Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 18.03.2026 – 4 E 200/26
4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0318.4E200.26.00
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift können Beschlüsse über Verbindung und Trennung von Verfahren nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Um eine solche Entscheidung handelt es sich bei dem hier angefochtenen Trennungsbeschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 12.3.2026. Der Antragsteller ist in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass dieser unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Festsetzung eines Streitwerts bedarf es nicht, weil die nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG anfallende Gerichtsgebühr in Höhe von 72,00 Euro nicht von der Höhe des Streitwerts abhängig ist (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.