Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Urteil vom 29.04.2026 – 20 A 1439/21

20. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.20A1439.21.00

Tatbestand

Der Kläger ist eine anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG und wendet sich gegen die nachträgliche Aufhebung von zwei als Auflagen bezeichneten Bestimmungen einer der Beigeladenen erteilten Plangenehmigung für den Bau und Betrieb einer Wasserkraftanlage.

Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Juli 2015 auf der Grundlage von § 68 WHG eine Plangenehmigung für den Bau und Betrieb einer Wasserkraftschnecke, den Bau und Betrieb eines Fischaufstiegs sowie den Aufstau mittels Federwehr am vorhandenen Wehrkörper an der Ruhr in Meschede bis zu einer Höhe von 273,818 m ü NN einschließlich der nach § 8 WHG erforderlichen und bis zum 30. Juni 2045 befristeten Erlaubnis zur Entnahme und Wiedereinleitung des Wassers zum Betrieb der Wasserkraftschnecke. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Plangenehmigung an und die Beigeladene begann mit der Errichtung der Wasserkraftanlage, die durch die Bezirksregierung unter dem 4. November 2016 wasserrechtlich abgenommen wurde.

Auf eine durch den Kläger gegen die Plangenehmigung erhobene Klage (VG Arnsberg 12 K 2523/15) gab der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2016 nach mehreren durch die seinerzeit erkennende Kammer erteilten rechtlichen Hinweisen im Einvernehmen mit der Beigeladenen die folgende Erklärung zu Protokoll:

„Ich ergänze die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 um folgende Auflagen:

Vor dem Schütz des Betriebskanals der Wasserkraftschnecke ist ein Rechen mit einem Stababstand von maximal 20 mm anzubringen. Die Anströmgeschwindigkeit darf 0,5 m/Sek. nicht überschreiten. Ein Plan zur Lage und Ausgestaltung des Rechens ist mir vor der Ausführung zur Zustimmung vorzulegen.

Der Einstieg in den Fischaufstieg im Unterwasser ist um mindestens 4 m nach Norden, d. h. in Richtung Ausstrom der Wasserkraftschnecke zu verlegen. Ein dementsprechender und im Übrigen den Anforderungen des Handbuches Querbauwerk genügender Plan zur Lage und Ausgestaltung des Fischaufstiegs und seiner Becken ist mir vor der Ausführung zur Zustimmung vorzulegen.

Die Wasserkraftschnecke wird während des Zeitraums vom 15. März bis 30. April eines jeden Jahres nicht betrieben.“

Nach den weiteren Angaben im Sitzungsprotokoll erklärte der Kläger im Gegenzug, seine Einwände gegen das Vorhaben angesichts der vorgenommenen Ergänzungen zurückzunehmen. Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt und das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren ein.

Mit Schreiben vom 7. März 2017 beantragte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten, das Verwaltungsverfahren gemäß § 51 VwVfG NRW wiederaufzugreifen und die ergänzend aufgenommenen Auflagen wieder aufzuheben, hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, weiter hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zur Begründung führte die Beigeladene u. a. aus: Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe der Kläger behauptet, dass seine fachlichen und rechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben, die letztendlich zur Abgabe der Protokollerklärung geführt hätten, auf den Erkenntnissen eines durch den Kläger an der Wasserkraftanlage durchgeführten Ortstermins beruhten. Nachträglich habe sich aber herausgestellt, dass der Kläger tatsächlich gar keinen Ortstermin durchgeführt habe. Zudem würden mehrere - dem Schreiben beigefügte - fachliche Dokumente aus den Jahren 2014 und 2015 belegen, dass die Wasserkraftschnecke bereits in der ursprünglich genehmigten Form den gefahrlosen Fischtransfer gewährleiste. Es sei außerdem beabsichtigt, ein Gutachten des Ingenieurbüros M. (im Folgenden: Gutachten) zur Erforderlichkeit der drei Auflagen einzuholen. Einer positiven Bescheidung des Antrags stehe die Prototokollerklärung nicht entgegen. Insbesondere sei kein Vergleich geschlossen worden. Das im Termin erklärte Einvernehmen mit der Protokollerklärung fechte sie wegen arglistiger Täuschung an.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 9. März 2017 ab. Die Voraussetzungen des § 51 VwVfG NRW für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Es habe sich weder die Sach- noch die Rechtslage nachträglich geändert. Ebenso wenig lägen neue Beweismittel vor. Die von der Beigeladenen zusammen mit dem Schreiben vom 7. März 2016 vorgelegten Dokumente hätten bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eingebracht werden können. Es sei der Beigeladenen zudem unbenommen gewesen, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gutachten einzuholen oder Anträge auf Einholung eines Gutachtens zu stellen. Die nachträglich erklärten Auflagen seien auch nicht unabhängig von den Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Maßgabe von §§ 48, 49 VwVfG NRW rückwirkend zurückzunehmen oder zu widerrufen.

Die Beigeladene erhob hiergegen am 22. März 2017 vor dem Verwaltungsgericht Klage, mit der sie die mit Schreiben vom 7. März 2017 geltend gemachten Ansprüche weiterverfolgte. Die Klage blieb - soweit sie nicht im Hinblick auf den weiteren Fortgang des Verwaltungsverfahrens im späteren Prozessverlauf übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - erstinstanzlich ohne Erfolg und ist Gegenstand eines durch den erkennenden Senat mit weiterem Urteil vom heutigen Tage entschiedenen Berufungsverfahrens (20 A 1539/21).

Mit Schreiben vom 12. September 2017 beantragte die Beigeladene gegenüber dem Beklagten erneut, das Verfahren gemäß § 51 VwVfG NRW wiederaufzugreifen und die ergänzend aufgenommenen Auflagen wieder aufzuheben, hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, weiter hilfsweise sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Zur Begründung übersandte die Beigeladene nunmehr - wie bereits angekündigt - ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen das von ihr beauftragte und im Juli 2017 fertiggestellte Gutachten zur Überprüfung der fachlichen Richtigkeit und der fischereibiologischen Notwendigkeit der nachträglich ergänzten Auflagen. Das Gutachten gelangte u. a. zu folgenden Ergebnissen: An der bestehenden Wasserkraftanlage werde die Wahrscheinlichkeit der Schädigung für abwandernde Fische als gering eingestuft. Insgesamt sei zu empfehlen, vorläufig auf den mit der Auflage Nr. 1 geforderten Einbau des 20 mm-Rechens zu verzichten. Für Fische mit einer Körperdicke von weniger als 20 mm entfalte diese Maßnahme keine zusätzliche Schutzwirkung. Für Fische mit einer Körperdicke von mehr als 20 mm könne zwar die geringe Wahrscheinlichkeit einer Schädigung durch die Wasserkraftschnecke auf Null reduziert werden. Diesem erzielbaren Schutz stehe jedoch eine zeitliche Einschränkung der Abstiegszeiten sowie ein gewisses Verletzungsrisiko bei der dann alternativ verbleibenden Passage über die Wehranlage gegenüber. Hinsichtlich der Auflage Nr. 2 sei festzustellen, dass der derzeitige gemäß der ursprünglichen Plangenehmigung gewählte Einstiegspunkt in die Fischaufstiegsanlage nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und daher tatsächlich verlegt werden sollte. Von der in Auflage Nr. 3 festgelegten temporären Abschaltung der Anlage solle abgesehen werden, weil sie sich im Vergleich zu einem ganzjährigen Betrieb nachteilig auf die Fischpopulation auswirken könne. Die temporäre Abschaltung werde die aufwärts- und abwärts gerichtete Passierbarkeit des Standorts einschränken. Zudem könne eine Schädigung der Fische beim direkten Abstieg über das Wehr nicht ausgeschlossen werden.

Der Beklagte griff daraufhin mit dem hier angefochtenen Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. März 2018 das Verwaltungsverfahren wieder auf und hob die Auflagen Nr. 1 und 3 auf. Die Aufhebung der Auflage der Nr. 2 lehnte er hingegen ab. Es liege aufgrund des Gutachtens eine nachträgliche Änderung der Sachlage vor. Nach dieser könnten die Auflagen Nr. 1 und 3 keinen Bestand haben. Gemäß § 35 Abs. 1 WHG dürfe die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen würden. Die Auflage Nr. 1 sei aus den in dem Gutachten dargelegten Gründen nicht geeignet, einen zusätzlichen Schutz für die Fischpopulation zu bieten. Auch hinsichtlich der Auflage Nr. 3 sei ausgehend von dem Gutachten fraglich, ob sie eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Fischpopulation darstelle. Demgegenüber erweise sich die Auflage Nr. 2 auch weiterhin als erforderlich, um die aufwärtsgerichtete Durchgängigkeit des Wehres sicher gewährleisten zu können.

Der Kläger hat hiergegen am 14. März 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er mit dem zur Klageerhebung eingereichten Schriftsatz u. a. vorgetragen: Die Beteiligten hätten sich in dem vor dem Verwaltungsgericht geführten Verfahren verbindlich auf die nunmehr aufgehobenen Auflagen geeinigt. Diese Einigung habe nicht einer Prüfung der Geeignetheit der Maßnahmen, sondern der Beseitigung erheblicher Bedenken an der Richtigkeit der Plangenehmigung gedient, die ohne weitere Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt worden sei. Auch die Beigeladene habe diese Auflagen akzeptiert. Der damals gefundene Kompromiss solle nun mit Hilfe eines Wiederaufnahmeverfahrens ausgehebelt werden. Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen lägen aber nicht vor. Die Sachlage habe sich nicht geändert. Es sei zu keinem Zeitpunkt geäußert worden, dass der Einbau des Rechens bzw. die zeitweise Unterbrechung des Betriebs gesichert zu einer Vermehrung der Fischpopulation beitragen würden. Darüber hinaus sei der Ansatz auch aus anderem Grunde falsch. Die Plangenehmigung habe mit den Auflagen auch eine begünstigende Wirkung ihm gegenüber. Damit handele es sich vorliegend um den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakts. Die hierfür nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW erforderlichen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. In Ansehung der erzielten Einigung hätte der Beklagte zwar das gesamte Plangenehmigungsverfahren neu aufnehmen können; der isolierte Zugriff auf einzelne Auflagen sei ihm aber verwehrt.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 13. März 2018 aufzuheben, soweit mit diesem die mit Ziffern 1. und 3. der Protokollerklärung vom 9. Dezember 2016 erlassenen Auflagen zur Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 aufgehoben werden.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er sich sinngemäß auf die Begründung des angefochtenen Bescheids bezogen.

Die Beigeladene hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie u. a. vorgetragen: Die Klage sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid stelle keine durch den Kläger anfechtbare Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dar. Die Klage sei auch unbegründet. Sofern der Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes überhaupt eröffnet sei, fehle es jedenfalls an einer hinreichenden Klagebegründung innerhalb der zehnwöchigen Frist des § 6 UmwRG. Insbesondere habe der Kläger sich nicht substantiiert mit dem im Verwaltungsverfahren beigebrachten Gutachten auseinandergesetzt. In der Sache mangele es den nunmehr aufgehobenen Auflagen hiernach sowohl an einer Rechtsgrundlage als auch an einer fachlichen Notwendigkeit. Anders als der Kläger wohl meine hätten sich die Auflagen auch nicht auf den Gewässerausbau, sondern allein auf die Gewässerbenutzung bezogen, welche mit der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassen worden sei. Diese könne über nachträgliche Änderungen adressiert werden, ohne zugleich ein förmliches Planfeststellungsverfahren durchführen zu müssen.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 13. März 2018 mit Urteil vom 20. April 2021 im angefochtenen Umfang aufgehoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Der Kläger sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG klagebefugt. Die Klage sei auch begründet. Die Vorschriften über das Wiederaufgreifen des Verfahrens seien nicht anwendbar. Die streitgegenständlichen Auflagen verstünden sich als Auflagen zum genehmigten Gewässerausbau. Die Protokollerklärung sei mit der Plangenehmigung zu einer Einheit verschmolzen. Das Verfahren zur Abänderung bzw. Aufhebung der Auflage richte sich daher nach den Regelungen des Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsrechts. Als Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Auflagen komme daher ausschließlich § 76 Abs. 1 bis 2 VwVfG in Betracht. Hiernach bedürfe es eines neuen Planfeststellungsverfahrens, wenn der festgestellte Plan vor Fertigstellung des Vorhabens geändert werden solle. Dementsprechend hätten die umweltrechtlichen Auswirkungen der Aufhebung der Auflage Nr. 1 in einem neuen Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 VwVfG i. V. m. § 74 Abs. 6 Satz 2 VwVfG ermittelt, bewertet und abgewogen werden müssen. In diesem Rahmen hätten eine UVP-Vorprüfung und wohl auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vor. Es habe sich weder die Sach- und Rechtslage nachträglich geändert, noch lägen neue Beweismittel vor. Selbst wenn das Gutachten als neues Beweismittel anzusehen sein sollte, wäre es für sich genommen nicht geeignet, eine für die Beigeladene günstigere Entscheidung herbeizuführen. Eine Umdeutung der verfahrensgegenständlichen Aufhebungsentscheidung in eine Rücknahme oder einen Widerruf komme nicht in Betracht.

Den hiergegen gerichteten Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat der Senat mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 als unzulässig verworfen. Mit ihrer durch den Senat durch denselben Beschluss zugelassenen Berufung erstrebt die Beigeladene eine Änderung des angegriffenen Urteils und eine Abweisung der Klage. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie hebt insbesondere nochmals hervor, dass die eingesetzte Wasserkraftschnecke andernorts ohne weitere Auflagen und ohne Beanstandungen im Hinblick auf eine etwaige Schädigung der Fische betrieben werde. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Wasserkraftanlage betriebswirtschaftlich schon bislang nicht optimal laufe. Bei Umsetzung der durch die Auflagen geforderten Maßnahmen drohe eine weitere Verschlechterung der Situation bis hin zur Insolvenz.

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen.

Er verteidigt das angegriffene Urteil und rügt nochmals, dass die Beigeladene in einem aus seiner Sicht beispiellosen Zusammenwirken mit dem Beklagten versuche, die seinerzeit zur Abwendung einer streitigen Entscheidung erzielte Einigung zu unterlaufen.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Vorgänge einschließlich der beigezogenen Gerichtsakte aus dem Berufungsverfahren des Senats 20 A 1539/21 und der dort beigezogenen Vorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 13. März 2018 in dem mit der Klage angefochtenen Umfang zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist insbesondere als eine nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannte Vereinigung gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG klagebefugt, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen. Die Klagebefugnis folgt dabei zwar nicht aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG (1.). Die Aufhebung der im Streit stehenden sog. Auflagen fällt jedoch unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (2.). Der Kläger kann insoweit auch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 UmwRG geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt (3.) und ihn gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt (4.).

1. Bei der mit der Klage angefochtenen Entscheidung des Beklagten, die mit der Plangenehmigung verbundenen sog. Auflagen Nr. 1 und 3 aufzuheben, handelt es sich nicht um eine Zulassungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG erfasst Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Nach der hier von vornherein allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG sind Zulassungsentscheidungen die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren. Zulassungsentscheidungen sind demnach nur Entscheidungen, durch die abschließend über die formellen und materiellen Zulassungsvoraussetzungen eines Vorhabens entschieden wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. September 2023 - 4 C 6.21 -, juris, Rn. 12, m. w. N., vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 28. September 2016 - 7 C 1.15 -, juris, Rn. 29.

Einen solchen Inhalt hat die hier angefochtene Entscheidung nicht. Mit ihr wird nicht über sämtliche oder zumindest einzelne der formellen oder materiellen Voraussetzungen für die Zulassung von Bau und Betrieb der Wasserkraftanlage abschließend entschieden. Zulassungsentscheidung im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG ist hier lediglich die im Ausgangspunkt erteilte Plangenehmigung selbst. Mit der angefochtenen Aufhebungsentscheidung werden demgegenüber lediglich die der Plangenehmigung beigegebenen Inhalts- bzw. Nebenbestimmungen modifiziert, die die Art und Weise der Ausführung des Vorhabens regeln und die darauf gerichtet sind, nachteiligen Wirkungen auf das Wohl der Allgemeinheit oder Rechte anderer zu begegnen oder sonst die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen sicherzustellen.

2. Die angefochtene Entscheidung wird aber entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen von der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erfasst.

Unter § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG fallen nach dem reinen Wortlaut der Vorschrift zunächst Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b UmwRG genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff der Zulassung in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist dabei - anders als in Nr. 1 derselben Vorschrift - nicht auf Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 UVPG begrenzt. Mit Blick auf die den mitgliedstaatlichen Gerichten obliegende Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention als auch mit dem Ziel eines effektiven Rechtsschutzes auszulegen, ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG überdies in erweiternder Auslegung so zu verstehen, dass er auch Entscheidungen erfasst, die nur Elemente einer Zulassungsentscheidung enthalten, und für diese den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes eröffnet. Der Norm kommt insoweit ein Auffangcharakter zu.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. November 2022 - 7 C 7.21 - juris, Rn. 19, m. w. N., vom 21. Januar 2021 - 7 C 9.19 -, juris, Rn. 13, m. w. N., und vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 -, juris, Rn. 25, m. w. N.

Auch die hier angefochtene Entscheidung beinhaltet als Verwaltungsakt Elemente einer Zulassungsentscheidung in diesem Sinne. Durch den Wegfall der die Beigeladene als Vorhabenträgerin belastenden Verpflichtungen, den Betriebskanal der Wasserkraftschnecke mit einem Fischrechen zu versehen und die Wasserkraftschnecke während des Zeitraums vom 15. März bis 30. April eines jeden Jahres außer Betrieb zu nehmen, wird nämlich die Ausnutzung der mit der Plangenehmigung gewährten Rechte erleichtert und der Rechtskreis der Beigeladenen gegenüber der früheren Genehmigungslage erweitert. In dieser Wirkung stellt sich die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht anders dar, als etwa die nachträgliche Verlängerung der Frist für die Inbetriebnahme einer immissionsschutzrechtlichen Anlage nach § 18 Abs. 3 BImSchG, für die die Zuordnung zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in höchstrichterlicher Rechtsprechung anerkannt ist.

Vgl. hierzu nochmals BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2019 - 7 C 28.18 -, juris, Rn. 23 ff.

Die Entscheidung ist ferner unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften ergangen. Gemäß § 1 Abs. 4 UmwRG handelt es sich hierbei um Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder Faktoren im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 2 UIG beziehen. Hierzu zählt auch die Vorschrift des § 35 Abs. 1 WHG, nach der die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. An dieser Vorschrift hat der Beklagte seine Entscheidung zur Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmungen in der Sache ausgerichtet, weil sie aus seiner, auf das durch die Beigeladene beigebrachte Gutachten gestützten, Sichtweise nun doch keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation darstellen, überdies dem Schutz der Fischpopulation sogar abträglich sein sollen.

3. Der Kläger kann zudem - wie von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 UmwRG gefordert - geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung umweltbezogene Rechtsvorschriften verletzt. Der Gesetzgeber knüpft mit dem Wortlaut („geltend macht“) hinsichtlich der Darlegungslast an die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 VwGO an, wie sie durch die Rechtsprechung ausgeformt worden sind. Es reicht demnach, dass ein solcher Verstoß nach dem Vortrag der Umweltvereinigung möglich erscheint.

Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2026 - 5 S 1370/25 -, juris, Rn. 36; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rn. 11, m. w. N.

Das ist hier der Fall, weil auf der Grundlage des Klagevorbringens jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die angefochtene Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Dem steht unter den gegebenen Umständen auch nicht entgegen, dass mit dem Klagevorbringen maßgeblich bereits die Heranziehung von § 51 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Entscheidung zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und damit die Verletzung einer verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschrift gerügt wird. Verwaltungsverfahrensrechtliche Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten sind zwar für sich genommen keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften. Ihnen kann aber aufgrund ihrer Scharnierfunktion für ihrerseits umweltbezogene Rechtsvorschriften der Charakter einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift zukommen, wenn sich die Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 7 C 8.24 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2026 - 5 S 1370/25 -, juris, Rn. 37, jeweils zu §§ 48, 49 VwVfG.

Nicht anders liegt es hier, weil der Beklagte seine im Ausgangspunkt auf der Grundlage von § 51 VwVfG NRW getroffene Entscheidung zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und zur Aufhebung der im Streit stehenden Verpflichtungen in der Sache - wie aufgezeigt - auf § 35 Abs. 1 WHG und damit eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG gestützt hat.

4. Schließlich kann der Kläger auch geltend machen, dass die angefochtene Entscheidung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG seinen satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt. Das Erfordernis soll sicherstellen, dass die verletzte Rechtsvorschrift gerade die Umweltschutzziele der anerkannten Umweltvereinigung betrifft. Zwischen dem satzungsgemäßen Aufgabenbereich und der mit dem Rechtsbehelf angegriffenen Entscheidung muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Angesichts des Wortlauts („geltend macht“) ist wiederum die Möglichkeit ausreichend, dass der satzungsgemäße Aufgabenbereich tatsächlich berührt ist.

Vgl. zum Kausalzusammenhang BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 7 C 8.24 -, juris, Rn. 10; zum Ganzen Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UmwRG, Rn. 18.

Es ist vorliegend namentlich nicht ausgeschlossen, dass die Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmungen über die Installation des Fischrechens und die temporäre Abschaltung der Wasserkraftschnecke Auswirkungen auf die Fischfauna des betreffenden Gewässerabschnitts der Ruhr haben kann, deren Schutz - durch die Beteiligten im Übrigen unbestritten - in den satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Klägers fällt.

II. Die Klage ist auch begründet.

Die Klage einer nach § 3 Abs. 1 UmwRG anerkannten Vereinigung gegen eine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist begründet, soweit die Entscheidung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert (§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmungen sind rechtswidrig (1.). Hieraus resultiert ein Verstoß gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften (2.). Der Verstoß berührt zudem Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert (3.). Der Kläger ist mit seinem Klagevorbringen auch nicht nach Maßgabe von § 6 UmwRG präkludiert (4.).

1. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens und in der Folge auch die Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmungen sind rechtswidrig. Es bedarf dabei keiner weitergehenden Klärung, ob und ggf. inwieweit der angefochtenen Entscheidung auch vertragliche Bindungen entgegenstehen, welche die Beteiligten nach dem Vortrag des Klägers zur einvernehmlichen Beilegung des vorausgegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingegangen sind. Der Beklagte kann sich für das Wiederaufgreifen des Verfahrens bereits deshalb nicht auf § 51 VwVfG NRW stützen, weil die Vorschrift unter den gegebenen Umständen nicht anwendbar ist (a) und im Übrigen auch die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW erforderlichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nicht vorliegen (b). Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig (c).

a) Der Beklagte kann seine Entscheidung schon deshalb nicht auf § 51 VwVfG NRW stützen, weil die Anwendung von § 51 VwVfG NRW kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

aa) § 51 VwVfG NRW ist im Planfeststellungsverfahren unanwendbar. Nach der im vorliegenden Zusammenhang gemäß § 70 Abs. 1 Halbs. 2 WHG im Ausgangspunkt maßgeblichen Vorschrift des § 72 Abs. 1 Halbs. 1 VwVfG (des Bundes) gelten, wenn - wie hier durch § 68 Abs. 1 WHG für den Gewässerausbau - ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet ist, hierfür die §§ 73 bis 78 VwVfG und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes. § 72 Abs. 1 Halbs. 2 VwVfG nimmt davon jedoch ausdrücklich § 51 VwVfG über das Wiederaufgreifen des Verfahrens aus. Der Ausschluss umfasst nicht nur das Wiederaufgreifen im engeren Sinne unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern die gesamte Vorschrift und damit auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne auf der Grundlage von § 51 Abs. 5 VwVfG. Gleiches gilt, wenn - wie hier - stattdessen die in diesem Fall gleichlautende Vorschrift des § 51 VwVfG NRW einschlägig ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 - 9 A 22.19 -, juris, Rn. 47, m. w. N.

bb) Der Anwendungsausschluss von § 51 VwVfG im Planfeststellungsverfahren greift nicht nur dann, wenn über den Plan durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird, sondern auch, wenn - wie hier - an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird. Dies folgt unmittelbar aus der Formulierung des § 72 Abs. 1 VwVfG selbst und entspricht im Übrigen auch der ratio der Norm.

Tatbestandliche Voraussetzung für das Eingreifen des Anwendungsausschlusses ist ausweislich des Wortlauts von § 72 Abs. 1 VwVfG nicht das Vorliegen eines Planfeststellungsbeschlusses, sondern, dass „ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet“ ist. Dass von dieser Tatbestandsvoraussetzung nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch Fälle erfasst sind, in denen anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt wird, ergibt sich dabei aus dem in § 72 Abs. 1 VwVfG enthaltenen Verweis auf die §§ 73 bis 78 VwVfG und die damit einhergehende Bezugnahme auf die die Erteilung der Plangenehmigung regelnde Vorschrift des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG, nach der die Plangenehmigung „An Stelle“ des Planfeststellungsbeschlusses erteilt wird, mithin selbst der Anordnung eines Planfeststellungsverfahrens durch Rechtsvorschrift bedarf.

Auch der vom Gesetzgeber mit dem Anwendungsausschluss des § 51 VwVfG verfolgte Sinn und Zweck spricht hierfür. Der Ausschluss der Anwendbarkeit des § 51 VwVfG (bzw. des seinerzeitigen inhaltsgleichen § 47 VwVfG a. F.) wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Erlass des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 damit begründet, dass die Vorschrift wegen der „besonderen Rechtswirkungen eines unanfechtbar gewordenen Planfeststellungbeschlusses, insbesondere seiner Gestaltungs- und Ausschlusswirkung“ keine Anwendung findet.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 18. Juli 1973, BT-Drs. 7/910, S. 87.

Diese Erwägungen treffen auf die nachträglich durch das Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren vom 12. September 1996 (BGBl. I S. 46) in das Verwaltungsverfahrensgesetz aufgenommene Plangenehmigung gleichermaßen zu. Denn die Plangenehmigung unterscheidet sich vom Planfeststellungsbeschluss lediglich durch das vereinfachte Erteilungsverfahren (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 VwVfG: „auf ihre Erteilung sind die Vorschriften des Planfeststellungsverfahrens nicht anzuwenden“). Von den Rechtswirkungen her ist die Plangenehmigung dem Planfeststellungsbeschluss hingegen gleichgestellt (vgl. § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 VwVfG).

Die nachträgliche Änderung eines Plans richtet sich daher ebenso wie im Fall eines erteilten Planfeststellungsbeschlusses auch im Fall einer an seiner Stelle erteilten Plangenehmigung - von der nachträglichen Ergänzung um Schutzanordnungen auf spezialgesetzlicher Grundlage nach § 75 Abs. 2 VwVfG bzw. hier § 70 Abs. 1 Halbs. 1, § 13 Abs. 1 WHG abgesehen - grundsätzlich nach § 76 VwVfG.

Vgl. in diesem Sinne auch Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 76 VwVfG, Rn. 31 und 56; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 6, m. w. N.

cc) Der Anwendungsausschluss von § 51 VwVfG NRW erfasst unter den hier gegebenen Umständen auch die durch den Beklagten aufgehobenen Bestimmungen, weil sie durch dessen vorausgegangene Protokollerklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 9. Dezember 2016 wirksamer Teil einer entsprechend geänderten einheitlichen Plangenehmigung geworden sind.

Die nachträglich ergänzten Regelungen sind, unabhängig davon, ob sie in der Sache als Neben- oder als Inhaltsbestimmungen zu qualifizieren sind, integraler Bestandteil des Plans geworden. Sie sind der ursprünglich durch den Bescheid der Bezirksregierung vom 3. Juli 2015 erteilten Plangenehmigung angewachsen und mit dieser zu einem einzigen Plan in der durch die nachträgliche Änderung erreichten Gestalt verschmolzen.

Vgl. zum Planfeststellungsbeschluss BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 9 B 29.14 -, juris, Rn. 5, m. w. N.

Ihre Änderung oder Aufhebung stellt daher eine Planänderung dar, die den allgemeinen, vorstehend aufgezeigten Regelungen über eine Planänderung nach § 76 VwVfG unterliegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 - 9 A 14.12 -, juris, Rn. 126; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 6 und 8; Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 31 und 56.

Ohne Erfolg wendet die Beigeladene hiergegen ein, dass sich die durch die Protokollerklärung des Beklagten nachträglich ergänzten sog. Auflagen nicht auf die Plangenehmigung für den Gewässerausbau (§ 68 WHG), sondern ausschließlich auf die zugleich erteilte wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG) bezögen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die durch die Beigeladene vorgenommene und im Einzelnen näher begründete sachliche Zuordnung anhand des Gegenstands der nachträglich ergänzten Bestimmungen zu Fragen des Gewässerausbaus bzw. der Gewässerbenutzung als zutreffend erweist. Denn maßgeblicher Ausgangspunkt der hier vorzunehmenden Prüfung ist nicht die materiell-rechtlich richtige Zuordnung, sondern der vorgefundene tatsächliche Regelungsgehalt der Protokollerklärung, deren Auslegung sich entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont richtet.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 2009 - 4 C 3.09 -, juris, Rn. 21, vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, juris, Rn. 17, und vom 20. November 1990 - 1 C 8.89 -, juris, Rn. 16.

Nach diesen Maßstäben ist ausgeschlossen, dass sich die Protokollerklärung ausschließlich auf die wasserrechtliche Erlaubnis beziehen sollte. Dies ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut der abgegebenen Erklärung („Ich ergänze die Plangenehmigung …“). Überdies ist zu berücksichtigen, dass der Ausgangsbescheid der Bezirksregierung vom 3. Juli 2015 den gesamthaften Titel „Plangenehmigung“ trägt, was ein Verständnis der hierauf bezogenen Protokollerklärung nahelegt, wonach mit dem Begriff „Plangenehmigung“ der gesamte Regelungsgehalt des Ausgangsbescheids gemeint ist und sich die nachträglich ergänzten Bestimmungen damit jedenfalls auch auf die Plangenehmigung für den Gewässerausbau beziehen. Anhaltspunkte für ein engeres Verständnis im Sinne des Vortrags der Beigeladenen sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch der Kläger hat diesem Verständnis zuletzt in der mündlichen Verhandlung widersprochen.

Ebenso wenig dringt die Beigeladene mit der Erwägung durch, die Protokollerklärung enthalte lediglich eine Art Zusicherung, die Plangenehmigung um Regelungen des genannten Inhalts zu ergänzen, ohne diese Ergänzung unmittelbar zu bewirken. Mit Abgabe der Protokollerklärung sind die sog. Auflagen Bestandteil der Plangenehmigung geworden, ohne dass es eines weiteren schriftlichen (Umsetzungs-)Bescheids bedurfte. Die Protokollerklärung kann bei verständiger Würdigung nur dahingehend verstanden werden, dass die Ergänzung unmittelbar bewirkt werden sollte. Auch dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der gewählten Formulierung („ich ergänze“, statt etwa „ich werde ergänzen“) sowie dem Umstand, dass der Erlass eines gesonderten Umsetzungsbescheids im Protokoll keine Erwähnung findet.

Die mit Protokollerklärung ergänzten Bestimmungen sind entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen auch wirksam bekannt gegeben worden. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen ist. Denn der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keine neue Plangenehmigung erteilt, sondern lediglich die bestehende Plangenehmigung durch einen „schlichten“ Verwaltungsakt um weitere Inhalts- oder Nebenbestimmungen ergänzt. Eine förmliche Zustellung ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 3 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VwVfG aber nur für die Erteilung der Plangenehmigung selbst vorgesehen.

Vgl. zur nachträglichen Planänderung etwa Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 100, m. w. N.; Kämper, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 76 VwVfG, Rn. 16.

b) Unabhängig hiervon liegen aber auch die maßgeblichen Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG NRW nicht vor. Dabei bestimmen und begrenzen die mit dem Wiederaufnahmeantrag (und im weiteren Verlauf des Verfahrens) geltend gemachten Wiederaufnahmegründe den Gegenstand der behördlichen und gerichtlichen Prüfung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 1 C 4.22 -, juris, Rn. 12, m. w. N.

aa) Der Beklagte ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die der Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 in der Gestalt der Protokollerklärung vom 9. Dezember 2016 zugrunde liegenden Sachlage durch das mit dem Antrag vom 12. September 2017 in zulässiger Weise allein als neuer Umstand angeführte Gutachten nachträglich zugunsten der Beigeladenen geändert habe (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW).

Eine Änderung der Sachlage liegt nur vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Bescheides vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten. Eine Änderung der Sachlage kann auch durch Gewinnung neuer naturwissenschaftlicher Erkenntnisse eintreten. Damit wird der als objektiv angesehene Wissensstand im Nachhinein verändert. Der Zielsetzung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entspricht es, die objektive Erkennbarkeit von tatsächlichen Umständen der „wirklichen” Änderung der Sachlage gleichzusetzen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 4 C 2.00 -, juris, Rn. 22, m. w. N.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 51 VwVfG, Rn. 9, m. w. N.

Ein nachträglich erstelltes Sachverständigengutachten stellt demgegenüber keine Änderung der Sachlage dar. Ein solches Gutachten würdigt und erklärt lediglich die Sachlage und kann zu deren Neubewertung führen, ändert aber keine tatsächlichen Vorgänge und begründet keine neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnisse.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, juris, Rn. 10, m. w. N.; Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 51 VwVfG, Rn. 9, m. w. N.

Nach diesen Maßgaben hat sich die Sachlage durch die Vorlage des Gutachtens nicht nachträglich geändert. Die Funktionsweise der Wasserkraftschnecke wie der gesamten Wasserkraftanlage und das damit objektiv einhergehende Gefährdungspotential für Fische sind unverändert geblieben. Gleiches gilt für die Gesamtumstände, unter denen das Vorhaben der Beigeladenen realisiert werden soll. Das Gutachten bewertet diese unveränderte Sachlage lediglich (neu) und spricht entsprechende Empfehlungen aus. Es begründet auch keinen neuen naturwissenschaftlichen Erkenntnisstand; dies schon deshalb nicht, weil es im Hinblick auf die begutachteten Auswirkungen der sog. Auflagen Nr. 1 und 3 auf die Fischfauna nach Auswertung bereits vorliegender Erkenntnisse zu Anlagen eines vergleichbaren Typs letztendlich im Spekulativen bleibt und darauf abhebt, dass die durch den Gutachtenauftrag aufgeworfenen Fragen ohne weitere Untersuchungen nicht abschließend geklärt werden könnten (vgl. die Zusammenfassung des Schädigungspotentials unter Ziffer 4.2.3.5 sowie die Stellungnahme zum ganzjährigen Betrieb der Anlage unter Ziffer 5). Letztendlich setzt das Gutachten lediglich den durch den Kläger ursprünglich geltend gemachten Einwänden eine anderslautende Einschätzung entgegen.

bb) Die Beigeladene hat mit dem Gutachten im Übrigen auch keine neuen Beweismittel vorgelegt, die eine für sie günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW).

Sachverständigengutachten kommen als neue Beweismittel nur dann in Betracht, wenn sie nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erstellt wurden und neue, seinerzeit nicht bekannte Tatsachen verwerten, wenn sie also selbst auf neuen Beweismitteln beruhen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 - 2 C 12.92 -, juris, Rn. 24, m. w. N.; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 51 VwVfG, Rn. 114.

Das durch die Beigeladene nachträglich vorgelegte Gutachten stellt kein neues Beweismittel in diesem Sinne dar, weil es - wie dargelegt - keine neuen Tatsachen verwertet, sondern lediglich bereits vorliegende Erkenntnisse zu den Auswirkungen von Anlagen gleichen Typs auf der Grundlage eines unverändert gebliebenen Vorhabens unter unverändert gebliebenen Gesamtumständen (neu) beurteilt.

c) Die Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmungen erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig.

Die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich darauf zu erstrecken, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Eine solche nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen solange zulässig und geboten, wie die Regelung dadurch nicht in ihrem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 5 A 3146/21 -, juris, Rn. 58 ff., und Beschluss vom 9. Dezember 2015 - 15 A 121/15 -, juris, Rn. 10; jeweils m. w. N.

aa) Nach diesen Maßgaben kann die angefochtene Entscheidung zunächst nicht auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG NRW als rechtmäßig aufrechterhalten bleiben.

Eine isolierte Aufhebung von Inhalts- oder Nebenbestimmungen einer Plangenehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG NRW kommt schon im Ausgangspunkt nicht in Betracht, weil sie als Planänderung den vorrangigen Regelungen des § 76 VwVfG unterliegt. Zwar schließt § 72 Abs. 1 VwVfG die Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG bzw. der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen auf Planfeststellungsbeschlüsse (oder wie hier Plangenehmigungen) nicht schlechthin aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist inzwischen auch geklärt, dass Planfeststellungsbeschlüsse ganz oder teilweise auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben werden können, da sich die Aufhebung nicht als planerisch-gestaltende Maßnahme, sondern lediglich als Rückführung auf den ursprünglichen, „vorplanerischen“ Rechtszustand darstellt.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Juli 2012 - 4 A 7001.11 u.a. -, juris, Rn. 22 f., und vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 -, juris, Rn. 25 ff.

Hiervon zu unterscheiden sind jedoch Fälle der vorliegenden Art, in denen der Vorhabenträger nach Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses eine Änderung des Plans wegen geänderter tatsächlicher Umstände beantragt. Dabei geht es nicht um die nachträgliche teilweise oder vollständige Beseitigung eines Verwaltungsaktes und die Rückführung auf den ursprünglichen, „vorplanerischen“ Rechtszustand; der Vorhabenträger begehrt vielmehr eine Neuentscheidung über ein genehmigungspflichtiges, gegenüber der ursprünglich genehmigten Form nunmehr geändertes Vorhaben. Darüber kann nur nach den allgemeinen Grundsätzen der Planung, aber nicht auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG entschieden werden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 34-38.89 -, juris, Rn. 18 ff., 25; vgl. ferner auch BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 -, juris, Rn. 16 f.

Unabhängig davon würden hier auch die Grenzen des Austauschs der Ermächtigungsgrundlage überschritten, weil eine Entscheidung auf der Grundlage von §§ 48, 49 VwVfG NRW in das behördliche Ermessen gestellt ist, während die durch den Beklagten getroffene Entscheidung nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW als gebundene Entscheidung ergangen ist. Der Austausch der Ermächtigungsgrundlage würde die streitgegenständliche Regelung damit in ihrem Wesen verändern. Gründe für eine Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null sind nicht ersichtlich.

bb) Aus Letzterem folgt zugleich, dass die angefochtene Entscheidung auch nicht auf der Grundlage von § 76 Abs. 2 VwVfG als rechtmäßig aufrechterhalten bleiben kann.

Hiernach kann die Planfeststellungsbehörde bei Planänderungen von unwesentlicher Bedeutung von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, wenn die Belange anderer nicht berührt werden oder wenn die Betroffenen der Änderung zugestimmt haben. Die Vorschrift räumt der Planfeststellungsbehörde ein Verfahrensermessen ein. Liegen die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG vor, kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen von einem neuen Planfeststellungsverfahren absehen, muss dies aber nicht. Sie kann auch nach § 76 Abs. 1 VwVfG verfahren oder ein Planfeststellungsverfahren mit einem vereinfachten Änderungsverfahren nach § 76 Abs. 3 VwVfG durchführen. Macht sie von der durch § 76 Abs. 2 VwVfG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, ergeht ein Änderungsbescheid als „schlichter“ Verwaltungsakt.

Vgl. zu den weiteren Einzelheiten Weiß/Mayer, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 76 VwVfG Rn. 93 ff., 96 ff.; Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 76 VwVfG Rn. 23 f., jeweils m. w. N.

Mit der hier angefochtenen Entscheidung hat sich der Beklagte indes weder mit dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG befasst noch auf der Grundlage dieser Prüfung eine Ermessensentscheidung über die aus seiner Sicht sachgerechte Verfahrensweise getroffen. Eine Umdeutung der angefochtenen Entscheidung in eine solche nach § 76 Abs. 2 VwVfG scheidet daher unbeschadet der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 VwVfG, zu deren Vorliegen sich der Senat hier nicht verhalten muss, aus.

2. Mit der fehlerhaften Heranziehung von § 51 VwVfG NRW als Ermächtigungsgrundlage verletzt die getroffene Entscheidung auch eine umweltbezogene Rechtsvorschrift. Wie bereits ausgeführt kann auch verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten aufgrund ihrer Scharnierfunktion für ihrerseits umweltbezogene Rechtsvorschriften der Charakter einer umweltbezogenen Rechtsvorschrift zukommen, wenn sich die Entscheidung über die Aufhebung eines Verwaltungsakts gerade auf die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften stützt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2025 - 7 C 8.24 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. März 2026 - 5 S 1370/25 -, juris, Rn. 37, jeweils zu §§ 48, 49 VwVfG.

So liegt es hier, weil der Beklagte seine im Ausgangspunkt auf der Grundlage von § 51 VwVfG NRW getroffene Entscheidung zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens und zur Aufhebung der im Streit stehenden Bestimmungen in der Sache auf § 35 Abs. 1 WHG und damit eine umweltbezogene Rechtsvorschrift im Sinne von § 1 Abs. 4 UmwRG gestützt hat. Die Auflage Nr. 1 sei aus den in dem Gutachten dargelegten Gründen nicht - wie von § 35 Abs. 1 WHG gefordert - geeignet, einen zusätzlichen Schutz für die Fischpopulation zu bieten. Auch hinsichtlich der Auflage Nr. 3 sei ausgehend von dem Gutachten fraglich, ob sie in diesem Sinne eine geeignete Maßnahme zum Schutz der Fischpopulation darstelle.

3. Der Verstoß berührt zudem Belange, die zu den Zielen gehören, die der Kläger nach seiner Satzung fördert. Die Befreiung der Beigeladenen von der Verpflichtung zur Installation eines Fischrechens vor dem Schütz des Betriebskanals der Wasserkraftschnecke und zur temporären Abschaltung der Wasserkraftschnecke kann Auswirkungen auf den Schutz der Fischpopulation im betroffenen Gewässerabschnitt der Ruhr haben und berührt damit - was durch die Beteiligten nicht Frage gestellt wird - Belange, die zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers im Bereich des Natur- und Artenschutzes gehören.

4. Der Kläger ist mit seinem zur Klagebegründung angeführten Vorbringen entgegen der Rechtsauffassung des Beigeladenen auch nicht nach näherer Maßgabe von § 6 UmwRG präkludiert.

Nach dieser Vorschrift hat eine Person oder eine Vereinigung im Sinn des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder gegen deren Unterlassen dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Nach Satz 2 sind Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn die Voraussetzung nach § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der VwGO erfüllt ist, die Verspätung also genügend entschuldigt ist. Schließlich gilt nach Satz 3 die Vorschrift des § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO entsprechend, wonach der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen ist und eine Präklusion gleichfalls nicht eintritt, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung der Beteiligten zu ermitteln.

Geregelt ist in § 6 UmwRG der Fall einer innerprozessualen, formellen Präklusion. Ihr Sinn und Zweck besteht darin, zur Straffung des Gerichtsverfahrens beizutragen, indem der Prozessstoff zu einem frühen Zeitpunkt handhabbar gehalten und der mit der Klage geltend gemachte prozessuale Anspruch alsbald hinreichend umrissen wird. Der Kläger hat innerhalb der Begründungsfrist fundiert die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen zu benennen und den Prozessstoff dergestalt darzulegen, dass für das Gericht und die übrigen Beteiligten klar und unverwechselbar feststeht, unter welchen tatsächlichen Gesichtspunkten eine behördliche Entscheidung angegriffen wird. Es soll verhindert werden, dass in einem späten Stadium des gerichtlichen Verfahrens neuer Tatsachenvortrag erfolgt, auf den die übrigen Beteiligten und das Gericht nicht mehr angemessen reagieren können.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2022 - 9 A 1.21 -, juris, Rn. 12, und vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 - 8 D 267/21.AK -, juris, Rn. 36 f.

Um diesen Zweck zu erreichen und den Verfahrensstoff zu fixieren, muss der Vortrag ein Mindestmaß an Schlüssigkeit und Substanz aufweisen und dem Gericht einen Eindruck von der Sicht des Klägers auf den Tatsachenkomplex verschaffen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2021 - 4 A 2.20 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2025 - 8 D 267/21.AK -, juris, Rn. 38 f., und Beschluss vom 7. September 2023 - 8 A 1424/22 -, juris, Rn. 9.

Diesen Anforderungen werden die mit dem klageerhebenden Schriftsatz innerhalb der Frist des § 6 Satz 1 UmwRG geltend gemachten Ausführungen des Klägers zur Begründung seiner Klage gerecht. Ihnen lässt sich in gebotener, den Prozessstoff hinreichend fixierender Weise entnehmen, dass und aus welchen tatsächlichen Gründen der Kläger die Heranziehung von § 51 VwVfG NRW für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine Aufhebung der im Streit Bestimmungen beanstandet. Ausführungen zu rechtlichen Gesichtspunkten werden durch § 6 UmwRG nicht präkludiert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 2 ZPO. Sie schließt die im Beschluss vom 12. Dezember 2025 auch im Hinblick auf die Verwerfung des Berufungszulassungsantrags des Beklagten der Schlussendscheidung vorbehaltene Kostenentscheidung ein. Die Verteilung der Kosten berücksichtigt in pauschalierender Weise, dass die in der zweiten Instanz insgesamt angefallenen Kosten dem Beklagten und der Beigeladenen in erheblich unterschiedlichem Umfang zuzurechnen sind.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.