Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 09.03.2026 – 11 A 26/24
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0309.11A26.24.00
Tatbestand
Der am 00. September 1949 geborene Kläger ist Mitglied bei dem beklagten berufsständischen Versorgungswerk. Mit Schreiben vom 1. August 2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dieser mit Erreichen der Regelaltersgrenze zum 1. Dezember 2014 Anspruch auf lebenslange Altersrente habe und informierte ihn über die Möglichkeit des Hinausschiebens des Rentenbeginns. Sofern bis zum 30. November 2014 keine entsprechende Erklärung erfolge, werde die Regelaltersrente fällig. Zudem wies sie darauf hin, dass zur Bearbeitung der Rentenangelegenheit noch verschiedene Unterlagen (u. a. Personenstandsurkunden und eine Kontoverbindung) erforderlich seien, um deren Einreichung sie bitte. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014, 18. Dezember 2014, 7. April 2015, 22. Juli 2015 und 20. November 2015 erinnerte sie an die Erledigung. Das letztgenannte Schreiben enthielt einen Hinweis auf die Verjährungsregelung in § 8 Abs. 3 der Satzung der Beklagten (im Folgenden: Satzung). Mit Schreiben vom 31. August 2016 übersandte sie dem Kläger unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom selben Tag die für die Bearbeitung der Rentenangelegenheit erforderlichen Unterlagen mit der Bitte, diese ausgefüllt und unterschrieben zurückzusenden. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 und 20. Dezember 2022 erinnerte sie erneut an die Erledigung. Am 5. Januar 2023 gingen die angeforderten Unterlagen bei der Beklagten ein.
Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 13. Januar 2023 eine Altersrente in Höhe von seinerzeit 1.097,17 €. Satzungsmäßiger Regelaltersrentenbeginn sei der 1. Dezember 2014. Unter Berücksichtigung der eingetretenen Verjährung gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung werde die Rente erstmals ab dem 1. Januar 2019 gewährt. Mit weiterem Bescheid vom gleichen Tag teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Leistungsanspruch auf Zahlung der Altersrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2018 gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung verjährt sei.
Der Kläger hat am 20. Februar 2023 Klage erhoben mit dem Ziel, die Beklagte zur Gewährung einer Altersrente für die Zeit vom 1. Dezember 2014 bis zum 31. Dezember 2018 zu verpflichten.
Zur Begründung hat er geltend gemacht, sein Rentenanspruch sei jedenfalls für die Jahre 2017 und 2018 nicht verjährt. Maßgeblich sei insoweit insbesondere, dass nach Maßgabe der Satzung ein Rentenantrag nicht gestellt werden müsse, sondern der Anspruch nach § 9 Abs. 1 der Satzung mit Erreichen der Regelaltersgrenze entstehe. Versorgungsansprüche verjährten nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung zwar in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden seien. Die Beklagte habe seinen Anspruch für den genannten Zeitraum jedoch mehrfach anerkannt, was nach § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung i. V. m. § 212 Nr. 1 BGB zu einem Neubeginn der Verjährung geführt habe. Denn sie habe mit verschiedenen Schreiben an ihn, mit denen sie von ihm Unterlagen zur Bearbeitung seiner Rentenangelegenheit angefordert habe, zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des bestehenden Anspruchs auf Altersrente bewusst sei. Ausgehend von dem Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2021 ende daher die Verjährungsfrist für 2017 und 2018 erst mit Ablauf des 9. Februar 2025. Doch selbst wenn kein Neubeginn der Verjährung angenommen werden könne, sei durch das Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2022 zumindest für das Jahr 2018 eine Hemmung des Verjährungslaufs gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung i. V. m. § 203 BGB eingetreten. Das dem Schreiben vom 20. Dezember 2022 vorausgegangene Telefonat des Klägers mit der Beklagten sei vergleichbar mit einer „Verhandlung“ i. S. v. § 203 BGB, für die ein Meinungsaustausch ausreichend sei. Die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen seien entgegen der Auffassung der Beklagten über den Verweis in § 8 Abs. 3 der Satzung anwendbar. Die Norm sei § 45 SGB I nachgebildet. Soweit § 45 Abs. 2 SGB I die Vorschriften des BGB - ebenso wie in § 8 Abs. 3 der Satzung - nur für entsprechend anwendbar erkläre, sei anerkannt, dass nur solche Normen nicht erfasst würden, die im Verhältnis zwischen einem Leistungsträger und einem Berechtigten keinen Sinn ergäben, etwa betreffend die Hemmung der Verjährung aufgrund familiärer Beziehungen. Auch sei fraglich, ob die Beklagte die Verjährung in ihrer Satzung überhaupt habe regeln dürfen. Im Übrigen stehe die Erhebung der Verjährungseinrede im Ermessen der Beklagten. Dieses habe sie jedoch nicht ausgeübt, zumindest ihre Entscheidung aber nicht begründet. Bei der Ermessensentscheidung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die von der Beklagten gewährten Renten - anders als im System der gesetzlichen Rentenversicherung - nicht im Umlageverfahren, sondern kapitalgedeckt finanziert würden. Durch die Erhebung der Verjährungseinrede wäre das Versorgungswerk um das Kapital eines Mitglieds bereichert. Der Zweck der Verjährung, die dem Schuldnerschutz und dem Rechtsfrieden diene, gebiete es geradezu, das Ermessen an diesen Finanzierungsgrundsätzen auszurichten. Unter beiden Gesichtspunkten seien die Interessen der Beklagten nicht in besonderer Weise schutzwürdig.
Unter Rücknahme seines Begehrens im Übrigen hat der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. Januar 2023 zu verpflichten, ihm Altersrente für das Jahr 2017 in Höhe von monatlich 1.108,14 € und für das Jahr 2018 in Höhe von monatlich 1.119,22 € zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: § 8 Abs. 3 der Satzung enthalte eine eigenständige, der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung angepasste Verjährungsregelung, welche die Verjährungsvorschriften des BGB nur für „entsprechend“ anwendbar erkläre. Daraus folge, dass solche Rechtssätze, die von dem im Zivilrecht maßgeblichen Gleichordnungsverhältnis geprägt seien, nicht auf das hier in Rede stehende, durch Über- und Unterordnung geprägte Rechtsverhältnis übertragbar seien. Dies träfe auf die Vorschriften der §§ 203, 212 BGB zu. Mit den vom Kläger genannten Schreiben habe sie lediglich ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger als ihrem Mitglied nachkommen wollen. Durch rechtzeitige Mitwirkung hätte der Kläger die Verjährung verhindern können. Für „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 BGB sei im Hinblick auf den Anspruch auf Regelaltersrente von vornherein kein Raum, da sich dessen Voraussetzungen unmittelbar aus der Satzung ergäben. Einem Anerkenntnis sei er ebenso wenig zugänglich. Die Auffassung des Klägers zugrunde gelegt, würde zudem jeder Hinweis auf unvollständige Unterlagen, den sie ihren Mitgliedern in Wahrnehmung ihrer Fürsorgepflicht diesen gegenüber erteile, zur Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung führen, bzw. - anders gewendet - der Anspruch dann satzungsgemäß verjähren, wenn sie ihre Fürsorgepflicht verletze und keinen Hinweis gebe. Dies sei mit den Rechtsbeziehungen in einem Über-/Unterordnungsverhältnis nicht zu vereinbaren. Ob die Vorschrift des § 8 Abs. 3 der Satzung der Regelung in § 45 SGB I nachgebildet sei, spiele keine Rolle. Die Vorschrift sei auf die Beklagte nicht anwendbar, da sie kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I sei. Im Übrigen werde auch dort nur eine „sinngemäße“ Geltung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet. Unabhängig davon hätte ein „Verhandeln“ über den Anspruch eine Initiative des Klägers und einen Meinungsaustausch über das Bestehen des Anspruchs erfordert, woran es hier mit Blick auf die satzungsrechtliche Ausgestaltung fehle. Die Einrede der Verjährung sei in dem angefochtenen Bescheid erhoben worden. Einer Ermessensausübung bedürfe es insoweit nicht. Der Verweis des Klägers auf die Unterschiede bei der Finanzierung der Renten durch die gesetzliche Rentenversicherung einerseits und die Beklagte andererseits führe nicht weiter. § 8 Abs. 3 der Satzung sei auch insoweit zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Urteil vom 15. November 2023 im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Rentenansprüche des Klägers für den Zeitraum 2017 und 2018 seien verjährt. Verhandlungen über die Ansprüche des Klägers oder ein Anerkenntnis der Beklagten, welche zur Hemmung bzw. zum Neubeginn der Verjährung geführt hätten, lägen nicht vor. Der Bescheid sei auch nicht ermessensfehlerhaft. Allerdings bedürfe es hinsichtlich der Ausübung der Verjährungseinrede einer Ermessensentscheidung. Denn die Verjährung trete nach der Satzung nicht unmittelbar ein. Auch sei der Satzung nicht zu entnehmen, dass die Verjährungseinrede zwingend zu erheben sei. Bei der Entscheidung, ob die Einrede erhoben werde, stehe der Beklagten daher ein Entscheidungsspielraum zu. Eine Ermessensentscheidung habe die Beklagte hier zwar nicht getroffen. Dies führe jedoch nicht zur Aufhebung des Bescheids, weil das Ermessen der Beklagten zu ihren Gunsten auf Null reduziert sei.
Der Kläger begründet die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung wie folgt:
Sein Anspruch auf Auszahlung der Regelaltersrente sei nicht unmittelbar kraft Satzung und damit auch nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze im Jahr 2014 entstanden. Vielmehr bedürfe es nach § 9 Abs. 2 der Satzung einer Festsetzung, d. h. es müsse ein Rentenbescheid erlassen werden, damit ein Auszahlungsanspruch des Berechtigten entstehen könne. Die von der Beklagten angeforderten Unterlagen seien hierfür nicht erforderlich gewesen, da sie lediglich die verwaltungstechnische Abwicklung der Rentenzahlungen beträfen. Die in § 8 Abs. 3 der Satzung angeordnete entsprechende Geltung der Vorschriften des BGB über Hemmung, Neubeginn und die Wirkung der Verjährung würden auch im vorliegenden Rechtsverhältnis Geltung beanspruchen. Durch den Verweis auf das BGB habe der Satzungsgeber in Kauf genommen, dass die dortigen, grundsätzlich auf ein Gleichordnungsverhältnis ausgerichteten Verjährungsvorschriften auch im Subordinationsverhältnis Anwendung fänden. Eine andere Regelung hätte dem Satzungsgeber freigestanden. Dass die genannten Vorschriften auch im Subordinationsverhältnis anwendbar seien, belege im Übrigen auch § 45 Abs. 2 SGB I, der in gleicher Weise auf die Verjährungsvorschriften des BGB verweise. Die Voraussetzungen für ein Anerkenntnis lägen vor. Aus Sicht des Empfängers sei das Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2021 dahingehend zu verstehen, dass die Rente ausbezahlt werde, sobald alle erforderlichen Angaben gemacht würden; dies gelte jedenfalls für alle bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährten Zeiträume. Schließlich sei das der Beklagten bei Erhebung der Einrede zustehende Ermessen nicht zulasten des Klägers auf Null reduziert. Aus der auch vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folge zwar, dass der Versicherungsträger im Rahmen seines Ermessens gehalten sei, die Verjährungseinrede zu erheben, wenn keine besonderen Umstände vorlägen. Die Rechtsprechung des BSG zum gesetzlichen Rentenversicherungsrecht sei jedoch nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Rentenanspruch übertragbar, da die Altersrente des Versorgungswerks sich aus den im Laufe der Mitgliedschaft eingezahlten Kapitalbeiträgen seiner Mitglieder speise, nicht aber aus dem allgemeinen Hauhaltsaufkommen. Zudem seien die erkennbare Ausübung des Ermessens und eine ausreichende Begründung hierfür nicht verzichtbar. Die Beklagte habe aber verkannt, dass ihr ein Ermessensspielraum zustehe. Im Übrigen nimmt der Kläger Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 13. Januar 2023 zu verpflichten, ihm Altersrente für das Jahr 2017 in Höhe von monatlich 1.108,14 € und für das Jahr 2018 in Höhe von monatlich 1.119,22 € zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor: Es sei unzutreffend, dass der Leistungsanspruch erst mit Erlass des Rentenbescheids entstehe. Die von dem Kläger angeführte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung befasse sich nur mit der Festsetzung der Rente bei Rentenbeginn und verweise insoweit auf die allgemeinen Rentenbemessungsgrundlagen. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung beginne der Anspruch auf Zahlung der Altersrente mit dem Anfang des Monats, der dem Monat folge, in dem der Anspruch entstehe. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung entstehe der Anspruch auf Regelaltersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze. Nur für die vorgezogene oder hinausgeschobene Altersrente gälten abweichende Regelungen, die für den Beginn des Rentenanspruchs auf den Antragseingang abstellten, der dann auch Anknüpfungspunkt für den Beginn der Leistung sei. Der Anspruch auf die Regelaltersrente entstehe unmittelbar kraft Satzung bei Erreichen der Regelaltersgrenze. Jedenfalls in der Vergangenheit sei auch das System der gesetzlichen Rentenversicherung ähnlich strukturiert gewesen. Die Mitwirkungspflichten der Mitglieder im Rahmen der Festsetzung seien erforderlich, damit die Beklagte ihren Verpflichtungen als Zahlstelle bzw. ihren Verpflichtungen gegenüber den Steuerbehörden nachkommen und ggf. weitergehende Ermittlungen zur Rentenhöhe anstellen könne. Die Festsetzung der Höhe der Altersrente sei nicht mit dem Entstehen des Rechtsanspruches gleichzusetzen. Auch wenn die Regelung in § 8 Abs. 3 der Satzung derjenigen in § 45 SGB I ähnlich sei, habe die Beklagte die Regelungen der Satzung umzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Finanzierung der Versorgungswerke zuschussunabhängig und selbsttragend erfolge. In die „Gesamtkalkulation“ der Beklagten fließe auch ein, dass Leistungen nicht erbracht würden, wenn dies vom Satzungsgeber vorgesehen sei. Die Beklagte sei daher im Rahmen der Gesamtfinanzierung verpflichtet, alle von der Versorgungssatzung bestimmten Gesichtspunkte, die direkt oder indirekt die Leistungspflicht einschränkten, zu berücksichtigen. Dies stehe im Interesse der Solidargemeinschaft aller Mitglieder der Beklagten. Da sich der Rentenanspruch unmittelbar aus der Satzung ergebe und kein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum der Beklagten bestehe, sei für ein Anerkenntnis vorliegend schon kein Raum. Den zahlreichen Schreiben der Beklagten an den Kläger lasse sich ein solches aber auch nicht entnehmen. Nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung trete die Verjährung nach vier Jahren ein, ohne dass die entsprechende Einrede erhoben werden müsse. Ungeachtet dessen sei die Einrede aber erhoben worden. Selbst wenn bezüglich der Erhebung der Einrede von einer Ermessensentscheidung auszugehen sein sollte, wäre das Ermessen der Beklagten zulasten des Klägers auf Null reduziert. In Fällen, in denen keine besonderen Umstände für ein Absehen von der Erhebung der Einrede ersichtlich seien, könne sich der Leistungsträger nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts regelmäßig auf die Verjährung berufen bzw. sei sogar gehalten, diesen Einwand zu erheben. Der Kläger habe bis heute keine solchen Umstände geltend gemacht. Für die Erhebung der Einrede streite insbesondere das Finanzierungssystem der Beklagten. Da die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 20. November 2015 auf eine mögliche Verjährung hingewiesen habe, könne sich dieser auch nicht auf eine etwaige Rechtsmissbräuchlichkeit oder Unbeachtlichkeit der Einrede der Verjährung berufen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Festsetzung und Auszahlung einer Altersrente für die Jahre 2017 und 2018. Der diesbezügliche ablehnende Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
I. Der Rentenanspruch des Klägers für den streitgegenständlichen Zeitraum ist verjährt (dazu 1.) und die Beklagte hat sich ordnungsgemäß hierauf berufen (dazu 2.).
1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Regelaltersrente für die Jahre 2017 und 2018 ist verjährt. Dies folgt aus § 8 Abs. 3 der Satzung. Danach verjähren Ansprüche auf Versorgungsleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (Satz 1). Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend (Satz 2).
a. Die Verjährungsvorschrift in § 8 Abs. 3 der Satzung ist von der gesetzlichen Ermächtigung gedeckt und auch im Übrigen mit höherrangigem Recht vereinbar.
Die Beklagte war berechtigt, die Verjährung von Versorgungsansprüchen in ihrer Satzung eigens zu regeln. Gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 6 Satz 2 Nr. 6 HeilBerG hat die Versorgungseinrichtung den Umfang der Versorgungsleistungen durch Satzung näher zu regeln Diese Ermächtigung umfasst eine Regelung sowohl der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen als auch für den Fortfall des Rentenanspruchs.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 2010 - 17 A 2827/07 -, juris, Rn. 33.
Dass der Gesetzgeber die Verjährung nicht gesondert erwähnt hat, ist unerheblich und verstößt insbesondere nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes, der verlangt, dass der Gesetzgeber in grundlegenden normativen Bereichen alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen hat. Die Verjährung der hier streitigen vermögensrechtlichen Ansprüche gehört nicht zu diesen Entscheidungen.
In der Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Bundessozialgerichts ist anerkannt, dass jedenfalls vermögensrechtliche Ansprüche auch dann der Verjährung unterliegen, wenn das entsprechende Fachgesetz selbst keine Verjährungsregelung enthält. Das Rechtsinstitut der Verjährung dient der Rechtssicherheit und dem Rechtsfrieden, indem es Ansprüche, die über geraume Zeit hinweg nicht geltend gemacht wurden, dem Streit entzieht. Dieses Anliegen besteht im Privatrecht wie im öffentlichen Recht gleichermaßen und dient speziell in Fällen eines öffentlichen Schuldners dessen Interesse an einer planbaren und möglichst zeitnahen Belastung seines öffentlichen Haushalts.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 2008 - 3 C 20.08 -, juris, Rn. 7, und vom 15. Mai 2008 - 5 C 25.07 -, juris, Rn. 26, jew. m. w. N.; BSG, Urteil vom 9. April 1963 - 10 RV 1059/60 -, juris, Rn. 14 (betreffend Versorgungsbezüge).
b. Hiervon ausgehend begann die Verjährungsfrist nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung für die geltend gemachte Regelaltersrente für die Jahre 2017 und 2018 jeweils mit Ablauf des betreffenden Kalenderjahres. Denn die Ansprüche sind jeweils bereits in den genannten Jahren entstanden, ohne dass es hierfür einer bescheidmäßigen Festsetzung durch die Beklagte bedurfte.
Ein Anspruch ist entstanden, sobald er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Zur Entstehung eines Anspruchs gehört, dass dieser nach Inhalt, Gläubiger und Schuldner bestimmt ist
Vgl. zur insoweit mit § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung gleichlautenden Vorschrift des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB: BVerwG, Urteile vom10. April 2025 - 3 A 1.23 -, juris, Rn. 24, m. w. N. zur Rspr. des BGH, vom 23. März 2017 - 9 C 1.16 -, juris, Rn. 13, und vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, Rn. 57.
Der Anspruch braucht dabei der Höhe nach nicht festzustehen. Es ist auch nicht erforderlich, dass er Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Es genügt die Möglichkeit einer Feststellungs- oder Stufenklage.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, Rn. 57, und vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, juris, Rn. 15.
Der Anspruch auf Altersrente folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten. Danach hat jedes Mitglied der Versorgungseinrichtung mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) - die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1970 nach Maßgabe von § 42 Abs. 9 der Satzung stufenweise früher - Anspruch auf lebenslängliche Altersrente. Korrespondierend hierzu regelt § 9 Abs. 5 Satz 2 der Satzung, dass der Anspruch auf Zahlung mit dem Anfang des Monats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch entsteht. Weitere Voraussetzungen sieht die Satzung nicht vor. Es bedarf insbesondere keines Antrags des Mitglieds, wie sich im Umkehrschuss aus § 9 Abs. 7 Satz 3, Abs. 8 Sätze 5 und 6 der Satzung ergibt, wonach (nur) für die vorgezogene bzw. hinausgeschobene Altersrente ein Antrag zu stellen ist. Im Übrigen hat die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass nach den vorstehenden Satzungsbestimmungen die Antragstellung Anknüpfungspunkt für den Leistungsbeginn ist. Da der Kläger den Antrag erst im Januar 2023 gestellt hat, wäre bei dieser Betrachtungsweise eine Leistung für die Jahre 2017 und 2018 von vornherein ausgeschlossen. Die Entstehung des Anspruchs ist auch nicht abhängig von seiner bescheidmäßigen Feststellung. Insbesondere bedarf es mit Blick darauf, dass es sich bei dem Anspruch auf Regelaltersrente um einen gebundenen Anspruch handelt, nicht einer Ermessensausübung, die typischerweise durch Verwaltungsakt erfolgt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung. Hiernach erfolgt die Festsetzung der Altersrente bei Rentenbeginn unter Zugrundelegung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage oder der für die Geburtsjahrgänge 1943 bis 1951 mit Rentenbeginn ab dem 1. April 2008 geltenden Rentenbemessungsgrundlagen, über die nach Satz 2 der Vorschrift die Kammerversammlung jährlich entscheidet. Danach betrifft die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 der Satzung lediglich die Höhe der Versorgungsleistungen und konkretisiert insoweit die bestehenden Ansprüche, spricht aber nicht selbst Ansprüche zu.
Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, juris, Rn. 15 (zu Versorgungsbezügen).
Hiervon ausgehend ist das Stammrecht auf Altersrente des am 00. September 1949 geborenen Klägers, der die für ihn nach Maßgabe des § 49 Abs. 9 der Satzung relevante Regelaltersgrenze von 65 Jahren und zwei Monaten im November 2014 erreicht hatte, bereits zu diesem Zeitpunkt entstanden. Dies gilt entsprechend auch für die hier relevanten Rentenansprüche für die Jahre 2017 und 2018.
c. Es liegen auch keine Tatbestände vor, die zu einer Hemmung oder zu einem Neubeginn der Verjährung geführt hätten. Insbesondere hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente, dessen Bestehen im Hinblick auf das Stammrecht unstreitig ist, weder für die hier in Rede stehenden Jahre 2017 und 2018 hinsichtlich der streitigen Frage der Verjährung des Leistungsanspruchs anerkannt, noch haben im Hinblick auf diesen Zeitraum - oder überhaupt - Verhandlungen zwischen den Beteiligten über den Anspruch stattgefunden.
aa. Das vom Kläger angeführte Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2021 enthält kein zum Neubeginn der Verjährung führendes Anerkenntnis im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung i. V. m. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Ein Anerkenntnis in diesem Sinne setzt ein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger voraus, aus dem sich das Bewusstsein vom Bestehen des Anspruchs - wenigstens dem Grunde nach - unzweideutig ergibt und das deswegen das Vertrauen des Gläubigers begründet, dass sich der Schuldner nicht nach Ablauf der Verjährungsfrist alsbald auf Verjährung berufen werde.
Vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - IX ZR 233/17 -, juris, Rn. 15, m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Beklagten vom 9. Februar 2021, das weit vor Eintritt der Verjährung für das Rentenjahr 2017 erstellt worden ist, ersichtlich nicht. Mit dem Schreiben hat die Beklagte lediglich unter Verweis auf bereits in der Vergangenheit erfolgte Anfragen des Klägers von diesem Unterlagen angefordert, „damit die Bearbeitung Ihrer Rentenangelegenheit erfolgen kann“. Eine Erklärung dahingehend, dass Rentenzahlungen für die Jahre 2017 und/oder 2018 auch dann erfolgen würden, wenn der Kläger die angeforderten Unterlagen erst nach Eintritt der Verjährung, d. h. nach dem 31. Dezember 2021 oder dem 31. Dezember 2022 einreicht, sind dem Schreiben nicht einmal ansatzweise zu entnehmen. Auch im Übrigen hat die Beklagte nicht zu erkennen gegeben, Leistungen trotz eingetretener Verjährung erbringen zu wollen. Vielmehr hat sie den Kläger bereits mit Schreiben vom 20. November 2015, mit welchem ebenfalls Unterlagen zur Bearbeitung der Rentenangelegenheit angefordert wurden, darauf hingewiesen, dass Ansprüche auf Versorgungsleistungen gemäß § 8 Abs. 3 der Satzung in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie entstanden sind. Bei dieser Sachlage durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte sich nicht auf Verjährung berufen würde.
Auch den übrigen Schreiben der Beklagten lässt sich für ein entsprechendes Anerkenntnis nichts entnehmen.
Da die vorgenannten Schreiben der Beklagten bereits nicht als Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB angesehen werden können, kommt es nicht darauf an, ob die Vorschrift aufgrund der in § 8 Abs. 1 Satz 2 der Satzung lediglich „entsprechend“ angeordneten Geltung der Vorschriften des BGB hier aufgrund öffentlich-rechtlicher Besonderheiten überhaupt oder ggf. lediglich mit Einschränkungen anzuwenden ist.
bb. Die Verjährung ist ferner nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung i. V. m. § 203 Satz 1 BGB durch Verhandlungen zwischen den Beteiligten gehemmt worden.
Voraussetzung für eine Hemmung der Verjährung im Sinne des § 203 Satz 1 BGB, der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar ist,
vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2025 - 3 A 1.23 -, juris, Rn. 31, und vom 24. Juli 2008 - 7 A 2.07 -, juris, Rn. 19,
ist, dass zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben.
Ein dahingehender Anspruch ist nicht im Sinne einer materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage, sondern weiter im Sinne eines aus einem Sachverhalt hergeleiteten Begehrens auf Befriedigung eines Interesses zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auch der Begriff "Verhandlungen" weit auszulegen. Der Gläubiger muss lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder Erfolgsaussicht besteht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. April 2025 - 3 A 1.23 -, juris, Rn. 31, und vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 -, juris, Rn. 44, jew. m. w. N. zur Rspr. des BGH.
Derartige Verhandlungen liegen hier im Hinblick auf das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche für die Jahre 2017 und 2018 nicht vor.
Für das Rentenjahr 2017 fehlt es hierfür auch nach dem Vorbringen des Klägers an Anhaltspunkten. Das von diesem im vorliegenden Zusammenhang allein angeführte Schreiben der Beklagten vom 20. Dezember 2022 kommt als Anknüpfungspunkt für den Beginn etwaiger Verhandlungen von vornherein nicht in Betracht, da die Zahlungsansprüche für das Rentenjahr 2017 bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2021 verjährten. § 203 BGB gilt aber nur für Ansprüche, die nicht bereits vor Aufnahme der Verhandlungen verjährt waren.
Vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - IX ZR 58/16 -, juris, Rn. 18.
Im Hinblick auf das Rentenjahr 2018 bietet das vorgenannte Schreiben ebenfalls keinen Anhalt für Verhandlungen über den Leistungsanspruch. Mit dem Schreiben hat die Beklagte lediglich wiederholt Informationen bzw. Unterlagen bei dem Kläger angefordert, die zur Bearbeitung der Rentenangelegenheit als solche erforderlich sind. Ein für die Aufnahme von Verhandlungen erforderlicher ernsthafter kommunikativer Austausch über das Bestehen des Anspruchs bzw. dessen Grundlagen und insbesondere dessen zeitlichen Umfang hat damit noch nicht stattgefunden. Das Versenden des Schreibens erfolgte gewissermaßen „routinemäßig“ im Rahmen des seit Jahren laufenden und durch fehlende Mitwirkung des Klägers geprägten Verwaltungsverfahrens, ohne eine Aussage zum Bestehen oder Nichtbestehen des Rentenanspruchs oder dessen Grundlagen zu enthalten. Dies war für den Kläger, der in der Vergangenheit bereits zahlreiche ähnlich lautende Schreiben von der Beklagten erhalten hatte und zudem auf die mögliche Rechtsfolge der Verjährung hingewiesen worden war, auch ersichtlich. Vor diesem Hintergrund konnte er nicht annehmen, die Beklagte werde sich auf Erörterungen über das Bestehen des Anspruchs oder dessen Umfang einlassen, zumal für entsprechende Verhandlungen überhaupt kein Anlass ersichtlich war. Das Bestehen des Rentenstammrechts seit Dezember 2014 war zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt streitig. Die Anforderung der Unterlagen diente lediglich der verwaltungsmäßigen Umsetzung und der verbindlichen Festsetzung der Rentenansprüche des Klägers. Die Beklagte hat den Kläger damit nur auf die ihm im Verwaltungsverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten (§ 38 Abs. 2 der Satzung) hingewiesen. Ein darüber hinausgehender Erklärungsgehalt lässt sich dem Schreiben daher nicht entnehmen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Kläger zuvor telefonisch bei der Beklagten gemeldet und dort offenbar erneut die Zusendung der erforderlichen Unterlagen erbeten hat.
2. Die Beklagte hat sich in nicht zu beanstandender Weise auf die Verjährung der Rentenansprüche für den Zeitraum 2017 bis 2018 berufen.
a. Die in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung geregelte Verjährung von Versorgungsansprüchen ist nach der Satzung im Wege der Einrede geltend zu machen. Dies folgt aus der in § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung angeordneten entsprechenden Geltung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches u. a. für die Wirkung der Verjährung. § 214 Abs. 1 BGB regelt, dass der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern. Die Verjährung einer Forderung ist demnach nur dann zu berücksichtigen, wenn sich der Schuldner auf sie beruft.
Vgl. etwa BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09 -, juris, Rn. 27, m. w. N.; Grothe, in: MüKo BGB, 10. Aufl. 2025, § 214, Rn. 3; Schmidt-Räntsch, in: Erman, 17. Aufl. 2023, BGB, § 214, Rn. 1; Jacoby, in: Staudinger, Stand 2024, BGB, § 214, Rn. 5; Henrich, in: BeckOK BGB, Stand 1. November 2025, § 214, Rn. 1.
Dies gilt in gleicher Weise für öffentlich-rechtliche Forderungen. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass im Rahmen öffentlich-rechtlicher Rechtsbeziehungen die Verjährung eines Anspruchs im Wege der Einrede geltend zu machen ist.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. April 2025 - 3 A 1.23 -, juris, Rn. 19, vom 16. Juni 2020 - 2 C 20.19 -, juris, Rn. 46, vom 27. November 2019 - 9 C 5.18 -, juris, Rn. 30 f., und vom 31. Oktober 2001 - 2 C 61.00 -, juris, Rn. 18, sowie Beschluss vom 19. April 2007 - 2 B 31/07 -, juris, Rn. 2 f.
Abweichendes bestimmt § 8 Abs. 3 der Satzung nicht. Insbesondere enthält die Vorschrift keine - dem § 47 AO vergleichbare - Regelung, nach der Ansprüche auf Versorgungsleistungen mit Eintritt der Verjährung erlöschen, es also keiner Verjährungseinrede bedarf.
Auch für die mit § 8 Abs. 3 Satz 2 der Satzung vergleichbare öffentlich-rechtliche Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB I ist allgemein anerkannt, dass die dort geregelte Verjährung im Wege der Einrede geltend zu machen ist.
Vgl. BSG, Urteil vom 26. September 2024 - B 2 U 1/22 R -, juris, Rn. 12; Schifferdecker, BeckOGK (Kasseler Kommentar), Stand 15. November 2025, SGB I, § 45, Rn. 61; Rolfs, in: Hauck/Noftz, 2. EL 2025, SGB I, § 45, Rn. 34.
b. Die danach erforderliche Einrede der Verjährung hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid erhoben. Dabei kann offen bleiben, ob die Verjährungseinrede zwingend zu erheben ist oder die Entscheidung hierüber in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt ist. Eine Pflicht zur Geltendmachung der Einrede folgert das Bundesverwaltungsgericht namentlich aus den Grundsätzen der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung (§ 7 BHO; ebenso § 7 LHO NRW), denen die öffentlichen Haushalte unterliegen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. Juni 2020 - 2 C 8.19 -, juris, Rn. 48, vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris, Rn. 59 f., und vom 18. April 1986 - 8 A 1.83 -, juris, Rn. 53; anders mit Blick auf die von § 7 BHO abweichende Formulierung in § 69 Abs. 2 SGB IV: BSG, Urteil vom 27. Juni 2024 - B 2 A 1/22 R -, juris, Rn. 17.
Ob diese Grundsätze vorliegend in gleicher Weise gelten, bedarf indes keiner Vertiefung. Denn auch wenn anzunehmen sein sollte, dass der Beklagten hinsichtlich der Frage, ob sie die Verjährungseinrede erhebt, Ermessen zukommen sollte, ist der Bescheid vom 13. Januar 2023 nicht zu beanstanden.
c. Die Beklagte hat die Entscheidung, die Verjährungseinrede zu erheben, ermessensfehlerfrei getroffen (§ 114 Satz 1 VwGO). Insoweit genügte der Verweis auf das Verstreichenlassen der in § 8 Abs. 3 Satz 1 der Satzung bestimmten Verjährungsfrist. Weiterer Erwägungen - und entsprechender Begründung - bedurfte es hier nicht.
aa. Dies folgt bereits daraus, dass ein der Beklagten - unterstellt - zukommendes Ermessen zu Lasten des Klägers auf Null reduziert war. In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falls erweist sich einzig die Erhebung der Verjährungseinrede als rechtmäßig. Insoweit ist maßgeblich, dass der Kläger - unabhängig davon, dass er als Kammermitglied die Satzungsregelungen ohnehin kennen musste - von der Beklagten mit Schreiben vom 20. November 2015 darauf hingewiesen worden war, dass nach § 8 Abs. 3 der Satzung die Ansprüche auf Versorgungsleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres verjähren, in dem sie entstanden sind. Diese Belehrung erfolgte zudem zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger bei objektiver Betrachtung Veranlassung hatte, Regelungen im Zusammenhang mit der Altersrente besonderes Augenmerk zu widmen. Denn zu dieser Zeit hatte er die für ihn maßgebliche Regelaltersgrenze bereits überschritten mit der Folge, dass der Versorgungsfall eingetreten und er leistungsberechtigt war. Gleichwohl hat der Kläger sich über mehr als sieben Jahre hinweg nicht veranlasst gesehen, die angeforderten Unterlagen zur Bearbeitung seiner Rentenangelegenheit einzureichen, obwohl er angesichts fehlender Zahlungseingänge jeden Monat aufs Neue Veranlassung hatte, sein Versäumnis zu erkennen. Gründe für seine Untätigkeit hat der Kläger demgemäß zu keinem Zeitpunkt benannt und somit auch nicht dargetan, dass der Eintritt der Verjährung nicht allein auf einem von ihm ohne Weiteres vermeidbaren Verstreichenlassen der Frist beruhte. Bietet hiernach aber das individuelle Verhalten des Klägers keine Veranlassung, von der Erhebung der Verjährungseinrede abzusehen und liegen auch auf Seiten der Beklagten keine Umstände vor, die - insbesondere unter dem Gesichtspunkt etwaiger Fürsorgeobliegenheiten - geeignet sein könnten, die jahrelange Untätigkeit des Klägers zu relativieren, so ist es der Beklagten verwehrt, ihr Ermessen dahin auszuüben, die Verjährungseinrede nicht zu erheben. Denn eine Entscheidung zugunsten des Klägers hätte mit Blick auf die gebotene Gleichbehandlung aller Kammermitglieder zur Folge, dass in praktisch keinem Fall die Verjährungseinrede erhoben werden könnte. Damit würde die satzungsrechtliche Verjährungsregelung letztlich obsolet.
Abweichendes folgt auch nicht aus dem Einwand des Klägers, die fraglichen Versorgungsleistungen beruhten ausschließlich auf seinen Eigenleistungen, an denen die Beklagte sich „bereichere“, wenn sie sich auf die eingetretene Verjährung berufe. Ungeachtet der Frage, ob der Einwand in dieser Form zutrifft, ist es einer jeden Verjährungsregelung immanent, dass sie zum Verlust eigener Rechte führt.
bb. Ermessensfehler wären aber auch dann nicht gegeben, wenn kein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorläge. Das Ermessen der Beklagten wäre in Richtung der Erhebung der Verjährungseinrede eingeschränkt gewesen, ohne dass außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, die sie hätte berücksichtigen müssen.
Gibt das einschlägige Fachrecht eine Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vor, dass das Ermessen im Regelfall nur durch eine Entscheidung in einem bestimmten Sinn ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist, so müssen besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, versteht sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedarf es keiner Abwägung des „Für und Wider“. Damit bedarf es zugleich keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Nur dann, wenn der Behörde außergewöhnliche Umstände des Falls bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens vor, wenn diese Umstände von der Behörde nicht erwogen worden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2012 - 6 C 3.11 -, juris, Rn. 51, vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13, vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, juris, Rn. 14, und vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, juris, Rn. 22.
Vorliegend folgt aus § 33 Abs. 1 der Satzung, wonach die Mittel der Versorgungseinrichtung nur zur Bestreitung der satzungsgemäßen Leistungen, der notwendigen Verwaltungskosten und sonstigen zur Erreichung des Versorgungseinrichtungszwecks erforderlichen Ausgaben sowie zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen und Rücklagen verwendet dürfen, eine Verpflichtung der Beklagten zur sparsamen und zweckgebundenen Verwendung ihrer Mittel.
Dem entspricht es, dass die Beklagte zur Deckung von Fehlbeträgen eine Verlustrücklage zu bilden hat (§ 33 Abs. 3 Buchst. b) der Satzung) und die Möglichkeit besteht, etwaige Überschüsse einer Risikoreserve zur Auffüllung der Deckungsrückstellung oder zum Ausgleich von Zinsschwankungen zuzuweisen (§ 33 Abs. 3 Buchst. c) der Satzung). Zudem ist nach § 33 Abs. 4 der Satzung eine Veränderung der Versorgungsanrechte und/oder Versorgungsleistungen durchzuführen, wenn die versicherungstechnische Bilanz derartige Maßnahmen in nennenswertem Umfang erfordert.
Da die Beklagte ihre Versorgungsleistungen ohne externe Zuschüsse allein aus eigenen Mitteln erbringen muss, ist sie in besonderem Maße auf finanzielle Stabilität angewiesen. Ergeben sich Fehlbeträge, führt dies nach dem Vorstehenden in letzter Konsequenz zu einer Reduzierung ihrer Versorgungsleistungen gegenüber ihren Mitgliedern.
In Anbetracht dessen überwiegt der Grundsatz zur sparsamen und zweckgebundenen Verwendung der Mittel der Beklagten - schon im Interesse ihrer übrigen Mitglieder - regelmäßig das private Interesse eines einzelnen Mitglieds an dem Erhalt einer Versorgungsleistung, die nach der Satzung bereits verjährt ist und deren Erfüllung die Beklagte demnach zu verweigern berechtigt ist. Die Beklagte ist daher regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung auch zu erheben.
Besondere Umstände, welche vorliegend eine andere Entscheidung als die gesetzlich intendierte Regelfolge möglich erscheinen ließen, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
d. Für eine unzulässige Rechtsausübung seitens der Beklagten ist vorliegend nichts ersichtlich. Sie hat den Kläger vielmehr bereits frühzeitig mit Schreiben vom 20. November 2015 auf eine drohende Verjährung hingewiesen.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.