Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 19.03.2026 – 12 E 99/26
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0319.12E99.26.00
G r ü n d e
Die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat Erfolg.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtskosten-freien erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hier nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist das sich bei objektiver Beurteilung aus der Antragsbegründung ergebende wirtschaftliche und ggf. auch ideelle Interesse an der angestrebten gerichtlichen Entscheidung. Begehrt ein Kläger - wie hier - die Gewährung laufender Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, bemisst sich der Gegenstandswert in der Regel nach deren Jahreswert, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistung geringer ist. Dies entspricht den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit enthaltenen Empfehlungen, wonach bei laufenden Leistungen im Kinder- und Jugendhilferecht der Wert der streitigen Leistung, höchstens ein Jahresbetrag anzusetzen ist (Nr. 21.1).
St. Rspr. des Senats, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. September 2019 - 12 E 165/19 -, juris Rn. 5, vom 11. Februar 2019 - 12 E 1033/18 -, juris Rn. 3, und vom 23. Oktober 2014 - 12 E 1135/14 -, juris Rn. 3 f., m. w. N.
Hiervon ausgehend war der Gegenstandswert in der tenorierten Höhe festzusetzen. Der Betrag entspricht den von der Beklagten mit Schriftsatz vom 11. März 2026 mitgeteilten (geänderten) Jahreskosten der Integrationshilfe in Höhe von 26.700 Euro bei einem wöchentlichen Stundenumfang von 24 Stunden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, vgl. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.