Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.03.2026 – 4 E 161/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0313.4E161.26.00

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.2.2026 ist unzulässig, weil die Kläger entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmäch­tigten vertreten sind. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Be­schwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf sind die Kläger in der Rechtsmittel­belehrung des ange­fochtenen Beschlusses sowie in der Eingangsverfügung des Senats vom 25.2.2026 hingewiesen worden.

Der Senat konnte entscheiden, ohne einen Prozesspfleger für den Kläger zu 1. zu bestellen.

Nach dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 62 Abs. 4 VwGO entsprechend anwendbaren § 57 Abs. 1 ZPO hat der Vorsitzende des Prozessgerichts für den Fall, dass eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden soll, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist. Grundgedanke der Vorschrift ist es, dass die Geltendmachung von Rechten nicht an der Vertretungslosigkeit des Gegners scheitern darf. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen nach ihrem Wortlaut bei einem prozessunfähigen Kläger ohne gesetzlichen Vertreter nicht vor.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1991 - 1 CB 47.90 -, juris, Rn. 4, m. w. N.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus die Bestellung eines Vertreters auch für den prozessunfähigen Kläger im Bereich der Eingriffsverwaltung erforderlich, wenn die sonstigen Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind. Maßgebend ist dabei die Erwägung, dass die Stellung eines durch einen Eingriffsakt betroffenen Klägers der des Beklagten im Zivilprozess vergleichbar sei.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.1991 - 1 CB 47.90 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

Ein solcher Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Bereich der Eingriffsverwaltung, für den diese Rechtsprechung entwickelt worden ist, hier nicht betroffen ist. Die Kläger wenden sich gegen einen an den Kläger zu 1. gerichteten Bußgeldbescheid, gegen den nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ein Einspruch eingelegt werden konnte. Ein Erfordernis, über den Wortlaut des § 57 ZPO hinaus auch dann einen Vertreter zu bestellen, wenn ein Bußgeldbescheid zum Gegenstand eines Verwaltungsprozesses gemacht wird und Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Verweisungsentscheidung eingelegt wird, ist nicht ersichtlich.

Nachdem die Kläger trotz entsprechenden Hinweises in der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht formgerecht Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19.2.2026 eingelegt haben, ist dieser rechtskräftig. Über die Klage wird daher nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Amtsgericht Hamm entscheiden. Dieses wird nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensordnung auch darüber zu befinden haben, ob der Kläger zu 1. in dem dort geführten Verfahren zur Wahrung seiner Interessen der Bestellung eines gesetzlichen Vertreters bedarf oder nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.

Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.