Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 27.04.2026 – 19 A 306/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0427.19A306.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier.

1. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hin­ausge­hende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Frage,

„ob die Tatsache, dass die Abschiebungsandrohung eines Bescheids aufgrund eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernis gem. Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta aufgrund der EuGH-Rechtsprechung unzulässig ist, auch dazu führt, dass die Beklagte aufgrund des Art. 5 lit. a und b der Rückführungsrichtlinie und dessen Auslegung im Asylverfahren unmittelbar ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 EMRK und Art. 7 Grundrechtecharta zugunsten des Antrag­stel­lers feststellen muss und nicht nur die Abschie­bungs­an­dro­hung unterlassen kann“,

rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die Frage bedarf keiner Klärung in ei­nem Berufungsverfahren (mehr), weil sie sich auch ohne Durchführung eines Beru­fungsverfahrens auf Grundlage dazu ergangener höchstrichterlicher Recht­sprechung beantworten lässt. Durch die Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts vom 22. Mai 2025 in den Rechtssachen - 1 C 4.24 u. a. - ist mittlerweile geklärt, dass familiäre Bindungen und Kindeswohlinteressen, die einer Abschiebung entgegen­stehen, nicht bereits bei der Feststellung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt zu be­rücksichtigen sind. § 60 Abs. 5 AufenthG verweise auf die Europäische Menschen­rechtskonvention lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungsverbote ergäben, die in Gefahren begründet lägen, welche dem Ausländer im Zielland der Abschie­bung drohten (sog. zielstaatsbezogene Abschie­bungsverbote). Inlandsbezogene Be­lange, so auch das Wohl des Kindes oder familiäre Bindungen im Sinn von Art. 5 Halbs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG, ermöglichten hingegen nicht die Feststellung eines Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Ihnen sei - wie in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 59 Abs. 1 AufenthG vorgesehen - in dem von der Richtlinie 2008/115/EG allein erfassten Rückkehrverfahren Rechnung zu tra­gen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 8 ff.

Eine Verpflichtung, die Frage des Erfordernisses einer Berücksichtigung inlands­be­zogener Belange im Sinn von Art. 5 Halbsatz 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG im Rahmen der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabent­scheidung vorzulegen, besteht nicht. Die Frage ist durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinreichend geklärt (acte éclairé).

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2025 - 1 C 4.24 - juris Rn. 31.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels in Form einer Entschei­dung mit widersprüchlichen Gründen zuzulassen.

Es kann offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Entscheidung mit widersprüchlichen Gründen - wie von der Klägerin geltend gemacht - einer Ent­scheidung ohne Gründe gleichzusetzen ist. Denn das angegriffene Urteil vom 20. Dezember 2024 weist keine widersprüchlichen Entscheidungsgründe auf.

Die Klägerin macht insofern geltend, das Verwaltungsgericht habe in seinen Ent­scheidungsgründen auf Seite 4 zunächst festgestellt, dass die Mutter der Klägerin in Italien als international Schutzberechtigte anerkannt worden sei und deshalb gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht nach Nigeria abgeschoben werden könne. Dem­ent­sprechend habe es die Abschiebungsandrohung in Nr. 5 des Bescheids aufgeho­ben, da ansonsten das Recht der Klägerin auf den Schutz familiärer Bindungen nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in unzumutbarer Weise verletzt werde. Weiter unten auf Seite 4 und 5 gehe das Verwaltungsgericht sodann jedoch vom Gegenteil aus, näm­lich dass die Mutter der Klägerin nach Nigeria zurückkehren könne und in der Lage sein werde, den Lebensunterhalt und das Existenzminimum für sich, die Klägerin und deren Bruder in Nigeria durch Arbeit im informellen Sektor zu sichern. Die Entschei­dungsgründe seien insoweit in sich widersprüchlich, da das Verwaltungsgericht zu­nächst feststelle, dass die Mutter der Klägerin nicht nach Nigeria zurückkehren könne, und sodann festhalte, dass sie nach Nigeria zurückkehren und das Existenz­minimum (auch) der Klägerin sichern könne. Diese widersprüchlichen Feststellungen in den Entscheidungsgründen führten dazu, dass nicht mehr nachvollzogen werden könne, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für das Ge­richt maßgeblich gewesen seien.

Die von der Klägerin beanstandeten Feststellungen sind jedoch nicht widersprüch­lich, sondern beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Die Vorausset­zungen für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sind nicht mit den Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsan­drohung nach § 34 AsylG identisch.

Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunfts­staat drohen, ist eine zwar notwendig hypothetische, aber doch realitätsnahe Rück­kehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiä­rer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist für die Bildung der Verfolgungs­prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemein­schaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Eine im Regelfall gemein­same Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zu­grunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschie­bungsverbot festge­stellt worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 15 ff.

Diese Rechtsprechung ändert nichts daran, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG eine individuelle Rechts­po­sition begründet, die nur auf Gefahren gestützt werden kann, die dem Ausländer selbst drohen. Vielmehr geht es lediglich darum, die aus der Anwesenheit von Ange­hörigen der Kernfamilie und der anzunehmenden Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten resultierenden Folgen für die Existenzsicherung des Antragstellers selbst in die Gefahrenprognose einzubeziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 1 C 8.23 - juris Rn. 13.

Dieser Rechtsprechung folgend hat das Verwaltungsgericht im Fall der Klägerin bei der Rückkehrprognose unter Annahme einer hypothetischen realitätsnahen Rück­kehrsituation auf eine gemeinsame Rückkehr der Klägerin mit ihrer gesamten Kern­familie - hier bestehend aus der Klägerin, ihrer Mutter und ihrem Bruder - und dem­nach eine Gewährleistung der Existenzsicherung (auch) der minderjährigen Klägerin durch ihre erwerbsfähige Mutter abgestellt; auf den Schutzstatus der Mutter und die Möglichkeit, diese aktuell tatsächlich nach Nigeria abschieben zu können, kam es dabei nicht an.

Demgegenüber ist der Erlass einer wie hier auf § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung unter anderem nur dann zulässig, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Diese Vorausset­zun­gen liegen - wie das Verwaltungs­gericht zutreffend festgestellt hat - im Fall der Klä­gerin derzeit nicht vor, da ihre Mutter aufgrund des ihr in Italien gewährten internatio­nalen Schutzstatus nicht nach Nigeria abgeschoben werden darf und deshalb einer Abschiebung der Klägerin nach Nigeria familiäre Bindungen im Inland entgegenste­hen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).