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Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.04.2026 – 13 A 1024/23
13. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.13A1024.23.00
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausdrücklich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegt nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor (hierzu I.). Gleiches gilt für die geltend gemachten besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (hierzu zu II.) sowie für einen sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (dazu zu III.).
I. Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 22. Juli 2020 - 1 BvR 561/19 -, juris, Rn. 16, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 13 A 1547/16 -, juris, Rn. 7.
Daran fehlt es hier.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die zulässige Klage, die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 4. Oktober 2022 festzustellen, mit welchem es dem Kläger untersagt wurde, die Einrichtung/das Unternehmen seiner Arbeitgeberin M. und T. Krankenhaus gGmbH, R.-straße 21 in J. bis zur Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2022, zum Zweck der Verrichtung seiner Tätigkeit zu betreten oder dort tätig zu werden, und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro angedroht wurde, sei unbegründet. Die Ermächtigungsgrundlage des Betretungs- und Tätigkeitsverbots, § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung, sei im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses und auch bis zum Auslaufen ihrer Geltungsdauer verfassungsgemäß gewesen.
Mit dem dagegen erhobenen Zulassungsvorbringen wird die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht durchgreifend in Frage gestellt.
1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ist mit Blick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Dabei weckt nicht bereits der Vortrag, der Sachverhalt sei anders zu bewerten als es das Verwaltungsgericht getan habe, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Gericht ist im Grundsatz nicht an bestimmte Beweisregeln gebunden. Es würdigt den Prozessstoff auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der diesem innewohnenden Überzeugungskraft. Trotz des besonderen Charakters der Beweiswürdigung, der dem Gericht einen Wertungsrahmen eröffnet, ist das Gericht allerdings nicht gänzlich frei. Die richterliche Überzeugung muss auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen, d. h. sie muss insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Würdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Wegen einer fehlerhaften Sachverhalts- oder Beweiswürdigung ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann gegeben, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Sachverhaltswürdigung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2025 - 6 A 125/24 -, juris, Rn. 9, und vom 11. August 2017 - 13 A 310/15 -, juris, Rn. 26 ff., m. w. N.
Nach diesen Maßstäben zeigt der Kläger keinen zur Zulassung der Berufung führenden Mangel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht auf.
Der Kläger moniert insoweit im Wesentlichen, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Bewertung, die Nachweispflicht nach der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 20a IfSG a. F. sei auch im Zeitraum nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im April 2022,
vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 184 f.,
bis zum Auslaufen ihrer Geltungsdauer mit dem 31. Dezember 2022 zum Schutz des Lebens und der Gesundheit vulnerabler Menschen geeignet gewesen, von falschen Tatsachen ausgegangen. Es habe die Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts (RKI) fehlerhaft herangezogen, weil sich aus dessen Datenmaterial nicht ergeben habe, dass der Impfung eine Schutzwirkung auch für Dritte zugekommen sei.
Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht jedoch in nicht zu beanstandender Weise die seine Bewertung rechtfertigenden Angaben des RKI mit Stand vom 18. August 2022 zu Grunde gelegt (Urteilsabdruck, S. 8 f.), welche bis zum Auslaufen der Regelung und auch unter den Omikron-Varianten BA.4 und insbesondere BA.5 beibehalten wurden. Insoweit hat das Verwaltungsgericht u. a. ausgeführt:
„Über die Transmission, d. h. die Virusübertragung, unter Omikron gebe es bisher keine ausreichenden Daten; sie scheine bei Geimpften weiterhin reduziert zu sein, wobei das Ausmaß der Reduktion nicht vollständig geklärt sei. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigten, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6 bis 21 % nach Grundimmunisierung und nach Auffrischimpfung um weitere 5 bis 20 % reduziere.
Vgl. RKI, Wie wirksam sind die COVID-19 Impfstoffe, Stand: 18. August 2022, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/FAQ_Liste_Wirksamkeit.html.“
U. a. Gerichte dürfen die Bewertungen des RKI, welches nach § 4 IfSG als nationale Behörde zur Vorbeugung übertragbarer Krankheiten sowie zur frühzeitigen Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen durch seine Aufgabe, die Erkenntnisse zu einer übertragbaren Krankheit durch Erhebung, Auswertung und Veröffentlichung der Daten zum Infektionsgeschehen in Deutschland und durch die Auswertung verfügbarer Studien aus aller Welt fortlaufend zu aktualisieren, über eine besondere fachliche Expertise bei der Risikoeinschätzung und -bewertung einer übertragbaren Krankheit verfügt, wie ein Sachverständigengutachten bei der Entscheidung berücksichtigen. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Erkenntnisse und Bewertungen des RKI nach der maßgeblichen ex ante-Sicht auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufgewiesen hätten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 57, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juli 2025 - 13 D 52/21.NE -, juris, Rn. 190 ff.
Diese RKI-Bewertung wird durch das Vorbringen des Klägers nicht ernsthaft erschüttert, insbesondere war sie - aus der maßgeblichen ex ante-Sicht des nicht Sachkundigen - weder wissenschaftlich unvertretbar oder unplausibel.
Dem steht der vom Kläger beispielhaft herangezogene wöchentliche Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 28. April 2022 nicht entgegen. Der beschließende Senat hat bereits entschieden, dass die Bewertung des RKI, die letztmalig in diesem Wochenbericht erhobenen und veröffentlichten eigenen Daten seien statistisch verzerrt und demzufolge als Grundlage für vertrauenswürdige Aussagen zur Impfeffektivität nicht (mehr) geeignet gewesen, nicht zu beanstanden ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2026 - 13 A 684/23 -, juris, Rn. 38 ff.
Das Vorbringen des Klägers bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
Gleiches gilt für den Verweis des Klägers auf das vorgelegte Epidemiologische Bulletin des RKI, Ausgabe 33/22 vom 18. August 2022. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers sind schon nicht schlüssig. Zum einen führt er aus, dass das RKI dort - mit seinen Aussagen zur Impfeffektivität auch bzgl. asymptomatischer SARS-CoV-2-Infektionen - von einem hohem Eigenschutz ausgehe (S. 27 ff.), meint sodann aber, dass man es mit einer Variante zu tun gehabt habe, bei der die Impfantwort durch die damals vorhandenen Impfstoffe noch vorhanden sei, jedoch nicht vor einer Ansteckung schütze, sondern vielmehr nur vor einem schweren Verlauf. Dies ist den Ausführungen des RKI jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass es zur Impfeffektivität der bislang verfügbaren Impfstoffe gegen die derzeit zirkulierende Sublinie BA.5 der Omikron-Variante keine robusten Daten gäbe.
Die Darlegung des Klägers zu der Dokumentation des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags „Wirksamkeit von Corona-Impfungen im Hinblick auf die Omikron-Variante von SARS-CoV-2 - Informationen zu ausgewählten aktuellen Studien (Stand: 6. April 2022)“, in der auch die vom Kläger angeführten „Studien von Göttinger Wissenschaftlern aus Dezember 2021“ erwähnt werden (S. 8), trägt die Auffassung des Klägers ebenfalls nicht. Insbesondere stellt sie für den hier maßgeblichen Zeitraum keine gesicherte wissenschaftliche Datenlage dar, die einen vollständigen Wirkungsverlust der Impfungen erkennen lassen würde.
Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2026 - 13 A 684/23 -, juris, Rn. 21 ff., 57 ff.
Allein dass der Übertragungsschutz reduziert war, kann jedoch von vornherein nicht die Geeignetheit der gesetzlichen Regelung im verfassungsrechtlichen Sinne infrage stellen. Denn diese wäre erst dann nicht mehr gegeben, wenn überhaupt kein Übertragungsschutz bestanden hätte und damit der Gesetzeszweck (Schutz vulnerabler Personen durch impfinduzierte Reduzierung des Übertragungsrisikos in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen) in keiner Weise gefördert worden wäre.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, juris, Rn. 23; OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2026 - 13 A 684/23 -, juris, Rn. 23.
Auf die vom Kläger außerdem herangezogenen Ausführungen des RKI vom 6. Juni 2023 kommt es nicht an, weil diese keinen Einfluss auf den Wissensstand vor Ablauf der Geltungsdauer der Regelung haben konnten.
2. Abseits der Sachverhalts- und Beweiswürdigung weckt das Vorbringen des Klägers ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils.
a. Das Vorbringen des Klägers führt nicht zu der Annahme, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts § 20a IfSG im Verlauf des Jahres 2022 verfassungswidrig geworden ist.
Vgl. ausführlich bereits OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2026 - 13 A 684/23 -, juris, Rn. 109 ff.
Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, die Impfnachweispflicht des § 20a IfSG sei bis zum Ende der Geltungsdauer zum Schutz von vulnerablen Personen geeignet gewesen, weil es weiterhin Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Reduzierung des Transmissionsrisikos gegeben habe und sich die Erkenntnislage bis zum Außerkrafttreten der Regelung im Dezember 2022 nicht grundlegend geändert habe (Urteilsabdruck, S. 6 ff.), ist auf der Grundlage des klägerischen Vortrags nicht zu beanstanden. Dabei konnte es nach den obigen Ausführungen auf die diesbezüglichen Erkenntnisse des RKI zurückgreifen, wonach auch unter den zum Jahresende zirkulierenden Varianten weiterhin Anhaltspunkte für eine nicht nur unwesentliche Reduzierung des Transmissionsrisikos bestanden. Einen gegenteiligen wissenschaftlichen Kenntnisstand legt der Kläger - wie gezeigt - nicht dar.
Ebenso erfolglos wendet sich der Kläger der Sache nach gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nachweispflicht sei ferner erforderlich gewesen, weil Testungen auch im zweiten Halbjahr 2022 kein milderes und gleich effektives Mittel dargestellt hätten (Urteilsabdruck, S. 11 f.). Mit der insoweit zugrunde gelegten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts,
Beschluss vom 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 -, juris, Rn. 192 ff.,
setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht in der gebotenen Weise auseinander. Indem es schlicht behauptet, Testungen böten einen höheren Schutz für die vulnerablen Gruppen als die Impfung des vorhandenen Personals, lässt der Kläger offen, auf welches Testmodell - beispielsweise hinsichtlich Art und Häufigkeit der Testungen - er sich bezieht, was der Überprüfung einer in jeder Hinsicht eindeutig gegebenen Gleichwertigkeit bereits im Ansatz entgegensteht.
Vgl. zu den insoweit bedeutsamen Parametern ebenfalls BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, juris, Rn. 26; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2022 - 13 B 874/22 -, n. v., Beschlussabdruck S. 10 f.
b. Das Zulassungsvorbringen weckt keine Richtigkeitszweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG von der Beklagten im angefochtenen Bescheid auch im Einzelfall rechtsfehlerfrei angewandt worden sei (Urteilsabdruck, S. 14 ff.). Da es - wie gezeigt - nicht zu beanstanden war, von einem Drittschutz auszugehen, konnte - anders als der Kläger meint - auch die Beklagte bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids diese Annahme zugrunde legen. Es sind ebenso keine Gründe vorgetragen, aus denen die Beklagte im Rahmen der Wahrung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall regelmäßige Testungen als milderes Mittel in Betracht hätte ziehen müssen.
II. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Der Begriff der besonderen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm ist funktionsbezogen dahin auszulegen, dass besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten dann vorliegen, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.
Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 - 13 A 928/19 -, juris, Rn. 35 f., m. w. N.
So liegt der Fall hier nicht. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die vom Kläger aufgeworfenen entscheidungserheblichen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres klären lassen.
III. Der mit seinem Vortrag zu den besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten darüber hinaus sinngemäß geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.
Erfolglos bemängelt der Kläger der Sache nach eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO), indem es keine weitere Sachverhaltsermittlung vorgenommen habe.
Der in erster Instanz anwaltlich vertretene Kläger trägt schon nicht vor, gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung förmliche Beweisanträge gestellt oder sonst auf eine weitere Sachverhaltsermittlung hingewirkt zu haben. Das Sitzungsprotokoll weist Beweisanträge zu keinem einzigen Beweisthema aus. Ein nur schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag (Beweisangebot) ersetzt den fehlenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 2019 - 4 B 30.19 -, juris, Rn. 7, und vom 1. Februar 2017 - 10 B 24.16 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 8 A 740/18 -, juris, Rn. 49; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124 Rn. 191.
Dem Verwaltungsgericht musste sich eine weitere Sachverhaltsermittlung, insbesondere zum Fremdschutz der Impfung, durch Einholung von Sachverständigengutachten oder die Ladung von Zeugen nach seiner maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung,
vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. April 2025 - 9 B 60.24 -, juris, Rn. 16,
auch nicht aufdrängen. Hinsichtlich des Fremdschutzes bestand dazu kein Anlass, nachdem das Verwaltungsgericht diesbezüglich fehlerfrei die Erkenntnisse des RKI wie Sachverständigengutachten herangezogen hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).