Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 16.04.2026 – 19 A 2125/23

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.19A2125.23.00

Tatbestand

Der am 00.00.1967 in T. (Türkei) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsver­band.

Er lebt seit dem 14. Februar 1992 in Deutschland und verfügt seit dem 9. Novem­ber 2006 über eine Niederlassungserlaubnis.

Unter dem 13. Dezember 2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. Bei der Antragstellung legte er u. a. einen am 15. September 2011 ausgestellten, bis zum 14. September 2021 gültigen türkischen Reisepass vor. In dem Antragsformular gab er unter dem Punkt „7. Angaben zu Straftaten (ein­schließlich Straftaten im Ausland)“ an, dass er weder im In- noch im Ausland Straftaten begangen habe und gegen ihn auch keine Ermittlungsverfahren an­hängig seien. Ausweislich der im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens von der Beklagten durchgeführten Online-Sicherheitsprüfung (OSiP) vom 10. Juli 2020 war nach Auskunft des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen unter dem 8. Mai 2018 gegen den Kläger ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche eingeleitet worden. Der Ausgang des Verfahrens sei „nicht bekannt“. Eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf ergab, dass das Verfahren im Jahr 2020 nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung eingestellt worden ist. Eine unter dem 2. Februar 2021 durchgeführte erneute OSiP-Abfrage ergab keine Eintragungen mehr.

Die Beklagte stellte nach Prüfung der vom Kläger im Einbürgerungsverfahren vorgelegten Unterlagen fest, dass er mit Ausnahme der Aufgabe seiner bisheri­gen Staatsangehörigkeit die Voraussetzung für eine Einbürgerung erfülle, und erteilte dem Kläger unter dem 4. März 2021 eine bis zum 3. März 2023 gültige Einbürgerungszusicherung. Mit dieser sagte sie die Einbürgerung für den Fall zu, dass der Verlust der türkischen Staatsangehörigkeit und ggfs. weiterer Staatsan­gehörigkeiten nachgewiesen werde und sich die maßgebliche Sach- und Rechts­lage, insbesondere die persönlichen Verhältnisse des Klägers, bis zur Einbürge­rung nicht änderten.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten, den Kläger von dem Erfordernis der Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit gemäß § 12 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der bis zum 26. Juni 2024 geltenden Fassung des Gesetzes zur Um­setzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (Teil 1) vom 19. August 2007 (BGBl. I Nr. 42; im Folgenden: StAG a. F.) zu be­freien und ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit einzubürgern. Er habe alles ihm Zumutbare unternommen, um eine Ausbürgerung zu erwirken. Seine Bemü­hungen seien aber ergebnislos geblieben. Er habe im Frühjahr 2021 unter Vorla­ge der Einbürgerungszusicherung persönlich beim türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf vorgesprochen, um das Ausbürgerungsverfahren einzuleiten. Dort habe er erfahren, dass sich in seiner Akte ein Sperrvermerk befinde, weshalb er im Generalkonsulat keinerlei Angelegenheiten erledigen lassen, insbesondere nicht seine Ausbürgerung beantragen könne. Er habe auch seinen türkischen Reisepass nicht verlängern lassen können. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, es läge ein Haftbefehl gegen ihn vor. Er habe im Anschluss auf Anraten seiner Pro­zessbevollmächtigten in Begleitung von Rechtsanwalt N. X. aus Z. noch einen weiteren Versuch unternommen, über das Generalkonsulat seine Ausbürgerung zu erreichen. Dies sei ihm aber auch bei der zweiten Vorsprache verweigert worden. Er habe daraufhin den Rechtsanwalt W. I. in Istan­bul mit Nachforschungen beauftragt. Dieser habe seiner Prozessbevollmächtig­ten mitgeteilt, dass gegen ihn in der Türkei zwei ihm bislang nicht bekannte Er­mittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften S. und T. eingeleitet worden seien, die zwischenzeitlich zu einem Ermittlungsverfahren bei der Staats­anwaltschaft S. unter dem Az. 2017/00000 verbunden worden seien. Die Er­mittlungsverfahren seien auf Äußerungen gegen die türkische Politik zurückzu­führen. Er habe nach dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 in seinem sozialen Umfeld in Deutschland geäußert, dass die von der türkischen Regierung began­genen Menschenrechtsverletzungen ein Fehler seien, eine undifferenzierte Kol­lektivbestrafung unrechtmäßig sei und es keine Straftat darstelle, ein Oppositio­neller zu sein. Daraufhin habe man ihn bei den türkischen Behörden angezeigt mit der Begründung, er sei Mitglied der Gülen-Bewegung, was jedoch nicht zu­treffe. Aufgrund der Ermittlungsverfahren sei ein Haftbefehl erlassen worden, so dass ihm bei einer Einreise in die Türkei die sofortige Verhaftung drohe. Rechts­anwalt I. habe Einsicht in die Ermittlungsakten beantragt, die ihm jedoch von der Staatsanwaltschaft S. mit Verweis auf eine in dem Ermittlungsverfah­ren ergangene Geheimhaltungsentscheidung vom 22. März 2018 verweigert worden sei. In dieser berufe sich die Staatsanwaltschaft auf eine Ausnahmevor­schrift in der türkischen Strafprozessordnung, wonach u. a. in Verfahren wegen Straftaten gegen die Verfassungsordnung und ihr Funktionieren die Akteneinsicht eingeschränkt werden könne. Ein nachfolgend beim Amtsgericht S. gestellter Antrag auf Aufhebung der Geheimhaltungsentscheidung und Gewährung von Akteneinsicht sei von diesem durch Beschluss vom 5. Juli 2021 abgewiesen wor­den, so dass ihm eine Verteidigung unter Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren unmöglich gemacht werde. Dem Schreiben der Prozessbevollmächtig­ten war eine Eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts N. X. vom 1. Juli 2021 und eine undatierte, in türkischer Sprache verfasste Auskunft des Rechtsanwalts W. I. mit beglaubigter Übersetzung vom 10. Dezember 2021 beigefügt. Jeweils in Kopie beigefügt waren ferner ein an die Staatsanwalt­schaft S. gerichteter Antrag von Rechtsanwalt I. vom 26. Mai 2021 auf Aushändigung der den Kläger betreffenden Ermittlungsakte (Az. 2017/26647) nebst beglaubigter Übersetzung , eine Kopie der Geheimhaltungsentscheidung der Staatsanwaltschaft S., Ermittlungsbüro für organisierte Kriminalität, vom 22. März 2018 nebst beglaubigter Übersetzung sowie der Beschluss der 2. Straf­abteilung des Amtsgerichts S. vom 5. Juli 2021 nebst beglaubigter Überset­zung.

Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 17. Mai 2022 mit, dass noch weitere Ermittlungen zu seiner Gefährdungslage angestellt werden müssten.

Der Kläger hat am 18. Mai 2022 eine Untätigkeitsklage erhoben. Er habe einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme seiner türkischen Staatsangehörigkeit. Es sei ihm aufgrund des gegen ihn erlas­senen Haftbefehls nicht möglich, seine Ausbürgerung von Deutschland aus zu betreiben. Gleichzeitig sei es ihm unzumutbar in die Türkei zu reisen, da er dort mit seiner Verhaftung rechnen müsse. Es sei bereits absehbar, dass ihn in der Türkei kein rechtstaatliches Verfahren erwarte, da die Verfahren gegen ihn nur Meinungsäußerungen beträfen und nicht einmal Akteneinsicht gewährt werde. Die Klageerhebung sei geboten, weil der Antrag auf Einbürgerung bis heute nicht abschließend beschieden worden sei.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, ihn unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit in den deutschen Staatsverband einzu­bürgern.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, nach dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI NRW) vom 13. Dezember 2019 (R055/19) lägen keine Erkenntnisse hinsichtlich einer gene­rellen Gefährdung von der Gülen-Bewegung nahestehenden Personen im Zu­sammenhang mit der Durchführung von Entlassungsverfahren vor. Daher sei auch für diese Personen nach aktueller, bindender Erlasslage weiterhin die Ent­lassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zu fordern. Eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit komme nach dem Erlass nur in Betracht, wenn die Sicherheitsbehörden aufgrund einer Gefährdungseinschätzung eine konkrete Gefährdung festgestellt hätten. Diese Überprüfung sei im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass über den Antrag zunächst nicht habe entschieden werden können. Mittlerweile hätten das Ministe­rium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen und das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen zurückgemeldet, dass der Kläger auf keiner der dort vorlie­genden Listen und Fahndungsnotierungen des türkischen Nachrichtendiensts MIT zu (vermeintlichen) Gülen-Anhängern verzeichnet sei, so dass es aktuell an Anhaltspunkten für eine die Hinnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigende kon­krete Gefährdung des Klägers fehle.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. November 2023 stattgegeben und die Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beibehaltung seiner türkischen Staatsangehörigkeit in den deutschen Staatsverband einzubür­gern. Es sei gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG a. F. von dem Erfordernis der Auf­gabe der bisherigen Staatsangehörigkeit abzusehen, weil der türkische Staat die Entlassung des Klägers aus der türkischen Staatsangehörigkeit im Sinn des Sat­zes 2 Nr. 3, 2. Alt. dieser Vorschrift von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache. Der Kläger habe durch die eidesstattliche Versicherung von Rechtsan­walts X. vom 1. Juli 2021 dargelegt, dass sein Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit durch das türkische Generalkonsulat in Düssel­dorf mit der Begründung abgelehnt worden sei, man könne als Auslandsmission nichts für ihn tun, weil gegen ihn in der Türkei ein Haftbefehl vorliege und er des­halb seine Angelegenheit in der Türkei regeln müsse. Er habe ferner durch das Schreiben von Rechtsanwalt I. nebst Anlagen glaubhaft gemacht, dass ge­gen ihn in der Türkei zwei Ermittlungsverfahren anhängig seien, in deren Rah­men ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Ihm würden Verbindungen zum Umsturzversuch durch die Gülen-Bewegung vorgeworfen. Daher sei es ihm auch unzumutbar, in der Türkei ein Ausbürgerungsverfahren zu betreiben.

Gegen den den Beteiligten am 8. November 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 6. Dezember 2023 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Se­nat hat die Berufung mit Beschluss vom 23. Januar 2024 nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

Eine unter dem 23. März 2026 durchgeführte aktuelle OSiP-Abfrage der Beklagten hat keine Eintragungen ergeben.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe auch nach Inkrafttreten der Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes durch das Gesetz zur Modernisierung des Staats­angehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104) zum 27. Juni 2024 und der nunmehr geltenden generellen Hinnahme von Mehrstaatigkeit weiter­hin keinen Anspruch auf Einbürgerung, weil derzeit offen sei, ob ihm in der Türkei Straftaten vorgeworfen würden, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG gegen eine Einbürgerung sprächen oder jedenfalls nach § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG eine Ausset­zung der Einbürgerungsentscheidung verlangten. Der im Berufungsverfahren einge­reichte Auszug aus dem türkischen Strafregister belege mangels Einträgen nur, dass (derzeit noch) keine rechtskräftigen Verurteilungen gegen den Kläger ergangen sei­en. Nach seinem eigenen Vortrag sei aber weiterhin ein strafrechtliches Ermittlungs­verfahren in der Türkei gegen ihn anhängig, dessen Gründe bis heute ungeklärt sei­en. Den eingereichten Unterlagen der Staatsanwaltschaft S. sowie des Amtsge­richts S. lasse sich lediglich entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren anhängig und ein Auskunftsersuchen des Verteidigers des Klägers abgelehnt worden sei. Dass (nur) wegen einer vorgeblichen Gülen-Mitgliedschaft gegen ihn ermittelt werde, was in Deutschland nicht strafbar sei, sei hieraus aber nicht ersichtlich. Dies ergebe sich nur aus den undatierten Schreiben von Rechtsanwalt I., die zum Nachweis nicht ausreichten.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düssel­dorf vom 7. November 2023 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger trägt vor, der Auszug aus dem türkischen Strafregister, das keine Eintra­gungen enthalte, belege, dass er sich nie etwas habe zu Schulden kommen lassen. Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Schriftstücke sowie die im Berufungsver­fahren ergänzend eingereichten (undatierten) Stellungnahmen von Rechtsanwalt I. mit Stand vom 1. Februar 2024 sowie 28. Februar 2024 belegten eindeutig, was ihm im Rahmen des einzigen noch offenen Ermittlungsverfahrens bei der Staatsanwaltschaft S. vorgeworfen werde. Dessen Grund seien nur die geschil­derten, im privaten Umfeld getätigten Äußerungen. Diese seien zum Anlass genom­men worden, ihm eine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu unterstellen. Weder die Aussagen an sich noch die unterstellte Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung stellten nach deutschem Recht eine Straftat dar. Eine weitere Möglichkeit, seine Straffreiheit nachzuweisen als durch die Vorlage des Auszugs aus dem türkischen Strafregister sowie eines anwaltlichen Bestätigungsschreibens bestehe nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 5) Bezug.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist als Verpflichtungs­klage in Gestalt der Untätigkeitsklage nach §§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2, 75 VwGO zu­lässig, aber unbegründet. Der Kläger hat auch nach Inkrafttreten des Staatsangehö­rigkeitsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörig­keitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 256; im Folgenden: StAG n. F.) keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage daher zu Unrecht stattgegeben.

Der Kläger hat zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Ver­hand­lung weder einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG n. F. noch nach § 9 Abs. 1 StAG n. F. oder § 8 Abs. 1 StAG n. F., weil derzeit gegen ihn ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren in der Türkei anhängig ist, das der Einbürgerung entgegensteht.

Maßgeblich für die Prüfung des mit der Verpflichtungsklage verfolgten Einbürge­rungsanspruchs ist - abgesehen von der allein § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG be­treffenden Übergangsregelung des § 40a StAG n. F. - stets die gegenwärtige Rechtslage.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 - juris Rn. 9, und vom 1. Juni 2017 - 1 C 16.16 - juris Rn. 9.

Auf die fortbestehende Mehrstaatigkeit des Klägers kommt es daher infolge der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG zum 27. Juni 2024 nicht mehr an.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG n. F. ist ein Ausländer, der seit fünf Jahren recht­mäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 StAG n. F. oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er u. a. nicht weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (Nr. 5).

Mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG n. F. bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er demjenigen keinen Anspruch auf Einbürgerung einräumen will, der ein Rechtsgut verletzt hat, das die Bundesrepublik Deutschland als der Staat, in den er eingebürgert werden will, für so wesentlich hält, dass dessen Verlet­zung mit Strafe bewehrt ist (Unbescholtenheitserfordernis).

Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2018 - 1 C 4.17 - juris Rn. 15, und vom 29. März 2007 - 5 C 33.05 - juris Rn. 18.

Die Einbürgerungsvoraussetzung der Unbescholtenheit wird modifiziert und konkreti­siert durch die Regelungen in § 12a StAG n. F.

Vgl. allgemein zum Verhältnis von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 12a StAG: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 - 1 C 4.17 - juris Rn. 16; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 177/16 - juris Rn. 46; Geyer in: Hofmann, Aus­länderrecht, 3. Aufl. 2023, § 12a StAG, Rn. 1.

Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StAG n. F. bleiben bei der Einbürgerung die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz, Verur­teilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlas­sen worden ist, außer Betracht. § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG n. F. bestimmt ferner, dass bei der Einbürgerung auch ausländische Verurteilungen zu Strafen zu berücksichti­gen sind, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnis­mäßig ist. Nach Satz 3 dieses Absatzes gelten die Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 StAG n. F. entsprechend.

Zudem ist gemäß § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG n. F. die Entscheidung über die Einbür­gerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen, wenn gegen den Ausländer, der die Einbür­gerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird. Dabei han­delt es sich in erster Linie um eine Verfahrensvorschrift, die eine zwingende Ausset­zungspflicht für die Behörde regelt. Darüber hinaus begründet § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG n. F. aber auch für die Dauer des Ermittlungsverfahrens bzw. bis zur Rechts­kraft des Strafurteils ein materielles Einbürgerungshindernis. Die Vorschrift modifi­ziert § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG n. F. dahingehend, dass nicht nur rechtskräftige Verurteilungen einer (positiven) Entscheidung über die Einbürgerung entgegenste­hen, sondern auch laufende Ermittlungsverfahren. Solange nicht geklärt ist, ob und wie der Einbürgerungsbewerber sich strafbar gemacht hat, besteht vorüber­gehend kein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Eine unter Ver­stoß gegen das zwingende Aussetzungsgebot in § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG vollzoge­ne Einbürgerung ist rechtswidrig und nach § 35 StAG rücknehmbar.

Vgl. in diese Richtung bereits: OVG NRW, Beschluss vom 25. Mai 2023 - 19 A 673/23 - juris Rn. 6 m. w. N.

§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG n. F. und § 12a Abs. 3 StAG n. F. stehen in einem en­gen Zusammenhang miteinander. Der Sinn dieser Vorschriften besteht darin, den Staat von einer Verpflichtung zur Einbürgerung solcher Ausländer freizustellen, die mit Rücksicht auf die Begehung von gewichtigen Straftaten die deutsche Staatsan­gehörigkeit nicht verdienen oder bei denen dies derzeit jedenfalls als möglich er­scheint.

Vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - juris Rn. 6 (zur Vorgängerregelung in § 88 AuslG); Berlit, in: Berlit, Gemeinschaftskommentar zum Staatsan­gehörigkeits­recht (GK-StAR), Stand: 45. Lfg., 1. Februar 2025, § 12a StAG, Rn. 80.

Es soll die Einbürgerung von Personen verhindert werden, die (möglicherweise) straffällig geworden sind und bei denen daher nicht von einer erfolgreichen Integrati­on in Staat und Gesellschaft ausgegangen werden kann.

Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 22. Februar 2018 - 1 C 4.17 - juris Rn. 15, und vom 29. März 2007 - 5 C 33.05 - juris Rn. 19.

Auch im Ausland geführte Straf- und Ermittlungsverfahren hindern grundsätzlich nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12a Abs. 3 StAG n. F. eine (positive) Ent­scheidung über die Einbürgerung, da auch die Verurteilung wegen einer nach deut­schem Recht strafbaren Handlung durch ein Gericht eines fremden Staats den Ein­bürgerungsbewerber als der deutschen Staatsangehörigkeit unwürdig erscheinen lassen kann.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 1993 - 2 BvR 2632/93 - juris Rn. 6 (zur Vorgänger­regelung in § 88 AuslG); BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 -1 C 19.02 - juris Rn. 18 (zu § 8 RuStAG); VG München, Urteil vom 11. Mai 2023 - M 27 K 22.1811 - juris Rn. 28; Berlit, in: Berlit, GK-StAR, § 12a StAG, Rn. 86; Hailbronner, in: Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, Staatsangehörigkeitsrecht, 7. Auflage 2022, § 12a Rn. 46; so auch Nr. 12a.3 der Anwen­dungshinweise des Bundesministeriums des In­nern zum Staatsange­hörigkeitsgesetz in der zu­letzt durch Art. 2 des Geset­zes zur Modernisie­rung des Staatsangehörigkeitsrechts (StAR­ModG) vom 22. März 2024 geänderten Fassung (AH-StAG 2025).

Dem entspricht die Obliegenheit des Einbürgerungsbewerbers in § 12a Abs. 4 StAG n. F., neben im Ausland anhängigen Strafverfahren auch im Ausland geführte Ermitt­lungsverfahren im Einbürgerungsantrag aufzuführen.

§ 12a Abs. 3 Satz 1 StAG n. F. ist indes einschränkend dahingehend auszulegen, dass ein ausländisches Ermittlungsverfahren nicht einbürgerungshinderlich ist, wenn es nach den Maßstäben von § 12a Abs. 2 StAG n. F. von vornherein zu keiner be­rücksichtigungsfähigen Verurteilung führen kann. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn das dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Verhalten in Deutschland als nicht strafbar anzusehen wäre. Dies folgt aus dem systematischen Zusammenhang der beiden Vorschriften. Denn wenn eine ausländische Verurteilung unter den in Abs. 2 bestimmten Voraussetzungen nicht berücksichtigungsfähig ist, muss dies auch bereits für ein ausländisches Ermittlungsverfahren gelten, für das die fehlende Berücksichtigungsfähigkeit zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt sicher absehbar ist. In diesem Fall wäre es unverhältnismäßig, eine Einbürgerung wegen des auslän­dischen Ermittlungsverfahrens zu versagen. Eine Straftat des Ausländers soll nach dem oben dargelegten Sinn und Zweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 12a StAG n. F. einer Einbürgerung nur dann entgegenstehen, wenn der Ausländer dadurch nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts ein so wesentliches Rechtsgut ver­letzt hat, dass seine Einbürgerung nicht den Interessen der Bundesrepublik ent­spricht.

Vgl. auch Berlit, in Berlit, GK-StAR, § 12a StAG, Rn. 63 und 87.

Um dem Zweck von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12a Abs. 2 und 3 StAG n. F. gerecht zu werden, muss indes die Unbeachtlichkeit der - möglichen - späteren Ver­urteilung auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zum entschei­dungserheblichen Zeitpunkt feststehen. Hierfür ist der Einbürgerungsbewerber nach den auch im Staatsangehörigkeitsrecht geltenden allgemeinen Grundsätzen der Be­weislastverteilung darlegungs- und beweispflichtig. Kann das Gericht nach den zur Verfügung stehenden Informationen nicht die erforderliche Überzeugung hinsichtlich der Unbeachtlichkeit (§ 108 Abs. 1 VwGO) erlangen bzw. ist diese Frage offen, ver­bleibt es bei dem gesetzlich angeordneten Regelfall, dass das anhängige ausländi­sche Ermittlungsverfahren nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12a Abs. 3 Satz 1 StAG n. F. einer Einbürgerung entgegensteht, da die Ungewissheit einer anspruchs­begründenden Tatsache zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers geht.

Vgl. allgemein zur Beweislast in Einbürgerungs­verfah­ren: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2006 - 5 C 3.05 - juris Rn. 27, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2009 - 19 A 1657/06 - juris Rn. 7.

Nach diesen Maßstäben kommt eine Einbürgerung des Klägers nach § 10 Abs. 1 StAG n. F. aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zum entscheidungs­erheblichen Zeitpunkt nicht in Betracht.

Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Anhaltspunk­te für eine strafrechtliche Verurteilung des Klägers im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG n. F. vor. Die von der Beklagten unter dem 23. März 2026 durchgeführte aktuelle OSiP-Abfrage hat keine entsprechenden Erkenntnisse ergeben und auch der vom Kläger vorgelegte Auszug aus dem türkischen Strafregister vom 29. Januar 2024 enthält keine Eintragungen.

Jedoch steht nach Würdigung aller zur Verfügung stehender Erkenntnisse zur Über­zeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass derzeit gegen den Kläger in der Türkei bei der Staatsanwaltschaft S. ein einbürgerungshinderliches strafrechtli­ches Ermittlungsverfahren (Az. 2017/26647) anhängig ist. Der Senat ist auf der Grundlage der Auswertung aller vom Kläger vorgelegten Schriftstücke und der Be­fragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung ge­langt, dass dieses ausschließlich Vorwürfe zum Gegenstand hat, die nicht zu einer Verurteilung seiner Person wegen einer in Deutschland strafbaren und den Einbürge­rungsanspruch ausschließenden Tat führen können.

Der Senat hält es trotz der Glaubhaftigkeitsmängel der Einlassung des Klägers für möglich, dass dem Kläger in dem anhängigen Ermittlungsverfahren von den türki­schen Behörden (auch) eine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung vorgeworfen wird. Diese Mitgliedschaft wäre in Deutschland nicht strafbar,

vgl. dazu Antwort der Bundesregierung vom 19. Mai 2016 auf die Kleine Anfrage der Abge­ordneten Ulla Jelpke, Wolfgang Gehrke, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Frakti­on DIE LINKE, BT-Drs. 18/8098, S. 3; so auch Bundesministerium des In­nern, für Bau und Heimat, Hinweise vom 14. November 2019 an die Staatsangehörigkeitsreferenten des Bun­des und der Länder (Az. Vll5-20102/12#9), S. 2,

ebenso wenig wie die dem Tatvorwurf nach dem Vorbringen des Klägers zugrunde liegende(n) regimekritische(n) Äußerung(en).

Der Senat kann indes nicht feststellen, dass das fragliche Ermittlungsverfahren aus­schließlich wegen diesen Vorwürfen geführt wird.

Die vom Kläger vorgelegten seitens der türkischen Behörden ausgestellten Unterla­gen sind hinsichtlich des konkreten Gegenstands des Ermittlungsverfahrens unergie­big und lassen durchaus den Schluss zu, dass auch weitere Tatvorwürfe, die in Deutschland strafbar sind, im Raum stehen. Aus der von dem Kläger vorgelegten Geheimhaltungsentscheidung der Staatsanwaltschaft S. - Büro für organisierte Kriminalität - vom 22. März 2018 zum Az. 2017/26647, welche Rechtsanwalt I. auf dessen Akteneinsichtsantrag vom 26. Mai 2021 hin zugesandt worden sein soll, ergibt sich, dass die Einschränkung der Akteneinsicht auf § 153 Abs. 2 der türkischen Strafprozessordnung (t-StPO) und Art. 3 Abs. L der Notverordnung Nr. 668 beruht, wonach die Akteneinsicht „insbesondere bei Straftaten gegen die verfassungsmäßi­ge Ordnung und ihre Funktionsweise im türkischen Strafgesetzbuch Nr. 5237 vom 26.09.2004 (Artikel 309, 310, 311, 312, 313, 314, 315, 316)“ eingeschränkt werden könne. Welche Vorwürfe dem Kläger genau gemacht werden bzw. welchen konkre­ten Straftatbestand (oder Straftatbestände) diese erfüllen sollen, lässt sich der Ent­scheidung hingegen nicht entnehmen. Es kann vorliegend dahinstehen, ob es sich mit dem Verweis auf die Normen in §§ 309 bis 316 des türkischen Strafgesetzbuches um eine standardisierte Begründung der Einschränkung der Akteneinsicht handelt, die unabhängig von den im Einzelfall erhobenen Vorwürfen von der Staatsanwalt­schaft angeführt wird,

vgl. dazu Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Türkei: Zugang zu verfahrensrelevanten Akten, Auskunft vom 1. Februar 2019, S. 6,

oder das Verfahren tatsächlich einen der genannten Straftatbestände zum Gegen­stand hat. Denn die genannten Normen des türkischen Strafgesetzbuches enthalten (auch) Straftatbestände, die in Deutschland unter Strafe stünden, etwa nach § 128 StGB oder § 129a StGB. Der vom Kläger ferner vorgelegte Gerichtsbeschluss der 2. Strafabteilung des Amtsgerichts S. vom 5. Juli 2021 zum Aktenzeichen 2021/3173 D.iᶊ enthält ebenfalls keine Angaben zu dem konkreten Tatvorwurf und den potentiell verwirklichten Straftatbeständen, sondern verweist nur auf § 153 Abs. 2 t-StPO und Art. 3 Abs. L der Notverordnung Nr. 668.

Dass es sich bei der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung um den einzigen Tatvor­wurf handeln soll, ergibt sich lediglich aus den von Rechtsanwalt I. verfassten undatierten Stellungnahmen aus dem Jahr 2021 sowie mit Stand vom 1. und 28. Februar 2024 sowie den eigenen Einlassungen des Klägers. Die darin enthalte­nen Angaben zum (einzigen) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erachtet der Senat indes als unglaubhaft. Die Stellungnahmen des Rechtsanwalts I. passen weder im Hinblick auf den Anlass des Ermittlungsverfahrens noch hinsichtlich der Kenntniserlangung über den konkreten Tatvorwurf mit den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zusammen. Zudem ist das Vorbringen des Klägers in wesentlichen Teilen gesteigert und ungereimt.

In seinen Stellungnahmen berichtet Rechtswalt I. nur davon, Anlass für die Ein­leitung der Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen einer angeblichen Gülen-Mitgliedschaft sei dessen in Deutschland getätigte, in den Stellungnahmen aus dem Jahr 2021 sowie mit Stand vom 1. Februar 2024 konkret wiedergegebene regimekri­tische Äußerung. Abweichend davon hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, Rechtsanwalt I. habe herausgefunden, dass der Vorwurf der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung noch auf einen weiteren Umstand gestützt werde. Die Firma namens B. Q. Z. mit Sitz in Istanbul, deren Vor­standsvorsitzender er sei, habe in der Vergangenheit von der U. Bank, die nach Ansicht der türkischen Behörden der Gülen-Bewegung nahestehe, einen Kredit er­halten. Weder von der Firma B. noch einem solchem Kredit ist hingegen in den Stellungnahmen von Rechtsanwalt I. die Rede, obgleich es nahegelegen hätte, seitens des Rechtsanwalts auf den Kredit als gewichtiges weiteres Indiz für die Mit­gliedschaft des Klägers in der Gülen-Bewegung einzugehen. Im Übrigen hat der Klä­ger mit diesem Vorbringen eines weiteren Anhaltspunkts für seine Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung seinen bisherigen Vortrag erheblich gesteigert.

Zudem hat der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung davon berichtet, wie Rechtsanwalt I. erfahren haben will, dass gegen den Kläger zwei Ermittlungs­verfahren bei den Staatsanwaltschaften T. und S. anhängig gewesen sein sollen. Rechtsanwalt I. habe einen namentlich nicht genannten weiteren Rechtsanwalt aus S. gebeten, inoffiziell Einblick in die Ermittlungsakten zu neh­men, was diesem aufgrund seiner guten Kontakte zu den örtlichen Ermittlungsbehör­den auch gelungen sei. Rechtsanwalt I. schreibt dagegen in seinen Stellung­nahmen an keiner Stelle davon, die Informationen auf inoffiziellem Weg durch einen Kollegen mit guten Beziehungen zur Staatsanwaltschaft in S. erhalten zu haben. In seiner ersten Stellungnahme aus dem Jahr 2021 geht Rechtsanwalt I. nicht darauf ein, wie genau er - trotz des Geheimhaltungsbeschlusses aus dem Jahr 2018 - Kenntnis von den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen und dem Gegen­stand der Ermittlungen erlangt haben will. In seiner zweiten undatierten Stellungnah­me mit Stand 1. Februar 2024 deutet Rechtsanwalt I. darüber hinaus lediglich vage an, er habe die Informationen „extern“ erhalten. Von einem weiteren Rechtsan­walt als Quelle der Informationen ist hingegen weder in dieser noch in der weiteren Stellungnahme mit Stand vom 28. Februar 2024 die Rede.

Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die türkischen Strafbehörden im Rahmen der Ermittlungen bereits im Jahr 2018 oder 2019 bei sei­nem Bruder in T. nach seinem Verbleib gefragt hätten. Hiervon hat indes we­der Rechtsanwalt I. in seinen Stellungnahmen noch zuvor der Kläger berichtet. Vielmehr soll der Kläger danach erstmals durch die Vorsprache beim türkischen Ge­neralkonsulat im Jahr 2021 von einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren er­fahren haben. Wenn aber die türkischen Behörden nach den Einlassungen des Klä­gers in der mündlichen Verhandlung bereits im Jahr 2018 oder 2019 seinen Bruder aufgesucht und sich zwecks Klärung seines Aufenthaltsorts im Rahmen eines lau­fenden Ermittlungsverfahrens nach ihm erkundigt hätten, hätte der Kläger bereits deutlich vor dem Termin im türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf im Jahr 2021 Kenntnis von dem (oder den) Ermittlungsverfahren haben müssen. Darüber hinaus sind auch die Einlassungen des Klägers hinsichtlich des Zwecks dieses Termins wi­dersprüchlich. Während er im Verwaltungsverfahren und auch in seinen Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren von seiner Prozessbevollmächtigten hat vortragen lassen, er habe das Generalkonsulat an diesem Tag aufgesucht, um seine Ausbürgerung zu beantragen, hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe an diesem Tag in der Türkei tätigen Mitarbeitern der B. Q. Z. S. A. eine Vollmacht für die Schließung der Gesellschaft erteilen wollen.

Der Kläger konnte seine Behauptungen hinsichtlich des einzigen Gegenstands der Ermittlungen auch nicht durch sonstige aussagekräftige Unterlagen untermauern. Die vom Kläger vorgelegte Eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2021 des Rechtsan­walts N. X., der den Kläger zu der zweiten Vorsprache vor dem Generalkon­sulat Düsseldorf begleitet hat, ist insoweit unergiebig. Aus dieser ergibt sich nur, dass ein Haftbefehl gegen den Kläger erlassen wurde und daher keine konsularischen Dienstleistungen für den Kläger vorgenommen werden konnten, nicht aber der Grund.

Die Möglichkeit, sein Vorbringen durch Einsichtnahme in die türkische Justizplattform UYAP zu verifizieren, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung aufgrund fehlen­der Zugangsdaten bzw. Registrierung nicht nutzen können, obgleich ihn der Senat mit der Ladungsverfügung darauf hingewiesen hatte, dass eine solche Einsichtnah­me in der mündlichen Verhandlung beabsichtigt sei und den Kläger um Mitteilung möglicher Hinderungsgründe gebeten hatte.

Ein Einbürgerungsanspruch aus § 9 StAG n. F. angelehnt an die deutsche Staatsan­gehörigkeit der Ehefrau des Klägers scheidet ebenfalls mangels Vorliegens der Voraus­setzungen aus. Denn nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAG n. F. findet § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. § 12a StAG n. F. entsprechende Anwendung.

Aus den gleichen Gründen besteht auch kein Einbürgerungsanspruch des Klä­gers aus § 8 Abs. 1 StAG n. F. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag ein­gebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er u. a. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch ge­gen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist (Nr. 2).

Der Gesetzgeber hat sich für einen gewollten Gleichlauf der Tatbestände der Straf­freiheit in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 8 Abs. 1 Nr. 2 StAG n. F. entschieden. Dementsprechend finden die Regelungen des § 12a StAG n. F. auch auf Ermes­sens­einbürgerungen Anwendung.

Vgl. zur Anwendbarkeit des § 12a Abs. 1 StAG auf Einbürgerungen nach § 8 StAG: BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 14. März 2011 - 19 A 644/10 - juris Rn. 24; ferner Berlit, in Berlit, GK-StAR, § 8 Rn. 58 f., 70; Hailbronner/Gnatzy, in Hailbronner/Kau/Gnatzy/Weber, StAG § 8, Rn. 28a, 34; so auch Nr. 8.1 AH-StAG 2025.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

Der Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.