Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.03.2026 – 12 B 192/26
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0313.12B192.26.00
G r ü n d e
Unbeschadet der Frage, ob die Beschwerdebegründung überhaupt den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu erfüllenden (Mindest-)Anforderungen an die Darlegung einer Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Beschlusses entspricht, hat die Beschwerde jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil sie unbegründet ist.
Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben.
Nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sie muss gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Erforderlich ist demgemäß, dass der Beschwerdeführer mit seinem (fristgerechten) Beschwerdevorbringen - der Begründungsstruktur der angefochtenen Entscheidung folgend - die dieser Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausführt, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2020 - 1 B 181/20 -, juris Rn. 12 f., und vom 14. Februar 2020 - 19 B 1563/19 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen der Antragsteller ersichtlich nicht.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 11. Februar 2026 gegen die Inobhutnahme ihres Kindes V. J. durch das Jugendamt der Antragsgegnerin am 11. Februar 2026 wiederherzustellen, sei bereits mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Aus dem Antragsschriftsatz werde deutlich, dass ausdrücklich erklärtes Ziel des Verfahrens sei, den Besuch der Kita "P." durch das Kind V. J. bis zum 19. Februar 2026 zu verhindern. Mit einem an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gerichteten Schriftsatz vom 12. Februar 2026 habe die Antragsgegnerin erklärt, dass V. zwischen dem 12. Februar 2026 und dem 19. Februar 2026 die Kita "P." nicht besuchen und zuhause betreut werden werde. Vor diesem Hintergrund sei kein Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller ersichtlich.
Die Richtigkeit dieser Annahmen des Verwaltungsgerichts ziehen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise in Zweifel. Vielmehr geht ihre Beschwerdebegründung an den Gründen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vollständig vorbei. Den Ausführungen der Antragsteller mit Schriftsatz vom "12.02.2026" dazu, dass die Antragsgegnerin "das Kind am 11.02.2026 nicht Inobhut genommen", sondern "die bisherige Fremdbetreuung […] ohne Unterbrechung fortgesetzt" habe, fehlt ebenso ein Bezug zum Inhalt des erstinstanzlichen Beschlusses wie dem weiteren Vorbringen, eine "Auswahl des Kindergartens" stehe "der Antragsgegnerin in keinem Fall zu", sondern dies obliege "stets dem Sorgeberechtigten". Gleiches gilt hinsichtlich des weiteren Vorbringens, im Ergebnis liege "weder eine Kindeswohlgefährdung vor noch eine Inobhutnahme". Es handele "sich um behördliche Willkür ohne Ermächtigungsgrundlage". Soweit die Antragsteller im Schriftsatz vom 24. Februar 2026 darauf hinweisen, dass ihnen "mit Beschluss vom 23.02.2026 […] vorläufig partiell die elterliche Sorge" entzogen und "sorgerechtliche Teilbereiche auf eine Ergänzungspflegschaft" übertragen worden seien, die "nun eigentlich […] das Umgangssetting regeln" müsse, fehlt es gleichermaßen an einer Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses. Entsprechendes gilt für den Einwand der Antragsteller, hinsichtlich "des Verfahrensgegenstands" sei "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs unverzüglich wieder herzustellen" und mit "Wegfall der aufschiebenden Wirkung könnte das Pflegeverhältnis auch rechtlich fortgeführt werden". Eine Fehlerhaftigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, Ziel des Verfahrens sei lediglich, den Besuch der Kita "P." durch das Kind V. J. bis zum 19. Februar 2026 zu verhindern, sowie der daran anknüpfenden Schlussfolgerung des Fehlens eines Rechtsschutzbedürfnisses, legen die Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht ansatzweise dar. Auch dem weiteren Vortrag der Antragsteller in den genannten Schriftsätzen sowie im weiteren Schriftsatz vom 25. Februar 2026 lässt sich ein Bezug zu den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen.
Ohne Entscheidungserheblichkeit weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit der Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - auf die Inobhutnahme ihrer Tochter beziehen sollte, würde es nunmehr jedenfalls auch insoweit an einem Rechtsschutzinteresse für das Eilverfahren fehlen. Das Amtsgericht - Familiengericht - U. (Westf.) hat den Antragstellern mit Beschluss vom 23. Februar 2026 - 13 F 2/26 - in Teilbereichen (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Antragstellung bei Ämtern und Behörden einschließlich der Antragstellung nach dem SGB VIII, Regelung der Kindergarten/Kindertagesstättenangelegenheiten, wozu insbesondere auch die Auswahl der entsprechenden Einrichtung, der Abschluss oder die Aufhebung eines Betreuungsvertrages sowie die Genehmigung eines Betreuungsvertrages gehört, Bestimmung des Umgangs) die elterliche Sorge für ihre Tochter V. L. vorläufig entzogen und Ergänzungspflegschaft durch das Jugendamt der Stadt U. angeordnet. Damit beruht die Fortdauer der erfolgten Fremdunterbringung der Tochter der Antragsteller auf der Entscheidung des nunmehr aufenthaltsbestimmungsberechtigten Jugendamts und nicht mehr unmittelbar auf der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, womit sich die Inobhutnahme - noch am selben Tag - auf andere Weise erledigt hat.
Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 2025 - 12 B 385/25 -, juris Rn. 4 f., vom 2. März 2023 - 12 B 118/23 -, juris Rn. 7, vom 23. August 2022 - 12 B 901/22 -, juris Rn. 3, vom 19. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 40, vom 7. September 2017 - 12 E 651/17 -, juris Rn. 7, und vom 28. März 2017 - 12 B 1474/16 -, juris Rn. 5.
Das Jugendamt der Stadt U. ist im Übrigen als Ergänzungspfleger insoweit auch zur Auswahl des Kindergartens berechtigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).