Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 17.04.2026 – 6 B 533/25

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0417.6B533.25.00

G r ü n d e :

Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg.

Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) rechtfertigen es, seinem mit der Beschwerde weiter verfolgten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen und den angefochtenen Beschluss wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ändern.

A. Der Antragsteller hat die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die streitbefangene Auswahlentscheidung des Antragsgegners verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Antragstellers auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (Bewerbungsverfahrensanspruch) (I.). Seine Auswahl in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen (II.).

I. Der Antragsteller kann beanspruchen, dass die Besetzung der streitgegenständ­lichen Beförderungsstellen vorerst unterbleibt, weil die Auswahlentscheidung des Antragsgegners zu Gunsten der Beigeladenen rechtswidrig ist und seinen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung verletzt. Sie beruht auf einem rechtsfehlerhaften Qualifikationsvergleich, weil die ihr zu Grunde liegende - den Beurteilungszeitraum vom 1.6.2023 bis 31.8.2024 erfassende - dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 8.11.2024 nach dem Erkenntnisstand des Beschwerdeverfahrens durchgreifenden Rechtsbedenken ausgesetzt ist.

Dienstliche Beurteilungen unterliegen nach ständiger Rechtsprechung lediglich einer beschränkten Überprüfung. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte

- allein aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auch im Folgenden auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

soll nach dem Sinn der Regelungen über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.

Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 21.7.2025 - 6 B 163/25 -, juris Rn. 23, m. w. N.

Die dem Antragsteller erteilte dienstliche Beurteilung hält einer rechtlichen Überprüfung anhand dieser Maßstäbe nicht stand. Sie leidet - wie der Antragsteller mit der Beschwerde zu Recht rügt - an einem Plausibilisierungsdefizit hinsichtlich der darin getroffenen Einzelbewertungen (1.) und folglich des Gesamturteils (2.).

1. Die Einzelbewertungen in einer Ankreuzbeurteilung - wie sie hier vorliegt - bedürfen keiner näheren Begründung in der Beurteilung selbst, sind aber auf entsprechende Rüge hin zu plausibilisieren. Soweit sich der Beamte oder ein Konkurrent gegen die dienstliche Beurteilung mit der (ggfs. sinngemäßen) Beanstandung wehrt, die darin enthaltenen Wertungen seien nicht nachvollziehbar, löst dies eine Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn aus. Unter Plausibilisierung ist in diesem Zusammenhang eine inhaltliche Erläuterung zu verstehen, mit der der Dienstherr die tragenden Gründe und Argumente darstellt, die zu den Werturteilen geführt haben, und auf deren Grundlage die Gerichte nachprüfen können, ob er bei der Erstellung der dienst­lichen Beurteilung bzw. bei einzelnen in ihr enthaltenen Werturteilen von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe verletzt hat. Die Erläuterung muss also versuchen zu verdeutlichen, wie sich konkret das Leistungsbild dargestellt hat, das Grundlage für die vorgenommene Bewertung war.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28.1.2020 - 6 B 1120/19 -, DÖD 2020, 122 = juris Rn. 102, und vom 9.9.2019 - 6 A 238/17 -, juris Rn. 53-55; BVerwG, Urteile vom 1.2.2024 - 2 A 1.23 -, NVwZ 2024, 1097 = juris Rn. 17, und vom 1.3.2018 - 2 A 10.17 -, BVerwGE 161, 240 = juris Rn. 32.

Hierbei ist auch zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen ist, wenn ein Dienstposten Besonderheiten aufweist, die die typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts anzutreffenden Anforderungen übersteigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20 = juris Rn. 54.

Dies zugrunde gelegt war im Streitfall die dienstliche Beurteilung des Antragstellers plausibilisierungsbedürftig. Der Antragsteller hat in der Beschwerdebegründung gerügt, seine Beurteilung mit 3 Punkten in den Bereichen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Leistungsgüte, Veränderungskompetenz und soziale Kompetenz sei nicht nachvollziehbar. Er habe innerhalb des Beurteilungszeitraumes an 113 Arbeitstagen als Abwesenheitsvertreter tatsächlich die Dienstgruppenleitung der Kriminalwache übernommen und hiervon an 105 Tagen zugleich auch die Vertretung der gesamten Direktion Kriminalität. Die eigentliche Dienstgruppenleiterin, die sich im Statusamt A 12 befinde, habe in dem betreffenden Zeitraum demgegenüber an 151 Tagen die Leitung der Dienstgruppe wahrgenommen und hiervon an 126 Tagen zugleich die Direktion Kriminalität vertreten. Der Dienstposten des Abwesenheitsvertreters der Dienstgruppenleitung bei der Kriminalwache sei im Personalentwicklungskonzept als förderlicher Dienstposten bzw. Förderstelle ausgewiesen. Die Kriminalwache gewährleiste außerhalb der regulären Dienstzeiten in der Woche sämtliche unaufschiebbaren, kriminalpolizeilich notwendigen Maßnahmen des Ermittlungsdienstes. Dies seien insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Todesermittlungen, Raubstraftaten, Sexualstraftaten, Straftaten gegen die persönliche Freiheit, Brandsachen, Betäubungsmitteldelikte, Vermisstensachen und Arbeitsunfallermittlungen bei zumindest lebensgefährlich verletzen Personen. Der Dienstgruppenleiter der Kriminal­wache bzw. dessen Abwesenheitsvertreter habe alle eingehenden Sachverhalte hinsichtlich rechtlicher Einordnung, sachlicher Zuständigkeit und zeitlicher Dringlichkeit zu bewerten. Er entscheide über den effizienten Kräfte- und Mitteleinsatz und die Erforderlichkeit zeitlich dringlicher Sofortmaßnahmen bei originärer sachlicher Zuständigkeit der Kriminalhauptstelle, insbesondere bei möglichen Tötungsdelikten. Dem Dienstgruppenleiter obliege außerdem die Leitung eines Abschnitts im Rahmen besonderer Aufbauorganisationen (im Folgenden: BAO) in der Phase 1 (Ermittlungen). Die anderen Einsatzabschnitte der Phase 1 einer BAO würden durch die Dienstgruppenleiter (A 12 - A 13) bzw. deren Vertreter (Wachdienstführer im statusrechtlichen Amt A 11 - A 12) der Wachbereiche Direktion GE/E geleitet. Bei Einrichtung einer BAO zur Tagesdienstzeit werde der Einsatzabschnitt Ermittlungen durch den Leiter eines Fachkommissariats (im statusrechtlichen Amt A 13) bzw. dessen Stellvertreter (im statusrechtlichen Amt A 12) geführt. Dem Dienstgruppenleiter der Kriminalwache obliege zudem die Vorgangskontrolle und Qualitätssicherung hinsichtlich der Erstellung und Bearbeitung der Ermittlungsvorgänge sowie der kriminalpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung durch die Mitarbeiter der Kriminalwache. Er, der Antragsteller, habe daher an einer erheblichen Anzahl von Tagen innerhalb des Beurteilungszeitraums eine herausgehobene Führungsfunktion wahrgenommen, mit der deutlich schwierigere und umfangreichere Aufgaben verbunden gewesen seien, als sie den Beamten im statusrechtlichen Amt A 10 normalerweise zugewiesen seien. Gerade deshalb sei die Funktion des Dienstgruppenleiters der Kriminalwache auch mit A 12 bewertet. Er habe die Aufgaben auch offensichtlich erfolgreich wahrgenommen; ihm sei zu keinem Zeitpunkt Kritik mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei begründungsbedürftig, warum seine Leistungen - bezogen auf die Vergleichsgruppe A 10 - nur durchschnittlich sein sollen.

Der damit ausgelösten Pflicht zur Plausibilisierung der Bewertung der Einzelmerkmale Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Leistungsgüte, Veränderungskompetenz und soziale Kompetenz ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, obwohl ihn der Senat hierauf mit Verfügung vom 21.1.2026 ausdrücklich hingewiesen hat. Die Stellungnahmen des Antragsgegners, einschließlich jener vom 11.3.2026, enthalten nicht die erforderliche inhaltliche Erläuterung der Gründe und Argumente, die die getroffenen Werturteile (möglicherweise) tragen. Der Antragsgegner versucht sich nicht einmal an einer Verdeutlichung des konkreten Leistungsbildes des Antragstellers bezogen auf die einzelnen Beurteilungsmerkmale und die hier jeweils einzubeziehenden Kriterien (vgl. Nrn. 6.1.1 ff. der hier noch maßgeblichen "Neufassung der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei", Runderlass des Ministeriums des Innern - 403-26.00.05 - vom 21.3.2023, im Folgenden: BRL Pol). Mit seinem Vortrag dringt der Antragsgegner auch sonst nicht durch. Im Einzelnen:

a) Soweit der Antragsgegner darauf hinweist, ein größerer Verantwortungsbereich führe nicht automatisch zu einer besseren Beurteilung; es sei nach wie vor ein Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe vorzunehmen und bei diesem Quervergleich hätten sich die Beigeladenen - von denen einer ebenfalls Abwesenheitsvertreter der Dienstgruppenleitung sei - durchgesetzt, ist das im Ausgangspunkt zutreffend, geht aber an der erforderlichen inhaltlichen Beschreibung und Erläuterung des individuellen Leistungsbildes des Antragstellers unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der ihm zugewiesenen Aufgaben und des bei der Bewertung anzulegenden Maßstabs seines Statusamts ersichtlich vorbei. Gleiches gilt hinsichtlich seiner Bemerkung, die dem Antragsteller zuteil gewordene Bewertung mit drei Punkten bedeute, dass ihm eine Leistung attestiert werde, die voll den Anforderungen entspreche, es habe also keinen Anlass zu Kritikgesprächen gegeben.

b) Der Antragsgegner trägt weiter vor, bei dem vom Antragsteller wahrgenommenen Dienstposten handelte es sich weder um eine "Förderstelle" noch um eine förderliche Funktion. "Förderstellen" gebe es weder nach dem Personalentwicklungskonzept vom 23.9.2024 noch nach dem nachfolgenden Personalentwicklungskonzept vom 7.2.2025. Aus der Anlage zum Personalentwicklungskonzept ergebe sich vielmehr, dass (nur) die Dienstgruppenleitung bei der Kriminalwache als förderliche Funktion ausgewiesen sei. Damit tritt der Antragsgegner dem Vortrag des Antragstellers, er habe als Abwesenheitsvertreter der Dienstgruppenleiterin (deutlich) höherwertige Aufgaben wahrgenommen, nicht durchgreifend entgegen. Denn insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der dem Antragsteller übertragene Dienstposten vom Antragsgegner als "Förderstelle" oder förderliche Funktion ausgewiesen ist, sondern vielmehr auf die Frage, ob der Antragsteller auf diesem Dienstposten Aufgaben wahrgenommen hat, die im Vergleich zu den typischerweise in der Vergleichsgruppe desselben Statusamts (A 10) anzutreffenden Anforderungen höherwertig waren, und ggfs., wie er diese wahrgenommen hat.

c) Schlicht unzutreffend ist die Behauptung des Antragsgegners, es entspreche nicht den Tatsachen, dass der Antragsteller Aufgaben übernommen habe, die üblicherweise nach A 12 besoldete Beamte wahrnehmen. Er trägt hierzu vor, die Funktion des Dienstgruppenleiters der Kriminalwache sei erst mit Erlass des Innenministeriums NRW vom 15.6.2022 mit A 12 bewertet und die ersten beiden A 12-Dienstgruppenleiterstellen seien im Oktober 2022 besetzt worden; zuvor seien die Stellen "mit A 9 bis A 11 besetzt" gewesen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller die Funktion des Abwesenheitsvertreters der Dienstgruppenleitung bereits seit November 2020 innehat, hat er diese nicht - wie der Antragsgegner behauptet - zu einem überwiegenden Teil als Vertretung einer A 11-Stelle wahrgenommen, weil es hinsichtlich der Höherwertigkeit der Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsteller maßgeblich auf die Bewertung der Stelle und nicht deren konkrete Besetzung ankommt. Ungeachtet dessen ist hinsichtlich der Plausibilisierungsbedürftigkeit der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers allein der dieser zugrundeliegende Beurteilungszeitraum vom 1.6.2023 bis zum 31.8.2024 maßgeblich, in dem die Stelle der Dienstgruppenleitung der Kriminalwache ausschließlich nach A 12 bewertet und auch besetzt war.

d) In Anbetracht des Umstands, dass die Stellen des Dienstgruppenleiters bei den Kriminalwachen seit Mitte Juni 2022 mit A 12 bewertet sind, rechtfertigen auch die Ausführungen des Antragsgegners zum Aufgaben- und Entscheidungsbereich des Antragstellers als Vertreter der Dienstgruppenleiterin nicht die Annahme, er habe als solcher keine höherwertigen Aufgaben wahrgenommen. Denn es ist davon auszugehen - und wird vom Antragsgegner mit seinen Ausführungen auch nicht in Abrede gestellt - dass dem Innenministerium die vom Antragsgegner hervorgehobenen Umstände (etwa: Weisungsbefugnis des Dienstgruppenleiters der Leitstelle gegenüber dem Dienstgruppenleiter der Kriminalwache, telefonische Erreichbarkeit des Direk­tionsleiters und des Abteilungsleiters Polizei, Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Köln für herausragende Delikte, Rufbereitschaft des höheren Dienstes an besonders einsatzstarken Tagen, etc.) bekannt waren, als es die Bewertung der Stellen der Dienstgruppenleiter bei den Kriminalwachen auf die Besoldungsgruppe A 12 angehoben hat.

e) Soweit der Antragsgegner ohne nähere Differenzierung im Hinblick auf die hier relevanten Beurteilungsmerkmale auf ein "höheres Erfahrungswissen" anderer Abwesenheitsvertreter der Dienstgruppenleitungen bei den Kriminalwachen verweist, die sich bereits länger als der Antragsteller in dem statusrechtlichen Amt A 10 befänden, trägt dies nicht hinreichend zur Plausibilisierung der Beurteilung des Antragstellers bei. Zum einen erschließt sich nicht ohne weiteres, inwiefern ein "höheres Erfahrungswissen" überhaupt geeignet sein könnte, sich etwa auf die zu bewertende Veränderungskompetenz und die soziale Kompetenz auszuwirken. Zum anderen bleibt weiterhin offen, wie sich das - als Grundlage der Bewertung dienende - Leistungsbild des Antragstellers in Anbetracht des Umstands, dass er noch nicht über "die Erfahrungen der Vergleichsgruppe" verfügt haben mag, konkret dargestellt hat.

Entsprechendes gilt für den Hinweis des Antragsgegners auf die Beurteilungsdaten aller Polizeibeamten des Einstellungsjahrgangs 2013. Auch die Einordnung der erzielten Punktwerte des Antragstellers im Vergleich mit den Punktwerten der anderen Beamten seines Einstellungsjahrgangs - wobei schon unklar ist, ob dies der maßgeblichen Vergleichsgruppe (A 10) entspricht - macht nicht erkennbar, welches konkrete Leistungsbild der Antragsteller gezeigt hat. Dementsprechend ist weiterhin nicht nachvollziehbar, was die tragenden Gründe und Argumente für die Bewertung der Leistung und Befähigung des Antragstellers mit dem Werturteil "entspricht voll den Anforderungen" in den Merkmalen Arbeitsorganisation, Arbeitseinsatz, Leistungsgüte, Veränderungskompetenz und soziale Kompetenz waren.

f) In Anbetracht des Vorstehenden führt auch der Hinweis des Antragsgegners, die Abwesenheitsvertretung der Dienstgruppenleitung durch den Antragsteller sei in der dienstlichen Beurteilung durchaus berücksichtigt worden, wie ihre Erwähnung auf Seite 8 des Beurteilungsbogens im Feld III unter Ziffer 5 belege, nicht zu einer anderen Bewertung. Denn an der genannten Stelle ist lediglich angegeben, dass der Antragsteller seit November 2020 die Abwesenheitsvertretung der Dienstgruppenleitung in der Kriminalwache wahrnimmt; Ausführungen zur Art und Weise der Aufgabenerfüllung fehlen auch hier.

2. Erweist sich demnach die Bewertung der Einzelmerkmale als nicht plausibel, führt dies auch zu einem Plausibilitätsdefizit des Gesamturteils, das nach Nr. 8.1 Abs. 1 BRL Pol aus der Bewertung der Leistungs- und Befähigungsmerkmale gemäß Nr. 6.1 zu bilden und in Punkten gemäß Nr. 6.2 festzusetzen ist. Nach Nr. 8.1 Abs. 2 BRL Pol ist dabei sämtlichen Einzelmerkmalen gemäß Nr. 6.1 für die Bildung des Gesamturteils gleiches Gewicht beizumessen; nach Nr. 8.1 Abs. 3 BRL Pol ist die Gesamtnote als Gesamtbetrachtung aus den Einzelbewertungen zu entwickeln und darf das Gesamturteil insoweit nicht in unauflösbarem Widerspruch zu der Bewertung der Einzelmerkmale stehen.

II. Die Auswahl des Antragstellers in einem erneuten Auswahlverfahren ist nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht von vornherein ausgeschlossen. In Anbetracht der vorstehend aufgezeigten fehlenden Plausibilität der dem Antragsteller erteilten dienstlichen Beurteilung, die die Einzelmerkmale und das Gesamturteil betrifft, ist eine Prognose des Ausgangs einer erneuten rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung nicht möglich.

B. Schließlich hat der Antragsteller auch Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergibt (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die mit der beabsichtigten Besetzung der streitbefangenen Beförderungsplanstellen einhergehende Ernennung der Beigeladenen wäre im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wieder rückgängig zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).