Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 22.04.2026 – 20 F 4/26.AK

20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0422.20F4.26AK.00

G r ü n d e

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft.

Gemäß § 172 Satz 1 VwGO kann der Senat als Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag gegen die Behörde in Fällen des § 113 Abs. 5 VwGO unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis 10.000 € durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die Norm ist entsprechend anwendbar bei der Erzwingung der Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung, für die die Behörde eine spezifisch hoheitliche Handlungsbefugnis mit einem Entscheidungsspielraum hat.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris, Rn. 25, m. w. N.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Die Androhung eines Zwangsgeldes setzt u. a. voraus, dass die verpflichtete Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung bislang ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen und in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflicht grundlos säumig ist.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. Dezember 1968 - I WB 31.68 -, NJW 1969, 476 f., und vom 12. September 2022 - 1 WB 37.22 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 1.Dezember 2023 - 12 E 832/23 -, juris, Rn. 10 ff.

Daran fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats.

Wenn das zu vollstreckende Urteil - wie vorliegend - keine bestimmte Frist zur Erfüllung der Verpflichtung enthält, ist die Voraussetzung des § 172 Satz 1 VwGO, dass die Behörde der ihr auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, gegeben, wenn die Behörde ihrer durch Urteil auferlegten Verpflichtung in der seit dem Eintritt der Rechtskraft verstrichenen Zeit nicht nachkommt, obwohl ihr dies möglich und zuzumuten war. Das bedeutet in Fällen, in denen die Behörde zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Handlung verpflichtet ist, nicht, dass die Behörde erst dann säumig ist, wenn die Handlung am Ende des Zeitrahmens ausgeblieben ist, obwohl ausreichend Zeit bestanden hatte. Vielmehr kommt die Behörde ihrer Verpflichtung auch schon dann nicht (zureichend) nach, wenn abzusehen ist, dass die Handlung nicht in dem Zeitrahmen vorgenommen werden wird, innerhalb dessen sie möglich und zumutbar ist.

Vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 1 So 63/16 -, juris, Rn. 43 f., m. w. N.

Die Bemessung dieser Erfüllungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Eigenart der zu erzwingenden Verpflichtung ab, aber auch von der Dauer des vorangegangenen gerichtlichen Verfahrens, während dessen die Behörde unter Umständen Zeit hatte, sich vorsorglich auf ihre mögliche Verpflichtung einzustellen.

Vgl. Möller in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 172 VwGO, Rn. 33, m. w. N.

Danach ist jedenfalls derzeit nicht absehbar, dass die Antragsgegnerin und Vollstreckungsschuldnerin ihrer Verpflichtung aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025 - 10 C 1.25 - nicht in einem möglichen und zumutbaren Zeitrahmen nachkommen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Vollstreckungsschuldnerin verurteilt, ein nationales Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.

Auch unter Berücksichtigung der gebotenen Strenge des Vollstreckungsverfahrens ist davon auszugehen, dass der Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung dieser Verpflichtung ein Zeitrahmen zuzugestehen ist, der sowohl die durch § 3a Abs. 1 DüngG vorgegebenen Verfahrensschritte und materiellen Anforderungen als auch die vom Antragsteller selbst hervorgehobene Tragweite und Eilbedürftigkeit einer effektiven Reduzierung der Nitratbelastungen in Gewässern angemessen berücksichtigt.

Eine grundlose Säumnis ergibt sich danach zunächst nicht aus den von der Vollstreckungsschuldnerin bislang unternommenen Umsetzungsschritten, insbesondere dem von ihr seit Bekanntgabe der schriftlichen Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am 5. Dezember 2025 entwickelten und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zeitplan zur Umsetzung des Urteils, der eine Fertigstellung des nationalen Aktionsprogramms bis April 2027 vorsieht. Es lässt sich hiernach nicht erkennen, dass die Vollstreckungsschuldnerin eine Umsetzung des Urteils verweigerte oder jedenfalls grundlos verzögerte. Der Zeitplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von etwa 16 Monaten und enthält sowohl unter näherer Darlegung im Einzelnen die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte, insbesondere die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, die Beteiligung der Länder sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung, als auch auf die jeweiligen Verfahrensschritte bezogene und nach gegenwärtigem Stand angemessene Zeiträume zur inhaltlichen Bearbeitung.

Etwas anderes ergibt sich weder daraus, dass der Antragsteller insgesamt einen „ambitionierteren“ Zeitplan für realistisch hält noch daraus, dass einzelne Umsetzungsschritte ggf. auch in einer kürzeren Zeit als der von der Vollstreckungsschuldnerin angesetzten vorgenommen werden könnten. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet die Vollstreckungsschuldnerin zur Erstellung eines nationalen Aktionsprogramms, nicht aber zur Abarbeitung bzw. Einhaltung eines bestimmten Zeitplans. Selbst aus einer grundlosen Säumnis hinsichtlich einzelner Umsetzungsschritte ergäbe sich daher nicht ohne weiteres, dass das vorgegebene Ergebnis nicht dennoch in einem möglichen und zumutbaren Zeitrahmen erreicht werden könnte.

Eine grundlose Säumnis ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Orientierung an der Frist des § 75 Satz 2 VwGO. Sie ist jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es einerseits an einer Fristbestimmung für die Umsetzung des Urteilstenors fehlt, und andererseits die Umsetzung schon mit Blick auf die gesetzlich vorgegebenen Verfahrensschritte - hier die Mindestfristen des UVPG - zeitlichen Untergrenzen unterliegt, nicht sachgerecht. Die insoweit vom Antragsteller angeführten Entscheidungen betreffen damit schon im Ausgangspunkt nicht vergleichbare Sachverhalte.

Eine absehbare Überschreitung des möglichen und zumutbaren Zeitrahmens folgt ferner nicht aus der Erwägung des Antragstellers, die Vollstreckungsschuldnerin sei möglicherweise bereits aufgrund der mündlichen Urteilsbegründung und einer Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts in der Lage gewesen, Vorbereitungsmaßnahmen zur Umsetzung des Urteils zu treffen. Zum einen kann der Vollstreckungsschuldner gerade bei einer Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung unter Beachtung der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts regelmäßig - und so auch hier - erst mit Vorlage der vollständigen Urteilsgründe erfassen, welches Handeln ihm konkret abverlangt wird. Zum anderen folgte vorliegend mit Blick insbesondere auf die Gesamtdauer des gerichtlichen Verfahrens und die umfangreichen Vorgaben des § 3a Abs. 1 DüngG in verfahrens- und materiellrechtlicher Hinsicht selbst aus einer Untätigkeit bis zur Vorlage der vollständigen Urteilsgründe nicht, dass die vollständige Umsetzung des Urteils nicht in einem möglichen und zumutbaren Zeitrahmen erfolgen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5301 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).