Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.03.2026 – 12 B 1315/25
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0327.12B1315.25.00
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Die von der Antragstellerin angeführten Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keine Veranlassung, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (2 K 5757/25) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 10. September 2025 anzuordnen, zu Unrecht abgelehnt hat.
Mit dieser Verfügung hat die Antragsgegnerin die folgende Anordnung getroffen:
"Hiermit ordne ich Ihnen (in Wiederholung meiner mündlichen Anordnung vom 22. Mai 2025) mit sofortiger Wirkung an, die folgende Mindestbesetzung des Tag- und Nachtdienstes für die durch Sie betriebene Einrichtung P.', V.-straße 16, E. vorzuhalten:
Ab sofort sind sowohl im Tag- als auch im Nachtdienst jederzeit als Mindestbesetzung zwei Pflegekräfte vorzuhalten. Das bedeutet, dass wenn aufgrund der Belegungsstruktur in Verbindung mit der geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung der Betreuungsschlüssel nur eine Pflegefachkraft vorsieht, zusätzlich eine weitere Pflegekraft - mindestens eine Pflegehilfskraft - zu stellen ist. Darüber hinaus gelten die vereinbarten Personalschlüssel der aktuellen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung. Die Anordnung gilt ab sofort bis auf Weiteres."
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, es spreche Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 WTG aufgrund der besonderen Vulnerabilität der Nutzer verpflichtet gewesen sei, eine zweite (Hilfs-)Kraft durchgehend vorzuhalten. Hierzu habe die Antragsgegnerin bereits in der Ordnungsverfügung ausgeführt, dass es sich bei den Nutzerinnen und Nutzern der Wohngemeinschaft um eine besonders vulnerable Gruppe mit hohem bis sehr hohem Pflegeaufwand und Unterstützungsbedarf handele. Sie seien durchgehend auf Hilfe angewiesen, so dass auch bei einer reduzierten Nutzerzahl mindestens zwei Kräfte vor Ort erforderlich seien. In ihrer Antragserwiderung habe die Antragsgegnerin dies dahingehend vertieft, dass aus pflegefachlicher Sicht die Mobilisierung der Nutzer durchgehend und auch nachts zur Dekubitusprophylaxe, Vermeidung von Kontrakturen und Belüftung der Lungen notwendig sei und dass bei invasiver Beatmung die Trachealkanüle stabilisiert werden müsse. Auch hierbei sollten zwei Pflegekräfte die Position sicher anpassen und gleichzeitig die Beatmung überwachen. Dass dies - wie von der Antragstellerin vorgetragen - unwissenschaftlich und unhaltbar sei, sei nicht hinreichend dargelegt.
Gegen diese Würdigung wendet die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung nichts Durchgreifendes ein.
Ihr auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 WTG verweisender Einwand, die Antragsgegnerin habe "bereits keine 'individuellen Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer' und erst recht nichts festgestellt was darauf schließen lassen könnte, dass in der WG solchen Bedürfnissen nicht Rechnung getragen wird", geht an dem vom Verwaltungsgericht aufgegriffenen Vortrag der Antragsgegnerin aus der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung und der erstinstanzlichen Antragserwiderung vorbei. Gleiches gilt für das daran anknüpfende Vorbringen der Antragstellerin, ihre "Vorkehrungen" genügten "den individuellen Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer vollständig". Die Behauptung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe "keinerlei Feststellungen zum Pflegebedarf der Nutzerinnen und Nutzer erhoben", ist zudem schon ausweislich der Begründung der Ordnungsverfügung und der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten pflegefachlichen Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 offensichtlich unzutreffend. Auch vor dem Hintergrund der durchgeführten Ortsbesichtigungen erscheint ohne Weiteres naheliegend, dass die Antragsgegnerin hinreichende Kenntnisse über die wesentlichen pflegerischen Anforderungen in der Wohngemeinschaft hat. Auch das vorangestellte Beschwerdevorbringen, wonach sämtliche "für die aktuellen Nutzer in der WG erforderlichen Leistungen […] von der jeweiligen diensthabenden Pflegefachperson mit großer Sicherheit und Ruhe allein absolviert werden [können]" und "in keinem Fall die Leistung durch zwei Pflegefachkräfte" erforderlich sei, erschöpft sich in unsubstantiierten Behauptungen. Eine diesbezügliche eidesstattliche Versicherung einer von der Antragstellerin eingesetzten Pflegefachkraft ist mit der Beschwerdebegründung lediglich angekündigt, aber letztlich nicht vorgelegt worden. Davon abgesehen geht der Verweis auf "zwei Pflegefachkräfte" insofern fehl, als die mit der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordnete "Mindestbesetzung" gegebenenfalls - nämlich in Abhängigkeit von der jeweiligen Besetzung der Wohngemeinschaft - auch durch Heranziehung einer Hilfskraft realisiert werden kann. Soweit die Antragstellerin auf ihren erstinstanzlichen Schriftsatz vom 5. November 2025 Bezug nimmt, mit dem sie das Vorbringen der Antragsgegnerin zur Notwendigkeit der Anwesenheit von zwei Pflegekräften "als frei erfunden und falsch zurückgewiesen" habe, hat das Verwaltungsgericht bereits auf die unzureichende Darlegung dieses Einwands verwiesen. Weitergehendes dazu trägt die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht vor.
Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Würdigung des Verwaltungsgerichts ergeben sich auch nicht aus dem Beschwerdevortrag, § 3 Abs. 2 der "Vergütungsvereinbarung für die betriebene Wohneinheit E. zum Vertrag nach 132 I SGB V zwischen M. GmbH Ambulanter Pflegedienst, N01, und den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen in Nordrhein-Westfalen" (im Folgenden nur: Vergütungsvereinbarung) fordere bei weniger als sechs Nutzern "keine 'durchgängige' Besetzung mit 2 Pflegekräften, sondern ausdrücklich nur eine 'Mindestbesetzung' von einem Mitarbeiter". Damit zeigt die Antragstellerin schon nicht ansatzweise schlüssig auf, aus welchen Gründen die fragliche Regelung der - das Verhältnis der Antragstellerin zu den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung betreffenden - Vergütungsvereinbarung der hier streitigen aufsichtsbehördlichen Anordnung entgegenstehen sollte. Zudem bezieht sich jene Regelung lediglich auf den personellen Einsatz von Pflegefachkräften und spricht ausdrücklich von einem "Mindestpersonal".
Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Aufsichtsbehörde könne eine Personalaufstockung jedenfalls dann anordnen, wenn sie Mängel in der Pflege oder Betreuung feststelle, die auf einen Mangel an (qualifiziertem) Personal zurückzuführen seien, dringt die Antragstellerin mit ihrem Einwand, solche Mängel seien vorliegend nicht festgestellt worden und hätten auch nicht vorgelegen, nicht durch. Denn es ist schon nicht davon auszugehen, dass einer unzureichenden Personalausstattung erst dann ordnungsbehördlich begegnet werden kann, wenn das Defizit sich in konkreten pflegerischen Missständen niedergeschlagen hat.
Vgl. dazu, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 WTG ein behördliches Einschreiten nicht erst zur Beseitigung einer eingetretenen Beeinträchtigung, sondern schon zur Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Nutzerwohls zulässt: OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2018 - 12 B 200/18 -, juris Rn. 13.
Dessen ungeachtet geht der Vortrag der Antragstellerin daran vorbei, dass die Antragsgegnerin in der Begründung ihrer Ordnungsverfügung vom 10. September 2025 unter anderem auch darauf verwiesen hatte, es habe sich in der Vergangenheit bei einer vor Ort durchgeführten Kontrolle herausgestellt, dass eine Mobilisation bei mindestens einer Nutzerin in der gesamten zurückliegenden Woche nicht stattgefunden habe (vgl. S. 2 der Verfügung). Dem ist die Antragstellerin im vorliegenden Eilverfahren weder erst- noch zweitinstanzlich substantiiert entgegengetreten.
Auch der Beschwerdevortrag, "dass die Ordnungsverfügung zumindest anfänglich auch völlig ungeeignet war, den von ihr angestrebten Zweck zu erfüllen", greift nicht durch. Die Antragstellerin trägt dazu vor, der Verwaltungsvorgang erkläre "sich - nur - vor dem Hintergrund der Besorgnis der Antragsgegnerin, dass bei unvorhersehbaren Umständen 'wie zum Beispiel plötzliches Umknicken oder plötzliche Erkrankung … keine Kraft vor Ort sei, um die besonders pflegebedürftigen und beatmeten Nutzer zu versorgen oder auf Notsituation zu reagieren'". Daran anknüpfend wendet sie ein, solchen Risiken wäre durch den Einsatz von Hilfskräften nicht abgeholfen, weil die Nutzer der Wohngemeinschaft die Leistungen von Pflegefachkräften benötigten. Diese Argumentation verfängt schon deshalb nicht, weil keine Grundlage für die Behauptung der Antragstellerin besteht, das ordnungsbehördliche Einschreiten diene hier "nur" dem Zweck, bei plötzlich eintretenden Verletzungen oder Erkrankungen der eingesetzten Fachkraft eine weitere Kraft vor Ort zu haben. Dass die Antragsgegnerin allein eine solche Zielrichtung verfolgt, ist weder der Begründung der Ordnungsverfügung noch ihrem erstinstanzlichen Vorbringen zu entnehmen. Im Vordergrund steht danach vielmehr das Bestreben, im alltäglichen Betrieb der anbieterverantworteten Wohngemeinschaft sicherzustellen, dass die Nutzer eine adäquate, auf ihren jeweiligen Bedarf Rücksicht nehmende Pflege und Versorgung erhalten. Dass dies einen ausschließlichen Einsatz von ausgebildeten Fachkräften erfordert, ist nicht anzunehmen und wird auch von der Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt.
Auf das weitere Beschwerdevorbringen kommt es nicht entscheidend an. Dies gilt insbesondere auch für die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der aus der Vergütungsvereinbarung hervorgehende Fachkraftpräsenzschlüssel von 1:2,5 im Monatsdurchschnitt sei im Mai 2025 nicht eingehalten bzw. seine Einhaltung durch die widersprüchlichen Dienstpläne und die nicht ausreichenden Qualifikationsnachweise nicht belegt worden; im Monatsdurchschnitt hätten bei fünf Nutzern durchgehend zwei Pflegefachkräfte präsent sein müssen, was unstreitig nicht der Fall gewesen sei. Denn es hat für die Rechtmäßigkeit der hier im Streit stehenden Anordnung keine erkennbare Relevanz, ob der Fachkraftpräsenzschlüssel in jenem Monat eingehalten wurde. Entsprechendes gilt auch für den nachfolgenden Zeitraum. Mit der Anordnung wird die Anzahl der nach der "Belegungsstruktur in Verbindung mit der geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung" einzusetzenden Fachkräfte nicht geregelt. Es geht vielmehr darum, die Antragstellerin zu verpflichten, ab sofort durchgehend zwei Pflegekräfte als Mindestbesetzung vorzuhalten. Sofern der Einsatz lediglich einer Pflegefachkraft zu gewährleisten ist, muss die Antragstellerin hiernach zusätzlich mindestens eine Pflegehilfskraft stellen. Zu den Voraussetzungen, unter denen mehr als nur eine Pflegefachkraft einzusetzen ist, hat die Antragstellerin keine eigenständige Regelung getroffen, sondern insoweit auf die "Belegungsstruktur in Verbindung mit der geltenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung" Bezug genommen. Selbst wenn der nachfolgende Verweis auf die Geltung der "vereinbarten Personalschlüssel der aktuellen Leistungs- und Vergütungsvereinbarung" insoweit regelnden Charakter haben sollte, legt die Antragstellerin jedenfalls nicht ansatzweise dar, dass die Rechtmäßigkeit einer damit einhergehenden Regelung von einer in der Vergangenheit festgestellten Missachtung des "vereinbarten Personalschlüssels" abhängt. Zudem ist auch aus der Begründung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht abzuleiten, dass die Frage der Einhaltung des Fachkraftpräsenzschlüssels im Mai 2025 oder danach aus der Sicht der Antragsgegnerin für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung von entscheidungstragender (und gegebenenfalls auch ermessensleitender) Bedeutung war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).