Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.04.2026 – 19 A 1081/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0413.19A1081.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründe­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A -, juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A -, juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht.

Hinsichtlich der Frage,

„1. Welcher Ort ist bei einer Abschiebung einer Einzel­person der Zielort der Abschiebung, wenn sie nicht zu ihrer Herkunftsfamilie zurückkehren kann, weil diese selbst geflohen ist?“,

ist der Klärungsbedarf schon nicht dargelegt. Soweit sich die Frage auf den tatsächli­chen Ankunftsort im Fall einer Abschiebung bezieht, geht der Kläger selbst davon aus, dass Rückkehrende am Flughafen in M. oder B. ankommen. Im Übrigen ist die Frage hier nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht nicht da­rauf abgestellt hat, dass der Kläger nicht zu seiner Herkunftsfamilie zurück­kehren kann. Vielmehr hat es ausdrücklich angenommen, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr auf ein familiäres und soziales Netz zurückgreifen kann (vgl. S. 8 des Ur­teilsabdrucks) und damit jedenfalls implizit eine Rückkehr des Klägers zu seiner Fa­milie unterstellt, die sich derzeit nach Angaben des Klägers in der Herkunftsregion der Großmutter im Bundesstaat L. aufhalten soll. Diese Feststellung hat der Kläger nicht mit durchgreifenden Zulassungsrügen angegriffen.

Auch hinsichtlich der Frage,

„2. Ist ein Rückkehrer durch die allgemeine unsichere Situation im Hinblick auf Sicherheit (Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit durch Vigilanti oder Cultist Groups oder andere kriminelle Gruppen) in seiner Be­wegungsfreiheit eingeschränkt, wenn er von M. über die Straße an einen anderen Ort z.b. nach L. reist?“,

ist der Klärungsbedarf nicht dargelegt. Der Kläger benennt schon keine Erkenntnis­quelle, aus der sich mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine solche generelle Ge­fährdung durch die genannten Gruppen ableiten ließe. In dem als Anlage zum Zulas­sungsantrag vorgelegten Bericht „How Nigeria can stop rising 'jungle justice‘“ wird von Fällen von Lynchjustiz („mob justice“ oder „jungle justice“) gegen als Kriminelle verdächtigte Personen berichtet. Aussagen dazu, dass die Bewegungsfreiheit aller Reisenden im Sinn der aufgeworfenen Frage eingeschränkt sein könnte, lassen sich dem Bericht dagegen nicht entnehmen.

Die weiteren Fragen,

„3. Kann ein Abgeschobener in M. unmittelbar nach Ankunft auf dem Flughafen eine Unterkunft bekom­men?

4. Kann ein Abgeschobener falls die Frage zu 2. bejaht wird, in der Unterkunft so lange verbleiben, bis sie eine eigene Unterkunft gefunden hat?“,

sind nicht entscheidungserheblich. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie oben bereits ausgeführt - jedenfalls implizit eine Rückkehr des Klägers zu seiner Familie unterstellt, die sich derzeit im Bundestaat L. aufhalten soll, so dass es auf die Frage der (längerfristigen) Unterkunftsmöglichkeiten in M. vorliegend nicht an­kommt.

Auch die weiteren Fragen,

„5. Welche Rückkehrhilfen kann eine Einzelperson erhalten?

6. Umfassen diese Rückkehrhilfen das auch Geld­leistungen für Unterkunft und Ernährung?

7. Wie lange dauert es, bis diese Leistungen beantragt werden können?

8. Wo können sie in M. beantragt werden?

9. Wie lange dauert es, bis dieser Leistungsantrag beschieden wird?

10. Wann werden nach der Bescheidung die Leistun­gen ausgezahlt?

11. In welcher Form werden die Leistungen ausge­zahlt?“,

sind nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsbedürftig. Denn das Ver­waltungsgericht hat eine Verletzung des Art. 3 EMRK selbständig tragend mit der Be­gründung verneint, dass dem Kläger als gesundem und arbeitsfähigem Mann, der vor der Ausreise seinen Lebensunterhalt als Friseur verdient habe und auf ein famili­äres und soziales Netzwerk zurückgreifen könne, sein Existenzminimum werde si­chern können (vgl. S. 8 des Urteils­abdrucks). Diese Würdigung ist durch den Kläger nicht mit Zulassungsrügen angegriffen worden. Lediglich ergänzend und ohne dass es darauf entscheidungs­erheblich ankommt („Der Kläger kann ferner im Falle einer freiwilligen Rückkehr (…) die Rückkehrhilfen des REAG/GARF-Programms (…) in Anspruch nehmen“, S. 8 f. des Urteilsabdrucks) hat das Verwaltungsgericht auf Rückkehrhilfen und Reintegrationsprogramme abgestellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).