Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW
Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 29.04.2026 – 10 D 221/23.NE
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.10D221.23NE.00
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 76 „B. Straße/L.-straße“ der Gemeinde D. (im Folgenden: Bebauungsplan).
Er ist Eigentümer des außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks Gemarkung D., Flur 00, Flurstück 000 (L.-straße 11 in D.), das sich an einem in nordöstliche Richtung vom L.-straße abzweigenden kleinen H.-straße befindet. Das auf dem Grundstück errichtete Mehrfamilienwohnhaus ist mehr als 30 m vom eigentlichen L.-straße entfernt. Unmittelbar auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Seite des H.-straße befindet sich der weitläufige Molkereibetrieb der Beigeladenen mit Produktionsanlagen, der sich auf der nordöstlichen Seite des L.-straße bis zur B. Straße erstreckt.
Der Bebauungsplan umfasst ein etwa 4 ha großes Gebiet auf der dem Molkereibetrieb gegenüberliegenden südwestlichen Seite des L.-straße, das - ähnlich wie der bestehende Molkereibetrieb der Beigeladenen - im Norden bis zum Grundstück L.-straße 10 und im Südosten bis zur B. Straße reicht. Im nordöstlichen Bereich erstreckt sich das Plangebiet auf einer Breite von 10 m über den L.-straße hinweg bis unmittelbar zum Molkereibetrieb der Beigeladenen. In südwestliche Richtung endet es auf Höhe des Gebäudes T.-straße 11. Im Plangebiet befinden sich bereits Lagerhallen und Parkplatzflächen sowie eine „Energiezentrale“ und Verwaltungsgebäude des Molkereibetriebs der Beigeladenen. Die zwischen den einzelnen baulichen Anlagen liegenden Freiflächen stellen sich zumeist als Brach- und Gehölzflächen dar.
Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet (GE) mit den Teilflächen GE 1, GE 2 und GE 3 zeichnerisch fest. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist für jede Teilfläche eine Grundflächenzahl von 0,8 sowie eine maximale Gebäudehöhe über Normalhöhennull (NHN) festgesetzt, die in der nördlichen, am nächsten zum Grundstück des Antragstellers hin gelegenen Teilfläche GE 2 69,5 m beträgt, was bei einer derzeitigen Geländehöhe von rund 53 m über NHN eine Gebäudehöhe von etwa 16,5 m ermöglicht. Zudem ist nach Ziffer 3.1 der textlichen Festsetzungen eine abweichende Bauweise mit Gebäuden zulässig, die eine Länge von über 50 m haben. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen bestimmt. Im Südwesten sieht der Bebauungsplan eine Straßenverkehrsfläche mit Verbindung zur B. Straße vor. Planungsanlass waren konkrete Erweiterungsabsichten der Beigeladenen.
Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 13. März 2023 als Satzung, die am 28. April 2023 im Amtsblatt bekannt gemacht wurde.
Der Antragsteller hat am 18. Dezember 2023 den Normenkontrollantrag gestellt.
Zur Begründung trägt er vor, antragsbefugt zu sein, da er sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen könne. Er befürchte eine planbedingte Verschlechterung der Erschließungs- und Lärmsituation und habe ein Interesse, von einer nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschont zu bleiben. Es komme planbedingt zu einer erhöhten Verkehrsbelastung, von der er unmittelbar und nicht nur geringfügig betroffen sei. Im Bereich des Gewerbelärms würden die Immissionsrichtwerte voraussichtlich um bis zu 3 dB(A) überschritten. Weniger als 20 m von seinem Grundstück entfernt befinde sich bereits eine Halle der Beigeladenen, die nun über eine Brücke an das geplante Versand- und Kommissionierungsgebäude angeschlossen werden solle, so dass ein mehr als 200 m langer und bis zu 29 m hoher Gebäudekomplex entstehe, der angesichts seiner Kubatur einen erheblichen Schattenwurf - auch im unmittelbaren Umfeld seines Grundstücks - verursache. Der Bebauungsplan sei schon wegen eines Verkündungsmangels unwirksam. Zudem lägen Abwägungsfehler vor. Dies folge unter anderem daraus, dass die der Abwägung zugrunde liegende Verkehrsuntersuchung von einer zu geringen Anzahl von täglichen LKW-Fahrten für Fertigwaren und Versand ausgehe und das Rücksichtnahmegebot angesichts einer von den geplanten Baukörpern ausgehenden abriegelnden Wirkung sowie Verschattung verletzt sei.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. 76 „B. Straße/ L.-straße“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung vor, der Antrag sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsteller könne seine Rechtsposition durch das Normenkontrollverfahren angesichts des bestandskräftigen, das Plangebiet vollständig ausnutzenden Vorbescheids sowie der darauf beruhenden bestandskräftigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht mehr verbessern. Der Bebauungsplan sei auch wirksam. Es liege weder ein Verkündungs- noch ein Abwägungsmangel vor. Der Verkehrsuntersuchung liege eine auf den Angaben der Beigeladenen basierende hinreichend plausible Betriebsbeschreibung zugrunde. Daher sei diese auch hinsichtlich der Anzahl von täglichen LKW-Fahrten für Fertigwaren und Versand plausibel. Eine relevante Lärmmehrbelastung liege beim Antragsteller nicht vor. Für eine verkehrliche Überlastung des L.-straße gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Schließlich ergebe sich - insbesondere hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers - kein Abwägungsmangel aus einer Verschattung oder bedrängenden Wirkung.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt zur Begründung vor, aufgrund der bestandskräftigen Erteilung eines Vorbescheids sowie einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fehle bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem sei der Antragsteller nicht antragsbefugt. Dies folge schon daraus, dass die fristgerecht vorgebrachten Rügen zu Mängeln im Abwägungsvorgang unsubstantiiert und solche Mängel damit gemäß § 215 Abs. 1 BauGB mit der Folge unbeachtlich geworden seien, dass sie die notwendige Antragsbefugnis nicht begründen könnten. Unabhängig davon sei eine relevante Verkehrsüberlastung des L.-straße weder aufgezeigt noch sonst zu erkennen. Auf Höhe des zum Grundstück des Antragstellers führenden H.-straße tendiere die zusätzliche Belastung sogar gegen Null. Eine Antragsbefugnis folge auch nicht aus einer planbedingten Lärmbelastung. Der Verkehrslärm reduziere sich auf dem L.-straße und unterschreite die Orientierungswerte der DIN 18005-1 sogar deutlich. Mit Blick auf den Gewerbelärm würden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den dem Grundstück des Antragstellers benachbarten und potentiell intensiver betroffenen Immissionsorten eingehalten. Eine Antragsbefugnis werde auch nicht durch eine Verschattung des Grundstücks des Antragstellers begründet. Zu einer solchen komme es lediglich in den Wintermonaten, die jedoch zu vernachlässigen sei, weil sie durch die geringe Strahlkraft der Sonne nicht wahrzunehmen sei. Eine erdrückende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers sei angesichts der Entfernung zu den durch den Bebauungsplan ermöglichten Baukörpern fernliegend. Der Antrag sei überdies unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an einem Verkündungsmangel, sei städtebaulich erforderlich und weise keinen zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängel auf.
Der Senat hat den von einem Dritten gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO mit Beschluss vom 5. Oktober 2023 - 10 B 525/23.NE - abgelehnt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses sowie des Verfahrens 10 B 525/23.NE und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.
Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 7, und vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2025- 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 4.
Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18, sowie Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 7, vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 -, juris Rn 11, und vom 28. Oktober 2024 - 4 BN 15.24 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 8. April 2022 - 10 D 72/19.NE -, juris Rn. 37.
Daran gemessen führt das Vorbringen des Antragstellers nicht auf eine Antragsbefugnis. Dies lässt sich feststellen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, die nach Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung gleichkommt.
1. Eine Antragsbefugnis ergibt sich nicht aus der geltend gemachten planbedingten Verschlechterung der Erschließungssituation.
Zwar kann das Interesse außerhalb des Plangebiets ansässiger Anlieger, von der Überlastung eines Weges, der auch der Erschließung ihrer Grundstücke dient, verschont zu bleiben, ein abwägungsrelevantes, schutzwürdiges Privatinteresse bilden und eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO begründen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 4 BN 59.00 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 12. Mai 2022 - 7 D 27/20.NE -, juris Rn. 24 f., m. w. N.
Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich indes keine planbedingte Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße entnehmen.
a. Er trägt lediglich vor, es komme planbedingt zu einer erhöhten Verkehrsbelastung von täglich 94 Kraftfahrzeugen, von denen 48 Kraftfahrzeuge dem Schwerverkehr zuzuordnen seien. Nördlich der K 01 werde auf dem L.-straße eine Verkehrsmengenzunahme von 11,1 % prognostiziert. Von dieser Entwicklung sei er als Anlieger des L.-straße unmittelbar und nicht nur geringfügig betroffen. Unabhängig davon, dass diese Steigerung nur den Schwerlastverkehr betrifft, lässt sich dem nicht im Ansatz entnehmen, dass eine durch die Planänderung verursachte Verkehrszunahme zu einer Überlastung einer sein Grundstück erschließenden Straße führen könnte. Die im Aufstellungsverfahren eingeholte Verkehrsuntersuchung der C. Ingenieurplanung S. vom 19. Dezember 2022 (im Folgenden: Verkehrsuntersuchung; dort S. 19) kommt zu dem - vom Antragsteller nicht angegriffenen - Ergebnis, dass die Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen in Verbindung mit der geplanten Änderung der Zufahrtssituation aus verkehrlicher Sicht problemlos möglich sei. Der Antragsteller setzt sich überdies nicht mit der in der Verkehrsuntersuchung (S. 17) angenommenen Verringerung der Verkehrsbelastung in einzelnen Abschnitten des L.-straße auseinander.
b. Die dem Ergebnis der Verkehrsuntersuchung zugrunde liegenden Annahmen hat der Antragsteller nicht durchgreifend beanstandet.
aa. Sein nicht näher belegter Einwand in der mündlichen Verhandlung, im Plangebiet sei eine Erweiterung der Molkerei in einem Umfang planungsrechtlich zulässig, der über die Annahmen in der Verkehrsuntersuchung hinausginge, und es sei nach Inkrafttreten des Bebauungsplans bereits zu Änderungen bei der Erweiterungsplanung der Beigeladenen gekommen, genügt dafür nicht.
Es ist nicht zu beanstanden, dass als Grundlage für die Verkehrsuntersuchung das den Planungsanlass bildende Vorhaben herangezogen wird. Dient ein Angebotsbebauungsplan - wie hier - als planungsrechtliche Grundlage für ein konkretes gewerbliches Vorhaben, begegnet es jedenfalls grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Verkehre und planbedingten Lärmimmissionen heranzieht.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Mai 2024 - 10 D 78/22.NE -, juris Rn. 51, vom 1. Februar 2022 - 2 D 5/20.NE -, juris Rn. 105, und vom 29. April 2019 - 10 D 8/17.NE -, juris Rn. 79, sowie Beschluss vom 8. Mai 2024 - 10 B 298/24.NE -, juris Rn. 34.
bb. Weiter lässt sich ohne eine vertiefte Prüfung feststellen, dass der zur Begründung eines Abwägungsmangels vom Antragsteller vorgebrachte Einwand, es sei von einer zu geringen Anzahl von täglichen LKW-Fahrten für Fertigware und Versand ausgegangen worden, nicht trägt. Der Antragsteller geht schon unzutreffend davon aus, die Verkehrsuntersuchung habe insoweit nur 60 Fahrten angesetzt. Vielmehr wird dort (S. 10 und 14), worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, von 60 Fahrten im Bestand und von 80 Fahrten nach der Realisierung der Planung ausgegangen. Dass dieser Ansatz zu niedrig sein könnte, lässt sich dem Vorbringen des Antragstellers, es sei ein Versand von täglich 2.000 Paletten geplant und ein 40 t Sattelzug könne maximal 24 Industriepaletten aufnehmen, nicht entnehmen. Dies folgt schon aus dem nachvollziehbaren Vorbringen der Beigeladenen, nach dem die Aufnahmekapazität von Sattelzügen deutlich höher sei.
2. Auch die Berufung des Antragstellers auf Lärmschutzbelange begründet seine Antragsbefugnis nicht.
Eine planbedingte Zunahme des Lärms durch Verkehr und/oder Gewerbe auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 5, vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 4, und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 10, m. w. N., OVG NRW, Urteil vom 20. September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 27 f., m. w. N.
Dass es zu einer mehr als nur geringfügigen Lärmsteigerung auf dem Grundstück des Antragstellers kommen könnte, hat dieser nicht dargelegt.
a. Die vom Antragsteller angeführte Lärmzunahme von tags 0,2 dB(A) und nachts 0,3 dB(A) betrifft nach dem im Aufstellungsverfahren eingeholten Immissionsschutz-Gutachten der X. O. vom 5. Januar 2023 (im Folgenden: Schallgutachten; dort S. 53) schon nur die Immissionspunkte IP 10-13 an der B. Straße sowie der parallel dazu verlaufenden T.-straße. An dem am nächsten zum Grundstück des Antragstellers gelegen Immissionspunkt IP 08 (L.-straße 10, vgl. Abbildung 8 auf S. 47 Schallgutachten) reduziert sich, worauf auch die Antragsgegnerin hinweist, die Verkehrslärmbelastung nach dem Schallgutachten (S. 53) hingegen planbedingt tags wie nachts um 0,5 dB(A). Dies ist insbesondere mit Blick auf die planbedingte Veränderung der Verkehrsführung und der damit einhergehenden Abnahme des Schwerlastverkehrs nördlich der geplanten Ausfahrt aus dem Plangebiet am L.-straße (vgl. Verkehrsuntersuchung, S. 17) ohne Weiteres nachvollziehbar.
b. Mit Blick auf Gewerbelärm ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers ebenfalls nicht die Möglichkeit der fehlerhaften Behandlung seiner Belange in der Abwägung.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm. Nach dem Schallgutachten (S. 46) wird dies schon lediglich für den Nachtzeitraum an den Immissionspunkten IP 04 und IP 05 an der B. Straße prognostiziert. An dem zum Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt IP 08 werden die Immissionsrichtwerte ausweislich des Gutachtens hingegen eingehalten.
Aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben sich auch keine Anhaltspunkte für eine (mehr als geringfügige) planbedingte Gewerbelärmerhöhung zu seinen Lasten. Sein Grundstück befindet sich in der Nähe der lärmintensiveren, außerhalb des Plangebiets gelegenen Produktionsanlagen des Molkereibetriebs (vgl. zur Lage der Bestandsanlagen Abbildung 2 auf S. 23 des Schallgutachtens und zu deren Schallleistungspegeln Tabelle 20 auf S. 34 des Schallgutachtens), während das Plangebiet größtenteils weiter entfernt liegt. Dass er gleichwohl nennenswerte Lärmbeeinträchtigungen von Anlagen oder Fahrzeugen im Plangebiet zu erwarten hat, legt der Antragsteller nicht dar. Dafür ist ausgehend von dem der Planung zugrundeliegenden Vorhaben, das vor allem die Errichtung eines Hochregallagers nebst angeschlossener Kommissionierung mit Be- und Entladung an der Südostseite der Gebäude vorsieht, auch nichts ersichtlich.
3. Eine Antragsbefugnis folgt auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers zur Verschattung.
Zu den abwägungserheblichen Belangen gehört zwar auch der Aspekte der Verschattung benachbarter Gebäude.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. November 2017 - 7 D 55/16.NE -, juris Rn. 22 f., m. w. N.
Eine planbedingte Verschattung seines Gebäudes macht der Antragsteller aber schon nicht geltend, sondern lediglich eine Auswirkung des Schattenwurfs der Gebäude im Plangebiet auf die Lichtverhältnisse im unmittelbaren Umfeld seines Grundstücks. Dies rechtfertigt die Annahme einer Antragsbefugnis nicht. Überdies kommt, worauf auch die Antragsgegnerin hinweist, nach der im Aufstellungsverfahren eingeholten Sonnenstudie der J. Y. GmbH vom 15. Dezember 2020 (dort S. 3 ff.) lediglich eine Verschattung des Grundstücks des Antragstellers für nur wenige Stunden am Tag im Dezember in Betracht, wobei dieser Monat nicht zu berücksichtigen sei, weil der Schattenwurf zu dieser Zeit wegen diffuser Lichtverhältnisse und geringer Sonnenstunden nicht merklich erkennbar sei.
4. Schließlich führt das wohl auf eine erdrückende Wirkung zielende Vorbringen des Antragstellers, er habe ein Interesse daran, von einer „nach den örtlichen Verhältnissen außergewöhnlich massiven Bebauung in unmittelbarer Nachbarschaft seines Grundstücks verschon zu bleiben“, nicht auf eine Antragsbefugnis. Insbesondere geben die Ausführungen zur Größe der geplanten Betriebsanlagen nichts für seinen zur Begründung eines Abwägungsmangels angeführten Schluss her, sein Grundstück werde „abgeriegelt“. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass der im Plangebiet vorgesehene Gebäudekomplex mit seiner geringsten Entfernung an seiner nordöstlichen Ecke rund 50 m vom Grundstück des Antragstellers entfernt ist. Zudem wird der Gebäudekomplex vom Grundstück des Antragstellers - angesichts der dazwischenliegenden im Bebauungsplan festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie des nördlich des L.-straße befindlichen Baumbewuchses - größtenteils nicht einmal sichtbar sein. Die geplante Beschickungsbrücke über dem L.-straße, deren Entfernung zum Grundstück des Antragstellers zudem rund 43 m beträgt, rechtfertigt offensichtlich keine andere Betrachtung.
5. Nach alledem kommt es auf den Einwand der Beigeladenen, die geltend gemachten Mängel im Abwägungsvorgang könnten die Antragsbefugnis schon deshalb nicht begründen, weil solche mangels substantiierten Vortrags innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich seien, nicht mehr an. Diese Auffassung trifft indes schon deshalb nicht zu, weil § 47 VwGO keine Frist für die Darlegung der Antragsbefugnis vorsieht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2025 - 3 BN 12.24 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 2025 - 4 BN 37.24 -, juris Rn. 5.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.