewerbers im Zuge der Bewerbung nicht ankommen.

Zwar wurde im Aufforderungsschreiben auch darauf hingewiesen, dass die Luftfahrtbehörde sich vorbehalte, „mit den Bewerbern Gespräche und/oder Präsentationstermine unter Beteiligung des Flughafenunternehmers, Nutzerausschusses und Betriebsrats des Flughafenunternehmers durchzuführen“ (Nr. 9a) und unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bewerber fehlende bzw. nicht ordnungsgemäß oder unvollständig oder nicht in der vorgegebenen Form beigefügte Erklärungen, Angaben, Bescheinigungen und/oder Unterlagen einmal nachzufordern (Nr. 11), und dass die Luftfahrtbehörde überdies Bewerber zur Aufklärung auffordern könne (Nr. 11). Daraus war aber ebenfalls zu entnehmen, dass fehlende Inhalte der schriftlichen Bewerbungen den Ausschluss aus dem Auswahlverfahren zur Folge haben konnten und etwaige Aufklärungsmaßnahmen und Gespräche der Luftfahrtbehörde mit den Bewerbern lediglich optional sein sollten.

Es lässt sich ebenso wenig feststellen, dass die Klägerin bei der konkreten Durchführung des Bietergesprächs diskriminiert worden ist und dies für die Auswahlentscheidung zu ihren Lasten ursächlich gewesen ist. Nach den obenstehenden Maßgaben des Bietergesprächs diente insbesondere der in dem Einladungsschreiben vorgesehene Tagesordnungspunkt Nr. 2 des Bietergesprächs („Beantwortung von Fragen des Ministeriums für Verkehr, der FDG, des Nutzerausschusses sowie des Betriebsrats der FDG zu Ihrer Bewerbung: ca. 45 Minuten.“) allein dazu, dass das Ministerium, die Beigeladene zu 1., der Nutzerausschuss und der Betriebsrat der Beigeladenen zu 1. Fragen an die Bewerber - hier die Klägerin - richten konnten. Folglich war das Bietergespräch ausschließlich zur (Sachverhalts-)Aufklärung bestimmt. Keinesfalls schloss dies die Gelegenheit bzw. Möglichkeit für die Bewerber mit ein, die schriftlichen Angaben ihrer Bewerbung zu korrigieren oder zu ändern. Im Übrigen räumte der Beklagte der Klägerin unbestritten in Ergänzung zum Bietergespräch die Möglichkeit ein, alle bestehenden Fragen im Nachgang schriftlich zu beantworten. Von dieser Möglichkeit hat die Klägerin auch mit ihrem Schreiben vom 11. August 2022 Gebrauch gemacht. Zwar führt sie im Weiteren aus, dass ihre Klarstellungen mit diesem Schreiben bei der Angebotsauswertung unberücksichtigt geblieben sein. Diesen allgemein gehaltenen Einwand hat sie allerdings weitestgehend nicht näher substantiiert. Soweit im Einzelnen von einer hinreichenden Substantiierung auszugehen ist, greift es - wie unten näher ausgeführt wird - jedenfalls nicht durch.

4. Auch die Auswahlentscheidung als solche weist keine Rechtsfehler auf. Sie genügt insbesondere den Geboten der Transparenz, Objektivität, Sachgerechtigkeit und Nichtdiskriminierung. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die nachfolgenden Erwägungen:

a) Dokumentation und Begründung der Auswahlentscheidung

Die Auswahlentscheidung genügt als solche insbesondere den formellen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben.

Dem wird die Auswahlentscheidung ersichtlich gerecht. Sie umfasst insgesamt 57 Seiten. Ausführungen zu ihrer Begründung sind auf den Seiten 8 bis 57 der Entscheidung enthalten. Außerdem hat der Beklagte auf die Ausführungen in dem als Anlage 1 der Auswahlentscheidung beigefügten, 479 Seiten umfassende fachliche Stellungnahme der J.-GmbH vom 19. Dezember 2022 verwiesen und sich diese im Zuge der Begründung der Auswahlentscheidung zu eigen gemacht.

Ein im Hinblick auf die Losaufteilung liegt kein Dokumentationsmangel vor. In den Gründen der Auswahlentscheidung hat der Beklagte auf die Feststellungen des J.-Gutachtens verwiesen und sich diese zu eigen gemacht. In dem J.-Gutachten sind Abweichungen in der Bewertung der Bewerbungen in Bezug auf die Unterschiede von Los 1 und Los 2 sowohl beachtet als auch bewertet worden. Ausdrücklich heißt es darin auf Seite 17, dass sich diese Stellungnahme „in seiner Grundstruktur auf die Auswertung des Los 1“ bezieht, da die meisten Inhalte aus Los 1 und Los 2 deckungsgleich seien, und an „Stellen, wo die Angaben aus Los 1 und Los 2 voneinander abweichen,“ seien die Abweichungen kenntlich gemacht.“ Solche differenzierten Feststellungen enthalten insbesondere die Seiten 41, 52 und 67 des Gutachtens. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass dem im Weiteren in dem Gutachten nicht entsprochen worden ist, legt die Klägerin nicht dar.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang außerdem moniert, dass die Wertung der Lose nicht hinreichend nachvollziehbar und plausibel sei, verfängt auch dies nicht. Zwar führt sie zur Begründung dessen an, dass bei der Bewertung ihrer Bewerbung im Rahmen der Verlässlichkeit auf Seite 345 des Gutachtens unter Nr. I.7.3.1 festgestellt worden sei, insgesamt ließen ihre Ausführungen einen sowohl in Los 1 als auch in Los 2 hinsichtlich der Verlässlichkeit guten Abfertigungsbetrieb erwarten, in der folgenden Auflistung sich aber neben Kritikpunkten zu Los 1 auch Kritikpunkte fänden, die ausschließlich für Los 2 gälten. Nach plausibler Darstellung des Beklagten hat er aber auch bei der Wertung hinlänglich berücksichtigt, dass einige Angaben nur Los 1 oder 2 betreffen, ist jedoch im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums zu der Einschätzung gelangt, die Unterschiede zwischen den beiden Losen seien derart gering, dass sich daraus keine Auswirkungen auf die Einordnung der Bewertung feststellen ließen. Zur Begründung verweist er plausibel darauf, dass aufgrund der Gesamtanzahl der Beanstandungen sich aus den lediglich geringfügigen Abweichungen der Bewerbungen zu den beiden Losen keine hinreichende Begründung für eine unterschiedliche Bewertung der Angebote ergäbe. Insbesondere dem von der Klägerin angeführten Beispiel der Bewertung ihrer Bewerbung unter dem Kriterium der Verlässlichkeit hält er überzeugend entgegen, dass sich lediglich zwei der aufgeführten neun Beanstandungen nur auf Los 2 bezögen und dies keinen Grund für eine abweichende Bewertung der jeweiligen Bewerbungen zu den beiden Losen darstelle. Die Einschätzung des Beklagten respektive seines Verwaltungshelfers, eine Bewertung der Verlässlichkeit als „sehr gut“ sei auch bei „nur“ insgesamt sieben Beanstandungen hinsichtlich des Los 1 ebenso wenig gerechtfertigt wie bei neun Beanstandungen hinsichtlich des Los 2, ist von seinem Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum gedeckt. Auch ein materieller Bewertungsfehler ergibt sich demnach in dieser Hinsicht nicht.

b) Keine sonstigen Bewertungsfehler

Durchgreifende Bewertungsfehler zulasten der Klägerin sind auch im Übrigen weder dargetan noch sonst ersichtlich. Das gilt insbesondere für Bewertungsfehler im Hinblick auf das kommerzielle Auswahlkriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“, die die Klägerin allein geltend macht.

aa) Bewertung der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes

Beurteilungsfehler in Bezug auf die Bewertung der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes sind weder dargetan noch sonst zu ersehen.

(1) Reserveplanung/Spitzenkappung

Tragfähige Anhaltspunkte für einen Fehler bei der Bewertung des Aspekts der Reserveplanung zeigt die Klägerin nicht auf. Dies gilt insbesondere für die Anwendung oder Nichtanwendung von Spitzenkappungen im Rahmen der geforderten Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs.

(a) keine fehlerhafte Bewertung der Bewerbung der Klägerin

(aa) Reserveplanung

Insbesondere hat die Bewerbung der Klägerin im Hinblick auf die Darstellung der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes keine Punktabzüge aufgrund der Reserveplanung erfahren. Punktabzüge hat der Beklagte in dieser Hinsicht wegen anderer Mängel vorgenommen.

In diesem Zusammenhang verfängt schon nicht, wenn die Klägerin moniert, der „eingeschränkte Eingang“ der Reserveplanung in die Bewertung verzerre das Kriterium Verlässlichkeit und die Prüfung des Beklagten beschränke sich auf die schlichte Feststellung, dass die angesetzten Mengen ausreichend seien, ohne den Grad an Verlässlichkeit zu würdigen, denen die geplanten Ressourcen erwarten ließen.

Es entspricht der - wie ausgeführt, nicht zu beanstandenden - Wertungssystematik des Beklagten -, im Rahmen der Bewertung der Bewerbungen sich darauf zu beschränken, allein die Gesichtspunkte herauszustellen, die sich nachteilig auswirken bzw. zu Punktabzug führen. In Anbetracht dessen ist es ebenso wenig zu beanstanden, dass der Beklagte auch bei der Bewertung der Reserveplanung im Rahmen der darzulegenden Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs entsprechend verfahren ist, und zwar insbesondere auch hinsichtlich der Bewerbung der Klägerin. Ausgehend davon lässt es keinen Beurteilungsfehler erkennen, dass die J. in ihrem Gutachten auf Seite 345 und ihm folgend der Beklagte feststellen, dass die von der Klägerin angesetzten Mengen Flexibilität bei üblichen Planänderungen (Reserveplanung) gewährleisten, hingegen dies bei der Bewertung nicht weiter hervorgehoben haben. Das geht mit der durchgängig durchgehaltenen Bewertungsweise des Beklagten einer, im Rahmen der Punktwertung positive Aspekte - hier hinsichtlich der Reserveplanung - nicht noch einmal im Einzelnen hervorzuheben und bei der Begründung der Punktwertung einheitlich die (negativen) Aspekte aufzuführen, die einer optimalen Wertung entgegenstehen. Das ist im J.-Gutachten jeweils durch die betreffende Einleitung der Punktwertung kenntlich und transparent gemacht, dass aus nachfolgend genannten Gründen „sich zwar ein insgesamt auskömmlicher, jedoch hinsichtlich der Verlässlichkeit kein optimaler Abfertigungsbetrieb erwarten“ lasse (s. z. B. bezogen auf die Klägerin: J.-Gutachten S. 345, Nr. I.7.3.1). Diese Vorgehensweise des Beklagten respektive der J. GmbH findet sich darin bestätigt, dass beispielsweise bei der Beigeladenen zu 4. eine Beanstandung hinsichtlich der Reserveplanung vorgenommen worden ist (J.-Gutachten, S. 356 unter Verweis auf Nr. I.4.7.1). Es lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Bewerbung der Klägerin im Hinblick auf die geforderte Darstellung der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes aufgrund der Reserveplanung einen Punktabzug erfahren hat. Einer besonderen positiven Hervorhebung dessen bedurfte es nicht. Schon deshalb verfängt ebenso wenig der Einwand der Klägerin, dass die positive Würdigung und Wertung der Einplanung von Reserven innerhalb der Bewertung des Personalkonzeptes (J.-Gutachten, S. 394, Nr. II.2.2.3.1) im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ hätte (zusätzlich) berücksichtigt werden müssen. Jedenfalls hätte dies - wie unten näher ausgeführt wird - eine unzulässige Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes sowohl bei der Bewertung der kommerziellen als auch der qualitativen Bewerbungsinhalte bedeutet.

Im Hinblick auf die Feststellung des Beklagten respektive der J. GmbH, dass die Klägerin ein sogenanntes „Hot Team“ vorgesehen hat, um für einzelne Schlüsselfunktionen eine schnell einsetzbare Reserve mobilisieren zu können (J.-Gutachten, S. 68, Nr. I.2.5.1) gilt nichts anderes. Einer Hervorhebung dieser Reserveplanung bei der Punktewertung entsprach nicht der Wertungsdarstellung und war mithin nicht erforderlich.

Ebenso wenig unterliegt es durchgreifenden Bedenken, wenn der Beklagte seiner Bewertung zugrunde gelegt hat, dass sich die angesetzten Personal- und Gerätemengen ab einem gewissen Ausmaß nicht mehr nachweislich erhöhend auf den Grad der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes auswirken und dementsprechend insoweit auch keine höhere Bewertung der Verlässlichkeit rechtfertigen kann, aber sich bei der Bewertung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes nachteilig auswirken kann. Der Beklagte respektive die J.-GmbH hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass sich aufgrund der „großzügig bemessenen Personal- und Gerätemengen" eine „zusätzliche Verlässlichkeit“, d. h. ein höherer Grad an Verlässlichkeit nicht feststellen lässt (J.-Gutachten, S. 346 f.). Dem setzt die Klägerin substantiiert nichts Tragfähiges entgegen.

(bb) Spitzenkappung

Die Klägerin zeigt keinen Fehler der Bewertung ihrer Bewerbungen im Hinblick auf die im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ geforderte Darlegung der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes unter dem Gesichtspunkt einer Spitzenkappung auf. Sie dringt nicht damit durch, wenn sie moniert, zu Unrecht sei im Rahmen der Bewertung der Verlässlichkeit ihres Abfertigungsbetriebs bei ihrer Bewerbung negativ berücksichtigt worden, dass sie keine Spitzenkappung vorgesehen habe.

Es trifft zwar zu, dass in den von der Klägerin angeführten Passagen des J.-Gutachtens auf Seite 180 f., Nr. I.4.4.5 sowie Seite 184, Nr. I.4.4.8 diesbezügliche Ausführungen im Hinblick auf das Kriterium der „Verlässlichkeit“ des Abfertigungsbetriebes enthalten sind. Dabei handelt es sich jedoch um ein offenkundiges Redaktionsversehen, bei denen fälschlich das Wort „Verlässlichkeit“ statt „Wirtschaftlichkeit“ verwendet worden ist. In der Sache hat der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes der Klägerin aufgrund des Verzichts auf Spitzenkappungen bei den Geräten keine Abwertung vorgenommen. Ausdrücklich heißt es im J.-Gutachten auf Seite 191 f., Nr. I.4.4.19, insgesamt sei festzuhalten, dass die Klägerin „hinsichtlich der Kalkulation des Gerätes mit ausreichend Ressourcen zur Durchführung des Abfertigungsbetriebs geplant hat“, aus Gutachtersicht sei „bezogen auf die Geräte ein auskömmlicher Abfertigungsbetrieb gegeben“ und es seien „keine Punkte hinsichtlich der Verlässlichkeit festzustellen“. Das findet sich nochmals darin bestätigt, dass in der Zusammenfassung auf Seite 345, Nr. I.7.3.1 des Gutachtens hinsichtlich der Punktwertung für die Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes der Klägerin alle Punkte aufgeführt sind, die einer Wertung als „optimal“ entgegenstehen, der Gesichtspunkt der (fehlenden) Spitzenkappung dort jedoch nicht genannt ist.

Inwieweit die Bewerbung der Klägerin eine Abwertung hinsichtlich des Unterkriteriums der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes erfahren hat, weil die Mengenkalkulation aufgrund des Verzichts auf Spitzenkappungen überhöht erschien, ist an dieser Stelle nicht von Relevanz.

(b) Keine Fehlerhafte Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4.

Ebenso wenig zeigt die Klägerin Fehler der Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. hinsichtlich der geforderten Reserveplanung oder hinsichtlich etwaiger Spitzenkappungen im Rahmen der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes auf.

Die Klägerin legt substantiiert nichts Tragfähiges dafür dar, dass das Vorsehen von Spitzenkappungen hinsichtlich des Personals oder der Geräte bei der Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. im Hinblick auf die darzulegende Verlässlichkeit eines Abfertigungsbetriebes zwingend und grundsätzlich die Vornahme eines Punktabzugs zur Folge hätte haben müssen. Dafür genügen die nur allgemein gehaltene beispielhafte Schilderung der Funktionsweise der Spitzenkappung und die ebenso nur allgemein gehaltene Darstellung möglicher Auswirkungen derselben auf die Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes mangels entsprechender substantiierter Angaben, die sich konkret auf die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. und deren Inhalte bezögen, nicht.

Der Beklagte und auch die Beigeladene zu 1. haben plausibel dargetan, dass das Vorsehen von Spitzenkappungen grundsätzlich für die Planung eines effizienten Personal- und Geräteeinsatzes geeignet, branchenüblich und gerechtfertigt ist, wenn ein zeitnaher Ausgleich der Spitzen - beispielsweise durch Überlappung von Schichten und die vorübergehende Anpassung von Prozessabläufen - erfolgen kann. Dies wird durch den plausiblen Vortrag des Beklagten gestützt, dass die Ansetzung einer Spitzenkappung die geforderte Reserveplanung nicht ausschließt, sondern eine Reserveplanung völlig unabhängig von einer eventuell angesetzten Spitzenkappung erfolgen kann. Dies erläutert er nachvollziehbar und unmittelbar einleuchtend damit, dass dies im Rahmen der Ressourcenplanung durch zwei näher erläuterte Berechnungsschritte möglich sei. Namentlich im ersten Schritt erfolgt demnach die Bedarfsanalyse, bei der die grundsätzlich erforderliche Menge festgestellt wird. Treten dabei punktuell und kurzfristig Spitzen auf, kann eine Kappung vorgenommen werden, was in der Regel durch Anpassung der Prozessabläufe erfolgt, sodass die Spitzen zeitlich gestreckt werden. Zur Vermeidung von „Unterplanungen“ reichten demzufolge meist Verschiebungen von wenigen Minuten aus. Erst danach erfolgt im zweiten Schritt auf Basis der erforderlichen Mengen eine darüberhinausgehende Reserveplanung.

Hinsichtlich der geforderten Reserveplanung leuchtet es weiter unmittelbar ein, wenn der Beklagte darauf verweist, dass es unterschiedliche Möglichkeiten gibt, eine Reserve für Personal oder Geräte zweckmäßig und effizient abzubilden und daher eine Reserveplanung auch anders als durch einen pauschalen Aufschlag auf den Grundbedarf erfolgen kann.

Ausgehend davon ist es folgerichtig und lässt im Hinblick auf die geforderte Reserveplanung keinen Verstoß gegen die gebotene Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung erkennen, dass die J. GmbH bei der Analyse der konzeptionellen Aufstellung und Herleitung der Mengen des jeweiligen Bewerbers jeweils bezogen auf die einzelne Funktion geprüft und berücksichtigt hat, ob dabei ein Grundsatz zur Reservebildung zur Abfederung unvorhergesehener Planänderungen abgebildet wird. Gleiches gilt für die damit einhergehende Herangehensweise des Beklagten respektive der J. GmbH die Einplanung von Spitzenkappungen im Rahmen des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes unter dem Gesichtspunkt der geforderten Reserveplanung nicht per se als nachteilig zu erachten, sondern nur dann, wenn eine hinlängliche Reserveabbildung für die einzelne Funktion nicht (mehr) dargetan war.

Ausgehend von dem Vorstehenden ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin nichts Tragfähiges dafür, dass über die vom Beklagten ohnehin vorgenommenen Abwertungen hinaus die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes wegen der geforderten Reserveplanung bzw. der Anwendung von Spitzenkappungen weitergehende Punktabzüge hätten erfahren müssen. Die Klägerin legt nichts Durchgreifendes dafür dar, dass der Beklagte respektive die J. GmbH bei der im Einzelnen differenziert vorgenommenen Bewertung der von den Beigeladenen zu 2. bis 4. dargelegten Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes unter dem Gesichtspunkt der Reserveplanung oder der Einplanung von Spitzenkappungen Grenzen der Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung missachtet hätte. Vielmehr hat der Beklagte respektive die J. GmbH einhergehend mit der aufgezeigten und nicht zu beanstandenden differenzierten Herangehensweise bei der Verlässlichkeit Punktabzüge vorgenommen, wenn sich im Einzelfall ein nicht mehr optimal verlässlicher Abfertigungsbetrieb feststellen ließ.

(aa) Beigeladende zu 2.

Das gilt insbesondere für die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2.

Nach den Feststellungen des Beklagten respektive der J. GmbH enthielt die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. eine Reserveplanung. Es liegt im Rahmen des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums des Beklagten die von der Beigeladenen zu 2. vorgesehene Art und Weise einer Reserveplanung für hinreichend zu erachten, um einen „gut“ verlässlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten.

(aaa) Gerätekalkulation

Demnach plant sie gemäß Anlage 3.3.2.3 ihrer Bewerbung, wesentlichen Gerätebedarf über eine Leasingvereinbarung zu decken, die auch die Regelung enthält, dass Gerät für Spitzenabdeckungen und etwaigen Mehrbedarf zur Verfügung steht. Sowohl die betroffenen Gerätschaften als auch die konkrete Vorgehensweise zur Abdeckung eines zusätzlichen Bedarfs sind laut Beklagtem nachvollziehbar dargestellt worden, ohne dass die Klägerin dem substantiiert entgegengetreten ist. Die Abdeckung eines Mehrbedarfs an Geräten erfolgt demnach durch einen Ersatzvorrat des Leasinggebers und somit die Nutzung bereits vorhandener Geräte des Leasinggebers am Standort, sodass keine zusätzlichen Lieferzeiten bzw. Transportkosten anfallen. Insbesondere ist die Beigeladene zu 2. nicht auf einen Gerätetransfer aus Berlin angewiesen. Der Beklagte verweist substantiiert darauf, dass nach Anlage 3.3.2.3 der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. ihr Leasinggeber die (Ersatz-)Fahrzeuge in der lokalen Werkstatt am Flughafen Düsseldorf vorhalten wird und die kurzfristige Bereitstellung von Ersatzgeräten sichergestellt ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass diese Darstellungen der Beigeladenen zu 2. praxis- und realitätsfern wären, benennt die Klägerin nicht. Den Umstand, dass aus den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen zu 2. zwar eine Reserveplanung hervorgeht, aber Details der Frage, wie schnell und woher tatsächliches Ersatzgerät beschafft werden soll, unklar bleiben, hat der Beklagte im Übrigen sehr wohl für problematisch befunden (J. Gutachten, S. 226, Nr. I.4.7.1) und deshalb wegen teilweise nicht plausibel hergeleiteter Personal- und Gerätemengen einen Punktabzug hinsichtlich der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes bei der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. vorgenommen (J.-Gutachten, S. 356, Nr. I.7.6.1). Auf gänzlich fehlendes Ersatzgerät hat der Beklagte hingegen nicht abgestellt. Für problematisch im Hinblick auf die Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs hat er hingegen das Fehlen einer Schleppstange für den A380 bzw. die diesbezüglich widersprüchlichen Angaben in den Erläuterungen der Mustermengenkalkulation einerseits und dem Gerätekonzept andererseits befunden (J. Gutachten, S. 228). Das lässt keinen Bewertungsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen. Es ist vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt, wenn er dazu feststellt, die Auswirkungen auf die Auskömmlichkeit seien vernachlässigbar und würden lediglich mit einer etwas verringerten Verlässlichkeit gewertet, weil davon auszugehen sei, dass eine passende Schleppstange bei Betriebsaufbau vorgesehen wird und es sich in den Unterlagen um einen Fehler handele, weshalb die Auswirkungen auf die Auskömmlichkeit als vernachlässigbar eingeschätzt und lediglich mit einer etwas verringerten Verlässlichkeit gewertet würden (J.-Gutachten Nr. I.4.7.2). Dies stellt sich mit Rücksicht auf die weitere Feststellung als sachlich gerechtfertigt dar, dass die Beigeladene zu 2. nicht gänzlich auf das Vorhalten einer entsprechenden Abschleppstange verzichtet, sondern lediglich den Einsatz einer Schleppstange für die Abfertigung des Flugzeugmusters A388 vorgesehen hat, die laut Herstellerangaben nicht für einen derartigen Abfertigungsprozess ausgelegt ist.

Auch im Hinblick auf die von der Beigeladenen zu 2. für den Geräteeinsatz bzw. die Gerätemenge vorgesehenen Spitzenkappungen zeigt die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes nach alledem keinen Bewertungsfehler des Beklagten auf. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass es mit der aufgezeigten differenzierten Herangehensweise des Beklagten einhergeht, wenn bei der Bewertung der Einplanung von Spitzenkappungen im Rahmen der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes im J. Gutachten auf Seite 29, Nr. I.2.6.5 hinsichtlich der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. die Feststellung getroffen wird, es werde ein sogenanntes „Peak-Cutting“ nur „begründeterweise (kurze, einmalige Spitzen) durch Anpassung der Standardparameter (Prozesse) angewandt“, um einen nicht nur verlässlichen, sondern auch wirtschaftlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten“.

(bbb) Personalkalkulation

Im Hinblick auf den Personaleinsatz bzw. Personalbedarf gilt nicht anderes. Spitzenkappungen hat die Beigeladene zu 2. in dieser Hinsicht schon nicht - auch nicht verdeckt - vorgesehen. Hinsichtlich des Personalbedarfs hat die Beigeladene zu 2. nach den Feststellungen des Beklagten vielmehr einen ganzheitlichen Ansatz gewählt, der eine nicht auf dem Spitzenbedarf beruhende Personalgrundmenge mit ergänzenden Maßnahmen wie die (Abwärts-)Kompatibilität von Personal berücksichtigt. Angesichts dessen zeigt die Klägerin nichts Tragfähiges dafür auf, dass der Beklagte seinen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum dadurch überschritten hätte, indem er von einer einen gut verlässlichen Abfertigungsbetrieb gewährleistenden Personalmengenkalkulation ausgegangen ist. Die Einschätzung des Beklagten, dass Personal weitestgehend multifunktional eingesetzt werden kann, erscheint grundsätzlich plausibel, soweit dem unterschiedliche Qualifikationsanforderungen an die Wahrnehmung verschiedener Funktionen nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für den Hinweis der Beigeladenen zu 2., dass Mitarbeiter einer auskömmlich besetzten Personalgruppe in Spitzenzeiten eine andere Personalgruppe unterstützen können. Ausgehend davon stellt es insbesondere einen der Reserveplanung zumindest im Ergebnis gleichkommenden Ansatz dar, wenn die Beigeladene zu 2. für etwaige Spitzenzeiten vorgesehen hat, Ladegruppenpersonal aus dem Bereich der Personalgruppe der Gepäckverteiler aufzufüllen. Diese Planung hat die Beigeladene zu 2. nachvollziehbar und schlüssig damit erläutert, dass ihre Personalbedarfssimulation einen Maximalbedarf für Lademitarbeiter am Verkehrstag 5 um 11:34 Uhr, hingegen für die Mitarbeiter im Gepäckkeller am Verkehrstag 1 um 05:19 Uhr ergeben habe, so dass zum Zeitpunkt des Spitzenbedarfs für Lademitarbeiter bei den Mitarbeitern im Gepäckkeller Kapazitäten für eine Unterstützung bzw. Auffüllung der Ladearbeiter vorhanden seien. Dem hat die Klägerin substantiiert nichts Tragfähiges entgegengesetzt.

(bb) Beigeladene zu 4.

Die Klägerin zeigt einen durchgreifenden Fehler der Bewertung der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs der Beigeladenen zu 4. unter dem Gesichtspunkt der Reserveplanung nicht auf.

Insbesondere begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken in dieser Hinsicht, wenn der Beklagte respektive die J. GmbH hinsichtlich der Beigeladenen zu 4. festgestellt hat, dass ein „TRC/Ramp Agent“ im Bedarfsfall auch als Ladegruppenführer eingesetzt werden kann und somit für diese Schlüsselfunktion eine Reserve abbildet (J. Gutachten, S. 46, Nr. I.3.3.10).

Die Klägerin wendet sich explizit gegen die Feststellung des Beklagten bzw. der J. GmbH, dass trotz der vergleichsweise geringen Menge an Ladegruppenführern das vorgesehene Konzept zur Reserveabdeckung die Gesamtmenge dennoch plausibel erscheine. Zwar führt die Klägerin zur Begründung ihres Einwandes an, dass die Beigeladene zu 2., obwohl die Funktion „Turn Around Coordinator (TRC)/Ramp Agent“ nicht ausschreibungsgegenständlich sei, ca. 90 FTE dieser Funktion einplane, d. h. rund 15% des gesamten Personals auf der Rampe. Ferner führt sie aus, ausgehend davon, dass diese Personalmenge aufgrund eines anfallenden Arbeitsbedarfs und nicht zum bloßen Selbstzweck geplant werde, müsse weiter angenommen werden, dass die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter mindestens zu 75% durch diese Tätigkeit in Anspruch genommen werde und sich dieses Reservepolster noch weiter reduziere, weil unerwarteter Mehrbedarf gerade nicht zu den Zeiten entstehe, an denen ein Ramp Agent gerade keinen Arbeitsanfall zu erledigen habe; da das Reservepolster nur einer Unterdeckung bei den Lademeistern zugutekomme, zumal Ramp Agents ihrer Qualifikation nach keine weiteren Reservepositionen ausfüllen könnten, reduziere sich der operative Nutzen dieser Reserve quasi gegen Null.

Das verfängt jedoch insgesamt nicht.

Die in Rede stehende Bewertung der Reserveplanung der Beigeladenen zu 4. ist vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt. Der von der Beigeladenen zu 4. eingeplante Reservefunktion der von ihr vorgesehenen Ramp Agents für andere Tätigkeiten steht nicht entgegen, dass die Bodenabfertigungsleistungen nach Nr. 5.3 Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BADV („die Kommunikation zwischen dem Flugzeug und dem Dienstleister, der die vorfeldseitigen Dienste erbringt“) selbst nicht Bestandteil der Ausschreibung (gewesen) sind. Es ist einem Bewerber unbenommen, über die ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienste hinaus weitere Bodenabfertigungsdienstleistungen anzubieten, jedenfalls aber Personal vorzusehen, dass - auch - nicht ausgeschriebene Bodenabfertigungsdienstleistungen erbringen kann. Darüber hinaus stellt sich die Einplanung von Ramp Agents als Reserve für Ladegruppenführer entgegen des Vorbringens der Klägerin vor dem Hintergrund des veränderten Aufgabenbildes eines Ramp Agents als tragfähig dar. Nach der insoweit unwidersprochenen Darstellung der Beigeladenen zu 1. hat sich nämlich die Funktion des TRC/Ramp Agent in der Abfertigungspraxis in den letzten Jahren derart verändert, dass mit ihr die hier ausgeschriebenen Teilleistungen der Bodenabfertigungsdienste erbracht werden. Demnach lässt die Mehrheit der Airlines als Teil der Ladegruppen qualifizierte Lader einsetzen, die (auch) als TRC/Ramp Agent fungieren. Diese erbringen in sogenannten Exklusivzeiten (5 Minuten vor Arrival und 10-15 Minuten nach Arrival, 10 Minuten vor Departure) zunächst die koordinierenden Tätigkeiten und fertigen während der Standzeiten als „normale“ (Ober-)Lader die Luftfahrzeuge mit ab. Der ursprüngliche Ramp Agent im Sinne der Nr. 5.3 Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BADV ist demnach zu einem „Supervisor mit Koordinationsfunktion für die Abfertigung“ geworden und hat damit auch für die hier ausgeschriebenen Bodenabfertigungsdienstleistungen Bedeutung erlangt. Das muss einem gebührend informierten und die erforderliche Sorgfalt walten lassenden Bewerber um die Zulassung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdienstleistungen bekannt sein. Bei der Klägerin selbst führen laut ihrer schriftlichen Beantwortung der Fragen aus dem Bietergespräch Ladegruppenführer gegebenenfalls die Leistungen nach Nr. 5.3 Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 BADV - das sind die nach ursprünglichem Verständnis die Aufgaben eines TRC/Ramp Agent - aus.

Fehlt es schon nach dem Vorstehenden dem Einwand der Klägerin und ihrem zur Begründung dessen unterbreitetem Vortrag an einem hinreichend konkreten Bezug zu den Inhalten der Bewerbung der Beigeladenen zu 4. und zu der tatsächlichen Praxis im Abfertigungsbetrieb, findet sich das noch in dem Verweis des Beklagten darauf bestätigt, dass die Beigeladene zu 4. in ihrer Bewerbung einen breiteren Aufgabenbereich des Ramp Agents bzw. TRC vorgesehen hat und verschiedene Aufgabenwahrnehmungen entweder durch „Ladegruppenführer“ oder „Ramp Agent/TRC“ und damit eine operationelle Redundanz beider Funktionen vorgesehen hat.

Auch im Hinblick auf die Bewertung des Geräteeinsatzes zeigt die Klägerin keine Fehler der Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Reserveplanung innerhalb des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes auf. Ausdrücklich beanstandet hat der Beklagte in dieser Hinsicht, dass die vorgesehene Menge an ASU-Geräten keine Reserve abbildet (J. Gutachten, S. 340). Für eine Veranlassung zu weiteren Beanstandungen legt die Klägerin nichts Tragfähiges dar.

(cc) Beigeladene zu 3.

Zu der Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 3. unter dem Gesichtspunkt der Reserveplanung einschließlich etwaiger Spitzenkappungen innerhalb des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes macht die Klägerin substantiiert nichts geltend.

(2) Keine höhere Verlässlichkeit aufgrund positiver Wertungsgesichtspunkte des Personaleinsatzkonzeptes

Die Klägerin zeigt einen Beurteilungsfehler ebenso wenig mit ihrem Einwand auf, dass das Kriterium „Mustermengenkalkulation und Preise“ im Rahmen der geforderten Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes aufgrund der positiv hervorgehobenen Ausführungen zum Personalkonzept hätte besser bewertet werden müssen. Zum einen ist weder dargetan noch sonst zu erkennen, dass die von der Klägerin angeführten Aspekte zu einem höheren Grad an Verlässlichkeit des dargelegten Abfertigungsbetriebes auch in Anbetracht der zahlreichen Gesichtspunkte führen, die nach den Feststellungen der Klägerin respektive der J.-GmbH (vgl. J.-Gutachten, S. 345 f., Nr. I.7.2.1) einer besseren Bewertung der Verlässlichkeit des dargelegten Abfertigungsbetriebes entgegenstehen. Zum anderen betreffen die von der Klägerin angeführten Ausführungen im J.-Gutachten (S. 394, Nr. Il.2.2.3.1) zum konzeptionellen Umgang mit unvorhergesehenen Ereignissen die Bewertung der Personaleinsatzplanung als Teil des Personaleinsatzkonzeptes und damit das qualitative Auswahlkriterium „Personalkonzept“. Entsprechende Bewerbungshinhalte sind nicht im Rahmen des kommerziellen Auswahlkriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“, sondern ausschließlich im Rahmen des qualitativen Kriteriums „Personalkonzept“ zu berücksichtigen.

(3) Aufwendungen für Mitarbeiterparkplätze und fehlende Angaben zu Aufwendungen für Jobtickets

Fehler der Bewertung des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes sind ebenso wenig im Hinblick auf die Angaben der Klägerin in ihrer Bewerbung zu den Aufwendungen für Mitarbeiterparkplätze dargetan oder sonst zu ersehen. Mit ihrem Einwand, der Beklagte habe zu Unrecht moniert, dass die Höhe der für Mitarbeiterparkplätze geplanten Aufwendungen nicht nachvollziehbar sei, legt die Klägerin keinen Beurteilungsfehler dar. Der Beklagte respektive die J. GmbH haben insofern als wesentlichen Aspekt beanstandet, dass sich aus den für Mitarbeiterparkplätze von der Klägerin angegebenen Kosten in Höhe von 39,- Euro monatlich für jeden der 1.140 Mitarbeiter zuzüglich einer einmaligen Parkausweisausstellungsgebühr in Höhe von jeweils 22,- Euro ein höherer Betrag ergebe als der für die Kosten für Mitarbeiterparkplätze veranschlagte Betrag von 542.196,97 Euro (vgl. J.-Gutachten, S. 345, Nr. I.7.3.1 i. V. m. S. 278, Nr. I.5.4.1). Hat die Klägerin demnach zu wenig Kosten für Mitarbeiterparkplätze angesetzt, erschließt sich dieser Fehlbetrag auch nicht aus ihrem Vortrag, „die bemängelte Differenz zum Gesamtbetrag“ ergebe sich aus den mit 70,- bzw. 100,- Euro monatlich höheren Parkplatzgebühren für die Mitarbeiter des Overheads. Diese Kosten kämen allenfalls zu den zu veranschlagenden Kosten von 39,- Euro monatlich pro Mitarbeiterparkplatz zuzüglich der einmaligen Ausstellungsgebühr hinzu und können daher eine vom Beklagten als nicht nachvollziehbar zu niedrig beanstandete Kalkulation der Kosten für Mitarbeiterparkplätze nicht erklären.

Die Klägerin räumt im Übrigen selbst ein, dass ihre Angaben zur Kalkulation der Kosten für die Mitarbeiterparkplätze unvollständig gewesen sind, indem sie darauf verweist, dass die Bewerber ihre Kostenpositionen in eine vorgefertigte und feststehende Excel-Tabelle ohne Differenzierungsmöglichkeiten einzutragen gehabt hätten. Dafür, dass es der Klägerin benommen gewesen wäre, die fraglichen Angaben an anderer Stelle ihrer Bewerbung darzulegen und/oder zu erläutern, ist indes nichts dargetan.

Ebenso wenig dringt die Klägerin mit ihrem Einwand durch, zu Unrecht hätten der Beklagte respektive die J. GmbH beanstandet, es sei nicht plausibel, dass Parkplätze für 100 % der Mitarbeiter eingeplant worden seien. Dabei ist der Klägerin allerdings zuzugestehen, dass nach ihrem Vorbringen der Ansatz der Aufwendungen für Mitarbeiterparkplätze für jeden Mitarbeiter sich aus der im Falle des Verzichts auf einen solchen Parkplatz anstelle dessen vorgesehenen Erstattungspauschale in Höhe der Kosten eines Mitarbeiterparkplatzes von derzeit 39,- Euro erschließt. Ungeachtet dessen ergibt sich das vom Beklagten bei den Angaben der Klägerin zu den Aufwendungen für die Mitarbeiter im Hinblick auf deren An- und Abreise zur bzw. von der Arbeitsstelle festgestellte Defizit in einem den entsprechenden Punktabzug rechtfertigendem Maße jedenfalls aus der weiteren Feststellung des Beklagten bzw. der J. GmbH, dass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb die Klägerin keine Kosten für Jobtickets eingeplant hat, obwohl sie in ihrem Konzept zur Personalgewinnung Maßnahmen der Mitarbeiterbindung wie kostenloses Parken und Jobtickets vorgesehen hat. In Anbetracht der nach alledem gegebenen Unzulänglichkeiten der Angaben der klägerischen Bewerbung zu den Mitarbeiterparkplätzen und der fehlenden Berücksichtigung von Aufwendungen für Jobtickets unterliegt die Feststellung des Beklagten bzw. der J. GmbH, dadurch seien Auswirkungen auf die Verlässlichkeit des Angebotes zu erwarten, keinen rechtlichen Bedenken und ist von Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum gedeckt.

(4) Angaben zur Mitarbeiterentlohnung

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin hat der Beklagte bei der Bewertung ihrer Bewerbung eine „Überzahlung“ einzelner hochqualifizierter Lader weder angenommen noch berücksichtigt. Vielmehr ist nach den Feststellungen im J.-Gutachten (S. 279, Nr. I.5.4.1) allein moniert worden, dass die von der Klägerin veranschlagte gleiche Vergütung von hochqualifizierten Ladern und Ladegruppenführern nicht plausibel sei, weil der gegebene eindeutige Qualifizierungsunterschied zwischen den Funktionen aus Sicht des Gutachters einen Gehaltsunterschied rechtfertige und es sich bei Betrachtung der anderen Bewerber ein üblicherweise höheres Gehalt von Ladegruppenführern bestätige. Folgerichtig und rechtlich nicht zu beanstanden sind die auf dieser schlüssigen Einschätzung beruhenden weiteren Erwägungen des Beklagten, dass demzufolge die betreffenden Angaben der Klägerin nicht nachvollziehbar seien, nicht mehr in einer realistischen Höhe lägen und die Klägerin dadurch die tatsächlichen Aufwendungen unterschätzt habe, wodurch sich Auswirkungen auf den Grad der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes ergäben. Es liegt im Übrigen auch innerhalb des Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums des Beklagten, zu berücksichtigen, dass ein Tarifvertrag sachlich gerechtfertigte Gehaltsunterschiede nicht abbildet, zumal die entsprechend niedrigere Attraktivität der fraglichen Stelle eine erhöhte Fluktuation der Mitarbeiter mit sich bringen kann.

Es ist ebenso wenig zu erkennen, dass die Klägerin durch die vorstehend aufgezeigte Bewertung ihrer Bewerbung unzulässig ungleich behandelt und damit diskriminiert worden ist. Zwar macht sie im vorstehenden Zusammenhang geltend, der Beklagte habe zu ihren Lasten einen unterschiedlich strengen Bewertungsmaßstab angelegt, indem er im Unterschied zur Bewertung ihrer Bewerbung bei der Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. nicht bemängelt habe, dass diese zwischen den unterschiedlichen Qualifikationen von Ladern und Ladegruppenführern nicht differenziert, sondern ausschließlich Ladegruppenführer vorgesehen habe. Das verfängt indes nicht. Das Vorbringen der Klägerin trifft so nicht zu. Wie ausgeführt, ist bei der Klägerin beanstandet worden, dass sie für den Einsatz unterschiedlich qualifizierter Berufsgruppen veranschlagt hat, diese erhielten gleich hohe (Grund-)Gehälter. Das steht bei der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. selbst nach dem Vortrag der Klägerin schon nicht in Rede. Außerdem sieht die Beigeladene zu 2. einen konzeptionell anderen Personaleinsatz vor, indem sie „Lader qualifiziert“ und „Lader hochqualifiziert“ zusammengefasst als „Lader gesamt“ kalkuliert, und zwar mit jährlichen Aufwendungen von 41.058,35 Euro pro FTE, während sie für die Personalgruppe „Ladegruppenführer (Oberlader)“ mit 50.739,43 Euro deutlich höhere Aufwendungen pro Jahr und FTE veranschlagt (J.-Gutachten, S. 250 f.). Diese Gehaltskalkulation lässt - anders als die Bewerbung der Klägerin - eine differenzierte Berücksichtigung der höheren Qualifikation und Verantwortung der Personalgruppe „Ladegruppenführer (Oberlader)“ erkennen.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die Angaben der Beigeladenen zu 2. zu den Gehältern von Pushback- und Busfahrern. Die Beigeladene zu 2 trägt dazu vor, dass eine Differenzierung in dieser Hinsicht mangels Entgeltrelevanz nach ihrem Tarifvertrag nicht notwendig gewesen ist, sodass Auswirkungen auf die Kalkulation in dieser Hinsicht nicht zu erkennen sind. Dem hält die Klägerin substantiiert nichts entgegen. Insbesondere ist auch nichts Tragfähiges dafür dargetan, dass sich dementgegen die unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen an diese Tätigkeiten sich in der jeweiligen Entlohnung widerspiegeln müssten.

(5) Wegzeiten

Tragfähige Anhaltspunkte für Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Bewertung der Angaben der Bewerber zu den Wegzeiten im Rahmen des Auswahlkriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ darzulegenden verlässlichen Abfertigungsbetriebes legt die Klägerin weder dar noch sind solche sonst ersichtlich. Wie ausgeführt, waren die Bewerber gehalten, die „Wegezeiten, die nicht Anlage 5, FBO („lfd Nr. 19 Anlage 4_FBO Düsseldorf_01 01 2020“) ab Seite 80 / 108 ff. zu entnehmen sind“, „eigenständig für die entsprechenden Kombinationen mit Hilfe des Vorfeldflächenplans zu berechnen.“ Die mit Rücksicht darauf geltend gemachten Einwände gegen die Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. verfangen nicht.

(a) Beigeladene zu 2.

Dies gilt zunächst für den Einwand der Klägerin, hinsichtlich der Beigeladenen zu 2. habe der Gutachter festgestellt, dass entgegen den Vorgaben der Ausschreibung die Abstellposition für Abfertigungsgeräte am Modul D und nicht bei B01 verortet worden sei. Das trifft so bereits der Sache nach nicht zu. Eine solche Feststellung enthält die von der Klägerin in Bezug genommene Passage des J.-Gutachtens auf Seite 124 unter I.3.8.12 nicht. Vielmehr wird dort lediglich festgestellt, die Höhe der Bindungszeiten ließen „vermuten“, dass die Beigeladene zu 2. die Abstellfläche für den Flugzeugschlepper entgegen der Angaben in den Bewerbungsunterlagen und den Antworten auf die Bewerberfragen am Modul D und nicht an der Position B01 vorgesehen habe. Das Gutachten enthält sich auch im Weiteren in dieser Hinsicht einer abschließenden Feststellung, indem es lediglich ausführt, „abschließend“ lasse sich dies anhand der Erläuterungen zur Mustermengenkalkulation ab Seite 17 der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. nicht eindeutig nachvollziehen, zumal demnach als Ausgangspunkt für die Personalressource Pushbackfahrer das Modul D, als Ausgangspunkt für das Abfertigungsgerät Geräteabstellflächen an der B01 und C07 unterstellt würden. In Anbetracht der weiteren Feststellung des Beklagten respektive im J.-Gutachten, dass ungeachtet dessen die betreffenden Angaben der Beigeladenen zu 2. „in einer plausiblen Größenordnung“ lägen und auch die geplante Anzahl an Pushbackfahrern für einen verlässlichen Abfertigungsbetrieb als auskömmlich erachtet werde, ist es vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt, etwaige Defizite hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Angaben als kompensiert zu erachten und deshalb keinen Punktabzug bei der Bewertung des im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ darzulegenden verlässlichen Abfertigungsbetriebes vorzunehmen.

(b) Beigeladene zu 3.

Einen durchgreifenden Bewertungsfehler zeigt die Klägerin ebenso wenig mit ihrem Einwand auf, dass die Beigeladene zu 3. sich laut den Feststellungen im J.-Gutachten (S. 22, I.2.2.6) nicht an die Vorgabe gehalten habe, die die Wegezeiten, die nicht Anlage 5, FBO („lfd Nr. 19 Anlage 4_FBO Düsseldorf_01 01 2020“) ab Seite 80 / 108 ff zu entnehmen seien, eigenständig für die entsprechenden Kombinationen mit Hilfe des Vorfeldflächenplans zu berechnen. Dazu enthält das J.-Gutachten die von der Klägerin in Bezug genommene Feststellung, dass die Beigeladene zu 3. für die Modellierung der Wegezeiten die Infrastruktur des Flughafens in mehrere Hauptbereiche untergliedert, zur Bestimmung der Entfernungen Distanzmessungen vorgenommen hat und dies das Verkehrsnetz des Flughafens möglichst genau abbilden sollte. Dass die Beigeladene zu 3. damit von den aufgezeigten Vorgaben abgewichen wäre, erschließt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. Vielmehr entsprach es der Vorgabe, in Ermangelung diesbezüglicher Angaben die Wegezeiten eigenständig zu berechnen.

(c) Beigeladene zu 4.

Ebenfalls verfängt es nicht, wenn die Klägerin moniert, dass die Beigeladene zu 4. keine Wegezeiten berücksichtigt habe.

Ein solches ergibt sich nicht aus dem Verweis der Klägerin auf die Feststellung im J.-Gutachten unter Nr. I.3.3.1 (S. 36), dass die Beigeladene zu 4. im Hinblick auf die Wegezeiten keine Differenzierung in Bezug auf die Abfertigungspositionen (Remote/Brücke) vorgenommen hat, bei den Einzelabfertigungen im Formblatt Personalmenge hinsichtlich der der Bindungszeiten zwischen Remote- und Brückenpositionen nicht differenziert hat und demzufolge keine differenzierte Darstellung von Wegezeiten erfolgt ist. Dem ist nicht zu entnehmen, dass Wegzeiten nicht berücksichtigt worden wären, sondern lediglich, dass in dieser Hinsicht keine differenzierte Darstellung zu den Wegezeiten zwischen Remote- und Brückenpositionen für die Einzelabfertigung vorgenommen worden ist. Deswegen keinen Punktabzug bei der Bewertung der im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ darzulegenden verlässlichen Abfertigungsbetriebes vorzunehmen, ist jedenfalls von dem Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten in Anbetracht der weiteren Feststellungen im J.-Gutachten gedeckt. Denn demnach hat die Beigeladene zu 4. die betreffenden Bindungszeiten bei den meisten Personalgruppen so hoch angesetzt, dass Wegezeiten in der Kalkulation berücksichtigt worden sind, diese aber eher pauschal und nicht positionsspezifisch angegeben (vgl. Gutachten, S. 35 f., Nr. I.3.3.1); außerdem fände sich in den Erläuterungen zur Mustermengenkalkulation beschrieben, dass lokale Gegebenheiten wie beispielsweise kurze Wegstrecken zwischen einzelnen, gebäudenahen Terminalpositionen und Gepäckhalle sowie zwischen Parkpositionen und Frachtübergabeflächen - umfassend berücksichtigt worden seien und für die Berücksichtigung eine Zuweisungsmatrix entwickelt worden sei. Das geht - wie im Gutachten auf S. 37 Nr. I.3.3.1 festgestellt wird - mit dem Votum des Nutzerausschusses einher, wonach dort „diese generischen Bindungszeiten“ „als noch angemessen bewertet werden.“ Das wird durch die weitere Feststellung im J.-Gutachten auf S. 20 unter Nr. I.2.1.6 zu dem Punkt „Geographische Unterteilung und Wegezeiten“ gestützt, dass die Beigeladene zu 4. die Berücksichtigung von Wegstrecken bei den zugewiesenen Personalmengen und der Servicedauer beim Entlade- und Beladevorgang beschreibt, aus der daraus resultierenden Zuweisungsmatrix mit Hilfe eines Entwicklertools der Bedarf für den Musterflugplan ermittelt wird und die Bindungszeiten je Flugereignis für jede Ressource somit realistische Wegezeiten (inkl. Wartezeiten) enthalten.

Soweit die Klägerin sich auf das J.-Gutachten S. 48, Nr. I.3.3.12 und damit auf die dortigen Ausführungen zu den Angaben der Beigeladenen zu 4. zu den Pushbackfahrern bezieht, verfängt das nicht. Zwar wird dort festgestellt, dass die Beigeladene zu 4. bei den Einzelabfertigungen entgegen der Forderungen der Ausschreibungsunterlagen nicht zwischen den verschiedenen Abfertigungspositionen bezüglich anzusetzender Wegezeiten differenziere, sondern pauschal Wegezeiten von fünf Minuten angenommen und in anderem Zusammenhang angeführt habe, einheitlich angegebene Bindungszeiten von Fahrern berücksichtigten kurze und längere Fahrwege ausgewogen und ergäben sich aus der Betriebserfahrung. Außerdem ist dort festgehalten, dass nicht abschließend beurteilt werden könne, inwieweit damit die lokalen Gegebenheiten am Flughafen Düsseldorf auskömmlich bemessen worden seien. Diese Feststellungen hat der Beklagte indes zum Anlass genommen, bei der Bewertung des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ einen Punktabzug vorzunehmen. Ausdrücklich heißt es dazu in dem J.-Gutachten auf S. 48, dass insgesamt die geplante Personalmenge der Pushbackfahrer in Verbindung mit den angegebenen pauschalen Bindungszeiten als zu gering zu beurteilen sei und keinen verlässlichen Abfertigungsbetrieb erwarten lasse. Das wird nochmals in der Zusammenfassung hervorgehoben (S. 51 Nr. I.3.3.17 des J.-Gutachtens) und auch bei der Punktewertung zum Nachteil der Beigeladenen zu 4. berücksichtigt (vgl. Gutachten K8, S. 339, Nr. I.7.1.1).

Soweit die Klägerin mit dem Verweis auf S. 48, Nr. I.3.3.13 eine mangelnde Wegzeitberücksichtigung hinsichtlich der Busfahrer rügt, greift dies nicht durch. Zwar zeigt auch das J.-Gutachten an dieser Stelle auf, dass die die Angaben zu den Busfahrern bei den Einzelabfertigungen in Bezug auf Personalmenge und Bindungszeiten nicht vollständig nachvollziehbar und in Teilen nicht plausibel sind. Gleichwohl gelangt das Gutachten zu der Feststellung, dass die kalkulierte Gesamtmenge als auskömmlich erachtet wird. Mit Rücksicht auf diese Feststellung ist es vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt, etwaige Defizite hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Angaben für kompensiert zu erachten und deshalb von einem Punktabzug hinsichtlich der geforderten Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs abzusehen.

Gleiches gilt für den Verweis auf die Bewertung der Angaben der Beigeladenen zu 4. zu den Gepäckfahrern/Sortierern (S. 48 Nr. I.3.3.16 des Gutachtens). Zwar gelangt der Gutachter auch hier zu der Annahme, insgesamt sei die Kalkulation der Mitarbeiter für die Gepäckabfertigung (Fahrer und Sortierer) nicht vollständig nachvollziehbar. Die Gesamtanzahl an FTE wird jedoch als auskömmlich erachtet. Deshalb unterliegt es in Anbetracht des dem Beklagten zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass dieser etwaige Defizite hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Angaben für kompensiert erachtet und von einem Punktabzug deswegen abgesehen hat.

(6) (Schulungs-)Absenzen

Tragfähige Anhaltspunkte für Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Bewertung der Angaben der Bewerber zu den Schulungszeiten im Rahmen des innerhalb des Auswahlkriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ darzulegenden verlässlichen Abfertigungsbetriebes legt die Klägerin weder dar noch sind solche sonst ersichtlich.

Es sind keine Beurteilungsfehler des Beklagten bei der Bewertung der Bewerbung der Klägerin hinsichtlich der Angaben zu den Schulungsabsenzen im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ zu erkennen. Die Feststellung des Beklagten respektive der J.-GmbH in ihrem Gutachten auf S. 345, Nr. I.7.3.1, dass die angenommenen Absenzen im Hinblick auf die geringe Anzahl an Schulungstagen, welche nicht im Einklang mit dem Schulungsplan im Personalkonzept stünden (vgl. Nr. I.3.5.2 des Gutachtens), nicht plausibel seien, unterliegt unter Berücksichtigung des dem Beklagten eröffneten Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums keinen durchgreifenden Bedenken.

Zwar wendet die Klägerin ein, der von ihr angegebene Absenzfaktor beinhalte, wie von den Auswahlunterlagen vorgesehen, regelmäßige Schulungstage, ihr Schulungskonzept sehe aber darüber hinaus auch Initialschulungen vor, die lediglich einmalig vor der Aufnahme der Tätigkeit durch den Mittarbeiter stattfänden und mithin nicht zu den (regelmäßigen) Absenzen der Mitarbeiter zählten, sodass die errechneten drei sonstigen Abwesenheitstage damit allein die regelmäßig wiederkehrenden Auffrischungsschulungen von etwa einem Tag pro Jahr neben weiteren Abwesenheiten wie beispielsweise Betriebsversammlungen, Sonderurlaubstage etc. gerechnet auf die Vertragslaufzeit von sieben Jahren beinhalteten; außerdem würden zwar die Kosten für die Initialschulungen im Rahmen der Anlaufkosten berücksichtigt, da allerdings der Einsatz der Mitarbeiter im Auftrag erst nach Abschluss der Initialschulungen erfolge, würden diese nicht in den Absenzfaktor einbezogen. Das verfängt indes nicht.

Nach den Feststellungen des Beklagten respektive der J.-GmbH in ihrem Gutachten (S. 68 f., Nr. I.3.5.2) steht die von der Klägerin veranschlagte Anzahl der Schulungstage gleichwohl nicht im Einklang mit dem von ihr unterbreiteten Schulungsplan. Es ist vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt, den von der Klägerin berücksichtigten Abwesenheitszeitraum für Auffrischungsschulungen von einem Tag pro Jahr nicht für ausreichend zu erachten. Exemplarisch verweist der Beklagte unter Bezugnahme auf die Ausschreibungsunterlagen lfd. Nr. 34 Sicherheitskosten, Zertifizierungskosten, S. 43 f. Abs. 10.2.2 - Anlage Ag 6 des Eilverfahrens - auf die Gefahrengutschulung, für die für die betroffenen Mitarbeiter alle zwei Jahre eine Auffrischungsschulung von drei Tagen, d. h. eineinhalb Tage pro Jahr vorzusehen sei, weshalb für diese Mitarbeiter der von der Klägerin berücksichtigte Abwesenheitszeitraum von lediglich einem Tag nicht ausreichend sei. Für diese Mitarbeiter ist der von der Klägerin vorgesehene Zeitraum einer Schulungsabwesenheit von einem einzelnen Tag ersichtlich nicht ausreichend. Im Übrigen ergeben sich, auch wenn diese Schulung nicht für alle Mitarbeiter notwendig ist, nach dem Vortrag des Beklagten aufgrund der Notwendigkeit weiterer Schulungen, die einer Auffrischung bedürfen, gleichwohl Absenzen. Dem ist die Klägerin zuletzt nicht (mehr) entgegengetreten.

Der nach alledem zu niedrig erfolgte Ansatz von Schulungsabsenzen der Mitarbeiter stellt nach alledem ein Defizit dar, dass auch nicht dadurch kompensiert wird, dass die Klägerin - wie sie anführt - für die Schulung eigene und klar planbare und abgrenzbare Zeiträume einkalkuliert haben mag.

Ebenso wenig ist zu erkennen, dass ihre Bewerbung in dieser Hinsicht im relevanten Maße anders bewertet worden ist als die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. bis 4. Das gilt insbesondere für die Bewerbung der Beigeladenen zu 4. Hinsichtlich beider Bewerbungen ist vom Beklagten respektive der J.-GmbH gleichermaßen berücksichtigt worden, dass die angenommenen Absenzen nur „mit Ausnahme der geringen Anzahl an Schulungstagen“ bzw. „mit der Einschränkung der zu geringen Anzahl der Schulungstage“, „welche nicht“ bzw. „die zudem nicht“ im Einklang mit dem Schulungsplan im Personalkonzept „stehen“ bzw. „steht“ (vgl. Gutachten S. 68 f., Nr. I 3.5.2, S. 339 Nr. I.7.1.1 und S. 37, Nr. I. 3.3.2, S. 51 f., Nr. I.3.3.17).

Hat der Beklagte die zu niedrig angesetzten Schulungsabsenzen bei der Beigeladenen zu 4. im Rahmen der Bewertung bemängelt und entsprechend berücksichtigt, ist es von seinem Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum gedeckt, nicht darüber hinaus noch zusätzlich negativ zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 4. - wie die Klägerin anführt - „unausgesprochen“ voraussetzt, die Schulungen in betriebsbedingten Auszeiten vorzunehmen. Das gilt im Übrigen genauso im Hinblick auf die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. und 3.

(7) Würdigung der Mitarbeiterkapazitäten

Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte die Bewerbungen hinsichtlich der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs im Hinblick auf die Mitarbeiterkapazitäten fehlerhaft bewertet hat.

(a) Additionsfehler

Ein Bewertungsfehler liegt im Ergebnis nicht deshalb vor, weil dem Beklagten respektive der J. GmbH ein Fehler bei der Addition der Mitarbeiterkapazitäten pro Mitarbeiterkategorie unterlaufen ist.

Zwar trifft es zu, dass im J.-Gutachten in Tabelle 8 auf Seite 36, Nr. I.3.3.1 die von der Beigeladenen zu 3. in ihrer Bewerbung angegebenen Mitarbeiterkapazitäten pro Mitarbeiterkategorie falsch addiert worden und dort in der Summe damit 16,55 FTE zu wenig an Gesamtmitarbeiterkapazitäten aufgeführt sind. Dieser Rechenfehler hat sich indes nicht auf die Bewertung der Bewerbungen ausgewirkt. Dieser Additionsfehler beschränkt sich ausschließlich auf die Angaben innerhalb der erwähnten Tabelle. Gleiches gilt für die darin enthaltenen weiteren Additionsfehler hinsichtlich der Gesamtmitarbeiterkapazitäten der Beigeladenen zu 2. und zu 4., bei denen jeweils in der Summe 1,00 FTE zu wenig ausgerechnet bzw. angegeben worden sind. Diese Zahlen zu den gesamten Mitarbeiterkapazitäten der Bewerber haben jedoch keinen weiteren Eingang in die Bewertung der Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bis 4. gefunden. Vielmehr sind innerhalb der Auswertung der einzelnen Personalgruppen die aus den Bewerbungen der Bewerber resultierenden Angaben verwendet, berücksichtigt und gewürdigt worden. Der Beklagte hat zum Beleg dessen auf die Tabellen im J.-Gutachten verwiesen, in denen die betreffenden Mitarbeiterkapazitäten der Beigeladenen zu 2. für die bezeichneten Mitarbeiterkategorien denjenigen der übrigen Bewerber gegenübergestellt sind (Operativ: Busfahrer, Nr. I.3.4.13, Tabelle 26; Frachtfahrer, Nr. I.3.4.14, Tabelle 27; Inbound/Transfer & Outbound & Lader unqualifiziert, Nr. I.3.4.16; Ladegruppenführer, Nr. Absatz I.3.4.10; Lader hochqualifiziert & Lader qualifiziert & Lader unqualifiziert & Personalfahrer, Nr. I.3.4.11; Pushbackfahrer, Nr. I.3.4.12; Steuerung: Tabelle 23, 24 und 25; Overhead: Tabelle 20; Technik: Tabelle 22; Sonstige: Tabelle 21) verwiesen.

(b) Angaben der Klägerin zur Anzahl an FTE der Personalgruppe Vorarbeiter Gepäck

Der Einwand der Klägerin, ihre Angaben hinsichtlich der Anzahl an FTE für die Personalgruppe Vorarbeiter Gepäck im Formblatt Personalkosten seien trotz ihrer Klarstellung durch das ihr nachgelassene Schreiben vom 11. August 2022 bei der Bewertung ihrer Bewerbung nicht korrekt berücksichtigt worden, greift nicht durch. Nach den Feststellungen im J.-Gutachten auf Seite 82, Nr. I.3.5.15 steht die im Formblatt Personalkosten angegebene Gesamtpersonalmenge der „Vorarbeiter Gepäck“ von 12,00 FTE bei 42 Schichten pro Woche nicht im Einklang mit den Erläuterungen zur Mustermengenkalkulation, in denen von einem Bedarf von 84 Schichten pro Woche ausgegangen wird. Dazu verhält sich das Schreiben der Klägerin vom 11. August 2022 nicht. Insbesondere die von der Klägerin dazu angeführte Nr. 1.1 des Schreibens bezieht sich allein auf die Abweichungen der Angaben von Löhnen und Gehältern in den Formblättern Musterkosten und Personalkosten und räumt daher die durch die widersprüchlichen Angaben der Klägerin zu der Anzahl der FTE der Vorarbeiter Gepäck bedingten negativen Auswirkungen auf die Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes nicht aus.

(c) Abweichungen der Angaben der Klägerin zu den Löhnen und Gehältern betreffend Los 2

Soweit sich die Klägerin mit ihrem Verweis auf Nr. 1.1 ihres Schreibens vom 11. August 2022 zudem dagegen wendet, dass ihre dortigen Angaben bei der Bewertung ihrer Bewerbung nicht berücksichtigt worden sind, greift dies nicht durch.

Nach den Feststellungen der J.-GmbH weichen die Angaben der Klägerin zu Löhnen und Gehältern hinsichtlich des Los 2 zwischen dem Formblatt Personalkosten und dem Formblatt Musterkosten um 165.913,92 Euro voneinander ab, sodass die Musterkosten um den entsprechenden Betrag unterschätzt worden sind (J.-Gutachten, S. 280, Nr. I.5.4.1). Die Unrichtigkeit der entsprechenden Angaben in ihrer Bewerbung räumt die Klägerin in ihrem Schreiben vom 11. August 2022 (S. 4) auch ein. Zwar hat sie diese Angaben im Rahmen des Bietergesprächs und auch im Schreiben vom 11. August 2022 korrigiert. Der Beklagte hat indes zu Recht diese Korrekturen nicht berücksichtigt. Einer solchen Korrektur waren die Angaben, die die Klägerin in ihrer Bewerbung gemacht hatte, nach dem zwischenzeitlichen Ablauf der Bewerbungsfrist nicht mehr zugänglich. Wie ausgeführt, diente das Bietergespräch allenfalls zur Sachverhaltsaufklärung und bot den Bewerbern insbesondere keine Gelegenheit, die Angaben ihrer Bewerbung zu korrigieren oder zu ändern. Gleiches gilt für das der Klägerin im Bietergespräch nachgelassene Schreiben, um Fragen des Beklagten und der anzuhörenden Stellen schriftlich zu beantworten.

(d) keine zu knappen Mitarbeiterkapazitäten der Beigeladenen zu 2. bis 4.

Einen Bewertungsfehler zeigt die Klägerin auch mit ihrem Einwand nicht auf, dass die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. einen „viel zu hohen Risikofaktor“ einkalkulieren würden, also im Hinblick auf den Mitarbeitereinsatz zu knapp kalkuliert seien, und deshalb bereits regelmäßig vorkommende Planänderungen zu erheblichen Verzögerungen führen könnten.

Dieser Vortrag bleibt weitestgehend unsubstantiiert. Ganz überwiegend entbehrt das Vorbringen der Klägerin der substantiierten Angabe tragfähiger Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen zu 2. bis 4. zu wenig Mitarbeiter einkalkuliert hätten. Der bloße Verweis darauf, dass reduzierte Mitarbeiterzahlen, der Verzicht auf Hot Teams zum Auffangen unvorhersehbarer Ereignisse, die Spitzenkappungen sowie die zu gering angesetzten Absenzen bei zu pauschalierter Bewertung der Leistungsparameter „zu einem viel zu hohen Risikofaktor“ führten, genügt in dieser Hinsicht nicht. Wie ausgeführt, sind im Hinblick auf die Reserveplanung und die Spitzenkappung bei der Bewertung der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. Bewertungsfehler hinsichtlich des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes nicht gegeben. Es liegt auf der Hand, dass der von der Klägerin vorgesehene Einsatz von Hot Teams nicht die einzige Möglichkeit darstellt, auf unvorhersehbare Ereignisse zu reagieren. Belastbares dafür, dass die von der Klägerin hier vorgebrachten Einzelaspekte in einer Gesamtbetrachtung zu einer mangelnden Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes durchgreifen, bringt die Klägerin nicht vor. Wie ausgeführt, verfangen die fraglichen Einzelgesichtspunkte jeweils für sich genommen nicht. Aus ihrer bloßen Summierung ergibt sich nichts anderes.

Ebenfalls gänzlich unsubstantiiert bleibt es, wenn die Klägerin geltend macht, „in der Rechnung der“ Beigeladenen zu 2. bis 4. befänden sich „zu viele Variablen und Ungenauigkeiten, sodass bereits eine übliche und regelmäßig vorkommende Planänderung zu erheblichen Verzögerungen führen“ könne. Fehlt es damit an einer hinreichenden Tatsachengrundlage für eine von der Klägerin behauptete „verzögerte Leistungserbringung“ durch die Beigeladenen zu 2. bis 4., kann auch ihre weitere Einschätzung, dass eine „solche verzögerte Leistungserbringung“ „immer Einfluss auf die weiteren chronologisch folgenden Leistungen habe, vorliegend nicht zum Tragen kommen. Auch ihr Einwand, dass deshalb die Prüfung des Verlässlichkeitskriteriums nicht zu einem „guten Ergebnis“ habe führen können, entbehrt daher des notwendigen tatsächlichen Hintergrundes. Die Klägerin zeigt damit nichts Tragfähiges dafür auf, dass der Beklagte zu Unrecht hinsichtlich der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. festgestellt hätte, „die angesetzten Mengen“ gewährleisteten „Flexibilität bei üblichen Planänderungen (Reserveplanung)“.

Insbesondere auch im Hinblick auf die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. und deren Bewertung in dieser Hinsicht bleibt der Vortrag der Klägerin unsubstantiiert. Abgesehen davon hat der Beklagte darauf verwiesen, dass sich bei der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. in dieser Hinsicht lediglich zu wenigen Personalgruppen Beanstandungen finden ließen (Gutachten, S. 129 Nr. I.3.8.17) und diese entsprechend bei der Bewertung berücksichtigt wurden. Auch die Beigeladene zu 1. ist im Übrigen von einem „ausreichenden“ Ansatz an Personal und Gerät ausgegangen“ (J.-Gutachten, S. 357). Von der schlechteren Punktwertung durch die Beigeladene zu 1. ist der Beklagte im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraums aus überzeugenden Gründen abgewichen. Zunächst hat er herausgestellt, dass die Beigeladene zu 1. ihre betreffende Wertung auf die Abweichung von dem sich aus den Werten aller Bewerbungen ergebenden Median etwa bei den Schichtminuten, der Anzahl der Schichten, der Kosten oder Gerätemengen gestützt und somit eine gesamtheitliche Betrachtung von Kennwerten relativ zum Bewerberfeld vorgenommen hat. Die bloße Abweichung von mittleren bzw. durchschnittlichen Angaben des Bewerberfeldes lässt indes für sich genommen nicht den Schluss zu, die betreffenden Bewerberangaben würden einen „gut“ verlässlichen Abfertigungsbetrieb nicht (mehr) erwarten lassen. Eine solche Einschätzung erfordert vielmehr die Feststellung konkreter Unzulänglichkeiten in dieser Hinsicht. Mit Rücksicht darauf überzeugt es, wenn der Beklagte respektive die J.-GmbH demgegenüber dezidiert für jede Personal- und Gerätegruppe (Funktion) geprüft hat, ob die Bewerbung für jede Funktion plausibel darlegt, dass ausreichend Ressourcen und Kosten angesetzt sind, um einen Abfertigungsbetrieb zuverlässig abzubilden, und nach eingehender Prüfung aller Funktionen im Hinblick auf die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. zu dem Schluss gelangt ist, dass für einzelne Funktionen zwar Abstriche bei der Verlässlichkeit erkennbar seien, weshalb keine Wertung als „optimal“ gerechtfertigt sei, jedoch die Herleitung der Mengen auf Basis der getroffenen und erklärten Angaben plausibel sei, um einen Betrieb „gut“ verlässlich abzubilden. Den entsprechenden Feststellungen im J.-Gutachten (S. 356 ff.) setzt die Klägerin substantiiert nichts entgegen. Das gilt insbesondere dafür, dass die Beigeladene zu 2. demnach ein umfangreiches Dokument vorgelegt habe, das im Bewerberfeld herausragend die Modellierungsparameter für die Bedarfsermittlung detailliert darlege und mit Bedarfsverläufen anschaulich und plausibel darstelle, wie sich die angegebenen Mengen ermitteln.

(e) Disponentenzahlen

Mit ihren Einwänden, die Beigeladenen zu 2. und 3. seien aufgrund mangelnder Kapazitäten an Disponenten nicht in der Lage, einen ausreichend verlässlichen Abfertigungsbetrieb zu gewährleisten, und die von der J. GmbH berechnete Führungsspanne im Verhältnis aus operativem Overhead ohne Supervisor und Disponenten zur gesamten Personalkapazität sei nicht geeignet, die Qualität von Steuerung und Kontrolle zu belegen, zeigt die Klägerin Bewertungsfehler im Hinblick auf die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. und 3. hinsichtlich des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes nicht überzeugend auf.

Das folgt schon daraus, dass das Vorbringen der Klägerin von unzutreffenden Tatsachen ausgeht.

Zur Untermauerung ihrer Einwände legt die Klägerin zwar eine Tabelle (S. 42 der Antrags- und Klageschrift vom 19. Januar 2023) vor, die die in ihrer Bewerbung und in den Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. jeweils angegebenen Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung und Kontrolle) am Gesamtpersonal wiedergeben soll. Wiedergegeben sind in der Tabelle für die Beigeladene zu 4. ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 7,48 % (838,30 FTE operatives Personal inkl. Zusatz bei 943 FTE Gesamtpersonal), für die Beigeladene zu 3. ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 5,05 % (838,30 FTE operatives Personal inkl. Zusatz bei 986,15 FTE Gesamtpersonal), für die Klägerin ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 8,31 % (838,30 FTE operatives Personal inkl. Zusatz bei 1.105,94 FTE Gesamtpersonal) und für die Beigeladene zu 2. ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 4,25 % (838,30 FTE operatives Personal inkl. Zusatz bei 747,89 FTE Gesamtpersonal).

Die vorstehenden, von der Klägerin unterbreiteten Angaben enthalten indes bereits Berechnungsfehler. So ist darin die Angabe „Gesamt“ bezüglich Beigeladenen zu 3. nicht korrekt. Diese hat für die Outbound-Gepäckfahrer in ihrer Bewerbung 80,09 FTE und nicht 80,90 FTE angegeben. Zudem ist der absolute FTE-Wert für „operatives Personal inkl. Zusatz“ bezüglich aller genannten Bewerber unzutreffend gleichermaßen mit 838,30 FTE wiedergeben. Der Beklagte gibt die betreffenden Zahlen dagegen korrekt wie folgt an: Für die Beigeladene zu 4. ergibt sich ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 7,48 % (62,70 FTE operatives Personal inkl. Zusatz bei 943 FTE Gesamtpersonal), für die Beigeladene zu 3. ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 4,72 % (42,36 FTE Steuerung bei 985,34 FTE Gesamtpersonal), für die Klägerin ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 6,94 % (69,65 FTE Steuerung bei 1.105,94 FTE Gesamtpersonal) und für die Beigeladene zu 2. ein Anteil der operativen Führungskräfte (Steuerung) am Gesamtpersonal von 5,11 % (35,61 FTE Steuerung bei 747,89 FTE Gesamtpersonal). Weitestgehend hat die Klägerin diese vom Beklagten richtig gestellten Zahlen zwar eingeräumt, sich aber diesbezüglicher Schlussfolgerungen enthalten.

Unbeschadet dessen sind auch die weiteren Ausführungen der Klägerin nicht plausibel. Auch sie gehen von falschen tatsächlichen Annahmen aus. Insbesondere vermengt die Klägerin Inhalte der Bewerbungen der Beigeladenen zu 3. und 4.

So stützt die Klägerin sich für ihre Argumentation auf die Anzahl von 8,66 FTE an Disponenten (Rampe) der Beigeladenen zu 3. Diese Angabe ist für die Beigeladene zu 3. tatsächlich dem J.-Gutachten auf S. 59 zu entnehmen. Daraus leitet die Klägerin unter Berücksichtigung des von der Beigeladenen zu 3. angegebenen Absenzfaktors von 1,82 für Disponenten auf der Rampe fünf Schichten pro Tag ab. Weiterhin argumentiert die Klägerin, dass nach den Ausführungen im J.-Gutachten „auf Seite 42“ jeweils drei Mitarbeiter in Früh- und Spätschicht arbeiten würden, ein weiterer Mitarbeiter der Nachtschicht zugeteilt wäre und jeweils ein Mitarbeiter im Früh- und Spätdienst ein Disponent für den Bereich Gepäck wäre, sodass nur noch zwei Disponenten für den Bereich Rampe verblieben, die durchschnittlich nur 30 Sekunden je Abfertigung und Funktion hätten. Das trägt indes bereits deshalb nicht, weil sich die näheren Erläuterungen auf Seite 42 des J.-Gutachtens auf die Bewerbung der Beigeladenen zu 4., nicht hingegen auf die Bewerbung der Beigeladenen zu 3. beziehen. Im Übrigen verkennt die Klägerin in ihrer Argumentation, dass die Beigeladene zu 3. neben den 8,66 FTE für den Bereich Disponenten Rampe zusätzlich weitere 4,33 FTE für den Bereich Disponenten Gepäck einplant (vgl. J.-Gutachten, S. 59).

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die von ihr eingeplante Menge an Disponenten verweist führt das nicht weiter. Das stellt die Verlässlichkeit des jeweils von den Beigeladenen zu 2. bis 4. in ihren Bewerbungen dargelegten Abfertigungsbetriebes nicht infrage. Sie benennt zwar die Anzahl der für den Bereich Rampe vorgesehenen Disponenten entsprechend der in ihrem Konzept vorgesehenen Aufgabenbereiche. Daraus erschließt sich indes nicht, dass der nach den jeweiligen Konzepten der anderen Bewerber vorgesehene Personaleinsatz nicht auskömmlich sein soll. Das gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass die Personalgruppen der Supervisoren bzw. Ramp Control je nach Konzept der Bewerber ebenfalls Aufgabenbereiche der Disponenten abdecken können und die Klägerin in diesen Bereichen deutlich weniger Personal vorsieht.

Nach den den Bewerbern mitgeteilten Bewertungsvorgaben war im Übrigen klar, dass Mustermengen, die über das erforderliche Maß eines verlässlichen Abfertigungsbetriebes hinausgehen, keine höhere Bewertung in dieser Hinsicht rechtfertigen würden. Einen Nachweis dafür, dass die von ihr eingesetzten Ressourcen tatsächlich gerechtfertigt wären, hat die Klägerin nach den Feststellungen im J.-Gutachten (S. 74 f., Nr. I.3.5.8) jedoch nicht geführt. Vielmehr hat sie demnach nicht plausibel dargelegt, dass die von ihr angesetzten Ressourcen in ihrer Höhe erforderlich und angemessen sind. Dagegen bringt die Klägerin substantiiert nichts Tragfähiges vor.

Auch die weiteren Einwände der Klägerin in dieser Hinsicht verfangen nicht. Zwar macht sie geltend, dass die durch den Gutachter berechnete Führungsspanne beim operativen Overhead nicht geeignet sei, um die Qualität von Steuerung und Kontrolle zu belegen, zumal Overhead-Funktionen nicht der operativen Steuerung und Kontrolle unterlägen und die Kapazitäten des administrativen Overheads nicht vergleichbar seien, weil ebenfalls mehr oder weniger Ressourcen über die Management Fee als externe Ressourcen dargestellt würden. Das ist nicht schlüssig. Insbesondere sind die Angaben zum administrativen und operativen Overhead vergleichbar. Der Beklagte respektive die J.-GmbH hat die unterschiedlichen Personalgruppen des operativen Overheads (für die Klägerin auf S. 73 Nr. I.3.5.7 und äquivalent ebenso für die anderen Bewerber ), der Disponenten (S. 74 Nr. I.3.5.8 und äquivalent in den Teilen der anderen Bewerber in den auf sie bezogenen Feststellungen des J.-Gutachtens) und der Supervisoren (für die Klägerin S. 75 Nr. I.3.5.9 und äquivalent für die anderen Bewerber in den auf sie bezogenen Feststellungen des J.-Gutachtens) lediglich innerhalb einzelner Kapitel betrachtet, um die Bedeutung einzelner Personalgruppen näher herauszustellen (vor allem bei Disponenten und Supervisoren). Auch der Bereich des administrativen Overheads (für die Klägerin auf S. 70, Nr. I.3.5.5 und für die anderen Bewerber äquivalent in den auf sie bezogenen Feststellungen des J.-Gutachtens) wurde gesondert betrachtet, dies ebenfalls unter der Berücksichtigung eventuell weiterer extern eingesetzter Ressourcen aus der Management Fee. Sowohl die Mitarbeiterzahlen des Overheads als auch zusätzliche Personalaufwände (für die Klägerin auf S. 70 Nr. I.3.5.5 und äquivalent für die anderen Bewerber in den auf sie bezogenen Feststellungen des J.-Gutachtens), basierend auf externen Dienstleistungen, sind berücksichtigt worden.

(8) Teilzeit

Einen Beurteilungsfehler zeigt die Klägerin ebenso wenig im Hinblick auf die Bewertung der Angaben zu Teilzeitkräften im Rahmen des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes auf.

Zwar macht die Klägerin geltend, dass diese Bewertung auf einer fehlerhaften und damit nicht aussagekräftigen Berechnung beruhe, weil der Beklagte respektive die J.-GmbH die vom jeweiligen Bewerber angegebene Anzahl operativer Mitarbeiter (Köpfe) in Vollzeit der Bereiche Rampe und Gepäck von der Gesamtkapazität aller Mitarbeiter in Abzug gebracht habe, um die Kapazität in FTE der operativen Mitarbeiter in Teilzeit in den Bereichen Rampe und Gepäck zu ermitteln. Das trifft indes so nicht zu. Vielmehr hat der Beklagte respektive die J.-GmbH die Anzahl der operativen Mitarbeiter (Köpfe) in Vollzeit, anders als von der Klägerin beschrieben, von der Gesamtkapazität aller operativen Mitarbeiter abgezogen und auf dieser Grundlage aussagekräftige Feststellungen zur jeweiligen Teilzeitquote der Bewerber getroffen. Der Beklagte hat zum Beleg dessen auf seine entsprechende Vorgehensweise hinsichtlich der Angaben der Klägerin verwiesen. Demnach wurden von den aus den Bewerbungsunterlagen der Klägerin zu entnehmenden 1.055,90 FTE an operativen Mitarbeitern die 928 Mitarbeiter (sowohl Köpfe als auch FTE) in Vollzeit abgezogen, sodass 127,90 FTE verblieben, die über in Teilzeitkräfte abgedeckt werden, woraus sich in Bezug auf die 1.055,90 FTE eine Quote von 12,11 % ergibt. Analog ist nach dem nicht substantiiert in Abrede gestellten Vorbringen des Beklagten bei allen Bewerbern vorgegangen worden.

Die Klägerin bringt für ihre Auffassung, dass im Hinblick auf eine mögliche Flexibilität die Quote der jeweiligen Headcounts (Köpfe) wesentlich aussagekräftiger gewesen wäre, schon keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. Der Beklagte verweist demgegenüber plausibel und überzeugend darauf, dass seiner Berechnungsweise der Teilzeitquote den unterschiedlichen Teilzeitmodellen der Bewerber geschuldet sei, bei denen ein Mitarbeiter in Teilzeit je nach Modell 20 Stunden, 30 Stunden oder auch 35 Stunden arbeiten könnten, woraus sich je nach Modell und Zusammensetzung bei den einzelnen Bewerbern unterschiedliche Mitarbeiteranzahlen in Köpfen ergäben, weshalb die Bildung einer darauf basierenden Quote keine Rückschlüsse mehr auf die Arbeitskapazität in tatsächlich geleisteten Stunden zuließe. Schon deshalb bleibt auch der Verweis der Klägerin darauf, dass der Anteil der operativen Mitarbeiter in Teilzeit nach Köpfen höher liege als die angegebene FTE-Quote als unbehelflich.

(9) Krankheitstage

Ein Bewertungsfehler ergibt sich nicht aus dem Einwand der Klägerin, die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. hätten abgewertet werden müssen, weil zu geringe Krankheitstage berücksichtigt worden seien.

Die Klägerin führt zwar an, dass in der Branche der Bodenabfertigungsdienstleister etwa 13 % Krankheitstage anzusetzen seien. Einen Beleg dafür bleibt sie indes schuldig. Der von der Klägerin angeführte Bericht der Tagesschau mit Stand zum 1. Juli 2022 enthält keine diesbezüglichen Daten. Der dem Bericht zu entnehmende Krankenstand von 40 % bezieht sich auf sämtliche Beschäftigte im Flughafenbereich und nicht konkret auf Mitarbeiter der Bodenabfertigungsdienste. Er wird im Bericht selbst als historischer Höchststand bezeichnet,

vgl. https://tagesschau.de/wirtschaft/flughaefen-fraport-flugchaos-sommerferien-leiharbeiter-outsourcing-101.html, abgerufen am 12. Januar 2026,

so dass er keine Grundlage für die Einschätzung des durchschnittlichen Krankenstands in der Bodenabfertigungsbranche bezogen auf die Lizenzdauer von sieben Jahren bietet. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund des zutreffenden Hinweises des Beklagten, dass im Berichtszeitraum die Corona-Pandemie herrschte, die bekanntermaßen im erheblichen Ausmaß vermehrt zu Erkrankungen in der Bevölkerung geführt hat.

Mit Rücksicht auf die vom Beklagten angeführten Statistiken zu Krankheitsständen ist es von dessen Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum gedeckt, die Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. wegen ihrer Angaben zu den Krankheitstagen nicht abzuwerten. Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf den durch statistische Daten belegten Krankenstand von rund 5,6 % der Mitglieder gesetzlicher Krankenversicherungen im Jahr 2022 unter Berücksichtigung von 222 Arbeitstagen pro Jahr (260 Arbeitstage abzüglich 28 Urlaubstage, 10 Feiertagen) etwa 12,43 Krankheitstage ergeben. Zwar ergäben sich aus dem Krankenstand im Bereich Transport und Logistik mit bis zu 6,8 % rund 15,10 Krankheitstage. Selbst die Annahme der Beigeladenen zu 4., die von allen Bewerbern mit 14,5 Tagen die wenigsten Krankheitstage berücksichtigt hat, hält sich noch in diesem Bereich und stellt sich damit als hinreichend plausibel dar.

(10) Bewertung der kalkulierten Marge im Rahmen des Unterkriteriums der Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs

Der Einwand der Klägerin, dass eine erhöhte Marge wie insbesondere bei der Beigeladenen zu 2. zu einem Abzug bei der Bewertung der Bewerbungen unter dem Unterkriterium der geforderten Darlegung eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs habe führen müssen, greift nicht durch.

Bei der Bewertung dieses Unterkriteriums führt eine auskömmliche Kalkulation der Mustermengen-, -kosten und -preise nach den Vorgaben der Ausschreibung und des Aufforderungsschreibens nicht zu einem Punktabzug. Das gilt auch für die Kalkulation einer auskömmlichen Marge. Dafür ist es ohne Belang, dass sich eine nicht angemessen niedrige Marge nach den vorliegenden Bewertungsvorgaben bei der Bewertung des Unterkriteriums der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs nachteilig auswirkt.

(11) Fluktuationskosten

Einen Fehler des Beklagten zeigt die Klägerin ebenso wenig im Hinblick auf die Bewertung ihrer Angaben zu den Fluktuationskosten im Rahmen des Verlässlichkeitskriteriums auf.

Vom Beklagten respektive der J. GmbH ist nicht der Ansatz der Fluktuationskosten als solches beanstandet worden, sondern deren mangelnde Nachvollziehbarkeit. Diese Beanstandung stützt sich darauf, dass die Klägerin zu den von ihr mit 254.019,96 Euro benannten Fluktuationskosten zwar angegeben hat, diese beruhten auf der Annahme von 5 % der initialen Kosten, was jedoch mangels Angabe der tatsächlichen Höhe der initialen Kosten nicht nachvollzogen werden könne (J.-Gutachten, S. 279 f., 287, Nr. I.5.4.1). Das wird durch den Vortrag der Klägerin, die Fluktuationskosten beinhalteten die Aufwände für die initialen Schulungen und müssten als jährlicher Kostenblock berücksichtigt werden nicht ausgeräumt. Auch aus dem weiteren Vorbringen der Klägerin, diese Kosten müssten für jeden zu ersetzenden Mitarbeiter basierend auf 5 % initialen Kosten noch angesetzt werden, wobei sie von einer Fluktuationsrate von 5 % ausgehe, ergibt sich nichts anderes. Die Klägerin beschränkt sich wiederum auf den Vortrag bloßer Annahmen, ohne ansatzweise etwas zu deren tatsächlicher Rechtfertigung darzutun.

(12) Geräteabstellflächen

Der Beklagte hat die Bewerbung der Klägerin fehlerfrei hinsichtlich des Unterkriteriums der Verlässlichkeit abgewertet, weil sie nicht mit ausreichend Abstellflächen für die Geräte kalkuliert.

Dazu stellt die J. GmbH fest, dass die Klägerin für Geräte, die dauernd genutzt keine Abstellflächen einplane; beispielsweise befänden sich von 272 Gepäckwagen 91 im Dauereinsatz, weshalb nur für 181 Gepäckwagen Abstellflächen geplant würden; in den Erläuterungen zur Mustermengenkalkulation führe die Klägerin hingegen einen Bedarfsverlauf für Gepäckwagen während der Musterflugplanwoche auf, aus dem zwischen 0:00 Uhr und ca. 3:30 Uhr an keinem Wochentag ein Bedarf an Gepäckwagen zu ersehen sei, weshalb die Vernachlässigung von den 91 angeblich im Dauereinsatz befindlichen Gepäckwagen ohne weitere Erläuterungen nicht plausibel sei; davon, dass sich die Geräte bereits zur Vorbereitung der Abfertigung auf einzelnen Positionen befänden (Pre-Staging), sei bei einer Zeit von ca. 3,5 Stunden nicht auszugehen (J.-Gutachten, S. 281 f., Nr. I.5.4.2 zu Los 1 und Los 2).

Dem setzt die Klägerin nichts Tragfähiges entgegen. Die Vorhaltung der Geräte an den jeweiligen Bereitstellungsflächen (sogenanntes Pre-Staging, bei dem Geräte zur Vorbereitung der nächsten Abfertigung bereits an den Abstellpositionen bereitgestellt werden) ist auf dem Flughafen Düsseldorf nicht gestattet. Der Beklagte verweist hierzu zu Recht auf Kapitel 3.4 des Pflichtenheftes des Flughafens Düsseldorf (S. 29). Dies lautet wie folgt:

„3.4 Benutzung der Flugzeugpositionen/I Bereitstellungsflächen

Die Flugzeugpositionen dürfen frühestens 10 Minuten vor der Abfertigung (on block) benutzt werden. Unmittelbar, spätestens jedoch 10 Minuten nach Beendigung der Abfertigungszeit (off block) sind die Flugzeugpositionen und Bereitstellungsflächen von allen benutzten Geräten zu räumen.

Für den Fall, dass der Dienstleister die Flugzeugpositionen schuldhaft nicht spätestens 10 Minuten nach der Beendigung der Abfertigungszeit (off block) vollständig geräumt hat, so dass diese zur weiteren betrieblichen Nutzung wieder zur Verfügung stehen, verpflichtet sich der Dienstleister jeweils, d. h. pro nicht geräumter Fläche zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5 Euro pro vollendeter Minute Zeitüberschreitung, maximal aber 100 EUR zu zahlen. Weitergehende Ansprüche der FDG, insbesondere Erfüllungsansprüche bleiben von vorstehender Regelung unberührt.

Vor und nach der Abfertigung ist die Position auf Verunreinigungen (FOD) zu kontrollieren und ggf. zu reinigen. Kontrolle und Reinigung ist von dem jeweiligen Dienstleister eigenverantwortlich durchzuführen.“

Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch die (Abfertigungs-)Geräte nicht dauerhaft an den Flugzeugpositionen verbleiben können. Das lässt die Klägerin außer Acht, wenn sie meint, die „einzige zwingende Vorgabe zur Entfernung von Gerätschaften“ ergebe sich aus Kapitel bzw. Nr. 3.2 des Pflichtenhefts. Unbeschadet dessen findet sich dort zudem die ausdrückliche Regelung, dass überzähliges Gerät nicht auf dem Vorfeld abgestellt werden darf. Auch das steht einer Nichtberücksichtigung von Abstellflächen für Gerät in der Kalkulation entgegen.

Im Übrigen ist im Aufforderungsschreiben unter Nr. 8 im Einklang mit § 8 Abs. 2 Satz 1 BADV klar festgelegt worden, dass die Bewerber unter anderem auch die Anforderungen, die sich aus dem Pflichtenheft ergeben, zu erfüllen haben und die Beachtung dieser Anforderungen Voraussetzung für eine erfolgreiche Bewerbung ist. Das Pflichtenheft war als Anlage 12 dem der Klägerin übersandten Aufforderungsschreiben beigefügt.

Eine Planung, die - wie diejenige der Klägerin - die Vorgaben des Pflichtenheftes nicht beachtet und das daraus resultierende Erfordernis von (anzumietenden) Abstellflächen für Geräte nicht berücksichtigt, geht an den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vorbei.

Es verfängt in diesem Zusammenhang nicht, wenn die Klägerin geltend macht, eine Abfertigung könne im Einzelfall auch eine gesamte Nacht lang dauern, sodass das Gerät zulässigerweise über den gesamten Nachtzeitraum an der Flugzeugposition verbleiben dürfe. Zu Recht verweist der Beklagte darauf, dass die geforderte Mustermengenkalkulation vorliegend nach dem den Bewerbern zur Verfügung gestellten Musterflugplan vorzunehmen auszurichten war, nicht aber auf unter bestimmten Umständen erforderliche Abfertigungen, für die sich aus dem Musterflugplan keine Anhaltspunkte ergeben. Hinzu kommen nach dem zutreffenden Vortrag des Beklagten die am Flughafen Düsseldorf geltenden Nachtflugbeschränkungen. Dafür, dass der der Planung zugrunde zu legende Flugplan gleichwohl einen nennenswerten Abfertigungsbetrieb in der Nacht bedingt, trägt die Klägerin nichts Tragfähiges vor.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist erkennbar die Abfertigungszeit auch nicht als „block time“, d. h. als der Zeitraum zwischen dem Ereignis „on block“ und dem Ereignis „off block“ zu verstehen, in welchem das Fahrwerk des Fluggerätes mit entsprechenden Radvorlegern blockiert ist. Vielmehr folgt schon aus der Wortbedeutung des Begriffs der „Abfertigungszeit“ ohne weiteres, dass es sich um den Zeitraum handelt, in dem tatsächlich Abfertigungsleistungen erbracht werden. Insbesondere für die hier relevante Abstellung von Flugzeugen über Nacht hat der Beklagte im Übrigen überzeugend dargelegt, dass in der Betriebswirklichkeit des Flughafens, mit der der gebührend informierte Bewerber vertraut sein muss, zwei getrennte bzw. selbständige Abfertigungsvorgänge stattfinden, nämlich eine ankunftsbezogene Abfertigung am Abend und eine abflugbezogene Abfertigung frühestens am Folgetag. Vor diesem Hintergrund ergibt sich ein anderes Verständnis der Abfertigungszeit für den gebührend informierten Bewerber auch nicht aus Kapitel 3.4 des Pflichtenheftes. Das gilt umso mehr, als in Kapitel 2.1.4 des Pflichtenhefts („Einhaltung der Target Off-Block Time (TOBT)“) der Abschluss der Abfertigung damit gleichgesetzt wird, dass die Flugzeugtüren geschlossen und die Fluggastbrücken vom Flugzeug entfernt sind, ohne dass es dafür auf die Blockierung des Fahrwerks mittels Bremsklötze ankäme.

(13) Aufenthaltsräume

Ein Bewertungsfehler ergibt sich nicht daraus, dass der Beklagte die Bewerbung der Klägerin hinsichtlich der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs für das Los 2 wegen einer Diskrepanz in der Berechnung der Flächen für Aufenthaltsräume auf der Basis der Mitarbeiterzahl abgewertet hat. Vielmehr hat der Beklagte zu Recht hinsichtlich Los 2 beanstandet, dass die Bewerbung der Klägerin ein Berechnungsfehler bei der Planung der Aufenthaltsräume auf Basis der Mitarbeiteranzahl unterlaufen ist.

Dazu wird im J.-Gutachten (S. 282, Nr. I.5.4.2) festgestellt, dass die Berechnung der Flächen für Aufenthaltsräume anhand der Erläuterung zur Mustermengenkalkulation nicht nachvollziehbar sei; die Klägerin gebe an, die Aufenthaltsräume würden gleichzeitig von 163 Mitarbeitern (98 aus dem Bereich Rampe, 65 aus dem Bereich Gepäck) genutzt und dafür würden rund 475 m² eingeplant; die Berechnung basiere auf den Gesamtsummen der operativen Mitarbeiter, die nicht nachvollziehbar sei, zumal im Formblatt Personalkosten die Mitarbeiteranzahl im Bereich Rampe mit 598 angegeben sei, während in den Erläuterungen rund 570 Köpfe aufgeführt seien; darüber hinaus stehe den Mitarbeitern pro Kopf rund 21 % weniger Platz zur Verfügung als in Los 1 (rund 2,83 m² statt 3,57 m² in Los 1), wodurch auch die Berechnungsgrundlage des Bewerbers zur Abschätzung des Flächenbedarfs nicht nachvollzogen werden könne; es sei davon auszugehen, dass der in den Mietkosten angegebene Flächenbedarf für Aufenthaltsräume und die daraus resultierenden Mietkosten unterschätzt würden, was Auswirkungen auf die Verlässlichkeit des Angebotes habe.

Dem hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Ihr Verweis auf Nr. 1.9 ihres Schreibens vom 11. August 2022 führt in dieser Hinsicht nicht weiter. Zum einen sind - wie ausgeführt - allein die schriftlichen Bewerbungen Grundlage der Bewertung, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist vorlagen. Zum anderen enthält Nr. 1.9 des Schreibens der Klägerin vom 11. August 2022 nur allgemeine Erläuterungen, die sich nicht konkret zu der hier in Rede stehenden Kalkulation der Aufenthaltsräume für die Bewerbung der Klägerin zu Los 2 verhalten. Das gilt ebenso für den enthaltenen Belegungsplan eines Aufenthaltsraumes (S. 13 des Schreibens), der mit einer Fläche von über 128.000 m³ offenbar nicht dem von der Klägerin für Los 2 vorgesehenen, in Rede stehenden Aufenthaltsraum für Mitarbeiter Rampe/Gepäck von rund 475 m³ darstellt.

Der Umstand, dass die Beigeladene zu 1. der Klägerin im Rahmen des Bietergesprächs zu verstehen gegeben haben mag, die von ihr zur Anmietung vorgesehenen Räumlichkeiten seien zu großzügig bemessen, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Das folgt bereits daraus, dass die Beigeladene zu 1. nicht die für die Auswahl und Zulassung zur Erbringung der hier in Rede stehenden Bodenabfertigungsdienste ist.

(14) Kosten für Zinsen/Bankspesen

Die Klägerin zeigt nichts Tragfähiges dafür auf, dass der Beklagte fehlerhaft die die Angaben der Klägerin zu den Zinsen/Bankspesen im Rahmen des Unterkriteriums der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs fehlerhaft bewertet hat.

Der Beklagte respektive die J. GmbH (Gutachten S. 286, Nr. I.5.4.4) hat dazu die Feststellung getroffen, es erscheine unplausibel, trotz der Planung mit eigenen Geräten und Fahrzeugen und entsprechenden Abschreibungen, keine Kosten für Zinszahlungen einzuplanen, weshalb die zu dieser Position eingeplanten Kosten zu niedrig angesetzt seien.

Dem hält die Klägerin nichts Durchgreifendes entgegen. Zwar macht sie geltend, Kosten für Zinsen eingeplant zu haben. Zugleich räumt sie allerdings ein, diese bedingt durch ein redaktionelles Versehen in dem betreffenden Feld „F72“ des Formblatts Musterkosten ihrer Bewerbung mit Null angegeben zu haben. Daran muss sie sich festhalten lassen. Denn nach dem Vorstehenden trifft es zu, dass sie - wie vom Beklagten festgestellt - in ihrer Bewerbung unter der Position „Zinsen/ Bankspesen“ keine Kosten aufgeführt hat. Wie der Beklagte darlegt, hat die Klägerin auch ansonsten in ihrer Bewerbung einen Aufwand für Zinsen oder Bankspesen nicht erwähnt oder mitgeteilt. Der weiteren Darlegung des Beklagten, dass in Anbetracht der Planung der Klägerin mit eigenen Geräten und der angegebenen Abschreibungen von größeren Kreditsummen auszugehen sei, sodass selbst bei Ansetzung niedriger Zinsen die hieraus entstehenden Kosten nicht mehr zu vernachlässigen seien, ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Das wäre indes schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Beklagte auf die konkrete Höhe der jährlichen Abschreibungskosten der Geräte und die sich daraus unter der Berücksichtigung der anzuwendenden Abschreibungsdauer von sieben Jahren ergebenden Anschaffungskosten verwiesen hat und die Klägerin diese vom Beklagten zugrunde gelegten Daten kennt. Die bloße unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, die diesbezüglichen Aufwendungen könnten vernachlässigt werden, ist demgegenüber unzureichend.

(15) Tarifvertrag der Beigeladenen zu 4. für den Standort Berlin

Einen Fehler der Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 4. hinsichtlich des Unterkriteriums eines verlässlichen Abfertigungsbetriebs legt die Klägerin nicht mit ihrem Einwand dar, dass diese zur Darlegung der Bezahlung des von ihr vorgesehenen Personals auf einen Tarifvertrag ihres Standortes Berlin verwiesen hat. Eine Unplausibilität der entsprechenden Angaben der Beigeladenen zu 4. ist damit nicht dargetan. Vielmehr handelt es sich um realistische Angaben, weil die Beigeladene zu 4. solche Löhne und Gehälter tatsächlich an einem anderen Standort zahlt.

(16) Subunternehmerbeauftragung durch die Beigeladene zu 4.

Aus dem Umstand, dass die Beigeladene zu 4. nach ihrer Auswahl und Zulassung zur Erbringung der in Rede stehenden Bodenabfertigungsdienste hinsichtlich des Los 2 tatsächlich die betreffenden Dienstleistungen durch die Klägerin bzw. die E. X. GmbH & Co. KG als Subunternehmerin ausführen lässt bzw. ließ, ergibt sich nichts, was die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 4. hinsichtlich des Verlässlichkeitskriteriums durchgreifend infrage stellt. Für einen relevanten Zusammenhang dessen mit der Bewerbung der Beigeladenen zu 4. und deren Bewertung durch den Beklagten ist weder in der Sache noch aufgrund des insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts etwas Tragfähiges dargetan.

bb) Bewertung der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes

Die Klägerin legt für einen Fehler der Bewertung ihrer Bewerbung und der Bewerbungen der Beigeladenen zu 2. bis 4. hinsichtlich der im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ erforderlichen Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs nichts Tragfähiges dar.

Wie ausgeführt, kam es im Rahmen dieses Kriteriums für den gebührend informierten Bewerber erkennbar auf einen angemessen niedrigen Ansatz der Ressourcen, der kalkulierten Kosten und der kalkulierten Preise an. Erkennbar war ein Abfertigungsbetrieb mit möglichst geringen Preisen im Rahmen der Bewertung des Unterkriteriums eines darzulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs ebenso von Vorteil wie eine Kalkulation möglichst geringer Ressourcen und Kosten. Hingegen sollte der Ansatz von unnötig vielen Ressourcen und Kosten ebenso von Nachteil sein wie der Ansatz von überzogenen, nicht leistungsbezogenen Kosten für Personal und Geräte und ein unangemessenes Verhältnis von Kosten und Preisen. Vorstehendem immanent war ferner, dass die Plausibilität und Realitätsnähe der diesbezüglichen Angaben auch im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes wertungsrelevant sein würden.

(1) keine Fehler spezifisch der Bewertung der Bewerbung der Klägerin

Einhergehend mit dem Vorstehenden hat der Beklagte bzw. die J. GmbH bei der Bewerbung der Klägerin hinsichtlich des Unterkriteriums der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes verschiedene Gesichtspunkte beanstandet und insoweit eine Abwertung vorgenommen, ohne dass dies einen Bewertungsfehler erkennen lässt. Im Wesentlichen schätzte der Beklagte respektive die J. GmbH den Ansatz der Ressourcen, Kosten und Preise als unangemessen zu hoch an (J.-Gutachten (S. 347 f., Nr. I.7.3.2). Nicht sämtlichen der Beanstandungen und Abwertungen ihrer Bewerbung ist die Klägerin substantiiert entgegengetreten. Die Klägerin legt indes schon nichts Tragfähiges dafür dar, dass die Bewertung ihrer Bewerbung unter dem Gesichtspunkt des darzulegenden wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebs trotz dieser zahlreichen, nicht monierten Beanstandungen besser als - wie geschehen - „befriedigend“ habe ausfallen müssen. Unbeschadet dessen greifen jedenfalls die Einwände, die sie substantiiert gegen verschiedene Abwertungen ihrer Bewerbung unter dem Gesichtspunkt der Darlegung eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes erhoben hat, nicht durch.

(a) Spitzenkappung als solches

Ausgehend davon, dass die Klägerin geltend macht, ihre Bewerbung habe im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs zu Unrecht eine Abwertung erfahren, weil keine Spitzenkappungen vorgesehen worden seien, verfängt das nicht.

Es ist bereits nicht zu erkennen, dass der Beklagte respektive die J. GmbH die Nichtvornahme einer Spitzenkappung als solches zum Anlass genommen hat, die Bewerbung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes abzuwerten. Vielmehr hat sich der Beklagte bzw. die J. GmbH weitestgehend einer Feststellung enthalten, ob die Klägerin Spitzenkappungen vorgenommen hat und folgerichtig ein solches nicht ausdrücklich beanstandet.

In Ausnahme davon hat der Beklagte respektive die J. GmbH zwar bezogen auf die „Fracht- und Gepäckwagen“ festgestellt, dass die Gesamtanzahl von 247 (netto) Gepäckwagen dem von der Klägerin ermittelten Spitzenbedarf entspricht, „10 % Ersatz“ hinzukämen, weshalb eine Spitzenkappung nicht erkennbar sei, was grundsätzlich zu einer Überplanung führe (J.-Gutachten, S. 183 f., Nr. I.4.4.8). Das ist ferner mit der weiteren Feststellung unter Nr. I.4.4.8, S. 184 des J.-Gutachtens verbunden worden, dass aufgrund der fehlenden Spitzenkappung „die fehlende Verlässlichkeit als dennoch leicht verringert zu werten“ sei. Wie ausgeführt, bezieht sich diese Feststellung indes nicht auf die Verlässlichkeit, sondern auf die Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes, weil lediglich redaktionell versehentlich anstelle des zutreffenden Wortes „Wirtschaftlichkeit“ das Wort „Verlässlichkeit“ verwendet worden ist.

Eine entscheidende Abwertung der klägerischen Bewerbung ist in dieser Hinsicht damit jedoch nicht vorgenommen worden. Denn dieser fragliche Mangel findet sich in der Aufzählung der maßgeblichen Beanstandungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes der Klägerin auf S. 347 f., unter Nr. I.7.3.2 des J.-Gutachtens nicht wieder. Wenngleich diese Aufzählung angesichts ihrer Einleitung mit dem Wort „insbesondere“ nicht abschließend ist, handelt es sich bei den dort angeführten Gesichtspunkten ersichtlich doch um die wesentlichen und für die Abwertung maßgeblichen Beanstandungen. Dafür, dass die Bewertung in dieser Hinsicht ohne die Beanstandung der fehlenden Spitzenkappung bei der Kalkulation der Gepäckwagenmenge anders hätte ausfallen müssen oder zumindest anders ausgefallen wäre, ist nichts Tragfähiges dargetan.

Außerdem hat der Beklagte bzw. die J. GmbH zwar noch im Rahmen der Auswertung der Angaben der Klägerin zu den Highloadern und Hubtransportern Aussagen zum Unterlassen einer Spitzenkappung durch die Klägerin getroffen (J.-Gutachten, S. 180, Nr. I.4.4.5). Dort wird sinngemäß ausgeführt, dass die Klägerin weder eine Spitzenkappung durchzuführen noch eine mögliche Abwärtskompatibilität zu berücksichtigen scheine, was die Gesamtmenge ggf. reduzieren könnte und die entstehenden Kosten in Grenzen halten würde. Letztlich entscheidend für die Abwertung der Bewerbung der Klägerin war betreffend der kalkulierten Menge an Highloadern und Hubtransportern indes nicht dies, sondern unabhängig davon, dass die Gesamtgerätemenge an Highloadern „auch im Vergleich zu anderen Bewerbern sehr hoch“ erschien und „aufgrund fehlender Bedarfsverlaufskurven nicht nachvollziehbar“ war (vgl. J.-Gutachten, S. 181, Nr. I.4.4.5).

Abgesehen von dem Vorstehenden hat sich der Beklagte bzw. die J. GmbH in der Auswahlentscheidung einschließlich ihrer Anlage 1 jedoch weiterer Aussagen und erst recht einer Feststellung enthalten, ob die Klägerin hinsichtlich der Gerätemengenplanung keine Spitzenkappung vorgenommen hat. Es findet sich im Weiteren vielmehr die Feststellung, dass die Klägerin in den Erläuterungen zur Mustermengenkalkulation keine Bedarfskurvenverläufe für die Verkehrstage der Musterflugwoche angebe, sondern lediglich exemplarisch eine Bedarfsverlaufskurve für Gepäckwagen aufführe, bei der in den Musterkalkulation letztendlich keine Spitzenkappung angewendet worden sei, es jedoch unklar sei, ob das für alle Gerätegruppen so gehandhabt worden sei (J.-Gutachten, S. 174, Nr. I.4.4.1).

Ebenso wenig hat der Beklagte hinsichtlich der Personalmengenplanung der Klägerin Feststellungen zur Nichtanwendung von Spitzenkappungen getroffen.

Eine Abwertung hinsichtlich des Unterkriteriums der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes ist bei der Bewerbung der Klägerin demnach wegen überhöhten Ressourcenansatz unabhängig davon vorgenommen worden, ob dies auf einer Nichtanwendung von Spitzenkappungen beruhte. Soweit der Beklagte im vorliegenden Verfahren sinngemäß vorträgt, der erhöhte Ressourcenansatz beruhe unter anderem darauf, dass die Klägerin keine Spitzenkappungen vorgenommen habe, hat das - wie dargelegt - keinen Niederschlag in der Auswahlentscheidung einschließlich der Anlage 1 (J.-Gutachten) gefunden. Damit hat der Beklagte lediglich einen - möglichen - Grund für einen erhöhten Ressourceneinsatz der Klägerin angeführt, maßgeblich für die entsprechende Abwertung war jedoch der erhöhte Ressourcenansatz als solches.

Aber selbst wenn entgegen dem Vorstehenden die Nichtvornahme von Spitzenkappungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes zum Anlass genommen haben sollten, die Bewerbung der Klägerin in dieser Hinsicht abzuwerten, lässt dies keinen durchgreifenden Bewertungsfehler hervortreten. Die Einplanung von Spitzenkappungen stellt ein geeignetes Mittel dar, um den Ressourceneinsatz und die dafür auszuwendenden Kosten zu reduzieren. Die Nichtvornahme von Spitzenkappung rechtfertigt mithin jedenfalls im Zusammenhang mit der weiteren Feststellung, dass der Ressourcenansatz überhöht bzw. der im Vergleich zu anderen Bewerbern hohe Ressourcenansatz nicht nachvollziehbar ist, eine diesbezügliche Abwertung der betreffenden Bewerbung - hier derjenigen der Klägerin -.

(b) Reserveplanung als solches

Ebenso wenig ist die Reserveplanung der Klägerin als solches bzw. per se im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes nachteilig bewertet worden. Eine solche Berücksichtigung der Reserveplanung der Klägerin hat in der Auswahlentscheidung einschließlich ihrer Anlage 1 keinen Niederschlag gefunden. Nichts anderes gilt aufgrund der sinngemäßen Einlassung des Beklagten, unter anderem die Einplanung überhöhter Reserven habe zu einem erhöhten Ressourcenansatz der Klägerin geführt. Damit hat der Beklagte nicht eingeräumt, dass die Einplanung einer Reserve als solche Anlass für eine Abwertung der Bewerbung der Klägerin gewesen ist, sondern allenfalls deren zu großer Umfang. Es entspricht indes den Bewertungsvorgaben der Ausschreibung und des Aufforderungsschreibens, dass ein Übermaß an Ressourcen einschließlich etwaiger (Ausfall-)Reserven nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes haben kann. Das unterliegt, wie ausgeführt, in Bezug auf die gebotene Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Bewerberauswahl keinen durchgreifenden Bedenken. Schon deshalb verfängt der pauschale Einwand der Klägerin, es sei haltlos, ihr im Rahmen des Wirtschaftlichkeitskriteriums zu hohe Mengen und zu hohe Kosten vorzuwerfen, nicht. Gleiches gilt für ihr ersichtlich auf die von ihr einkalkulierte Personalmenge bezogenes Vorbringen, ihrer Reserveplanung aufgrund entsprechender Erfahrungswerte eine Schwankungsbreite von 7 % zugrunde gelegt zu haben. Das hat weder der Beklagte noch die J. GmbH als solches moniert. Soweit geschehen, ist der Ressourcenansatz der Klägerin konkret bezogen auf bestimmte Funktionen und Gerätschaften als zu hoch bzw. in der betreffenden Höhe nicht nachvollziehbar bemängelt worden. Hinsichtlich der angesetzten Personalmenge beschränkten sich die entsprechenden Beanstandungen des Beklagten bzw. der J. GmbH auf die Personalgruppe der Disponenten sowie auf die Personalgruppe der „Lader hochqualifiziert“ und „Lader qualifiziert“.

Ebenso wenig verfängt es, wenn die Klägerin anführt, unter Verzicht auf die entsprechenden „Volatilitätsreserven“ hätte sie zu den gleichen Musterkosten anbieten können wie die Mitbewerber. Auf eine solche hypothetische Betrachtung kommt es bereits nicht an. In Rede stehen allein die Bewertungen der konkret abgegebenen Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bis 4. Im Rahmen dessen oblag es der Entscheidung der Klägerin, ob sie eine Reserveplanung vorsah und ggf. in welcher Form und in welchem Umfang.

(c) erhöhter Ressourcen-, Kosten- und Preisansatz der Klägerin im Einzelnen

Die Klägerin bringt nichts Durchgreifendes dafür vor, dass die Bewertung ihrer Bewerbung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes im Hinblick auf einen überhöhten Ressourceneinsatz fehlerhaft bewertet worden ist.

Es entspricht den Bewertungsvorgaben der Ausschreibung und des Aufforderungsschreibens, dass der Ansatz von Ressourcen ab einem gewissen Ausmaß nicht mehr den Grad der Verlässlichkeit erhöht, aber nachteilige Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebotes haben kann. Das gilt unabhängig davon, ob der überhöhte Ressourceneinsatz auf ein Übermaß an Reservevorhaltung, auf einer Nichtanwendung von Spitzenkappungen oder auf sonstigen Gründen beruht. Dieser im Aufforderungsschreiben mitgeteilte Bewertungsmaßstab unterliegt - wie ausgeführt - in Bezug auf die gebotene Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung der Bewerberauswahl keinen durchgreifenden Bedenken.

Ausgehend davon legt die Klägerin nichts Tragfähiges dafür dar, dass ihre Bewerbung zu Unrecht im Hinblick auf einen erhöhten Ressourcenansatz bei dem Unterkriterium der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs eine Abwertung erfahren hat.

(aa) Flugzeugschlepper

Der Beklagte hat beurteilungsfehlerfrei die von der Klägerin angesetzte Anzahl an Flugzeugschleppern als zu hoch bemängelt (J.-Gutachten, S. 347, Nr. I.7.3.2 i. V. m. S. 175 f., Nr. I.4.4.2). Gestützt wird diese Annahme maßgeblich auf die Erwägung, dass die von der Klägerin eingeplanten Bindungszeiten für Flugzeugschlepper und Schleppstange inklusive Vorbereitungs- und Prozesszeit von 21 bis 39 Minuten und damit mehr als 30 Minuten je Schleppvorgang nicht plausibel seien, was sich entsprechend auf die als zu hoch eingeschätzte Gesamtmenge auswirke. Die Einwendungen der Klägerin dagegen verfangen nicht. Zwar macht sie sinngemäß geltend, sämtliche der von ihr angegebenen Flugzeugschlepper aus betrieblichen Gründen zu benötigen. Zur Veranschaulichung dessen führt sie ferner anhand einer Beispielrechnung aus, am betreffenden Tag würden auch bei kürzerer Bindezeit zeitgleich 13 Pushbackfahrzeuge benötigt, was die Anzahl der Pushbackfahrzeuge, die sich auf Anfahrt zu späteren Ereignissen befänden ebenso wenig einschließe wie die Fahrzeuge, die aufgrund kurzfristiger Änderungen länger als geplant bei früheren Ereignissen gebunden seien; unter Berücksichtigung der Reserve für kurzfristige Änderungen (Bedarf) sowie einer Reserve für ausgefallene Geräte (Angebot) belaufe sich der Spitzenbedarf auf insgesamt 20 Pushbackfahrzeuge (3 davon als Ausfallreserve) und die zusätzlich angeführten 2 Pushbackfahrzeuge der Kategorie bis 600t seien für die größte Flugzeugkategorie, nicht im Musterflugplan enthaltene Fluggeräte (Katastrophenhilfe), nicht im Musterflugplan enthaltene Vollfrachter sowie für den Einsatz bei Bergungen/Havarie (Unregelmäßigkeiten) vorgesehen. Jedenfalls mit dem letzteren Verweis auf die zwei zusätzlichen Pushbackfahrzeuge bestätigt die Klägerin indes, dass sie - wie vom Beklagten angenommen - eine zu große Menge an Flugzeugschleppern/Pushbacks einkalkuliert hat. Denn sie hatte wie alle übrigen Bewerber ihre Bewerbung nach Nr. 9a des Aufforderungsschreibens allein an dem zur Verfügung gestellten Musterflugplan auszurichten. Dieser bildet folgerichtig auch den Maßstab für die Bewertung der Bewerbung. Eine Veranlassung oder Notwendigkeit zur Einplanung von Flugzeugschleppern für nach diesem Musterflugplan nicht vorgesehenes Fluggerät bestand nicht.

(bb) Ground Power Units (GPU)

Der Beklagte respektive die J. GmbH beanstandete die von der Klägerin in ihrer schriftlichen Bewerbung verplante Anzahl an GPU deshalb, weil sie im Vergleich zu den anderen Bewerbern am höchsten und aufgrund fehlender Bedarfsverlaufskurven nicht vollständig nachvollziehbar sei und zu hohen Kosten führe (J.-Gutachten, S. 348, Nr. I.7.3.2 i. V. m. S. 177, Nr. I.4.4.11). Das ist vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt. Der bloße Verweis der Klägerin darauf, dass der Bedarf an von ihr eingeplanten GPUs berechtigt sei, verfängt demgegenüber nicht. Bereits die festgestellte mangelnde Nachvollziehbarkeit dieser Kalkulation rechtfertigt nach den mitgeteilten, klaren Bewertungsvorgaben den entsprechend begründeten Punktabzug. Ebenso unbehelflich ist der Verweis der Klägerin auf ihre vermeintliche Klarstellung mit ihren Angaben unter Nr. 1.16 des ihr nachgelassenen Schreibens vom 11. August 2022. Abgesehen davon, dass alleinige Grundlage der Bewertung - wie ausgeführt - die im Zeitpunkt des Ablaufs der Bewerbungsfrist vorliegenden schriftlichen Bewerbungsinhalte bildeten, ist den von der Klägerin in Bezug genommenen Angaben unter Nr. 1.16 ihres Schreibens vom 11. August 2022 im Hinblick auf die Mengenkalkulation von GPUs nichts zu entnehmen. Die betreffende Passage des Schreibens bezieht sich allein auf Schlepper und Traktoren und nicht auf GPUs.

(cc) Fracht- und Gepäckschlepper

Soweit sich die Klägerin mit ihrem Verweis auf Nr. 1.16 ihres Schreibens vom 11. August 2022 gegen eine Abwertung der Wirtschaftlichkeit ihres angebotenen Abfertigungsbetriebs wegen der vom Beklagten angenommenen zu hohen Kosten aufgrund einer insgesamt zu hohen Anzahl an Gepäck- und Frachtschleppern (inklusive zusätzlich angegebener Schleppfahrzeuge) - J.-Gutachten, S. 348, Nr. I.7.3.2 - wendet, greift das nicht durch.

Der Beklagte hat dazu festgestellt, dass die Gesamtzahl der von der Klägerin eingeplanten Schleppfahrzeuge mit insgesamt 132 Geräten erheblich über der Anzahl der Mitbewerber liege, jedoch unklar sei, was die hohe Anzahl an Schleppern rechtfertige, weil die Klägerin im Vergleich zu den anderen Bewerbern nicht sonderlich mehr ziehbares Gerät einplane, die Bindungszeiten je Schleppfahrzeug plausibel schienen, die Gesamtzahl dennoch enorm hoch bleibe (J.-Gutachten, S. 176 f., Nr. I.4.4.3).

An der Begründetheit dieser Bewertung ändern auch die Angaben nichts, die die Klägerin unter Nr. 1.16 ihres Schreibens vom 11. August 2022 gemacht hat. Darin hat sie nämlich hinsichtlich der Anzahl von Schleppern und Traktoren um Berücksichtigung ihrer „Freitextzeilen“ gebeten, nochmals die Anzahl an Gepäckschleppern, Frachtschleppern und Geräteschleppern-Rampe benannt und dazu ausgeführt, dass die Anzahl an Schleppgerät aus ihren Erfahrungen und unter Berücksichtigung der zeitkritischen Bereitstellung von Passagiertreppen und Bodenstromgeräten auf Außenposition qualitativ absolut notwendig sei, es andernfalls zu Annahmeverzögerungen und daran geknüpfte Folgeverspätungen komme. Die Freitextzeilen der Klägerin und die darin enthaltenen Angaben hat der Beklagte bzw. die J. GmbH indes den Angaben der Klägerin entsprechend berücksichtigt. Die Feststellung, dass die sich daraus ergebende Gesamtzahl an entsprechendem Schleppgerät über derjenigen der Mitbewerber liegt, wird dadurch ersichtlich nicht infrage gestellt. Die für die Abwertung der klägerischen Bewerbung maßgebliche weitere Feststellung, dass diese Anzahl an Schleppgerät nicht nachvollziehbar sei, weil die Klägerin im Vergleich zu anderen Mitbewerbern nicht mit signifikant mehr ziehbaren Gerät plane, wird nicht durch die nicht weiter substantiierte und nicht näher erläuterte Behauptung der Klägerin ausgeräumt, die hohe Menge an Geräten sei für die Abfertigung „qualitativ absolut notwendig“.

(dd) Highloader

Gegen die Abwertung ihrer Bewerbung unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des von ihr dargelegten Abfertigungsbetriebs aufgrund der als zu hoch eingeschätzten Gesamtmenge an Highloadern und dadurch zu hohen Kosten und Preisen (J.-Gutachten, S. 348 Nr. I.7.3.2) bringt die Klägerin substantiiert nichts Tragfähiges vor. Die betreffende Erwägung stützt der Beklagte maßgeblich darauf, dass die Klägerin deutlich die meisten Highloader einplane, die Gesamtgerätemenge auch im Vergleich zu anderen Bewerbern sehr hoch erscheine, jedoch aufgrund fehlender Bedarfsverlaufskurven nicht nachvollziehbar sei. Dagegen wendet die Klägerin nichts Tragfähiges ein. Soweit die Klägerin sich in diesem Zusammenhang dagegen wendet, dass ihr angelastet worden sei, keine Spitzenkappung vorgenommen zu haben, verfängt das nicht. Wie ausgeführt, stützt sich die fragliche Bewertung der Bewerbung der Klägerin nicht darauf, sondern auf die Feststellung einer vergleichsweise hohen und ihrer Höhe nach mangels Bedarfsverlaufskurve nicht nachvollziehbaren Anzahl veranschlagter Highloader. Abgesehen davon stellt die Vornahme einer Spitzenkappung - wie dargestellt - ein probates Mittel dar, um den Ressourceneinsatz zu begrenzen. Die Nichtvornahme einer Spitzenkappung kann jedenfalls im Zusammenhang mit der Feststellung einer zu hohen Gerätemenge eine entsprechende Abwertung der Bewerbung unter dem Gesichtspunkt eines wirtschaftlichen Abfertigungsbetriebes rechtfertigen. Dafür, dass dies an dieser Stelle nicht gerechtfertigt sein sollte, bringt die Klägerin substantiiert nichts Tragfähiges vor.

(ee) Disponentenanzahl

Ausgehend davon, dass sich die Klägerin auch gegen die Beanstandung wendet, die angesetzten Ressourcen der Personalgruppe der Disponenten sei zu hoch und wirkten sich somit auf die Kosten und daraus resultierend auf die Preise aus (J.-Gutachten, S. 347 Nr. I.7.3.2 i. V. m. S. 74 f., Nr. I.3.5.8), verfängt das nicht. Der Beklagte respektive die J.-GmbH stützen diese Bewertung auf die Feststellung, dass die Klägerin im Vergleich zu den Mitbewerbern die höchste Anzahl an Disponenten und vergleichsweise hohe Bindungszeiten eingeplant habe, eine Erläuterung hierzu sich nicht in den Bewerbungsunterlagen finde und die hohe Bindungszeit sowie die Anzahl der Schichten der Disponenten nicht nachvollziehbar dargelegt würden.

Das wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht durchgreifend infrage gestellt, Daran ändert es nichts, dass sie die Auskömmlichkeit und Verlässlichkeit der Planungen der Beigeladenen zu 3. und 4. in dieser Hinsicht in Abrede stellt. Dieses Vorbringen greift - wie oben bei der Erörterung der Bewertung der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebs der Beigeladenen zu 3. und 4. dargelegt - nicht durch. Steht damit die vergleichsweise Einplanung einer hohen Disponentenzahl außer Frage, setzt die Klägerin genauso wenig etwas Tragfähiges der Feststellung des Beklagten entgegen, dass ihre fraglichen Angaben nicht nachvollziehbar darlegt seien. Abgesehen davon, dass es einer plausiblen und nachvollziehbaren Darlegung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der von ihr angesetzten Ressourcen in ihrer Bewerbung bedurft hätte, bleibt sie nach wie vor substantiierte Angaben schuldig, aus denen sich ein solches ergeben könnte.

(ff) Sozialabgaben

Einen Fehler des Beklagten bei der Bewertung der im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ darzulegenden Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs legt die Klägerin auch in Bezug auf die Behandlung der Angaben zu den Sozialabgaben nicht dar.

Zwar wendet sie sich explizit gegen folgende, im Hinblick auf ihre Bewerbung getroffene Feststellung auf Seite 279, Nr. I.5.4.1 des J.-Gutachtens:

„Der Bewerber berechnet die Höhe der Sozialabgaben mit einem Anteil von 21 % an den Gehältern und Schichtzulagen. Innerhalb der Erläuterungen zur MMK beschreibt der Bewerber, beim Anteil der Sozialversicherung fixe und variable Gehaltsbestandteile (Zulagen) zu berücksichtigen, bei denen Sozialversicherungspflicht besteht. Hier muss zwischen Zulagen und Zuschlägen unterschieden werden. Zulagen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld etc.) sind generell sozialabgabenpflichtig, hingegen sind Zuschläge (z.B. für Nachts-, Sonn-, und Feiertagsarbeit) von der Sozialversicherungspflicht befreit. Selbst wenn der Bewerber bei der Angabe der jährlichen Schichtzulagen im Formblatt Personalkosten sowohl Zulagen als auch Zuschläge berücksichtigt hat, hätte er die jährlichen Sozialabgaben nicht anhand von 100 % der Schichtzulagen bestimmen dürfen. Nach einer Rechnung des Gutachters wurde dies allerdings getan. Entsprechend wurden die Sozialabgaben insgesamt zu hoch bestimmt. Diese Betrachtung hat Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit und die Musterpreise des Angebotes (vgl. Absatz I.6.4.1).“

Gegen diese Feststellung führt die Klägerin im Einzelnen an, es treffe nicht zu, dass „alle Zulagen (Zuschläge)“ von der Sozialversicherungspflicht befreit seien, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 EStG gälten entsprechende steuerrechtliche Höchstzuschläge, welche gerade bei den tariflichen Leistungen für Nachtarbeit regelmäßig überschritten würden und zudem kalkuliere sie zukünftig erwartbare Steigerungen bei den Sozialabgaben für die Laufzeit der Lizenz mit dem durchschnittlichen Anteil ein.

Das verfängt indes nicht. Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass, auch wenn nicht alle Zuschläge nach § 3b Abs. 1 EStG von der Sozialversicherungspflicht befreit sind, diese mögliche Befreiung erst ab einer Überschreitung der Obergrenze als Anteil des Grundlohns gelten und für Nachtarbeit liegt dieser Anteil bei 25 % des Grundlohns. Der Gesamtanteil von Schichtzulagen liegt bei der Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge bei rund 11 % des Grundlohns und somit unterhalb dieser Grenze, sodass die Zuschläge steuerfrei wären und eine Berücksichtigung bei der Berechnung der Sozialabgaben, zumindest nicht in voller Höhe der Zuschläge, nicht gerechtfertigt ist. Der Einwand, sie habe in dieser Hinsicht eine „zukünftig erwartbare Steigerung“ berücksichtigt, stellt sich bereits als nicht hinreichend substantiiert dar. Abgesehen davon ist die Berücksichtigung einer zukünftig erwartbaren Steigerung in ihrer Bewerbung weder erwähnt noch sonstwie dargelegt worden (vgl. Bewerbung der Antragstellerin Anlage 13 - Los 1 Erläuterungen Mustermengenkalkulation.pdf, S. 29 f., Nr. 4.8). Selbst wenn diese Begründung der Klägerin in der Sache durchgriffe, rechtfertigt sich entsprechender Punktabzug aufgrund der mangelnden Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Bewerbung in dieser Hinsicht.

(gg) Management Fee bezüglich Los 2

Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Beanstandung ihrer Angaben zu der von ihr veranschlagten Management Fee auf ihr Schreiben vom 11. August 2022 verweist, ergibt sich daraus kein Bewertungsfehler.

Im J.-Gutachten findet sich zur Bewertung der Bewerbung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der im Rahmen des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ geforderten Darlegung der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs unter I.7.3.2 (S. 348) die Feststellung, dass die Management Fee „sowohl in Los 1 als auch in Los 2 mit 1,5 % der Gesamtkosten angegeben“ werde, aufgrund des niedrigeren Gesamtpreises in Los 2 die Management Fee dort jedoch geringer ausfallen müsse als in Los 1, der Bewerber die Kosten jedoch in gleicher Höhe einplane, was nicht plausibel erscheine. Seitens der J. GmbH bzw. des Beklagten wird eingeschätzt, dass die Management Fee für Los 2 unter Berücksichtigung der dafür angesetzten Kosten rund 122.000 Euro geringer ausfallen müsste als für Los 1 und die falsche Berechnung der Management Fee Auswirkung auf die angegebenen Preise und auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots hätten (J.-Gutachten, S. 286, Nr. I.5.4.4.).

Das entkräftet die Klägerin nicht. Vielmehr findet sich Vorstehendes durch den Verweis der Klägerin auf ihr Schreiben vom 11. August 2022 bestätigt. Die Klägerin hat in ihrer Bewerbung in den Erläuterungen zur Mustermengenkalkulation auf Seite 48 f. unter Nr. 9.4 eine Annahme von 1,5 % der Gesamtkosten beschrieben. Laut dem vorgenannten Schreiben ergibt sich zu Los 1 ein Anteil von 1,55 % der Gesamtkosten, was auch nach Einschätzung des Beklagten unter Berücksichtigung von Unschärfen plausibel ist. Dass sich allerdings zu Los 2 bei einem niedrigeren Umsatz eine Management Fee in gleicher Höhe ergeben soll, obwohl dort ebenfalls mit 1,5 % der Gesamtkosten gerechnet worden ist, ist nicht nachvollziehbar. Dies ist auch dem Schreiben zu entnehmen, in welchem die Klägerin selbst einen Anteil von 1,76 % der Gesamtkosten hierfür errechnet. Entsprechend hätte sich nach Zugrundelegung der Annahmen der Bewerbungsunterlagen der Klägerin zu Los 2 ein niedrigerer Betrag zur Management Fee ergeben müssen, was der Beklagte folglich zu Recht bemängelt hat.

Es trifft nach dem Vorstehenden im Übrigen zwar zu, dass die Klägerin im Schreiben vom 11. August 2022 darauf hingewiesen hat, an Management Fee ergäben sich gegenüber den in Los 1 angegebenen Gesamtkosten (ohne Berücksichtigung der Marge) ein Anteil von 1,55% an den Gesamtkosten (1.018.700 EUR / 65.653.955 EUR) und gegenüber den in Los 2 angegebenen Gesamtkosten (ohne Berücksichtigung der Marge) ein Anteil von 1,76% an den Gesamtkosten (1.018.700 EUR / 57.902.866 EUR). Diese Klarstellung ist indes von dem Beklagten nicht zu berücksichtigen. Wie ausgeführt, sind für die Bewertung der Bewerbung allein die schriftlichen Bewerbungsinhalte maßgeblich, die innerhalb der Bewerbungsfrist eingereicht worden sind. Sowohl das Bietergespräch als auch die im Zuge dessen nachgelassene Möglichkeit, im Rahmen dessen gestellte Fragen schriftlich zu beantworten, änderten daran nichts. Das gilt erst recht deshalb, die betreffenden Angaben letztlich zu einem geänderten Angebot geführt hätten.

(2) keine fehlerhafte Bewertung der Bewerbungen im Hinblick auf die Margenkalkulation

Das sinngemäße Vorbringen der Klägerin, die vom Beklagten angewendete Bewertungsmethodik zur Berechnung der Marge sei uneinheitlich und führe zu einer mangelnden Vergleichbarkeit der Bewerbungen und zur fehlerhaften Bewertung der Wirtschaftlichkeit der dargelegten Abfertigungsbetriebe, greift nicht durch.

(a) einheitliche Bewertung der Branchenüblichkeit

Der Beklagte respektive die J.-GmbH ist im Rahmen der Bewertung der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes bei der Einordnung der Marge bei allen Bewerbern einheitlich vorgegangen und hat einheitlich negativ bewertet, wenn die Marge über der in der Branche üblichen Höhe lag. Insbesondere ist nichts Tragfähiges dafür dargetan, dass die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. in dieser Hinsicht abgewertet worden ist.

Zwar berechneten die Bewerber die Marge unterschiedlich, namentlich zum Teil auf Grundlage aller Kosten inklusive der Marge. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist der Beklagte respektive die J. GmbH bei der Berechnung der Marge bei allen Bewerbungen gleichwohl einheitlich verfahren, nämlich auf Basis der dargelegten Kosten exklusive der Marge. Unbeschadet dessen stellt sich die prozentuale Abweichung zwischen diesen beiden betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweisen zur Margenermittlung mit etwa 0,25% als vernachlässigbar dar, weil sowohl die von der Klägerin und den Beigeladenen zu 2. und 3. angegebenen Margen als auch die durch den Gutachter einheitlich berechneten Margen dieser Bewerber im branchenüblichen Bereich lagen. Dem hält die Klägerin substantiiert nichts Tragfähiges entgegen. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass die Klägerin eine höhere Marge der Beigeladenen zu 2. darlegt, als diese im Rahmen der Bewerbung angegeben hat. Dafür, dass die von ihr in Höhe von rund 317.000 Euro ermittelte Marge der Beigeladenen zu 2. nicht mehr im Rahmen des Branchenüblichen liegt, hat die Klägerin nichts dargetan. Folgerichtig ist in dieser Hinsicht keine Abwertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit erfolgt. Vorstehendem entsprechend hat der Beklagte bzw. die J. GmbH im Übrigen bei der Beigeladenen zu 4. und der Bewerberin M. Flight Services APS die Höhe der Marge als nicht mehr branchenüblich bemängelt (J.-Gutachten S. 268 Nr. I.5.2.4 und S. 296 f.).

(b) Wertungsrelevanz der angemessenen Höhe der Marge

Ebenfalls einheitlich hat der Beklagte respektive die J. GmbH im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes nach den Bewertungsvorgaben folgerichtig eine überhöhte, nicht angemessen niedrige Marge nachteilig berücksichtigt (vgl. J.-Gutachten, S. 317, Nr. I.5.7.4). Unter diesem Gesichtspunkt hat der Beklagte bzw. die J. GmbH folgerichtig ebenso bei der Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. einen Punktabzug vorgenommen. Im Rahmen des Kapitels der Musterpreise (vgl. J.-Gutachten, S. 336 f. Nr. I.6.7.1) ist seitens der J. GmbH die durch die Klägerin vorgetragene Marge der Beigeladenen zu 2. in Höhe von rund EUR 317.000 ebenfalls festgestellt und unter Verweis auf die Marge bemängelt worden, dass die Musterpreise der Beigeladenen zu 2. im Endergebnis hätten niedriger ausfallen müssen. Gegen die Feststellung des Beklagten, dass die Beigeladene zu 2. damit gleichwohl nach wie vor das im Rahmen des Unterkriteriums der Wirtschaftlichkeit wirtschaftlichste Angebot erstellt hat, ist allerdings nichts zu erinnern. Auch die Klägerin hält diesem Umstand als solchem nichts entgegen.

(3) Keine Überplanung von Personal bei der Beigeladenen zu 2. wegen fehlender diesbezüglicher Spitzenkappung

Einen Fehler der Bewertung des Unterkriteriums der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes zeigt die Klägerin nicht mit ihrem sinngemäßen Einwand auf, die Beigeladene zu 2. habe eine beim Personal keine Spitzenkappung vorgesehen und deshalb eine zu große Personalmenge eingeplant. Eine Abwertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 2. hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs war deshalb nicht geboten. Wie bereits ausgeführt, hat die Beigeladene zu 2. einen ganzheitlichen Ansatz gewählt, der eine Personalgrundmenge vorsieht, die nicht auf dem Spitzenbedarf beruht und ergänzende Maßnahmen wie die Abwärtskompatibilität von Personal berücksichtigt. Das lässt eine überhöhte Personalmenge nicht erkennen. Es leuchtet - wie ausgeführt - unmittelbar ein, dass Personal weitestgehend multifunktional einsetzbar ist, soweit die Anforderungen an die Qualifikation für die Tätigkeit nicht entgegenstehen.

(4) keine zu positive Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs der Beigeladenen zu 2. wegen fehlender Flugzeugschlepper

Die Klägerin bringt substantiiert nichts Tragfähiges dafür vor, dass die Bewerbung der Beigeladenen zu 2. unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes abzuwerten gewesen ist, weil sie Flugzeugschlepper nicht eingeplant haben. Entgegen der Darstellung der Klägerin hat die Beigeladene zu 2. es nicht unterlassen, Flugzeugschlepper einzuplanen. Nach den Feststellungen des Beklagten respektive der J. GmbH zu den Angaben der Beigeladenen zu 2 hinsichtlich der Flugzeugschlepper und Schleppstangen (J.-Gutachten, S. 226 ff, Nr. I.4.7.2) ist - wie oben ausgeführt - eine Menge an Flugzeugschleppern eingeplant, die einem verlässlichen Abfertigungsbetrieb nicht entgegensteht. Die eingeplante Gerätemenge und das Einsatzkonzept der Beigeladenen zu 2. lassen lediglich deshalb einen verringert verlässlichen Abfertigungsbetrieb plausibel erscheinen, weil für den Flugzeugtyp A380 eine andere als die passende Schleppstange vorgesehen ist. Wie ausgeführt, schätzt die J. GmbH die Auswirkungen auf die Auskömmlichkeit als vernachlässigbar ein und wertet dies lediglich mit einer etwas verringerten Verlässlichkeit. Die Klägerin zeigt nichts Tragfähiges dafür auf, dass dies im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebes einen Punktabzug gebot. Das gilt umso mehr, als der fragliche Mangel nicht darin besteht, gänzlich eine entsprechende Schleppstange nicht vorgesehen zu haben, sondern lediglich eine andere, die den fraglichen Flugzeugtyp nicht ausgelegt ist. Dadurch bedingte Kostensteigerungen sind nicht substantiiert dargetan, zumal den Anschaffungskosten für die passende Schleppstange die Ersparnis der Anschaffungskosten für die nicht passende Schleppstange gegenzuhalten ist.

(5) keine Berücksichtigung von 90 FTE für eine nicht ausschreibungsgegenständliche Position („TRC/Ramp Agents“) bei der Beigeladenen zu 4.

Erfolglos wendet die Klägerin ein, bei der Beigeladenen zu 4. habe das Ansetzen eines Kostenblocks von etwa 90 FTE für die nicht „ausschreibungsgegenständliche Position“ der „TRC/Ramp Agents“ im Rahmen der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs beanstandet werden müssen. Die entsprechende Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen zu 4. ist vom Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum des Beklagten gedeckt. Wie ausgeführt, weist die Beigeladene zu 4. den sogenannten Ramp Agents einen breiteren Aufgabenbereich zu. Das unterliegt in Anbetracht dessen, dass die ursprünglich allein dem Ramp Agent zugeordneten Tätigkeiten anderweitig wahrgenommen werden, keinen durchgreifenden Bedenken. Unbeschadet dessen ist nichts Tragfähiges dafür dargetan, dass mit den fraglichen zusätzlichen 90 FTE teurere Preise als bei den Mitbewerbern einhergehen würden.

(6) keine zu positive Beurteilung der Wirtschaftlichkeit des Abfertigungsbetriebs der Beigeladenen zu 4. wegen fehlender Flugzeugschlepper

Die Klägerin zeigt einen Bewertungsfehler nicht mit ihrem Einwand auf, dass die Beigeladene zu 4. hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit ihres Abfertigungsbetriebes eine Abwertung habe erfahren müssen, weil sie bei den Flugzeugschleppern und Schleppstangen zu wenig Gerät eingeplant habe. Es trifft zwar zu, dass nach den Feststellungen des Beklagten bzw. der J. GmbH die Beigeladene zu 4. in dieser Hinsicht unterplant hat. Deshalb hat der Beklagte eine Abwertung der Verlässlichkeit des Abfertigungsbetriebes der Beigeladenen zu 4. vorgenommen (J.-Gutachten, S. 135, Nr. I.4.2.2). Für eine relevante Auswirkung dessen auf die Kosten- und Preiskalkulation der Beigeladenen zu 4. und damit auf die Wirtschaftlichkeit ihres Angebots hat die Klägerin indes substantiiert nichts Tragfähiges dargetan. Solcher Darlegungen hätte es indes in Anbetracht dessen bedurft, dass die betreffende Unterplanung der Beigeladenen zu 4. wesentlich darin begründet ist, keinen „600 t Schlepper“ vorgesehen zu haben, und der Beklagte respektive die J. GmbH dazu festgestellt hat, dass die Bereitstellung eines geeigneten Flugzeugschleppermodell voraussichtlich nur „etwas höhere Kosten“ verursachen würde.

cc) Keine sonstigen Bewertungsfehler hinsichtlich des Kriteriums der „Mustermengen- und Preiskalkulation

Auch sonstige Fehler der von dem Beklagten vorgenommenen Bewertung der Bewerbungen der Klägerin und der Beigeladenen zu 2. bis 4. hinsichtlich des Kriteriums „Mustermengenkalkulation und Preise“ sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere zeigt die Klägerin auch ansonsten nichts Belastbares dafür auf, dass die J. GmbH und ihr folgend der Beklagte bei der Auswahlentscheidung von den vorab mitgeteilten Auswahlkriterien und sonstigen Wertungsvorgaben und -anforderungen abgewichen sind. Genauso wenig ist ansonsten etwas Tragfähiges dafür dargetan oder ersichtlich, dass die J. GmbH und ihr folgend der Beklagte nachträglich Auswahlkriterien erstellt bzw. geändert oder solche Kriterien angelegt haben.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.