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Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 29.04.2026 – 10 D 64/23.NE

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.10D64.23NE.00

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 00 „Hotel M.“ der Stadt N. (im Folgenden: Bebauungsplan).

Die Antragsteller sind nach ihrem Vorbringen (Mit-)Eigentümer der außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücke Gemarkung N., Flur 0, Flurstücke 15 und 65.

Der Bebauungsplan umfasst ein westlich des Stadtzentrums gelegenes, etwa 1,4 ha großes Gebiet am Südhang des Burgbergs (Gemarkung N., Flur 0, Flurstücke 103, 104, 107, 108 und 117 sowie Flur 9, Flurstücke 55 (teilweise), 70 und 203). Im Plangebiet befinden sich die Hotelruine des von 1964 bis 2001 betriebenen Hotels M. sowie ein westlich davon gelegenes unbewohntes Betriebsleiterwohnhaus. Beide Gebäude sind über die von der L 000 (Am V.) abzweigende und im Norden des Plangebiets verlaufende Straße X. erreichbar. Entlang dieser Straße - im Westen des Plangebiets und nördlich der Hotelruine - sowie zwischen den beiden Baukörpern sind Parkplätze angelegt. Das Gelände fällt im Plangebiet unterhalb der Straße bzw. der Parkplätze nach Süden stark ab und ist dort dicht bewaldet.

Im Norden grenzt das Plangebiet, den Verlauf einer Stützmauer am Hang aufgreifend, an das Flurstück 65. In diesem Bereich ist die Oberfläche des Grundstücks zunächst weitgehend eben, steigt dann aber weiter nördlich stark an. Nordöstlich davon gelegen, am Osthang des Burgbergs, schließt sich das Flurstück 15 an, in dessen nördlichem Teil das Wohnhaus der Antragsteller errichtet worden ist. Nördlich und südlich dieses Gebäudes befindet sich der dazugehörige Gartenbereich. Das deutlich höher als das Plangebiet liegende Wohnhaus ist (mit seiner kürzesten Entfernung) etwa 55 m Luftlinie vom Plangebiet entfernt. Nördlich des Plangebiets befinden sich das Gelände einer Burgruine, das unter Nr. 83 „Burg N.“ als Bodendenkmal in die Denkmalliste eingetragen ist, sowie weitere eingetragene Baudenkmäler. Der von dem Bodendenkmal umfasste Bereich sowie die nordwestlich bis nordöstlich davon gelegenen, mit Fachwerkhäusern bebauten Flächen liegen im Geltungsbereich der Satzung der Stadt N. für den Denkmalbereich Nr. 1 „Historischer Stadtkern N.“ vom 30. September 1985 (im Folgenden: Denkmalbereichssatzung), die das Erscheinungsbild des historischen Stadtkerns, die Stadtsilhouette sowie die Struktur und den Grundriss des historischen Stadtkerns schützt.

Der Bebauungsplan (Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan) erklärt in der Umgebung des unbewohnten Betriebsleiterwohnhauses ein mehrgeschossiges Wohngebäude mit maximal 12 Wohneinheiten sowie im Bereich der Hotelruine ein mehrgeschossiges Hotel, bestehend aus 100 Zimmern, 42 Wohnungen, Gewerbeflächen, Gastronomiebetrieben und Wellnessbereich, für zulässig. Die vorhandene Straße X. ist in ihrem westlichen Abschnitt, bis zu einer für beide Gebäude im Plangebiet vorgesehenen Tiefgaragenzufahrt westlich des geplanten Wohngebäudes, als öffentliche Straßenverkehrsfläche zeichnerisch festgesetzt. Für den südlich des Flurstücks 65 befindlichen östlichen Straßenabschnitt setzt der Bebauungsplan eine private Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung verkehrsberuhigter Bereich fest. Weitgehend im Bereich der bereits vorhandenen Parkplätze sieht der Bebauungsplan Stellplatzflächen vor. Im südlichen sowie östlichen Plangebiet sind Flächen für Wald bzw. private Grünflächen festgesetzt.

Mit dem Bebauungsplan will die Antragsgegnerin eine sinnvolle Nachnutzung des ehemaligen Hotels ermöglichen.

Der Rat beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung am 21. Juni 2022 als Satzung, die am 29. November 2022 bekannt gemacht wurde.

Die Antragsteller haben am 2. Mai 2023 den Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie vor, als unmittelbare Grundstücksnachbarn antragsbefugt zu sein, da die Baumaßnahmen die Stabilität des Hanges in Frage stellten. Sie seien auch mit Blick auf Lärm, Straßenverkehr, Abgase und Licht antragsbefugt. Zudem würde der Gartenbereich ihres Grundstücks abgeriegelt und erdrückt. Schließlich ergebe sich ihre Antragsbefugnis auch aus denkmalschutzrechtlichen Belangen, insbesondere aus dem Umstand, dass der Denkmalbereich durch die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben erheblich beeinträchtigt würde. Sie seien zur Unterhaltung der denkmalgeschützten Wallmauer verpflichtet und hätten in der Vergangenheit dazu einen finanziellen Beitrag geleistet. Daneben tragen sie eine Vielzahl von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans vor.

Die Antragsteller beantragen,

den Bebauungsplan Nr. 00 „Hotel M.“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie trägt zur Begründung vor, den Antragstellern fehle bereits die Antragsbefugnis. Eine solche ergebe sich nicht mit Blick auf Belange des Denkmalschutzes. Die finanzielle Beteiligung an der Erhaltung der Wallmauer sei schon nicht nachgewiesen. Es sei auch nicht dargelegt, dass eine entsprechende Investition durch das mit dem Bebauungsplan ermöglichte Vorhaben entwertet würde. Eine von dem Vorhaben ausgehende Beeinträchtigung des unter Denkmalschutz stehenden Wohnhauses der Antragsteller werde schon nicht dargelegt und sei angesichts der Entfernung zum Vorhaben sowie der unterschiedlichen Höhenlage auch nicht ersichtlich. Die Angaben zur Hangstabilität, zu erheblichen Immissionen sowie einer erdrückenden Wirkung seien nicht substantiiert und angesichts der Entfernungen sowie der eingeholten Gutachten unzutreffend. Unabhängig davon griffen die Einwände der Antragsteller gegen den Bebauungsplan nicht durch.

Die Beigeladene beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie ist ebenfalls der Auffassung, die Antragsteller seien bereits nicht antragsbefugt. Bedenken hinsichtlich der Hangstabilität bestünden unter Berücksichtigung des eingeholten Baugrundgutachtens nicht. Der Gewerbelärm unterschreite nach dem eingeholten Gutachten an den maßgeblichen Immissionsorten die Immissionsrichtwerte der TA Lärm deutlich; die Gartenflächen auf der Gartenterrasse seien nicht gleichermaßen schutzwürdig wie die Wohnnutzung des Hauptgebäudes. Eine rücksichtslose Verkehrslärmbelastung ergebe sich aus dem Gutachten ebenfalls nicht. Es sei angesichts der Entfernung und der unterschiedlichen Höhenlage auch nicht dargelegt, wie Abgase und Lichtimmissionen die schutzbedürftige Nutzung relevant berühren könnten. Aus diesem Grund sei auch nichts für eine unzumutbare Verschattung, eine erdrückende Wirkung oder für rücksichtslose Einsichtnahmemöglichkeiten ersichtlich. Eine Antragsbefugnis lasse sich auch nicht aus denkmalschutzrechtlichen Aspekten herleiten, da weder das Bodendenkmal Nr. 83 „Burg N.“ noch das Baudenkmal Nr. 80 „X. 4“ durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Weitere plangebietsexterne Baudenkmäler stünden schon nicht im Eigentum der Antragsteller. Auch der weitere Vortrag der Antragsteller zu Abwägungsfehlern lasse eine mögliche Verletzung in eigenen Rechten nicht erkennen. Der Antrag sei zudem unbegründet, weil der Bebauungsplan nicht an Mängeln leide, die zu seiner Unwirksamkeit führten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist bereits unzulässig. Die Antragsteller sind nicht gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es als zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen eigenen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausscheidet. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn das Interesse der Betroffenen geringwertig, nicht schutzwürdig, für die Gemeinde nicht erkennbar oder sonst makelbehaftet ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. April 2004 - 4 CN 1.03 -, juris Rn. 9, und vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, juris Rn. 8, sowie Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 7, und vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 23. März 2026 - 10 D 42/24.NE -, juris Rn. 21, und vom 26. Juni 2025- 10 D 39/23.NE -, juris Rn. 35, sowie Beschluss vom 9. Juli 2025 - 10 B 667/25.NE -, juris Rn. 4.

Die Prüfung, ob das der Fall ist, ist allerdings nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt. Das Normenkontrollgericht ist daher insbesondere nicht befugt, für die Entscheidung über die Antragsbefugnis den Sachverhalt von sich aus weiter aufzuklären. Es ist allerdings verpflichtet, den Tatsachenvortrag - auch unter Würdigung widerstreitenden Vorbringens des Antragsgegners - auf seine Schlüssigkeit und voraussichtliche Belastbarkeit hin zu prüfen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2023 - 4 CN 6.22 -, juris Rn. 14, und vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 9.19 -, juris Rn. 18, sowie Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 7, vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 3, vom 29. April 2025 - 4 BN 23.24 -, juris Rn. 11, und vom 28. Oktober 2024 - 4 BN 15.24 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 23. März 2026 - 10 D 42/24.NE -, juris Rn. 23, und vom 8. April 2022 - 10 D 72/19.NE -, juris Rn. 37.

Daran gemessen führt das Vorbringen der Antragsteller, die sich auf ihre Rechte und Interessen als „Eigentümer und zum Teil auch Bewohner“ von Grundstücken außerhalb des Plangebiets berufen, nicht auf eine Antragsbefugnis. Dies lässt sich feststellen, ohne dass es einer Prüfung bedarf, die nach Umfang und Intensität einer Begründetheitsprüfung gleichkommt.

1. Die von den Antragstellern geltend gemachten Lärmimmissionen begründen keinen abwägungserheblichen eigenen Belang.

Eine planbedingte Zunahme des Lärms durch Verkehr und/oder Gewerbe auch unterhalb der Grenzwerte gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis der Betroffenen begründen. Anderes gilt, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht, oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln. Vielmehr bedarf es einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. März 2026 - 4 BN 29.25 -, juris Rn. 5, vom 20. November 2025 - 4 BN 3.25 -, juris Rn. 4, und vom 16. Juni 2020 - 4 BN 53.19 -, juris Rn. 10, m. w. N., OVG NRW, Urteile vom 23. März 2026 - 10 D 42/24.NE -, juris Rn. 26 f., und vom 20. September 2024 - 10 D 183/22.NE -, juris Rn. 27 f., jeweils m. w. N.

Dass es zu einer mehr als nur geringfügigen Lärmsteigerung auf den Grundstücken der Antragsteller kommen könnte, haben diese nicht dargelegt.

Dafür genügt ihr pauschales Vorbringen, ihre Antragsbefugnis ergebe sich mit Blick auf Lärm, der „angesichts des schmalen nur minimal verbleibenden baufreien aber nutzungsintensiven ,Schlauches‘“ hauptsächlich in Richtung ihrer Grundstücke geleitet werde, ebenso wenig wie die allgemeinen Ausführungen zum An- und Abfahrtsverkehr eines Hotelbetriebs. Unabhängig davon setzen sie sich in keiner Weise mit den im Aufstellungsverfahren eingeholten Gutachten zu Gewerbe- und Verkehrslärm auseinander, aus denen sich ein (mehr als geringfügiger) Lärmzuwachs für die Grundstücke der Antragsteller nicht ergibt.

a. Nach dem Fachbeitrag Schallschutz Gewerbelärm der J. Schalltechnik vom 18. Februar 2022 (im Folgenden: Gewerbelärmgutachten; dort S. 2 der Anlage 1) beträgt die Gesamtgewerbelärmbelastung am Wohnhaus X. 2 und 4 (IO 2) lediglich bis zu 19,6 dB(A) tags und bis zu 15,5 dB(A) nachts und überschreitet damit nicht die Bagatellgrenze. Dies gilt erst recht für den sich unmittelbar nordöstlich anschließenden, noch weiter vom Plangebiet entfernt gelegenen Gebäudeteil mit der postalischen Anschrift X. 6. Der Gartenbereich der Antragsteller, der sich im Umfeld des Wohnhauses befindet, ist ebenfalls keinen relevanten planbedingten Gewerbelärmbelastungen ausgesetzt. Dies gilt nicht nur für den nördlich gelegenen, durch das Wohnhaus abgeschirmten Garten, sondern auch für den Bereich südlich und südwestlich des Wohnhauses. So ist der Bereich, in dem die Gewerbelärmbelastung tags und nachts mehr als 40 dB(A) beträgt (Karten 1 und 2 der Anlagen zum Gewerbelärmgutachten) etwa 80 m Luftlinie vom Wohnhaus entfernt.

Die höheren Gewerbelärmimmissionen, die sich auf einen kleineren Teilbereich am südwestlichen Ende des Flurstücks 65 beschränken, begründen nach wertender Betrachtung der vorliegenden besonderen Einzelfallumstände ebenfalls keine Antragsbefugnis. Dieser Grundstücksbereich ist mit Blick auf Lärmimmissionen aufgrund seiner Lage und Funktion als wenig schutzwürdig zu bewerten. Er weist angesichts der topografischen Besonderheiten keinen unmittelbar räumlichen Zusammenhang zum Wohngebäude der Antragsteller auf, sondern ist vielmehr von diesem deutlich abgekoppelt. So ist er am Südhang des Burgbergs gelegen, während sich das Wohnhaus der Antragsteller - in etwa 80 m Luftlinie entfernt - am Osthang des Burgbergs befindet. Er steht auch nicht selbst zur Bebauung an. Zudem ist er angesichts der bereits vorhandenen, unmittelbar südlich von ihm verlaufenden Straße X. und der dort vorhandenen Stellplätze lärmvorbelastet. Von einem bisher „beruhigten Garten- bzw. Rückzugsraum“, wie die Antragsteller meinen, kann daher keine Rede sein.

Die nachvollziehbaren Ergebnisse des Gewerbelärmgutachtens haben die Antragsteller nicht in Frage gestellt. Dafür genügt ihr bloßer Hinweis auf die veränderte Lärmausbreitung durch die Errichtung der Vorhaben nicht, da die Abschirmungen durch Gebäude und sonstige Hindernisse bei der gutachterlichen Berechnung Berücksichtigung gefunden haben (S. 11 Gewerbelärmgutachten).

b. Der ebenfalls im Aufstellungsverfahren eingeholte Fachbeitrag Schallschutz Verkehrslärm der J. Schalltechnik vom 19. Februar 2022 (im Folgenden: Verkehrslärmgutachten; dort S. 1) kommt zu dem Ergebnis, dass durch das Vorhaben keine zusätzliche Verkehrsbelastung auf der Landesstraße und damit keine zusätzliche Verkehrslärmbelastung zu erwarten ist. Dagegen bringen die Antragsteller nichts vor.

2. Ein abwägungserheblicher Belang ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Antragsteller zu sonstigen Immissionen.

a. In Bezug auf Lichtimmissionen bleibt es ohne nähere Konkretisierung bei der schlichten Behauptung, diese begründeten eine Antragsbefugnis. Das ist indes - auch angesichts der Entfernung der geplanten Baukörper zu dem Wohnhaus der Antragsteller sowie deren unterschiedlicher Höhenlage - nicht erkennbar.

b. Das pauschale Vorbringen der Antragsteller zu planbedingten Abgasen, die aufgrund des „schmalen Schlauchs“ hauptsächlich in Richtung ihres Grundstücks geleitet würden, führt ebenfalls nicht auf eine Antragsbefugnis. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, dass das etwa 90 m von der Straßenverkehrsfläche im Plangebiet entfernt gelegene Wohnhaus und der in dessen Umfeld befindliche Gartenbereich überhaupt merklich von planbedingten Abgasen betroffen sein werden. Auch hinsichtlich des an das Plangebiet angrenzenden Flurstücks 65 ist die Befürchtung der Antragsteller, die Abgase würden hauptsächlich auf ihr Grundstück geleitet, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse schon nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus ist dieser Grundstücksbereich aufgrund der vorstehenden Erwägungen weniger schutzwürdig.

3. Ein abwägungserheblicher eigener Belang lässt sich ebenfalls nicht dem unsubstantiierten Vorbringen der Antragsteller entnehmen, durch Baumaßnahmen am Hang werde dessen Stabilität in Frage gestellt, so dass ganz erhebliche Gefahren für ihre Grundstücke bzw. den Denkmalschutz drohten. In dem im Aufstellungsverfahren eingeholten Baugrundgutachten der U. GbR vom 31. Januar 2018 ist eingehend die Gründung der geplanten Baukörper untersucht worden, ohne dass Bedenken hinsichtlich der Hangsicherung geäußert wurden. Konkrete Mängel dieses Gutachtens legen die Antragsteller nicht dar. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend darauf hin, dass konkrete Fragen der Standsicherheit Teil des Genehmigungsverfahrens sind.

4. Die Ausführungen zur Entwässerung bzw. zu Starkregenereignissen lassen schon wegen der unterschiedlichen Höhenlagen nicht erkennen, dass die Antragsteller davon betroffen wären.

5. Ebenso wenig führt das Vorbringen zu denkmalschutzrechtlichen Aspekten zu einer Antragsbefugnis der Antragsteller.

Der Eigentümer eines Denkmals kann als Nachbar nur dann einen eigenen Belang im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, wenn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben geeignet sind, den Denkmalwert seines Denkmals erheblich zu beeinträchtigen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 4 BN 11.15 -, juris Rn. 9, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 - 2 D 81/11.NE -, juris Rn. 41 ff.

Wann die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Erforderlich ist, dass die zu schützende Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner engeren Umgebung von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und das ermöglichte Vorhaben nach seiner Art und Ausführung objektiv geeignet ist, den Denkmalwert erheblich zu beeinträchtigen.

Vgl. bei der Anfechtung einer Baugenehmigung OVG NRW, Urteile vom 29. September 2021  - 7 A 2912/19 -, juris Rn. 42 ff., und vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 63, sowie Beschlüsse vom 15. Dezember 2023 - 10 B 645/23 -, juris Rn. 80, und vom 24. Mai 2019 - 2 B 162/19 -, juris Rn. 9; zur Anfechtung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2025 - 10 B 258/25 -, juris Rn. 4.

Zur Ermittlung des Denkmalwerts und damit auch zur Frage denkmalrechtlichen Umgebungsschutzes ist in erster Linie auf die Eintragung in die Denkmalliste und die Denkmalwertbegründung abzustellen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. März 2023 - 4 VR 4.22 -, juris Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 24. Januar 2024 - 7 D 59/23.AK -, juris Rn. 54, und vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 69, sowie Beschlüsse vom 15. April 2024 - 7 A 2509/22 -, juris Rn. 4, und vom 17. Dezember 2013 - 7 B 1155/13 - juris Rn. 8.

a. Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich bereits nicht hinreichend sicher entnehmen, auf welches eingetragene Denkmal in der näheren Umgebung des Plangebiets sie sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis berufen wollen. Dafür genügt ihre undifferenzierte und ohne jeglichen Nachweis erfolgte Behauptung, sie seien „bei verständiger Betrachtung selbst Eigentümer eines Denkmals“ bzw. „(Mit-)Eigentümer des denkmalschutzwürdigen Gesamtensemble, Burgruine N. mit Burgberg unter Einschluss der vorgelagerten Terrassen und Stützmauern‘“, nicht.

b. Unabhängig davon ergeben sich aus dem Vortrag der Antragsteller keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben geeignet sind, den Denkmalwert eines in ihrem Eigentum stehenden Denkmals erheblich zu beeinträchtigen.

aa. Dies gilt zunächst für das in der Denkmalliste unter Nr. 83 eingetragene Bodendenkmal „Burg N.“, das sich auch auf die - nach dem Vortrag der Antragsteller in deren Eigentum stehenden - Flurstücke 15 und 65 erstreckt. Bei dem Bodendenkmal handelt es sich nach dem Eintragungstext um eine ausgedehnte Höhenburg, die aus Haupt- und Vorburg mit zugehörigen Befestigungsmauern, Bastionen, Kasematten und vorgelagerten Bermen, Gräben und befestigten Hängen bestehe. Obertägig erhalten seien Mauern und Geländereste, untertägig Fundamentreste, Keller, Brunnen, Gänge, Kasematten und Gräben.

Dem Vorbringen der Antragsteller lässt sich schon nicht entnehmen, dass der denkmalrechtliche Umgebungsschutz von einigem Gewicht für den dem Bodendenkmal innewohnenden Denkmalwert ist. Es erschöpft sich - ohne Bezugnahme auf die Denkmaleintragung - in der schlichten Behauptung, es komme maßgeblich auf das Erscheinungsbild von Burgruine, Wallmauer und vorgelagerter Terrasse an, die Sichtbeziehung in das Münsterland müsse erhalten bleiben und allein die massive Verriegelung (durch die ermöglichten Baukörper im Plangebiet) würde den Belangen des Denkmalschutzes zuwiderlaufen. Daneben fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beigeladenen, weder aus der denkmalrechtlichen Eintragung noch aus den seinerzeitigen Eintragungsgründen ergebe sich, dass der Denkmalwert gerade in der exponierten und sichtbaren Lage bestehe. Zudem weist die Beigeladene zutreffend darauf hin, dass die denkmalwertbegründende Bedeutung bei einem Bodendenkmal grundsätzlich in den untertägig vorhandenen Strukturen liegt, die denknotwendig durch eine Einschränkung von Sichtbeziehungen nicht beeinträchtigt werden können. Ferner setzen die Antragsteller dem zutreffenden Vortrag von Antragsgegnerin und Beigeladener nichts Überzeugendes entgegen, das Bodendenkmal sei infolge der größeren Bäume in der Umgebung und des Bestandsbaukörpers des Hotels schon jetzt aus der Ferne selbst nicht sichtbar. Daraus folgt, dass die Antragsteller eine Antragsbefugnis auch nicht aus dem geltend gemachten Umstand herleiten können, sie hätten als Denkmaleigentümer eigene Mittel zur Sanierung der Wallmauer aufgewandt.

bb. Eine mögliche Beeinträchtigung des nach dem Vortrag der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Eigentum der Antragsteller stehenden Baudenkmals Nr. 80 „Wohnhaus X. 4“ haben die Antragsteller nicht substantiiert dargelegt. Für einen Umgebungsschutz ist nach der Denkmaleintragung auch nichts ersichtlich. Angesichts der örtlichen Verhältnisse ist im Übrigen eine erhebliche Beeinträchtigung des Baudenkmals fernliegend.

cc. Die südlich des Plangebiets gelegenen Baudenkmäler „Kulturhaus X. 5“ (Nr. 114) und „Wierturm/Burgberg“ (Nr. 116) stehen nach dem unwidersprochenen Vortrag sowohl der Antragsgegnerin als auch der Beigeladenen schon nicht im Eigentum der Antragsteller.

c. Eine Antragsbefugnis ergibt sich schließlich nicht aus den Ausführungen zur Denkmalbereichssatzung der Antragsgegnerin für den Historischen Stadtkern.

Es kann offenbleiben, ob eine Antragsbefugnis auch besteht, wenn das Grundstück des Eigentümers in den Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung fällt und das Vorhaben, das ebenfalls innerhalb des Denkmalbereichs verwirklicht werden soll, das mit der Satzung geschützte Erscheinungsbild möglicherweise erheblich beeinträchtigen wird.

Vgl. zur Klagebefugnis bei einer Drittanfechtung BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 26. Juli 2022 - OVG 2 B 4.18 -, juris Rn. 25; offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 - 7 A 2912/19 -, juris Rn. 38 ff.

Denn die durch den Bebauungsplan ermöglichten Vorhaben (Hotel und Mehrfamilienhaus) liegen schon nicht im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung. Jedenfalls in dieser Konstellation können die Antragsteller ihre Antragsbefugnis nicht aus der Denkmalbereichssatzung herleiten.

6. Auch die geltend gemachte erdrückende bzw. abriegelnde Wirkung der durch den Bebauungsplan ermöglichten Baukörper, die von diesen ausgehende Verschattung sowie die von ihnen bestehenden Einsichtnahmemöglichkeiten begründen nicht die Antragsbefugnis der Antragsteller. Die vorstehenden Aspekte betreffen das Wohnhaus der Antragsteller sowie den umliegenden Gartenbereich angesichts der Entfernung zu den Baukörpern (rund 75 m) sowie den unterschiedlichen Höhenlagen allenfalls marginal. Der vom Wohnhaus abgekoppelte Grundstücksbereich der Antragsteller ist aus den vorgenannten Gründen auch insoweit wenig schutzwürdig. Etwas anderes folgt nicht aus der Rüge, der Bebauungsplan ermögliche Unterschreitungen bauordnungsrechtlicher Abstandsflächen. Die Antragsteller legen nicht dar, wie sich hieraus ein eigener abwägungserheblicher Belang ergeben könnte.

7. Die nicht näher substantiierte Behauptung, es trete eine „vollständige Sichtversperrung“ ein, ist schon nicht nachvollziehbar. Die hier zu erwartende allenfalls geringfügige Beschränkung der Aussicht vom Grundstück der Antragsteller in süd-westliche Richtung genügt für die Annahme ihrer Antragsbefugnis bei Weitem nicht.

8. Schließlich ist dem Vortrag der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung nicht zu folgen, dass sie eine Antragsbefugnis aus dem Natura-2000-Netzwerk in Verbindung mit ihrer Eigentümerstellung sowie dem Gleichbehandlungsgrundsatz herleiten könnten. Ein eigener abwägungserheblicher Belang im Hinblick auf den streitgegenständlichen Bebauungsplan ist insoweit nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.