Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 28.04.2026 – 5 A 2768/24.A
5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0428.5A2768.24A.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe geltend gemacht und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Darlegen in diesem Sinn bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 2 m. w. N.; zu den Darlegungsanforderungen nach der inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194.
Daran fehlt es hier. Die Berufung ist nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 15. August 2024 - 1 B 21.24 -, juris, Rn. 3, vom 7. November 2022 - 1 B 66.22 -, juris, Rn. 12, und vom 28. März 2022 - 1 B 9.22 -, juris, Rn. 21 ff. (zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO); OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2025 - 5 A 1644/24.A -, juris, Rn. 5 f. m. w. N.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen die Fragen aufgeworfen,
1. ob § 244 StPO im Verwaltungsrecht analog anwendbar ist,
2. ob sich das Gericht auf konkrete Sachkunde berufen darf, ohne dabei im Urteil zu erklären, wo es seine Sachkunde herleitet,
3. ob das Gericht als Judikative die Sachkunde der Exekutive einfach ungeprüft übernehmen darf,
4. ob allgemeine Erkenntnisse ausreichen, um die Behandlungsmöglichkeiten einer individuellen Krankheit im Heimatland zu bewerten,
5. ob bei der Bewertung der Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auf den individuellen Einzelfall abgestellt werden muss,
6. ob eine theoretische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland des Betroffenen ausreicht, wenn sicher ist, dass für den Betroffenen eine Behandlung praktisch gar nicht durchführbar ist, weil er die Behandlungskosten bzw. die Kosten einer Krankenversicherung gar nicht tragen kann,
7. ob der Betroffene auch abgeschoben werden darf, wenn ihm aufgrund mangelnder praktischer Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland der Tod droht,
8. ob die Abschiebung eines physisch und psychisch kranken Menschen ohne jede praktische Behandlungsmöglichkeit im Heimatland den Straftatbestand der Aussetzung hilfloser Personen nach § 221 StGB erfüllt,
und deren Klärungsbedürftigkeit schlicht behauptet. Eine Begründung, die konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der von dem Kläger aufgeworfenen Fragen eingeht, enthält die Antragsbegründung nicht.
Daneben sind die mit dem Zulassungsvorbringen aufgeworfenen Fragen - soweit sie entscheidungserheblich bzw. klärungsfähig sind - in ihrem pauschalen Umfang in der Rechtsprechung geklärt, weitergehender Klärungsbedarf ergibt sich aus dem Vorbringen nicht. Mit der auch von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung setzt der Kläger sich in keiner Weise auseinander. Soweit der Kläger mit den Fragen 2. und 3. darüber hinaus unterstellt, das Verwaltungsgericht habe nicht zu erkennen gegeben, worauf es seine eigene Sachkunde stütze bzw. es habe ungeprüft „Sachkunde der Exekutive“ übernommen, steht dies im Übrigen im Widerspruch zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, welches zur Begründung seines ablehnenden Beweisbeschlusses auf die ihm vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse Bezug genommen und diese für aussagekräftig befunden hat (Terminsprotokoll, Seite 2, Urteilsabdruck, Seite 10, letzter Absatz).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).