Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 23.04.2026 – 7 D 79/23.NE
7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0423.7D79.23NE.00
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 997 - N.-straße/X.-straße - der Antragsgegnerin, der u. a. zur Ermöglichung eines dreigleisigen Ausbaus der Bahngleise in Höhe des Q. von Bebauung freizuhaltende Flächen festsetzt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des teilweise im Plangebiet liegenden Grundstücks N.-straße 6 in G. (G01). Auf dem Grundstück betreibt ihre Pächterin (B. Gymnasium Private Schule G. GmbH) ein Gymnasium.
Das Plangebiet liegt zwischen der S.-straße, der Bahntrasse G.-R. und dem Schulgelände der B. Schule. Die städtebauliche Situation im Plangebiet wird durch das Q. geprägt. Dabei handelt es sich um eine ca. 250 m lange und rund 18 m hohe Brücke der Eisenbahntrasse G.-R.. Das Plangebiet erstreckt sich parallel zum Q. und überspannt das ehemalige Bachtal der Wurm. Es hat eine Gesamtgröße von 10.787 m². Der Bebauungsplan setzt Straßenverkehrsflächen sowie Verkehrsflächen mit den besonderen Zweckbestimmungen „Parkpalette“ sowie „Fußgänger/Radfahrer“ fest. Parallel zum Verlauf des Q. setzt der Bebauungsplan Flächen fest, die von Bebauung freizuhalten sind. Diese Flächen werden überwiegend gleichzeitig als Gewerbegebiete festgesetzt. Nachrichtlich stellt der Bebauungsplan Bahnanlagen dar. Im Nordosten setzt der Bebauungsplan öffentliche Grünflächen fest. Unter Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen heißt es zu den Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind und ihrer baulichen Nutzung:
„Gewerbegebiete/Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung/Flächen für den Gemeinbedarf
Innerhalb der Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, ist die Errichtung oberirdischer und unterirdischer Bebauung nicht zulässig. Bereits vorhandene bauliche Anlagen und Nutzungen genießen Bestandsschutz. Bauliche Maßnahmen zur Bestandserhaltung, -unterhaltung und Nutzungsänderung sind weiterhin zulässig.“
Das Planaufstellungsverfahren verlief folgendermaßen: Am 6.10.2016 beschloss der Planungsausschuss erstmalig gemäß § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 997 - N.-straße/X.-straße. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 13.10.2016 im Internet. In der Begründung zum Aufstellungsbeschluss heißt es u. a., Anlass der Planung seien Hochbauplanungen des Grundstückseigentümers des Grundstücks N.-straße 22 aus dem Jahr 2016. Seit Jahren werde der Bau eines dritten Bahngleises zwischen G. und E. von der Politik gefordert. Als eine Maßnahme werde ein dreigleisiges Q. benannt. Dieses Gleis erfordere die Verbreiterung des Q.. Das geplante Bauvorhaben rücke bis auf eine schmale Abstandsfläche an das heutige Viadukt heran und würde mit einer hohen Wahrscheinlichkeit einen Gleisausbau zu dieser Seite hin behindern oder gar unmöglich machen. Da die Bestandsbebauung im Norden des Viadukts bereits bis unmittelbar an das Viadukt heranreiche, sei eine Verbreiterung auf der Südseite alternativlos. Städtebauliches Ziel sei es, sowohl die Erweiterung des Q. zu ermöglichen als auch in angepasster Art und Weise die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bebauung der Potenzialflächen entlang der N.-straße zu sichern. Mit Schreiben vom 23.11.2016 teilte die P. AG mit, das Projekt des „Dritten Gleises“ zwischen E. und dem G. Hauptbahnhof sei nicht in den Referentenentwurf für den Bundesverkehrswegeplan aufgenommen worden, es könne daher auf absehbare Zeit nicht belastbar abgeschätzt werden, ob das Projekt realisiert werde. Am 24.1.2019 gab die Antragsgegnerin im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB den Auslegungszeitraum der Planunterlagen in der Zeit vom 4.2.2019 bis zum 8.3.2019 im Internet bekannt. Gleichzeitig wies sie auf den Termin einer öffentlichen Anhörung der Bürger am 6.2.2019 hin. Mit Schreiben vom 13.2.2019 teilte die Nahverkehr V. GmbH mit, die Flurstücke 2294, 1657, 1812, 188 und 1380 würden ganz oder teilweise für die Errichtung eines Brückenbauwerks zur Aufnahme des angestrebten dritten Gleises benötigt. Mit Schreiben vom 7.3.2019 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen die Planungen. Am 23.9.2021 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin gemäß § 2 Abs. 1 BauGB, den Bebauungsplan Nr. 997 als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Abs. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzustellen. Dem lag zugrunde, dass das Planverfahren hinsichtlich der baulichen Nachverdichtung des Grundstückes N.-straße 22 und die Planung zur Freihalteplanung für die neue Bahntrasse als zwei eigenständige Bauleitplanverfahren fortgeführt werden sollten. Die Bekanntmachung erfolgte unter Angabe des Auslegungszeitraums in der Zeit vom 8.11.2021 bis 10.12.2021 im Internet am 28.10.2021. Mit Schreiben vom 9.12.2021 machte die Antragstellerin erneut Einwendungen geltend. Mit Schreiben vom 13.12.2021 teilte die P. AG mit, die Freihaltung der Fläche für ein drittes Gleis müsse weiterhin Beachtung finden. Am 11.5.2022 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan als Satzung. Die Bekanntmachung erfolgte im Internet am 9.6.2022. Mit Schreiben vom 8.5.2023 machte die Antragstellerin Einwendungen gemäß § 215 BauGB gegen den Bebauungsplan geltend.
Am 11.5.2023 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Der Bebauungsplan erstrecke sich auf einen Teil ihres Grundstücks und beeinträchtige damit ihr Eigentum. Die zwischenzeitliche Änderung ihrer Firma und ihres Unternehmensgegenstands im Handelsregister führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Antrag sei auch begründet. Es fehle bereits die städtebauliche Erforderlichkeit für die Planung. Die Planung des Vorhabens „drittes Gleis“ sei nicht ausreichend konkret. Mit seiner Realisierung könne innerhalb der nächsten zehn Jahre nicht gerechnet werden. Die L. AG habe gegenüber einem anderen Betroffenen eingeräumt, die Durchführung beginne frühestens Mitte der 2030er Jahre. Die Antragsgegnerin versuche, die Flächen auf unbestimmte Zeit zu blockieren. Eine Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB, die ein so frühzeitiges Freihalten ermögliche, habe zur Folge, dass die strengen Regelungen der Veränderungssperre oder vergleichbarer Planungssicherungsinstrumente umgangen werden könnten. Auch in verkehrstechnischer Hinsicht fehle es an der städtebaulichen Erforderlichkeit. Nachdem von dem ursprünglichen Vorhaben, einem dreigleisigen Ausbau der Strecke G.-E., Abstand genommen worden sei, sei nun ein drittes Gleis lediglich über die Entfernung einiger hundert Meter geplant. Es sei fraglich, inwieweit mit diesem Vorhaben der beabsichtigte Zweck erfüllt werde. Zudem seien alternative Maßnahmen im Betracht zu ziehen. Es stelle sich die Frage, weshalb ein derartiges „Ausweichgleis“ nicht im Bereich der Bahnhöfe O. und D. errichtet werden könne. Darüber hinaus stünden den mit der Freihaltung der Flächen verfolgten städtebaulichen Zielen auf absehbare Zeit rechtliche und tatsächliche Hindernisse im Weg. So sei bereits die Finanzierung des Baus eines dritten Gleises nicht geklärt. Soweit die Antragsgegnerin auf das Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) verweise, überzeuge dies nicht. Allein ein politischer Wille vermöge keinen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen dem geplanten Ziel und der Freihaltung der Flächen zu schaffen. Auch sichere das InvKG nicht die Finanzierung des Ausbaus. Kraft § 21 InvKG werde lediglich der Bedarf aus Gründen der Strukturförderung festgestellt. Das Gesetz treffe keine Entscheidung, welche Vorhaben tatsächlich umgesetzt würden. Es sei kein Kostenrahmen für den Ausbau des Viadukts ermittelt worden. Auch die Ausführungen der W. bestätigten keineswegs die Notwendigkeit eines dreigleisigen Ausbaus der Bahnstrecke. Dem Plan zur Erhöhung der Schienenkapazität (PEK) der F. vom 8.12.2020 sei zu entnehmen, dass der Ausbau der Bahnstrecke zwar erwünscht, die Realisierung aber völlig offen sei. Die gleichzeitige Festsetzung als Gewerbegebiet und von Bebauung freizuhaltender Flächen sei unzulässig. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Abwägungsgebot im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass die Schule in bedeutendem Maße schutzbedürftig sei. Es sei mit erhöhten Beeinträchtigungen durch den von der Bahn verursachten Lärm auszugehen. Ferner seien die Belange des Denkmalschutzes nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt worden. Das Gebot der Konfliktbewältigung sei verletzt, da die Antragsgegnerin den zu lösenden Konflikt des Denkmalschutzes auf die Ebene der Fachplanung verlagert habe. Dort sei eine sachgerechte Lösung nicht sichergestellt.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 997 „N.-straße/X.-straße“ für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung führt sie aus: Aufgrund der nach der Antragserhebung erfolgten Änderungen im Handelsregister (neue Firma und neuer Handelsgegenstand) könnte es sich um eine Klageänderung handeln. Der Normenkontrollantrag sei jedenfalls unbegründet. Es handele sich um keine unzulässige Freihaltungsplanung. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses seien keine unüberwindbaren Hindernisse für die Umsetzung des beabsichtigten dritten Gleises erkennbar gewesen. Insbesondere habe das Bundesverwaltungsgericht keine fixe Zeitgrenze von zehn Jahren gefordert. Grundsätzlich hänge die Beantwortung der Frage, welcher Zeitraum für die Realisierbarkeit der als Angebot konzipierten Planung als nicht mehr hinnehmbar angesehen werden könne, von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab. Der Planung hätten zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses keine auf unabsehbare Zeit unüberwindlichen rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen gestanden. Die Planung eines dreigleisigen Ausbaus unmittelbar vor dem Aachener Hauptbahnhof im Bereich des Viadukts werde nicht durch die Aufgabe der Planung einer durchgehenden dreigleisigen Streckenführung zwischen E. und G. infrage gestellt. Zudem sei die Darstellung, dass der weitergehende dreigleisige Ausbau aufgegeben worden sei, ebenfalls nicht korrekt. Dem stünden die Regelungen des InvKG entgegen. Dort sei festgelegt, dass der Ausbau der Strecke G.-R. in einem Umfang von bis zu 26 Milliarden Euro bis zum Jahr 2038 realisiert werden solle. Es liege auch kein unzulässiger Etikettenschwindel vor. Die Festsetzung der Freihaltung von Bebauung in Teilbereichen des Plangebietes widerspreche nicht der festgesetzte Nutzungsart Gewerbegebiet. Denn es verblieben gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten ohne Bebauung der entsprechenden Flächen, wie etwa eine Nutzung als Lagerplatz oder Stellfläche. Die fehlende Berücksichtigung der Immissionsbelastungen für die umgebende Bebauung führe zu keinem Abwägungsfehler. Sie habe die Bewältigung der mit der Realisierung des dritten Gleises einhergehenden Immissionsbelastungen der nachgelagerten Fachplanung überlassen dürfen. Auch die denkmalschutzrechtlichen Belange hätten der Prüfung im Planfeststellungsverfahren überlassen werden dürfen. Aus der Stellungnahme der W. vom 21.7.2025 zum Stand der Planungen eines dreigleisigen Ausbaus im Bereich des Q. ergebe sich, dass die Planungen für das Projekt bereits begonnen hätten und es sich in der Phase der Grundlagenermittlung befinde. Weder die von den Antragstellern vorgelegte E-Mail vom 6.3.2020 noch die Machbarkeitsstudien aus 2018 und 2020 hätten dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorgelegen.
Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 17.6.2025 besichtigt. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die dazu gefertigte Niederschrift und die Lichtbilder im dortigen Verfahren Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Vorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
Der Antrag ist zulässig.
Die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich der die Antragstellerin betreffenden Änderungen im Handelsregister (nur) eine Rubrumsberichtigung ausreiche oder ein entsprechend § 91 VwGO zu beurteilender Beteiligtenwechsel vorliege, kann offen bleiben. Jedenfalls wäre auch ein Beteiligtenwechsel sachdienlich i. S. d. § 91 VwGO.
Vgl. zur Sachdienlichkeit: Decker in Posser/ Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 76. Edition 1.1.2026, § 91 Rn. 26f.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt.
Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.1.2018 - 4 BN 33.17 -, BRS 86 Nr. 192 = juris, Rn. 4, m. w. N.
Die Antragsbefugnis steht danach regelmäßig dem Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks zu, der sich gegen sein Eigentum betreffende Festsetzungen wendet.
Die Antragstellerin ist Grundeigentümerin im Plangebiet und von den Festsetzungen des Bebauungsplans unmittelbar betroffen. Auf einer Teilfläche des in ihrem Eigentum stehenden Flurstücks 1380 ist eine Fläche, die von Bebauung freizuhalten ist, festgesetzt.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist ebenfalls gegeben.
Der Antrag ist fristgerecht innerhalb eines Jahres nach der erfolgten Bekanntmachung des Bebauungsplans gestellt worden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Der Normenkontrollantrag ist begründet.
Der Plan leidet an einer beachtlichen Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB.
Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot umfasst als Verfahrensnorm das Gebot zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), inhaltlich stellt es Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. In die Abwägung ist all das an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.4.2008 - 4 CN 1.07 -, BauR 2008, 1268 = juris, Rn. 18f.; OVG NRW, Urteil vom 22.1.2025 - 7 D 51/23.NE -, BauR 2025, 625 = juris, Rn. 37; Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 767f.
Nach diesem Maßstab liegt ein beachtliches Ermittlungsdefizit i. S. d. § 2 Abs. 3 BauGB vor.
Die Antragsgegnerin hat die Frage, ob und wann mit dem Bau eines dritten Gleises im Bereich des Q. zu rechnen war, nicht hinreichend ermittelt. Bei der Abwägung des mit der streitigen Freihalteplanung verbundenen Eingriffs in das Eigentum - es bleibt eine privatnützige Verwendung des Grundeigentums nur in sehr eingeschränktem Rahmen zulässig - kommt dieser Frage durchgreifende Bedeutung zu. Je geringer die Wahrscheinlichkeit eines solchen Gleisausbaus prognostisch zu veranschlagen war und je ungewisser die zeitliche Perspektive eines solchen Erweiterungsvorhabens erscheinen musste, umso höher waren die Anforderungen an die Rechtfertigung des Eingriffs in das private Grundeigentum.
Die Antragsgegnerin hat hier den für den Bau des dritten Gleises voraussichtlich benötigten Zeitraum nicht ausreichend ermittelt. Vielmehr hat sich der Plangeber diese Frage - ausweislich der Aufstellungsvorgänge - überhaupt nicht gestellt.
Auf der Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorliegenden und in den Aufstellungsvorgängen dokumentierten Erkenntnisse, war dem Satzungsgeber eine konkrete zeitliche Perspektive für die Fertigstellung des dritten Gleises nicht bekannt. Aus den Aufstellungsvorgängen ist nicht ersichtlich, dass dem Plangeber die Frage der Verwirklichung des mit der Freihalteplanung abgesicherten Vorhabens innerhalb eines absehbaren Zeitraumes überhaupt vor Augen stand, geschweige denn, dass ein voraussichtliches Datum für den Baubeginn Grundlage seines Satzungsbeschlusses gewesen sein könnte.
Dem in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Schreiben der P. AG vom 23.11.2016 ist zu entnehmen, dass das Projekt des „Dritten Gleises“ zwischen E. und G. Hauptbahnhof zwar für den Bundesverkehrswegeplan beim Bundesministerium für Verkehr angemeldet, aber nicht in den Referentenentwurf aufgenommen worden sei. Auf absehbare Zeit könne daher nicht belastbar abgeschätzt werden, ob das Projekt des „Dritten Gleises“ realisiert werde. In der Abwägung der Einwendungen in der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung vom 26.5.2021 heißt es dazu, die Ausführungsplanung der neuen Gleistrasse sei nicht Aufgabe der Stadt G. und nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Eine qualifizierte Aussage sei erst nach der Planung der Brückenkonstruktion durch die P. selbst möglich. Dem Wunsch, eine verbindliche Trassenbreite mitzuteilen, sei durch die Machbarkeitsstudie und einer Überprüfung der Baustellendurchführung seitens der P. nachgekommen worden. Zu einer weiteren Einwendung heißt es in der Stellungnahme der Verwaltung, das Planfeststellungsverfahren sei noch nicht begonnen worden und ein Startzeitpunkt sei derzeit nicht definiert. In der zum Gegenstand des Satzungsbeschlusses gewordenen Begründung des Bebauungsplanes vom 12.5.2022 wird auf Seite 5 zunächst ausgeführt, es solle „eine zukünftige Realisierung dieser Gleisanlage ermöglicht“ werden und mittels eines Planfeststellungsbeschlusses werde diese Fläche zur Entwicklung des geplanten dritten Gleises auch zukünftig planungsrechtlich gesichert. Auf Seite 8 der Planbegründung heißt es weiter: „Auch wenn der Bedarf der Maßnahme und der Trasse bereits durch die zuständigen Träger unzweifelhaft festgestellt wurde, fehlt es bis dato an konkreten technischen Details und der Finanzierung des Vorhabens. Somit sind die Voraussetzungen zur Einleitung des Planfeststellungsverfahrens (Fachplanung) noch nicht gegeben. Hier soll die Bauleitplanung der Kommune eine zeitliche Brücke zum Fachplanungsrecht durch den Schienenbaulastträger schaffen.“ Auf Seite 9 der Planbegründung heißt es: „Unabhängig von einer kompletten dreigleisigen Realisierung fordern Experten über den Zeitraum 2025 hinaus ein Maßnahmenbündel zur Ertüchtigung der Trasse G.-R.. Als eine von vier Maßnahmen wird ein dreigleisiger Q. benannt. Insoweit ist die Schienenverkehrsentwicklung in der Region konkret von dem Bau eines zusätzlichen Brückenbauwerks parallel zum Q. abhängig.“ Seite 11 der Planbegründung ist zu entnehmen, dass die Ausführungsplanung noch nicht vorliege und Absprachen mit dem Schienenbaulastträger notwendig seien. Letztlich heißt es auf Seite 21 der Planbegründung, die Festsetzung zur Freihaltung der Flächen diene dazu, den einzig möglichen Trassenverlauf für ein drittes Bahngleis im Streckenabschnitt des Q. planungsrechtlich abzusichern und so eine Interimslösung bis zum erwarteten Planfeststellungsbeschluss des Fachplanungsrechts zu schaffen.
Weitere Angaben zum zeitlichen Horizont der Umsetzung des Ausbaus lassen sich der Planbegründung nicht entnehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der zeitlichen Angaben in der E-Mail der P. AG vom 6.3.2020. Der Inhalt dieser E-Mail war dem Rat der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht bekannt. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.3.2026. Die Machbarkeitsstudien enthalten keine Angaben zur zeitlichen Umsetzung und lagen dem Rat zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ebenfalls nicht vor.
Auch das - von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung nochmals ausdrücklich in Bezug genommene - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG) zeigt keine konkrete zeitliche Perspektive eines dreigleisigen Ausbaus des maßgeblichen Streckenabschnittes auf. Der dreigleisige Ausbau der Strecke G. - E. wird zwar in Nr. 24 des 2. Abschnitts der Anlage 4 zum InvKG als Projektziel genannt. Selbst unterstellt, dieser Ausbau umfasse auch die Erweiterung des Q., folgt daraus kein konkreter Umsetzungszeitpunkt für diese Maßnahme. Die Finanzhilfen können gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 6 Abs. 1 InvKG bis längstens 2038 gewährt werden, der letztmögliche Fertigstellungstermin von Investitionsvorhaben ist nach § 6 Abs. 3 InvGK der 31.12.2040. Damit führt auch der - zutreffende - Einwand der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung, das Investitionsgesetz Kohleregionen stelle neben dem Bundesverkehrswegeplan verbindlich die Bedarfe für verkehrliche Schienenprojekte dar, zu keinem anderen Ergebnis.
Eine hinreichend konkrete zeitliche Perspektive für die Verwirklichung des dritten Gleises ist für den Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch nicht mit Blick auf den Bundesverkehrswegeplan und das darauf fußende Bundesschienenwegeausbaugesetz mit der erforderlichen Sicherheit prognostizierbar gewesen.
In dem im Jahr 2016 beschlossenen Bundesverkehrswegeplan 2030 ist unter der Projektnummer 2-048-V01 u. a. der dreigleisige Ausbau der 1,7 km langen Strecke Bahnhof G. - D. (Verlängerung Gleis 13 um 1,7 km in Richtung Y.) vermerkt. Eine Zeitangabe zur Umsetzung der Maßnahme wird allerdings nicht gemacht. Vielmehr wird das Projekt in der Anlage 2 zum Bundesverkehrswegeplan 2030 - Projektlisten Schiene - in der Liste der „Vorhaben des Potentiellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können“ unter der laufenden Nummer 29 mit dem Planungsstand „teilw. VP“ (= teilweise Vorplanung) aufgeführt. Auch in dem Projektinformationssystem des Bundesministeriums für Verkehr zum Bundesverkehrswegeplan 2030 (PRINS - Projektauswahl Schiene, Stand Kabinettsbeschluss vom 3.8.2016) wurde der dreigleisige Ausbau zwischen Bahnhof G. - D. als „potentieller Bedarf“ dargestellt. In der Darstellung der Projekte des ehemaligen potentiellen Bedarfs zum 6.11.2018 in diesem Projektinformationssystem (Stand inkl. Aktualisierung am 17.11.2020) befinden sich die zu der vorgenannten Projektnummer angeführten Vorhaben gar nicht mehr. Vor diesem Hintergrund ist auch der auf dem Bundesverkehrswegeplan 2030 - Schiene - beruhenden Anlage zu § 1 Bundeschienenwegeausbaugesetz in der bis zum 28.12.2023 und damit zum Satzungsbeschluss gültigen Fassung nichts Weitergehendes zu der Frage zu entnehmen, wann mit dem vom Plangeber ins Auge gefassten Gleisausbau zu rechnen war.
Danach kann offen bleiben, ob der unter der Projektnummer N01 R.-G. näher beschriebene Ausbau im Bereich G.-D. überhaupt den planbetroffenen Bereich umfasst.
Der mithin gegebene Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB erheblich, weil er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt daraus, dass er sich aus den Planungsunterlagen ergibt. Auch die erforderliche Kausalität zwischen Abwägungsmangel und Abwägungsergebnis liegt vor. In Anbetracht der vorliegenden Einzelfallumstände ist die konkrete Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre.
Der Abwägungsfehler wurde rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist gerügt.
Dabei ist es ohne Belang, dass die Antragstellerin in ihrem Rügeschreiben vom 8.5.2023 die Problematik der zeitlichen Realisierung des dritten Gleises ausschließlich unter dem Aspekt der Erforderlichkeit des Bebauungsplanes gerügt hat. Ausreichend ist, dass sie die konkreten Tatsachen benannt hat, die den Mangel begründen. Nicht erforderlich ist die genaue rechtliche Einordnung des Mangels als Abwägungsmangel.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.1997 - 7a D 115/94.NE -, BRS 59 Nr. 47 = juris, Rn. 43; Külpmann in Bischopink/Külpmann/Wahlhäuser, Der sachgerechte Bebauungsplan, 5. Auflage, Rn. 1268.
Der Mangel führt auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Mängel, die einzelnen Teilen oder Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann ausnahmsweise nicht zu dessen vollständiger Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.9.2013 - 4 BN 40.13 -, BRS 81 Nr. 76 = juris, Rn. 4, m. w. N.
Angesichts der zentralen Rolle, die die Frage des für die Umsetzbarkeit der Verwirklichung des dritten Gleises erforderlichen Zeitrahmens für die Rechtmäßigkeit der Freihalteplanung spielt, erscheint es nicht unmöglich, dass der Plangeber bei Kenntnis der oben aufgezeigten Ermittlungsdefizite eine andere Planung vorgenommen hätte.
Vor diesem Hintergrund kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Planung mit Blick auf die fehlende zeitliche Perspektive der Realisierung des dritten Gleises städtebaulich erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB war
- vgl. zu einer vollständigen Freihalteplanung BVerwG, Beschluss vom 26.1.2010 - 4 B 43.09 -, BauR 2010, 871 = juris, Rn. 10f, sowie zu einer wie hier lediglich überlagernden Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB OVG NRW, Urteil vom 19.5.2015 - 10 D 62/12.NE -, BauR 2015, 1612 = juris, Rn. 6 und 83 -,
offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.