Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 14.04.2026 – 22 B 64/26.AK

22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0414.22B64.26AK.00

Gründe

Der zulässige Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 22 D 21/26.AK gegen den Genehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2025 zum Az. N01 für eine Windener­gie­an­lage des Typs Nordex N175-6.8 MW in der Gemar­kung G01, im Stadtgebiet Y.-I. N. anzuordnen,

hat in der Sache keinen Erfolg.

Die im Rahmen von §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch den Senat vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse bzw. dem privaten Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Genehmigung und dem Interesse der Antragstellerin, hiervon vorerst verschont zu bleiben, fällt zulasten der Antragstellerin aus.

Diese Abwägung hat sich insbesondere an den Erfolgsaussichten der Anfechtungs­klage in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich der angefochtene Verwaltungs­akt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und ge­bo­tenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Stellt er sich dagegen als offensichtlich rechtswidrig dar, überwiegt das Aussetzungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten kommt es auf eine Vollzugsfolgenabwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechen­den Interessen einerseits und dem Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Da­bei ist im Rahmen einer Drittanfechtung - wie hier - nicht maßgeblich, ob der Ver­wal­tungsakt objektiv in jeder Hinsicht rechtmäßig ist. Zum Erfolg kann die auf Aufhe­bung des Ver­wal­tungs­­akts gerichtete Klage der Antragstellerin nur dann führen, wenn er gerade aufgrund der Verletzung von Normen rechtswidrig ist, die ein sub­jektiv-öf­fentliches Recht der Antragstellerin begründen, also drittschützend sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. März 2024 - 8 B 1206/23.AK -, UWP 2024, 148 = juris Rn. 26, und vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 6.

Dabei kommt dem Vollzugsinteresse nach der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG von vornherein erhebliches Ge­wicht zu.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, ZNER 2026, 70 = juris Rn. 6, vom 18. April 2024 - 22 B 194/24.AK -, NWVBl. 2024, 387 = juris Rn. 18, vom 29. März 2023 - 22 B 176/23.AK -, KlimR 2023, 153 = juris Rn. 61 ff., und vom 12. März 2021 - 7 B 8/21 -, BauR 2021, 957 = juris Rn. 52 ff.

Diese Maßstäbe gelten dabei grundsätzlich auch dann, wenn die Drittanfechtung durch einen Mitbewerber erfolgt; lediglich die zusätzliche Interessenaufwertung durch § 2 EEG bzw. § 80c Abs. 4 VwGO, auf die sich im Grundsatz Antragstellerin und Beigeladene gleichermaßen berufen können, entfällt.

Die in der Hauptsache erhobene Klage 22 D 21/26.AK der hiesigen Antragstellerin dürfte sich bereits mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unbegründet erweisen (dazu I.). Jedenfalls fällt aber eine Vollzugsfolgenabwägung zulasten der Antragstel­lerin aus (dazu II.).

I. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin spricht bereits Überwiegendes dafür, dass die Einschätzung des Antragsgegners, dem Vorhaben der Beigeladenen kom­me gegenüber dem konkurrierenden Projekt der Antragstellerin der Vorrang zu, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

1. Das Immissionsschutzrecht regelt nicht, welcher genehmigungspflichtigen Anlage Vorrang vor einer gleichartigen genehmigungspflichtigen Anlage einzuräumen ist, wenn - wie hier die genehmigte Anlage HB-61 der Beigeladenen und die beantragte Anlage HB-62 der Antragstellerin - beide Anlagen in einer echten Konkurrenzsitua­tion stehen, sich beide (potenziell) sowohl in der Rolle des Störers als auch des Ge­störten befinden und die Art der Störung übereinstimmt. Es ist indes regelmäßig sach­gerecht und damit rechtlich geboten, diese Frage nach dem Prioritätsprinzip zu beantworten.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 19 und Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 12.23 -, UPR 2024, 309 = juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK -, BauR 2025, 466 = juris Rn. 57; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 22 AS 25.40075 -, juris Rn. 65; Hess. VGH, Be­schluss vom 26. November 2025 - 11 B 1862/25.T -, juris Rn. 27; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 11. Novem­ber 2025 - OVG 7 A 17/25 -, juris Rn. 13; OVG Rh.-Pf., Be­schlüsse vom 18. Juni 2018 - 8 B 10260/18 -, UPR 2019, 111 = juris Rn. 19, und vom 22. Februar 2019 - 8 B 10001/19 -, NVwZ-RR 2019, 990 = juris Rn. 8.

Denn die Immissionsschutzbehörde muss nach § 22 Satz 2 Nr. 1 VwVfG (NRW) auf einen Antrag hin tätig werden, hat jedes Verwaltungsverfahren zügig durchzuführen (§ 10 Satz 2 VwVfG bzw. § 10 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW) und darf wegen der Bin­dung an Art. 3 Abs. 1 GG gleichliegende Ver­fahren nicht ohne sachlichen Grund un­terschiedlich behandeln, so dass sie einen frü­her eingegangenen Antrag grundsätz­lich auch früher zu bearbeiten hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 20, und vom 15. Mai 2019 - 7 C 27.17 -, BVerwGE 165, 340 = juris Rn. 28.

Diese Pflicht ist auch für die materiell-rechtliche Frage von Bedeutung, welcher Anla­ge der Vorrang zukommt. Sie ist ein Ordnungsprinzip, von dem die Behörde nur mit hinreichenden Gründen abweichen darf. Fehlen solche Gründe, gebührt dem frühe­ren Vorhaben der Vorrang. Es schafft für die Beteiligten Rechts- und Planungssicher­heit und erweist sich Ansätzen überlegen, die etwa eine Ermessensentscheidung für notwendig halten, für die aber weder eine Rechtsgrundlage noch inhaltliche Maßstä­be ersichtlich sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 20.

Diesen Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine willkürfreie Sach­be­handlung dürften die „Spielregeln“ des Antragsgegners mit Stand vom 9. September 2016 grundsätzlich entsprechen. Diese stellen im Ansatz auf den - vom Bundesver­waltungsgericht grundsätzlich für sachgerecht gehaltenen (ebd. Rn. 20) - Zeitpunkt der Antragstel­lung ab und berücksichtigen zu­gleich seine (des Antragsgegners) grundsätzliche Pflicht, die Anträge in der Reihen­folge ihres Eingangs zu bearbeiten. Der vom 2. Juni 2025 datierende Antrag der Beigeladenen ist indes bereits am 27. Juni 2025, derje­nige der Antragstellerin mit Datum vom 24. Juni 2025 erst am 30. Juni 2025 bei dem Antragsgegner eingegan­gen.

Zumindest gegenüber konkurrierenden Anträgen, die - wie hier derjenige der Antrag­stellerin - ebenfalls unvollständig gestellt wurden, dürfte sich die weitere - jedenfalls nicht offensichtlich praxisferne - Erwägung des Antragsgegners, es dürfe nicht vom Zufall der Schnelligkeit der jeweiligen Sachbearbeitung beeinflusst werden, wann die (Un-)Vollständigkeitsprüfung abgeschlossen sein wird und die konkreten Nachfor­de­run­gen erfolgen, jedenfalls nicht als willkürlich erweisen.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch Bay. VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 22 CS 14.851 -, juris Rn. 13; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 68; Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Energien in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 4. Aufl. 2025, Rn. 661.

Diese trägt vielmehr zur Wahrung des Grundsatzes, dass Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten sind, bei. Dies gilt jedenfalls in Verfahren wie den vor­liegen­den, in denen es nach Kenntnis des Senats in der Praxis auch sorgfältig arbei­tenden Projektent­wick­lern regelmäßig nicht gelingt, tatsächlich unmittelbar beanstan­dungs­freie Genehmi­gungsanträge zu stellen.

Vgl. auch Gatz/Tyczewski/Baars, Regenerative Ener­gien in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 4. Aufl. 2025, Rn. 662; Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 61 ff.

Dabei mag hier auch Be­rück­sichtigung fin­den können, dass der Antragsgegner den jeweiligen Antragstel­le­rin­nen mit der Nach­forderung - zumindest der Sache nach - die „Spielregeln“ offengelegt hat, so­dass diese sich darauf einstellen konnten und keine Veranlassung sehen mussten, ein zweites Windhundrennen um die „schnel­lere“ Vorlage der nachgeforderten Un­terlagen zu starten. Zu­gleich wird der Gefahr eines vorsorglichen „Platzhalter­antrags“,

vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 18. September 2018 - 8 A 1886/16 -, BauR 2019, 498 = juris Rn. 59,

grundsätzlich sachgerecht dadurch vorgebeugt, dass ein Rangverlust nach drei Mo­naten, in denen die unvollständigen Antragsunterlagen nicht vervollständigt wurden, vorbehaltlich einer Entscheidung im Einzelfall vorgesehen ist. Diesen Zeitraum hat der Antragsgegner hier sogar für beide Antragstellerinnen auf einen Monat verkürzt und so etwaige Missbrauchsgefahren noch weiter reduziert. Allerdings dürfte diese Missbrauchsgefahr selbst bei einem bloßen Vorbescheidsantrag schon wegen des Aufwands einer solchen Antragstellung ohnehin eher gering sein.

Vgl. allgemein BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 27.

Das gilt erst recht für die hier vorliegenden Vollgenehmigungsanträge, zumal kon­kret auch nur vage Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen in beiden Fäl­len nicht einmal ansatzweise zu erkennen sind. Solche trägt insbesondere auch die Antragstellerin bezüglich des Genehmigungsantrags der Beigeladenen nicht vor. Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang sogar hervorgehoben, dass jeweils nur wenige Unterlagen gefehlt hätten und nachzufordern waren.

Dass in einer solchen Konstellation allein der Zeitpunkt der Vorlage prüffähiger Un­ter­lagen als sachgerecht angesehen werden dürfte, liegt für den Senat - zumal an­gesichts des Fehlens gesetzlicher Regelungen - jedenfalls nicht offensichtlich auf der Hand. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, dass es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, für den Vorrang den Zeitpunkt für maßgeblich zu halten, an dem ein prüffähiger Genehmigungsantrag vorliegt.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK -, BauR 2025, 466 = juris Rn. 57; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. Juli 2025 - 7 A 9/25 -, ZUR 2025, 617 = juris Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2025 - 11 B 1862/25.T -, juris Rn. 27; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 22. Fe­bruar 2019 - 8 B 10001/19 -, NVwZ-RR 2019, 990 = juris Rn. 8 („grundsätzlich sachgerecht“); Gatz/Ty­c­zew­ski/Baars, Regenerative Energien in der Ver­wal­tungs- und Gerichtspraxis, 4. Aufl. 2025, Rn. 661 f.

Dass diese Praxis des Antragsgegners dann nicht sachgerecht sein dürfte, wenn der zweite, später - aber innerhalb der für den ersten Antrag gesetzten Nachfrist - ge­stellte Antrag von vornherein vollständig ist, weil derjenige, der von sich aus und von vornherein „ordentlich gearbeitet“ hat, nicht benachteiligt werden darf, steht dem nicht entgegen. Ein solcher Fall liegt hier gerade nicht vor. Auch der Antrag der An­tragstellerin war - und ist, wie nachfolgend auszuführen sein wird - unvollständig.

2. Selbst wenn man indes trotz fehlender gesetzlicher Normierung stets allein auf den Zeitpunkt der Vollständigkeit der Antragsunterlagen abzustellen hätte, spräche im vorliegenden Fall Überwiegendes gegen einen Vorrang des Genehmigungsan­trags der Antragstellerin gegenüber demjenigen der Beigeladenen. Denn der Antrag der Antragstellerin ist nach der in der Rechtsprechung entwickelten und allgemein anerkannten Definition der Vollständigkeit, die in­zwischen (seit dem 9. Juli 2024) auch in § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der 9. BImSchV ihren Niederschlag gefunden hat, bis heute nicht prüffähig.

Prüffähige Unterlagen liegen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage verset­zen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Nicht vollständig sind Unterlagen dann, wenn sie rechtlich relevante Fragen vollstän­dig ausblenden. Die Unterlagen müssen allerdings nicht schon die Genehmi­gungs­fä­hig­keit belegen. Es ist also nicht erforderlich, dass ein vorzulegendes Gut­achten der Prüfung in jeder Hinsicht standhält und keine weiteren fachlichen Fragen aufwirft.

Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 -, BVerwGE 169, 39 = juris Rn. 26; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. Juli 2025 - 7 A 9/25 -, juris Rn. 38; Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2025 - 11 B 1862/25.T -, juris Rn. 29 f.

Gemessen daran war der Antrag der Antragstellerin jedenfalls selbst bis zum Erlass des angegriffenen Genehmigungsbe­scheides zugunsten der Beigeladenen am 22. Dezember 2025 nicht prüffähig, weil Unterlagen, die eine wasserrechtliche Prüfung des Vorhabens ermöglicht hätten, von der Antragstellerin bis dahin überhaupt nicht vorgelegt - also weder dem Antrag beigefügt noch nachgereicht - worden waren. Dass es sich hierbei um eine auch konkret genehmi­gungsrelevante Frage handelt, ergibt sich bereits daraus, dass das Vorhaben der Antragstellerin, insbesondere die in direkter Konkurrenz zur genehmigten Anlage HB-61 stehende Anlage HB-62, in der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes „H.“ verwirklicht werden soll. Die vorgelegten Antragsunterlagen blendeten diesen Aspekt indes kom­plett aus, erlaubten mithin seine Prüfung nicht und waren deshalb unvoll­ständig im Sinne des § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der 9. BImSchV.

Darauf haben sowohl die untere Was­ser­behörde des Antragsgegners als auch die Bezirksregierung Detmold in ihren Stel­lungnahmen vom 22. August 2025 bzw. vom 4. September 2025 unmissverständlich hingewiesen. In der raumordnungsrecht­li­chen Stellungnahme der Bezirksregierung heißt es dazu wörtlich: „Obwohl unter Punkt 2.1.3 Karte Schutzgebiete auch die Lage der Anlagen im Was­serschutzgebiet aufgezeigt wird, sind dem Antrag keine entsprechenden Unterlagen wie z.B. hydro­geo­logische Gutachten, Gefährdungsbe­trachtung, Maßnahmenpläne beigefügt. Das Inhaltsverzeichnis sieht unter Punkt 9 Wasserwirtschaft lediglich eine „Information zur Entstehung von Abwasser“ vor.“ (Beiakte 8 S. 143) Die untere Wasserbehörde hat bei gleichem Be­fund hinsichtlich der Antragsunterlagen einen umfangreichen, de­taillierten Anforde­rungs­katalog der für eine Prüfung erforderlichen Unterlagen erstellt.

Obwohl diese Stellungnahmen der Antragstellerin jeweils am Folgetag mit der Auf­forderung zur weiteren Veranlassung zugegangen sind, wurden entsprechende Un­terlagen jedenfalls bis zum 22. Januar 2026 nicht vorgelegt. Erst auf die an diesem Tag erfolgte Aufforderung des Antragsgegners, mit der unter Hinweis auf „weiterhin nicht prüffähige Unterlagen“ eine Ablehnung des Antrags in Aussicht gestellt und zu deren Meidung die Vorlage prüffähiger Unterlagen, zumindest aber von Auftrags­be­stätigungen zum Nachweis eines ernsthaften Interesses an der Fortführung des Ge­nehmigungsverfahrens bis zum 5. Februar 2026 gefordert wurden, hat die Antrag­stel­lerin einen entsprechenden Gutachtenauftrag für ein hydrogeologisches Gut­ach­ten bei der E. GbR erteilt. Die Auftragsbestätigung datiert vom 26. Januar 2026.

Der gerichtlichen Feststellung, dass damit jedenfalls zum Zeitpunkt der Genehmi­gungserteilung zugunsten der Beigeladenen nicht von einem prüffähigen Genehmi­gungsantrag der Antragstellerin auszugehen sein dürfte, dürfte schließlich auch nicht entgegenstehen, dass der Antragsgegner die Vollständigkeit der Genehmigungs­un­ter­lagen der Antragstellerin mit Schreiben vom 7. August 2025 für den 23. Juli 2025 förmlich be­stätigt hat. Dies führt nicht dazu, dass ihr ein Vorrang deshalb zustünde, weil die ebenfalls förmliche Bestätigung der Vollständigkeit der Antragsunterlagen der Beige­ladenen diese erst - nach summarischer Betrachtung auch offensichtlich zutreffend - auf den 31. Juli 2025 datiert hat. Diese Einschätzung des Antrags­geg­ners ist für das gerichtliche Verfahren schon deshalb nicht von ausschlaggebender Relevanz, weil - wie die Antragstellerin selbst hervorhebt - spä­testens mit Aufnah­me einer Definition der Prüffähigkeit in § 7 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der 9. BImSchV von einem der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden Rechts­be­griff auszugehen ist, der nicht der Dispositionsbefugnis der Genehmigungs­behör­de oder gar einer verwaltungsbehörd­lichen Letztentscheidungskompetenz unterliegt.

Zum vergleichbaren Fall der Vollständigkeit von Bau­vorlagen vgl. auch Beck-OK BauO NRW 2018, 24. Edition, § 74 Rn. 16 f.

Angesichts dessen mag der behördlichen Feststellung der Vollständigkeit zwar In­diz­wirkung zukommen, aber nicht die Eigenschaft einer authentischen Auslegung.

Explizit in diesem Sinne bereits OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK -, BauR 2025, 466 = juris Rn. 67 m. w. N.; der Sache nach auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. Juli 2025 - 7 A 9/25 -, ZUR 2025, 617 = juris Rn. 39 ff., 46 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 26. November 2025 - 11 B 1862/25.T -, juris Rn. 33 ff., einschränkend offenbar Rn. 44.

Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es bei dieser Sachlage auch nicht fernläge, dass selbst dann, wenn im Ausgangspunkt auf die ursprüngliche Feststellung der Vollständigkeit seitens der Genehmigungsbehörde zwingend ab­zustellen wäre, angesichts der nachträglichen Irrtumsfeststellung und der über Mo­nate fehlenden Reaktion der Antragstellerin ein etwaiger ursprünglicher Vorrang zwischenzeitlich als entfallen zu bewerten wäre. Schon zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Genehmigungsbescheides waren seit der Nachforderung der Un­terlagen, die für die Prüfung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit erfor­der­lich sind, und der Übernahme der Forderungen der unteren Wasserbehörde und der Einschätzung der Bezirksregierung durch den Antragsgegner, mit der in der Sache die fehlerhafte ursprüngliche Einschätzung der Vollständigkeit revidiert wurde, mehr als drei Monate verstrichen.

II. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen hätte der Antrag der Antragstellerin aber auch dann keinen Erfolg, wenn man die Erfolgsaussichten ihres Klageverfah­rens 22 D 21/26.AK als offen bewerten wollte. Denn auch bei der dann gebotenen Vollzugsfolgenabwägung überwögen das öffentliche Vollzugsinteresse sowie das private Interesse der Beigeladenen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der Gesetzgeber hat mit dem in § 63 Abs. 1 Satz 1 BImSchG geregelten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck gebracht, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer Genehmigung für eine Windenergieanlage gene­rell das Individualinteresse eines Dritten an deren Aussetzung überwiegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, ZNER 2026, 70 = juris Rn. 32.

Gründe für ein Abweichen von dieser vom Gesetzgeber antizipierten Interessen­ab­wägung, die nicht zwischen den denkbaren Beteiligten eines solchen Verfahrens unterscheidet, also auch in der vorliegenden Konkurrentensituation grundsätzlich Geltung beansprucht, liegen hier nicht vor.

Eine irreparable Beeinträchtigung der Interessen der Antragstellerin bis zum Ab­schluss des Haupt­sacheverfahrens ist von vornherein nicht erkennbar. Ihr bliebe es im Falle eines Er­folgs im Hauptsacheverfahren unbenommen, eine Änderung der ihr möglicherweise bis dahin erteilten Genehmigung im Hinblick auf die darin - in die­sem Fall zu Unrecht - angenommene Rücksichtnahmepflicht auf die Anlage der Bei­geladenen und darauf beruhende Nebenbestimmungen zu beantragen. Dass dies ggf. mit erheblichen Kon­­sequenzen für die Anlage der Beigeladenen verbunden sein mag, ändert hieran nichts und ist mit Blick auf das überragende öffentliche Interesse an der Nutzung er­neuerbarer Energien insbesondere kein Grund dafür, die Beigela­dene schon vor ei­ner insbesondere in zeitlicher Hinsicht nicht absehbaren Inbetrieb­nahme der Anlage HB-62 der Antragstellerin an der Nutzung der ihr erteilten Geneh­migung zu hindern.

Im Gegenteil schließt die unabhängig von der vorliegenden Konkurrenzsituation min­destens unsichere Genehmigungsfähigkeit der hier allein zu betrachtenden Anlage HB-62 ein überwiegendes Aussetzungsinteresse der Antragstellerin zum jetzigen Zeitpunkt letztlich aus. Insofern ist nach Aktenlage zu berücksichtigen, dass der Vor­habenstandort rechtlich in einem Waldgebiet liegt und der zuständige Landesbetrieb Wald und Holz NRW in seiner Stellungnahme vom 4. September 2025 (BA 8 S. 147 ff.) die Erteilung einer - deshalb erforderlichen - Waldumwandlungsgenehmigung für den vorge­se­he­nen Standort der Anlage HB-62 (dort WEA 03) kategorisch ausge­schlos­sen und da­bei - anders als für die beiden anderen von der Antragstellerin ge­planten Anlagen - auch keine Zustimmung bei geringfügigeren Änderungen signa­li­siert hat: „Den dau­erhaften Waldumwandlungen für den Bau der drei WEA wird forst­behörd­licherseits nicht zugestimmt. […] Bei den WEA 01 und 02 könnten aus hiesi­ger Sicht, durch im Umfang geringe Um­planungen die forst­behördlichen grundsätz­lichen Be­denken zu­rück­gestellt werden. Der jetzige Standort der WEA 03 in einer Laubholz­waldfläche ist grundsätzlich nicht genehmigungsfähig.“

Parallel dazu hat auch die untere Naturschutzbehörde des Antragsgegners in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2025 durchgreifende Einwände gegen die Er­teilung einer Genehmigung für die HB-62 mit Blick darauf erhoben, dass der geplante Vorhabenstandort nicht nur in einem Laubwald, sondern vor allem auch in einem Be­reich liegt, der auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mit der Stadt L. als Aus­gleichsfläche für einen ihrer Bebauungspläne gesichert ist.

Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung des Antragsgegners, dass derzeit eine Genehmigungserteilung eher unwahrscheinlich erscheint. Wie sich da­ran durch die Vorlage einer überarbeiteten Fassung des landschaftspflegerischen Be­­gleit­plans etwas ändern sollte, erschließt sich auch unter Würdigung des Vorbrin­gens der Antragstellerin jedenfalls nicht unmittelbar, wobei zu berücksichtigen ist, dass die dort mitgeteilten Gesprächsinhalte mit den schriftlichen Stellungnahmen der beteilig­ten Fachbehörden kaum in Übereinstimmung zu bringen sind. Dies gilt mit Blick auf die Stellungnahme des Landesbetriebs Wald und Holz NRW jedenfalls dann, wenn die An­tragstellerin am bisher geplanten Anlagenstandort festhalten sollte. Bei einer mögli­chen Verschiebung stellten sich indes zum einen Fragen mit Blick darauf, ob bzw. in welchem Ausmaß dann überhaupt noch ein echtes Kon­kur­renzverhältnis zur Anlage HB-61 der Beigeladenen best­ünde, zum anderen aber insbesondere, ob eine solche Änderung eine hier einmal unterstellte Priorität des Vorhabens der An­trag­stelle­rin un­berührt lassen könnte.

Zum Entfall eines ursprünglich beste­henden Vor­rangs bei einer relevanten Änderung des Vorhabens vgl. nur OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 22. Juli 2025 - 7 A 9/25 -, ZUR 2025, 617 = juris Rn. 41; Gatz/ Tyczewski/Baars, Rege­nerative Energien in der Ver­waltungs- und Gerichts­praxis, 4. Aufl. 2025, Rn. 663 m. w. N.

Daneben ist auch nicht zu erkennen, aus welchem Grund der Antragsgegner zu einem Bruch oder einer Modifizierung eines bestehenden öffentlich-rechtlichen Ver­trages mit der Stadt Bielefeld (Ausgleichsfläche für Eingriffe auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. I/ St 50 der Stadt Bielefeld) gehalten sein könnte. Der vermeint­lich schlechte Zustand der Flächen begründet dies ebenso wenig wie es ihren recht­lichen Status als Laubwald entfallen lässt. Die von den Prozessbevoll­mächtigten der Antragstellerin offenbar ohne tatsächlichen Anhalt geäußerten Zwei­fel daran, dass es eine solche Vereinbarung gibt, hegt der Senat dabei ausdrücklich nicht.

Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund gereicht es der Antragstellerin indes zum Nach­teil, dass sie die rechtliche Lage des Standortes ursprünglich - zumindest nach der unwidersprochen gebliebenen Einschätzung des Landesbetriebs Wald und Holz NRW und der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners - unzutreffend dar­gestellt und eine Revision des landschaftspflegerischen Begleitplans erst Ende Ja­nuar 2026 - nach An­­tragstellung im hiesigen Verfahren - beauftragt hat, obwohl sie seit Anfang Sep­tember 2025 um die in mehrfacher Hinsicht bestehende Pro­blematik des Standortes wusste. Dass eventuelle Alternativen oder Lösungsmöglich­keiten der­zeit noch nicht konkretisiert, geschweige denn spruchreif sind, hat sie sich mithin selbst zuzuschrei­ben.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außer­ge­richtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit erstat­tungs­fähig, weil sie einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem prozessualen Kosten­risiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat orientiert sich in Fällen der vorliegenden Art an Nr. 19.2 (i. V. m. Nr. 9.6.1) und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.