Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.04.2026 – 19 A 306/25.A
19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0427.19A306.25A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.
1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Frage,
„ob die Tatsache, dass die Abschiebungsandrohung eines Bescheids aufgrund eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernis gem. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta aufgrund der EuGH-Rechtsprechung unzulässig ist, auch dazu führt, dass die Beklagte aufgrund des Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie und dessen Auslegung im Asylverfahren unmittelbar ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta zugunsten des Antragstellers feststellen muss und nicht nur die Abschiebungsandrohung unterlassen kann“,
rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (mehr), weil sie sich auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens auf Grundlage dazu ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten lässt. Durch die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2025 in den Rechtssachen - 1 C 4.24 u. a. - ist mittlerweile geklärt, dass familiäre Bindungen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung entgegenstehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu berücksichtigen sind. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschenrechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschiebung drohten (sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote). Inlandsbezogene Belange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichten hingegen nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihnen sei - wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen - in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tragen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8 ff.
Eine Verpflichtung, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlandsbezogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, besteht nicht. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé).
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.
2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels in Form einer Entscheidung mit widersprüchlichen Gründen zuzulassen.
Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung mit widersprüchlichen Gründen - wie von der Klägerin geltend gemacht - einer Entscheidung ohne Gründe gleichzusetzen ist. Denn das angegriffene Urteil vom 20. Dezember 2024 weist keine widersprüchlichen Entscheidungsgründe auf.
Die Klägerin macht insofern geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinen Entscheidungsgründen auf Seite 4 zunächst festgestellt, dass die Mutter der Klägerin in Italien als international Schutzberechtigte anerkannt worden sei und deshalb gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach Nigeria abgeschoben werden könne. Dementsprechend habe es die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids aufgehoben, da ansonsten das Recht der Klägerin auf den Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in unzumutbarer Weise verletzt werde. Weiter unten auf Seite 4 und 5 gehe das Verwaltungsgericht sodann jedoch vom Gegenteil aus, nämlich dass die Mutter der Klägerin nach Nigeria zurückkehren könne und in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt und das Existenzminimum für sich, die Klägerin und deren Bruder in Nigeria durch Arbeit im informellen Sektor zu sichern. Die Entscheidungsgründe seien insoweit in sich widersprüchlich, da das Verwaltungsgericht zunächst feststelle, dass die Mutter der Klägerin nicht nach Nigeria zurückkehren könne, und sodann festhalte, dass sie nach Nigeria zurückkehren und das Existenzminimum (auch) der Klägerin sichern könne. Diese widersprüchlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen führten dazu, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für das Gericht maßgeblich gewesen seien.
Die von der Klägerin beanstandeten Feststellungen sind jedoch nicht widersprüchlich, sondern beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht mit den Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG identisch.
Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 15 ff.
Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine individuelle Rechtsposition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Vielmehr geht es lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Angehörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13.
Dieser Rechtsprechung folgend hat das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin bei der Rückkehrprognose unter Annahme einer hypothetischen realitätsnahen Rückkehrsituation auf eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit ihrer gesamten Kernfamilie - hier bestehend aus der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder - und demnach eine Gewährleistung der Existenzsicherung (auch) der minderjährigen Klägerin durch ihre erwerbsfähige Mutter abgestellt; auf den Schutzstatus der Mutter und die Möglichkeit, diese aktuell tatsächlich nach Nigeria abschieben zu können, kam es dabei nicht an.
Demgegenüber ist der Erlass einer wie hier auf § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung unter anderem nur dann zulässig, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - im Fall der Klägerin derzeit nicht vor, da ihre Mutter aufgrund des ihr in Italien gewährten internationalen Schutzstatus nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf und deshalb einer Abschiebung der Klägerin nach Nigeria familiäre Bindungen im Inland entgegenstehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).