Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.04.2026 – 6 B 1179/25
6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0417.6B1179.25.00
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet begründet worden ist und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolglos bleibt.
1. Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht innerhalb der in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO normierten Monatsfrist begründet. Ausweislich des in der erstinstanzlichen Gerichtsakte enthaltenen Empfangsbekenntnisses wurde der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 6.10.2025 zugestellt. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete daher mit Ablauf des 6.11.2025. Die Beschwerdebegründung ist indes erst am 7.11.2025 bei dem beschließenden Gericht eingegangen.
2. Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist kommt nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung (§ 60 Abs. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich vielmehr, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten beruht, das sie sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss und das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte
- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -
diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.2021 - 2 B 59.20 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 290 = juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2024 - 12 B 642/24 -, juris Rn. 6.
Das Verschulden eines Bevollmächtigten - vorliegend wird die Antragstellerin durch eine Gewerkschaft vertreten, die durch einen mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter (Syndikusrechtsanwalt) handelt, vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 VwGO - steht dabei gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen.
Zur Verfassungskonformität des § 85 Abs. 2 ZPO vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.4.1982 - 2 BvL 26/81 -, BVerfGE 60, 253 = juris Rn. 48 ff.; s. auch BVerwG, Beschluss vom 20.7.2016 - 6 B 35.16 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 = juris Rn. 6 ff.
Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des bevollmächtigten Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei hingegen nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt. Allerdings können Fehler von Hilfspersonen auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sogenannten "Organisationsverschuldens" gegebenenfalls ein eigener Schuldvorwurf treffen kann.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.9.2024 - 12 B 642/24 -, juris Rn. 10; Kluckert/Vogt, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 47; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, VwGO, 48. EL (Juli 2025), § 60 Rn. 26 und 41 ff.
Von einem solchen, der Antragstellerin zurechenbaren Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten ist vorliegend auszugehen. Es lässt sich nach dessen Vorbringen nicht feststellen, dass für eine Büroorganisation gesorgt war, die Fehler bei der Behandlung und Einhaltung von Fristen möglichst ausschloss.
Hat ein Rechtsanwalt eine Prozessvertretung übernommen, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine Aufgabe, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Dies verlangt in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Rechtsmittelfristen müssen dabei in einer Weise notiert werden, die sich von gewöhnlichen Wiedervorlagen deutlich abhebt.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26.1.2021 - 2 B 59.20 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 290 = juris Rn. 5 und 7 a. E., und vom 4.10.2002 - 5 C 47.01 -, FEVS 54, 390 = juris Rn. 3.
Die Eintragung der Fristen sowie die Berechnung einfacher, wiederkehrender Fristen darf ein Anwalt dabei grundsätzlich einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23.2.2021 - 2 C 11.19 -, BVerwGE 171, 325 = juris Rn. 11, vom 7.3.1995 - 9 C 390.94 -, BVerwGE 171, 325 = juris Rn. 11, und vom 10.12.1991 - 5 B 125.91 -, NJW 1992, 852 = juris Rn. 2.
Allerdings muss auch in diesem Fall durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden.
Vgl. BGH, Beschluss vom 19.9.2017 - VI ZB 40/16 -, NJW-RR 2018, 58 = juris Rn. 8.
Insbesondere muss ein Rechtsanwalt, dem die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung zur Bearbeitung vorgelegt wird, die Einhaltung seiner Anweisung zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender sowie die richtige Ermittlung der Fristen eigenverantwortlich prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf. Denn die sorgfältige Vorbereitung einer fristgebundenen Prozesshandlung durch den Rechtsanwalt schließt stets auch die selbständige Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an ihre Zulässigkeit mit ein. Die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung eines Rechtsmittels oder einer dafür in einer bestimmten Frist einzureichenden Begründung vorgelegt werden, beschränkt sich nicht nur auf die Prüfung, ob die Rechtsmittelfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.6.2002 - 1 B 49.02 -, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 246 = juris Rn. 4 und vom 7.3.1995 - 9 C 390.94 -, BVerwGE 171, 325 = juris Rn. 12; Saarl. OVG, Beschluss vom 16.8. 2017 - 1 A 566/17 -, juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 19.9.2017 - VI ZB 40/16 -, NJW-RR 2018, 58 = juris Rn. 9 m. w. N.
Von dieser Verpflichtung, die unabhängig davon besteht, ob der Fristenkalender elektronisch oder in Papierform geführt wird,
vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 17.4.2012 - VI ZB 55/11 -, NJW-RR 2012, 1085 = juris Rn. 7 ff.,
können auch Anweisungen an das Büropersonal bezüglich der Fristwahrung nicht befreien.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.6.2002 - 1 B 49.02 -, juris Rn. 4, und vom 7.3.1995 - 9 C 390.94 -, BVerwGE 171, 325 = juris Rn. 12, jeweils m. w. N.
Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vor. Bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Prozessführenden geboten und ihm nach den Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist, wäre die Beschwerdebegründungsfrist nicht versäumt worden.
Zwar hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen, dass die von ihm mit der Notierung der Fristen beauftragte Angestellte Frau K. ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte und als solche seit über 10 Jahren beim G. tätig sei. Davor sei sie zudem in anderen Kanzleien tätig gewesen und verfüge daher über eine umfassende Berufserfahrung. Sie sei angewiesen, alle eingehende Post nach Anweisung des Bevollmächtigten am selben Tag zu bearbeiten und insbesondere alle Fristen in einen Fristenkalender, der von Frau K. und ihm persönlich täglich kontrolliert werde, einzutragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben habe sich Frau K. bisher als sehr zuverlässig erwiesen. Von ihm wiederholt durchgeführte Kontrollen hätten zu keinen Beanstandungen geführt.
Allerdings hat der Prozessbevollmächtigte nicht glaubhaft gemacht, die ihm im Zusammenhang mit seiner Büroorganisation obliegenden Pflichten hinsichtlich einer wirksamen Kontrolle der korrekten Eintragung der Fristen hinreichend sorgfältig wahrgenommen zu haben. Er hat insoweit vorgetragen, der Beschluss des Verwaltungsgerichts sei am 6.10.2025 eingegangen. Dies sei mit einem Eingangsstempel mit identischem Datum dokumentiert worden. Auf dem Beschluss sei sodann ordnungsgemäß das Datum hinsichtlich der Einlegung der Beschwerde eingetragen und es sei eine Vorfrist in dieser Hinsicht notiert worden. Die Beschwerde sei daraufhin fristgemäß eingereicht worden. Die Eintragung der Frist sei durch Frau K. vorgenommen worden. Sie habe jedoch aus im Nachhinein nicht mehr erklärbaren Gründen die Frist hinsichtlich der Beschwerdebegründung nicht vermerkt. Dies habe er erst wesentlich später zufällig bemerkt und Frau K. sofort angewiesen, die Frist umgehend in den Kalender einzutragen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei direkt von Frau K. nachgetragen, allerdings falsch berechnet und mit falschem Beendigungsdatum versehen worden. Dadurch, dass ihm die Akte erst viel später als sonst vorgelegt worden sei, habe er nur noch wenig Zeit gehabt, die Beschwerdebegründung in Absprache mit der Antragstellerin zu verfassen. Daneben sei zusätzlich eine Vielzahl von anderen Terminen und Fristen einzuhalten gewesen, weshalb er die Frist zur Beschwerdebegründung voll ausgeschöpft und diese erst am 7.11.2025 übersandt habe, in dem festen Glauben, dass die Frist damit eingehalten sei.
Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin die Akten nach Einlegung der Beschwerde zur Fertigung der Beschwerdebegründung vorlagen. Entsprechend der vorstehend dargelegten Grundsätze setzte seine gesteigerte Sorgfaltspflicht bei der Fristenkontrolle in diesem Moment wieder ein. Dieser hat er hier nicht genügt. Zunächst hätte er sich - ungeachtet einer etwaig im Übrigen gegebenen Zuverlässigkeit - in Anbetracht des der Angestellten unmittelbar zuvor unterlaufenen Fehlers, die die Beschwerdebegründungsfrist entgegen der bestehenden allgemeinen Anweisung nicht in den Fristenkalender eingetragen hatte, nicht ohne eigene Überprüfung des Kalenders auf die nunmehrige ordnungsgemäße Erledigung seiner hierauf gerichteten Einzelanweisung verlassen dürfen. Jedenfalls aber hätte er im Anschluss an deren Ausführung zumindest kontrollieren müssen, ob die Eintragung der korrekten Beschwerdebegründungsfrist in der Handakte vermerkt wurde, als ihm die Akten zur Fertigung der Beschwerdebegründung erneut vorgelegt wurden. Dass dies hier geschehen wäre, lässt sich dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten nicht entnehmen. Bei Durchführung einer entsprechenden Kontrolle hätte ihm die fehlerhafte Berechnung der Frist durch die Rechtsanwaltsfachangestellte auffallen müssen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).