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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 11.03.2026 – 12 A 1437/23
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0311.12A1437.23.00
Gründe
Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Aus den im Zulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten, vom Senat allein zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist.
Die vom Kläger (allein) geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt.
Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
Ist die Entscheidung auf mehrere Gründe selbständig tragend gestützt, kann ein Rechtsmittel nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2008 - 4 B 7.08 -, juris Rn. 2, m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2022 - 12 A 926/19 -, juris Rn. 5, und vom 19. September 2007 - 12 A 2483/07 -, juris Rn. 1.
Dies zugrunde gelegt dringt der Kläger mit seinem Vorbringen im Ergebnis nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Erteilung einer (erneuten) Kindertagespflegeerlaubnis gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Tagespflegeerlaubnis, weder als Vertretungs- noch als Betreuungstagespflegeperson. Er sei aus vier selbständig tragenden Gründen nicht für die Kindertagespflege geeignet im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII. Der Verlässlichkeit des Klägers als Kindertagespflegeperson und damit seiner persönlichen Eignung stehe zunächst entgegen, dass er als (Mit-)Betreiber der C. GbR gegen das geltende Recht verstoße. Er und seine Ehefrau hätten als Gesellschafter der C. GbR auch nach dem 1. August 2022 Kindertagespflegepersonen im Angestelltenverhältnis zum Betrieb ihrer fünf Großtagespflegestellen beschäftigt, obwohl sie die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Sätze 2 ff. KiBiz nicht erfüllten. Die C. GbR sei kein anerkannter Träger der Jugendhilfe und verfüge auch nicht über einen der neuen Rechtslage entsprechenden Kooperationsvertrag mit dem Jugendamt der Beklagten. Die vertragliche und pädagogische Zuordnung der betreuten Kinder zu einer Tagespflegeperson werde ebenfalls nicht gewahrt. Die Verletzung der gesetzlichen Vorgaben führe schon alleine zur Unzuverlässigkeit des Klägers und seiner fehlenden Eignung. Unabhängig von den Gesetzesverstößen fehle die erforderliche Zuverlässigkeit dem Kläger auch, weil er nicht dafür Sorge trage, dass in den von ihm als Gesellschafter der C. GbR betriebenen Großtagespflegestellen die vertragliche und pädagogische Zuordnung der Kinder zu einer Tagespflegeperson entsprechend dem Gebot der Höchstpersönlichkeit (konsequent) umgesetzt werde. Gerichtsbekannt aus Parallelverfahren gleichen Rubrums bzw. mit der C. GbR als Klägerin sei, dass sowohl der Kläger als auch seine Frau sowie die angestellten Tagespflegepersonen nicht kontinuierlich in einer Großtagespflege arbeiteten und damit dauerhaft den dort betreuten Kindern zugeordnet seien, sondern dass - auch aufgrund der hohen Fluktuation unter den angestellten Tagespflegepersonen - sehr häufige Umstrukturierungen stattfänden, die jeweils zu Wechseln der Betreuungspersonen für die Tagespflegekindern führten. Der Kläger als Gesellschafter und Arbeitgeber angestellter Tagespflegepersonen habe demnach keine Gewähr dafür geboten und biete diese weiterhin nicht, dass die Kinder in der Großtagespflege auch konkret und durchgehend von der Tagespflegeperson betreut werden, der sie vertraglich und pädagogisch zugeordnet seien. Vielmehr vermittle das Konzept der C. GbR den Eindruck einer institutionalisierten Kindertagesbetreuung. Die für eine solche Einrichtung erforderliche Erlaubnis sei der der C. GbR nicht erteilt worden. Dass im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers auch seine Tätigkeit und sein Verhalten als "Betreiber" zugrunde gelegt werde bzw. werden könne, sei aufgrund der gleichen Zielrichtung der Tätigkeit, nämlich der kindgerechten Betreuung von Kindern in Großtagespflege, naheliegend und notwendig. Darüber hinaus fehle es dem Kläger auch an der erforderlichen Kooperationsbereitschaft mit den Eltern der Tagespflegekinder und anderen Tagespflegepersonen, wie sich etwa aus einer in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen E-Mail einer Mutter aus dem Jahr 2017 ergebe. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten sei ferner zu entnehmen, dass der Kläger und seine Ehefrau nicht fähig seien, Kritik der Eltern anzunehmen. Es sei gerichtsbekannt, dass Eltern, wenn sie Kritik an der Kinderbetreuung übten, beschuldigt würden, falsche Angaben zu machen. Ferner werde ihnen mit Strafanzeigen gedroht bzw. würden Strafanzeigen auch tatsächlich erstattet oder der jeweilige Betreuungsvertrag gekündigt. Auch der Kritik von Eltern über die mangelhafte Essenssituation in den Großtagespflegestellen sei auf diese Weise begegnet worden. Dieses Verhalten, das jedenfalls keine Kooperation mit Erziehungsberechtigten im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII darstelle, decke sich schließlich mit dem Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten. Werde (sachlich berechtigte) Kritik geübt, so folge von Seiten des Klägers und seiner Ehefrau regelmäßig eine Strafanzeige, eine Dienstaufsichtsbeschwerde und/oder ein Hausverbot. Eine Kooperationsbereitschaft des Klägers mit anderen - nämlich den bei der C. GbR angestellten Tagespflegepersonen - sei ebenfalls nicht vorhanden. Auch wenn sich viele in den Verwaltungsvorgängen vorhandene Hinweise in diese Richtung auf die Ehefrau des Klägers, Frau Q., bezögen, so sei deren Verhalten ebenso dem Kläger zuzurechnen, da er es billige und sich diesem nicht entgegenstelle. Schließlich ergebe sich aus dem vorstehend dargestellten Verhalten des Klägers, dass er insgesamt die erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson nicht besitze, die diese befähige, die Ziele der Tagespflege erfüllen zu können. Insbesondere fehle es ihm an einer ausreichenden psychischen Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie an hinreichender emotionaler Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet würden. Aus Hausbesuchsprotokollen, beispielsweise vom 21. Februar 2022, ergebe sich, dass der Kläger im Beisein der Tagespflegekinder seine Emotionen nicht angemessen regulieren könne, sondern seine Anspannung und einen unangemessenen Tonfall den Mitarbeiterinnen der Beklagten gegenüber auch vor den Kindern offen zeige. Deutlich werde vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen auch, dass der Kläger sein Handeln nicht begründen und reflektieren könne und er auch nicht fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sei.
Die hiergegen gerichteten Einwände des Klägers greifen im Ergebnis bereits deswegen nicht durch, weil er dem ersten vom Verwaltungsgericht als selbständig die Klageabweisung tragend angeführten Gesichtspunkt des Verstoßes gegen gesetzliche Vorgaben nichts entgegensetzt. Im Übrigen zieht er auch die Richtigkeit des zweiten selbständig tragenden Aspekts der unzureichenden Beachtung der vertraglichen und pädagogischen Zuordnung der Kinder zu bestimmten Betreuungspersonen nicht in einer den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise in Zweifel.
Der Kläger rügt in erster Linie, das Verwaltungsgericht habe "die falsche Darstellung des Sachverhaltes durch die Beklagte ohne Überprüfung in das Urteil übernommen", die ihm von der Beklagten - teilweise womöglich als "Racheakt" wegen seiner Dienstaufsichtsbeschwerden - entgegengehaltenen Vorwürfe seien "früher weder angesprochen noch von der Beklagten als Nachteil angesehen" worden; sie seien erst "nach der Antragstellung des Klägers datiert" und bezögen sich "ausschließlich auf die Tätigkeit des Klägers als Arbeitgeber und Betreiber". Sein Vorbringen zielt weitestgehend auf die Darstellung in einem "nach Einschätzung des Klägers manipulierten Bericht über die Räume der Klägerin E. X. F.-straße 26", die falsch und der "mehrmals vom Kläger widersprochen" worden sei. Auch im Übrigen wirft er der Beklagten pauschal und ohne nachvollziehbare Anhaltspunkte eine Manipulation und Verheimlichung von Akten vor.
Ungeachtet der fehlenden Substanz seiner diesbezüglichen Vorwürfe wendet der Kläger damit nichts gegen den rechtlichen Ansatz einer allein schon aus der Gesetzesmissachtung resultierenden Ungeeignetheit ein. Er zieht auch nicht die konkret vom Verwaltungsgericht angeführten Gesetzesverstöße in Zweifel. So stellt er bereits nicht in Abrede, dass die von ihm und seiner Ehefrau als Gesellschafter geführte C. GbR nach Ablauf der zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 22 Abs. 6 Satz 5 KiBiz eingeräumten Frist (1. August 2022) Kindertagespflegepersonen im Anstellungsverhältnis beschäftigt hat, obwohl die Gesellschaft weder im Sinne von Satz 2 der Vorschrift anerkannte Trägerin der Jugendhilfe ist noch über einen - auch im Falle einer ausnahmsweisen Zulassung anderer Anbieter als Anstellungsträger gemäß Satz 3 erforderlichen - Kooperationsvertrag entsprechend den Anforderungen nach der Neufassung des Kinderbildungsgesetzes verfügt hat.
Vgl. zur Weiterbeschäftigung einer angestellten Kindertagespflegeperson bei der vom Kläger und seiner Ehefrau geführten Gesellschaft auch OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2023 - 12 B 35/23 -, juris.
Soweit der Kläger in Bezug auf die Möglichkeiten der Beschäftigung angestellter Kindertagespflegepersonen lediglich anmerkt, dass die Beklagte "bis heute […] keine Voraussetzungen zum Thema Anstellungsträger bzw. Aufgaben der Arbeitnehmer verfasst" habe und das Verwaltungsgericht seinen Antrag somit nicht aufgrund des Akteninhalts hätte zurückweisen dürfen, betrifft dies allgemeine Schwierigkeiten, die sich mit dem Inkrafttreten der Neufassung des Kinderbildungsgesetzes zum 1. August 2020 durch die in § 22 Abs. 6 KiBiz neu geschaffenen Voraussetzungen für einen Einsatz angestellter Kindertagespflegepersonen ergeben haben. Es ändert aber nichts daran, dass der Kläger und seine Ehefrau als Betreiber zugelassen haben, dass in den diversen Großtagespflegestellen der C. GbR ab dem 1. August 2022 Kindertagespflege mit angestellten Kindertagespflegepersonen angeboten worden ist, obwohl dafür die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der Kläger legt auch nicht dar, dass und warum die Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, bereits vor dem 1. August 2022 einen Kooperationsvertrag mit der C. GbR abzuschließen.
Auch die ihm vom Verwaltungsgericht als (weiterer) Gesetzesverstoß und zudem als selbständig tragender Versagungsgrund angelastete unzureichende Umsetzung der vertraglichen Zuordnung der betreuten Kinder zu bestimmten Kindertagespflegepersonen stellt er nicht substantiiert in Abrede, sondern relativiert diese lediglich als Frage "der Organisation der Vertretung in seiner Großtagespflege". Soweit er diesbezüglich seine Auffassung vortragen lässt, "dass das Jugendamt absichtlich die Anstellung des Personals und der Vertretungskräfte des Klägers blockierte, um danach dem Kläger Personalmangel vorzuwerfen", erschöpft sich sein - lediglich pauschal auf mehrere "Beschwerden des Klägers an den W." verweisendes - Vorbringen auf persönliche Vorwürfe. Mangels jeglicher Substanz vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, dass er in den von ihm mitbetriebenen Großtagespflegestellen entgegen den näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts dafür Sorge getragen hat, dass für die angestellten Kindertagespflegepersonen und die Familien der betreuten Kinder klar ist, welches Kind kontinuierlich welcher Kindertagespflegeperson zugeordnet ist und - bis zu einer diesbezüglichen Änderung des Betreuungsvertrags sowie der entsprechenden Leistungsgewährung der Beklagten - auch zugeordnet bleibt und grundsätzlich nur von dieser höchstpersönlich zu betreuen ist.
Soweit der Kläger - in anderem Zusammenhang - rügt, das Verwaltungsgericht vermische "die Tätigkeit des Klägers als Arbeitgeber mit der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson", greift dies zu kurz. Auf die zutreffende Erwägung des Verwaltungsgerichts, dass er nicht nur als Kindertagespflegeperson, sondern auch als Betreiber einer Kindertagespflegestelle für eine kindgerechte Betreuung verantwortlich ist, geht er nicht im Ansatz ein. Die vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Überschneidung der Zielrichtungen der Tätigkeiten der angestellten Kindertagespflegepersonen und des Anstellungsträgers führt dazu, dass Versäumnisse des Klägers als Betreiber auch Rückschlüsse hinsichtlich seiner Geeignetheit als Kindertagespflegeperson zulassen. Sein Hinweis darauf, dass er "als selbstständiger Tagesvater […] keine Vertretung organisieren" müsse, geht insofern an der Sache vorbei.
In Bezug auf den weiteren Einwand des Klägers, die "zweifelhaften" Vorwürfe gegen ihn seien "früher weder angesprochen noch von der Beklagten als Nachteil angesehen" und die für die Eignung als Tagespflegeperson erforderlichen Eigenschaften seien von der Beklagten "nie in Zweifel gezogen" worden, ist nicht dargelegt oder sonst erkennbar, welche Relevanz dies hinsichtlich der Beurteilung der Eignung i. S. v. § 43 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 SGB VIII haben könnte. Bei der für die Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis vorausgesetzten Eignung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff und ihr Vorliegen unterliegt der vollständigen - und somit nicht nur auf behördlicherseits angesprochene Aspekte beschränkten - gerichtlichen Überprüfung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022 - 12 B 979/22 -, juris Rn. 22, m. w. N.
Dementsprechend ist es auch ohne Belang, ob der Kläger sich nach eigener Auffassung für geeignet hält, ob "das Jugendamt dem Kläger eine Abmahnung oder einen entsprechenden Hinweis geschickt hat", inwieweit es "Unterstützung seitens der Beklagten" gegeben hat und "warum die Beklagte die ganze Zeit selbst untätig gewesen ist". Gleiches gilt, soweit der Kläger meint, es gebe "keine Beschwerde von Eltern […], die ihre Kinder vom Kläger betreuen ließen". Abgesehen davon, dass die Eignung als Kindertagespflegeperson auch bei einem Ausbleiben von Elternbeschwerden fehlen kann, geht die Erwägung des Klägers an den ersten beiden selbständig tragenden Begründungsansätzen des Verwaltungsgerichts vorbei, die nicht an die Betreuung von dem Kläger zugewiesenen Kindern anknüpfen. Dementsprechend geht auch der Vorwurf ins Leere, das Gericht habe seine "Argumentation des Klägers zum Thema Weiterbildungskurse und die Pandemie, die die Weiterbildung für viele Kindertagespflegepersonen unmöglich gemacht hat, komplett ignoriert".
Soweit der Kläger allgemein rügt, es seien ihm lediglich Vorwürfe aus der Zeit nach seinem Antrag auf Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis zur Last gelegt worden, verkennt er im Übrigen, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer - wie hier - gegebenen Verpflichtungsklage grundsätzlich derjenige der gerichtlichen Entscheidung ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2025 - 6 C 2.24 -, juris Rn. 10, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 2017 - 4 A 1958/14 -, juris Rn. 28; zur Erteilung einer Kindertagespflegeerlaubnis auch VG Ansbach, Urteil vom 18. November 2010 - AN 14 K 08.01743 -, juris Rn. 60.
Nach alledem verfängt schließlich auch nicht das Vorbringen des Klägers zu "chaotischen Zuständen der Akten bzw. Verwaltungsakten" mit "immer wieder nach und nach" auftauchenden Protokollen, die "nach Auffassung des Klägers an den Verfahrensverlauf" angepasst und nie unterschrieben worden seien und erfundene Beschwerden beinhalteten, zur Bezugnahme "auf eigene Notizen und Protokolle und die Aussagen seitens des privaten Trägers P., hier Frau S. die diese Akten nie geführt und nie gesehen" habe, und zu datenschutzrechtlichen Anforderungen hinsichtlich des Schriftverkehrs der Beklagten.
Soweit der Kläger den "Vorwurf des Gerichtes, dass es bei C. keine Pausenregelung gegeben hat und es auch in D. diesbezüglich Probleme gab", ausdrücklich zurückweist und näher zu den Umständen der Auflösung der Großtagespflegestelle in D. vorträgt, betrifft dies die geäußerten, aber letztlich nicht entscheidungstragenden Zweifel des Verwaltungsgerichts an der Zulässigkeit der Praxis der Erteilung von Kindertagespflegeerlaubnissen als Vertretungskraft für fünf Großtagespflegestellen. Gleiches gilt, soweit der Kläger die "Hauptvorwürfe des Verwaltungsgerichts zum Thema Organisation der Vertretung in den Großtagespflegestellen" für "komplett neben der Sache" liegend hält.
Die Erwägungen des Klägers dazu, dass er einen streng gläubigen Kindesvater wegen dessen Drohungen im Zusammenhang mit der Forderung nach Halal-Essen angezeigt habe, gehen an den ersten beiden selbständig tragenden Begründungsansätzen des Verwaltungsgerichts vorbei. Dies gilt auch für das Vorbringen, es stelle "nach Auffassung des Klägers sicherlich keine Kindeswohlgefährdung dar, wenn der Kläger sich bei der Stadtverwaltung wegen schlechter Organisation der Kindertagespflege und unklare Befugnisse der Fachberatungsstellen beschwert".
Soweit der Kläger abschließend anführt, in den Großtagespflegestellen, die er seit 15 Jahren betreibe, seien fast 400 Kinder betreut worden seien, diese seien bis zur Schließung durch das Jugendamt im August 2022 komplett ausgebucht gewesen und bis heute erhalte er täglich Anfragen von Eltern nach einer dortigen Betreuung, ist dies nicht geeignet, trotz der nicht durchgreifend in Zweifel gezogenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu einer mangelnden Eignung des Klägers eine solche positiv anzunehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).