Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 14.04.2026 – 11 B 125/26
11. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0414.11B125.26.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts begegnet unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keinen Bedenken.
Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin abgelehnt, weil die nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende Interessenabwägung zu ihren Lasten ausfällt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. November 2024 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 6. Oktober 2025 formell rechtmäßig ist.
Entgegen der Beschwerdebegründung ist die zunächst unterbliebene Anhörung der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt worden. Die Antragsgegnerin hat im Widerspruchsbescheid auf Seite 2 oben den Vortrag der Antragstellerin im Widerspruchsverfahren sowie auf Seite 2 unten den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren wiedergegeben und als rechtlich nicht durchgreifend bewertet, weil die Antragstellerin nach dem Verlassen der Russischen Föderation ihren ständigen Aufenthalt nicht innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes genommen und das Aussiedlungsgebiet aus vertreibungsfremden Gründen verlassen habe (Seite 2 f.). Darin liegt entgegen der Beschwerdebegründung nicht nur eine „pauschale Zurückweisung dieses Vortrags“, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten, dass die angefochtenen Bescheide materiell rechtmäßig sind.
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des der Antragstellerin unter dem 26. Juni 2024 erteilten Aufnahmebescheids sowie der am selben Tag ergangenen Einbeziehungsbescheide für ihren Ehemann und ihren Sohn ist § 48 Abs. 1 VwVfG. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Bescheid unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 3 und 4 VwVfG zurückgenommen werden.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend begründet, dass der der Antragstellerin erteilte Aufnahmebescheid und die Einbeziehungsbescheide rechtswidrig waren, weil die Antragstellerin die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft gemäß §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 BVFG nicht erfüllt. Entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 BVFG hatte sie ihren Wohnsitz nicht seit ihrer Geburt in den Aussiedlungsgebieten, sondern jedenfalls vom 12. Oktober 2022 bis zum 9. August 2023 für fast zehn Monate außerhalb der Russischen Föderation.
Die Antragstellerin hat bei ihrer Befragung am 30. Oktober 2024 ausdrücklich angegeben, dass sie ihre Arbeitsstelle als Ärztin im September 2022 gekündigt habe, um nicht an die Front (Kriegssituation) zu müssen. Nach der Mobilisierung hätten Ärzte (allgemein) Befehle/Vorladungen bekommen. Ihr Chefarzt habe allen Ärzten vorgeschlagen, dass sie „unbezahlten Urlaub nehmen und somit der Vorladung wegen der Berufung umgehen.“ Ihr Ehemann habe im November 2022 seinen Arbeitsplatz gekündigt und sei aus Angst vor der Einberufung ausgereist. Sie hätten Angst gehabt, dass die Grenzen geschlossen werden. Sie hätten in so einer Situation im Land nicht bleiben wollen.
Damit macht die Antragstellerin geltend, dass sie nach der Ausreise mit ihrer Familie auf (zunächst) unabsehbare Zeit in ihr Heimatland nicht zurückkehren konnte und wollte. Sie hat damit den Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse,
vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 19. März 2018 - 11 A 2563/16 -, juris, Rn. 27,
seit dem 12. Oktober 2022 und jedenfalls bis zum 9. August 2023 nicht in der Russischen Föderation gehabt, weil sie sich in diesem Zeitraum weder dort aufhielt noch den für einen Wohnsitz erforderlichen Domizilwillen hatte.
Vgl. zum Domizilwillen etwa Ellenberger, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 85. Aufl. 2026, § 7 BGB, Rn. 7; ferner BVerwG, Urteil vom 11 September 2019 - 1 C 30.18 -, juris, Rn. 20.
Ihre Situation ist vergleichbar mit der persönlichen Situation eines Asylbewerbers, der mit seinem Asylantrag ebenfalls geltend macht, dass er in sein Heimatland auf unabsehbare Zeit nicht zurückkehren kann und will. Das schließt aus, dass er den Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse noch im Heimatland hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2020 - 11 E 497/20 -, juris.
Die im Widerspruchsverfahren von der Antragstellerin mit den Schriftsätzen vom 10. Januar 2025 und 4. Juni 2025 vorgelegten Unterlagen sind für den Zeitraum vom 12. Oktober 2022 bis 9. August 2023 unergiebig. Die in der Beschwerdebegründung aufgezählten Umstände, die das Verwaltungsgericht im Einzelnen nicht gewürdigt habe, ändern nichts daran, dass die Antragstellerin sich für (zunächst) unbestimmte Zeit gehindert sah, auf Dauer in die Russische Föderation zurückzukehren. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Zeitraum der Abwesenheit mit knapp zehn Monaten relativ kurz war, denn dies konnte die Antragstellerin nicht vorhersehen und planen. Für die Frage ob ein Wohnsitz in der Russischen Föderation bestand, ist auch unerheblich, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann in dieser Zeit „umfangreiche touristische Reisen“ unternommen haben.
Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Antragstellerin die Ursache für die Erteilung des rechtswidrigen Aufnahmebescheids durch unvollständige Angaben selbst gesetzt hat. Entgegen der Beschwerdebegründung ging es nicht nur um „die Aneinanderreihung touristischer Aufenthalte“, sondern - wie oben dargelegt - um eine zunächst unbefristete Aufgabe des Lebensmittelpunkts und damit des Wohnsitzes in der Russischen Föderation.
3. Da der Aufnahmebescheid der Antragstellerin rechtmäßig zurückgenommen worden ist, können die beiden Einbeziehungsbescheide schon deshalb keinen Bestand haben, weil sie die Existenz eines Aufnahmebescheids voraussetzen. Der auf den Ehemann und den Sohn bezogene Vortrag in der Beschwerdebegründung ist daher nicht entscheidungserheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).