Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.03.2026 – 12 E 160/26
12. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0327.12E160.26.00
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das mit der schriftlichen Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags (vgl. § 106 VwGO) seit dem 2. Februar 2026 bereits erledigte Klageverfahren liegen nicht vor.
Für eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur Raum, wenn vor Ergehen der den Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren und die rückwirkende Bewilligung der Billigkeit entspricht. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 3 ff., und vom 30. April 2014 - 12 E 404/14 -, juris Rn. 4 f., jeweils m. w. N.
Unter diesen Voraussetzungen kann eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausnahmsweise auch nach Abschluss der Instanz in Betracht kommen, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits vor Beendigung des Verfahrens hätte bewilligen müssen, was daneben erfordert, dass das Rechtsmittel zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfegesuchs hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hatte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 12 E 581/17 -, juris Rn. 8 f., m. w. N.
Davon ausgehend scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe hier schon deshalb aus, weil die Klägerin vor Abschluss des Verfahrens durch Prozessvergleich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht ordnungsgemäß dargelegt hatte.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Da das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Vordrucke für die Erklärung eingeführt hat, sind diese zu verwenden (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 1 Abs. 1 PKHFV). Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt werden. Ist er in wesentlichen Punkten unvollständig ausgefüllt oder widersprechen die Angaben in der Erklärung den sonstigen Angaben des Beteiligten, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Diesen Anforderungen genügen die am 4. Mai 2025 beim Verwaltungsgericht eingereichten Unterlagen nicht. Selbst unter Berücksichtigung der erst nach Beendigung des Verfahrens am 12. Februar 2026 nachgereichten Nachweise fehlt es an einem Beleg zu dem in Abschnitt G angegebenen Kontostand.
Die Vorlage einer vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich. Zwar gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Angaben zu den Abschnitten E bis J des amtlichen Formulars, wenn der Beteiligte laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamts dem Antrag beigefügt. Diese Voraussetzungen sind hier jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klägerin lediglich Bescheide des Jobcenters des Kreises D. über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch vorgelegt hat. Ein solcher Bescheid ermöglicht jedoch nicht in vergleichbarer Weise wie ein Bescheid nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. Zur Beurteilung der Frage, wann der Einsatz und die Verwertung des Vermögens zumutbar sind, verweist § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf § 90 SGB XII. Diese Vorschrift ordnet aber einen weitergehenden Vermögenseinsatz an als die für Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch geltenden Regelungen in § 12 Abs. 2 und 3 SGB II. Dies hat zur Folge, dass trotz des Bezugs von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch Vermögen vorhanden sein kann, das im Rahmen der Prozesskostenhilfe einzusetzen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Dezember 2023 - 12 E 829/23 -, juris Rn. 5 f., vom 7. März 2019 - 12 E 691/18 -, juris Rn. 9 f., und vom 25. Mai 2016 - 18 A 2206/12 -, juris Rn. 17 f., jeweils m. w. N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).