Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 16.04.2026 – 7 A 1510/24

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0416.7A1510.24.00

G r ü n d e :

Die Anträge bleiben sämtlich ohne Erfolg.

I.  Dies gilt zunächst für das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht P..

Das Ablehnungsgesuch ist jedenfalls unzulässig, weil es offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

Als rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch zu qualifizieren, wenn es gar nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und mit der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, entscheidet der Spruchkörper über das Ablehnungsgesuch abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 45 Abs. 1 ZPO in seiner nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter. Ebenso bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 Abs. 3 ZPO.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17.7.2023 - 10 B 9.23 -, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 28.7.2025 - 9 A 1861/25 -, juris, Rn. 1 ff., m. w. N.

Das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht P. ist gestützt auf die nach Auffassung der Kläger unzureichende Begründung der Ablehnung des Antrags auf Tatbestandsberichtigung bzw. Tatbestandergänzung in dem Senatsbeschluss vom 12.11.2025. Objektive Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters benennen die Kläger damit jedoch nicht ansatzweise.

II.  Auch die Anhörungsrügen bleiben ohne Erfolg.

Über sie ist in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Senats zu befinden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.2023 - 2 A 4.23 -, juris, Rn. 1, OVG NRW, Beschluss vom 13.6.2012 - 16 A 1127/12 -, NVwZ-RR 2012, 779 = juris, Rn. 1 ff.

1.  Die Anhörungsrüge vom 27.11.2025 gegen den Beschluss des Senats vom 12.11.2025 - 7 A 1510 /24 -, mit dem der Antrag auf Tatbestandsberichtigung bzw. Tatbestandsergänzung hinsichtlich des Senatsbeschlusses vom 26.9.2024 abgelehnt worden ist, ist unbegründet. Nach dem Vortrag der Kläger liegen keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführun­gen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, Rn. 4, m. w. N.

Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie brauchen sich dabei insbesondere nicht mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einem Schweigen der Entscheidungsgründe zu Einzelheiten des Prozessstoffs allein kann regelmäßig noch nicht der Schluss gezogen werden, das Gericht habe diese nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nur dann festgestellt werden, wenn sich dies aus den besonderen Umständen des Falles deutlich ergibt.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, Rn. 4.

Danach rügen die Kläger ohne Erfolg, dass die angegriffene Entscheidung vom 12.11.2025 keinerlei Begründung enthalte, dies sei ein Verfahrensmangel und ein Gehörsverstoß. Zum einen ergibt sich daraus schon nicht, welches Vorbringen der Kläger der Senat nicht zur Kenntnis genommen haben sollte. Zum anderen enthält der angegriffene Beschluss eine Begründung. Er führt aus, der Antrag werde abgelehnt, weil Anhaltspunkte für zu berichtigende Unrichtigkeiten oder Unklarheiten ebenso wenig aufgezeigt oder ersichtlich seien wie Gründe für eine Ergänzung des Beschlusses.

2.  Die Anhörungsrüge vom 10.7.2024 gegen den Beschluss vom 27.6.2024 - 7 A 2379/22-, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.10.2022 - 23 K 1614/21 - abgelehnt worden ist, ist ebenfalls unbegründet. Nach dem Vortrag der Kläger liegen keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Gemessen an den oben benannten Maßstäben rügen die Kläger zunächst ohne Erfolg, der Senat habe über ihren Antrag auf Zulassung der Berufung in Kenntnis der unterbliebenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts über ihre Anträge auf Ergänzung bzw. Berichtigung der Protokolle des Ortstermins und der mündlichen Verhandlung sowie des Tatbestands des Urteils (Beschlüsse vom 9.11.2022 und vom 1.12.2022) und der Unvollständigkeit der Gerichtsakte entschieden. Der Senat hat das Vorbringen der Kläger zu diesen Beschlüssen und zur Unvollständigkeit der Gerichtsakten zur Kenntnis genommen und erwogen, wenn auch mit einem anderen als dem von den Klägern gewünschten Ergebnis. Er hat in dem angegriffenen Beschluss vom 27.6.2024 auf Seite 10 ausgeführt, aus den diesbezüglichen Rügen der Kläger ergäben sich keine Verfahrensmängel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus der Rüge der Kläger, der Senat verstoße gegen anerkannte Gesetze der Mathematik, sie hätten den Rechenweg zum Geländeprofil an der Grundstücksgrenze vorgerechnet und damit den Abstandsflächenverstoß mathematisch nachgewiesen. Der Senat hat sich mit der Argumentation der Kläger zu den Geländehöhen befasst, in diesem Zusammenhang ist er auch auf das von den Klägern für maßgeblich gehaltene Geländeniveau nach dem Rückbau des ersten Vorgängerbaus eingegangen (Seiten 3 und 4 des angegriffenen Beschlusses). Dass die Kläger die rechtliche Wertung des Senats für aktenwidrig und mathematisch unzutreffend halten, führt auf keinen Gehörsverstoß.

Gleiches gilt, soweit die Kläger darauf verweisen, die festgesetzten Geländehöhen führten zu einer Anhebung des Vorhabengrundstücks um mehr als 1,00 m, maßgeblich sei allein die Stichstraße „L.“. Auch mit diesem Vorbringen hat sich der Senat befasst (Seite 4 des angegriffenen Beschlusses).

Ein Gehörsverstoß ergibt sich ferner nicht aus dem Vorbringen der Kläger, der Senat habe den Vortrag unterschlagen, dass es vorliegend nicht um das „Maß H“ gehe, sondern allein die Anzahl der Vollgeschosse Maßstab für die Abstandsflächen sei. Soweit sie sich damit auf ihren Vortrag im Schriftsatz vom 3.1.2023 zum Inhalt des Bebauungsplans Nr. 13 beziehen, hat der Senat diesen zur Kenntnis genommen, sich jedoch nicht weiter damit befasst, da die Kläger nicht hinreichend aufgezeigt hatten, dass dieser Plan - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - wirksam wäre (vgl. Seite 6 f. des angegriffenen Beschlusses).

Ebenso wenig ergibt sich ein Gehörsverstoß aus dem Vorbringen der Kläger, der Senat habe ihr Vorbringen zur Ausrichtung des „Vor-Vorgängerbaus“ im Schriftsatz vom 3.1.2023 nicht zur Kenntnis genommen, der hier zur Genehmigung anstehende Bau sei der „Vorgänger-Bau“, der als Schwarzbau fertiggestellt worden sei, der ursprüngliche Bau habe das Vorhabengrundstück zu keinem Zeitpunkt auf das Niveau der Straße „L.“ aufgeschüttet, auf entsprechende Schummerungsfotos hätten sie hingewiesen. Der Senat hat sowohl den Vortrag zur Ausrichtung der in den 1970er Jahren auf dem Vorhabengrundstück errichteten Bebauung als auch das umfangreiche Vorbringen zur Geländehöhe zur Kenntnis genommen, es aber anders als die Kläger gewürdigt (vgl. insbesondere Seite 4 des Beschlussabdrucks). Ein Gehörsverstoß ergibt sich daraus nicht.

Gleiches gilt für die Rüge der Kläger, die Annahme des Senats, dass der von ihnen beauftragte Vermesser die Angaben des Verwaltungsgerichts bestätigt habe, treffe nicht zu. Eine solche Annahme liegt dem Beschluss vom 27.6.2024 nicht zugrunde (vgl. insbesondere Seite 5, letzter Abschnitt).

Auch mit dem Vorbringen, der Begriff „Tiefgarage“ sei falsch, es handele sich insgesamt um eine oberirdische Garage, sie hätten nie vorgetragen, dass es eine Umwehrung gebe, sondern vielmehr deren Fehlen gerügt, ist kein Gehörsverstoß aufgezeigt. Auch insoweit wenden sich die Kläger der Sache nach allein gegen die rechtliche Bewertung des Senats, die Feststellung des Verwaltungsgerichts werde nicht erschüttert, unter Zugrundelegung der genehmigten Geländeveränderungen sei eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften nicht erkennbar (Seite 5 des Beschlusses vom 27.6.2024).

Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, der Senat habe verkannt, dass denkgesetzlich alleine eine Ableitung der Entwässerung über ihr Grundstück genehmigt worden sei. Auch mit diesem Einwand hat sich der Senat in dem angegriffenen Beschluss befasst (dort Seite 5 unten).

Auch die Rüge der Kläger, der Senat habe ihren Vortrag zur Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 13 ignoriert, greift nicht durch. Dieses Vorbringen hat der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt (vgl. Seite 6 des Beschlusses). Dass er dabei zu anderen Ergebnissen gelangt ist als die Kläger, führt nicht auf einen Gehörsverstoß.

Gleiches gilt für den Einwand, in dem angegriffenen Beschluss fehle jede Erwägung zu den von den Klägern aufgezeigten offenkundigen Widersprüchen hinsichtlich des Abstands des Gesamtgebäudes zu ihrer Grundstücksgrenze. Der Senat hat den Vortrag der Kläger zu § 6 BauO NRW zur Kenntnis genommen und unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts gewürdigt (Seite 5 des angegriffenen Beschlusses). Dass er dabei nicht zu den von den Klägern für zutreffend gehaltenen Schlüssen gelangt ist, begründet ebenso wenig einen Gehörsverstoß wie der Umstand, dass er sich nicht mit jedem einzelnen Argument der Kläger ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

Ein Gehörsverstoß ist auch nicht aufgezeigt, soweit die Kläger rügen, der Rechtsstreit habe - anders als vom Senat - angenommen, grundsätzliche Bedeutung.

Auch im Zusammenhang mit ihrem Vorbringen zur unterbliebenen Verlegung der mündlichen Verhandlung durch das Verwaltungsgericht trotz Erkrankung von Rechtsanwältin Y. ist keine Gehörsverletzung durch den Senat im Beschluss vom 27.6.2024 aufgezeigt. Nichts anderes gilt für die Ausführungen zu vom Verwaltungsgericht nicht zur Akte genommenen Fotos.

Die von den Klägern beantragte mündliche Verhandlung über die Anhörungsrüge hält der Senat vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich (vgl. § 101 Abs. 3 VwGO).

III.  Soweit die Kläger hilfsweise beantragen, den Schriftsatz vom 10.7.2024 als Gegenvorstellung zu bescheiden, weist der Senat darauf hin, dass die Gegenvorstellung unstatthaft ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind grundsätzlich nur zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.

Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.5.2016 - 3 B 25.16 -, NVwZ-RR 2016, 723 = juris, Rn. 2, sowie Beschluss vom 10.7.2024 - 7 B 14.24 -, juris, Rn. 5, jeweils m. w. N.

An einer solchen Regelung fehlt es hier.

Es liegen im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen ausnahmsweise in Betracht kommt.

Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.11.2013 - 1 BvR 2544/12 -, NJW 2014, 681 = juris, Rn. 15, BVerwG, Beschluss vom 22.5.2014 - 4 A 1.14 -, juris, Rn. 2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.