Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.04.2026 – 11 A 2417/24
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0408.11A2417.24.00
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin auf ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und das Vorliegen von Verfahrensmängeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO stützt, ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der die Klägerin in erster Linie die Aufhebung des Beitragsbescheides vom 19. Juni 2018 begehrt, aus folgenden Gründen abgewiesen: Die im September 2021 und damit mehr als drei Jahre nach Erlass des angefochtenen Bescheides erhobene Klage sei hinsichtlich des Hauptantrags wegen Verfristung unzulässig. Die Klagefrist habe auch nicht aufgrund der Weigerung der Beklagten mit Schreiben vom 10. September 2021, einen abschließenden Beitragsbescheid für das Beitragsjahr 2018 zu erlassen, erneut zu laufen begonnen. Bei der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten vorläufigen Veranlagung zu IHK-Beiträgen handele es sich nicht um einen Vorausleistungsbescheid, dem zwingend ein ihn ersetzender Endabrechnungsbescheid nachfolge. Der auf Erlass eines abschließenden Bescheides für das Beitragsjahr 2018 gerichtete Hilfsantrag sei unbegründet. Es bedürfe keines endgültigen Festsetzungsbescheides über einen Gesamtjahresbeitrag. Dieser ergebe sich bereits eindeutig aus der Zusammenschau der vorläufigen Veranlagung und der Abrechnung bzw. - soweit es einer solchen nicht bedürfe - aus der vorläufigen Veranlagung. Letztere werde durch eine später erfolgende Abrechnung nicht gänzlich ersetzt, sondern lediglich in Bezug auf den der Beklagten zu einem späteren Zeitpunkt übermittelten tatsächlichen Gewerbeertrag in dem Beitragsjahr angepasst. Nur hierauf beziehe sich die Vorläufigkeit. Im Rahmen der Abrechnung könne ein Guthaben, ein noch zu begleichender Differenzbetrag festgesetzt werden oder - falls es keine Änderung gegenüber der vorläufigen Veranlagung gebe - auch keine Abrechnung erfolgen.
Dem tritt die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag ohne Erfolg entgegen.
I. Das Zulassungsvorbringen führt zunächst nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2 BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34 m. w. N.
Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
Diesen Anforderungen genügt die Zulassungsbegründung nicht.
1. Die Klägerin geht zunächst fehl in der Annahme, sie könne allein mit dem Hinweis auf die Ausführungen des Niedersächsischen (Nds.) Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, unter Rn. 62 ff. (von ihr zitiert nach openjur.de) ernstliche Zweifel an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts darlegen, es seien keine Gründe für ein Aufleben der Klagefrist ersichtlich. Aus dem angeführten obergerichtlichen Urteil ergibt sich bereits nicht, dass im vorliegenden Fall die Weigerung der Beklagten, eine abschließende Verfügung zu erlassen, eine Wiedereröffnung der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 19. Juni 2018 zur Folge hätte.
Auch die Tatsache, dass sich in dem erstinstanzlichen Urteil keine Ausführungen zu dem von der Klägerin angeführten obergerichtlichen Urteil finden, entbindet sie nicht von der Pflicht, ihrerseits darzulegen, aus welchen Gründen sich aus dieser Entscheidung ergeben soll, dass im vorliegenden Fall die Rechtsmittelfrist erneut zu laufen begonnen habe. Allein der Hinweis darauf, aus diesem Urteil und einem weiteren Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ergebe sich, wann und warum eine solche Frist wieder auflebe, genügt den Darlegungsanforderungen nicht.
Unter den in Bezug genommenen Randnummern hat das Nds. Oberverwaltungsgericht zwar u. a. ausgeführt, dass ein abschließender Verwaltungsakt grundsätzlich einen vorläufigen ersetze, was dessen Erledigung zur Folge habe. Die Behörde sei zum Erlass eines abschließenden Verwaltungsakts verpflichtet, wenn dies möglich sei, insbesondere, weil die bisher bestehende Ungewissheit über Tatsachen entfallen sei. Denkbar sei allerdings auch, dass der grundsätzlich vorläufige Verwaltungsakt bereits endgültige Teilregelungen enthalte. Werde ein vorläufiger Verwaltungsakt durch den abschließenden ersetzt, habe dies zur Folge, dass der Abgabenpflichtige erneut die Festsetzung der Abgabe in voller Höhe anfechten könne. Dem könne sich der die Abgabe erhebende Verwaltungsträger grundsätzlich nicht dadurch entziehen, dass er nach dem Erlass eines vorläufigen Verwaltungsaktes den Erlass des abschließenden unterlasse. Wenn die Behörde deutlich mache, dass ein endgültiger Bescheid nicht mehr ergehen solle, insbesondere, wenn sie dessen Erlass verweigere bzw. sich auf die Unanfechtbarkeit des vorläufigen Bescheides berufe, werde die Rechtsmittelfrist erneut eröffnet.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 59 f.
Daraus kann die Klägerin jedoch nicht herleiten, dass die erstinstanzliche Annahme, für ein Aufleben der abgelaufenen Klagefrist sei nichts ersichtlich, fehlerhaft ist. Denn den wiedergegebenen Ausführungen des Nds. Oberverwaltungsgerichts geht die folgende Feststellung voraus: Ob es sich bei einem Bescheid um einen vorläufigen Verwaltungsakt handelt, der zu einem späteren Zeitpunkt durch einen endgültigen Verwaltungsakt zu ersetzen ist, richtet sich nach dem durch Auslegung zu bestimmenden Regelungsgehalt des Verwaltungsakts.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 57.
In dem dort entschiedenen Fall, in dem es um Beitragsbescheide mit ähnlichen Formulierungen wie in dem hier angefochtenen Bescheid ging, ist das Nds. Oberverwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei dem eine „Abrechnung“ enthaltenden Verwaltungsakt nicht um einen abschließenden handele, der einen vorläufigen ersetzen solle. Als maßgeblich für diese Auslegung hat es den Hinweis in dem angefochtenen Bescheid angesehen, dass, wenn zu den aufgeführten Beitragsjahren bereits Beitragsbescheide ergangen seien, diese durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben, sondern lediglich abgeändert würden. Bei einer Änderung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen werde der IHK-Beitrag entsprechend angepasst. Daraus ergebe sich für den Adressaten erkennbar die Regelungsabsicht, nur die Differenz zu dem vorangegangenen Bescheid verbindlich zu bestimmen, die sich aufgrund der geänderten steuerlichen Bemessungsgrundlage ergibt. Soweit der vorangegangene Bescheid nicht abgeändert werde, solle er in Geltung bleiben. Daraus folge, dass die Gesamtsumme des Jahresbeitrags und der mit früheren Bescheiden festgesetzte Betrag durch den angefochtenen Bescheid nur nachrichtlich bzw. als Teil der Begründung mitgeteilt werden, ohne Bestandteil der Beitragsfestsetzung zu sein.
Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 62 f.
Warum dies nicht auch im vorliegenden Fall gelten soll, in dem sowohl der Beitragsbescheid vom 19. Juni 2018 (vorläufige Veranlagung) als auch der später aufgehobene Bescheid vom 16. Februar 2021 (Abrechnung) den Hinweis enthalten, dass Beitragsbescheide, die zu den oben aufgeführten Beitragsjahren ergangen sind, durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden, erläutert die Klägerin nicht.
2. Mit dem Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 28. April 2023 im Verfahren 19 K 4728/21 sind ebenfalls keine ernstlichen Zweifel dargelegt. Ob einem IHK-Zugehörigen „zwingend zuzugestehen sein sollte, den Erlass eines abschließenden Beitragsbescheides abzuwarten,“ wird dort ausdrücklich offengelassen.
Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. April 2023 - 19 K 4728/21 -, juris, Rn. 14.
Mit der Frage, woraus sich - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - eine Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines solchen abschließenden Bescheides und respektive ein dahingehender Anspruch der Klägerin ergeben soll, setzt die Zulassungsbegründung sich nicht auseinander.
3. Ernstliche Zweifel sind auch nicht in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichts dargelegt, bei dem angefochtenen Bescheid handele es sich nicht um einen Vorausleistungsbescheid. Die Klägerin hält dies für „offenkundig abwegig“, weil gemäß § 16 der Beitragsordnung der Beklagten (Beitragsordnung) die Erhebung im Fall vorläufiger Veranlagung durch Vorauszahlungsbescheid erfolge. Diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht zwar tatsächlich lediglich im Rahmen der Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin im Tatbestand erwähnt. Es hat aber im Ergebnis zutreffend den Vorauszahlungsbescheid, mit dem der im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzte Beitrag gemäß § 16 Beitragsordnung gegenüber dem IHK-Zugehörigen geltend gemacht werden kann, nicht als Vorausleistungsbescheid qualifiziert, dem ein ihn ersetzender Endabrechnungsbescheid nachfolgen müsse. Davon geht im Übrigen entgegen der Behauptung der Klägerin auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in einer vergleichbaren Konstellation aus, wie oben unter I. 1. ausgeführt. Warum dies vorliegend anders sein soll, erläutert die Klägerin auch an dieser Stelle nicht. Sie macht nicht einmal geltend, dass im Zusammenhang mit der vorläufigen Veranlagung von einer Vorauszahlung die Rede gewesen sei. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der in § 16 Satz 1 Beitragsordnung vorgesehenen Regelung der Erhebung von Vorauszahlungen in der Wirtschaftssatzung.
4. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich darauf, der vorliegende Fall entspreche der Konstellation, in der nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein Wiederaufleben der verstrichenen Rechtsmittelfrist anzunehmen wäre. Dies habe das Verwaltungsgericht verkannt.
Das trifft nicht zu. Das Nds. Oberverwaltungsgericht hat vielmehr in Bezug auf vergleichbar formulierte Beitragsbescheide gerade festgestellt, dass der vorangegangene Bescheid mit der Festsetzung im Wege vorläufiger Veranlagung durch einen nachfolgenden Bescheid nicht abgeändert werde, sondern in Geltung bleiben solle. Daraus folgt aber, dass dem vorangegangenen Bescheid gerade nicht ein ihn ersetzender abschließender Bescheid nachfolgen muss. Dafür spricht im Übrigen auch § 15 Abs. 4 Beitragsordnung. Danach erlässt die IHK einen berichtigenden Bescheid, wenn sich die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides ändert. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen. Ergibt sich keine Änderung, ist kein weiterer Bescheid vorgesehen. Besteht aber kein Anspruch auf Erlass eines abschließenden Bescheides, kann aus einer rechtmäßigen Weigerung, einen solchen Bescheid zu erlassen, nicht folgen, dass ein vorangegangener bestandkräftiger Bescheid als nunmehr abschließender Bescheid erneut anfechtbar wäre.
II. Die Rechtssache weist nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine (auch) im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage,
„ob bei der vorliegenden Konstellation ein Wiederaufleben der Rechtsmittelfrist zu einer zulässigen Anfechtung von Beitragsforderungen der Vergangenheit möglich ist,“
ist unabhängig davon, dass sie sich auf die Konstellation im vorliegenden Einzelfall bezieht, nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aus den oben unter I. ausgeführten Gründen ohne weiteres auf der Grundlage der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung im Wege der Auslegung des angefochtenen Bescheides unter Berücksichtigung der Vorgaben der Beitragsordnung beantworten. Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen besteht tatsächlich nicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist erfolgten Hinweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. April 2025 - 5 K 236/23.KO -. Dieses betrifft eine andere Fallkonstellation.
III. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.
Soweit die Klägerin meint, dem Urteil des Verwaltungsgerichts liege eine „offenkundig fehlerhafte Sachfeststellung“ zugrunde, fehlt es bereits an einer Darlegung, aus welchen Gründen sich hieraus ein Verfahrensfehler ergeben soll.
Mit der ferner gerügten Verweigerung richterlichen Gehörs und fehlerbehafteten Urteilsbegründung sind ebenfalls keine Verfahrensfehler dargelegt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.
Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, juris, Rn. 26, und vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.
Dies zugrunde gelegt, ist ein Gehörsverstoß nicht zu erkennen. Die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sich nicht mit den von ihr angeführten Entscheidungen des Nds. Oberverwaltungsgericht und des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auseinandergesetzt habe. Auf das im Zulassungsverfahren angeführte Urteil dieses Verwaltungsgerichts vom 28. April 2023 hat sich die Klägerin erstinstanzlich nicht berufen. Insoweit scheidet ein Gehörsverstoß von vorneherein aus. Auch in Bezug auf die obergerichtliche Rechtsprechung aus Niedersachsen ist ein Gehörsverstoß nicht zu erkennen. Wie oben unter I.1. und 4. ausgeführt, steht die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegende Auslegung des angefochtenen Bescheides als nicht in dem Sinne vorläufiger Bescheid, dass er (zwingend) durch eine abschließende Regelung zu ersetzen wäre, mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Das Verwaltungsgericht hat auch zur Kenntnis genommen, dass sich die Klägerin auf § 16 Beitragsordnung berufen hat, um hierauf ihre Einschätzung zu stützen, dass es sich bei der Festsetzung im Wege der vorläufigen Veranlagung durch „Vorauszahlungsbescheid“ um einen lediglich vorläufigen Verwaltungsakt handele. Dieses Vorbringen hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand wiedergegeben. Darauf kam es aber aus Sicht des Verwaltungsgerichts nicht an. Es ist davon ausgegangen, dass es sich bei der vorläufigen Veranlagung von IHK-Beiträgen in einem wie vorliegend formulierten Bescheid grundsätzlich nicht um einen im eigentlichen Sinne vorläufigen „Vorausleistungsbescheid“ handele. Das Verwaltungsgericht konnte sich aus den oben genannten Gründen insoweit auf die von der Klägerin angeführte und im Übrigen höchstrichterlich bestätigte Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts stützen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris, Rn. 12.
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht auf den bloßen Hinweis auf § 16 Beitragsordnung, ohne dass die Klägerin einen Bezug zu dem konkret angefochtenen Beitragsbescheid und dessen Wortlaut hergestellt hätte, nicht eigens eingegangen ist.
Der Einwand schließlich, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, verfängt offensichtlich nicht. Dass die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart ungeeignet wären, den Urteilstenor zu tragen, ist weder dargelegt noch sonst zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).