Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 16.04.2026 – 22 D 86/25.AK

22. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.22D86.25AK.00

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen der Beigeladenen durch den Beklagten unter Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens erteilten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Vestas V172 (WEA M 08) in W. südlich des Ortsteils K. (Gemarkung K., Flur 5, Flurstück 189). Der Vorhabenstandort liegt außerhalb eines Windenergiebereichs des Regionalplans.

Unter dem 11. (Az.: N01) bzw. 14. März 2024 (Az.: N02 und N03), jeweils am Folgetag eingegangen, beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten im Rahmen von - nach Absprache mit dem Beklagten und aufgeteilt nach Standortgemeinden bzw. nach der Lage innerhalb oder außerhalb eines möglichen Windenergiebereichs - drei Anträgen die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Vorbescheiden nach § 9 Abs. 1 BImSchG hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit für insgesamt 21 Windenergieanlagen im Rahmen des Projekts „Windpark W.-M.“. Dies betraf namentlich jeweils die Fragestellungen „Planungsrecht, also § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.1 BauGB, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB“ sowie „Schall- und Schattenwurfemissionen“. Dabei schlossen der Antrag für die hier in Rede stehende Anlage (WEA M 08; Az.: N03) elf weitere Windenergieanlagen sowie die beiden anderen Anträge sechs (Az.: N01) bzw. drei (Az.: N02) Windenergieanlagen ein. Die von der Beigeladenen eingereichten Prognosen der J. GmbH zu Schallimmissionen vom 18. Dezember 2024 (Bericht-Nr. N04; vgl. zuvor Schallimmissionsprognose der V. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N05)) sowie zum Schattenwurf vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N06; vgl. zuvor Schattenwurfprognose der V. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N07)) samt Ergänzung vom 19. Dezember 2024 (Bericht-Nr. N06-NT01) beziehen sich - nach Antragsrücknahme hinsichtlich einer Anlage (WEA S 03; Az.: N02) am 11. September 2024 - auf insgesamt 20 Anlagen.

Im Rahmen des weiteren Verfahrens wurde für die in Rede stehende WEA M 08 zusammen mit den weiteren elf Windenergieanlagen des Antragsverfahrens N03 unter dem 10. September 2024 eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt und entschieden, dass keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) besteht.

Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 versagte die Klägerin gegenüber dem Beklagten das gemeindliche Einvernehmen, weil aus ihrer Sicht sowohl die in Aufstellung befindliche 19. Regionalplanänderung L. für den Teilabschnitt Kreis P. und O. als auch das „vorläufige städtische Standortkonzept“ die Windenergienutzung in dem vorgesehenen Bereich ausschlössen. Daraufhin hörte der Beklagte die Klägerin - nach vorheriger Aussetzung des Verfahrens mit Be­scheiden vom 16. August und 11. September 2024, die wiederum mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 aufgehoben wurde - unter dem 13. November 2024 zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens an. Mit Schreiben vom 6. Dezem­ber 2024 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie an ihrer Rechtsauffassung festhalte.

Der Beklagte bestätigte in allen drei Verfahren unter dem 30. September 2024 die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zum 12. September 2024, nachdem er einzelne Unterlagen zuvor unter dem 16., 17. und 25. April sowie 12. Juni 2024 nachgefordert hatte.

Unter dem 23. Dezember 2024 beantragte die Beigeladene die Umstellung der drei Vorbescheidsverfahren von einem Antrag nach § 9 Abs. 1 BImSchG bei unveränderter Fragestellung im Übrigen auf einen solchen nach - dem mit Gesetz vom 3. Juli 2024 eingefügten und seit dem 9. Juli 2024 geltenden (BGBl. I Nr. 225) - § 9 Abs. 1a BImSchG und erklärte ferner die Aufteilung der drei Vorbescheidsverfahren (Az.: N01; N02 und N03) in insgesamt sechzehn Anträge (Az.: N01 (WEA K 03 und K 05); N02 (WEA S 01/1); N03 (WEA M 01, M 03, M 05 und M 07); N08 (WEA K 04); N09 (WEA K 07); N10 (WEA K 08); N11 (WEA M 06); N12 (WEA K 01); N13 (WEA K 10); N14 (WEA M 02); N15 (WEA M 04); N16 (WEA M 08); N17 (WEA M 09); N18 (WEA M 10); N19 (WEA M 11) sowie N20 (WEA S 04)).

Am 31. Januar 2025 erteilte der Beklagte der Beigeladenen den beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid „gemäß § 9 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)“ für die WEA M 08 mit folgendem Tenor (dort Ziffer I.):

Die Errichtung und der Betrieb von einer Windenergieanlage vom Typ Vestas V172 mit einer Nabenhöhe von 199 m, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nennleistung von 7.200 kW im Stadtgebiet W. …

ist ein privilegiertes Vorhaben im Sinne von §§ 35 Abs. 1 Nr. 5, 249 Abs. 2 BauGB

ist mit den sich aus den Darstellungen des geltenden Flächennutzungsplans der Stadt W. ergebenden öffentlich-rechtlichen Belangen des städtebaulichen Planungsrechts vereinbar. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB steht dem Vorhaben nicht entgegen.

kann keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorrufen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BlmSchG und § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 1. Alt. BauGB).

trifft Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (§ 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BlmSchG).

Eingeschlossen ist nach Ziffer III. des Bescheides die Ersetzung des Einvernehmens der Klägerin. Ferner enthält dieser detaillierte Regelungen unter Ziffer II.2 zum „Betrieb-Schall“ einschließlich der Betriebsmodi und unter Ziffer II.3 zum „Betrieb-Schattenwurf“ sowie „Zukünftige Nebenbestimmungen“ unter Ziffer IV. In der Bescheidbegründung wiederholt der Beklagte die von der Beigeladenen zur Entscheidung gestellten Fragestellungen des Planungsrechts. Ferner führt er aus, dass das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen gewesen sei, weil die Klägerin es ohne hinreichende Gründe und damit rechtswidrig versagt habe. In dem Vorbescheid seien der Standort und der Typ der geplanten Windenergieanlagen sowie die Betriebsweisen bezüglich Schallimmissionen und Schattenwurf festgeschrieben worden.

Hinsichtlich der weiteren 19 Windenergieanlagen erteilte der Beklagte Vorbescheide unter N01 für WEA K 03 und K 05 am 24. Februar 2025, unter N02 für WEA S 01 am 31. Januar 2025, unter N03 für WEA M 01, M 03, M 05 und M 07 am 31. Januar 2025, unter N08 für WEA K 04 am 27. Februar 2025, unter N09 für WEA K 07 am 27. Februar 2025, unter N10 für WEA K 08 am 24. Februar 2025, unter N11 für WEA M 06 am 27. Februar 2025, unter N12 für WEA K 01 am 31. Januar 2025, unter N13 für WEA K 10 am 31. Januar 2025, unter N15 für WEA M 04 am 5. Februar 2025, unter N17 am 31. Januar 2025, unter N14 für WEA M 02 am 31. Januar 2025, unter N18 für WEA M 10 am 31. Januar 2025, unter N19 für WEA M 11 am 4. Februar 2025 sowie unter N20 für WEA S 04 am 31. Januar 2025.

Die Klägerin hat am 4. März 2025 Klage gegen den Vorbescheid vom 31. Januar 2025 für die WEA M 08 erhoben.

Unter dem 17. Februar 2026 erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid, wonach die letzten beiden Punkte des Tenors des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 durch die Feststellung

hält die Betreiberpflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG hinsichtlich der vorhabenbedingten Auswirkungen von Schall und periodischem Schattenwurf ein.

ersetzt wurden.

Mit Schreiben vom 5. März 2026 erklärte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten den Verzicht auf eine Ausnutzung der Vorbescheide für die WEA M 10 (Az.: N18), M 11 (Az.: N19) und K 08 (Az.: N10).

Der Beklagte führte mit Datum vom 10. März 2026 unter Einbeziehung von 17 Windenergieanlagen nachträglich eine allgemeine UVP-Vorprüfung durch und kam zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht bestehe. Dies begründete er zum einen damit, dass bezogen auf die Schallimmissionen keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen entstünden. Die Immissionsrichtwerte seien an allen Immissionsorten, an denen sich die geplanten Anlagen im Einwirkungsbereich gemäß TA Lärm befänden, eingehalten bzw. um maximal 1 dB(A) im Sinne von Nr. 3.2.1 TA Lärm überschritten. Zum anderen ergäben sich bezogen auf den Schattenwurf keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen. An mehreren Immissionsorten seien die Richtwerte überschritten bzw. teilweise bereits durch bestehende Vorbelastungen ausgeschöpft. Die Schattenwurfimmissionen seien durch geeignete Abschalteinrichtungen auf die zulässigen Richtwerte zu begrenzen. Das Ergebnis wurde am 19. März 2026 öffentlich bekanntgemacht.

Ferner ergänzte der Beklagte mit Bescheid vom 16. März 2026 unter Ziffer II.2 des Vorbescheides den Satz

Der Prüfbericht zur Schallimmissionsprognose von der Firma J. Ingenieurgesellschaft für umweltschonenden Energiewandlung GmbH vom 22.01.2026 - WICO 007SC126-01 - wird Bestandteil des Vorbescheides.

und benannte für verschiedene Immissionsorte konkrete Immissionsrichtwerte.

Die Klägerin trägt vor: Die zulässige Klage sei auch begründet. Ein Aufhebungsanspruch ergebe sich zunächst nach dem Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetz, weil die erforderliche UVP weder durchgeführt noch nachgeholt worden sei. Der sachliche Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfs­gesetzes sei eröffnet. Hierfür genüge die Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung. Auch in persönlicher Hinsicht finde das Umwelt-Rechtsbe­helfsgesetz auf eine Gemeinde Anwendung. Ferner stehe der Pflicht zur Durchführung einer UVP § 9 Abs. 1a Satz 3 BImSchG nicht entgegen, wonach eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht stattfinde. Denn schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift entfalle eine UVP nur hinsichtlich der vorläufigen positiven Gesamtprognose und damit hinsichtlich derjenigen Genehmigungsvoraussetzungen, die nicht Gegenstand des Vorbescheides seien. Im Umkehrschluss entfalle die abschließende UVP nicht für diejenigen Genehmigungsvoraussetzungen, über die der Vorbescheid eine abschließende Entscheidung treffe. Auch die Gesetzesmaterialien sprächen für diese Lesart. Ferner folge aus den systematischen Zusammenhängen, dass es bei einem Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG, der wie hier abschließend über umweltrelevante Belange entscheide, einer UVP bedürfe. Ohne eine solche könne er nämlich seinen gesetzgeberischen Zweck der Schaffung von Planungssicherheit durch frühzeitige Entscheidung über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllen und auch keine rangsichernde Wirkung entfalten. Eine UVP sei hier bezüglich des Schalls und des Schattenwurfs erforderlich gewesen. Die in Rede stehende Windenergieanlage bilde schon mit den 19 weiteren Windenergieanlagen, die ebenfalls von der Beigeladenen beantragt worden seien, den „Windpark W.-M.“, so dass sich hieraus die Pflicht zur Durchführung einer UVP ergebe. Die Darstellung der Zusatzbelastung im Schallgutachten der J. GmbH vom 18. Dezember 2024 belege die sich überschneidenden Einwirkungsbereiche. Dieses Gutachten gehe selbst insofern von einem Windpark aus. Zudem dürfte die WEA M 08 mit zahlreichen der gut 120 Vorbelastungsanlagen kumulieren. Entsprechendes gelte für den Schattenwurf. Ferner rufe der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 insofern allgemeine Bedenken hinsichtlich seiner Bestimmtheit hervor, als der vorletzte Satz der Begründung auch eine „vorzeitige positive Prognose“ im Sinne einer vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung enthalte. Auch beziehe sich die Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 auf ein Gutachten vom 5. September 2024, das nicht vorliege. Zudem werde unter „3. Betrieb-Schattenwurf“ die „eingereichte Schattenwurfprognose“ zum Bestandteil des Vorbescheides erklärt, obwohl mehrere Schattenwurfprognosen eingereicht worden seien. Ebenso seien dort für die Immissionsorte IO138 bis IO147 und IO468 widersprüchliche Angaben gemacht worden. Die positive Feststellung der Genehmigungsvoraussetzungen für den Schattenwurf unter einer bestimmten Annahme genüge ebenso wenig. Schließlich verstoße der Vorbescheid gegen Bauplanungsrecht. Dies gelte zum einen in Bezug auf den Schall, weil die Schallimmissionsprognose vom 18. Dezember 2024 die Vorbelastung durch die U.-Brauerei nicht korrekt berücksichtigt habe. Sie miss­interpretiere den von ihr herangezogenen schalltechnischen Bericht Nr. 22-49 des Ingenieurbüros Draeger Akustik vom 8. September 2022. Zum anderen bestünden auch zum Schattenwurfgutachten der J. GmbH vom 5. Sep­tember 2024 Fragen bezüglich dessen Plausibilität. Dies gelte namentlich mit Blick auf die Immissionsorte IO076, IO093, IO248, IO388 und IO389 bei einem Vergleich mit der früheren Schattenwurfprognose der V. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024. Des Weiteren sehe der Vorbescheid für die Immissionsorte IO105 und IO368 keine Auflagen vor, obwohl nach dem Schattenwurfgutachten vom 5. September 2024 eine Richtwertüberschreitung gegeben sei. Im Übrigen gehe die Tenorierung im Bescheid vom 31. Januar 2025 hinsichtlich der insgesamt fehlenden schädlichen Umwelteinwirkungen und einer diesbezüglichen getroffenen Vorsorge über den Antrag der Beigeladenen hinaus, der sich insoweit allein auf Schall und Schattenwurf bezogen habe.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2026 trägt die Klägerin weiter vor: Vor Erlass des Er­gänzungsbescheides des Beklagten vom 16. März 2026 sei angesichts der Erkenntnisse aus der Schallimmissionsprognose vom 22. Januar 2026 die erneute Einholung ihres gemeindlichen Einvernehmens erforderlich gewesen. Zudem ste­he der „Windpark W.-M.“ in einem funktionalen Zusammenhang - insbesondere hinsichtlich der Erschließung - mit zahlreichen weiteren Windenergieanlagen verschiedener Betreiber.

Die Klägerin ergänzt mit Schriftsatz vom 14. April 2026: Ungeachtet der ohnehin bestehenden UVP-Pflicht sei die am 10. März 2026 nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, weil sie auf das Schutzgut Mensch beschränkt gewesen sei. Im Übrigen fehle auch die erforderliche Verlautbarung durch Bescheid.

Die Klägerin beantragt,

den Vorbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2025 in der Fassung der Bescheide vom 17. Fe­bruar 2026 und vom 16. März 2026 (Az. N16) aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor: Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Vorbescheides nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz seien nicht gegeben. Die Klägerin sei insofern schon nicht klagebefugt. Im Übrigen sei der persönliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, weil die Klägerin nicht in ihren Planungsinteressen berührt sei. Ohnehin handele es sich bei der in Rede stehenden WEA M 08 nicht um den Bestandteil einer Windfarm, so dass auch der sachliche Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Die Klägerin habe allein zu dem Kriterium der sich überschneidenden Einwirkungsbereiche vorgetragen, aber den gesetzlich geforderten funktionalen Zusammenhang außer Acht gelassen. Soweit sie sich auf eine mangelnde Bestimmtheit des in Rede stehenden Vorbescheides berufe, ergebe sich weder aus ihrem Vortrag noch aus sonstigen Umständen, inwieweit sie hierdurch in ihren eigenen subjektiven Rechten betroffen sei. Zulässiger Grund für eine Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens könne allein der von der Klägerin für eine Rechtswidrigkeit des Vorbescheides angeführte Verstoß gegen Bauplanungsrecht sein. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seien jedoch weder durch Schall noch durch Schattenwurf zu befürchten. Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des Zweitgutachtens zur gewerblichen Vorbelastung durch die U.-Brauerei ließen sich nicht nachvollziehen. Der Schutz vor periodischem Schattenwurf sei bereits durch die der Einhaltung von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG dienenden Formulierungen in dem Vorbescheid sichergestellt. Auch seien die Anschriften zu den Immissionsorten IO 105 und IO 368 unter Ziffer II.3.2 des Vorbescheides angegeben worden.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Sie trägt vor: Die Klage sei unbegründet. Es sei hier ausreichend gewesen, die UVP-Vorprüfung für 17 Windenergieanlagen nachzuholen. Der „Windpark W.-M.“ sei nicht mit anderen Windenergieanlagen zu einer Windfarm verklammert. Auch sei keine erneute Beteiligung der Klägerin geboten gewesen, weil der Ergänzungsbescheid vom 16. März 2026 das Vorhaben nicht geändert habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - auch aus den Parallelverfahren 22 D 81/25.AK bis 22 D 85/25.AK und 22 D 87/25.AK - Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat allein in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (dazu I.), aber nur teilweise begründet (dazu II.).

I. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit ge­setzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin durch den angefochtenen Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung der Bescheide vom 17. Februar 2026 und vom 16. März 2026, die dem Vorbescheid automatisch anwachsen,

vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Oktober 2022 - 7 B 1.22, 7 B 2.22 und 7 B 3.22 -, jeweils juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 6. September 2024 - 22 D 106/23.AK -, BauR 2025, 465 = juris Rn. 25, und vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 42,

ist hier mit Blick auf ihr Beteiligungsrecht nach § 36 Abs. 1 BauGB zumindest möglich.

II. Die Klage ist teilweise begründet.

Nach Maßgabe des durch den gemäß § 6 Satz 1 UmwRG fristgerechten und den Anforderungen der Vorschrift genügenden Klagevortrag bestimmten Prozessstoffs (dazu 1.) leidet der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung der Bescheide vom 17. Febru­ar 2026 und vom 16. März 2026 an einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 UmwRG (dazu 2.). Dagegen ist die Klägerin durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in diesem Vorbescheid nicht in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 3.). Infolge des festgestellten Rechtsverstoßes ist der Vorbescheid rechtswidrig und nicht vollziehbar, unterliegt allerdings nicht der Aufhebung (dazu 4.).

1. Der gerichtlichen Überprüfung sind grundsätzlich (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG substanziiert vorgebracht wurden.

Gemäß § 6 Satz 1 UmwRG - dessen tatbestandliche Voraussetzungen, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, vorliegen - hat eine Person (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) oder eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn die Verspätung genügend entschuldigt ist, § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

Der Zweck dieser Klagebegründungsfrist besteht darin, zur Straffung des Ge­richtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten wird und zeitnah Klarheit darüber besteht, unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Schon innerhalb der Begründungsfrist hat der Kläger grund­sätzlich den Prozessstoff festzulegen, was späteren lediglich vertiefenden Tat­sachenvortrag nicht ausschließt.

Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 7 C 1.23 -, BVerwGE 182, 303 = juris Rn. 21 ff.; Be­schlüsse vom 17. August 2022 - 9 B 7.22 -, NVwZ-RR 2022, 903 = juris Rn. 11, m. w. N., vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris Rn. 5, und vom 5. Juli 2023 - 9 B 7.23 -, NVwZ 2023, 1664 = juris Rn. 7 ff.; OVG NRW, Urteile vom 10. Februar 2026 - 22 D 169/25.AK -, juris Rn. 25, und vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 44 ff.

Der erforderliche Tatsachenvortrag muss dabei zwar nicht erschöpfend sein, der Kläger muss jedoch die maßgeblichen Tatsachen mit einem Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz vortragen. Der Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten einen hinreichenden Eindruck von dem jeweiligen Tatsachenkomplex zu verschaffen und es ihnen ermöglichen, verbleibenden Unsicherheiten gezielt nachzugehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, NVwZ-RR 2022, 317 = juris Rn. 24; OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 2023 - 22 D 271/21.AK -, ZNER 2023, 551 = juris Rn. 46, und vom 10. Juni 2022 - 20 D 212/20.AK -, juris Rn. 36 f., m. w. N., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2023 - 10 B 3.23 -, juris, und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris Rn. 9; OVG Saarl., Urteil vom 20. Juni 2023 - 2 C 220/21 -, juris Rn. 82; Bay. VGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 8 A 21.40034 -, juris Rn. 34, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 9 B 8.23 -, juris.

2. Der angefochtene Vorbescheid ist aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 UmwRG rechtswidrig.

a) Die im Vorbescheid vom 31. Januar 2025 in der Fassung der Bescheide vom 17. Februar 2026 und vom 16. März 2026 in Rede stehende WEA M 08 bildet bzw. bildete zusammen mit den 19 weiteren Windenergieanlagen des Projekts „Windpark W.-M.“ kumulierende Vorhaben und unterlag als solche einer UVP-Pflicht für hinzutretende kumulierende Vorhaben nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG.

aa) Nach § 6 Satz 1 UVPG besteht für ein Neuvorhaben, das in Anlage 1 Spalte 1 mit dem Buchstaben „X“ gekennzeichnet ist, die UVP-Pflicht, wenn die zur Bestimmung der Art des Vorhabens genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, besteht die UVP-Pflicht, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden, vgl. § 6 Satz 2 UVPG. Dementsprechend ist Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG zu entneh­men, dass eine UVP-Pflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Windfarm mit Anlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 m mit 20 oder mehr Windkraftanlagen besteht. Eine allgemeine Vorprüfung ist nach Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVPG bei 6 bis weniger als 20 Windkraftanlagen durchzuführen.

Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UVPG besteht eine Windfarm im Sinne dieses Gesetzes bei drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

Wann außer bei den gesetzlich genannten Voraussetzungen ein solcher funktionaler Zusammenhang zwischen Windenergieanlagen besteht, richtet sich ausweislich der Gesetzesbegründung nach ähnlichen Kriterien wie für den funktionalen und wirtschaftlichen Zusammenhang im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG bei der Kumulation von Vorhaben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. August 2022 - 22 A 1704/20 -, juris Rn. 16; BT-Drs. 18/11499, S. 75.

Kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn mehrere Vorhaben derselben Art von einem oder mehreren Vorhabenträgern durchgeführt werden und in einem engen Zusammenhang stehen, vgl. § 10 Abs. 4 Satz 1 UVPG. Ein enger Zusammenhang liegt nach § 10 Abs. 4 Satz 2 UVPG vor, wenn 1. sich der Einwirkungsbereich der Vorhaben überschneidet und 2. die Vorhaben funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sind.

In Abgrenzung zu §§ 11, 12 UVPG ist die Vorschrift des § 10 UVPG nur auf die Behandlung von mehreren gleichzeitig beantragten kumulierenden Vorhaben anwendbar.

Vgl. dazu Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mit­schang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 10 UVPG Rn. 3, 12 und § 11 UVPG Rn. 2.

Hinzutretende kumulierende Vorhaben liegen vor, wenn zu einem beantragten oder bestehenden Vorhaben (früheren Vorhaben) nachträglich ein kumulierendes Vorhaben hinzutritt, vgl. § 11 Abs. 1 UVPG. Dabei differenzieren §§ 11, 12 UVPG danach, ob zu einem bereits zugelassenen Vorhaben ein weiteres Vorhaben hinzutritt (§ 11 UVPG) oder ob das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren bzw. ohne Zulassung faktisch verwirklicht ist (§ 12 UVPG).

§ 12 UVPG unterscheidet im Rahmen seines Anwendungsbereichs wiederum danach, ob das frühere Vorhaben UVP-pflichtig (Abs. 1) oder ob es nicht UVP-pflichtig (Abs. 2 bis 4) ist. Für nicht UVP-pflichtige frühere Vorhaben richten sich die Rechtsfolgen in diesem Rahmen danach, ob im früheren Verfahren bereits vollständige Antragsunterlagen eingereicht worden sind (Abs. 2 i. V. m. Abs. 4) oder ob dies nicht der Fall ist (Abs. 3 i. V. m. Abs. 4).

Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG ist, wenn für das frühere Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden ist, für den Fall, dass für das frühere Vorhaben allein keine UVP-Pflicht besteht und die Antragsunterlagen für dieses Zulassungsverfahren noch nicht vollständig eingereicht sind, für die kumulierenden Vorhaben jeweils eine UVP durchzuführen, wenn die kumulierenden Vorhaben zusammen die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte nach § 6 UVPG erreichen oder überschreiten.

bb) Nach diesen Maßgaben ist die WEA M 08 zusammen mit den ursprünglich 19 weiteren Windenergieanlagen des Projekts „Windpark W.-M.“ ein kumulierendes Vorhaben und unterlag als solches einer UVP-Pflicht für hinzutretende kumulierende Vorhaben nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG.

Die Beigeladene hat die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides für die WEA M 08 zunächst mit einem einheitlichen Antrag mit Datum 14. März 2024 für insgesamt zwölf Windenergieanlagen im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen N03 begehrt. Dieses Vorhaben bildete zusammen mit den ebenfalls unter dem 14. März 2024 im Rahmen des Verfahrens mit dem Aktenzeichen N02 beantragten weiteren drei Windenergieanlagen kumulierende Vorhaben im Sinne von § 10 Abs. 4 UVPG. Die kumulierenden Vorhaben für insgesamt 15 Windenergieanlagen stellten im Verhältnis zu dem unter dem 11. März 2024 gestellten Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für sechs Windenergieanlagen mit dem Aktenzeichen N01 ein hinzutretendes kumulierendes Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 1 UVPG dar.

Die Anträge in den Verfahren N02 und N03 wurden gleichzeitig gestellt, wie es § 10 UVPG verlangt, da sie jeweils am 15. März 2024 beim Beklagten eingegangen sind. Der weitere Antrag im Verfahren N01 ging demgegenüber schon am 12. März 2024 beim Beklagten ein und ist mit Blick auf die insoweit allein maßgebliche Antragstellung ein früheres Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 1 UVPG. Alle (zunächst 21 und sodann nach Antragsrücknahme hinsichtlich der WEA S 03) 20 Windenergieanlagen stehen bzw. standen in einem engen Zusammenhang. Die vorgelegte Projektkurzbeschreibung verdeutlicht, dass alle Anlagen gemeinsam den „Windpark W.-M.“ bilden. So werden dort ausdrücklich etwa der „geplante Windpark“ (Seite 1) sowie „Lage und Beschreibung des geplanten Windparks“ (Seite 3) in den Blick genommen. Ein planvoll-koordiniertes Vorgehen ist demnach ohne Weiteres feststellbar. Hierfür sprechen nicht zuletzt die einheitlichen Schall- und Schattenwurfgutachten sowie der Inhalt des gemeinsamen Kartenmaterials. Dass schließlich die Anlagen sogar mit gemeinsamen betrieblichen Einrichtungen - etwa hinsichtlich des Netzanschlusses oder der Überwachung des Betriebs - verbunden sind, liegt bei einem Windpark auf der Hand.

Auch lagen die Voraussetzungen für eine UVP-Pflicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UVPG vor. Für das frühere Vorhaben (Az.: N01) war zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben (Az.: N02 und N03) am 15. März 2024 noch keine Zulassungsentscheidung getroffen worden. Das sechs Windenergieanlagen umfassende frühere Verfahren N01 begründete auch allein keine UVP-Pflicht nach § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG. Zudem waren die Antragsunterlagen für dieses frühere Verfahren zum Zeitpunkt der Antragstellung für das hinzutretende kumulierende Vorhaben (Az.: N02 und N03) noch nicht vollständig eingereicht. Denn jedenfalls ist gegen die Nachforderung von „Unterlagen zur Prüfung der naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Belange“ mit Schreiben des Beklagten vom 12. Juni 2024 im Verfahren N01 - wie auch im Verfahren N03 für die hiesige WEA M 09 erfolgt - mit Blick auf das seinerzeit für einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG (i. V. m. §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 4 der 9. BImSchV) noch uneingeschränkt geltende Erfordernis der vorläufigen positiven Gesamtbeurteilung („Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können“) nichts zu erinnern. Schließlich erreichten die kumulierenden Vorhaben mit ihren insgesamt 20 Windenergieanlagen zu­sammen die maßgeblichen Größenwerte nach § 6 UVPG i. V. m. Nr. 1.6.1 der Anlage 1 zum UVPG, was dazu führt, dass jeweils eine UVP durchzuführen ist.

b) Auch der Umstand, dass hier lediglich ein Vorbescheid nach § 9 Abs. 1a BImSchG und keine Vollgenehmigung in Rede steht, ändert nichts daran, dass ein absoluter Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG vorliegt.

Die letztgenannte Vorschrift ist jedenfalls gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG anwendbar, wonach das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben anzuwenden ist, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer solchen bestehen kann. Nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG ist auch der Vorbescheid eine Zulassungsentscheidung in diesem Sinne. Die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG allein geforderte Möglichkeit der UVP-Pflicht besteht bereits dann, wenn das Vorhaben einer Pflicht zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung unterliegt.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 9 A 8.16 -, NVwZ 2017, 1717 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2017 - 8 A 870/15 -, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Juli 2021 - 10 S 141/20 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 80; Franzius, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 1 UmwRG Rn. 18; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 1 UmwRG Rn. 39.

Im Übrigen kann sich auch die Klägerin als juristische Person (des öffentlichen Rechts) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auf einen solchen absoluten Verfahrensfehler berufen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2017 - 7 C 17.15 -, UPR 2017, 314 = juris Rn. 23, und vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 41; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 22.

Etwas anderes ergibt sich schließlich nicht daraus, dass Gegenstand des Bescheides vom 31. Januar 2025 in der Fassung der Bescheide vom 17. Februar 2026 und vom 16. März 2026 eine besondere Form des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides nach dem seit dem 9. Juli 2024 geltenden § 9 Abs. 1a BImSchG ist.

Gemäß des seinerzeitigen Satz 2 von § 9 Abs. 1a BImSchG - nach dem Gesetz vom 24. Februar 2025 mit Wirkung vom 28. Februar 2025 nunmehr Satz 3 (BGBl. I Nr. 58) - findet abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG eine vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens für die Erteilung des Vorbescheides nicht statt.

Die Vorschrift setzt eine bestehende UVP-Pflicht mit der Bezugnahme auf § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG voraus, nach dem sich die UVP in Verfahren zur Vorbereitung eines Vorbescheides vorläufig auf die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens zu erstrecken hat und abschließend auf die Umweltauswirkungen, die Gegenstand der Teilzulassung sind. Sie soll danach den Umfang der UVP im Vorbescheidsverfahren lediglich insoweit modifizieren, als die vorläufige UVP im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens nicht stattfindet. Es bleibt aber jedenfalls bei der abschließenden UVP hinsichtlich der Umweltauswirkungen, die Gegenstand des Vorbescheides sind.

Vgl. Baars, NVwZ 2025, 389, 390; van den Berg, NuR 2025, 462, 467; Enders, in: BeckOK Umweltrecht, 77. Edition, § 9 BImSchG Rn. 18d ff., dort auch zu unionsrechtlichen Bedenken hinsichtlich des Wegfalls der vorläufigen UVP; ähnlich Duventäster/Hoffmann, ZUR 2025, 291, 292 ff.

Dies ergibt sich schon nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift. Denn er adressiert lediglich den 1. Halbsatz des § 29 Abs. 1 Satz 1 UVPG, jedoch gerade nicht dessen 2. Halbsatz. Im Übrigen ist auch dem Gesetzgebungsverfahren nichts an­deres zu entnehmen. Vielmehr wurde in dessen Verlauf klargestellt, dass auch „in den Fällen des § 9 Absatz 1a Satz 2“ eine „vollständige Prüfung der Umweltauswirkungen bezogen auf den Gegenstand des Vorbescheides“ stattfindet und lediglich die „darüberhinausgehende vorläufige Prüfung der Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens entfällt“. Damit erfolgte eine klare gesetzgeberische Absage an eine anderslautende Stellungnahme des Bundesrates, der bereits zuvor eine Gegenäußerung der Bundesregierung „UVP-rechtlich“ und unter Bezugnah­me auf die unionsrechtlichen Vorgaben („mit der UVP-Richtlinie nicht vereinbar“) nicht zugestimmt hatte.

Vgl. BT-Drs. 20/7502, S. 28, 47 und 20/11657, S. 36.

Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das abgeschichtete Modell der UVP nach § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG a. F. (jetzt Satz 3) - ungeachtet etwaiger unionsrechtlicher Bedenken - auch nicht von vornherein systemwidrig ist. Denn es geht nicht um eine fragmentierende oder gar atomistische Betrachtung einzelner Schutzgüter, sondern darum, welche Folgen einzelne Um­weltauswirkungen - hier konkret: Schall und Schattenwurf - für diese umfassend zu betrachtenden Schutzgüter haben. Dass abschließend dann noch eine Gesamtbetrachtung erfolgen muss, liegt in der Natur des abgeschichteten Vorgehens und ist schon deshalb hinzunehmen, weil die Klägerin auch in diesem frühen Stadium eine diese Gesamtbetrachtung einschließende und damit überschie­ßende UVP beantragen könnte.

c) Etwas anderes ergibt sich im Ergebnis auch nicht daraus, dass die Beigeladene mit Schreiben vom 5. März 2026 gegenüber dem Beklagten den Verzicht auf eine Ausnutzung der Vorbescheide für die WEA M 10 (Az.: N18), M 11 (Az.: N19) und K 08 (Az.: N10) erklärt hat.

Denn auch wenn dieser nach Erteilung des Vorbescheids eingetretene Umstand im Rahmen der hiesigen Drittanfechtungsklage als Änderung zu Gunsten der Bei­geladenen zu berücksichtigen ist,

vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 5. Oktober 2020 - 8 A 894/17 -, ZNER 2020, 558 = juris Rn. 62 ff., und vom 4. Juli 2018 - 8 A 47/17 -, NuR 2019, 348 = juris Rn. 44 ff.,

bleibt es bei einem absoluten Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 UmwRG. Ein solcher ergibt sich dann zwar nicht unmittelbar nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchts. a UmwRG wegen einer weder durchgeführten noch nachgeholten UVP, aber nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. Satz 2 UmwRG wegen Mängeln der Vorprüfung. Da nur zwölf und nicht 17 Windenergieanlagen in die allgemeine Vorprüfung vom 10. September 2024 einbezogen wurden, ist deren Ergebnis nicht nachvollziehbar im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG. Dies steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleich, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG.

Entsprechendes gilt mit Blick auf die mit Datum vom 10. März 2026 unter Einbeziehung von 17 Windenergieanlagen nachträglich durchgeführte allgemeine UVP-Vorprüfung des Beklagten. Denn auch deren Ergebnis ist nicht nachvollziehbar im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG, was nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG einer nicht durchgeführten Vorprüfung gleichsteht.

aa) Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG unterliegt die aufgrund der Vorprüfung getroffene behördliche Feststellung, dass eine UVP unterbleiben soll, eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Die behördliche Einschätzung ist im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 UVPG durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Die gerichtliche Prüfung erstreckt sich damit insbesondere auf die Frage, ob die Behörde den Rechtsbegriff der Erheblichkeit zutreffend ausgelegt hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 32, und vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, BVerwGE 131, 352 = juris Rn. 26; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, BauR 2016, 772 = juris Rn. 69; Tepperwien, in: Schink/Reidt/Mitschang, UVPG / UmwRG, 2. Aufl. 2023, § 5 UVPG Rn. 12; Peters/Bal­la/Hesselbarth, UVPG, 4. Aufl. 2019, § 5 Rn. 17.

Erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen, die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG zur Durchführung einer UVP verpflichten, liegen nicht erst dann vor, wenn die nach dem jeweils einschlägigen materiellen Zulassungsrecht maßgebliche Schädlichkeitsgrenze voraussichtlich überschritten wird und damit die Umweltauswirkungen nach Einschätzung der Behörde so gewichtig sind, dass sie zu einer Versagung der Zulassung führen. Umweltauswirkungen sind vielmehr jedenfalls bereits dann erheblich, wenn sie an die Zumutbarkeitsschwelle heranreichen und deshalb so gewichtig sind, dass im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung ein Einfluss auf das Ergebnis nicht ausgeschlossen werden kann.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Leitsatz 1 und Rn. 35 ff., und vom 4. April 2012 - 4 C 8.09 u. a. - BVerwGE 142, 234 = juris Rn. 190; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 S 534/15 -, juris Leitsatz 6 und Rn. 61 ff., Keller, in: Beckmann/Kment, UVPG / UmwRG, 6. Aufl. 2023, § 5 UVPG Rn. 58 f., 61.

Eine UVP-Vorprüfung, die die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG mit der Schwelle der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG gleichsetzt, verkennt demgegenüber den rechtlichen Maßstab. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG ist eine UVP durch­zuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Nach § 25 Abs. 2 UVPG zu berücksichtigen sind erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht erst dann, wenn die Umweltauswirkungen so gewichtig sind, dass sie nach Einschätzung der Behörde zu einer Versagung der Zulassung führen können. Denn die UVP soll die Umweltbelange so herausarbeiten, dass sie in die Entscheidung in gebündelter Form eingehen. Sie ist ein formalisierter Zwischenschritt mit dem Ziel einer zunächst auf die Umweltbelange beschränkten Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens und dient als wirkungsvolle Methode, die Umweltbelange in den Prozess der Entscheidungsfindung einzuführen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 37, vom 18. November 2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207 = juris Leitsatz 2 und Rn. 22 ff., und vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 = juris Leitsatz 3 und Rn. 26.

Diese Belange sind umso gewichtiger, je näher die Belastung an die Grenzwerte heranreicht, ihr Gewicht ist umso geringer, je weiter sie hinter dieser Schwelle zu­rückbleiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 39 („ausgehend von den Grenzwerten zu gewichten“), m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 19. November 2015 - 2 D 57/14.NE -, BauR 2016, 772 = juris Rn. 75.

bb) Nach diesen Maßgaben hat der Beklagte die UVP-Vorprüfung vom 10. März 2026 nicht entsprechend den Vorgaben von § 7 UVPG durchgeführt und das anzuwendende Recht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG verkannt. Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls hätte zu der Annahme führen müssen, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 UVPG haben kann, so dass es einer UVP bedurft hätte. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Aktenvermerk zur UVP-Vorprüfung vom 10. März 2026 (dort Nr. 6 und Nr. 7) sowohl für Schall als auch für Schattenwurf Richtwertüberschreitungen festgestellt wurden, die aber nicht relevant („Hinweis TA Lärm 3.2.1“) bzw. „durch geeignete Abschalteinrichtungen auf die zulässigen Richtwerte zu begrenzen“ sein sollen. Damit wurden zum einen die „erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen“ mit der Schwelle der schädlichen Umweltauswirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG umstandslos gleichgesetzt. Zum anderen handelt es sich jeweils nach Auffassung des Beklagten erkennbar um eine Belastung, die die gegebenen Grenzwerte für Schall und Schattenwurf nicht nur ausschöpft, sondern sogar übersteigt. Jedenfalls in einer solchen Fallgestaltung ist es geboten, die Umweltbelange im Wege einer UVP in den Prozess der Entscheidungsfindung einzuführen.

Ob daneben - wie die Klägerin vorträgt - trotz des allgemein begrenzten Umfangs des Vorbescheids auch eine Betrachtung weiterer Schutzgüter erforderlich gewesen wäre, kann nach alledem ebenso dahinstehen wie das Erfordernis einer förmlichen Bescheidung nach Durchführung eines ergänzenden Verfahrens.

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 2016 - 9 C 3.16 -, NVwZ 2016, 1631 = juris Rn. 47; Fellen­berg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 96.

Für eine erforderliche Betrachtung weiterer Schutzgüter - insbesondere Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt - dürfte allerdings sprechen, dass die Fragestel­lung „Schall- und Schattenwurfemissionen“ des Vorbescheids nicht beschränkt ist auf das Schutzgut Mensch.

d) Soweit die Klägerin schließlich mit Schriftsatz vom 13. April 2026 erstmals vorträgt, dass der „Windpark W.-M.“ in einem funktionalen Zusammenhang - insbesondere hinsichtlich der Erschließung - mit zahlreichen weiteren Windenergieanlagen verschiedener konkret benannter Betreiber stehe, ist dies mit Blick auf die bestehende UVP-Pflicht hier ohnehin nicht entscheidungsrelevant. Im Übrigen ist dieser Vortrag schon außerhalb der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG erfolgt. Jenseits dessen liegt ein planvolles gemeinsames Vorgehen der Beigeladenen jedenfalls mit der U.-Brauerei schon deshalb fern, weil diese in insgesamt 16 Verfahren - wie auch der Klägerin nach Auskunft in der mündlichen Verhandlung bekannt ist - gegen alle Vorbescheide zugunsten der Beigeladenen für den „Windpark W.-M.“ geklagt hatte.

Ist der angefochtene Vorbescheid demnach aufgrund eines absoluten Verfahrensfehlers rechtswidrig, erübrigt sich im Weiteren auch eine Prüfung seiner Erheblichkeit nach § 46 VwVfG NRW. Denn diese Vorschrift ist auf Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG nicht anwendbar,

vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris Rn. 41 f., und vom 24. November 2011 - 9 A 23.10 -, BVerwGE 141, 171 = juris Rn. 17, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, NWVBl. 2016, 409 = juris Rn. 5, und vom 28. Dezember 2017 - 3 B 15.16 -, NVwZ 2018, 830 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2020 - 8 B 1600/19 -, NWVBl. 2020, 519 = juris Rn. 44 ff.,

wie sich im Umkehrschluss aus § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG ergibt.

3. Der der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid verletzt die Klägerin dagegen nicht - wie von ihr geltend gemacht - durch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB in ihrem Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB.

a) Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden. Das Einvernehmen der Gemeinde ist auch erforderlich, wenn - wie hier - in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird, § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann ein rechts­widrig ver­sag­tes Einvernehmen der Gemeinde gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzen bzw. hat dies nach § 73 Abs. 1 BauO NRW zu tun.

Ein unter Missachtung des absoluten Beteiligungsrechts der Gemeinde nach § 36 BauGB erteilter Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist ohne Überprüfung seiner materiellen Rechtmäßigkeit aufzuheben - und zwar auch dann, wenn die Gemeinde bei zutreffender Beurteilung des Vorhabens verpflichtet gewesen wäre, ihr Einvernehmen zu erteilen.

Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. August 2008 - 4 B 25.08 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Leitsatz 1 und Rn. 37, und vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228 = juris Rn. 118 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 22. August 2001 - 9 TZ 860/00 - BRS 64 Nr. 174 = juris Rn. 18.

In Rechtsprechung und Literatur ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass nicht jede Veränderung eines Vorhabens, zu dem die Beteiligung erfolgt ist, eine erneute Betei­li­gungs­pflicht auslöst. Voraussetzung hierfür ist vielmehr, dass durch die Veränderung bauplanungsrechtliche Belange, die bei der Frage der Ein­vernehmenserteilung zu berücksichtigen wa­ren, neuerlich berührt oder erst­mals so erheblich betroffen werden, dass sich die Zulässigkeitsfrage neu stellt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Leitsatz 2 und Rn. 41, vom 1. Dezember 2021 - 7 D 84/21.AK -, BRS 89 Nr. 36 = juris Rn. 29 ff. (zu § 15 Abs. 3 BauGB), vom 18. August 2009 - 8 A 613/08 -, juris Rn. 72 ff., und vom 28. November 2007 - 8 A 2325/06 -, NWVBl. 2008, 228 = juris Rn. 106 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 18. April 1989 - 20 B 88.585 -, BayVBl. 1989, 689 = juris Rn. 28; OVG LSA, Beschluss vom 27. Januar 2003 - 2 M 445/02 -, juris (nur Leitsatz, Voll­text abrufbar über judicialis.de); OVG Saarl., Be­schluss vom 16. Juli 2004 - 1 W 20/04 -, juris Rn. 3, 6; VG Ansbach, Urteil vom 10. April 2024 - AN 3 K 22.02611 -, juris Rn. 32 ff.; Söfker, in: Ernst/ Zinkahn/Bielen­berg/Krautz­berger, BauGB, § 36 Rn. 13 (Stand: Mai 2021); Dürr, in: Brügelmann, BauGB - Kommentar, § 36 Rn. 26 (Stand: April 2021); Reidt, in: Battis/ Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 4; strenger nur Rieger, in: Schrödter, BauGB, § 36 Rn. 7 (Stand: Jan. 2026) mit - wie gerade das vorliegende Ver­fah­ren zeigt allerdings nicht überzeugender - Bezugnahme auf eine vermeintliche Letzt­be­ur­tei­lungs­kom­pe­tenz der Bauge­neh­mi­gungsbehör­de.

Im Rahmen des § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB kann die Gemeinde bei einem Außen­be­reichsvorhaben - wie hier - die Versagung ihres Einvernehmens auf sämtliche Ge­­nehmigungsvoraussetzungen des § 35 BauGB stützen.

Vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 -, BVerwGE 156, 1 = juris Rn. 14, und vom 1. Juli 2010 - 4 C 4.08 -, BVerwGE 137, 247 = juris Rn. 32, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 227/24.AK -, juris Rn. 49, und Beschluss vom 9. Januar 2026 - 22 B 1243/25.AK -, juris Rn. 11; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB - Kommentar, 16. Aufl. 2025, § 36 Rn. 6.

Eine Rechtswidrigkeit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens ist allerdings nicht bereits dann zu bejahen, wenn die Genehmigungsbehörde die erforderliche Prüfung nicht oder nicht hinreichend vorgenommen hat. Vielmehr müsste eine materielle Unvereinbarkeit, also die objektive Unrichtigkeit der Regelung vorliegen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 82.

b) Dies zugrunde gelegt, dringt die Klägerin mit ihren Einwänden nicht durch.

aa) Soweit sie geltend macht, dass vor Erlass des Ergänzungsbescheides des Beklagten vom 16. März 2026 angesichts der Erkenntnisse aus der Schallimmissionsprognose der J. GmbH vom 22. Januar 2026 die erneute Einholung ihres Einvernehmens erforderlich gewesen sei, hat dies nach den aufgezeigten Maßstäben keinen Erfolg. Es steht mit der Einbeziehung der genannten Prog­nose in den Vorbescheid schon keine Änderung des Vorhabens in Rede. Vielmehr trägt die neue Schallberechnung dem Umstand Rechnung, dass in der vorhergehenden Prognose der J. GmbH vom 18. Dezember 2024 die Vorbelastung durch die U.-Brauerei nicht korrekt berücksichtigt wurde. Dass aber auch auf der Basis dieser vorhergehenden Prognose vom 18. Dezember 2024 eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens nicht hergeleitet werden konnte, hat der Senat bereits in den den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten rechtskräftig gewordenen Urteilen vom 23. Februar 2026 in den Parallelverfahren mit den Aktenzeichen 22 D 70/25.AK und 22 D 71/25.AK im Einzelnen ausgeführt.

Im Übrigen wurden - anders als die Klägerin meint - mit dem Ergänzungsbescheid des Beklagten vom 16. März 2026 und der Einbeziehung der Schall­immis­sionsprognose vom 22. Januar 2026 keine „geltenden Immissionsrichtwerte“ „angehoben“. Vielmehr waren auch zuvor die maßgeblichen Immissionsrichtwerte unabhängig von etwaigen Schallgutachten allein nach Maßgabe der TA Lärm zu ermitteln. Nichts anderes hat der Senat in den genannten beiden Parallelverfahren 22 D 70/25.AK und 22 D 71/25.AK bereits zum Ausdruck gebracht und dort einen Zwischenwert an einigen Immissionsorten angesetzt.

bb) Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass nicht hinreichend klar sei, ob der Vorbescheid vom 31. Januar 2025 auch ein vorläufiges positives Gesamturteil beinhalte, und in diesem Zusammenhang den vorletzten Satz der Begründung des Bescheides unter VII. („Die Antragsunterlagen lassen eine vorzeitige positive Prognose hinsichtlich der beantragten Genehmigungsvoraussetzungen der geplanten WEA zu …“) heranzieht, besteht eine solche Unklarheit des Bescheides bei der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nach dem Empfängerhorizont,

vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79,

nicht.

Bei dem herangezogenen vorletzten Satz der Begründung des Bescheides handelt es sich ersichtlich nach dem Gesamtzusammenhang um einen versehentlich eingefügten oder beibehaltenen Textbaustein, der noch an § 9 Abs. 1 BImSchG angelehnt ist. Dass der Beklagte hier eine Entscheidung nach § 9 Abs. 1a BImSchG getroffen hat, machen nicht nur die Bezeichnung des Vorhabens im Rubrum des Bescheides („Antrag auf Vorbescheid gem. § 9 Abs. 1a BImSchG für…“) und die Eingangsformel des Bescheides („ergeht gemäß § 9 Abs. 1a Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) folgender Vorbescheid: …“), sondern auch die Konkretisierung unter Ziffer II. („Der Vorbescheid gemäß § 9 Abs. 1a BlmSchG wird im Umfang entsprechend der aufgeführten Antragsunterlagen für folgende Windenergieanlagen erteilt: …“) unmissverständlich deutlich. Auch die Begründung des Bescheides nimmt unter Ziffer VII. Bezug auf § 9 Abs. 1a Satz 2 BImSchG (a. F.; dort Seite 7). Im Übrigen hatte die Beigeladene mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2024 ausdrücklich ihre seinerzeitigen drei Vorbescheidsanträge auf solche nach § 9 Abs. 1a BImSchG umgestellt und die Antragsunterlagen und damit das Prüfmaterial entsprechend reduziert.

cc) Auch zu der von der Klägerin aufgeworfenen Fragestellung, welche der beiden vorgelegten Schattenwurfprognosen nach dem Vorbescheid maßgeblich sei, genügt der Hinweis auf die verständige Lesart bei Auslegung nach dem Empfängerhorizont.

Nach Ziffer V. des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 ist allein die Schattenwurfprognose der J. GmbH vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N06) samt Ergänzung vom 19. Dezember 2024 (Bericht-Nr. N06-NT01) Bestandteil dieser Entscheidung. Die Schattenwurfprognose vom 5. September bzw. 19. Dezember 2024 ist dabei nicht nur nach den zeitlichen Abläufen maßgeblich, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 12. Juni 2024 um Ergänzung der Schall- und Schattenwurfgutachten gebeten sowie die Beigeladene am 12. September 2024 die „geänderten Gutachten zu Schall und Schattenwurf“ bei ihm eingereicht hatte. Vielmehr weist diese Prognose vom 5. September 2024 im Rahmen der Einführung unter Ziffer 1 (dort Seite 4) selbst darauf hin, dass die Berechnung vom 26. Februar 2024 „aufgrund einer Reduzierung der zu betrachtenden WEA der Zusatzbelastung, der Berücksichtigung weiterer WEA der Vorbelastung und einer veränderten Nabenhöhe der WEA des Typs Vestas V172-7.2 MW überarbeitet“ werden musste.

Dass zudem die zum „Betrieb-Schattenwurf“ getroffene Regelung hinsichtlich der Immissionsorte IO138 bis IO147 und IO468 aufgrund deren doppelter Aufführung unter Ziffer II.3.1 und Ziffer II.3.2 nicht hinreichend bestimmt zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder gar widersprüchlich sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt schon deshalb, weil auch insoweit die Ergebnisse der Schattenwurfprognose der J. GmbH vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N06) samt Ergänzung vom 19. Dezember 2024 maßgeblich sind. Zudem regelt der Vorbescheid insoweit ausdrücklich den Vorbehalt einer exakten Ermittlung aller für die Abschalteinrichtung erforderlichen Parameter („Bei der Festlegung der genauen Abschaltzeiten sind sämtliche schutzbedürftige Räume im Einwirkbereich der Anlage sowie die genaue Ausdehnung am Immissionsort (z.B. Fenster- oder Balkonflächen oder am Wohnhaus angrenzende Terrassen) zu berücksichtigen.“). Hierbei handelt es sich um eine Standardformulierung zum Schutz vor unzumutbaren Einwirkungen durch Schattenwurf im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Bescheides.

Vgl. Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Aufl. 2023, S. 185, 334.

Auch lässt sich der von der Klägerin beanstandeten Formulierung eine entsprechende Verpflichtung zur Feinjustierung bzw. zur Vornahme eines Kontrollabgleichs ohne Weiteres entnehmen („eine Abschaltung erfolgt, durch die die oben genannten Richtwerte eingehalten werden. Die Koordinaten und berechneten Zeiten der Schattenwurfprognose geben keine ausreichenden Genauigkeiten für die Programmierung.“).

dd) Ferner verfängt auch der klägerische Vortrag zu einem möglichen Verstoß gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB („zumindest möglich, dass der Vorbescheid aufgrund eines Verstoßes gegen § 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB rechtwidrig ist.“) nicht, soweit sich dieser auf „gewisse Bedenken gegen das Schallgutachten der J. GmbH vom 18.12.2024“ (Klagebegründung Seite 31) bezieht.

Der Vortrag der Klägerin verfehlt insoweit bereits den rechtlichen Maßstab des erforderlichen - nicht bloß möglichen - Verstoßes gegen Bauplanungsrecht und genügt damit nicht den Anforderungen an die Darlegung, vgl. § 6 UmwRG. Denn als Gemeinde darf die Klägerin ihr Einvernehmen nur dann versagen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein solcher Verstoß vorliegt, nicht schon, wenn sie ihn für möglich hält. Nichts anderes kann danach für ihren Vortrag im Klageverfahren gelten.

Dessen ungeachtet kann diesbezüglich auf die entsprechenden, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin und allen übrigen Beteiligten bekannten Ausführungen des Senats im Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen 22 D 70/25.AK verwiesen werden (dort Seiten 25 ff.; zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen). Diese hat der Beklagte nunmehr aufgegriffen, indem er mit Ergänzungsbescheid vom 16. März 2026 die aktualisierte Schallimmissionsprognose der J. GmbH vom 22. Januar 2026 in den Vorbescheid einbezogen hat.

ee) Weiter bleibt der Vortrag der Klägerin ohne Erfolg, soweit aus ihrer Sicht „auch in Bezug auf das Schattenwurfgutachten Fragen bezüglich dessen Plausibilität“ bestehen.

Dies gilt zunächst mit Blick auf den von ihr erhobenen Einwand, dass der Vorbescheid für die Immissionsorte IO105 und IO368 keine Auflage vorsehe. Dem ist zum einen bereits entgegenzuhalten, dass - wie auch vom Beklagten ausgeführt wurde - jedenfalls die dazugehörigen Anschriften dort aufgeführt sind. Zum anderen gilt, dass der Bescheid mit der „Beschattungsdauer von maximal 30 h/a (worst case) beziehungsweise real 8 h/a und 30 min/d“ die maßgeblichen Richtwerte vorgibt und auch ausdrücklich auf die Schattenwurfprognose Bezug nimmt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der Richtwerte für die genannten Immissionsorte ergibt sich damit schon aus dem Vorbescheid selbst verbunden mit der zu dessen Bestandteil gemachten Schattenwurfprognose vom 5. Sep­tember bzw. 19. Dezember 2024.

Vgl. in diesem Zusammenhang auch zur Angabe der Schallleistungspegel von Windenergieanlagen allein in der Geräuschimmissionsprognose OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2006 - 8 B 39/06 -, NVwZ 2007, 967 = juris Rn. 44.

Für den weiteren Vortrag ist bereits zweifelhaft, ob die Klägerin in einer den Anforderungen des § 6 UmwRG entsprechenden Weise einen konkreten Verstoß des Vorbescheides vom 31. Januar 2025 gegen § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB aufgezeigt hat. Sie hat sich darauf beschränkt, bei einem Abgleich der Ergebnisse der Berechnung der J. GmbH vom 5. September 2024 (Bericht-Nr. N06) und der zuvor erstellten Schattenwurfprognose der V. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 (Bericht-Nr. N05) an der Plausibilität des Ergebnisses der Prognose vom 5. September 2024 insofern „Bedenken“ zu äußern, „als die im zweiten Gutachten entfallenden Anlagen K02 und K09 nicht in unmittelbarer Nähe zu den hier fraglichen Immissionsorten liegen“. Zugleich weist sie in diesem Zusammenhang aber auf die zwischenzeitliche „Höhenreduzierung“ der geplanten Windenergieanlagen „von 201,6 auf 199 m“ hin und liefert damit selbst ein - hier sogar durchgreifendes - Argument zur Plausibilisierung.

Im Übrigen lässt die Klägerin bei ihrem Vortrag unerwähnt, dass überwiegend die nach der Schattenwurfprognose der V. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 an den Immissionsorten IO76, IO93, IO248 sowie IO388 und IO389 ermittelten Richtwertüberschreitungen („Max. Schattendauer in Std/Tag“, dort Seiten 57 ff.) gering sind und die Berechnung der J. GmbH vom 5. September 2024 insofern lediglich zu geringen Unterschreitungen („Astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer / h/d“, dort Seiten 66 ff.) kommt. Lediglich für die Immissionsorte IO388 und IO389 sind Unterschiede der Gutachten von 7 min./Tag (IO388) bzw. 9 min./Tag (IO389) auszumachen.

Jedenfalls aber ist die Berechnung vom 5. September 2024 nicht unplausibel. Denn der Abstand der in Rede stehenden Windenergieanlagen zu den Immissionsorten IO388 und IO389 - allein für die Anlage M 08 circa 1,75 km - legt einen langgezogenen Schatten nahe. Bei diesem Schattenwurf kann sich die hier erfolgte Verkleinerung der Anlagen um wenige Meter ohne Weiteres nachvollziehbar nennenswert auswirken. Lediglich klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass für die Tagesmaximalbelastung die Vorbelastung an einem anderen Tag keine Rolle spielt, da die Tageswerte insoweit - anders als die Jahreswerte - nicht aufaddiert, sondern isoliert betrachtet werden. Schließlich wirft allenfalls die Schattenwurfprognose der V. GmbH & Co. KG vom 26. Februar 2024 Fragen auf, weil dort entweder Richtwertüberschreitungen oder Nullwerte für die Vorbelastung ausgewiesen sind (vgl. Seiten 27 ff.).

ff) Schließlich hat der Beklagte mit Blick auf den von der Klägerin erhobenen Einwand der überschießenden Tenorierung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BImSchG unter dem 17. Februar 2026 einen klarstellenden Bescheid erlassen, wonach sich der Tenor insoweit auf Feststellungen zu Schall und periodischem Schattenwurf beschränkt. Eine solche Klarstellung entspricht der Einschätzung des Senats im Hinweis vom 22. Dezember 2025 des den Beteiligten bzw. ihren Prozessbevollmächtigten bekannten Parallelverfahrens 22 D 69/25.AK und ist ohne Weiteres zulässig,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 2025 - 22 D 268/24.AK -, KommJur 2025, 455 = juris Rn. 79 ff.,

wovon im Übrigen auch die Klägerin selbst ausweislich ihrer Erklärung in der mündlichen Verhandlung ausgeht.

4. Da sich nach dem Ergebnis der durchgeführten Prüfung allein ein Rechtsverstoß in Form eines absoluten Verfahrensfehlers nach § 4 Abs. 1 UmwRG ergibt, ist der angefochtene Vorbescheid nicht aufzuheben, sondern auf die Möglichkeit der Durchführung eines ergänzendes Verfahren nach § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG zu verweisen. Nach dieser Vorschrift führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b oder 5 UmwRG, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Der hier festgestellte Mangel ist im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens behebbar.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 = juris Rn. 42, und vom 20. Dezember 2011 - 9 A 31.10 -, BVerwGE 141, 282 = juris Rn. 33 ff.; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 85 und 101; zum ergänzenden Verfahren auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2023 - 22 A 793/22 -, ZNER 2023, 437 = juris Rn. 37 ff.

Dem steht auch § 45 Abs. 2 VwVfG NRW nicht entgegen. Denn dieser betrifft allein die Heilung von Verfahrensfehlern (spätestens) noch im gerichtlichen Verfahren. § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG behandelt demgegenüber das ergänzende Verfahren nach gerichtlicher Entscheidung und bezieht sich dabei nur auf diejenigen Fehler, die nicht schon vor der gerichtlichen Entscheidung behoben wurden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2026 - 22 D 71/25.AK -, juris Rn. 92; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Stand: Aug. 2025, § 4 UmwRG Rn. 77, 79.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Eine alleinige Kostentragungspflicht des Beklagten ist nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist auch die Klägerin an den Verfahrenskosten zu beteiligen. Denn sie ist mit ihren weiteren materiellen Einwänden erfolglos geblieben, weshalb die Klage - weil auch der vorgenannte absolute Verfahrensfehler behebbar ist - teilweise (mit Blick auf die primär begehrte Aufhebung des angefochtenen Vorbescheides vom 31. Januar 2025) abzuweisen ist. Die Annahme eines lediglich geringfügigen Unterliegens ist insoweit nicht gerechtfertigt, weshalb der Senat von der Möglichkeit des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO keinen Gebrauch macht.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 2026 - 22 D 71/25.AK -, juris Rn. 95, Beschlüsse vom 4. September 2024 - 22 D 137/23.AK -, Beschlussausfertigung S. 3 f., und vom 30. Mai 2023 - 22 D 31/22.AK -, Beschlussausfertigung S. 3 f.; Nds. OVG, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 12 LB 118/16 -, BauR 2019, 651 = juris, Tenor mit Rn. 248, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 4 B 112.03 -, DVBl. 2004, 648 = juris Rn. 9.

Insofern ist ferner im Blick zu behalten, dass erst die - in der Sache unbegründete - Berufung der Klägerin auf ihr Beteiligungsrecht aus § 36 Abs. 1 BauGB, der Ausdruck der gemeindlichen Planungshoheit ist, ihre Klagebefugnis begründet hat. Auch dies muss im Rahmen der Kostenentscheidung entsprechend abgebildet werden.

Die Beigeladene ist nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Vor diesem Hintergrund sind umgekehrt auch ihre außergerichtlichen Kosten aus Gründen der Billigkeit nicht erstattungsfähig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.