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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 15.04.2026 – 31 A 2900/24.O

31. Senat (Disziplinarsenat) · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0415.31A2900.24O.00

Tatbestand

Der am 00. Juli 0000 in O. geborene Beklagte wurde 1992 in die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin aufgenommen. Nach seinem Hauptschulabschluss absolvierte er von 1993 bis 1997 eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur und war nach erfolgreichem Bestehen seiner Gesellenprüfung für verschiedene Firmen tätig. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 wurde der Beklagte unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Brandmeisteranwärter bei der Klägerin eingestellt, am 11. Juli 2002 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe als Brandmeister zur Anstellung (erfolgreiche Laufbahnprüfung mit der Note „ausreichend“) und mit Wirkung zum 11. Juli 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Brandmeister ernannt (Besoldungsgruppe A 7). Seit 2007 führt er die Berufsbezeichnung „Rettungsassistent“. Mit Wirkung zum 1. August 2013 erfolgte seine Ernennung zum Oberbrandmeister (Besoldungsgruppe A 8), 2014 erhielt er die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Notfallsanitäter“. Ausweislich seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 28. Februar 2018 wurde der Beklagte im Zeitraum von 2014 bis 2016 im Rettungsdienst und Krankentransport, bei der Brandbekämpfung und Hilfeleistung und innerhalb des Wachbetriebs eingesetzt. Seine Leistung, Befähigung und Eignung wurden im genannten Zeitraum mit der Gesamtnote „befriedigend“ - bewährt - bewertet. Ab April 2016 übte der Beklagte eine genehmigte Nebentätigkeit als Mitarbeiter bei einem Schlüssel- und Schließtechnikunternehmen mit erwarteten jährlichen Einnahmen über 1.200,00 € und sechs Stunden wöchentlich aus.

Seit dem 17. Juli 2020 ist der Beklagte durchgehend dienstunfähig erkrankt.

In der Zeit vom 6. September 2002 bis zum 9. Juni 2011 war der Beklagte mit Frau Q. B. (jetzt: P.) verheiratet. Aus dieser Ehe gingen die Töchter C. (21. März 2003) und F. (11. Dezember 2007) hervor. Mit der Scheidung wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Beklagten Rentenanwartschaften seiner ersten Ehefrau in Höhe von 15.456,69 € begründet. Das Familiengericht sprach dem Beklagten das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für seine Töchter zu. Zunächst lebten diese auch in seinem Haushalt. Seit dem 21. November 2014 ist der Beklagte in zweiter Ehe verheiratet. Am 27. November 2016 zog die ältere Tochter des Beklagten wieder zu ihrer Mutter. Hierdurch wurde der Beklagte zum Kindesunterhalt verpflichtet; dieser Verpflichtung kam er jedoch nur zögerlich oder mit Verzug nach. Die Unterhaltsrückstände wurden mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des Amtsgerichts O. vom 3. Januar 2018 über 3.581,94 € und vom 7. Mai 2019 in Höhe von 1.940,70 € beigetrieben. Die zweite Tochter lebte bis Ende 2025 im Haushalt des Beklagten.

Die finanziellen Verhältnisse des Beklagten sind angespannt. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden Forderungen gegen ihn mehrfach durch Pfändungen seiner Bezüge vollstreckt.

Mit Ausnahme des hier vorliegenden Sachverhalts ist der Beklagte bislang weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Am 25. und 26. Juni 2020 bot der Beklagte mit seinem Nutzerkonto „J.“ und der zugehörigen E-Mail-Adresse G. über das Internetauktionshaus I.-Kleinanzeigen unter den Anzeigennummern N01, N02, N03 und N04 zwei Feuerwehrhosen (Herstellungsnummern: N05, N06) und zwei Feuerwehrjacken (Herstellungsnummern: N07, N08) zum Kauf an. Herr T. Z. erwarb diese zu einem Gesamtkaufpreis von 910,00 € und zahlte diesen Betrag vereinbarungsgemäß auf das ihm bereits aus vorangegangenen Verkaufsgeschäften bekannte Paypal-Konto des Beklagten „Zahlung an Freunde“, Benutzername „A.“. Die Lieferung der Feuerwehreinsatzkleidung an den Käufer erfolgte ohne Absendernamen über die Adresse der Schwiegereltern des Beklagten in D.. Die Bekleidungsgegenstände standen sämtlich - was der Käufer nicht wusste - im Eigentum der Klägerin, die diese zu einem Gesamtpreis in Höhe von 1.256,71 € in den Jahren 2017 und 2019 von der S.© Handelsgesellschaft m.b.H. erworben hatte.

Bereits Mitte Juni 2020 hatte der Beklagte Herrn T. Z. über I.-Kleinanzeigen ein Paar Feuerwehrschuhe der Marke M. zum Preis von 51,75 € sowie ein Paar Feuerwehrstiefel der Marke M. zum Preis von 101,00 € (jeweils zzgl. Versandkosten) angeboten. Die Schuhe und Stiefel veräußerte der Beklagte im Monat Juni 2020 schließlich an eine unbekannte Person zu einem nicht näher festgestellten Preis. Die Klägerin hatte die Stiefel für 192,61 € und die Schuhe für 90,12 € gekauft.

Am 30. Juni 2020 informierte der Leiter der Feuerwehr der Klägerin, Herr R. N., den Leiter des Ordnungsamts der Klägerin, Herrn L. W., dass der zuständige Handelsvertreter des Feuerwehrbekleidungsherstellers V. mitgeteilt habe, über das Online-Kleinanzeigenportal I. werde durch den Beklagten Feuerwehrersatzkleidung angeboten, die in den Jahren 2017 und 2019 an die Klägerin geliefert worden sei. Daraufhin zeigte Herr W. den Beklagten am 2. Juli 2020 an mit dem Vorwurf, in einem nicht näher bestimmbaren Zeitraum bei der Feuer- und Rettungswache O. Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände der Feuerwehr entwendet und unterschlagen und diese veräußert zu haben.

Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 leitete der Bürgermeister der Klägerin ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein und setzte es im Hinblick auf das strafrechtliche Ermittlungsverfahren aus. In diesem ordnete das Amtsgericht U. am 10. Juli 2020 die Durchsuchung der Spinde des Beklagten in der Feuerwehr- und Rettungswache sowie seiner Privatwohnung an. Bei der Durchsuchung der Spinde wurden Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände gefunden, die ausweislich ihrer Aufschrift seinen Kollegen zugeordnet werden konnten. In seinem Privatspind befanden sich außerdem Feuerwehrbekleidungsstücke und Geräte, die nicht im Privatspind aufbewahrt werden durften. Dasselbe galt für die Gegenstände und Kleidung in seinem dienstlichen Spind und am Kleiderhaken. Die Kleidungsstücke waren teilweise nicht offiziell ausgegeben worden und in mehrfacher Ausführung vorhanden, obwohl diese grundsätzlich nur einfach herausgegeben werden. Im Rahmen der Durchsuchung des Wohnhauses des Beklagten wurden keine Gegenstände aufgefunden, die der Feuerwehr O. zugeordnet werden konnten.

Die polizeiliche Nachfrage bei I. nach den Aktivitäten des Beklagten ergab, dass im Zeitraum vom 18. Februar 2017 bis zum 30. September 2020 unter dem Account „J.“ insgesamt 158 Feuerwehrgegenstände (Bekleidung- und Ausrüstungsgegenstände) eingestellt und verkauft worden waren. Insgesamt wurde hierdurch ein Erlös in Höhe von 14.816,98 € (zzgl. 1.177,11 € Versandkosten) erzielt. Bei fünf Auktionen war der Beklagte selbst Käufer von ihm eingestellter Waren zum Preis von 613,54 €.

Die Klägerin enthob den Beklagten mit Bescheid vom 15. Juli 2020 vorläufig des Dienstes. Sein hiergegen angestrengtes gerichtliches Eilverfahren wurde nach Aufhebung der Verfügung durch die Klägerin eingestellt. Am 20. Oktober 2020 wurde der Beklagte erneut vorläufig des Dienstes enthoben.

Im strafrechtlichen Verfahren ließ sich der Beklagte schriftlich über seinen Bevollmächtigten dahingehend ein, richtig sei allein, dass die in der Strafanzeige aufgeführten sechs Gegenstände aus dem Bestand der Feuerwache gestammt hätten. Diese habe er nicht entwendet; es handele sich ausschließlich um ihm zugeteilte Gegenstände, die abgenutzte Kleidungsstücke hätten ersetzen sollen. Ihm sei bewusst, dass diese zu vernichten gewesen seien und er sich lediglich der Weisung widersetzt habe, die abgenutzte Bekleidung zu entsorgen und die ihm neu zugeteilte zu nutzen. Der eingetretene Schaden sei mit ca. 1.256,71 € als eher geringfügig einzustufen. Die Gegenstände hätten nicht aus dem Besitz seiner Arbeitskollegen gestammt. Er habe sich im Übrigen auf den An- und Verkauf von Feuerwehrausrüstungsgegenständen spezialisiert und sämtliche anderen mit Ausnahme der genannten Kleidungsstücke selbst etwa über I.-Kleinanzeigen erworben und mit geringem Gewinn weiterveräußert.

Mit Strafbefehl vom 22. November 2021 setzte das Amtsgericht O. gegen den Beklagten eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 70,00 € (= 8.400,00 €) wegen Betruges nach § 263 Abs. 1 StGB bezogen auf die zwei Feuerwehrhosen (Herstellungsnummern: N05, N06) sowie die zwei Feuerwehrjacken (Herstellungsnummern: N07, N09) fest und ordnete die Einziehung des Wertes des Tatertrages in Höhe von 910,00 € an. Hiergegen legte der Beklagte Einspruch ein. Mit Beschluss vom 11. März 2022 stellte das Amtsgericht das Verfahren nach 153a Abs. 2 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Beklagten vorläufig ein. Die endgültige Verfahrenseinstellung erfolgte mit Beschluss vom 16. September 2022, nachdem der Beklagte die gegen ihn verhängten Auflagen (Zahlung von 5.000,00 € an eine gemeinnützige Einrichtung) erfüllt hatte. Soweit der Verdacht bestand, dass der Beklagte darüber hinaus 158 Feuerwehrgegenstände zum Verkauf auf der Onlineplattform I. eingestellt habe, konnte die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht nicht begründen. Da die Feuerwehr O. bis zum Jahr 2020 keine EDV-gestützte Kleiderkammer geführt und es daher lediglich schriftliche Nachweise gegeben hatte, konnte der genaue Bestand an Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen nicht mehr nachgehalten werden.

Daraufhin setzte der Bürgermeister der Klägerin das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 22. August 2022 fort, beteiligte die Gleichstellungsbeauftragte und auf Antrag des Beklagten auch den Personalrat, der der Erhebung der Disziplinarklage zustimmte.

Zum Ermittlungsbericht des Ermittlungsführers vom 6. März 2023 nahm der Beklagte am 28. März 2023 schriftlich Stellung: Er wolle noch einmal betonen, keine Kleidungsgegenstände von Kollegen entwendet zu haben, um diese zu verkaufen. Er habe allein zwei Überhosen, zwei Überjacken, ein Paar Einsatzstiefel und ein Paar Einsatzschuhe verkauft und bereue diese Tat zutiefst.

Am 1. August 2023 hat die Klägerin Disziplinarklage erhoben. Dem Beklagten werde vorgeworfen, sechs Kleidungsstücke (zwei Feuerwehrhosen, zwei Feuerwehrjacken und je ein Paar Stiefel und Schuhe), die in ihrem Eigentum gestanden hätten, in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, unbefugt an einen Dritten veräußert zu haben. Der Beklagte habe durch die Verwirklichung des Betrugstatbestands vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und gegen seine Folgepflicht aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Diese Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten bereits die Entfernung aus dem Dienst, da dem Betrug in Bezug auf vom Dienstherrn gestellte Berufskleidung disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht zukomme. Insbesondere liege der durch den Betrug eingenommene Erlös von insgesamt 972,75 € weit über der Grenze der Geringwertigkeit. Es handele sich auch um innerdienstliche Verfehlungen. Denn das pflichtwidrige Verhalten sei in das Amt des Beklagten und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden gewesen. Zum einen habe der Beklagte aufgrund seines Amtes überhaupt nur Zugriff auf die Dienstbekleidung gehabt. Zum anderen erhalte jeder Feuerwehrbeamte nur eine Brandschutzkleidung, welche sich im Spind an der Arbeitsstelle zu befinden habe und nicht mit nach Hause genommen werden dürfe. Bei den veräußerten Kleidungsstücken handele es sich offensichtlich auch nicht um Kleidungsstücke, die dem Beklagten zugeordnet worden seien. Sein Zueignungswille habe sich damit bereits in den Diensträumen manifestiert, gegebenenfalls sogar während des Dienstes, so dass die Unterschlagungshandlung und damit eine elementare Vorbereitungshandlung für die Betrugstat im Dienstraum erfolgt sei. Zudem bestehe ein enger Bezug des Fehlverhaltens des Beklagten zu seinem Aufgabenbereich als Feuerwehrbeamter, der auch umfasse, dass der Beamte bei seiner Tätigkeit notwendigerweise Zugriff auf wertvolle Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände des Dienstherrn habe. Das Verhalten sei daher geeignet, das Vertrauen zu beeinträchtigen, welches sein Beruf erfordere. Mildernd sei zwar zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte in einer sehr angespannten finanziellen Lage befunden habe. Es habe jedoch keine ausweglose wirtschaftliche Notlage vorgelegen, die so existenzbedrohend oder plötzlich eingetreten sei, dass sie als Entschuldigung für seine Tat hätte dienen können. Die belastenden Umstände in Gestalt der Scheidung, des Todes des Vaters, der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Tochter und die daraus resultierenden finanziellen Schwierigkeiten seien sukzessive über eine Zeitspanne von neun Jahren aufgetreten. Es liege auch kein Milderungsgrund vor dem Hintergrund einer etwaigen eingeschränkten Steuerungsfähigkeit vor. Auch wenn der Beklagte angebe, sich in psychotherapeutische Behandlung begeben zu haben, begründe allein diese Aussage noch keinen ausreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, dass er bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. Der Beklagte habe zudem seine wirtschaftliche Lage verschuldet herbeigeführt. Insbesondere sei ihm vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig bei einer Schuldnerberatung um die Aufstellung eines Sanierungsplanes zur Reduzierung seiner Kreditverpflichtungen gekümmert habe, um auf diese Weise seine Überschuldung abzubauen. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Beklagte seine finanzielle Situation nunmehr im Griff habe. In seiner Lohnabrechnung für Februar 2024 würden weiterhin offene Forderungen in Höhe von 21.984,97 € beziffert. Des Weiteren sei bei ihr, der Klägerin, im September 2023 wiederum ein neuer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts O. vom 25. September 2023 (Az.: 16 M 848/23) eingegangen. Da der Beklagte unter seinem Account insgesamt 158 Feuerwehrgegenstände eingestellt und verkauft habe, spreche zudem einiges dafür, dass sein Verhalten gerade nicht kopflos, sondern geplant erfolgt sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die beantragte Entfernung aus dem Dienst zu erkennen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Bei der Veräußerung der Dienstkleidung an den Erwerber habe es sich nicht um mehrere Dienstpflichtverstöße gehandelt. Diese stellten sich allein als Beitrag zu einer einzigen disziplinarrechtlich erheblichen Tathandlung dar. Das Angebot der Veräußerung und die weiteren Vorgänge seien einheitlich über die Plattform I.-Kleinanzeigen erfolgt und hätten insoweit auf einem einheitlichen Tatentschluss beruht. Er habe die Veräußerung der Kleidungsstücke zudem nicht während der Dienstzeit oder ausgehend von der Feuerwache aus unternommen. Insoweit könne sein Fehlverhalten nur als außerdienstlich eingeordnet werden.

Zu seinen Gunsten sei insbesondere der Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldet entstandenen ausweglosen wirtschaftlichen Notlage gegeben. Er sei nicht nur finanziell, sondern auch persönlich in den letzten Jahren sehr belastet gewesen. Ende des Jahres 2015 sei sein Vater plötzlich verstorben. Zudem habe seine geschiedene Ehefrau ohne vorherige Ankündigung plötzlich Kindesunterhalt von ihm gefordert und diesen auch zeitnah festsetzen lassen. Dies sei auch der Grund für die Besoldungspfändungen ab dem Jahr 2017 gewesen. Für ihn sei nicht nur der Wegzug der Tochter emotional zu verarbeiten gewesen, auch habe die Beibehaltung des Familienheims für die neue Familie auf dem Spiel gestanden. Zugleich hätten Auseinandersetzungen mit der geschiedenen Ehefrau auf der Tagesordnung gestanden. Diese habe nicht nur den persönlichen Umgang mit der leiblichen Tochter verhindert; Anfang des Jahres 2019 habe sie dann im Rahmen des Zugewinnausgleichs die Abgeltung des noch im Jahr 2010 durch ihn allein finanzierten Umbaus der Wohnimmobilie hälftig eingefordert. Diese Ausgleichsforderung sei auf mehr als 70.000,00 € beziffert worden, was zu einer persönlichen Überforderung geführt habe. Zur Bewältigung der durch die eingetretene Situation erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen habe er sich sodann in fachärztliche und psychotherapeutische Behandlung begeben, wie sich aus der ärztlichen Bescheinigung vom 17. November 2023 ergebe. Trotz der zunächst in Anspruch genommenen Hilfe habe sich die geschilderte persönliche finanzielle Belastungssituation im Jahr 2019 nochmals verschärft. Es sei auf dem Nachbargrundstück zu einem erheblichen Brand gekommen, welcher auch auf das Wohnhaus der Familie übergeschlagen sei. Auf dem eingetretenen Schaden am eigenen Wohnhaus in Höhe von rund 21.000,00 € sei er sitzen geblieben. Mitte des Jahres 2020 habe er für sich aufgrund der finanziell extrem belastenden Situation und der gesundheitlich eingetretenen Einschränkungen keinen anderen Ausweg mehr gesehen, als den finanziellen Druck durch Veräußerung der Dienstkleidung zu lindern. Dies sei aus den vorgenannten Gründen eine Kurzschlussreaktion gewesen, die er bis heute zutiefst bereue.

Durch Urteil vom 20. November 2024, auf dessen Gründe verwiesen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten wegen eines schweren Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Zur Begründung seiner hiergegen eingelegten Berufung macht der Beklagte geltend: Die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Verwirklichung der Straftatbestände während der Dienstausübung könne nicht nachvollzogen werden. Die Veräußerung der Gegenstände habe er nicht während der Dienstzeit oder von der Feuerwache aus unternommen. Die Kleidungsstücke seien zudem nicht mehr für die dienstliche Verrichtung vorgesehen gewesen, weil sie bereits durch neuere Dienstkleidung ersetzt worden seien und der Entsorgung zugeführt werden sollten. Der Bezug zu seiner dienstlichen Tätigkeit sei damit zwischenzeitlich überholt. Bis auf das Eigentum an den Gegenständen ergebe sich keine Nähe zu seinem Amt.

Das Verwaltungsgericht habe zudem keine umfassende Betrachtung der be- und entlastenden Gesichtspunkte vorgenommen. Eine Ausschöpfung des Orientierungsrahmens erscheine im Streitfall nicht geboten. Er habe nicht im Bereich seiner Kernpflichten als Feuerwehbeamter ein Dienstvergehen begangen. Die Unterschlagung dienstlich anvertrauter Gegenstände erstrecke sich zudem über maximal einen Monat (Juni 2020) und es habe sich um abgenutzte Bekleidung gehandelt, die ohnehin nicht mehr für den dienstlichen Einsatz vorgesehen gewesen sei und der Entsorgung habe zugeführt werden sollen. Da er die von ihm erzielten Erlöse zur Minderung seiner wirtschaftlichen Notlage aufgewandt habe, liege der Milderungsgrund einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage vor. Seine finanzielle Ausnahmesituation habe sich Mitte des Jahres 2020 zugespitzt und sei für ihn nicht absehbar und damit unverschuldet eingetreten. Das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner Bewertung, dass die vorherige Notlage zwar angespannt, aber nicht mit einem Beratungsbedarf einhergegangen sei. Die Pfändungen des Unterhalts resultierten aus der Auseinandersetzung mit seiner geschiedenen Ehefrau und aus den ohne Aufforderung eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen. Zudem sei er aufgrund dieser kurzfristig entstandenen finanziellen Notlage in eine vorübergehende negative Lebensphase geraten. Dies und die Erkrankung im Tatzeitraum seien daher als mildernde Umstände bei einer Zusammenschau zu berücksichtigen. Sein Vorgehen sei vor diesem Hintergrund eine „Kurzschlussreaktion“ und von keiner kriminellen Energie geprägt gewesen. Als mildernder Umstand sei ferner zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren mangels entgegenstehender Schwere der Schuld und geringem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden sei. Die Entfernung aus dem Dienst sei bei mehr als 20 Jahren leidenschaftlicher Tätigkeit für die Feuerwehr nicht gerechtfertigt.

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Es habe sich nicht abschließend aufklären lassen, wie der Beklagte konkret an die Kleidungsstücke gelangt sei. Fest stehe, dass die Kleidung in ihrem Eigentum gestanden habe, dem Beamten nicht zugeteilt worden sei und nicht der Entsorgung habe zugeführt werden sollen. Die unterschiedlichen Größen und auch der vom Beklagten angegebene Zustand („super erhalten“, „fast neuwertig“, „neu“, „neu im Karton“) der Kleidungsstücke der verkauften Jacken sprächen gegen dessen Einlassung, die Kleidungsstücke seien ihm zugewiesen worden. Zudem werde aussortierte Kleidung bei einem örtlichen Betrieb entsorgt und nicht an die Beschäftigten ausgehändigt. Selbst bei einer unterstellten Entsorgung der Kleidung bliebe diese auch nach Aussonderung Dienstkleidung, die weiter Gegenstand dienstlicher Pflichten sei. Eine fachgerechte Entsorgung ausgesonderter Kleidung sei zum Schutz der Zivilbevölkerung erforderlich. Andernfalls bestehe das Risiko, dass Dritte sich hiermit bei einem Brand als Mitglied der Feuerwehr ausgeben könnten. Es handele sich um ein innerdienstliches Dienstvergehen, weil die Pflichtverletzung funktional, kausal und logisch in das Amt des Beklagten falle. Die Mitnahme der Kleidungsstücke habe in der Dienststelle stattgefunden. Sein Zueignungswille habe sich daher bereits in den Diensträumen manifestiert. Die Ausschöpfung des Orientierungsrahmens sei geboten. Der Beklagte habe bei Erfüllung seiner Dienstpflicht eine Vermögensstraftat begangen und damit gegen seine Kernpflichten verstoßen. Durchgreifende Milderungsgründe lägen nicht vor. Seine finanzielle Situation habe sich über mehrere Jahre verschlechtert. Gegen ihn bestehende Forderungen habe er nicht freiwillig befriedigt. Die ergangenen Pfändungen zeigten ein gewisses Handlungsmuster auf. Auch nach jetzigem Stand habe er seine finanzielle Situation nicht bereinigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der im Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgeführten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl der Beklagte und auch sein Prozessbevollmächtigter der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind. Sie sind mit ordnungsgemäßer Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 3 Abs. 1 LDG NRW, § 102 Abs. 2 VwGO). Das persönliche Erscheinen des Beklagten war nicht angeordnet worden.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Die Disziplinarklage ist begründet. Der Beklagte hat ein einheitliches inner­dienst­liches Dienstvergehen begangen, das nach seiner Schwere unter Berück­sich­tigung des Persönlichkeitsbildes des Beklagten und des Umfangs der Ver­trauensbe­ein­trächtigung bei umfassender Würdigung zu seiner Entfernung aus dem Beam­tenverhältnis führt, weil er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.

I. In tatsächlicher Hinsicht legt der Senat seiner Bewertung die vom Verwaltungs­gericht ge­troffenen Feststellungen im angefochtenen Urteil zugrunde. Danach ließ sich der Beklagte im Strafverfahren mit Schreiben vom 18. November 2021 über seinen Verteidiger gegenüber der Staatsanwaltschaft Münster wie folgt ein: Richtig sei allein, dass die auf Blatt 10 der Strafakte (Bescheinigung über die Strafanzeige vom 2. Juli 2020) aufgeführten Gegenstände (zwei Feuerwehrhosen, zwei Feuerwehrjacken, ein Paar Feuerwehreinsatzstiefel und ein Paar Feuerwehrschuhe im Wert von ca. 1.256,71 € [tatsächlich sind es insgesamt 1.539,44 €]) aus dem Bestand der Feuerwache O. stammten. Diese habe er nicht entwendet; es handele sich ausschließlich um ihm zugteilte Gegenstände, die abgenutzte Kleidungsstücke hätten ersetzen sollen. Die Gegenstände hätten nicht aus dem Besitz seiner Arbeitskollegen gestammt. Mit Ausnahme dieser habe er die anderen Gegenstände zuvor selbst über I.-Kleinanzeigen, I. oder sonstige Onlinekäufe erworben oder ersteigert. Ihm sei zwar grundsätzlich bewusst gewesen, dass alte Kleidungsstücke zu vernichten und die neu zugeteilten im Einsatz zu benutzen seien. Hinsichtlich der sechs Bekleidungsstücke habe er sich der Weisung wissentlich widersetzt, die abgenutzte Bekleidung der Entsorgung zuzuführen. Er sei sich seines erheblichen Fehlverhaltens durchaus bewusst und bereue dies zutiefst. Im Disziplinarverfahren hat der Beklagte den Sachverhalt mit Schreiben vom 28. März 2023 ebenfalls eingeräumt, im Berufungsverfahren hat er hierzu nicht weiter Stellung genommen.

Demgegenüber hat sich nicht abschließend aufklären lassen, wie der Beklagte konkret an die Kleidungsstücke gelangt ist. Die Kleidung stand im Eigentum der Klägerin, nach deren Angaben aussortierte Kleidung bei einem örtlichen Betrieb zu entsorgen ist und nicht an die Beschäftigten ausgehändigt wird. Die auf I.-Kleinanzeigen vom Beklagten veräußerten Kleidungsstücke hatten unterschiedliche Größen (Feuerwehrjacken in „S“ und „M“, Feuerwehrhosen in „L“, Arbeitsschuhe mit Größe 44, Feuerwehreinsatzstiefel in Größe 42). Den Zustand gab der Beklagte auf I.-Kleinanzeigen an mit „super erhalten“, „fast neuwertig“, „neu“ und „neu im Karton“. Ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge hatte der Beklagte als Ausstattung Feuerwehrstiefel in Größe 43, eine „RD Jacke“ in Größe 58, eine Überhose in Größe „XL“, eine Überjacke in „L“, „RD Schuhe“ in Größe 44, eine „Hupf-Hose in „XL“.

II. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit Blick auf das Vorliegen eines Dienstvergehens durch den Beklagten und dessen disziplinarrechtliche Bewertung Folgendes ausgeführt:

„1. (…) Er hat durch die Mitnahme der Feuerwehrkleidung aus der Feuerwache der Klägerin gegenüber seinem Dienstherrn den Straftatbestand des § 246 Abs. 1, Abs. 2 StGB verwirklicht, weil er sich durch diese Handlung(en) für ihn fremde bewegliche Sachen, die ihm anvertraut waren, rechtswidrig zugeeignet hat. Durch die Veräußerung der unterschlagenen Sachen hat er anschießend darüber hinaus einen Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB gegenüber dem jeweiligen Käufer der Kleidungsstücke verwirklicht, wobei der Klägerin hierdurch ein nicht unerheblicher Schaden entstanden ist. Diese hatte im Einkauf für die Kleidungsstücke insgesamt 1.539,44 Euro gezahlt. Die Täuschungshandlung gegenüber dem Käufer liegt darin begründet, dass der Beklagte diesem wegen § 935 BGB gar kein Eigentum übertragen konnte. Gleichwohl zahlte der Käufer in Unkenntnis dieses Umstandes für die Hosen und die Jacken insgesamt 910,00 Euro (2x199 Euro, 2x256 Euro) an den Beklagten. Für die Stiefel und die Schuhe wurde ein nicht näher festgestellter Betrag an den Beklagten überwiesen.

2. Durch sein Verhalten hat der Beklagte sich eines einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht.

a) Auch wenn die Pflichtverletzung mehraktig begangen worden ist, handelt es sich um ein einheitliches Dienstvergehen. Denn das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht im Gegensatz zum Strafrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen, sondern vor allem um die dienstrechtliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten geht, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Der Beamte wird disziplinarisch nicht gemaßregelt, weil er bestimmte Pflichten verletzt hat, sondern weil er dadurch Persönlichkeitsmängel offenbart, die eine Pflichtenmahnung oder eine Beendigung des Beamtenstatus für geboten erscheinen lassen. (…).

b) Nach der gebotenen materiellen Betrachtung richtet sich die Bewertung eines Verhaltens als inner- oder außerdienstlich danach, ob es dem dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten oder dem Bereich privater Lebensgestaltung zuzuordnen ist. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen beurteilt sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst (Dienstort, Dienstzeit). Vielmehr kommt es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich - insbesondere, weil sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt -, ist es als außerdienstliches (Fehl)Verhalten zu qualifizieren. (…).

Nach diesen Grundsätzen stellt sich das einheitliche Dienstvergehen als innerdienstlich dar. Dies betrifft sowohl den von dem Beklagten begangenen Betrug gegenüber dem jeweiligen Käufer der Kleidungsstücke (§ 263 Abs. 1 StGB) als auch die mitbestrafte Vortat der Unterschlagung von ihm anvertrauten Sachen (§ 246 Abs. 2 StGB). Die Pflichtverletzungen erfolgten in Ausübung seines Dienstes in der Feuerwache der Klägerin; anders hätte der Beklagte auch keinerlei Zugriff auf die Sachen gehabt.“

Diese Feststellungen und Bewertungen teilt der erkennende Senat nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Das Berufungsvorbringen veranlasst keine gegenteilige Bewertung.

Ausweislich der Aussage des Leiters der Feuerwehr der Klägerin hat jeder Feuerwehrmann nur eine Brandschutzkleidung, die er im Spind der Dienststelle aufzubewahren hat. Indem der Beklagte die Dienstkleidung aus der Dienststelle mitnahm, manifestierte sich bereits in den Diensträumen sein Zueignungswille, so dass die Unterschlagungshandlung und mithin auch die Vorbereitungshandlung des Betrugs im funktionalen Zusammenhang zu seiner Tätigkeit erfolgte und demnach als innerdienstlich zu bewerten ist. Unerheblich ist es daher, dass der Beklagte die Veräußerung nicht während der Dienstzeit oder von der Feuerwache aus wahrgenommen haben will. Es trifft auch nicht zu, dass die Kleidungsstücke nicht mehr für die dienstliche Verrichtung vorgesehen gewesen sein könnten. Die Dienstkleidung bleibt auch im Falle ihrer Entsorgung Gegenstand dienstlicher Pflichten. Aussortierte Kleidung wird nicht an die Beschäftigten ausgehändigt, sondern in einem örtlichen Betrieb fachgerecht entsorgt. Damit soll verhindert werden, dass ausgesonderte Kleidung von Dritten verwendet wird und diese sich etwa bei Brandfällen nach außen zu Unrecht als Mitglied der Feuerwehr ausgeben können.

Abgesehen davon wäre das Verhalten des Beklagten auch bei einem unterstellten fehlenden Dienstbezug und damit einem außerdienstlichen Pflichtenverstoß gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG disziplinarwürdig. Dies ist nach der Rechtsprechung regelmäßig anzunehmen, wenn das Fehlverhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch die Festlegung des Strafrahmens bringt der Gesetzgeber verbindlich den Unrechtsgehalt eines Delikts zum Ausdruck. An dieser Wertung hat sich auch die Entscheidung über die Eignung zur Vertrauensbeeinträchtigung zu orientieren. Hierdurch wird hinsichtlich der Frage der Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Verhaltens eine Entscheidung gewährleistet, die an nachvollziehbare Kriterien anknüpft. Dies trifft nach der Rechtsprechung regelmäßig bereits bei einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren zu.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.06.2024 - 31 A 1045/23.O -, juris Rn. 43 ff. m. w. N.

Dies ist im Streitfall im Hinblick auf den Strafrahmen für Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB gegeben.

III. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass der Beklagte schwerwiegende Verstöße gegen seine dienstlichen Pflichten begangen hat, die ein einheitliches schwerwiegendes Dienstvergehen bilden. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, vgl. § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil mit Blick auf die disziplinarrechtliche Bewertung des Dienstvergehens Folgendes ausgeführt:

„(…) Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass der durch die abstrakte Strafandrohung eröffnete Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist.

Ein Beamter, der unberechtigterweise und wiederholt teure Berufsbekleidung des Dienstherrn veräußert, um in den Genuss erheblicher geldwerter Vorteile zu kommen, beeinträchtigt damit in aller Regel grundlegend das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten in hohem Maße angewiesen. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage erschüttert, muss auch mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. April 2017 - 3d A 932/14.O -, juris, Rn. 88.

3. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. (…).

Das ist hier im Ergebnis nicht der Fall.

a) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen hier nicht vor. (…).

aa) Ein Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt die tätige Reue dar, wie sie durch die Offenbarung des Fehlverhaltens und die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt. Eine erst nach Entdeckung erfolgte Schadenswiedergutmachung ist im Rahmen der Bemessungsentscheidung erst darauf zu überprüfen, ob sie in einer Gesamtschau, d.h. zusammen mit weiteren für den Beamten sprechenden Aspekten, zu einer Milderung der Maßnahme führen kann. (…).

Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat sein Fehlverhalten erst eingeräumt, als er bereits aufgeflogen war.

bb) Das Verhalten des Beklagten stellt sich auch nicht als persönlichkeitsfremde Augenblickstat oder als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage dar. (…)

Die die Versuchung auslösende Situation muss geeignet sein, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen.

Mit der Annahme einer persönlichkeitsfremden Augenblickstat ist schon unvereinbar, dass der Beklagte sehr ziel- und planvoll vorging, um sich geldwerte Vorteile zu erschleichen. Angesichts der Mehraktigkeit des Geschehens (Mitnahme der Kleidungsstücke aus der Dienststelle, Einstellung von Angeboten mit Fotodokumentation auf I., anschließende Korrespondenz mit dem potentiellen Käufer) hätte der Beklagte mehrfach die Möglichkeit gehabt, von seinem Vorhaben wieder Abstand zu nehmen. Dies hat er jedoch nicht getan. Da die Kleidung von Feuerwehrbeamten regelmäßig ausgetauscht wird und es sich damit um einen Routinevorgang handelt, liegt auch keine plötzlich entstandene Versuchungssituation vor.

cc) Ebenfalls nicht gegeben ist der Milderungsgrund des Handelns in einer psychischen Ausnahmesituation. (…).

dd) Der Beklagte hat das Dienstvergehen auch nicht im Zustand einer regelmäßig der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden im Sinne des § 20 StGB ausgeschlossenen oder im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen. (…).

Die Disziplinarkammer schließt das Vorliegen des Milderungsgrundes einer auch nur erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von §§ 20, 21 StGB, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden kann, sicher aus. Insoweit fehlt es bereits an einem konkret dargelegten Anhaltspunkt, dass der Beklagte bei erhalten gebliebener Einsichtsfähigkeit erheblich in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte. (…).

ee) Auch der anerkannte Milderungsgrund einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage greift im Ergebnis nicht durch. Dieser anerkannte Milderungsgrund setzt voraus, dass der Beamte Gelder oder Güter zur Minderung oder Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage verwendet hat. (…).

Dem Vortrag des Beklagten, dass er sich zur Tatzeit in einer angespannten finanziellen Lage befand, kann gefolgt werden. Auch mag der Beklagte seine wirtschaftliche Lage als existenzbedrohend wahrgenommen haben. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Lage unverschuldet und ausweglos war.

Der Beklagte befand sich auch nach eigenen Angaben schon seit vielen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten. In den Jahren 2016 bis 2019 wurden Forderungen gegen ihn mehrfach durch Pfändungen seiner Bezüge vollstreckt. Mit dem Wegzug seiner ältesten Tochter zu seiner geschiedenen Ehefrau im Jahr 2016 wurde er zum Kindesunterhalt verpflichtet, welchen er zum Teil nur aufgrund von gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen erfüllte. Hinzu kamen 2019 Forderungen seiner früheren Ehefrau im Rahmen des Zugewinnausgleichs sowie die Kosten für die Brandschäden an seiner Immobilie. Auch wenn Letzteres nicht auf ein Verschulden des Beklagten zurückzuführen war, hatte er es die Jahre zuvor völlig versäumt, sich rechtzeitig bei einer Schuldnerberatung um die Aufstellung eines Sanierungsplanes zur Reduzierung seiner Kreditverpflichtungen zu kümmern, um auf diese Weise seine Überschuldung abzubauen. Auch anderweitige externe Hilfe oder Entlastung, etwa durch die Stellung eines Privatinsolvenzantrags, hat sich der Beklagte nicht gesucht. Insofern hatte er bei weitem nicht alle ihm zumutbaren Mittel ausgeschöpft, um seine wirtschaftlich angespannte Lage abzumildern.

ff) Schließlich kann auch der Milderungsgrund der „Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase“ nicht festgestellt werden. (…).

Solche kausalen außergewöhnlichen Verhältnisse sind jedoch vorliegend nicht gegeben. Die den Kläger belastenden Ereignisse erstreckten sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Angesichts der derzeitigen finanziellen Lage des Beklagten (in der Lohnabrechnung für den Monat Februar 2024 wird eine offene Forderung über 21.984,97 Euro genannt; im September 2023 erließ das Amtsgericht O. erneut einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ist auch nicht davon auszugehen, dass die negative Lebensphase mittlerweile überwunden wäre. Entsprechendes wird auch durch die andauernde dienstunfähige Erkrankung des Beklagten weiter gestützt.

Losgelöst von dieser Bewertung stellt eine Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase keinen „anerkannten“ Milderungsgrund dar, bei dem regelhaft eine Herabstufung der angemessenen Disziplinarmaßnahme eintreten würde. Vielmehr ist eine solche negative Lebensphase während des Tatzeitraums je nach den Umständen des Einzelfalls als mildernder Gesichtspunkt im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. (…).

b) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass gegen den Beklagten wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens die Höchstmaßnahme verhängt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines der so genannten anerkannten Milderungsgründe nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von Begleitdelikten und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. (…)

Solche entlastenden Gesichtspunkte, die es rechtfertigten, von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis trotz Fehlens anerkannter Milderungsgründe abzusehen, liegen nicht vor.

Zugunsten des Beklagten hat das Disziplinargericht die unbeanstandete Dienstzeit und die erbrachten dienstlichen Leistungen ohne disziplinar- oder strafrechtliche Belastungen berücksichtigt.

Die unbeanstandete Dienstzeit und die erbrachten dienstlichen Leistungen fallen jedoch angesichts der Schwere seines Versagens nicht maßgeblich ins Gewicht und führen nicht dazu, dass ihm noch ein Rest an Vertrauen durch den Dienstherrn und die Allgemeinheit entgegengebracht werden kann. Auch ein beanstandungsfreies Verhalten mit durchschnittlichen und überdurchschnittlichen Beurteilungen ist regelmäßig nicht geeignet, gravierende Dienstpflichtverletzungen in einem durchgreifend milderen Licht erscheinen zu lassen, da jeder Beamte generell verpflichtet ist, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten. (…).

Nach den benannten Maßstäben haben die entlastenden Gesichtspunkte in ihrer Gesamtheit angesichts der durch die Schwere des Dienstvergehens - dieses ist durch Erschwerungsgründe geprägt - indizierten Höchstmaßnahme kein Absehen von derselben zur Folge.

Das festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer und indiziert den Eintritt eines endgültigen Vertrauensverlusts. Durch sein Fehlverhalten hat der Beklagte grundlegende beamtenrechtliche Pflichten vorsätzlich verletzt. Der Beklagte bietet nicht mehr die Gewähr, künftig seinen Dienstpflichten ordnungsgemäß nachzukommen, der Vertrauensverlust ist endgültig. Dies steht bei der gebotenen Gesamtwürdigung der dafür erforderlichen Abwägung aller be- und entlastenden Umstände zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest.

Das Vertrauen in die Redlichkeit und Zuverlässigkeit des Beklagten ist irreparabel zerstört. Der Dienstherr kann seine Bediensteten nicht auf Schritt und Tritt kontrollieren. Für eine effiziente Aufgabenerfüllung ist er darauf angewiesen, ihnen Vertrauen entgegenzubringen. Einem Beamten, der dies ausnutzt, um sich in erheblichem Umfange zu bereichern, kann das unverzichtbare Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße und uneigennützige Aufgabenwahrnehmung nicht mehr entgegengebracht werden. Dabei stellt gerade die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der Beamten eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. Angesichts des endgültig eingetretenen Vertrauensverlustes und aus Gründen der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes ist der Beklagte daher aus dem Dienst zu entfernen. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde.

4. Angesichts der von dem Beklagten begangenen schweren Pflichtverletzung und der aufgezeigten Gesamtwürdigung verstößt die Verhängung der Höchstmaßnahme nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

a) Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen.

b) Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis - wie hier - endgültig und von Grund auf zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen. (…).

Die darin liegende Härte für den Beklagten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln uneingeschränkt verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte.“

Diese Feststellungen und Bewertungen teilt das Gericht nach eigenständiger Prüfung und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde. Das Berufungsvorbringen veranlasst folgende Klarstellungen:

1. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der pauschalen Behauptung des Beklagten die Schwere des Dienstvergehens in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Streitfall bewertet und - auch den Senat überzeugend - angenommen, dass das Dienstvergehen des Beklagten von solchem Gewicht sei, dass der durch die abstrakte Strafandrohung eröffnete Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist. Von einem „Schematismus“ kann vor dem Hintergrund der Würdigung des Einzelfalls keine Rede sein. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dabei auf die Verletzung der Kernpflicht durch den Beklagten abgestellt, indem er Vermögensstraftaten auch zum Nachteil seines Dienstherrn begangen hat.

2. Es trifft nicht zu, dass es sich - wie der Beklagte mit seiner Berufung vorträgt - lediglich um abgenutzte Bekleidung gehandelt hat, die „ohnehin“ der Entsorgung zugeführt werden sollte. Der Senat wertet diese Einlassung nicht zuletzt mit Blick auf die erzielten Verkaufspreise als Schutzbehauptung. Ungeachtet dessen hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass Berufskleidung der Feuerwehr zum Schutz der Bevölkerung ordnungsgemäß zu entsorgen ist.

3. Der Beklagte übersieht mit seiner Bemerkung zu einer „kurzen Zeitspanne“ der Straftaten, dass es sich eben nicht um eine einmalige Tat handelte. Der Beklagte bot die genannten Kleidungsstücke am 25. und am 26. Juni 2020 über I.-Kleinanzeigen an. Darüber hinaus bot er bereits Mitte Juni 2020 die Feuerwehrstiefel und die Feuerwehrschuhe zum Verkauf an. Auch wenn sich der Zeitraum „alleine über maximal eine[n] Monat (Juni 2020)“ erstreckte, fasste der Beklagte hierfür mehrere Tatenschlüsse, um verschiedene Gegenstände an verschiedene Personen zu veräußern. Zu berücksichtigen sind ferner die erforderlichen konkreten Planungen des Klägers, die zur Veräußerung der Gegenstände führten. Diese reichten von der Mitnahme der Bekleidungsstücke aus der Feuerwehr über das Fotografieren und Einstellen auf I. nebst konkreter Beschreibung bis hin zur Versendung an den jeweiligen Käufer. Dies spricht deutlich für ein planmäßiges Vorgehen.

4. Der Beklagte stellt mit seinem Berufungsvorbringen die Annahme des Verwaltungsgerichts zum Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglosen finanziellen Notlage nicht substantiiert in Frage, er habe bei weitem nicht alle ihm zumutbaren Mittel ausgeschöpft, um seine wirtschaftlich angespannte Lage abzumildern. Der Beklagte hat über einen längeren Zeitraum und unabhängig von den geltend gemachten Folgen des Brandschadens an seiner Immobilie im Jahr 2019 Forderungen nicht freiwillig erfüllt. Sein Gehalt musste deswegen mehrfach gepfändet werden, wie das Verwaltungsgericht zutreffend berücksichtigt hat. Aufgrund seiner psychischen Belastungssituation seit 2018 bestand für den Beklagten auch bereits vor dem Brand die Notwendigkeit, der Notlage Einhalt zu gebieten. Im Übrigen hat er das in Rede stehende Dienstvergehen Mitte 2020 begangen und nicht etwa unmittelbar aufgrund des Brandes im Jahr 2019.

5. Auch im Hinblick auf eine Zusammenschau aller be- und entlastenden Gesichtspunkte ergibt sich keine andere Bewertung der Milderungsgründe. Das planmäßige Vorgehen des Beklagten im Hinblick auf die Mitnahme der Bekleidungsgegenstände und deren Veräußerung spricht ersichtlich gegen eine „Kurzschlussreaktion“ seinerseits. Durchgreifende Anhaltspunkte für „nachvollzieh-bare[ ] Reue“ ergeben sich für den Senat ebenfalls nicht. Der Beklagte hat sich zwar im Strafverfahren und auch im Disziplinarverfahren schriftlich eingelassen. Seine Einlassungen verblieben jedoch pauschal und vor allem im Hinblick auf den konkreten Tathergang unergiebig, worauf die Klägerin mehrfach hingewiesen hat. An der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er nicht teilgenommen, so dass sich auch insoweit nichts zu seinen Gunsten ergeben hat.

Im Übrigen sprechen die Ausführungen in seinen E-Mails an den Käufer der Feuerwehrjacken und -hosen („super erhalten“, „fast neuwertig“, „neu“, „neu im Karton“) und auch die unterschiedlichen Größen der veräußerten Kleidungsstücke (Feuerwehrjacke in „S“ und „M“, Feuerwehrhosen in „L“, Arbeitsschuhe mit Größe 44, Feuerwehreinsatzstiefel in Größe 42) gegen seine Darstellung des Sachverhalts.

6. Eine mildere Disziplinarmaßnahme ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt, dass das Strafverfahren gegen den Beklagten mangels entgegenstehender Schwere der Schuld eingestellt worden ist.

Entgegen der Annahme des Beklagten sind das Straf- und Disziplinarrecht nicht wesensgleich. Sie dienen unterschiedlichen Zwecken. Während das Strafrecht vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt ist, verfolgt das Disziplinarverfahren den Zweck, das berufserforderliche Vertrauen in die Beamtenschaft und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Die im Wege der Strafzumessung ausgesprochene Strafe oder getroffene Maßnahme beschränkt sich daher allein auf das Strafverfahren. Eine weitergehende, die disziplinare Maßnahmebemessung steuernde Indizwirkung kommt ihr nicht zu.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 19.03.2025 - 31 A 3241/21.O -, juris Rn. 154 f. m. w. N., und vom 08.10.2024 - 31 A 1080/21.O -, juris Rn. 112 f.

IV. Zu einer Abänderung des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht.