Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 29.04.2026 – 7 A 921/25

7. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0429.7A921.25.00

G r ü n d e :

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid vom 17.1.2023, mit dem die Beklagte die Baugenehmigung vom 27.6.2019 und den Teilrücknahmebescheid vom 18.2.2020 zurückgenommen habe, sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten.

1.  Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

a)  Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass das beantragte Vorhaben als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sei.

Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass nach dem objektiven Erklärungswert des Bauantrags (§§ 133, 157 BGB) davon auszugehen sei, dass der Kläger beabsichtigt habe, Live-Wetten anzubieten, in der Betriebsbeschreibung habe er angegeben, Quotenbildschirme installieren zu wollen, die sich bis zum Abschluss einer Wette verändernde Quoten anzeigten, deshalb sei der Antrag auf ein Wettbüro als Vergnügungsstätte gerichtet gewesen.

Diese Auslegung des Bauantrags und die daran anknüpfende bauplanungsrechtliche Einordnung des Vorhabens hat der Kläger nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.

Dies gilt zunächst für seinen Einwand, das Verwaltungsgericht überbürde ausschließlich ihm als Bauherren die Pflicht, alles Erforderliche zu unternehmen, damit ausreichend bestimmt sei, dass sein Vorhaben keine Vergnügungsstätte sei. Es ist Sache des Bauantragstellers, sein Vorhaben so deutlich zu beschreiben, dass eine eindeutige baurechtliche Einordnung möglich ist. Hätte der Antragsteller eine bloße Wettannahmestelle ohne Live-Wetten betreiben wollen, hätte er dies bereits im Bauantragsverfahren durch eine entsprechende Einschränkung der Betriebsbeschreibung klarstellen müssen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2024 - 7 A 1685/23 -, juris, Rn. 6 ff., und vom 22.1.2020 - 10 A 4614/18 -, juris, Rn. 6.

Gegen die Einordnung als Vergnügungsstätte spricht auch nicht das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das geringe Störpotential seines Betriebs nicht berücksichtigt, das eher dem einer Schank- und Speisewirtschaft entspreche, zudem gebe es unterschiedliche Abgrenzungskriterien für Vergnügungsstätten. Damit setzt sich der Kläger nicht hinreichend mit der auf einschlägige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts gestützten Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, Wettbüros seien als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienten, dies sei bei der Vermittlung von Live-Wetten der Fall.

b)  Die Zulassungsbegründung weckt auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte das ihr in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt hat.

Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Möglichkeiten einer nachträglichen Nebenbestimmung bzw. Teilrücknahme verkannt. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass eine Teilrücknahme der Baugenehmigung mit Ergänzung einer einschränkenden Nebenbestimmung, die das Angebot von Live-Wetten ausschließt, nicht in Betracht kommt, da hierdurch ein „aliud“ - eine nicht beantragte Wettannahmestelle - geschaffen würde.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 16.12.2024 - 7 A 1685/23 -, juris, Rn. 13, vom 5.1.2022 - 7 A 3271/20 -, juris, Rn. 6, vom 9.1.2018 - 7 A 2068/16 -, juris, Rn. 6, und Urteil vom 13.1.2017 - 7 A 880/16 -, juris, Rn. 47.

Aus dem Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs

- Beschluss vom 18.3.2019 - 15 ZB 18.690 -, juris -

ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil die Entscheidung die Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung betraf, während es vorliegend um die Rücknahme einer bestandskräftigen Baugenehmigung geht.

Ein Ermessensfehler ist auch nicht aufgezeigt, soweit die Zulassungsbegründung darauf verweist, § 48 VwVfG NRW sei eine Ausnahmevorschrift und begründe keine zwingende Verpflichtung zur Rücknahme, es gehe nicht um eine nachträglich abweichende Bewertung unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, die Baugenehmigung sei bestandskräftig, das Verwaltungsgericht habe die Grenzen des § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zu eng gezogen. Damit ist nicht dargelegt, weshalb im vorliegenden Fall der Rücknahme ein überwiegendes schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegengestanden hätte.

c)  Der Kläger zieht auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Zweifel, die Rücknahmefrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW sei vorliegend gewahrt. Insbesondere hat sich das Verwaltungsgericht - anders als der Kläger meint - hinreichend mit dem vorliegenden Einzelfall auseinandergesetzt.

2.  Aus den dargelegten Gründen weist die Rechtssache ferner nicht die von den Klägern geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

3.  Der Kläger macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend.

Die aufgeworfenen Fragen, sind - soweit sie überhaupt entscheidungserheblich und von fallübergreifender Bedeutung sind - nicht klärungsbedürftig. Auch die Frage, ob eine Baugenehmigung, die objektiv auf ein Wettbüro als Vergnügungsstätte gerichtet ist, mit einer nachträglichen Nebenbestimmung versehen werden kann, die das Angebot von Live-Wetten ausschließt, ist durch die vorgenannte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf.

Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Abweichung der angegriffenen Entscheidung von dem bereits erwähnten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs beruft, ergibt sich daraus schon deshalb nichts anderes, weil dieser Beschluss - wie ausgeführt - einen in wesentlicher Hinsicht anderen Sachverhalt betraf.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertbemessung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.