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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 14.04.2026 – 13 B 1404/25
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0414.13B1404.25.00
G r ü n d e:
Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2025 zu ändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Anträge der Antragstellerin,
gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 394/25 vom 15. Januar 2025 gegen den Feststellungsbescheid vom 16. Dezember 2024 (Az. 24.03.01.01 - 1190235-214) anzuordnen, soweit dadurch der bisherige Versorgungsauftrag für die Leistungsgruppen
14.1 Endoprothetik Hüfte,
14.2 Endoprothetik Knie,
14.3 Revision Hüftendoprothese und
14.4 Revision Knieendoprothese
für die Betriebsstelle F. Klinikum M. Z. aufgehoben wurde,
hilfsweise,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit
- der Leistungsgruppe 14.1 Endoprothetik Hüfte mit 130 Fällen,
- der Leistungsgruppe 14.2 Endoprothetik Knie mit 150 Fällen,
- der Leistungsgruppe 14.3 Revision Hüftendoprothese mit 15 Fällen,
- der Leistungsgruppe 14.4 Revision Knieendoprothese mit 15 Fällen
für die Betriebsstelle F. Klinikum M. Z. in den Krankenhausplan des Landes Nordrhein-Westfalen aufgenommen ist,
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Hauptantrag sei zulässig, aber unbegründet. Hinsichtlich der Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 sei insbesondere weder die Bedarfsberechnung noch die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung zu beanstanden. Da der Antragstellerin die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 voraussichtlich zu Recht nicht zugewiesen worden seien, erfülle sie die Mindestvoraussetzungen für die Zuweisung der Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 nicht. Aus alldem folge zugleich, dass der Antrag auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg habe.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg.
Die Beschwerde genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, soweit sie zunächst pauschal und ohne konkrete Auseinandersetzung mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss auf die Ausführungen in der Klagebegründung vom 26. März 2025 und die Begründung des erstinstanzlich gestellten Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 19. September 2025 verweist.
Vgl. zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2025 - 13 B 559/25 -, juris, Rn. 21 und vom 19. Juli 2024 - 13 B106/24 -, juris, Rn. 2.
Soweit sie im Übrigen den Darlegungsanforderungen genügt, werden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage gestellt.
1. Aus dem Beschwerdevorbringen folgt nicht, dass die für das Versorgungsgebiet 2 getroffene Bedarfsprognose für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 fehlerhaft ist, weil sich, wie die Antragstellerin meint, Aspekte der demographischen Entwicklung nicht in den prognostizierten Fallzahlen niedergeschlagen haben. Für diese Annahme bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass der Krankenhausplan NRW 2022 bei der Bedarfsprognose die demographische Entwicklung miteinbezogen hat und der Krankenhausplan NRW 2022 auch mit Blick auf zukünftigen demographischen Gegebenheiten weiterentwickelt wird (vgl. Krankenhausplan NRW 2022, S. 84 ff., 107 f., 112). Soweit die Antragstellerin ausführt, nach den Ausführungen in Kapitel 6.1.3 des Krankenhausplans NRW 2022 mache die Altersgruppe der über 60-Jährigen einen Großteil der Fallzahlen in den meisten Leistungsgruppen aus, und daraus den Schluss zieht, dass auch im Hinblick auf die Geriatrie diese Entwicklungen zwingend zu berücksichtigen seien, erschließt sich die Entscheidungsrelevanz des Vorbringens in Bezug auf die hier streitgegenständlichen Leistungsgruppen nicht.
2. Auch die gegen die Auswahlentscheidung in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 erhobenen Einwände greifen nicht.
a. Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 liege ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 KHGG NRW vor, weil es in der Anhörung vom 14. Juni 2024 heiße,
„Bei der Höhe der Zuweisung der Fallzahlen ist die Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses für Kniegelenk-Totalendoprothesen in Höhe von 50 Fällen zu berücksichtigt worden, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Vorgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses die unterste Grenze der Fallzahlen ist, die zu erbringen ist, so dass bei der Planung regelmäßig auf einen höheren Wert abgestellt wurde“.
Dies stelle nicht die im Beschluss des OVG NRW vom 11. Juli 2025 - 13 B 298/25 -, juris, Rn. 27, aufgezeigte Situation dar, weil der Antragsgegner nicht darauf abgestellt habe, ob Krankenhäuser perspektivisch in der Lage seien, diese Mindestfallzahlen zu erfüllen, sondern darauf, ob diese Mindestfallzahlen bereits in der Vergangenheit erreicht worden seien.
Einen Verstoß gegen § 13 Abs. 1 KHGG NRW zeigt die Antragstellerin mit diesem Vortrag nicht auf. § 13 Abs. 1 Satz 3 KHGG NRW ermächtigt das zuständige Ministerium bei medizinischen Leistungen von hoher Komplexität Mindestfallzahlen in den Rahmenvorgaben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und § 13 KHGG NRW auf der Grundlage der evidenzbasierten Medizin festzulegen. Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 KHGG NRW soll eine Festlegung Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen vorsehen, um unbillige Härten insbesondere bei nachgewiesener, hoher Qualität unterhalb der festgelegten Mindestfallzahl zu vermeiden. Mindestmengen im Sinne des § 13 KHGG NRW sind im Krankenhausplan NRW 2022 nicht festgelegt worden. Solche hätte der Plangeber nach den Vorstellungen des Gesetzgebers in Bezug auf die Leistungsgruppe 14.2 auch nicht vorgeben dürfen, weil sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (vgl. LT-Drs. 17/11162, S.32 f.), dass auf der Grundlage dieser Regelungen nur Mindestmengen vorgegeben werden dürfen, für die nicht schon durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) auf der Grundlage des § 136b Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V Mindestmengen bestimmt wurden. Dies trifft auf das erstmalige Einsetzen von Knieendoprothesen aber zu. Nach dem Beschluss des G-BA vom 18. Dezember 2025 (BAnzAT 17.2.26) gilt für den erstmaligen Einsatz von Knieendoprothesen die bislang geltende Mindestmenge von 50 Leistungen pro Krankenhausstandort in den Jahren 2026 und 2027 fort. In den Jahren 2028 und 2029 gilt übergangsweise eine Mindestmenge von 100 Fällen, sowie ab dem Jahr 2030 eine neue Mindestmenge von 150 Fällen. Dass die Antragstellerin die vom G-BA vorgegebene Mindestmengen von 50 Fällen in der Vergangenheit erreicht hat und diese in den Jahren 2026 und 2027 auch erreichen könnte, hat der Antragsgegner nicht in Abrede stellt. Vielmehr hat er die Mindestmengenvorgaben des G-BA nur bei der Höhe der Zuweisungen berücksichtigt und allen Krankenhäusern, bis auf das Universitätsklinikum B., das insoweit eine Sonderrolle einnimmt und über eine Ausnahmegenehmigung von den Mindestmengenvorgaben des G-BA verfügt (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Februar 2026, S. 10), Fallzahlen weit oberhalb der zukünftig geltenden Mindestmenge zugewiesen:
14.2 Endoprothetik Knie - Planungsebene: Versorgungsgebiet 2
„Bilddarstellung wurde entfernt“
Planungsergebnisse abrufbar unter: https:// pdf.
Dass er hierzu nicht berechtigt war, zeigt die Beschwerde nicht auf.
b. Die Rüge, der Antragsgegner habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei ihrem Krankenhaus um ein zertifiziertes Endoprothetikzentrum handele, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Landesausschuss für Krankenhausplanung hat sich nach den Ausführungen des Antragsgegners bewusst entschieden, bestehenden fachgesellschaftlichen Zertifikaten regelhaft keine ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Dies ist nicht zu beanstanden, weil Zertifizierungen zum einen keinen Bestandteil der, wenn auch nicht abschließenden Auswahlkriterien des Krankenhausplans NRW 2022 darstellen (vgl. Ziffer 5.4.3, S. 71). Zum anderen sind sie zur Ausschärfung des Auswahlermessens regelmäßig ungeeignet, da die Mehrheit der antragstellenden Standorte über (unterschiedliche) Zertifizierungen verfügen.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2025 - 13 B 365/25 -, juris, Rn. 61.
Dies gilt nach den Erklärungen des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2026 (S. 11) auch für die von der Antragstellerin angeführte Zertifizierung als Endoprothetikzentrum.
Die Antragstellerin kann auch nicht beanspruchen, dass ihr wegen ihrer Zertifizierung als Endoprothetikzentrum eine dem Universitätsklinikum B. vergleichbare Sonderstellung eingeräumt wird. Die dem Universitätsklinikum B. eingeräumte Sonderstellung beruht darauf, dass sie vor Ort die elektive Hüft- und Knieendoprothetik im Rahmen von Tumoroperationen durchführt und diese besonderen Eingriffe selten und am Uniklinikum konzentriert sind (vgl. Bericht der Bezirksregierung H. zu den Leistungsgruppe 14.1 und 14.2, VV S. 782, 787). Eine damit vergleichbare Sonderstellung hat die Antragstellerin aufgrund der Zertifizierung nicht.
Die Tatsache, dass die im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien nicht abschließend sind, zwingt den Antragsgegner schließlich auch nicht dazu, jeglichen sonstigen qualitätsrelevanten Aspekten wie etwa der Durchführung regelmäßiger Überwachungs- oder Rezertifizierungsaudits in seine Auswahlentscheidung einzubeziehen oder ihnen sogar maßgebliches Gewicht beizumessen. Dass der Antragsgegner durch diese Vorgehensweise das ihm eingeräumte Auswahlermessen überschritten hat, zeigt die Antragstellerin auch nicht auf.
c. Weiter trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin sämtliche im Krankenhausplan NRW 2022 explizit angeführte Auswahlkriterien erfüllt. Vielmehr hat es angenommen, dass die Antragstellerin unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen in Folge der Nichtzuweisung verwandter Leistungsgruppen (14.1: verwandte Leistungsgruppen 14.2 und 14.3; 14.2: verwandte Leistungsgruppen 14.1, 14.4) im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheids in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 jeweils nur fünf von sieben Auswahlkriterien (vgl. Beschlussabdruck S. 20 ff., 26.) und damit weniger Auswahlkriterien als die ausgewählten Krankenhäuser erfüllt. Zudem hat es ausgeführt, dass im Falle der Zuweisung der verwandten Leistungsgruppen der Einwand der Antragstellerin, sie erfülle sämtliche sieben Auswahlkriterien zwar zutreffen würde. Dies hätte an der Rechtsmäßigkeit der Auswahlentscheidung aber nichts geändert, weil die Bezirksregierung ausdrücklich die Auswahlkriterien gewürdigt und den Fallzahlen ein höheres Gewicht als den Auswahlkriterien beigemessen habe (vgl. Beschlussabdruck S. 27 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. In Bezug auf die im Krankenhausplan NRW 2022 genannten Auswahlkriterien für die Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 erfüllte die Antragstellerin mit sieben Auswahlkriterien zwar ein Auswahlkriterium mehr als das Universitätsklinikum B. und das J. Krankenhaus B.-U., denn diese erfüllen nach der vom Antragsgegner übersandten Übersicht nur sechs Auswahlkriterien. Allerdings erweist sich die Nichtzuweisung der verwandten Leistungsgruppen gleichwohl als voraussichtlich rechtmäßig, weil das Universitätsklinikum B. wegen der besonderen Expertise für seltene Tumoroperationen eine Sonderstellung einnimmt und das J.-Krankenhaus B.-U. weit höhere Fallzahlen aufweist als die Antragstellerin:
LG 14.1
Summe/Durchschnitt
W. B.-U.
2.338/ 467,6
Antragstellerin
366/ 73,2
LG 14.2
Summe/Durchschnitt
W. B.-U.
1.744 / 348,8
Antragstellerin
392/ 78,4
Vgl. zu den Fallzahlen Schriftsatz des Antragsgegners vom 19. Februar 2026, S. 9.
Dass der Antragsgegner den Fallzahlen im Rahmen der von ihm getroffenen Auswahlentscheidung ein größeres Gewicht beimessen durfte als dem sich hier nur um ein Auswahlkriterium unterscheidenden Erfüllungsgrad (vgl. Beschlussabdruck S. 27), stellt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage. Soweit sie meinen sollte, dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m Art. 3 Abs. 1 GG dar, weil ihr hierdurch der Marktzutritt verwehrt werde, setzt sie sich nicht in der erforderlichen Weise mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander (vgl. Beschlussabdruck, S. 19). Es erschließt sich auch nicht, was sie konkret für sich aus dem von ihr angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1985 - 3 C 41.84 -, juris, herleiten will. Aus diesem Urteil folgt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vielfalt der Krankenhausträger jedenfalls nicht, dass ihr Krankenhaus trotz geringerer Fallzahlen hätte ausgewählt werden müssen. Anhaltspunkte für eine nicht angemessene Berücksichtigung privater Krankenhäuser benennt die Antragstellerin nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
3. Ist die Nichtzuweisung der Leistungsgruppen 14.1 und 14.2 danach voraussichtlich rechtmäßig, hat die Beschwerde auch in Bezug auf die Leistungsgruppen 14.3 und 14.4 keinen Erfolg, weil es insoweit an den erforderlichen Mindestvoraussetzungen fehlt.
4. Erweisen sich die zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidungen aller Voraussicht nach als rechtmäßig, hat die Antragstellerin mit dem Verweis auf drohende wirtschaftliche Verluste sowie den Verlust von Weiterbildungsbefugnissen auch ansonsten keine Gründe geltend gemacht, die nicht schon als regelmäßige Folge der gesetzlichen Anordnung des Sofortvollzugs in der gesetzgeberischen Grundentscheidung Berücksichtigung gefunden haben. Im konkreten Fall ist es deshalb nicht geboten, von der gesetzgeberischen Grundentscheidung des Sofortvollzugs ausnahmsweise abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).