Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.04.2026 – 4 E 212/26

4. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0428.4E212.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Das Verwaltungsgericht hat dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An­ordnung zu verpflichten, den Antragsteller erneut bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 3 K 5185/25 (VG Gelsenkirchen) als Dolmetscher für die Sprache Arabisch allgemein zu beeidigen und für die Sprache Arabisch als Übersetzer allgemein zu er­mächtigen sowie ihn wieder in der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank zu führen,

keine hinreichenden Erfolgsaussichten zugemessen. Zur Begründung hat es dabei im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe nach der gegenwärtigen Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf allgemeine Beeidigung als gerichtlicher Dolmetscher nach § 3 des Ge­richtsdolmetschergesetzes - GDolmG - und auf Ermächtigung zur schriftlichen Sprachübertragung für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke als Übersetzter nach § 33 Abs. 2 JustG NRW i. V. m. § 3 GDolmG. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 GDolmG werde als gerichtlicher Dolmetscher für eine Sprache oder mehrere Sprachen von der nach § 2 zuständigen Stelle auf Antrag allgemein beeidigt, bzw. nach § 33 Abs. 2 JustG NRW für schriftliche Sprachübertragungen als Übersetzter ermächtigt, wer u. a. zuverlässig sei. Der Antragsteller habe hat sich nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage nicht als zuverlässig im Sinne der vorstehenden Normen erwiesen. Auch nicht strafbares Verhalten im Umgang mit Behörden, welches eine grundsätzlich ablehnende Einstellung zum Jus­tizsystem der Bundesrepublik Deutschland erkennen lasse, und sonstiges strafbares Verhalten könnten in einer Gesamtschau den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers zulassen. So verhalte es sich hier, wenn man die rechtskräftige Verur­teilung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Körper­verletzung, in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Verstoßes gegen das Gewalt­schutzgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wochen auf Bewährung mit der vom Antragsteller geäußerten Einstellung zu Verwaltungs- und Gerichtsver­fahren in den Blick nehme. Danach könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, was bei einer öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung zu erwarten sei, in Gerichtsverfahren jederzeit verlässlich eingesetzt werden könne. Der Antragsteller habe nachhaltig zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Mei­nung dem Justizsystem und der Verwaltung im Umgang mit Ausländern kein Ver­trauen geschenkt werden könne. Die Einschätzungen des Antragstellers seien voll­kommen subjektiv ohne Substanz in der Sache. Sie seien nicht Ausdruck einer zu­lässigen sachlichen Kritik an staatlichem Handeln, sondern Ausdruck eines völlig un­begründeten, nahezu feindseligen Misstrauens gegenüber staatlichem Handeln. An­gesichts dieser Einstellung und der rechtskräftigen Verurteilung wegen tätlichen An­griffs auf Vollstreckungsbeamte könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller die erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität gegenüber allen Betei­ligten an den Tag legen werde. Es fehle an einem Mindestmaß an Loyalität und auch aufgrund der Verurteilung am erforderlichen Respekt gegenüber dem Staat und sei­nen Vertretern.

Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskosten­hilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, ver­folgt der Antragsteller sein Begehren nicht hinreichend aussichtsreich. Die gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg. Der Antragsteller wendet sich ohne hinreichende Erfolgsaussichten mit untauglichen Einwendungen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er verfüge nicht über die nach § 3 Abs.  1 Nr. 5 GDolmG erforderliche Zuverlässig­keit.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht unter Verweis auf die höchst- und ober­gerichtli­che Rechtsprechung davon ausgegangen, dass eine Person dann zuverläs­sig im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist, wenn sie die Gewähr dafür bietet, die Tätigkeit eines öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetschers oder ei­ner öffent­lich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscherin ordnungsgemäß auszuüben. Unzuverlässig ist, wer aufgrund seines bisherigen Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er in Zukunft seinen Beruf ordnungsgemäß ausüben wird. Dies ist der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Dolmetscher werde in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Dabei setzt der Ge­setzgeber in die Tätigkeit des allgemein beeidigten Dolmetschers die Erwartung, dass dieser in der Lage ist, die ihm zugedachten Aufgaben zuverlässig und sachge­recht wahrzunehmen, und infolgedessen den Gerichten und Notariaten hierfür allge­mein zur Verfügung steht. Die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern enthält ebenso wie die Ermächtigung von Übersetzern die Feststellung der persönlichen Zu­verlässigkeit und fachlichen Eignung und damit die Anerkennung einer besonderen Befähigung. Insofern hält der Gesetzgeber u. a. die Zuverlässigkeit nicht für gege­ben, wenn gegen den Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Stra­fe oder Maß­regel der Besserung und Sicherung verhängt worden ist, aus der sich seine Unge­eignetheit als gerichtlicher Dolmetscher ergibt, oder wenn zwischen dem Dolmet­scher und Tatverdächtigen in strafrechtlichen Verfahren eine über die berufli­che Ebene hinausgehende Verbindung besteht und der Dolmetscher dies nicht früh­zeitig anzeigt.

Vgl. BT-Drs. 19/14747, S. 46; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.1.2007 - 6 C 15.06 -, juris, Rn. 23 f.

Diesen Anforderungen entspricht der Antragsteller schon nach sorgfältiger Auswer­tung des gesamten Akteninhalts derzeit nicht (mehr) hinreichend aussichtsreich. Zu dieser Beurteilung bedarf es nicht erst der vom Antragsteller für erforderlich gehalte­nen (erneuten) Beweisaufnahme. Dies gilt erst recht, solange seine rechtskräftige Verurteilung Bestand hat. Auch unter Berück­sichtigung seines Beschwerdevorbrin­gens besteht kein Anhalt dafür, dass er künf­tig mit der im Umgang mit Gerichten ge­botenen gesteigerten Verantwortung und Neutralität seine Aufgabe wahrnehmen wird. Vielmehr drängt sich angesichts seines Vorbringens im vorliegenden Verfahren geradezu auf, dass er auch seine Dolmetschertätigkeit seinem generellen Misstrauen ge­gen­über staatlichem Handeln folgend voreingenommen und damit nicht mehr neutral wahrnehmen wird. Ob das in der Vergangenheit anders gewesen ist, kann deshalb auf sich beruhen.

Dass der Antragsteller staatlichem Handeln mit extremem und gänzlich übersteiger­tem Misstrauen gegenüber­steht, zeigt er mit seinem eigenen Vorbringen eindeutig auf. Wie es das Verwal­tungsgericht bereits ausführlich belegt hat, lassen seine Schreiben an Behörden und Gerichte in eigener Sache ein grundsätzliches Misstrau­en gegenüber der Verwaltung und dem Justizsystem im Umgang mit Ausländern er­kennen. Er misst ihm gegen­über ergangenen (negativen) Entscheidungen ausländer­feindliche Motive bei, ohne nachvollziehbare Sachgründe für die jeweilige Entschei­dung auch nur in Erwägung zu ziehen. Da­bei lässt er deutlich erkennen, dass nach seiner Ansicht rechtstaatliche Grundsätze in der Justiz generell nicht eingehalten würden. Ausländer würden ins­besondere im Umgang mit der Polizei und in Strafver­fahren immer benachteiligt, Richter bestätig­ten grundsätz­lich ausschließlich die Rechtauffassungen der Staats­anwaltschaft im Hinblick auf ausländische Ver­dächtige. Der Grundsatz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz sei aus­schließlich ein Kindermärchen. Von dieser Einstellung hat er sich auch im Verfahren um die Verlängerung seiner allgemeinen Beeidigung und Ermäch­tigung als Überset­zer nicht distanziert. Im Gegenteil ist sein als Anlage 9 zu seiner Klage eingereichtes Schreiben vom 18.7.2025 an das Oberlandesgericht Hamm ein besonders anschau­licher und umfassender Beleg für die einseitige Bewertung aller Negativerfahrungen des Antragstellers mit Behörden und Gerichten als Staats- und Behördenrassismus. Selbst unter dem Ein­druck der Gründe des ablehnenden Bescheids des Antragsgeg­ners vom 31.7.2025 be­zieht er die für die Dolmetscherermächtigung zuständige rich­terliche Dezernentin des Oberlandes­ge­richts Hamm in seine generelle Verdächti­gung des Staats- und Behördenras­sismus ein. Be­son­ders deutlich wird die in seiner Gedankenwelt erfolgte Verqui­ckung für ihn negati­ver Ent­scheidungen mit ausländer­feindlichen Vorurteilen und angebli­chen sachwidri­gen Handlungsmotiven in seinem Vorbringen um die von ihm(!) unter­lassenen Mittei­lung seiner rechtskräftigen Verur­teilung, zu der er nicht nur nach § 10 Abs. 1 GDolmG verpflichtet war, sondern die er auch im Oktober 2023 dem Antragsgegner noch zu­gesagt hatte. Schon die Anforde­rung eines Führungszeugnisses vor der Verlängerungsentscheidung hält er nur des­halb für nötigend, weil sie erst erfolgt ist, nachdem er eine Dienst­aufsichtsbeschwerde gegen die Präsidentin des Oberlandesgerichts er­hoben hatte. Dass beide Vorgänge allerdings keinen sachlichen Zusammenhang aufweisen, ver­mag er - in seiner Gedankenwelt verhaftet - nicht einmal für denkbar zu halten.

Diese Einstellung des Antragstellers insbesondere der Justiz gegenüber lässt ihn als unge­eignet für einen verlässlichen Einsatz in Gerichtsverfahren erscheinen. Er bietet nicht mehr die Gewähr dafür, neutral und unvoreingenommen Übersetzungen vorzu­nehmen, so dass nicht mehr sichergestellt ist, dass eine wortgetreue Überset­zung ohne Beeinflussung durch persönliche Animositäten und Vorurteile erfolgt.

Angesichts des auch in diesem Verfahren noch deutlich geäußerten Misstrauens ge­genüber der Justiz vermag der Verweis des Antragstellers auf eine seit 2017 - ei­genen Angaben zufolge - unbeanstandete Dolmetschertätigkeit keine für ihn günsti­gere Prognose zu rechtfertigen.

Bestätigt wird die Einschätzung der Unzuverlässigkeit des Antragstellers sowohl durch sein gezeigtes Verhalten gegenüber staatlicher Autorität, wie es der rechtskräf­tigen Verurteilung mit Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 21.9.2021 - 120 Js 0000/20 50 Cs 000/20 - zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 2 Wo­chen auf Bewährung wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamten in Tatein­heit mit Köperverletzung, in Tateinheit mit Sachbeschädigung und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz zugrunde lag, als auch durch das anschließende Ver­schweigen dieser Verurteilung gegenüber dem Antragsgegner. Mit dem dieser Verur­teilung zugrundeliegenden Verhalten hat der Antragsteller deut­lich zu erkennen ge­geben, dass er dem Staat gerade nicht neutral gegenübersteht, sondern das Ge­waltmonopol des Staats nicht ak­zeptiert und sich gegen (vermeintli­ches) Un­recht mit körperlicher Gewalt zur Wehr setzt. Dass der Antragsteller die Verurteilung für falsch hält und eine Wiederaufnah­me des Ver­fahrens anstrebt, lässt sein Verhalten, das zu der Verur­teilung geführt hat, nicht entfallen. Die gleiche Missachtung gegenüber staatlicher Autorität zeigt er ebenso mit dem Verschweigen seiner rechtskräftigen Verurteilung gegen­über dem Antragsgegner. Obwohl er - wie oben ausgeführt - zur Offenbarung der Verur­teilung verpflichtet war und diese auch zugesagt hatte, hat er die rechtskräf­tige Ver­urteilung verheimlicht, um den Konsequenzen für seine Dol­metschertätigkeit zu ent­gehen. Dass er damit den Antragsgegner nicht nur hinter­gangen, sondern zugleich deutlich gegen seine Verantwortlichkeiten als Dolmetscher verstoßen hat, hat er mit Blick auf den Er­halt seiner Einkommensquelle, deren Be­stand er angesichts des Schreibens des Antragsgegners vom 8.3.2023, in dem die­ser im Falle einer Verurteilung die Prüfung des Widerrufs ankündigte, in Gefahr sah, in Kauf ge­nommen.

Sein Einwand, angesichts des Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG hätte es einer besonders sorgfältigen und verhältnismäßigen Prü­fung be­durft, gibt keinen Anlass für eine ihm günstigere Entscheidung.

In der höchst- und oberge­richtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verlet­zung der grundrechtlich ge­schützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. GG nicht vor­liegt, wenn dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden Vorrang vor der Beibehaltung ihrer Existenzgrundlage zu geben ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.2010 - 3 C 22.09 -, BVerwGE 137, 1 = juris, Rn. 16, Beschlüsse vom 12.1.1993 - 1 B 1.93 -, juris, Rn. 5, und vom 27.10.2010 - 3 B 61.10 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2024 - 4 B 599/22 u. a.-, juris, Rn. 34 f., m. w. N.

Im Übrigen ist die Prüfung der Zuverlässigkeit sorgfältig und unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt. Insbesondere hat der Antragsgegner sich gerade nicht ausschließlich von der rechtskräftigen Verurteilung des Antragstel­lers leiten lassen, sondern maß­geblich auch von dessen aus den Gerichtsakten er­sichtlichem Verhalten und Auftreten in behördlichen Angelegenheiten, das dieser nicht in Abrede stellt und in erheblichem Umfang zur Anschauung des Gerichts selbst aktenkundig gemacht hat.

Erweist sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Dolmetscher schon aus sei­nen eigenen Ausführungen im vorliegenden Verfahren und seiner rechtskräftigen straf­rechtlichen Verurteilung, kommt es auf die von ihm mit Schriftsätzen vom 21.3.2026, 11.4.2026 und 24.4.2026 begehrte Beiziehung weiterer Akten zu den standesamtli­chen Verfahren sowie die von ihm für erforderlich erachtete weitere Aufklärung nicht an.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.