Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 08.04.2026 – 11 A 2988/21

11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0408.11A2988.21.00

G r ü n d e :

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, den die Klägerin auf sämtliche in § 124 Abs. 2 VwGO vorgesehene Zulassungsgründe stützt, ohne allerdings zu einer Divergenz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Ausführungen zu machen, ist nicht begründet. Die geltend gemachten und in der Zulassungsbegründung behandelten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind schon nicht hinreichend dargelegt.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen aus folgenden Gründen als unzulässig abgewiesen: Der angefochtene Beitragsbescheid der Beklagten vom 10. Februar 2020 enthalte bezüglich der darin aufgeführten zweiten Position „IHK-Beitrag 2017 - Abrechnung“ weder im Hinblick auf die Abrechnung eines als „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ aufgeführten Betrags in Höhe von 500,00 Euro noch im Hinblick auf den im Rahmen der Abrechnung für 2017 ebenfalls aufgeführten „Jahresbeitrag“ in Höhe von 500,00 Euro einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW, der im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden könne. Dem Bescheid fehle insoweit die erforderliche regelnde Wirkung. Dies ergebe sich aus einer Auslegung des Bescheides, für die neben dem durch den normativen Rahmen, insbesondere § 15 Abs. 3 und Abs. 4 der Beitragsordnung der Beklagten (im Folgenden: Beitragsordnung), und durch bereits ergangene Verwaltungsakte gebildeten Kontext insbesondere sein Wortlaut von hoher Bedeutung sei. Dieser Wortlaut unterscheide ausdrücklich zwischen „mit früheren Bescheiden festgesetzten“ und „mit diesem Bescheid festgesetzten“ Beiträgen. Weiterhin enthalte der Bescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass ggf. bereits ergangene Beitragsbescheide durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben würden. Die Abrechnung sei demgemäß gerade nicht so auszulegen, dass sie die „vorläufige Veranlagung“ vom 13. Februar 2017 vollumfänglich ersetze und die Beklagte hiermit eine erneute Regelung über den gesamten Jahresbeitrag in Höhe von 500,00 Euro habe treffen wollen. Auch bei dieser „vorläufigen Veranlagung“ handele es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen und abschließend die Beitragspflicht für ein Beitragsjahr festsetzen könne. Aus § 15 Abs. 4 der Beitragsordnung erschließe sich, dass eine darüber hinausgehende Ermächtigung oder Verpflichtung der Beklagten, einen Beitrag, der bereits Gegenstand einer „vorläufigen Veranlagung“ gewesen sei, erneut festzusetzen, nicht bestehe, ebenso wenig wie die generelle Verpflichtung der Beklagten, einen abschließenden Bescheid zu erlassen.

Die von der Klägerin angeführten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

I. Das Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, zu wecken.

Ernstliche Zweifel im Sinne der Vorschrift liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - 2

BvR 2426/17 -, juris, Rn. 34 m. w. N.

Dies ist hier nicht der Fall.

Die Klägerin setzt den die angefochtene Entscheidung tragenden Erwägungen im Kern Folgendes entgegen: Das Verwaltungsgericht habe den Charakter der sogenannten „vorläufigen Veranlagung“ als Vorauszahlungsbescheid i. S. v. § 16 Beitragsordnung unberücksichtigt gelassen. Es liege im Wesen eines Vorauszahlungsbescheides, durch einen abschließenden Abrechnungsbescheid ersetzt zu werden. Vorliegend gehe es darum, dass sich durch den Erlass des - endgültigen - Abrechnungsbescheides der Vorauszahlungsbescheid i. S. d. § 124 Abs. 2 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3b KAG NRW auf andere Art und Weise erledigt habe. Die vorläufige Veranlagung im Vorauszahlungsbescheid beruhe gerade nicht auf Feststellungen des Finanzamts, die sich auf das betreffende Wirtschaftsjahr - hier 2017 - bezögen, sondern lediglich auf einer Schätzung. Ein reiner Schätzbetrag könne aber weder entsprechend den Vorgaben des IHKG noch nach der Beitragsordnung der Beklagten die Bemessungsgrundlage eines eigenständigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes darstellen. Dies gelte vorliegend umso mehr, als weder im Vorauszahlungsbescheid noch im (Abrechnungs-) Beitragsbescheid der Jahresbeitrag überhaupt festgesetzt werde. Daraus folge zwingend, dass es sich bei dem Bescheid vom 13. Februar 2017 um einen Vorauszahlungsbescheid handele, der durch den Bescheid vom 10. Februar 2020 ersetzt worden sei.

Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

1. Bereits die Prämisse, der Charakter der vorläufigen Veranlagung „als“ Vorauszahlungsbescheid sei unstrittig und daraus folge, dass es bei dem Erlass eines Abrechnungsbescheides nicht um die Aufhebung, sondern um die Ersetzung des Vorauszahlungsbescheides gehe (Zulassungsantrag, S. 2 unten), ist verfehlt. Für diese Annahme fehlt es in den in Rede stehenden Bescheiden der Beklagten an belastbaren Anhaltspunkten.

Das Verwaltungsgericht hat eingehend erläutert, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2020 bezüglich der darin aufgeführten zweiten Position „IHK-Beitrag 2017 - Abrechnung“ weder im Hinblick auf den als „mit früheren Bescheiden festgesetzt“ aufgeführten Betrag in Höhe von 500,00 Euro noch im Hinblick auf den ebenfalls ausgewiesenen Jahresbeitrag in Höhe von 500,00 Euro eine Regelung i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW enthält (Urteil Seite 5, letzter Absatz, bis Seite 8, erster Absatz). Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

Vgl. zur Auslegung ähnlich formulierter Beitragsbescheide: BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris, Rn. 12, vorgehend Nds. OVG, Urteil vom 17. September 2018 - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 57 ff.; ebs. OVG S.-A., Beschluss vom 14. September 2020 - 1 L 98/18 -, juris, Rn. 77; Schl-H. OVG, Beschluss vom 24. Februar 2020 - 5 LA 184/20 -, juris, Rn. 9; Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 36; VG Düsseldorf, Urteil vom 18. Mai 2022 - 20 K 730/20 -, juris, Rn. 94 bis 98.

Bei dem erstinstanzlich festgestellten, eindeutig erkennbaren objektiven Erklärungsgehalt der in dem Beitragsbescheid vom 10. Februar 2020 enthaltenen zweiten Position „IHK-Beitrag 2017 - Abrechnung“ verbleibt es auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Zulassungsbegründung (dort Seite 6) auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Hamburg aus dem Jahr 2016. Die dortigen, von einem konkreten Beitragsbescheid losgelösten Ausführungen zu einer Veranlassung der IHK, einen endgültigen Beitragsbescheid zu erlassen, sind in Bezug auf die entscheidungstragende Auslegung des vorliegend streitbefangenen Beitragsbescheides durch das Verwaltungsgericht Arnsberg nicht ergiebig. Das gilt insbesondere für den erstinstanzlich gewürdigten Hinweis in dem angefochtenen Bescheid vom 10. Februar 2020, dass zu den darin aufgeführten Beitragsjahren bereits ergangene Beitragsbescheide durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden. Zu einem solchen Hinweis verhält sich das Verwaltungsgericht Hamburg nicht. Ein dahingehender Hinweis ist aber nach den höchstrichterlich bestätigten Erwägungen des Niedersächsischen (Nds.) Oberverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 17. September 2018,

8 LB 129/17 - unter Rn. 63 (juris), nachfolgend BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 C 11.19 -, juris, Rn. 12,

von entscheidender Bedeutung für die dem Adressaten erkennbare Regelungsabsicht. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass sich die vom Verwaltungsgericht Hamburg - und auch von der Klägerin - angeführte Ansicht in der Literatur (Jahn, GewArch 2008, 190 ff.) zwischenzeitlich als überholt darstellt.

Nunmehr Jahn, GewArch 2016, 263, (270), der ebenfalls den Einzelfall und die konkrete Gestaltung des IHK-Beitragsbescheides mit seinem konkreten Regelungsinhalt als maßgeblich dafür ansieht, ob in der Abrechnung alter Beitragsjahre kein neuer Sachbescheid, sondern eine „wiederholende Verfügung“ liegt; vgl. zum Ganzen ferner; OVG S.-A., Beschluss vom 14. September 2020 - 1 L 98/18 -, juris, Rn. 82; Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 36 ff.; VG Schl.-H., Urteil vom 15. Februar 2018 - 12 A 173/16 -, juris, Rn. 19 f.

2. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin ferner darauf, dass der Charakter der sogenannten vorläufigen Veranlagung als Vorauszahlungsbescheid, der typischerweise durch einen abschließenden, vollumfänglich anfechtbaren Beitragsbescheid vollständig und endgültig ersetzt werde, bislang nicht thematisiert worden sei.

a. Die Zulassungsbegründung lässt insoweit bereits Erläuterungen dazu vermissen, inwiefern dieser postulierte Charakter in dem angefochtenen Bescheid seinen Niederschlag gefunden haben soll. Die in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, die vorläufige Veranlagung beruhe nur auf einer Schätzung, geht an der eindeutigen Regelung in dem Beitragsbescheid vom 13. Februar 2017 vorbei. Dort heißt es unter „IHK-Beitrag 2017 - vorläufige Veranlagung“: „Bemessungsgrundlage Gewerbeertrag 2014“. Die Veranlagung des streitbefangenen Beitrags für das Jahr 2017 beruhte also gerade nicht auf einer Schätzung, sondern auf dem letzten vorliegenden Gewerbeertrag.

b. Vor diesem Hintergrund verfängt auch das Vorbringen nicht, ein reiner Schätzbetrag könne weder nach den gesetzlichen Vorgaben noch nach der Beitragsordnung der Beklagten die Bemessungsgrundlage eines eigenständigen bestandskräftigen Verwaltungsaktes darstellen. Das ist bereits im Ausgangspunkt verfehlt. § 15 Abs. 3 Satz 1 Beitragsordnung eröffnet nach seinem Wortlaut für eine vorläufige Veranlagung zwei Möglichkeiten: Den Rückgriff auf den letzten vorliegenden Gewerbeertrag als erste Alternative und eine Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 Abgabenordnung (AO) als zweite Alternative. Erstere aber stellt - beruhend auf einem vom Finanzamt festgestellten und damit feststehenden vorliegenden Gewerbeertrag - offenkundig bereits keine „Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 AO“ des Gewerbeertrags dar.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. Juni 2022 - 6 S 3380/19 -, n. v., dort Seite 16, letzter Absatz, Zeile 4 ff.; Hamb. OVG, Urteil vom 20. Februar 2018 - 5 Bf 213/12 -, juris, Rn. 40.

Die Annahme der Klägerin, es handele sich insoweit um die „Abschätzung“, dass sich der künftige Gewerbeertrag in ähnlicher Größenordnung bewegen werde, macht den „letzten vorliegenden Gewerbeertrag“ selbst nicht zu einer Schätzung, insbesondere nicht „in entsprechender Anwendung des § 162 AO“. Der Rückgriff auf den letzten bekannten Gewerbeertrag ist dem Umstand geschuldet, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht mit Beginn des für den Erhebungszeitraum maßgeblichen Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 Beitragsordnung) der Gewerbeertrag des IHK-Mitglieds für dieses Jahr noch nicht feststeht. Ob dieser Ertrag mit dem letzten vorliegenden Gewerbeertrag vergleichbar sein wird, spielt insoweit keine Rolle. Eine dahingehende „Abschätzung“, wie von der Klägerin behauptet, findet in diesem Zusammenhang nicht statt. Abgestellt wird vielmehr auf einen als Bemessungsgrundlage grundsätzlich geeigneten Betrag (vgl. §§ 6 f. Beitragsordnung). Entsprechend geht es bei der vorläufigen Veranlagung auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Beitragsordnung auch nicht darum, in Bezug auf einen künftigen Ertrag eine vorläufige Regelung zu treffen. § 15 Abs. 3 Beitragsordnung ermöglicht es der Beklagten vielmehr, den IHK-Zugehörigen anhand der in der Vorschrift genannten Bemessungsgrundlagen vorläufig zu veranlagen und so bereits einen Beitrag für das laufende Bemessungsjahr festzusetzen.

c. Vor diesem Hintergrund bleibt auch der Versuch der Zulassungsbegründung ohne Erfolg, die vorläufige Veranlagung auf der Grundlage von § 15 Abs. 3 Beitragsordnung als „vorläufigen Verwaltungsakt“ zu qualifizieren. Eine vorläufige Veranlagung nach Maßgabe von § 15 Abs. 3 Beitragsordnung enthält nicht wie ein vorläufiger Verwaltungsakt eine auflösende Bedingung, bei deren Eintritt letzterer entfällt. Es wird vielmehr nach Entstehung der Beitragspflicht des Mitglieds mit dem Beginn des betreffenden Geschäftsjahres (§ 3 Abs. 1 Beitragsordnung), hier dem 1. Januar 2017, ein Beitrag für das laufende Geschäftsjahr auf der Grundlage einer vorläufigen Veranlagung festgesetzt. Diese Regelung ist weder auflösend bedingt noch muss sie durch einen abschließenden Bescheid ersetzt werden. Der mit dem (bestandskräftigen) Bescheid vom 13. Februar 2017, dort zweite Position „IHK-Beitrag 2017 - vorläufige Veranlagung“, verfolgte Regelungszweck der Festsetzung eines Beitrags in Höhe von 500,00 Euro für das (Bemessungs-) Jahr 2017 auf der Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag 2014“ dauert vielmehr fort. Diese vorgängige Beitragsfestsetzung wird durch den Bescheid vom 10. Februar 2020, dort zweite Position „IHK-Beitrag 2017 - Abrechnung“, ausdrücklich nicht angetastet, sondern bestätigt (s. o.).

Vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 3 A 74/16 -, juris, Rn. 33.

Der Bescheid vom 10. Februar 2020 beschränkt sich auf der Bemessungsgrundlage „Gewerbeertrag 2017“ für das Bemessungsjahr 2017 auf die Feststellung, dass es bei dem Beitrag in der Höhe bleibt, in welcher der Beitrag gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 13. Februar 2017 bereits im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzt worden ist. Entsprechend sind in der Rubrik „mit diesem Bescheid festgesetzt“ „0,00“ Euro ausgewiesen.

Damit bildet der (bestandskräftige) Bescheid vom 13. Februar 2017 in seiner zweiten Position „IHK-Beitrag 2017 - vorläufige Veranlagung“ die fortdauernde Grundlage für die Beitragsschuld der Klägerin über 500,00 Euro. An deren Beitragsschuld in diesem Umfang änderte sich nur etwas, wenn dieser Bescheid durch einen nachfolgenden Bescheid in seinem Regelungsgehalt aufgehoben oder geändert worden wäre. Dies hat die Beklagte - wie ausgeführt - durch den angegriffenen Bescheid vom 10. Februar 2020 weder beabsichtigt noch getan.

3. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf § 16 Beitragsordnung („Vorauszahlungen“), auf den sich die Zulassungsbegründung maßgeblich stützt.

§ 16 Satz 1 Beitragsordnung eröffnet für die Fälle des § 15 Abs. 3 Beitragsordnung der IHK die Möglichkeit, in der Wirtschaftssatzung zu regeln, dass ihre Mitglieder auf ihre Beitragsschuld Vorauszahlungen zu entrichten haben.

a. Anders als die Klägerin meint, stellt diese Bestimmung nicht ein Gegenstück zu § 8 Abs. 8 KAG dar, wonach auf die künftige Beitragsschuld angemessene Vorausleistungen verlangt werden können. Zum einen lässt die Zulassungsbegründung den zweiten Halbsatz des § 8 Abs. 8 KAG, „…, sobald mit der Durchführung der Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 begonnen worden ist.“, unerwähnt. Zum anderen geht der Hinweis auf § 3 Abs. 8 Satz 1 zweite Alternative IHKG,

„Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind …

für die Einziehung und Beitreibung

die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.“,

fehl, da es sich vorliegend weder um die dort erwähnte Einziehung noch um eine Beitreibung handelt. Für das Veranlagungs- bzw. Festsetzungsverfahren verweist das IHKG gerade nicht auf die kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften.

Schließlich berücksichtigt die Klägerin nicht, dass es in § 8 Abs. 8 KAG darum geht, eine angemessene Vorausleistung auf eine künftige Beitragsschuld (vgl. § 8 Abs. 7 KAG) zu verlangen. Demgegenüber betrifft § 15 Abs. 3 Beitragsordnung die vorläufige Veranlagung in Bezug auf eine bereits bestehende Beitragspflicht (vgl. § 3 Abs. 1 Beitragsordnung).

b. Die auf § 16 Beitragsordnung gestützten Ausführungen in der Zulassungsbegründung lassen ferner eine Erläuterung dazu vermissen, inwieweit sich aus dem angefochtenen Bescheid bzw. aus dem Beitragsbescheid vom 13. Februar 2017 betreffend die vorläufige Veranlagung für das streitgegenständliche Beitragsjahr ergeben soll, dass es sich bei letzterem in Bezug auf die vorläufige Veranlagung um einen Vorauszahlungsbescheid i. S. v. § 16 Beitragsordnung gehandelt habe. Die Klägerin macht nicht einmal geltend, dass im Zusammenhang mit dieser vorläufigen Veranlagung von einer Vorauszahlung die Rede gewesen sei. Ebenso fehlt eine Auseinandersetzung mit der in § 16 Satz 1 Beitragsordnung vorgesehenen Regelung der Erhebung von Vorauszahlungen in der Wirtschaftssatzung; die dahingehenden Festsetzungen in Abschnitt II. Nr. 6 der maßgeblichen Wirtschaftssatzung vom 6. Dezember 2016 für das Wirtschaftsjahr 2017 erwähnt die Klägerin nicht einmal.

Die Klägerin beschränkt sich vielmehr auf die Behauptung, aus § 16 Beitragsordnung ergebe sich, dass es sich bei der vorläufigen Veranlagung um einen Vorauszahlungsbescheid handle, der durch eine abschließende Regelung zu ersetzen sei. Da dies aber auch nach dem Zulassungsvorbringen weder einen Niederschlag in den maßgeblichen Bescheiden gefunden hat noch dargelegt wird, inwieweit sich etwa aus dem konkreten Erhebungsverfahren ein Rückgriff der Beklagten auf § 16 Beitragsordnung i. V. m der Wirtschaftssatzung ergibt, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die entscheidungstragende erstinstanzliche Auslegung des angefochtenen Beitragsbescheids durchgreifend in Zweifel zu ziehen.

c. Selbst wenn der Senat berücksichtigt, dass zumindest in der Begründung des Bescheides vom 13. Februar 2017 die Veranlagung von „Beiträgen/Vorauszahlungen“ erwähnt wird - allerdings ohne dies näher zuzuordnen - und dieser Begriff von der Beklagten auch im erstinstanzlichen Verfahren verwendet worden ist (Schriftsätze vom 15. Januar 2021 und vom 12. Oktober 2021), ergeben sich aus dem Vorbringen der Klägerin zu § 16 Beitragsordnung keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Bereits die Annahme der Klägerin, aus den Begriffen „Vorauszahlung“ bzw. „Vorauszahlungsbescheid“ herleiten zu können, dass es sich bei der vorläufigen Veranlagung in einem Beitragsbescheid zwingend um eine lediglich vorläufige Regelung handele, die durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen sei, greift nicht durch. Die Klägerin verkennt insoweit die in der Beitragsordnung der Beklagten niedergelegte Systematik der Beitragsveranlagung im Sinne des Festsetzungsverfahrens einerseits und der Beitragserhebung im Sinne des Leistungs- bzw. Zahlungsgebotes andererseits.

§ 15 Beitragsordnung regelt die Beitragsveranlagung durch schriftlichen Bescheid. Absatz 2 enthält Regelungen zum notwendigen Inhalt des Beitragsbescheids. Geregelt wird damit die Grundkonstellation der Beitragsveranlagung auf der Basis der Bemessungsgrundlage (für Grundbeitrag und Umlage, vgl. §§ 6, 7 Beitragsordnung i. V. m. der jeweiligen Wirtschaftssatzung) für das entsprechende Bemessungsjahr (§ 9 Beitragsordnung). Außerdem ist in dem Beitragsbescheid eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen (Satz 2) und der Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen (Satz 3).

Demgegenüber regelt § 15 Abs. 3 Beitragsordnung ausschließlich die Möglichkeit der vorläufigen Veranlagung, sofern der Gewerbeertrag (oder der Zerlegungsanteil) für das entsprechende Bemessungsjahr noch nicht vorliegt.

Ob und in welchem Umfang die Beklagte in den Fällen des § 15 Abs. 3 Beitragsordnung von der Möglichkeit einer vorläufigen Veranlagung Gebrauch macht und auf dieser Grundlage eine Vorauszahlung erhebt, kann sie gemäß § 16 Beitragsordnung in ihrer Wirtschaftssatzung regeln. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist die Vorauszahlung nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage von §§ 6 und 7 Beitragsordnung zu bestimmen. Entscheidet sich die Beklagte dafür, von der Möglichkeit der vorläufigen Veranlagung Gebrauch zu machen, erfolgt die Erhebung durch Vorauszahlungsbescheid, für den wiederum §§ 15 und 17 Beitragsordnung entsprechend gelten. Dieser Bescheid muss damit inhaltlich den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 Beitragsordnung genügen, eine angemessene Zahlungsfrist bestimmen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein.

§ 16 Beitragsordnung betrifft damit gerade nicht die ausschließlich in § 15 Beitragsordnung geregelte „Beitragsveranlagung“ (Festsetzungsebene), sondern die davon zu unterscheidende Leistungs- bzw. Zahlungsebene im Rahmen der Erhebung. Auf diese unterschiedlichen Ebenen weist im Übrigen auch das Nds. Oberverwaltungsgericht in dem vom Verwaltungsgericht wiederholt in Bezug genommenen Urteil vom 17. September 2018 hin.

Vgl. Nds. OVG, - 8 LB 129/17 -, juris, Rn. 59: „…; zur erforderlichen Differenzierung zwischen Festsetzung und Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.12.1997 - 8 B 244/97 -, juris Rn. 9; …“. Vgl. ferner zu den wortgleichen Regelungen der §§ 15 Abs. 3, 16 Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer Nordschwarzwald (Stand 1. Januar 2015) VG Karlsruhe, Urteil vom 2. August 2018 - 10 K 2038/16 -, n. v., dort Seite 5 (dritter Absatz): „…, weil es sich dabei um völlig unterschiedliche Regelungsansätze handelt.“; nachfolgend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2022 - 6 S 3380/19 -, n. v.

In ihrer Wirtschaftssatzung hat die Beklagte für das Jahr 2017 unter Abschnitt II. Nr. 6 die Erhebung von Vorauszahlungen folgendermaßen geregelt:

„Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Bemessungsjahr nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des letzten der SIHK vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb erhoben.“

Danach erhebt die Beklagte in den Fällen des § 15 Abs. 3 Beitragsordnung Vorauszahlungen, denen eine vorläufige Veranlagung gemäß Satz 1 Alt. 1 dieser Bestimmung auf der Grundlage des letzten vorliegenden Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb (vgl. dazu § 4 Abs. 2 Beitragsordnung) vorausgeht. Fehlt es an dahingehenden Informationen, wird nach den Vorgaben der Wirtschaftssatzung nicht auf eine vorläufige Veranlagung anhand einer Schätzung entsprechend § 162 AO zurückgegriffen. Dass die vorläufige Veranlagung unter dem Vorbehalt einer abschließenden, diese ersetzenden Verfügung stünde, ist weder der Beitragsordnung noch der Wirtschaftssatzung zu entnehmen.

Das gilt im Hinblick auf die den Beitragsbescheiden des Beklagten vom 10. Februar 2020 und vom 13. Februar 2017 erkennbar zugrunde liegende Systematik auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen in dem Bescheid vom 13. Februar 2017, in dem u. a. zu „Veranlagungsverfahren/ Beitragsberechnung“ ausgeführt wird:

„… Es wird eine Vorauszahlung nach dem letzten uns bekannten Gewerbeertrag/Gewinn aus Gewerbebetrieb erhoben. Die endgültige Abrechnung erfolgt, sobald uns die endgültige Bemessungsgrundlage bekannt ist. …“

Der Hinweis auf eine endgültige „Abrechnung“ (nicht „Festsetzung“) belegt, dass die Erhebung der Vorauszahlung nach § 16 Beitragsordnung i. V. m. Abschnitt II. Nr. 6 Wirtschaftssatzung die Leistungs-/Zahlungsebene, nicht hingegen die Festsetzungs-/Veranlagungsebene betrifft.

Dieses Verhältnis von Veranlagung und Erhebung findet sich auch bei dem angefochtenen Bescheid wieder. So enthält dieser hinsichtlich seiner dritten Position „IHK-Beitrag 2020 - vorläufige Veranlagung“, neben der vorläufigen Veranlagung gemäß § 15 Abs. 3 Beitragsordnung zusätzlich die Erhebung einer Vorauszahlung i. S. v. § 16 Beitragsordnung. Die konkrete Zahlungsaufforderung ergibt sich aus dem ausgewiesenen „Gesamtsaldo zu zahlen 660,00“, der ausgewiesenen Zahlungsfrist „Zahlbar bis: 13.03.2020“, dem beigefügten, vorausgefüllten „SEPA-Überweisung/ Zahlschein“ über einen Betrag von 660,00 Euro, den dem Bescheid ergänzend u. a. beigefügten „Hinweise(n) für die Zahlung“ und den Erläuterungen zur Rechtsbehelfsbelehrung (u. a. „Die Klageerhebung entbindet Sie nicht von der Zahlung des festgesetzten Betrags …“).

Stellt sich der Bescheid der Beklagten vom 10. Februar 2020 insbesondere bezüglich der zweiten Position „IHK-Beitrag 2017 - Abrechnung“ als auf der Beitragsordnung beruhende regimekonforme Handlungsweise dar, ist die von der Zulassungsbegründung monierte „Vermischung oder Verwischung der Abgrenzung zwischen dem, was ein Vorauszahlungsbescheid ist, und dem, was ein Beitragsbescheid ist“, nicht gegeben. Anders als von der Klägerin angenommen, ist die vorläufige Veranlagung nicht mit dem Vorauszahlungsbescheid i. S. v. § 16 Beitragsordnung gleichzusetzen.

4. Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus den Ausführungen der Klägerin zu § 15 Abs. 4 Beitragsordnung.

§ 15 Abs. 4 Beitragsordnung sieht den Erlass eines „berichtigenden“ Bescheides in dem Fall vor, dass sich „die Bemessungsgrundlage nach Erteilung des Beitragsbescheides“ (mithin im Nachhinein) ändert mit der Folge einer Erstattung oder Nachforderung.

Da die Zulassungsbegründung dieser Vorschrift für eine vorläufige Veranlagung - anders als das Verwaltungsgericht - keine Bedeutung beimisst, weil eine solche Veranlagung nicht auf einer Bemessungsgrundlage, sondern auf einer Schätzung beruhe, greift das Vorbringen aus den oben genannten Gründen bereits im Ansatz nicht durch. Bemessungsgrundlage der vorläufigen Veranlagung ist im vorliegenden Fall der letzte der Beklagten vorliegende (vom Finanzamt festgestellte) Gewerbeertrag und gerade keine Schätzung. Vor diesem Hintergrund fehlt der Argumentation der Klägerin, dass § 15 Abs. 4 Beitragsordnung ausschließlich Beitragsfestsetzungen anhand einer Bemessungsgrundlage beträfe und keine Aussagekraft für die auf einer Schätzung beruhende vorläufige Veranlagung habe, eine belastbare Grundlage.

5. Ernstliche Zweifel sind auch nicht mit dem Zulassungsvorbringen dargelegt, das Verwaltungsgericht habe bei der Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides nicht hinreichend den im Satzungsrecht zum Ausdruck kommenden Willen der Beklagten berücksichtigt. Wenn sich aus der Beitragsordnung ergebe, dass die Beklagte nach ihrem Willen neben Beitragsbescheiden Vorauszahlungsbescheide erlasse, dürfe die Klägerin davon auch nach dem Empfängerhorizont ausgehen.

Dieser Einwand verfängt bereits insofern nicht, als die Beitragsordnung nach den Ausführungen oben unter 3.c. nicht in dem von der Klägerin postulierten Sinne zwischen Beitragsbescheiden und Vorauszahlungsbescheiden differenziert. Die Erhebung eines im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzten Beitrages erfolgt lediglich nach Maßgabe der Wirtschaftssatzung auf der Leistungs-/Zahlungsebene durch einen Vorauszahlungsbescheid.

Ausgehend von vorstehenden Erwägungen führen die weiteren Ausführungen der Zulassungsbegründung (dort Seite 11 ff., B. 5. und 6.) nicht weiter, da ihnen nicht zutreffende Prämissen (insbesondere die vorläufige Veranlagung aufgrund einer Schätzung und die Qualifikation dieser Veranlagung als Vorauszahlungsbescheid i. S. v. § 16 Beitragsordnung) zugrunde liegen.

II. Aus den Ausführungen unter I. folgt gleichzeitig, dass der von der Klägerin ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ebenfalls nicht vorliegt.

III. Die Rechtssache weist nicht die ihr von der Klägerin beigemessene grundsätzliche Bedeutung I. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine (auch) im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist u. a. erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der betreffenden Frage sowie auf ihre über den Einzelfall im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Oktober 2025 - 1 A 2625/25.A -, juris, Rn. 7.

Dem genügen die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht.

Die Klägerin hält zunächst für entscheidungserheblich,

„ob es sich bei dem (Abrechnungs-) Beitragsbescheid um einen Beitragsbescheid nach § 17 Beitragsordnung handele, der den Vorauszahlungsbescheid nach § 16 Beitragsordnung ersetze.“

Diese Frage ist jedoch nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres auf der Grundlage der Beitragsordnung beantworten: § 17 Beitragsordnung enthält bereits keine Regelung zur Beitragsfestsetzung/-veranlagung, sondern zur Fälligkeitsbestimmung/Zahlungsfrist im Zusammenhang mit dem Leistungsgebot. Eine Verpflichtung, einen Beitragsbescheid zu erlassen, ist dieser Vorschrift erst recht nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig,

„[ob] eine IHK gemäß § 17 ihrer Beitragsordnung verpflichtet [ist], einen Beitragsbescheid zu erlassen, der seinem Wesen dann an die Stelle eines Vorauszahlungsbescheides nach § 16 ihrer Beitragsordnung tritt?“

In Bezug auf die weiteren aufgeworfenen Fragen,

„Handelt es sich bei Bescheiden mit vorläufiger Veranlagung entsprechend der Beitragsordnung der Beklagten um Vorauszahlungsbescheide, auch wenn diese Bescheide nicht ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet sind?“

„Handelt es sich bei (Abrechnungs-) Beitragsbescheiden entsprechend der Beitragsordnung der Beklagten um Beitragsbescheide im Sinne abschließender Verfügungen, auch wenn diese Bescheide nicht ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet sind?“

ist mit der Zulassungsbegründung nicht hinreichend dargelegt, dass sich diese Fragen in allgemeiner, fallübergreifender Weise, d. h. ohne Berücksichtigung der einzelfallspezifischen Besonderheiten beantworten lassen. Im Hinblick darauf, dass der streitgegenständliche Bescheid der Auslegung hinsichtlich seines Regelungsinhalts bedarf, kommt es auf den jeweiligen Inhalt und auf die Auslegung eines jeden Beitragsbescheides im konkreten Einzelfall an.

Die weitere Frage,

„Ist der Hinweis auf einem IHK-Bescheid, wonach mit dem vorliegenden Bescheid frühere Bescheide nicht aufgehoben werden, so zu verstehen, dass dies auch bedeutet, dass eine Erledigung früherer Bescheide auf andere Art und Weise ausgeschlossen ist?“

ist nicht entscheidungserheblich, weil im vorliegenden Fall allenfalls eine Erledigung durch eine abschließende Verfügung, wie von der Klägerin aus den oben genannten Gründen zu Unrecht gefordert, in Betracht kommen kann. Zu einer solchen Verfügung bestand in dem angefochtenen Bescheid jedoch mit Rücksicht auf den eigenständig abschließenden Regelungsinhalt des Bescheides vom 13. Februar 2017 keine Veranlassung, wie das Verwaltungsgericht zutreffend im Wege der Auslegung der betreffenden Bescheide festgestellt hat.

Die sich an die vorgenannte Frage anschließende Frage,

[ob] es überhaupt zulässig [wäre], unter Berufung auf einen solchen Hinweis das Rechtsmittel gegen einen (Abrechnungs-)Beitragsbescheid in der Form zu begrenzen?

ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Ein Beitragsbescheid kann mit der Anfechtungsklage nur insoweit angegriffen werden, als er eine belastende Regelung enthält. Ergibt sich im Wege der Auslegung des Bescheides, dass mit ihm keine den Beitragspflichtigen belastende Wirkung verbunden ist, bedarf es keines Rechtsschutzes gegen diesen Bescheid. Die Frage nach einer unzulässigen Beschränkung von Rechtsschutzmöglichkeiten stellt sich nicht. Es begegnet auch keinen Bedenken, den Beitragspflichtigen und hier die Klägerin auf den Rechtsschutz zu verweisen, der ihr gegen die vorläufige Veranlagung mit Bescheid vom 13. Februar 2017 offenstand. Dieser Bescheid, der dem angefochtenen Bescheid vergleichbar ausgestaltet ist, enthält als erste Position ebenfalls eine Abrechnung bezogen auf den IHK-Beitrag 2014 und den Hinweis, dass zu den oben angeführten Beitragsjahren bereits ergangene Beitragsbescheide durch den aktuellen Bescheid nicht aufgehoben werden. Der Rechtsbehelfsbelehrung ist ferner zu entnehmen, dass gegen bereits veranlagte und unanfechtbar gewordene Beiträge der Rechtsbehelf nicht erneut gegeben ist. Dem konnte die Klägerin entnehmen, dass sie Einwände gegen den für das Beitragsjahr 2017 im Wege der vorläufigen Veranlagung festgesetzten Beitrag innerhalb der Klagefrist gegen diesen Bescheid würde erheben müssen.

IV. Die von der Klägerin gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.

Das Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet aber nicht, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht den von ihm entgegengenommenen Vortrag der Beteiligten in seine Erwägungen einbezogen hat. Nur wenn besondere Umstände den Schluss zulassen, dass es die Ausführungen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, wird der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 25. September 2020 - 2 BvR 854/20 -, juris, Rn. 26, und vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris, Rn. 26, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - 10 B 38.11 -, juris Rn. 2.

Hiervon ausgehend wird mit dem Zulassungsvorbringen eine Gehörsverletzung ersichtlich nicht dargelegt.

Die Klägerin sieht wichtige Teile ihres Vorbringens gar nicht oder in wesentlichen Teilen nicht berücksichtigt, was sich auch entscheidungserheblich auswirke. Das Verwaltungsgericht habe den Charakter der vorläufigen Veranlagung als Vorauszahlungsbescheid, den Vortrag zur Bemessungsgrundlage und die Betrachtung der Praxis anderer Industrie- und Handelskammern ignoriert. Die gerügten Verfahrensfehler ergeben sich daraus nicht.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin zunächst, das Verwaltungsgericht sei in Bezug auf den von ihr behaupteten Charakter der vorläufigen Veranlagung als Vorauszahlungsbescheid in keiner Weise auf ihr Vorbringen zu den §§ 16 und 17 Beitragsordnung eingegangen. Mit der Zulassungsbegründung ist nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf „richterliches Gehör“ und auf ein nachvollziehbares Urteil verletzt hätte.

a. Ausweislich der Wiedergabe des Klagevorbringens im Tatbestand des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht durchaus die Auffassung der Klägerin zur Kenntnis genommen, dass es sich bei dem angefochtenen Bescheid um eine abschließende, die vorherige vorläufige Veranlagung ersetzende Verfügung handele. Dass das Verwaltungsgericht dem nicht gefolgt ist, sondern im Wege der Auslegung des angefochtenen Bescheides zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, stellt keinen Gehörsverstoß dar. Die Tatsache, dass die §§ 16 und 17 Beitragsordnung im angefochtenen Urteil keine Erwähnung finden, belegt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verpflichtung, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Für das Verwaltungsgericht bestand keine Veranlassung, sich in seinen schriftlichen Entscheidungsgründen mit diesem Vorbringen ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinanderzusetzen. Denn aus dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin ergab sich nicht, inwieweit diese Vorschriften der Beitragsordnung in dem angefochtenen Beitragsbescheid in einer Weise ihren Niederschlag gefunden hätten, die bei der Auslegung dieses Bescheids hätte Berücksichtigung finden können. Ihr Vorbringen in dem mit der Zulassungsbegründung angeführten Schriftsatz vom 7. Oktober 2021 beschränkt sich auf die Behauptung, dass ein Blick des Beitragspflichtigen auf § 16 Beitragsordnung nach dem Empfängerhorizont das Verständnis des angefochtenen Bescheides als abschließende Regelung, die den Vorauszahlungsbescheid mit der vorläufigen Veranlagung ersetze, bestätige.

b. Dies zugrunde gelegt verfängt auch der weitere Einwand der Klägerin nicht, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Die Klägerin macht insoweit geltend, das angegriffene Urteil verletze § 138 Nr. 6 VwGO, weil es auf den von ihr vorgetragenen zentralen Gesichtspunkt des Charakters des Bescheides vom 13. Februar 2017 als Vorauszahlungsbescheid für das Jahr 2017 nicht eingegangen sei.

Nach § 138 Nr. 6 VwGO liegt ein absoluter Revisionsgrund - und damit zugleich ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - vor, wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn dem Tenor der Entscheidung überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. § 138 Nr. 6 VwGO ist verletzt, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen. Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor.

Das gilt auch, soweit die Klägerin meint, dass die Entscheidungsgründe in sich gänzlich lückenhaft seien, namentlich weil einzelne oder selbständige Streitgegenstände vollständig übergangen worden seien. Sie rügt aber auch in diesem Zusammenhang lediglich, dass das Verwaltungsgericht auf ihre u. a. auf §§ 16 und 17 Beitragsordnung gestützte Auslegung des angefochtenen Bescheides nicht eingegangen sei. Da diese Normen in den Festsetzungen, der Gestaltung und der Begründung des Bescheides, die für seine Auslegung maßgeblich waren, nach dem Vorbringen der Klägerin keinen Niederschlag gefunden haben, erschließt sich nicht, inwiefern es sich dabei um einen (unerlässlichen) entscheidungserheblichen Teil der Begründung des erstinstanzlichen Urteils gehandelt haben soll. Dass einzelne Streitgegenstände vollständig übergangen worden sein sollen, ist der Zulassungsbegründung ebenfalls nicht zu entnehmen.

2. Aus denselben Gründen bleibt die Rüge erfolglos, das Vorbringen der Klägerin zur Bemessungsgrundlage sei nicht berücksichtigt worden und es fehle insoweit an Urteilsgründen.

Das Verwaltungsgericht hat ausweislich der Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin im Tatbestand des Urteils zur Kenntnis genommen, dass sie der Auffassung ist, die vorläufige Veranlagung beruhe lediglich auf einer Schätzung oder Vermutung. Mit dieser Behauptung, die in offensichtlichem Widerspruch zu der Angabe des Gewerbeertrags 2014 als Bemessungsgrundlage der vorläufigen Veranlagung steht, musste sich das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen nicht eigens auseinandersetzen. Ein Verfahrensfehler i. S. v. § 138 Nr. 6 VwGO ist entsprechend ebenfalls nicht zu erkennen.

3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs hat die Klägerin schließlich auch nicht im Hinblick auf eine unterbliebene Auseinandersetzung in dem angefochtenen Urteil mit von ihr vorgelegten Beitragsbescheiden der IHK Y. dargelegt.

Auch insoweit gilt, dass das Verwaltungsgericht ausweislich der Wiedergabe des Vorbringens der Klägerin im Tatbestand deren Argumentation zur Kenntnis genommen hat. Auf dieses Vorbringen musste das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen jedoch nicht eingehen. Da für den Regelungsinhalt eines Bescheides in erster Linie dessen Festsetzungen und Begründung sowie gegebenenfalls Begleitumstände wie die Regelungen im Zusammenhang mit der vorläufigen Veranlagung von Bedeutung sind, kam es für die Auslegung des angefochtenen Bescheides offensichtlich nicht auf im Übrigen nicht einmal identisch formulierte Beitragsbescheide einer anderen IHK an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (152 Abs. 1 VwGO).