Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 09.04.2026 – 19 E 252/26
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.19E252.26.00
G r ü n d e :
Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht lediglich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt mit der alleinigen Begründung, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt, deren Benutzung gesetzlich vorgeschrieben sei. Zur weiteren Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtschutzgesuchs (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).