Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 12.03.2026 – 12 E 174/26

12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0312.12E174.26.00

Gründe

Auch wenn die ursprüngliche Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf § 68 GKG als "Streitwertbeschwerde" bezeichnet ist und ebenso in den weiteren Beschwerdeschriftsätzen auf Bestimmungen zur Streitwertfestsetzung nach dem Gerichtskostengesetz und ein diesbezügliches Rechtsmittel abgestellt wird, ergibt sich bei verständiger Würdigung, dass sich die zunächst "im Namen und im Auftrag der Kläger" erhobene und auch die später im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigte eingelegte Beschwerde gegen die mit dem angefochtenen Beschluss vom 11. Februar 2026 erfolgte Festsetzung des Werts für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 33 Abs. 1 RVG in Höhe von 4.800 Euro richten, soweit nicht durch den Teilabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 eine Höherfestsetzung erfolgt ist.

Diese gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaften Beschwerden, mit denen eine Wertfestsetzung in Höhe von 13.319 Euro begehrt wird, sind bereits unzulässig.

1. Der Zulässigkeit der "im Namen und im Auftrag der Kläger" eingelegten und von ihnen auch nach Hinweis des Senas ausdrücklich "unverändert aufrecht" gehaltenen Beschwerde, der das Verwaltungsgericht nur teilweise - durch eine Neufestsetzung des Gegenstandswerts auf 6.439 Euro - abgeholfen hat, steht schon entgegen, dass die Kläger selbst durch die angefochtene Wertfestsetzung nicht beschwert sind. Nach der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 29. Januar 2026 haben die Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Bei Bestand dieser Kostenlast können sie kein schützenswertes eigenes Interesse daran haben, mittels einer Anhebung des Gegenstandswerts die Erhöhung der Kosten für die von ihnen eingeschalteten Prozessbevollmächtigten durchzusetzen. Ein solches Interesse bestünde grundsätzlich auch nicht, wenn die Kläger mit ihrem fristgerecht eingelegten Berufungszulassungsantrag (hier: 12 A 652/26) und einer sich eventuell anschließenden Berufung Erfolg hätten und die erstinstanzliche Kostenentscheidung zulasten der Beklagten geändert würde.

Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2025 - 12 E 755/24 -, juris Rn. 5 f., m. w. N.; vgl. auch LAG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Ta 146/07 -, juris Rn. 10; LAG Hamburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 Ta 12/18 -, juris Rn. 15.

Dass die Kläger - etwa aufgrund einer mit ihren Prozessbevollmächtigten getroffenen Honorarvereinbarung - ausnahmsweise ein eigenes Interesse an der Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes haben,

vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 2025 - 12 E 755/24 -, juris Rn. 7; Mayer, in Geroldt/Schmidt, RVG, Kommentar, 27. Auflage 2025, § 32 Rn. 126; Thiel/N. Schneider, in: Schneider/Vol­pert, AnwK RVG, 9. Auflage 2021, § 33 Rn. 78,

haben sie - auch auf den Hinweis des Senats - nicht dargelegt.

Soweit die Kläger sich auf "ein eigenes schutzwürdiges Interesse an einer zutreffenden Wertfestsetzung" berufen, greift dies zu kurz. Selbst wenn man ein Interesse an einer zutreffenden Festsetzung anerkennt, ändert dies nichts am vorstehend dargestellten Fehlen einer eigenen Beschwer der Kläger durch eine aus ihrer Sicht zu niedrigen Wertfestsetzung. Der Verweis darauf, dass "die gerichtliche Festsetzung des Gegenstandswerts nach §§ 63 GKG […] gemäß §§32 Abs. 1 RVG bindende Wirkung auch für das Mandatsverhältnis zwischen Kläger und Prozessbevollmächtigten" entfalte und dementsprechend ein legitimes Interesse an einer korrekten Ermittlung "diese[r] Grundlage" bestehe, geht im Übrigen an der vorliegenden prozessualen Konstellation vorbei. Wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist hier eine gerichtliche Festsetzung des für die Gerichtsgebühren maßgebenden Werts, auf die § 32 Abs. 1 RVG abstellt, also eine Streitwertfestsetzung (nach § 63 GKG) nicht vorzunehmen gewesen und auch nicht vorgenommen worden.

2. Die erstmals mit Schriftsatz vom 9. März 2026 "ausdrücklich auch im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten" formulierte Beschwerde gegen die erstinstanzliche Gegenstandswertfestsetzung ist ebenfalls unzulässig. Denn sie ist entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung eingelegt worden. Der Gegenstandswertbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 2026 ist den Prozessbevollmächtigten am 18. Februar 2026 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden, so dass die zweiwöchige Beschwerdefrist am 1. März 2026 abgelaufen ist. Durch den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Februar 2026 ist keine neue Frist ausgelöst worden. Mit diesem Beschluss, mit dem der Beschwerde der Kläger teilweise abgeholfen worden ist, ist im darüber hinaus gehenden, der Beschwerde nicht abhelfenden Umfang keine neue Entscheidung getroffen worden. Demgemäß ist die mit Schriftsatz vom 9. März 2026 erstmals auch im Namen der Prozessbevollmächtigten erklärte Beschwerdeerhebung verfristet. Eine rückwirkende Umwidmung der Person des Beschwerdeführers ist nicht möglich.

Vgl. zum Erfordernis der Wahrung der Beschwerdefrist auch für einen später hinzutretenden Beschwerdeführer LSG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - L 19 AS 590/13 B -, juris Rn. 15 ff. (auch zum Fehlen eines Wiedereinsetzungsgrundes); LAG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Juli 2007 - 1 Ta 146/07 -, juris Rn. 12 ff; LAG Hamburg, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 7 Ta 12/18 -, juris Rn. 16.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO, § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).