Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 14.04.2026 – 15 A 218/22
15. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0414.15A218.22.00
Tatbestand
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung von monatlichen Kostenpauschalen nach § 4 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 2003 (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) für fünf minderjährige Kinder mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
G. B. I. (im Folgenden: 1. Kind) wurde am 30. Juli 2015 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Einen Asylantrag dieses Kindes erachtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) als am 3. September 2015 gestellt. Nachdem auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet worden war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 2. Februar 2017 das Asylverfahren ein. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Am 12. März 2017 trat die vollziehbare Ausreisepflicht des Kindes ein.
R. C. (im Folgenden: 2. Kind) wurde am 30. August 2017 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Einen Asylantrag dieses Kindes erachtete das Bundesamt als am 6. Dezember 2017 gestellt. Mit Bescheid vom 2. Februar 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die vollziehbare Ausreisepflicht des Kindes trat am 6. März 2018 ein. Ihm wurde am 15. Juni 2018 eine Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt.
V. A. (im Folgenden: 3. Kind) wurde am 23. Dezember 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Einen Asylantrag dieses Kindes erachtete das Bundesamt als am 9. Februar 2015 gestellt. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 17. März 2017 den Antrag ab und stellte ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Am 10. September 2018 wurde dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.
W. S. F. (im Folgenden: 4. Kind) wurde am 20. Mai 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Einen Asylantrag dieses Kindes erachtete das Bundesamt als am 30. August 2016 gestellt. Nachdem auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet worden war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 21. November 2016 das Asylverfahren ein. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die vollziehbare Ausreisepflicht des Kindes trat am 24. Dezember 2016 ein.
D. L. (im Folgenden: 5. Kind) wurde am 10. Juni 2016 in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Einen Asylantrag dieses Kindes erachtete das Bundesamt als am 24. Oktober 2016 gestellt. Nachdem auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet worden war, stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. Mai 2017 das Asylverfahren ein. Zugleich stellte es ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Am 7. Juni 2018 wurde dem Kind eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt.
Die Klägerin meldete bei der Bezirksregierung Detmold für den Monat September 2018 insgesamt 167 Personen zur Auszahlung der Kostenpauschale, darunter das 1., 2. und 3. Kind. Insgesamt acht Personen meldete die Klägerin zudem für vorausgegangene Monate nach, darunter das 1. und 2. Kind jeweils für Juni, Juli und August 2018, das 4. Kind für Juni und Juli 2018 sowie das 5. Kind für Juni 2018. Die Asylverfahren zumindest eines Elternteils der genannten Kinder waren jeweils während der in Rede stehenden Meldezeiträume nicht bestandskräftig abgeschlossen.
Mit Bescheid (Zahlungsmitteilung) vom 19. Oktober 2018 gewährte der Beklagte der Klägerin für den Meldemonat September 2018 eine pauschalierte Landeszuweisung in Höhe von 103.920,00 Euro (Nr. 1) und für die vorausgegangenen Meldemonate in Höhe von 6.062,00 Euro (Nr. 2). Damit ergab sich für den Abrechnungszeitraum September 2018 ein ausgezahlter Gesamtbetrag von 109.982,00 Euro (Nr. 3).
Zur Begründung der den Meldemonat September 2018 betreffenden Nr. 1 seines Bescheids führte der Beklagte in der zugehörigen Anlage (dort unter Nr. 1 „Von der Bezirksregierung Detmold nicht anerkannte Personen“) aus, die Aufwendungen der Klägerin für das 1., 2. und 3. Kind seien nach Nr. 8 Buchst. b und Nr. 8 Buchst. f 2. des „Runderlasses gem. § 4 Abs. 6 Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW (FlüAG): Verfahren FlüAG Bestandsmeldungen und Auszahlung der FlüAG-Pauschale“ des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2018 (im Folgenden: Runderlass) nicht erstattungsfähig.
Unter Nr. 8 Buchst. b „Abrechnungsfähigkeit von Ehegatten und minderjährigen Kindern nach Abschluss des eigenen Asylverfahrens“ des Runderlasses ist ausgeführt:
„Die Asylverfahren von Eheleuten/Kindern werden getrennt voneinander betrachtet. Wird der Asylantrag des Ehemanns/der Ehefrau/des Kindes abgelehnt und tritt für diese Person eine vollziehbare Ausreisepflicht ein, während das Asylverfahren des Ehepartners/des Kindes noch anhängig ist, fällt die Person, deren Asylverfahren negativ endete, nach Ablauf der Zahlungspflicht des Landes gemäß § 4 Abs. 5 FlüAG nicht wieder unter § 2 Nr. 1 oder Nr. 1a FlüAG. Es erfolgt für diese Person kein Wiederaufleben der Meldefähigkeit über § 2 FlüAG. Die speziellen Regelungen von § 4 FlüAG zum Ende der Zahlungspflicht des Landes gehen der allgemeinen Regelung des § 2 FlüAG zum FlüAG-Personenkreis vor.“
Nr. 8 Buchst. f „Personengruppe § 25 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)“ des Runderlasses sieht vor:
„Für den Fall, dass der Asylantrag einer ausländischen Person aus sonstigen Gründen abgelehnt wird (keine Asylberechtigung, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus) und das BAMF gleichzeitig ein Abschiebeverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG erteilt, handelt es sich bei dem Abschiebeverbot erneut um eine abtrennbare eigene Entscheidung. Für die FlüAG-Meldefähigkeit dieser Personen wird wie folgt differenziert:
1. Gegen den Bescheid des BAMF (negativer Asylbescheid und Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5/Abs. 7 AufenthG) werden keine Rechtsmittel eingelegt. Die Meldefähigkeit gemäß FlüAG endet in dem Monat der Bekanntgabe des BAMF-Bescheides.
2. Gegen den Bescheid des BAMF (negativer Asylbescheid und Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5/Abs. 7 AufenthG) werden Rechtsmittel eingelegt. Das Asylverfahren endet mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts. Die Zahlungsverpflichtung des Landes endet in dem Monat des Abschlusses des Asylverfahrens, also in dem Monat der rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts.“
Hinsichtlich der Nr. 2 seines Bescheids führte der Beklagte in der Anlage (dort unter Nr. 2 b „Abrechnung ehemals zurückgestellter Personen“) an, die nachgemeldeten Monate Juni, Juli und August 2018 jeweils für das 1. und 2. Kind, Juni und Juli 2018 für das 4. Kind sowie Juni 2018 für das 5. Kind seien „nicht abrechnungsrelevant“. Zum 5. Kind wurde bemerkt, nach Nr. 8 Buchst. b des Runderlasses könne nicht mehr abgerechnet werden, da das eigene Asylverfahren nicht mehr laufe.
Am 14. Dezember 2018 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Zahlungsverpflichtung des Beklagten ende erst mit dem Abschluss des Asylverfahrens der Eltern der (nach-)gemeldeten Kinder. Nach dem Wortlaut des § 2 Nr. 1 FlüAG in der Fassung vom 23. Januar 2018 (im Folgenden: FlüAG a.F.) zählten zum meldefähigen Personenkreis minderjährige Kinder ausländischer Personen unabhängig davon, ob sie ein eigenes Asylverfahren betrieben oder nicht. Etwas anderes ergebe sich nicht aus § 4 Abs. 5 FlüAG a.F., der lediglich die Auszahlung der pauschalierten Leistung regele, nicht aber den Personenkreis ausländischer Flüchtlinge einschränke. Anderenfalls käme es zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der Fälle, in denen Ehegatten und Kinder kein eigenes Asylverfahren betrieben. Auch widerspreche die Rechtsauffassung des Beklagten dem Sinn und Zweck der Kostenpauschale. Sie solle, der Konnexitätspflicht aus Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW entsprechend, die Aufwendungen der Gemeinden für die Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen ausgleichen. Dabei müssten die Gemeinden auch für die Versorgung anwesender Ehegatten und minderjähriger Kinder von Asylbewerbern aufkommen. Beendet werden könne der Aufenthalt der Familie erst, sobald das Asylverfahren des Ehegatten oder der Eltern rechtskräftig abgeschlossen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2018 zu verpflichten, ihr weitere Kostenpauschalen nach dem FlüAG NRW für den Monat September 2018 in Höhe von 2.598,00 Euro und für vorangegangene Abrechnungsmonate in Höhe von 7.794,00 Euro zuzuweisen, sowie
den Beklagten zu verurteilen, auf den Betrag von 10.392,00 Euro Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. Dezember 2018 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die von der Klägerin gemeldeten Kinder hätten, nachdem ihr eigenes Asylverfahren jeweils bestandskräftig abgeschlossen worden sei, nicht mehr zum anspruchsbegründenden Personenkreis nach § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. gehört. Dieser Bestimmung gehe § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. als speziellere Regelung vor. Die Asylverfahren der Personen eines Familienverbands seien gemäß Nr. 8 Buchst. b des Runderlasses unabhängig voneinander zu betrachten. Danach seien das 1., 4. und 5. Kind nicht mehr meldefähig, weil jeweils auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet worden sei. Hinsichtlich des 2. Kindes habe die Zahlungspflicht gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. geendet. Hinsichtlich des 3. Kindes liege mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots ein Beendigungsgrund i. S. d. § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a FlüAG a.F. vor, wie sich aus Nr. 8 Buchst. f des Runderlasses ergebe.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 2. Dezember 2021 in vollem Umfang stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Verpflichtungsklage sei begründet. Der Klägerin stehe nach § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 FlüAG a.F. der geltend gemachte Anspruch auf eine weitere pauschalierte Landeszuweisung in Höhe von 10.392,00 Euro zu. Sämtliche Kinder, für welche die Klägerin die Kostenpauschale begehre, seien während der in Rede stehenden Meldezeiträume ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. gewesen. Als solche definiere das Gesetz „ausländische Personen“, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt hätten und nicht oder nicht mehr verpflichtet seien, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Letztere unterfielen dem Oberbegriff „ausländische Flüchtlinge“ unabhängig davon, ob sie einen eigenen Asylantrag gestellt hätten und damit selbst „ausländische Personen“ i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. seien. Die Kinder 1. bis 5. hätten ihre Eigenschaft als ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. nicht durch die Durchführung und den Abschluss ihres eigenen Asylverfahrens verloren. Vielmehr seien sie als Kinder zumindest eines Elternteils, der zum Zeitpunkt der jeweils in Rede stehenden Zahlungsmonate noch ein Asylverfahren als „ausländische Person“ betrieben habe, ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. geblieben. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten erstrecke sich so lange auf minderjährige Kinder eines Familienverbands, bis die Asylverfahren beider Eltern abgeschlossen seien und in deren Person ein Beendigungsgrund nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. eintrete. Für diese Gesetzesauslegung sprächen neben dem Wortlaut der Sinn und Zweck der Kostenpauschale. Sie solle den Gemeinden deren in Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) entstandenen Aufwendungen erstatten. Sofern hinter § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. der Gedanke stehen sollte, die Gemeinden zur Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht anzuhalten, könne dies in Familienverbandskonstellationen nur eingeschränkt gelten. Der zuständigen Ausländerbehörde sei nach § 43 Abs. 3 AsylG die Möglichkeit eröffnet, die Abschiebung vorübergehend auszusetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. Die Entscheidung liege im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde, die dieses unter Beachtung des Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) auszuüben habe. Im Ergebnis komme es daher keinesfalls regelmäßig zur Durchsetzung der Ausreisepflicht, wenn weitere Familienangehörige sich noch im laufenden Asylverfahren befänden.
Unbeschadet dessen hätten das 3. und 5. Kind keinen Beendigungstatbestand nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. verwirklicht. Buchst. b greife von vornherein nicht. In Buchst. a sei das Ende der Zahlungsverpflichtung nur im Fall der Anerkennung als Asylberechtigte und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes geregelt, nicht aber für die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheide mangels planwidriger Regelungslücke aus. Das Bundesamt müsse von Amts wegen auch über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entscheiden (§ 24 Abs. 2 AsylG), so dass nicht anzunehmen sei, der Landesgesetzgeber habe die Fallkonstellation einer teilweisen Ablehnung des Asylbegehrens übersehen. Eine Teilablehnung liege vielmehr § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a FlüAG a.F. zu Grunde, sofern bei einem unbeschränkten Antrag nicht die Asylberechtigung oder statt der Flüchtlingseigenschaft nur subsidiärer Schutz zuerkannt werde.
Schließlich führe auch der Runderlass zu keiner abweichenden rechtlichen Bewertung. Es handele sich hierbei lediglich um eine Verwaltungsvorschrift, welche die gesetzlichen Bestimmungen über die Auszahlung der Kostenpauschale nicht abändern könne. Soweit Nr. 8 Buchst. b des Runderlasses den Kreis meldefähiger Flüchtlinge einschränke, fehle dem Erlassgeber die hierfür erforderliche Kompetenz. § 4 Abs. 6 FlüAG a.F. ermächtige ausschließlich zur näheren Regelung des Auszahlungsverfahrens. Es könne dahinstehen, ob Nr. 8 Buchst. b des Runderlasses überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen entfalten könne. Jedenfalls könne sie als bloße Verwaltungsvorschrift keinen Rechtsanspruch der Klägerin ausschließen, der sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergebe. Entsprechendes gelte für die Erweiterung der Beendigungsgründe auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Nr. 8 Buchst. f des Runderlasses.
Die auf die Zahlung von Prozesszinsen gerichtete allgemeine Leistungsklage sei ebenfalls begründet. Der Anspruch der Klägerin folge aus einer entsprechenden Anwendung von § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 246 BGB.
Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor, die teilweise Ablehnung der pauschalierten Landeszuweisung entspreche dem Runderlass, der die geltende Gesetzeslage zulässigerweise interpretiere. Die Regelung des § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. grenze die Zahlungsverpflichtung gegenüber den Gemeinden ein und gehe als lex specialis der Regelung des § 2 FlüAG a.F. vor. Nach dem Wortlaut erstreckten sich die Beendigungsgründe auf „alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a“, mithin auch auf die dort explizit genannten Ehegatten und minderjährigen Kinder. Anders als im Asylgesetz sei für die Landeszuweisung auch keine „Akzessorietät zwischen Eltern und Kindern“ erforderlich. § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. beschränke sich auf fiskalische Sachverhalte, es gehe nicht um die Frage getrennter Aufenthaltsbeendigungen. Im Fall der Feststellung von Abschiebungsverboten müsse schließlich § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a FlüAG a.F. analog angewandt werden. Dieser Fall sei im Gesetz ungewollt nicht geregelt worden.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte die Rücknahme seiner Berufung in Bezug auf das 2. Kind (R. C.) hinsichtlich des Monats Juni 2018 erklärt.
Der Beklagte beantragt nunmehr,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Dezember 2021 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu ändern und die Klage im Übrigen abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt ergänzend zu ihrem erstinstanzlichen Vorbringen aus, § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. regele den Anspruch der Gemeinden auf die pauschalierte Zuweisung, während der in Bezug genommene § 2 FlüAG a.F. den personellen Anwendungsbereich bestimme. Von einem Hierarchieverhältnis beider Normen könne keine Rede sein. Der entgegenstehende Runderlass sei nicht lediglich norminterpretierend, sondern greife, was von § 4 Abs. 6 FlüAG a.F. nicht gedeckt sei, in die gesetzlichen Regelungen ein. Dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. zufolge erstrecke sich die Zahlungspflicht des Beklagten so lange auf minderjährige Kinder, bis die Asylverfahren der Eltern abgeschlossen seien. Entsprechend habe der erkennende Senat im Beschluss vom 7. Mai 2001 - 15 A 1411/01 - zu § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Nr. 1 FlüAG in der seinerzeit geltenden Fassung entschieden. Wie § 2 Nr. 1a FlüAG a.F. zeige, sei dem Gesetzgeber offenbar auch bewusst, dass ausländische Flüchtlinge wiederholt die Tatbestandsmerkmale des § 2 FlüAG a.F. erfüllen könnten. Demgegenüber lege § 4 Abs. 6 FlüAG in der seit dem 13. November 2021 geltenden Fassung ausdrücklich fest, dass die dort geregelte Zahlung in Höhe von 12.000,00 Euro nur einmal gewährt werde. Im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG liege keine planwidrige Regelungslücke vor. Einer Regelung dieser Fallgestaltung in § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. habe es nicht bedurft. Bei Feststellung eines Abschiebungsverbots bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG, so dass die Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und die Meldefähigkeit zur Kostenpauschale zum Ende des Monats endeten, in dem der Aufenthaltstitel gewährt werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, ist das Berufungsverfahren nach § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Berufung im Übrigen ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Umfang der noch anhängigen Berufung zu Unrecht stattgegeben. Insoweit ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.
A. Die Klage ist als kombinierte Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Soweit die Klägerin die Gewährung einer weiteren monatlichen pauschalierten Landeszuweisung für die Monate Juni, Juli, August und September 2018 begehrt, ist sie nach § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage statthaft. Über die von der Klägerin vorgenommene Meldung (unter anderem) der Kinder 1. bis 5. zur Auszahlung der Kostenpauschale hat der Beklagte durch Bescheid vom 19. Oktober 2018, bei dem es sich um einen Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW handelt, teilweise ablehnend entschieden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2002 - 15 A 4707/99 -, juris Rn. 2 f. (zur Aufhebung nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW); abw. zur Auszahlung des Erstattungsbetrags unter bloßer Mitteilung durch die Bezirksregierung OVG NRW, Urteil vom 28. März 2000 - 15 A 88/97 -, und Beschluss vom 4. August 1997 - 15 A 2557/94 -, jeweils n. v.
Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs ist die Klage als allgemeine
Leistungsklage statthaft.
B. Soweit die Klage noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, ist sie jedoch unbegründet. Der Bescheid der Bezirksregierung Detmold vom 19. Oktober 2018 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat für die Monate Juli, August und September 2018 und in Bezug auf das 1., 4. und 5. Kind auch für den Monat Juni 2018 keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren pauschalierten monatlichen Landeszuweisung.
Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der Fassung vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), die vom 2. Februar 2018 bis zum 12. November 2021 galt (im Folgenden: FlüAG a.F.).
Einer Verpflichtungsklage darf nur dann stattgegeben werden, wenn der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die begehrte Verpflichtung hat. Das Bestehen eines solchen Anspruchs beurteilt sich indes nach dem materiellen Recht, das damit auch die Frage nach dem für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt beantwortet.
Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - 8 C 17.87 -, juris Rn. 24, m. w. N. aus der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.
Da die Klägerin mit ihrer Verpflichtungsklage die Gewährung einer höheren pauschalierten Landeszuweisung für die Meldemonate Juni, Juli, August und September 2018 begehrt, ist entscheidend, ob der Anspruch nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz in der für diese zurückliegenden Zeiträume geltenden Fassung vom 23. Januar 2018 im jeweiligen Monat gegeben war.
Das ist nicht der Fall. Zwar lagen hinsichtlich der Kinder 1. bis 5. in den jeweils streitbefangenen Meldemonaten die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. vor (dazu I.). Nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. endete die jeweilige Zahlungsverpflichtung des Beklagten jedoch schon vor den streitbefangenen Monaten ( dazu II.).
I. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge i. S. d. § 2 monatlich für jede Person i. S. d. § 2 eine Kostenpauschale zur Verfügung.
1. Im jeweiligen Meldezeitraum waren die Kinder 1. bis 5. ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. Der Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge umfasst nach dieser Bestimmung ausländische Personen, die um Asyl nachgesucht oder einen Asylantrag gestellt haben und nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen, sowie ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder.
a) Die Kinder 1. bis 5. waren zum einen minderjährige Kinder einer ausländischen Person i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. Zwischen den Beteiligten steht außer Streit, dass zumindest ein Elternteil eines jeden Kindes als ausländische Person einen Asylantrag gestellt hat und keine Verpflichtung mehr bestand, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen.
Zum anderen begründete die Asylantragstellung der Kinder 1. bis 5. ihre Zugehörigkeit zum Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. Mit der Anzeige ihrer Geburt gegenüber dem Bundesamt galt jeweils ein eigener Asylantrag als gestellt, § 14a Abs. 2 Satz 3 AsylG. Asylgesetzlich betrachtet, handelt es sich hierbei um einen vollwertigen Antrag, für den aufgrund der Verzichtsmöglichkeit nach § 14a Abs. 3 AsylG die Dispositionsmaxime gilt. Der von den Vertretern der Kinder 1., 4. und 5. erklärte Verzicht auf die Durchführung des Asylverfahrens ändert nichts daran, dass ein Asylantrag als gestellt gilt und damit ein solcher hier i. S. v. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. vorgelegen hat.
b) Die Zugehörigkeit der Kinder 1. bis 5. zum Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge ist nicht dadurch weggefallen, dass jeweils ihr eigenes Asylverfahren bestandskräftig beendet wurde. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. stellt nicht darauf ab, dass das Asylverfahren abgeschlossen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass um Asyl nachgesucht oder ein Asylantrag gestellt worden ist.
2. Die Beklagte hat den fünf Kindern auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt, so dass die der Klägerin hierfür entstandenen Aufwendungen von der Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. dem Grunde nach umfasst sind.
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. erhalten die Gemeinden die monatliche pauschalierte Landeszuweisung für die Aufnahme und Unterbringung nach § 1 FlüAG a.F. sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge i. S. d. § 2 FlüAG a.F. Diese Zuweisung soll einen für die Aufnahme, Unterbringung und Versorgung ausländischer Flüchtlinge ermittelten Finanzbedarf der Gemeinden (nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FlüAG a.F.: 866,00 Euro monatlich pro Person) unabhängig von der Höhe der tatsächlich geleisteten Aufwendungen und von deren Berechtigung im Einzelfall decken und auch damit dem Anliegen Rechnung tragen, eine möglichst unkomplizierte finanzielle Unterstützung der Gemeinden für die massenhafte Versorgung von Geflüchteten zu bewirken.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 4450/03 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 11. März 2025 - 15 A 79/22 -, juris Rn. 23 ff.
Von diesem finanziellen Ausgleich ist allerdings nicht jedwede Belastung umfasst, die den Gemeinden aufgrund der Erfüllung ihrer Pflicht zur Unterbringung und Versorgung ausländischer Flüchtlinge entsteht. Die Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. ist vielmehr eine Erstattung (nur) für diejenigen Aufwendungen, welche die Gemeinden in Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes haben.
Vgl. auch Entwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Oktober 2016, LT-Drucks. 16/13261, S. 2, 17 und 19.
Das ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der genannten Vorschrift, in der allgemein nur von Aufnahme, Unterbringung und Versorgung der ausländischen Flüchtlinge die Rede ist. Anders als die Regelung zu Kostenpauschalen in § 4a Abs. 1 FlüAG a.F. enthält § 4 FlüAG a.F. auch keinen Katalog bestimmter Versorgungsleistungen, auf die der Ausgleich aus Landesmitteln bezogen sein soll. Jedoch bestimmt § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der hier maßgeblichen Fassung vom 29. November 1994 (GV. NRW. S. 1087) - wie auch in der Fassung vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 363) -, dass sich das Land an den mit der Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 27. März 1984 - nunmehr vom 28. Februar 2003 - in der jeweils geltenden Fassung beteiligt. Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG vorbehaltlich des Satzes 2 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Sie tragen insoweit die Kosten für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 AG AsylbLG). Der Umsetzung der finanziellen Beteiligung des Landes an diesen Kosten der Gemeinden dient unter anderem § 4 FlüAG a.F.
Dementsprechend ist den Gemeinden für Personen i. S. d. § 2 FlüAG a.F., die aufgrund von Einkommen oder Vermögen i. S. d. § 7 AsylbLG keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, die monatliche pauschalierte Landeszuweisung nicht zur Verfügung zu stellen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F.). Eine klarstellende Regelung enthält nunmehr zudem § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 FlüAG in der Fassung vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1196) - im Folgenden: FlüAG -, wonach solche Personen i. S. d. § 2 FlüAG von der Kostenpauschale ausgenommen sind, die Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in der jeweiligen Fassung anstelle von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beanspruchen können.
Vgl. Entwurf der Landesregierung zum Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes und zur Unterstützung der Kreise bei der Flüchtlingsbetreuung (FlüAG-Änderungs- und Kreisunterstützungsgesetz) vom 30. August 2024, LT-Drucks. 18/10464, S. 2, 19.
Die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der monatlichen Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. kann demzufolge nur bestehen, wenn die gemeldete Person i. S. d. § 2 FlüAG a.F. im jeweiligen Meldemonat auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes von der Gemeinde versorgt worden ist.
So liegt es hier. In den jeweils in Rede stehenden Meldemonaten hat die Klägerin den fünf Kindern Leistungen auf der Grundlage des Asylbewerberleistungsgesetzes in der seinerzeit geltenden Fassung vom 20. Oktober 2015 gewährt, wie sich aus den von ihr vorgelegten Bescheiden ergibt.
II. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten endete in Bezug auf die fünf Kinder jedoch schon vor dem jeweils (noch) streitbefangenen Meldezeitraum.
Gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. endet die Zahlungsverpflichtung des Landes für die monatliche pauschalierte Landeszuweisung für alle ausländischen Personen nach § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG a.F. in dem Monat, in dem sie als Asylberechtigte anerkannt wurden, beziehungsweise in dem Monat, in dem die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes erfolgt ist (Buchst. a), oder drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht (Buchst. b). Diese Bestimmung findet Anwendung auf minderjährige Kinder, die - wie hier - einen eigenen Asylantrag gestellt haben. Die Zahlungsverpflichtung des Landes endet in den in Buchst. a oder b genannten Fällen unabhängig davon, ob die minderjährigen Kinder nach dem Abschluss ihres eigenen Asylverfahrens noch dem Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a. F. angehören (dazu 1.) Hinsichtlich der Kinder 1. bis 5. endete die Zahlungsverpflichtung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. drei Monate nach dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht des jeweiligen Kindes und bestand damit in dem jeweils (noch) streitbefangenen Meldezeitraum nicht mehr (dazu 2.).
1. Der hier maßgebliche § 4 FlüAG a.F. geht auf die Neufassung dieser Vorschrift durch Art. 1 Nr. 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) zurück. Durch das Zehnte Änderungsgesetz hat das Verfahren zur Auszahlung der sog. FlüAG-Pauschale ab dem Jahr 2017 eine Systemumstellung erfahren, indem die bislang quartalsweise Auszahlung der zu Beginn eines jeden Jahres festgelegten Pauschale abgeschafft und durch eine monatliche Auszahlung einer Pauschale je zugewiesenem und anwesendem Flüchtling ersetzt wurde.
Vgl. Entwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Oktober 2016, LT-Drucks. 16/13261, S. 2.
Damit einher ging die Neuregelung der Gründe für die Beendigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten in § 4 Abs. 5 FlüAG a.F.
a) Seinem Wortlaut nach bestimmt § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. das Ende der Zahlungsverpflichtung des Beklagten „für alle ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a“. Dazu zählen, wie aus dem Relativsatz jeweils in § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG a.F. folgt, sämtliche ausländische Personen, die einen eigenen Asylantrag gestellt haben und nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes zu wohnen. Tatbestandlich erfasst sind mithin gleichermaßen Ehegatten und minderjährige Kinder eines Asylantragstellers, wenn sie selbst um Asyl nachgesucht oder - wie hier - einen eigenen Asylantrag gestellt haben. Auch sie sind „ausländische Personen“ i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. und bilden allein wegen ihrer gesonderten Benennung in § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG a.F. keine eigenständige Begriffskategorie. Die Wortfolge „ausländische Person“ in § 2 Nrn. 1 und 1a FlüAG a.F. ist mit dem Begriff „Ausländer“ gleichzusetzen. Ausländer ist nach § 2 Abs. 1 AufenthG jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG ist. Dieser Terminus findet in dem von § 4 Abs. 1 Satz 2 FlüAG a.F. in Bezug genommenen Asylbewerberleistungsgesetz, dessen § 1 Abs. 1 die Leistungsberechtigung von „Ausländern“ mit Aufenthalt im Bundesgebiet festlegt, ebenso Verwendung wie im Asylgesetz, dessen § 1 Abs. 1 den Geltungsbereich für Ausländer von einer Antragstellung i. S. d. Nrn. 1 und 2 abhängig macht. In gleicher Weise hat der Landesgesetzgeber den Rechtsbegriff „Ausländer“ ursprünglich in § 2 FlüAG vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) gebraucht. Erst durch Art. 1 Nr. 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1156) wurde in § 2 Nrn. 1 bis 4 FlüAG das Wort „Ausländer“ durch die Wörter „ausländische Personen“ ersetzt. Vom bisherigen Bedeutungsgehalt sollte hierdurch nicht abgewichen werden. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung wurde bloß eine redaktionelle Anpassung vorgenommen, um die Regelungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes geschlechtsneutral zu fassen,
vgl. Entwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Oktober 2016, LT-Drucks. 16/13261, S. 18.
Für die Gesetzesauslegung im vorstehend dargestellten Sinne streitet, dass im Unterschied zu § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F., wonach das Land den Gemeinden monatlich „für jede Person im Sinne des § 2“ eine Kostenpauschale zur Verfügung stellt, § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. gerade (nur) auf die „ausländischen Personen nach § 2 Nummern 1 und 1a“ abhebt. Insoweit fügt sich, dass § 4 Abs. 5 Nrn. 2 bis 4 FlüAG a.F. die weiteren Gründe für die Beendigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten ebenfalls an „alle ausländischen Personen“ knüpft, ohne dass Ehegatten und minderjährige Kinder in § 2 Nrn. 2 bis 4 FlüAG a.F. gesondert erwähnt sind.
Hinzu kommt, dass § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. die Beendigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten an die Entscheidung des Bundesamtes über den jeweiligen Asylantrag knüpft. Damit hängt die Dauer der Zahlungsverpflichtung von der konkreten Situation der jeweils antragstellenden Person und nicht vom Familienverband ab.
b) Eine Beendigung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. scheidet, anders als die Klägerin meint, nicht deswegen aus, weil minderjährige Kinder (oder Ehegatten) i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. auch nach dem Abschluss ihres jeweils eigenen Asylverfahrens noch zum Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge gehören (können), welche die Zuweisungsgemeinde aufnehmen und unterbringen muss (vgl. § 1 Abs. 1 FlüAG a.F.).
aa) Die kommunale Pflicht zur Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge bleibt von § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. unberührt. Denn diese Bestimmung betrifft nicht die in § 2 FlüAG a.F. definierte Zugehörigkeit bestimmter ausländischer Personen zum Kreis ausländischer Flüchtlinge, sondern legt ausschließlich bestimmte Ereignisse fest, infolge derer der Beklagte nicht mehr länger zur Zahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung an die Gemeinden verpflichtet ist. Ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung endet die Zahlungsverpflichtung des Landes nach den in § 4 Abs. 5 FlüAG aufgeführten „Fristen“.
Vgl. Entwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Oktober 2016, LT-Drucks. 16/13261, S. 20.
bb) Der Gesetzgeber hat, nachdem er in § 1 Abs. 1 FlüAG a.F. bestimmt hat, dass die Gemeinden verpflichtet sind, ausländische Flüchtlinge i. S. d. § 2 aufzunehmen und unterzubringen, in § 2 FlüAG a.F. somit zunächst lediglich allgemein festgelegt, welche Personen der Kreis ausländischer Flüchtlinge umfasst. Im Weiteren hat er dann nach der Regelung zur Zuweisung (vgl. § 3 FlüAG a.F.) eine spezielle Regelung zur monatlichen pauschalierten Landeszuweisung (vgl. § 4 FlüAG a.F.) getroffen.
Nach der Gesetzessystematik sind die unter Nrn. 1 bis 4 des § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. geregelten Beendigungsgründe mithin so zu verstehen, dass unter den dort geregelten Voraussetzungen allein die Meldefähigkeit der jeweils aus § 2 FlüAG a.F. in Bezug genommenen Personen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F.) für die Zurverfügungstellung der Landeszuweisung entfällt.
Vgl. in diesem Sinne auch Nr. 8 Buchst. b des Runderlasses („kein Wiederaufleben der Meldefähigkeit über § 2 FlüAG“); missverständlich dagegen Entwurf der Landesregierung zum Zehnten Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 25. Oktober 2016, LT-Drucks. 16/13261, S. 20, wonach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b den „FlüAG-Personenkreis“ dahingehend erweitere, dass im Falle eines negativ beschiedenen Asylantrags für die Dauer von drei Monaten nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht auch Geduldete nach § 60a AufenthG vom FlüAG-Personenkreis erfasst seien.
Der Regelungsbereich des § 4 FlüAG a.F. erstreckt sich, wie aus der gesetzlichen Überschrift ersichtlich, allein auf die monatliche pauschalierte Landeszuweisung, die mit dem bezweckten Ausgleich der den Gemeinden entstehenden Aufwendungen wiederum im Gesamtkontext der verpflichtenden Aufnahme, Unterbringung und Versorgung zugewiesener Flüchtlinge stets nur einen Teilaspekt bildet.
Vgl. bereits Entwurf der Landesregierung zum Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 13. September 1983, LT-Drucks. 9/2841, S. 2.
Im Verhältnis zwischen Land und Kommunen geht es in § 4 Abs. 5 FlüAG a.F. demzufolge nicht um die aus § 1 Abs. 1 FlüAG a.F. folgende Pflicht der Kommunen zur Aufnahme und Unterbringung als solche, die der Beklagte gerade auch mit Blick auf einen bestehenden Familienverband nicht in Abrede stellt, sondern (allein) um die Reichweite der finanziellen Unterstützung aus Landesmitteln.
cc) Gegenteiliges kann nicht, wie die Klägerin meint, aus dem Sinn und Zweck der Landeszuweisung hergeleitet werden. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten muss nicht stets mit der jeweils auf eine minderjährige Einzelperson bezogenen Versorgungspflicht der Kommunen korrespondieren. Die Zugehörigkeit eines minderjährigen Kindes zum Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge - und die hieran anknüpfende Versorgungspflicht - lässt für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, inwiefern der Beklagte auch zur Gewährung einer Kostenpauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. verpflichtet sein soll.
Anders, allerdings noch zu § 2 Nr. 1, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 FlüAG vom 27. März 1984 (GV. NRW., S. 214) in der Fassung vom 18. Februar 1997 (GV. NRW. S. 24) VG Arnsberg, Urteil vom 15. Dezember 2000 - 13 K 3521/99 -; nachfolgend OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2001 - 15 A 1411/01 -, jeweils n. v.
Dass die in Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes entstandenen Aufwendungen der Gemeinden nicht nach den realen Kosten im Einzelfall auszugleichen sind, folgt bereits aus dem Charakter der Landeszuweisung als Pauschale. Dieser Begriff bezeichnet eine Abgeltung von Aufwendungen „in Bausch und Bogen“ und nicht unter Rückgriff auf die tatsächlich angefallene Höhe der Aufwendungen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 4450/03 -, juris Rn. 21, und Beschluss vom 11. März 2025 - 15 A 79/22 -, juris Rn. 21.
Darüber hinaus legt § 3 AG AsylbLG fest, dass sich das Land an den Aufwendungen der Gemeinden lediglich „beteiligt“. Hiernach ist es nicht zwingend, dass eine finanzielle Unterstützung durch das Land für jeden Einzelfall gewährt wird, so lange die kommunale Versorgungspflicht fortbesteht. Dem Gesetz lässt sich daher nicht entnehmen, dass minderjährige Kinder ausländischer Personen, auch nachdem sie ein eigenes Asylverfahren abschließend durchlaufen haben, zur Kostenpauschale so lange meldefähig bleiben, bis das Asylverfahren der weiterhin die Zugehörigkeit zum Personenkreis der ausländischen Flüchtlinge vermittelnden Eltern i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. beendet worden ist.
Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt in diesem Zusammenhang die Erwägung, dass eine isolierte Abschiebung minderjähriger Kinder i. S. d. § 2 Nr. 1 FlüAG a.F. wegen der Achtung des Schutzes von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht ohne weiteres durchsetzbar ist. Es findet sich in den einschlägigen Gesetzgebungsmaterialien schon kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Landesgesetzgeber mit der Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. das Motiv verfolgt hat, die Gemeinden zu einer möglichst alsbaldigen Aufenthaltsbeendigung abgelehnter Asylbewerber anzuhalten.
c) Die aus § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. folgende Beschränkung der Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung der monatlichen pauschalierten Landeszuweisung verstößt auch nicht gegen die Vorgaben des landesverfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips.
Im Verhältnis zwischen Land und Kommunen gilt grundsätzlich die Konnexität von Aufgaben- und Ausgabenverantwortung. Nach Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juni 1950 (im Folgenden: LVerf NRW a.F.) kann das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Diese Vorgabe beinhaltet ein relatives Konnexitätsprinzip.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 -, juris Rn. 95.
Das mit dem Änderungsgesetz vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360) in Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW eingeführte sog. strikte Konnexitätsprinzip findet vorliegend keine Anwendung. Der Geltungsbereich dieser Neuregelung erstreckt sich nicht auf die Kostenbelastung durch die Erfüllung von Aufgaben, die den Kommunen bereits vor Inkrafttreten des neugefassten Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW zum 1. Juli 2004 übertragen worden waren. So liegt der Fall hier. Die Verpflichtung der Gemeinden, die ihnen zugewiesenen ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen (vgl. § 1 Abs. 1 FlüAG a.F.), wurde erstmals durch das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1984 (GV. NW. S. 214) begründet und mit Inkrafttreten des Flüchtlingsaufnahmegesetzes am 1. Januar 2003 (vgl. § 8 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 28. Februar 2003, GV. NRW. S. 93) neu gefasst. Eine Veränderung der seither bestehenden Aufgabe nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz ist - wenngleich das Gesetz verschiedene Änderungen erfahren hat - seitdem nicht erfolgt.
Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 -, juris Rn. 99 ff.
Die Verfassungsdirektive des Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW a.F. dient der finanziellen Sicherung der in Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 LVerf NRW (Art. 28 Abs. 2 GG) gewährleisteten kommunalen Selbstverwaltung. Ihr Sinn besteht darin, den kommunalen Gebietskörperschaften die finanzielle Grundlage für eine ausreichende, eigenverantwortliche Selbstverwaltungstätigkeit zu erhalten. Zu verhindern gilt es, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände infolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre traditionellen Aufgaben vernachlässigen müssen. Deshalb verpflichtet Art. 78 Abs. 3 LVerf NRW den Landesgesetzgeber, nicht nur zu prüfen, in welchem Umfang den Selbstverwaltungskörperschaften aus Anlass der Aufgabenübertragung neue Deckungsmittel zuzuführen sind, sondern auch dazu, eine Regelung zu treffen. Das gilt sowohl für die Übertragung von neuen öffentlichen Aufgaben auf Gemeinden und Gemeindeverbände als auch bei einer Erweiterung bereits früher übertragener Aufgaben.
Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - 11/95, 12/95, 15/95, 34/95, 37/95 -, juris Rn. 34; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. April 2005 - 15 K 1594/01 -, juris Rn. 30, jeweils m. w. N.
Die Landesverfassung schreibt allerdings, abgesehen von dem Erfordernis der "Gleichzeitigkeit" einer Kostenregelung, weder die Modalitäten der Kostenregelung noch eine bestimmte Höhe der Kostendeckung ausdrücklich vor.
Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - 11/95, 12/95, 15/95, 34/95, 37/95 -, juris Rn. 35; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2019 - 1 K 9288/17 -, juris Rn. 95 f., m. w. N.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden wird verfassungsrechtlich eine angemessene Finanzausstattung zur Erfüllung aller ihrer Aufgaben nur als Gesamtvolumen gewährleistet. Entscheidet sich der Landesgesetzgeber - wie hier in §§ 4 ff. ff. FlüAG a.F. - gleichwohl für eine auf die übertragene Einzelaufgabe bezogene Kostendeckungsregelung, verlangt die Verfassung nicht, dass der Landesgesetzgeber eine Kostenerstattung in vollem Umfang anordnet. Dem Gesetzgeber steht bei der Festlegung der Deckungshöhe vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung er allerdings die Sicherung der kommunalen Selbstverwaltung sowie das Verbot willkürlicher, unverhältnismäßiger und unzumutbarer Regelungen zu achten hat. Der von der Verfassung zugestandene Gestaltungsspielraum erlaubt es, die Kostenerstattungsregelung auch in typisierender und pauschalierender Form zu treffen.
Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - 11/95, 12/95, 15/95, 34/95, 37/95 -, juris Rn. 37 ff., m. w. N.
Dass der Gesetzgeber mit der in § 4 Abs. 5 Nr. 1 FlüAG a.F. getroffenen Regelung seinen Gestaltungsspielraum überschritten hat, ist mit Blick auf das Gesamtregelungskonzept der §§ 4 ff. FlüAG a.F. nicht ersichtlich.
2. Das Vorstehende zu Grunde gelegt, hat die Zahlungsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich aller fünf Kinder in dem jeweils noch streitbefangenen Zeitraum gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. nicht mehr bestanden.
a) Das 1. Kind war seit dem 12. März 2017, das 4. Kind seit dem 24. Dezember 2016 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Zahlungsverpflichtung des Beklagten endete nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. jeweils drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht. Sie war damit bereits (deutlich) vor den in Bezug auf das 1. Kind streitbefangenen Meldemonaten Juni bis September 2018 und den in Bezug auf das 4. Kind streitbefangenen Meldemonaten Juni und Juli 2018 entfallen.
b) Im Ergebnis Entsprechendes gilt in Bezug auf das 3. Kind (gemeldet für September 2018) und das 5. Kind (gemeldet für Juni 2018). Das Asylverfahren des 3. Kindes endete durch Bescheid vom 17. März 2017 und das des 5. Kindes durch Bescheid vom 23. Mai 2017 jeweils mit der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Gleichwohl waren beide Kinder nach dem bestandskräftigen Abschluss ihrer Asylverfahren (zunächst) vollziehbar ausreisepflichtig.
Zwar gilt, dass mit bestandskräftiger Ablehnung des Asylantrags und der gleichzeitigen Anerkennung von Abschiebungsschutz die Aufenthaltsgestattung, die einem Asylantragsteller nach § 55 Abs. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens kraft Gesetzes zukommt, gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erlischt und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erteilt werden soll.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 10.
Inhaber einer solchen Aufenthaltserlaubnis fallen fortan von der Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in die - nicht dem Anwendungsbereich der Pauschale nach § 4 Abs. 1 Satz 1 FlüAG a.F. unterfallende - Grundsicherung nach Maßgabe des SGB II oder XII.
Vgl. Dollinger, in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1 Rn. 134.
Jedoch wurde eine solche Aufenthaltserlaubnis dem 3. Kind erst am 10. September 2018 und dem 5. Kind erst am 7. Juni 2018 durch die zuständige Ausländerbehörde erteilt. In der Zeit zwischen dem Eintritt der Bestandskraft der (teilweisen) Ablehnung ihrer Asylanträge im Jahr 2017 bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis waren sie nach Maßgabe von § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Var. 3 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig.
Vgl. zum Ganzen LSG S.-H., Urteil vom 5. April 2023 - L 9 AY 19/23 B ER -, juris Rn. 29 ff.; VG Arnsberg, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 K 2898/21 -, juris Rn. 34 ff., jeweils m. w. N.
Die Ausreisepflicht der Kinder bestand gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, solange sie (noch) nicht im Besitz der Aufenthaltserlaubnis waren.
Auch war die Ausreisepflicht vollziehbar. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht unter anderem dann vollziehbar, wenn der Ausländer noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt gilt. Diese Voraussetzungen lagen vor, denn bis zum Zeitpunkt der Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis galt der Aufenthalt der Kinder jedenfalls nicht als erlaubt.
Nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gilt der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, und der die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Diese Fiktionswirkung trat nicht zu Gunsten der genannten Kinder ein, weil ihr Aufenthalt im Bundesgebiet bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht rechtmäßig war. Rechtmäßig i. S. d. § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Aufenthalt nicht schon im Fall seiner bloßen Duldung, sondern nur, wenn ein Recht zum Aufenthalt bestanden hat. Ein die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründendes Aufenthaltsrecht vermittelt nicht schon das Asylgesuch, mit dem die Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG einhergeht. Ebenso keinen rechtmäßigen Aufenthalt begründet die Feststellung eines Abschiebeverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG durch das Bundesamt. Denn als zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot bewirkt es nur, dass der Ausländer nicht in den betreffenden Staat abgeschoben werden darf, während die Abschiebung in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat möglich bleibt. Der Ausländer ist in diesem Fall bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG lediglich zu dulden.
Vgl. LSG S.-H., Urteil vom 5. April 2023 - L 9 AY 19/23 B ER -, juris Rn. 33; Samel, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, § 81 AufenthG, Rn. 45.
Eine fingierte Aufenthaltserlaubnis folgt auch nicht aus § 25 AufenthG. Anders als im Fall der Anerkennung der Asylberechtigung oder der Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes und des subsidiären Schutzes, in dem der Aufenthalt bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als erlaubt gilt (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG), enthält § 25 Abs. 3 AufenthG keine entsprechende Regelung für die Gewährung von Abschiebungsschutz.
Auch in Bezug auf das 3. und das 5. Kind endete die Zahlungsverpflichtung des Beklagten somit nach § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b FlüAG a.F. (jedenfalls) jeweils drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht, so dass der Klägerin die von ihr in Bezug auf das 3. Kind für den Monat September 2018 und in Bezug auf das 5. Kind für den Monat September 2018 begehrte Kostenpauschale nicht zusteht.
Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Vertiefung, ob die Annahme des Beklagten (vgl. Nr. 8 Buchst. f 2. des Runderlasses) rechtlich zu beanstanden ist, für die „Personengruppe § 25 Abs. 3 AufenthG“ ende die Zahlungsverpflichtung schon früher, nämlich in dem Monat der Bekanntgabe des jeweils bestandskräftigen Bescheids des Bundesamtes. Ebenfalls kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a FlüAG a.F. im Fall der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG analoge Anwendung findet.
Vgl. eine Analogie abl. VG Arnsberg, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 K 2898/21 -, juris Rn. 33.
c) Auch in Bezug auf das 2. Kind ist das Ende der Zahlungsverpflichtung des Beklagten gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchs. b FlüAG a.F. drei Monate nach Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht eingetreten.
Das Kind war seit dem 6. März 2018 vollziehbar ausreisepflichtig, so dass die Klägerin für den noch streitbefangenen Monat Juli 2018 keine Kostenpauschale beanspruchen kann. Der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht steht nicht entgegen, dass das Kind seit Juni 2018 im Besitz einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gewesen ist. Denn die Duldung hat lediglich zur Folge, dass während der Geltungsdauer keine Abschiebung stattfinden darf. Ihre Erteilung setzt voraus, dass die Ausreisepflicht des betroffenen Ausländers besteht, wobei die Ausreisepflichtigkeit durch die Duldung unberührt bleibt.
Vgl. Kluth/Breidenbach, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 47. Ed., Stand: 1. Januar 2026, § 60a AufenthG, Rn. 6.
Mangels Anspruchs auf die noch streitbefangene Landeszuweisung besteht auch kein Anspruch der Klägerin auf die Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.