Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 01.04.2026 – 32 D 24/24.G

32. Senat (Flurbereinigungsgericht) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0401.32D24.24G.00

Tatbestand

Der Kläger begehrt im Wesentlichen eine Änderung des Flurbereinigungsplans im Flurbereinigungsverfahren X.

Mit Einleitungsbeschluss vom 29.12.1989 ordnete das (damalige) Amt für Agrarordnung Bielefeld (im Folgenden: Amt für Agrarordnung) u. a. für einen Ortsteil der Stadt B. das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren X. (Az. 22898) an. Das Flurbereinigungsbiet war zu diesem Zeitpunkt ca. 414 ha groß.

Ausweislich des Texts des 4. Änderungsbeschlusses vom 24.11.1992 wurden u. a. die Grundstücke Gemarkung A., G01, G02 zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogen. Diese standen im Eigentum der Großmutter des Klägers, R. (Ordnungsnummer N01). Das Flurbereinigungsgebiet wies sodann eine Größe von ca. 967 ha auf. Der 4. Änderungsbeschluss wurde ohne Gebietskarte(n) am 29.12.1994 im O. veröffentlicht. Er lag ferner in der Zeit vom 28.12.1992 bis zum 12.1.1993 im Amt für Agrarordnung aus. Zudem wurde allen hiervon Betroffenen mit Schreiben vom 14.12.1992 eine Kopie des 4. Änderungsbeschlusses ohne Gebietskarte(n) übersandt.

Am 22.3.1995 wurde der Vater des Klägers, K., Eigentümer der Grundstücke Gemarkung A., G01, G02.

Ausweislich eines Vermerks eines Mitarbeiters des Amtes für Agrarordnung vom 13.10.1997 wurde mit dem Vater des Klägers ein Gespräch über den (teilweisen) Verkauf der G02 geführt. Ferner heißt es in dem Vermerk, zur Verringerung der Mehrzuteilung solle der südliche „Wurmfortsatz“ - dabei handelt es sich nach dem insoweit überstimmenden Vortrag der Beteiligten um das ehemalige G03, das im Jahr 1984 zusammen mit anderen Flurstücken zu dem neuen G04 verschmolzen worden war - abgetrennt und dem Naturschutzgebiet (NSG) zugeschlagen werden. Der Vermerk schließt mit der Aufforderung „Herrn L. m. d. B. u Abtrennung des umseitigen orange angelegten Flächenstückes“. Dass ein solches Gespräch stattgefunden hat, bestreitet der Kläger nicht.

Die obere Flurbereinigungsbehörde genehmigte den Flurbereinigungsplan am 17.12.1997. Nach Aktenlage wurde der Vater des Klägers am 28.1.1998 geladen, zum Anhörungstermin am 30.3.1998 erschien er aber nicht. Der Vater des Klägers wurde mit folgenden neuen Grundstücken abgefunden: Gemarkung A., G01, G05. Das G06 ist nicht lageidentisch mit dem G04.

Am 18.7.2000 erließ das Amt für Agrarordnung die Ausführungsanordnung. Der neue Rechtszustand trat am 1.8.2000 an die Stelle des bisherigen. Die Ausführungsanordnung wurde in der W. und im O. veröffentlicht. Ferner wurde die Ausführungsanordnung am 10.8.2000 im Kreisblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden bekannt gemacht. Überdies wurde die Ausführungsanordnung im Stadtplanungsamt der Stadt I. vom 10.8.2000 bis zum 25.8.2000 ausgelegt. Mit Schreiben vom 24.11.2000 teilte der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft der Großmutter des Klägers mit, nach den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans und der Nachträge, von denen ihr zusammen mit der Ladung zum Anhörungstermin ein Auszug zugestellt worden sei, habe sie 395 DM zu zahlen. Diese Forderung beglich der Vater des Klägers im Dezember 2000.

Der Untergang der ehemaligen G07 (0,2141 ha) und G08 (1,4027 ha) sowie die Entstehung der neuen Flurstücke G09 (1,4169 ha) und G10 (0,2078 ha) wurden am 15.6.2004 ins Grundbuch eingetragen.

Die Bezirksregierung Detmold erließ am 2.6.2008 die Schlussfeststellung. Diese wurde am 12.6.2008 im O. veröffentlicht. Die Schlussfeststellung wurde zudem in der Zeit vom 12.6.2008 bis zum 26.6.2008 an der amtlichen Bekanntmachungstafel der Stadt I. und auf deren Internetseite veröffentlicht. Am 17.7.2008 stellte die Bezirksregierung E. die Unanfechtbarkeit der Schlussfeststellung fest. Der Vorsitzende der Teilnehmergemeinschaft bestätigte am 24.10.2008 den Empfang der Schlussfeststellung.

Aufgrund der Auflassung vom 6.6.2017 erwarb der Kläger am 4.7.2017 das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung A., G01, G05.

Auf entsprechende Anfrage des Klägers erteilte der Beklagte diesem per E-Mail vom 16.2.2023 eine Auskunft zur „Historie des Flurstücks 62“. Danach wurde dieses Grundstück 1984 mit anderen Grundstücken zum (damaligen) G04 verschmolzen. Ferner wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dem Voreigentümer sei im Rahmen der Flurbereinigung Gelegenheit gegeben worden, sich die neuen Grenzen des G08 an Ort und Stelle erläutern zu lassen. Ein Widerspruch gegen den geänderten Grenzverlauf sei dabei nicht vorgebracht worden. Somit sei der Flurbereinigungsplan auch in Bezug auf das G06 bestandskräftig geworden. Das (Alt-)G03 sei offensichtlich im Flurbereinigungsverfahren dem Kreis E. zugeteilt worden.

Mit an den Beklagten unter Angabe der Teilnehmer-Nr. seines Vaters (N01) gerichtetem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.9.2023 vertrat der Kläger die Auffassung, seinem Vater sei durch den Flurbereinigungsplan zwar das G06 zugeteilt worden, es fehle jedoch eine Fläche, auf der sich langjährig und nachweisbar eine Salzquelle befunden habe und weiterhin befinde. Dies sei der Flurbereinigungsbehörde und der Gemeinde auch bekannt gewesen. Bei einer bestehenden und nachweisbaren Salzquelle handele es sich um ein Recht, das ortsgebunden sei und dementsprechend wieder zugeteilt werden müsse. Gleichwohl sei sein Vater mit einer anderen Fläche abgefunden worden. Daher sei der Flurbereinigungsplan zu beanstanden und ihm gegenüber nicht bindend. Er habe erst nach Erlass des Flurbereinigungsplans und dessen letzter Änderung durch den Nachtrag von der Existenz der Salzquelle aufgrund eigener Nachforschungen erfahren. Ihm sei als Rechtsnachfolger seines Vaters und jetzigem Teilnehmer der Flurbereinigung insoweit Nachsicht zu gewähren. Der Kläger beantragte vor diesem Hintergrund, den Flurbereinigungsplan für das „Flurbereinigungsverfahren M. (22898)“ [gemeint ist wohl das Flurbereinigungsverfahren X.] dahingehend abzuändern, dass die Teilfläche mit der vorbeschriebenen Salzquelle ihm wieder zugeteilt und der Flurbereinigungsplan insoweit im Wege eines Nachtrags abgeändert werde. Zugleich erklärte der Kläger die Anfechtung der „angeblich seinerzeit vom Teilnehmer K. […] abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung“.

Mit Schreiben vom 12.10.2023, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 15.10.2023, teilte der Beklagte dem Kläger mit, das Flurbereinigungsverfahren X. sei im Jahre 2008 schlussfestgestellt worden. Eine Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde bestehe nicht mehr. Daher sei auch eine Änderung des Flurbereinigungsplans nicht mehr möglich.

Der Kläger hat am 5.2.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das behördliche Schreiben vom 12.10.2023 enthalte eine regelnde Wirkung. Eine Rechtsbehelfsbelehrung sei dem Schreiben nicht beigefügt gewesen. Sollte das behördliche Schreiben keine Regelungswirkung enthalten, habe er zumindest einen Anspruch auf die Feststellung, dass ihm gegenüber noch Ansprüche aus der Flurbereinigung offen seien. Er habe auch unverzüglich im Sinne von § 134 Abs. 2 FlurbG gehandelt. Denn noch im Klageverfahren sei unklar gewesen, ob er mit seiner Fläche überhaupt unter das Flurbereinigungsverfahren 22898 falle. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage stehe auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Feststellungsklage beziehe sich auf den Inhalt des behördlichen Schreibens vom 13.10.2023, nicht aber auf die Schlussfeststellung.

Es werde die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Akten gerügt. Das streitgegenständliche Flurstück sei nicht in das Flurbereinigungsverfahren X. einbezogen worden. Das Flurstück werde auch nicht vom Änderungsbeschluss vom 24.11.1992 erfasst. Denn die dazugehörige Gebietskarte erstrecke sich hierauf nicht. Im Übrigen sei die Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt, da dieser eine Karte nicht beigelegen habe. Das Klageeinzelheft sei zu beanstanden. Einzelne Dokumente lauteten auf R., andere jedoch auf K. Ein Wasserrecht zu Gunsten des streitgegenständlichen Grundstücks sei im Flurbereinigungsplan nicht eingetragen. Außerdem werde bestritten, dass die Unterschrift auf der Zustellungsliste vom 13.1.1989 [gemeint wohl 1998] betreffend den Flurbereinigungsplan von Herrn S. stamme. Im Übrigen habe sein Vater „unwissentlich etwaiger Auswirkungen“ einen Geldausgleich in Höhe von 395 DM für eine unvermeidbare Mehrausweisung gezahlt - dies aber wohl eher aus Respekt vor Behörden. Die Schlussfeststellung sei zu beanstanden. Es fehle ein Belegexemplar über die Veröffentlichung im Q. Die Schlussfeststellung sei insgesamt nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden. Außerdem hindere die Schlussfeststellung nicht die Änderung des Flurbereinigungsplans durch den Beklagten. Das Flurbereinigungsverfahren werde erst durch die „Schlussanordnung“ beendet.

Zudem befinde sich auf dem seinem Vater nicht mehr zugeteilten Grundstücksteil eine wertvolle Salzquelle. Dieser Grundstücksteil sei nicht wirksam in das Flurbereinigungsverfahren X. einbezogen worden. Ohne Zustimmung des Alteigentümers dürften solche Flächen nicht anderweitig zugeteilt werden. Soweit in der Vereinbarung mit seinem Vater eine solche Zustimmung gesehen werden könne, werde diese angefochten. Ihm sei erst im Jahr 2023 aufgefallen, dass seinem Vater die Salzquelle durch die Flurbereinigung entzogen worden sei. Sein Großvater und sein Vater hätten die Quelle zwar gekannt, sie hätten jedoch nicht gewusst, dass es sich um eine seltene bzw. kostbare Salzquelle handele. Sein Vater sei über die tatsächlichen Eigenschaften der Fläche getäuscht worden. Zum Beleg seines Vortrags, auf dem betreffenden Grundstücksteil befinde sich eine Salzquelle, hat der Kläger ferner mehrere Gutachten, Stellungnahmen und Ausarbeitungen vorgelegt.

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung beantragt der anwaltlich vertretene Kläger - entsprechend seinem schriftsätzlich angekündigten Antrag - weiterhin wörtlich,

die Verfügung des Beklagten vom 12.10.2023, zugestellt am 15.10.2023, aufzuheben und dem Kläger im Wege eines Nachtrags zum Flurbereinigungsplan antragsgemäß das G06, G01, Gemarkung A., und damit die Salzquelle, wieder zuzuteilen,

hilfsweise

festzustellen, dass noch Ansprüche des Klägers im Flurbereinigungsverfahren X. offen sind, so dass ihm gegenüber eine Ausführungsanordnung nicht ergehen kann.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Klage sei bereits unzulässig. Mit Blick auf den Hauptantrag sei sie unstatthaft und verfristet. Bei dem Schreiben vom 12.10.2023 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um einen Hinweis zur Rechtslage. Die Zustellung der bestandskräftigen Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft sei am 24.10.2008 erfolgt. Von diesem Zeitpunkt an könnten Beteiligte mit Nachforderungen, Anträgen, etc. nicht mehr gehört werden. Es komme auch keine Nachsichtgewährung in Betracht. Es handele sich um einen Fall verschuldeter Versäumung. Selbst wenn es sich um einen Fall unverschuldeter Versäumung gehandelt hätte, hätte der Kläger mit seiner jetzt erhobenen Klage nicht unverzüglich gehandelt. Das (Alt-)Grundstück Gemarkung A., G01, G04 sei mit dem 4. Änderungsbeschluss zum Flurbereinigungsverfahren hinzugezogen worden. Die Einbeziehung sei auch wirksam erfolgt. Die Gebietskarte hätte nicht im Q. veröffentlicht werden müssen. Der 4. Änderungsbeschluss sei den betroffenen Eigentümern überdies auch zugestellt worden. Die Rüge des Klägers zur Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit der Teilnehmerakte sei unverständlich. Der Flurbereinigungsplan sei dem Rechtsvorgänger des Klägers ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Insoweit sei in den Blick zu nehmen, dass der Vater des Klägers den Betrag für die im Flurbereinigungsplan ausgewiesene Mehrausweisung auch nachweislich gezahlt habe. Die Schlussfeststellung sei ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden. Dies ergebe sich aus einem beim Zeitungsarchiv angeforderten Belegexemplar des Q.s. Der Hilfsantrag sei unverständlich. Er sei zudem aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Abgesehen vom Vorstehenden sei die Klage auch unbegründet. Es bestünde kein Anspruch des Klägers auf eine veränderte Zuteilung. Das streitbefangene Grundstück enthalte keine Salzquelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Entscheidung über die Klage obliegt gemäß § 140 Satz 1 FlurbG dem Flurbereinigungsgericht. Denn die nach § 140 Satz 1 Alt. 3 FlurbG bestehende zeitliche Begrenzung der Zuständigkeit des Flurbereinigungsgerichts auf den Zeitpunkt der Bestandskraft der Schlussfeststellung gilt nur für sonstige - hier nicht einschlägige - Streitigkeiten, wie z. B. eine Normenkontrolle gegen einer Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG.

Vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 140 Rn. 15; siehe dazu auch OVG NRW, Urteil vom 20.12.1977 - IX G 50/76 -, RzF 18 zu § 64 FlurbG.

Die Klage hat keinen Erfolg.

A. Sie ist mit dem Hauptantrag unzulässig. Der Kläger ist nicht klagebefugt (dazu I.); unabhängig davon steht einer Änderung des Flurbereinigungsplans die Bestandskraft der Schlussfeststellung entgegen (dazu II.).

I. Dem Kläger fehlt bereits die erforderliche Klagebefugnis, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass eine Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO anzunehmen ist, wenn auf der Grundlage des Klagevorbringens eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist nur dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.5.2021 - 8 B 59.20 -, juris Rn. 5, m. w. N.

Letzteres ist hier der Fall.

1. Das gilt zunächst mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom 12.10.2023. Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, hierdurch im Sinne von § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO in seinen Rechten verletzt zu sein. Denn das Schreiben ist kein Verwaltungsakt.

Ob eine behördliche Maßnahme ein Verwaltungsakt ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung der zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäbe nach ihrem objektiven Erklärungswert. Maßgeblich ist insofern, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2019 - 5 A 4.18 -, juris Rn. 22, m. w. N.

Danach handelt es sich bei dem entsprechenden Schreiben um einen bloßen - im Übrigen zutreffenden - rechtlichen Hinweis ohne Regelungscharakter im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG NRW. Nach seinem Erklärungsgehalt ist das Schreiben nicht darauf gerichtet, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen. Dafür müsste es für den Betroffenen rechtsverbindlich Rechte oder Pflichten begründen, inhaltlich ausgestalten, ändern, aufheben, feststellen oder einen derartigen Ausspruch rechtsverbindlich ablehnen. Hingegen beinhaltet das Schreiben nach dem objektivierten Maßstab des Empfängerhorizonts lediglich eine rechtliche Einschätzung zur fehlenden Möglichkeit der Änderung des Flurbereinigungsplans. Dies bestätigt die äußere Form dieses Schreibens, das weder als „Bescheid" bezeichnet wird noch eine Rechtsbehelfsbelehrung (§ 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG NRW) enthält.

Vgl. zu Letzterem BVerwG, Urteile vom 16.11.2023 - 3 C 20.22 -, juris Rn. 12, und vom 25.1.2023 - 6 C 7.21 -, juris Rn. 15.

2. Der Kläger ist auch nicht klagebefugt (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 42 Abs. 2 VwGO), soweit er mittels eines Nachtrags - ggf. nach § 64 FlurbG - die Änderung des Flurbereinigungsplans mit dem Ziel begehrt, ihm das Grundstück mit der Salzquelle „wieder“ zuzuteilen. Eine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers ist ausgeschlossen.

Die Rechte, die der Kläger im vorliegenden Fall geltend machen möchte, können unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ihm, sondern konnten allenfalls seinem Vater zustehen.

Der Kläger selbst war - anders als seine Großmutter R. und sein Vater K. - nie Teilnehmer oder sonstiger Beteiligter des Flurbereinigungsverfahrens X. Der Kläger war auch nie Eigentümer der im Flurbereinigungsverfahren untergegangenen Grundstücke Gemarkung A., G01, G02, und mithin auch nicht des von den Beteiligten so bezeichneten Wurmfortsatzes des G09, bei dem es sich um das ehemalige G03 handelt. Der Kläger hat das Eigentum an den im Flurbereinigungsverfahren in geänderter Lage und Größe entstandenen Grundstücken Gemarkung A., G01, G05 vielmehr erst am 4.7.2017 und damit ca. neun Jahre nach Erlass der Schlussfeststellung durch rechtsgeschäftlichen Übertragungsvertrag erworben.

Er muss folglich gemäß § 15 Satz 1 FlurbG das bis zu seiner Eintragung im Grundbuch durchgeführte Verfahren - hier also das gesamte Flurbereinigungsverfahren - gegen sich geltend lassen.

Vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 15 Rn. 2; siehe in diesem Zusammenhang und zum Fehlen der Klagebefugnis auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2020 - 7 S 2870/18 -, juris Rn. 26 f.

Damit muss es der Kläger gegen sich geltend lassen, dass sowohl seine Großmutter als auch sein Vater gegen keinen einzigen Verfahrensschritt des gestuften Flurbereinigungsverfahrens - insbesondere auch nicht gegen den Flurbereinigungsplan - einen Rechtsbehelf erhoben haben.

Zur mehrstufigen Ausgestaltung des Bodenordnungsverfahrens und der daraus resultierenden Anfechtungslast Betroffener hinsichtlich jeder Teilentscheidung vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2014 - 9 C 11.13 -, juris Rn. 13.

Eine Rechtsgrundlage für die dem Vortrag des Klägers wohl zugrunde liegende Annahme, dass ihm aufgrund der Übertragung des Eigentums an den (neuen) Flurstücken 134 und 137 ohne Weiteres auch - etwaige - Rechte in Bezug auf den „Wurmfortsatz“ des ehemaligen G09 zustehen würden, ist nicht erkennbar.

Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass der Kläger in die flurbereinigungsrechtliche Position seines Vaters eingetreten sein könnte mit der Folge, dass er nunmehr mit Blick auf das Flurbereinigungsverfahren X. eigene Rechte geltend machen könnte. Dies könnte sich, da der Vater des Klägers noch lebt, mangels Erbfalls allenfalls aus einer entsprechenden rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinem Vater ergeben. Dass ein solcher, ausdrücklich auch flurbereinigungsrechtliche Positionen des Vaters beinhaltender Vertrag geschlossen wurde, behauptet der Kläger jedoch selbst nicht. Er hat vielmehr zuletzt schriftsätzlich lediglich vorgetragen, sein Vater habe ihm den Hofbesitz im Wege der „vorweggenommenen Erbfolge (Gesamtrechtsnachfolge)“ übertragen. Es ist mit Blick darauf jedoch nichts für das Vorliegen einer Gesamtrechtsnachfolge im Rechtssinne (vgl. § 1922 BGB) ersichtlich, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat betont hat, er habe „ja auch vorgetragen, dass es auf die Frage der Gesamtrechtsnachfolge nicht ankomm[e]“. Nicht zuletzt deshalb, weil der Vater des Klägers etwaige ihm noch zustehende flurbereinigungsrechtliche Ansprüche gegenüber der Flurbereinigungsbehörde nie geltend gemacht hat und nach dem eigenen Vortrag des Klägers beide bis zum Jahr 2023 nicht davon ausgegangen sind, dass es sich bei der Quelle auf dem „Wurmfortsatz“ des ehemaligen G09 um eine wertvolle Solequelle i. S. v. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 FlurbG handeln könne, liegt die Annahme fern, dass etwaige diesbezügliche und völlig ungewisse Ansprüche - ungeachtet der Frage, ob diese überhaupt Gegenstand eines Hofübergabevertrags sein könnten - im Jahr 2017 mitübertragen wurden. Durch den genannten Vertrag hat der Vater des Klägers diesem nach seinem eigenen Vortrag den „Hofbesitz (Hof plus Wirtschaftsflächen)“ übertragen; dass sich der Übertragungsvertrag auch auf Flächen bezogen haben könnte, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr im Eigentum des Vaters standen, ergibt sich daraus nicht im Ansatz. Angesichts dessen bedurfte es keiner Einsichtnahme des Senats in den Übertragungs- bzw. Hofnachfolgevertrag. Der rein vorsorglich geäußerten Bitte des Senats, den entsprechenden Übertragungsvertrag vorab elektronisch zu übersenden oder zumindest in der mündlichen Verhandlung vorzulegen, ist der Kläger aus Gründen, die für den Senat nicht nachvollziehbar sind, nicht nachgekommen. Nachdem der Kläger auf die diesbezügliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung einen für den Senat ebenfalls nicht nachvollziehbaren Befangenheitsantrag gestellt hatte, hat der Senat von einer erneuten Nachfrage abgesehen.

Aus entsprechenden Gründen geht im Übrigen die vorgerichtlich vom Kläger erklärte Anfechtung „angeblich seinerzeit vom Teilnehmer K. […] abgegebenen Erklärungen wegen Irrtums und arglistiger Täuschung“ ins Leere. Ungeachtet des Umstands, dass bereits nicht ersichtlich ist, um welche Erklärungen des Vaters des Klägers es sich konkret handeln soll und inwiefern diese für das vorliegende Verfahren rechtlich von Bedeutung sein könnten, spricht nichts für eine Befugnis des Klägers, eine solche Erklärung im eigenen Namen abgeben zu können bzw. dass diese Rechtsfolgen nach sich ziehen könnte.

II. Überdies ist die Klage mit ihrem Hauptantrag auch deshalb in Gänze unzulässig, weil dem - bei der gebotenen verständigen Würdigung (§ 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 88 VwGO) - zugrundeliegenden einheitlichen Begehren des Klägers, ihm das Grundstück bzw. den Grundstücksteil „wieder“ zuzuteilen, auf dem sich die Salzquelle befinden soll, die bestandskräftige Schlussfeststellung vom 2. Juni 2008 entgegensteht.

Vgl. zur Unzulässigkeit der Klage in einem solchen Fall OVG NRW, Urteil vom 20.12.1977 - IX G 50/76 -, RzF 18 zu § 64 FlurbG; Bay. VGH, Urteil vom 23.6.2005 - 13 A 03.948 -, juris Rn. 15.

Eine solche Zuteilung kann in Fallgestaltungen wie hier nur über eine Änderung - ggf. nach § 64 FlurbG - des Flurbereinigungsplans erfolgen. Der Änderung steht indes die Bestandskraft der Schlussfeststellung entgegen.

1. Gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 FlurbG schließt die Flurbereinigungsbehörde das Verfahren durch die Feststellung (Schlussfeststellung) ab, dass die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan bewirkt ist und dass den Beteiligten keine Ansprüche mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest, ob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abgeschlossen sind. Mit der Zustellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren gemäß § 149 Abs. 3 Satz 1 FlurbG beendet. Nach § 149 Abs. 4 Satz 1 FlurbG erlischt die Teilnehmergemeinschaft, wenn ihre Aufgaben in der Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt sind.

Durch die unanfechtbar gewordene Schlussfeststellung wird mithin für die Beteiligten verbindlich festgestellt, dass sämtliche Ansprüche aller Beteiligten gegen die Teilnehmergemeinschaft und die Flurbereinigungsbehörde ihre Erledigung gefunden haben mit der Folge, dass die Beteiligten mit etwaigen Nachforderungen, Anträgen, Einwendungen oder Widersprüchen jeglicher Art ausgeschlossen sind.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20.8.2015 - 9a D 29/14.G -, juris Rn. 41; Bay. VGH, Urteil vom 28.6.2018 - 13 A 17.2473 -, juris Rn. 14, sowie Beschlüsse vom 1.3.2021 - 19 ZB 20.1039 -, juris Rn. 10, und vom 11.5.2015 - 13 A 15.501 -, juris Rn. 10; OVG M.-V., Urteil vom 11.2.2009 - 9 K 12/06 -, juris Rn. 31 (für den vergleichbaren Fall eines Bodenordnungsplans nach dem LwAnpG); siehe in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 16.9.1975 - V C 44.75 -, juris Rn. 11, sowie Beschluss vom 12.6.2007 - 9 B 28.07, u. a. -, juris Rn. 3.

Ein Eingriff in den Flurbereinigungsplan ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich. Für ein Tätigwerden der Flurbereinigungsbehörde ist kein Raum mehr.

Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11.5.2015 - 13 A 15.501 -, juris Rn. 10; OVG M.-V., Urteil vom 11.2.2009 - 9 K 12/06 -, juris Rn. 31 (für den vergleichbaren Fall eines Bodenordnungsplans nach dem LwAnpG).

Ab dem Zeitpunkt, in dem die Schlussfeststellung Bestandskraft erlangt hat, sollen alle Beteiligten darauf vertrauen können, dass das Flurbereinigungsverfahren beendet ist und Änderungen der Ergebnisse dieses Verfahrens ausgeschlossen sind.

Vgl. Bay. VGH, Urteile vom 1.3.2007 - 13 A 06.854 -, juris Rn. 10, und vom 24.9.1998 - 13 A 96.3515 -, juris Rn. 17.

Die These des Klägers, das Flurbereinigungsverfahren werde erst durch die „Schlussanordnung“ beendet, trifft danach offensichtlich nicht zu.

2. Nach diesen Maßgaben ist jegliche - wie auch immer geartete - Änderung des Flurbereinigungsplans ausgeschlossen, weil die Schlussfeststellung vom 2.6.2008 bestandskräftig ist.

a. Die Schlussfeststellung hat (jedenfalls) gegenüber dem Vater des Klägers Wirksamkeit erlangt. Sie ist entsprechend § 149 Abs. 1 Satz 2 FlurbG öffentlich bekannt gemacht worden. Die öffentliche Bekanntmachung, die sich nach dem für Bekanntmachungen der Gemeinden geltenden Landesrecht richtet,

vgl. Wingerter/Köhler-Rott/Zöllner, FlurbG, 11. Aufl. 2025, § 110 Rn. 4,

ist auch ordnungsgemäß erfolgt. Die Schlussfeststellung wurde am 12.6.2008 im O. veröffentlicht. Das entsprach den Anforderungen von § 110 Satz 1 FlurbG i. V. m. § 7 Abs. 5 GO NRW i. d. F. vom 9.10.2007 und § 4 Abs. 1 Buchst. b BekanntmVO NRW i. d. F. vom 29.4.2003 sowie § 14 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt B. in der seinerzeit maßgeblichen Fassung. Nach letzterer Bestimmung wurden Beschlüsse des Rates, die nach geltenden Bestimmungen im Wortlaut öffentlich bekanntzumachen waren, sowie andere öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen, die gesetzlich vorgeschrieben waren, in dem O. veröffentlicht. Mehr war für die Teilnehmer, die - wie der Vater des Klägers - im Gemeindegebiet von B. wohnten, nicht erforderlich. Die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Bekanntmachung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Sie stellen den Akteninhalt ohne greifbare Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit pauschal in Frage und tragen insbesondere dem Umstand nicht Rechnung, dass der Beklagte zusätzlich zu dem im Klagesammelheft enthaltenen Anzeigenbeleg im Klageverfahren sogar noch eine Kopie der betreffenden Ausgabe aus dem Zeitungsarchiv vorgelegt hat.

b. Die Schlussfeststellung ist auch unanfechtbar.

aa. Weder der Vater des Klägers noch - ungeachtet seiner wie ausgeführt fehlenden rechtlichen Betroffenheit - der Kläger selbst haben gegen die Schlussfeststellung fristgemäß ein Rechtsmittel eingelegt. Das gilt selbst dann, wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden wäre und deshalb gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist maßgeblich gewesen sein sollte.

bb. Dem Kläger ist - zu seinen Gunsten unterstellt, er habe mit dem Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 25.9.2023 sinngemäß auch gegen die Schlussfeststellung Widerspruch eingelegt - wegen der Fristversäumung auch keine Nachsicht zu gewähren.

Nach § 134 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FlurbG können nach Lage des einzelnen Falles spätere Widersprüche trotz Fristversäumung zugelassen werden (Abs. 2 Satz 1); Nachsicht muss gewährt werden, wenn die Fristversäumung unverschuldet ist und der Widerspruch unverzüglich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt wird (Abs. 2 Satz 2).

(a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachsichtgewährung gemäß § 134 Abs. 2 Satz 2 FlurbG. Die Fristversäumung ist nicht unverschuldet.

Unverschuldet handelt nur der Teilnehmer, der die Sorgfalt wahrt, die von einem verantwortungsbewussten Teilnehmer bei der Durchsetzung seiner eigenen Belange erwartet werden muss.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.5.2016 - 9a D 16/13.G -, juris Rn. 31.

Danach ist von jedem Teilnehmer zu erwarten und ihm auch zuzumuten, dass er sich bereits im Wertermittlungsverfahren über die Bewertung seiner Einlageflächen vergewissert. Hierzu gehört auch, dass gegebenenfalls Erkundigungen zu Umständen einholt werden, die zu einer Wertsteigerung führen können. Vor diesem Hintergrund hätte sich bereits der Vater des Klägers über die Art der Quelle, die weniger als 200 m von dessen Wohnhaus - in dem übrigens bereits die Großmutter des Klägers wohnte und in dem auch der Kläger selbst wohnt - entfernt liegt, informieren müssen. Dies hat er jedoch unterlassen. Folglich hat schon der Vater des Klägers nicht die nötige Sorgfalt gewahrt. Die Fristversäumung ist verschuldet.

Irrelevant ist damit das Vorbringen des Klägers, er habe erst im Jahr 2023 erfahren, dass es sich um eine wertvolle Salzquelle handele. Der weitere Einwand, es sei lange unklar gewesen, ob er mit seiner Fläche überhaupt unter das Flurbereinigungsverfahren 22898 falle, ist angesichts des gesamten Verfahrensablaufs unverständlich. Die Vorwürfe des Klägers, sein Vater und er seien von den zuständigen Behörden bewusst über das Vorhandensein der Salzhaltigkeit der Quelle getäuscht worden, entbehrt - ungeachtet der Frage der rechtlichen Relevanz in diesem Verfahren - nach Ansicht des Senats jeglicher tatsächlichen Grundlage.

(b) Die Voraussetzungen für eine Nachsichtgewährung im Wege des Ermessens nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG liegen ebenfalls nicht vor.

Bei der Anwendung dieser Norm ist eine Interessenabwägung geboten zwischen den Erfordernissen der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit, die eine zeitliche Begrenzung des Beschwerderechts verlangen, und dem sachlich-rechtlichen Anspruch des Teilnehmers auf eine gesetzeskonforme Entscheidung. Nur wenn dieser - vom Betroffenen infolge eigenen Verschuldens nicht mehr durchsetzbare - Anspruch derart berührt wird, dass für den Betroffenen offenkundig eine unbillige Härte eintritt, ist die Nachsichtgewährung gerechtfertigt. Dies schließt es aus, die Nachsichtgewährung einseitig von der rechtlichen Beurteilung der mit einem verspäteten Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung abhängig zu machen. Ob dem Begehren einer rechtlichen Überprüfung der getroffenen Sachentscheidung entsprochen werden soll, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung auch der erwähnten gegenläufigen Belange „nach Lage des einzelnen Falles“ entscheiden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.2.2004 - 9 B 8.04 -, juris Rn. 8.

Bei der erforderlichen Abwägung ist außerdem der Zeitablauf zwischen dem Eintritt der Säumnis und der Erhebung des verspäteten Rechtsmittels zu berücksichtigen; aus dem Beschleunigungsgrundsatz ergeben sich zeitliche Grenzen für die im Ermessen der Behörde stehende Nachsichtgewährung.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.1978 - 5 B 21.75 -, RzF 28 zu § 134 Abs. 2 FlurbG; OVG Berl.-Bbg., Urteil vom 30.8.2023 - 70 A 2/22 -, juris Rn. 30; Nds. OVG, Urteil vom 6.3.2013 - 15 KF 8/11 -, juris Rn. 24.

Nach diesen Maßgaben kommt eine Nachsichtgewährung nach § 134 Abs. 2 Satz 1 FlurbG nicht in Betracht.

Dies gilt schon deshalb, weil der Vater des Klägers bzw. nachfolgend der Kläger es - selbst bei unterstellt unrichtiger Rechtsbehelfsbelehrung bezüglich der Schlussfeststellung und daraus folgendem Eintritt der Bestandskraft im Juni 2009 - über einen Zeitraum von ca. 14 Jahren unterlassen haben, gegenüber der zuständigen Behörde Einwände zu erheben.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 29.11.1978 - 5 B 21.75 -, RzF 28 zu § 134 Abs. 2 FlurbG (Ausscheiden einer Nachsichtgewährung zehn Jahre nach der unanfechtbar geworden Wertermittlung); Bay. VGH, Urteil vom 26.10.2006 - 13 A 05.2432 -, juris Rn. 14 (Ausscheiden einer Nachsichtgewährung zwei Jahre nach Bekanntgabe des unanfechtbar gewordenen Flurbereinigungsplans); Nds. OVG, Urteil vom 6.3.2013 - 15 KF 8/11 -, juris Rn. 24 (Ausscheiden einer Nachsichtgewährung bei einem unter zwei Jahren liegenden Zeitraum).

Abgesehen davon ist auch sonst nichts für das offenkundige Vorliegen einer unbilligen Härte ersichtlich.

cc. Für den Fall, dass der Kläger der Auffassung sein sollte, eines Widerspruchsverfahrens bedürfe es nicht, gälte im Ergebnis nichts anderes. Die Klageerhebung am 5.2.2024 wäre verfristet; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht.

III. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, merkt der Senat noch Folgendes an:

1. Durch den 4. Änderungsbeschluss vom 24.11.1992 wurden die im Eigentum der Großmutter des Klägers stehenden Grundstücke B., Gemarkung A., G01, G02 wirksam zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogen. Diese beiden Flurstücke werden auf Seite 3 des 4. Änderungsbeschlusses aufgeführt. Der gegenteilige Vortrag des Klägers ist nicht nachvollziehbar.

Der 4. Änderungsbeschluss ist auch durch die Veröffentlichung im O. am 29.12.1994 ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Entgegen der vom Kläger - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - vertreten Auffassung ist es unschädlich, dass die entsprechende Gebietskarte nicht veröffentlicht worden ist.

Denn in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es keine Rolle spielt, ob die Gebietsbegrenzung durch eine Zusammenstellung der darin liegenden Grundstücksbezeichnungen (Flurstücksnummern) erfolgt oder durch zeichnerische und farbliche Darstellungen auf amtlich erstellten Plänen oder Gebietskarten vorgenommen wird, deren Eintragungen die beteiligten Grundstücke (Parzellen) erkennbar machen und damit die in Betracht kommenden Teilnehmer festlegen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 5 C 46.81 -, juris Rn. 20.

Nur wenn die Flurbereinigungsbehörde letztere Alternative wählt, gehört die entsprechende Karte zum entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses.

Vgl. Sächs. OVG, Urteil vom 29.1.2018 - 7 C 22/16.F -, juris Rn. 17.

Das trifft hier aber nicht zu, weil das Flurbereinigungsgebiet im entscheidenden Teil des Flurbereinigungsbeschlusses durch die Grundstücksbezeichnungen (Flurstücknummern) festgestellt wird.

Der Kläger irrt im Übrigen, wenn er meint, zwischen der Gebietskarte zum 4. Änderungsbeschluss und dessen veröffentlichtem Teil bestehe hinsichtlich der damaligen G02 ein Widerspruch. Der Gebietskarte lässt sich - gerade auch unter Berücksichtigung des groben Maßstabs von 1 : 25.000 - mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die damaligen G02 zum Flurbereinigungsgebiet hinzugezogen worden sind. Es handelt sich, wie die Vertreter der Flurbereinigungsbehörde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert haben, nicht um den weiß dargestellten Bereich, sondern um die grau unterlegte, südlich der Y.-straße gelegene Fläche, d. h. die Hofstelle des Klägers.

2. Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der Flurbereinigungsplan gegenüber dem Vater des Klägers ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist. Dies belegt die Zustellungsliste betreffend die Ladung zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans. Es gibt nicht den geringsten Hinweis darauf, dass die auf dieser Liste vorhandene Unterschrift „S.“ nicht vom Vater des Klägers stammen könnte. Der gegenteilige Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Hinzu kommt, dass der Vater des Klägers im gesamten Verfahren keine Erklärung abgegeben hat, die Unterschrift stamme nicht von ihm selbst. Bei lebensnaher Betrachtung wäre ein solches Verhalten jedoch zu erwarten gewesen, zumal der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat mehrfach hervorgehoben hat, sein Vater sei „nicht senil“.

In diesen Zusammenhang fügt sich nahtlos ein, dass die Teilnehmergemeinschaft der Großmutter des Klägers mit Schreiben vom 24.11.2000 mitgeteilt hat, nach den Festsetzungen des Flurbereinigungsplans und der Nachträge, von denen ihr zusammen mit der Ladung zum Anhörungstermin ein Auszug zugestellt worden sei, müsse sie 395 DM bezahlen, und dass der Vater des Klägers diese Forderung im Nachgang anstandslos beglich. Das Vorbringen des Klägers, sein Vater habe den Geldausgleich wohl nur aus Respekt vor den Behörden gezahlt, liegt neben der Sache. Die Bestandskraft eines Verwaltungsakts tritt im Übrigen unabhängig davon ein, ob der Adressat von dessen Rechtmäßigkeit persönlich überzeugt ist.

Ungeachtet dessen steht der Umstand, dass der Vater des Klägers über die ihm in geänderter Lage und Größe zugeteilten Flurstücke informiert war, zur Überzeugung des Senats auch deshalb fest, weil er selbst die Änderung der Grundbucheintragung im Jahr 2004 nicht zum Anlass für Nachfragen bei der Flurbereinigungsbehörde genommen und die neuen Flurstücke im Jahr 2017 seinem Sohn, dem Kläger, übertragen hat.

B. Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag unzulässig.

Der Senat lässt offen, ob dem Hilfsantrag des Klägers auch bei der gebotenen rechtsschutzfreundlichen Auslegung,

vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 26.3.2025 - 2 BvQ 20/25 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 7.12.2023 - 2 B 14.23 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 17.10.2022 - 18 B 814/22 -, juris Rn. 62,

überhaupt ein sinnvolles Begehren entnommen werden kann. Jedenfalls ist die Feststellungsklage schon deshalb unzulässig, weil sie gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO gegenüber anderen Klagearten subsidiär ist.

Bei dem Flurbereinigungsverfahren handelt es sich - wie oben bereits erwähnt - um ein gestuftes Verfahren mit aufeinander abgestimmten Teilentscheidungen. Rechtsschutz in Form des Widerspruchs und der anschließenden Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage steht den Betroffenen auf jeder der Stufen zu und nicht nur einmal am Ende des Verfahrens gegen den Flurbereinigungsplan.

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 3.8.2021 - 9 B 48.20 -, juris Rn. 9.

Vor diesem Hintergrund ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, inwiefern dennoch in einer Fallkonstellation wie hier Raum für eine Feststellungsklage sein könnte.

Abgesehen davon lässt die Ausschlusswirkung der unanfechtbaren Schlussfeststellung einen Eingriff des Gerichts in die Regelungen des Flurbereinigungsplans auch im Wege einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO nicht zu.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 26.5.1994 - 13 A 92.746 -, juris (Leitsatz); OVG M.-V., Urteil vom 11.2.2009 - 9 K 12/06 -, juris Rn. 31 (für den vergleichbaren Fall eines Bodenordnungsplans nach dem LwAnpG).

Im Übrigen fehlt aus den oben dargelegten Gründen, die insoweit entsprechend gelten, eine Klagebefugnis des Klägers auch in Bezug auf die Ausführungsanordnung.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach dem Streitwert bis 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG und Ziffer 5112 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG = 4 Gebühren zu je 161 Euro).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i. V. m. § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.