Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.04.2026 – 19 A 1915/25.A

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0428.19A1915.25A.00

Gründe

­Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ge­nannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ent­sprechend dargelegt wird und vorliegt. Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssa­che nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beant­wortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher oberge­richtlich nicht geklärte und in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage von all­gemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stel­len würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fort­entwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tat­sachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 - juris Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2022 - 19 A 2155/22.A - juris Rn. 5, und vom 19. September 2022 - 19 A 1798/22.A - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begrün­de­ten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Fest­stellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsver­fahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. April 2020 - 19 A 3476/18.A - juris Rn. 7, und vom 12. März 2020 - 19 A 4739/19.A - juris Rn. 27, jeweils m. w. N.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. Die Frage,

„ob Personen, die sich in Nigeria in der „End SARS“-Bewegung engagiert haben, im Falle einer Wieder­ein­reise dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politi­sche Verfolgung droht oder ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihnen dort ein ernst­hafter Schaden droht“,

rechtfertigt keine Zulassung der Berufung. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen dargelegt, warum es davon ausgeht, dass dem Kläger selbst bei unterstellter Vorver­folgung bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefahr einer (erneuten) Verfolgung drohe (Urteilsabdruck S. 5 ff.). Dem Kläger sei es gelungen, zur Beschaffung eines Visums die Grenze von Nigeria nach Benin und wieder zurück zu überschreiten, sich in Nigeria aufzuhalten und das Land über den Flughafen ohne Probleme zu verlas­sen. Auch im Hinblick auf seine eher untergeordneten Beiträge zu den Demon­stratio­nen und den langen Zeitablauf seit den Protesten erscheine eine weiterhin bestehen­de Verfolgungslage unwahrscheinlich. Das in den sozialen Medien eingestellte Vi­deo, auf das sich der Kläger berufe, rechtfertige keine andere Bewertung, da die dort auftretende Person kaum identifizierbar sei und der Inhalt keine Verfolgung aus schutzrelevanten Gründen nahelege.

Der Kläger setzt sich in seinem Zulassungsvorbringen mit diesen wesentlichen Erwä­gungen des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend auseinander. Stattdessen wird eine anhaltende politische Verfolgung sämtlicher Personen, die sich für die #EndSARS-Bewegung engagiert hätten, im Zulassungsantrag lediglich pauschal be­hauptet, ohne dies durch aktuelle Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkennt­nis­quellen näher zu belegen. Aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Bericht von CNN vom 12. Juli 2024 („Nigeria’s government found guilty of human rights abuses during the #EndSARS protests“, https://edition.cnn.com/2024/07/12/ africa/ nigeria-endsars-protests-ruling-intl) ergibt sich lediglich, dass die nigerianische Re­gierung im Juli 2024 wegen Menschenrechtsverstößen bei der Unterdrückung der #EndSARS-Proteste im Jahr 2020 vom Economic Community of West African States (ECOWAS) Court of Justice zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt worden ist. In der vom Kläger ferner angeführten Berichterstattung der Zeitung The Guardian vom 1. November 2021 („‘The lights went out and the shooting started’: #EndSars protesters find no justice one year on“, https://www.theguardian.com/ global- development/2021/nov/01/nigeria-end-sarsprotesters-find-no-justice-one-year-on) berichten vier Personen über ihre Erlebnisse während der Niederschlagung des Pro­tests im Jahr 2020. Eine bis heute anhaltende Verfolgung aller damaligen Demons­tra­tions­teilnehmer ergibt sich jedoch aus keinem der beiden Berichte, zumal der letzt­genannte Zeitungsbericht bereits viereinhalb Jahre alt ist.

Gleiches gilt für den vom Kläger in seinem Zulassungsantrag benannten Bericht von amnesty international vom 20. Oktober 2023 („Nigeria: Three years after #EndSARS at least 15 protesters languish in Lagos jail“, https://www.amnesty.org/en/latest/news/ 2023/10/nigeria-three-years-after-endsars-atleast-15-protesters-languish-in-lagos-jail/), aus dem sich lediglich ergibt, dass sich im Jahr 2023 noch 15 Teilnehmer der damaligen Proteste ohne Anklageerhebung im Gefängnis befunden haben. Auch aus diesem Artikel ergeben sich indes keine Anhaltspunkte dafür, dass auch aktuell noch nach Teilnehmern der mehr als fünf Jahre zurückliegenden Proteste gefahndet wür­de.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).