Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.03.2026 – 10 E 100/25
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0313.10E100.25.00
Gründe
Der Senat entscheidet über den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts für
das PKH-Beschwerdeverfahren durch den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).
Nach § 33 Abs. 1 RVG setzt das Gericht des Rechtszugs - also hier das Oberverwaltungsgericht, bei dem das PKH-Beschwerdeverfahren anhängig gewesen ist - den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbständig fest, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt.
Diese Voraussetzungen liegen vor, da die beantragenden Rechtsanwälte gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG antragsberechtigt sind und sich die Gerichtsgebühren für das PKH-Beschwerdeverfahren nicht nach einem Streitwert richten, sondern die Festgebühr nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfällt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 E 558/21 -, juris Rn. 3 ff., m. w. N.
Der für die vorliegend in Rede stehende Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG maßgebliche, nach § 23 ff. RVG zu bestimmende Gegenstandswert des PKH-Beschwerdeverfahrens beläuft sich in Anwendung der hier einschlägigen Regelungen der §§ 23 Abs. 2 Satz 1, 23a Abs. 1 RVG auf den Wert der Hauptsache des erstinstanzlichen Verfahrens.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2022 - 1 E 558/21 -, juris Rn. 8 ff., m. w. N.
Ausgehend von dem dort mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2021 angekündigten Antrag ist der Gegenstandswert auch für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 Euro festzusetzen.
Die Kostenentscheidung folg aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.